Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 16. Oktober 2015 und gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland, Slowenien, Österreich und weitere ihm