Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. Mai 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 2. Juni 2017 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 9. Mai 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er persischer Ethnie, im Iran geboren und in der Ortschaft C._______ in der Nähe der Stadt D._______ (Provinz E._______) aufgewachsen sei. Sein Grossvater väterlicherseits, der iranischer Staatsangehöriger gewesen sei, sei mit seiner Grossmutter väterlicherseits, welche keine Identitätspapiere besessen habe, eine heimliche Ehe eingegangen. Aus diesem Grund sei sein Vater, der am 1. April 2006 gestorben sei, als Sohn einer papierlosen Frau, im Iran nirgends registriert worden und habe folglich keine iranische Staatsangehörigkeit besessen. Wegen seines Vaters besitze auch er die iranische Staatsangehörigkeit nicht. Auch seine jüngere Schwester, welche zusammen mit seiner Mutter im Iran lebe, und sein Bruder F._______ (N [...]) besässen keine iranischen Identitätspapiere. Seine Mutter hingegen sei iranische Staatsbürgerin. Der Umstand, dass er im Iran keine Identitätspapiere besitze, habe zu verschiedentlichen Nachteilen geführt. Namentlich habe er die Schule nicht besuchen können und auch eine Arbeit habe er ohne Identitätspapiere keine gefunden. Seinen Lebensunterhalt habe er mit der Vermietung eines Hauses finanziert, welches seiner Mutter gehöre. Bisher habe er wegen seiner Papierlosigkeit keine Probleme mit den iranischen Behörden gehabt. Dennoch befürchte er, dass ihm im Falle eines Behördenkontaktes eine Ausschaffung drohe, weil man ihn wegen seiner Papierlosigkeit fälschlicherweise als Afghane betrachten könnte. Um Probleme mit den iranischen Behörden zu vermeiden, sei er selten nach Draussen gegangen. Am 18. Mai 2016 sei er schliesslich aus dem Iran ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien der Shenasnameh sowie der Melli-Karte seiner Mutter, die Kopie seines Impfausweises, Kopien der Shenasnameh des Grossvaters und des Onkels väterlicherseits, Kopien der Todesurkunden des Grossvaters und des Onkels väterlicherseits, eine Fotografie des Grabmals des Vaters und eine Kopie der Urkunde des Hauses seiner Mutter zu den Akten. C. Am 24. Februar 2020 wurde bei der Schweizer Botschaft in Teheran eine Abklärung in Auftrag gegeben und am 18. Juni 2020 dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen gewährt. D. Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 nahm der Beschwerdeführer zu den Abklärungsergebnissen Stellung und reichte eine Todesbescheinigung des Vaters sowie Familienfotos (alle jeweils in Kopie) als weitere Beweismittel zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 10. August 2020 - frühestens eröffnet am 12. August 2020 - stellte das SEM fest der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Ferner verfügte es, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf Iran laute und mit einem Bestreitungsvermerk versehen werde. Ihre Verfügung begründete die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass aufgrund iranischen Rechts von der iranischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei und dass die von letzterem vorgebrachten Nachteile im Zusammenhang mit dem Fehlen von Identitätspapieren nicht genügten, die hohe Schwelle der flüchtlingsrelevanten Verfolgungsintensität zu überschreiten, mithin nicht geeignet seien einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darzustellen. F. Mit Eingabe vom 11. September 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Staatenlosigkeit anzuerkennen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Geburtsurkunde seines Bruders, Kopien der Impfausweise von ihm, seiner Schwester und seinem Bruder, Kopien der Geburts- und der Todesurkunde des Vaters, Kopien der Geburts- und der Todesurkunde des Grossvaters väterlicherseits, Kopien der Geburts- und Todesurkunde des Onkels väterlicherseits, eine Kopie der Todesurkunde des Urgrossvaters väterlicherseits, eine Kopie der Bezeugung der Ehe der Eltern, Kopien iranischer Gerichtsdokumente, eine Kopie des Vertrages betreffend das Haus der Mutter sowie Kopien der Ausweise von Verwandten zu den Akten. In seiner Rechtsmitteleingabe stützte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den bereits vorgetragenen Sachverhalt, wonach sein Vater aufgrund der heimlich geschlossenen Ehe seiner Grosseltern als Sohn einer papierlosen Frau keine Papiere besessen habe, weshalb auch er nicht als iranischer Staatsangehöriger anerkannt worden sei, und berichtigte gewisse Sachverhaltselemente mit der Erklärung, er habe diese aus Angst vor negativen Konsequenzen im vorinstanzlichen Verfahren nicht richtig dargelegt. G. Mit Schreiben vom 15. September 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer die mit Beschwerde in Aussicht gestellten Originale der Beweismittel sowie ein ihn betreffendes Arbeitszeugnis der (...) vom 28. September 2020 ein. I. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 berichtigte der Beschwerdeführer sein in der Beschwerde angegebenes Geburtsdatum. J. Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten des Bruders des Beschwerdeführers bei (N [...]).
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Bei der Anerkennung der Staatenlosigkeit handelt es sich grundsätzlich um ein eigenständiges Verfahren, welches mittels eines Gesuchs des Beschwerdeführers beim SEM einzuleiten ist. Angesichts dessen, dass die Vorinstanz im Dispositiv der angefochtenen Verfügung eine Feststellung betreffend die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS getroffen hat, ist das entsprechende Rechtsbegehren jedoch zumindest als sinngemässer Antrag auf Berichtigung des entsprechenden ZEMIS-Eintrages zu behandeln.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Ebenfalls mit uneingeschränkter Kognition entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über den sinngemäss gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Eintrags im ZEMIS betreffend seine Staatangehörigkeit (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. die Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.2 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.2, je m.w.H., BVGE 2018 VI/3 E. 3.2; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1, BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 E. 3.3 und A-7822/2015 E. 3.3, je m.w.H., BVGE 2018 VI/3).
E. 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmten Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 E. 3.4 und A-7822/2015 E. 3.4, je m.w.H., BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
E. 4.1 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass die aktuell im ZEMIS erfasste Staatsangehörigkeit (Iran) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass er die iranische Staatsangehörigkeit nicht besitzt beziehungsweise dass dieser Umstand zumindest wahrscheinlicher ist. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist diejenige Staatsangehörigkeit im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht auf die massgeblichen Bestimmungen des iranischen Zivilgesetzbuches verwiesen. Gemäss Art. 976 Ziff. 2 des iranischen Zivilgesetzbuches gelten alle Personen deren Vater die iranische Staatsangehörigkeit besitzt, ebenfalls als iranische Staatsangehörige. Heiratet ausserdem ein iranischer Mann eine ausländische Frau, erlangt diese gemäss Art. 976 Ziff. 6 des iranischen Zivilgesetzbuches von Gesetzes wegen die iranische Staatsangehörigkeit. Angesichts dieser klaren gesetzlichen Bestimmungen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sowohl die Grossmutter väterlicherseits wie auch der Vater des Beschwerdeführers über die iranische Staatsangehörigkeit verfügt haben und folglich auch er als iranischer Staatsangehöriger gilt. Der in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör wie auch in der Beschwerde erhobene Einwand des Beschwerdeführers, die Ehe zwischen seinen Grosseltern sei heimlich geschlossen worden, weshalb sein Vater nirgends registriert worden sei, stösst damit ins Leere respektive vermag nicht zu überzeugen. Denn gemäss den vorstehend zitierten gesetzlichen Bestimmungen erfolgt die Vererbung der Staatsangehörigkeit über die männliche Linie und ist unabhängig vom Zivilstand. Sodann hat die Vorinstanz zu Recht bemerkt, dass die Person, die der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren als seine Mutter angegeben hat, erwiesenermassen iranische Staatsangehörige ist, zumal er entsprechende Kopien der Shenasnameh und der Melli-Karte seiner Mutter als Beweismittel eingereicht hat. Gemäss Art. 976 Ziff. 5 des iranischen Zivilgesetzbuches gelten jene Personen als iranische Staatsangehörige, die zwar im Iran geboren wurden, deren Vater jedoch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen und die unmittelbar nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mindestens noch ein Jahr im Iran gelebt haben. Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen offensichtlich, ist er doch gemäss eigenen Angaben im Iran geboren worden, stammt von einer iranischen Mutter ab und hat nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres länger als das gesetzlich vorausgesetzte Jahr im Iran gelebt. Somit ist selbst bei behaupteter nicht-iranischer Staatsangehörigkeit des Vaters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als iranischer Staatsangehöriger gilt und nicht bloss die iranische Staatsangehörigkeit erlangen kann. Angesichts des klaren Gesetzestextes sind weder die Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal sie sich nicht auf diesen Aspekt beziehen. In diesem Zusammenhang erübrigt sich auch die vom Beschwerdeführer beantragte Rückweisung an die Vorinstanz. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nicht nachweisen oder wenigstens glaubhaft machen konnte, dass er nicht iranischer Staatsbürger ist. Der aktuelle ZEMIS-Eintrag, der seine Nationalität als "Iran" deklariert, erweist sich dagegen als wahrscheinlicher und somit als korrekt.
E. 4.2 Aufgrund des Gesagten ist der Antrag abzuweisen, mit dem sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügung (Feststellung der Staatsangehörigkeit) beantragt wird.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Angesichts des Umstandes, dass, wie bereits vorgängig ausgeführt, von der iranischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. E. 4.1) - wobei dies auch nach dem Beweismassstab des Asylverfahrens, nämlich des Glaubhaftmachens gilt -, ist den Asylvorbringen des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen, wobei an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die vom Beschwerdeführer aufgeführten Nachteile aufgrund der geltend gemachten Papierlosigkeit mangels asylrelevanter Verfolgungsintensität ohnehin nicht geeignet gewesen wären, einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darzustellen. Es ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, seinen in Art. 976 Ziff. 2 und Art.976 Ziff. 5 des iranischen Zivilgesetzbuches vorgesehenen Anspruch auf die iranische Staatsangehörigkeit beziehungsweise den Erhalt iranischer Identitätsdokumente nötigenfalls mit Hilfe eines Rechtsbeistandes, einzufordern.
E. 5.4 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Die allgemein schwierigen Lebensbedingungen allein vermögen ebenfalls keine konkrete Gefährdung zu begründen. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche die Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, gesunden Mann, der im Iran über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei der Reintegration behilflich sein kann, wobei die Familie über die Vermietung von Wohneigentum Einkommen generiert (vgl. [...]). Sodann lebte er bis zu seiner Ausreise immer im Iran und ist daher mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut. Es ist davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird, wobei ihm die in der Schweiz erworbene Schulbildung und Arbeitserfahrung in einer (...) behilflich sein kann. Schliesslich stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
E. 7.3.3 Auch die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.
E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9.1 Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügung (Feststellung der Staatsangehörigkeit) beantragt wird.
- Die Beschwerde wird ebenfalls abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1-4 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuch, Anordnung von Wegweisung und Vollzug) beantragt wird.
- Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4514/2020 Urteil vom 17. Februar 2021 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung sowie Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 10. August 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. Mai 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 2. Juni 2017 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 9. Mai 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er persischer Ethnie, im Iran geboren und in der Ortschaft C._______ in der Nähe der Stadt D._______ (Provinz E._______) aufgewachsen sei. Sein Grossvater väterlicherseits, der iranischer Staatsangehöriger gewesen sei, sei mit seiner Grossmutter väterlicherseits, welche keine Identitätspapiere besessen habe, eine heimliche Ehe eingegangen. Aus diesem Grund sei sein Vater, der am 1. April 2006 gestorben sei, als Sohn einer papierlosen Frau, im Iran nirgends registriert worden und habe folglich keine iranische Staatsangehörigkeit besessen. Wegen seines Vaters besitze auch er die iranische Staatsangehörigkeit nicht. Auch seine jüngere Schwester, welche zusammen mit seiner Mutter im Iran lebe, und sein Bruder F._______ (N [...]) besässen keine iranischen Identitätspapiere. Seine Mutter hingegen sei iranische Staatsbürgerin. Der Umstand, dass er im Iran keine Identitätspapiere besitze, habe zu verschiedentlichen Nachteilen geführt. Namentlich habe er die Schule nicht besuchen können und auch eine Arbeit habe er ohne Identitätspapiere keine gefunden. Seinen Lebensunterhalt habe er mit der Vermietung eines Hauses finanziert, welches seiner Mutter gehöre. Bisher habe er wegen seiner Papierlosigkeit keine Probleme mit den iranischen Behörden gehabt. Dennoch befürchte er, dass ihm im Falle eines Behördenkontaktes eine Ausschaffung drohe, weil man ihn wegen seiner Papierlosigkeit fälschlicherweise als Afghane betrachten könnte. Um Probleme mit den iranischen Behörden zu vermeiden, sei er selten nach Draussen gegangen. Am 18. Mai 2016 sei er schliesslich aus dem Iran ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien der Shenasnameh sowie der Melli-Karte seiner Mutter, die Kopie seines Impfausweises, Kopien der Shenasnameh des Grossvaters und des Onkels väterlicherseits, Kopien der Todesurkunden des Grossvaters und des Onkels väterlicherseits, eine Fotografie des Grabmals des Vaters und eine Kopie der Urkunde des Hauses seiner Mutter zu den Akten. C. Am 24. Februar 2020 wurde bei der Schweizer Botschaft in Teheran eine Abklärung in Auftrag gegeben und am 18. Juni 2020 dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen gewährt. D. Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 nahm der Beschwerdeführer zu den Abklärungsergebnissen Stellung und reichte eine Todesbescheinigung des Vaters sowie Familienfotos (alle jeweils in Kopie) als weitere Beweismittel zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 10. August 2020 - frühestens eröffnet am 12. August 2020 - stellte das SEM fest der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Ferner verfügte es, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf Iran laute und mit einem Bestreitungsvermerk versehen werde. Ihre Verfügung begründete die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass aufgrund iranischen Rechts von der iranischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei und dass die von letzterem vorgebrachten Nachteile im Zusammenhang mit dem Fehlen von Identitätspapieren nicht genügten, die hohe Schwelle der flüchtlingsrelevanten Verfolgungsintensität zu überschreiten, mithin nicht geeignet seien einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darzustellen. F. Mit Eingabe vom 11. September 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Staatenlosigkeit anzuerkennen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Geburtsurkunde seines Bruders, Kopien der Impfausweise von ihm, seiner Schwester und seinem Bruder, Kopien der Geburts- und der Todesurkunde des Vaters, Kopien der Geburts- und der Todesurkunde des Grossvaters väterlicherseits, Kopien der Geburts- und Todesurkunde des Onkels väterlicherseits, eine Kopie der Todesurkunde des Urgrossvaters väterlicherseits, eine Kopie der Bezeugung der Ehe der Eltern, Kopien iranischer Gerichtsdokumente, eine Kopie des Vertrages betreffend das Haus der Mutter sowie Kopien der Ausweise von Verwandten zu den Akten. In seiner Rechtsmitteleingabe stützte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den bereits vorgetragenen Sachverhalt, wonach sein Vater aufgrund der heimlich geschlossenen Ehe seiner Grosseltern als Sohn einer papierlosen Frau keine Papiere besessen habe, weshalb auch er nicht als iranischer Staatsangehöriger anerkannt worden sei, und berichtigte gewisse Sachverhaltselemente mit der Erklärung, er habe diese aus Angst vor negativen Konsequenzen im vorinstanzlichen Verfahren nicht richtig dargelegt. G. Mit Schreiben vom 15. September 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer die mit Beschwerde in Aussicht gestellten Originale der Beweismittel sowie ein ihn betreffendes Arbeitszeugnis der (...) vom 28. September 2020 ein. I. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 berichtigte der Beschwerdeführer sein in der Beschwerde angegebenes Geburtsdatum. J. Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten des Bruders des Beschwerdeführers bei (N [...]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Bei der Anerkennung der Staatenlosigkeit handelt es sich grundsätzlich um ein eigenständiges Verfahren, welches mittels eines Gesuchs des Beschwerdeführers beim SEM einzuleiten ist. Angesichts dessen, dass die Vorinstanz im Dispositiv der angefochtenen Verfügung eine Feststellung betreffend die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS getroffen hat, ist das entsprechende Rechtsbegehren jedoch zumindest als sinngemässer Antrag auf Berichtigung des entsprechenden ZEMIS-Eintrages zu behandeln.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Ebenfalls mit uneingeschränkter Kognition entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über den sinngemäss gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Eintrags im ZEMIS betreffend seine Staatangehörigkeit (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. die Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.2 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.2, je m.w.H., BVGE 2018 VI/3 E. 3.2; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1, BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 E. 3.3 und A-7822/2015 E. 3.3, je m.w.H., BVGE 2018 VI/3). 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmten Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 E. 3.4 und A-7822/2015 E. 3.4, je m.w.H., BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4. 4.1 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass die aktuell im ZEMIS erfasste Staatsangehörigkeit (Iran) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass er die iranische Staatsangehörigkeit nicht besitzt beziehungsweise dass dieser Umstand zumindest wahrscheinlicher ist. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist diejenige Staatsangehörigkeit im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht auf die massgeblichen Bestimmungen des iranischen Zivilgesetzbuches verwiesen. Gemäss Art. 976 Ziff. 2 des iranischen Zivilgesetzbuches gelten alle Personen deren Vater die iranische Staatsangehörigkeit besitzt, ebenfalls als iranische Staatsangehörige. Heiratet ausserdem ein iranischer Mann eine ausländische Frau, erlangt diese gemäss Art. 976 Ziff. 6 des iranischen Zivilgesetzbuches von Gesetzes wegen die iranische Staatsangehörigkeit. Angesichts dieser klaren gesetzlichen Bestimmungen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sowohl die Grossmutter väterlicherseits wie auch der Vater des Beschwerdeführers über die iranische Staatsangehörigkeit verfügt haben und folglich auch er als iranischer Staatsangehöriger gilt. Der in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör wie auch in der Beschwerde erhobene Einwand des Beschwerdeführers, die Ehe zwischen seinen Grosseltern sei heimlich geschlossen worden, weshalb sein Vater nirgends registriert worden sei, stösst damit ins Leere respektive vermag nicht zu überzeugen. Denn gemäss den vorstehend zitierten gesetzlichen Bestimmungen erfolgt die Vererbung der Staatsangehörigkeit über die männliche Linie und ist unabhängig vom Zivilstand. Sodann hat die Vorinstanz zu Recht bemerkt, dass die Person, die der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren als seine Mutter angegeben hat, erwiesenermassen iranische Staatsangehörige ist, zumal er entsprechende Kopien der Shenasnameh und der Melli-Karte seiner Mutter als Beweismittel eingereicht hat. Gemäss Art. 976 Ziff. 5 des iranischen Zivilgesetzbuches gelten jene Personen als iranische Staatsangehörige, die zwar im Iran geboren wurden, deren Vater jedoch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen und die unmittelbar nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mindestens noch ein Jahr im Iran gelebt haben. Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen offensichtlich, ist er doch gemäss eigenen Angaben im Iran geboren worden, stammt von einer iranischen Mutter ab und hat nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres länger als das gesetzlich vorausgesetzte Jahr im Iran gelebt. Somit ist selbst bei behaupteter nicht-iranischer Staatsangehörigkeit des Vaters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als iranischer Staatsangehöriger gilt und nicht bloss die iranische Staatsangehörigkeit erlangen kann. Angesichts des klaren Gesetzestextes sind weder die Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal sie sich nicht auf diesen Aspekt beziehen. In diesem Zusammenhang erübrigt sich auch die vom Beschwerdeführer beantragte Rückweisung an die Vorinstanz. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nicht nachweisen oder wenigstens glaubhaft machen konnte, dass er nicht iranischer Staatsbürger ist. Der aktuelle ZEMIS-Eintrag, der seine Nationalität als "Iran" deklariert, erweist sich dagegen als wahrscheinlicher und somit als korrekt. 4.2 Aufgrund des Gesagten ist der Antrag abzuweisen, mit dem sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügung (Feststellung der Staatsangehörigkeit) beantragt wird. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Angesichts des Umstandes, dass, wie bereits vorgängig ausgeführt, von der iranischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. E. 4.1) - wobei dies auch nach dem Beweismassstab des Asylverfahrens, nämlich des Glaubhaftmachens gilt -, ist den Asylvorbringen des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen, wobei an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die vom Beschwerdeführer aufgeführten Nachteile aufgrund der geltend gemachten Papierlosigkeit mangels asylrelevanter Verfolgungsintensität ohnehin nicht geeignet gewesen wären, einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darzustellen. Es ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, seinen in Art. 976 Ziff. 2 und Art.976 Ziff. 5 des iranischen Zivilgesetzbuches vorgesehenen Anspruch auf die iranische Staatsangehörigkeit beziehungsweise den Erhalt iranischer Identitätsdokumente nötigenfalls mit Hilfe eines Rechtsbeistandes, einzufordern. 5.4 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Die allgemein schwierigen Lebensbedingungen allein vermögen ebenfalls keine konkrete Gefährdung zu begründen. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche die Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, gesunden Mann, der im Iran über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei der Reintegration behilflich sein kann, wobei die Familie über die Vermietung von Wohneigentum Einkommen generiert (vgl. [...]). Sodann lebte er bis zu seiner Ausreise immer im Iran und ist daher mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut. Es ist davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird, wobei ihm die in der Schweiz erworbene Schulbildung und Arbeitserfahrung in einer (...) behilflich sein kann. Schliesslich stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 7.3.3 Auch die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügung (Feststellung der Staatsangehörigkeit) beantragt wird.
2. Die Beschwerde wird ebenfalls abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1-4 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuch, Anordnung von Wegweisung und Vollzug) beantragt wird.
3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: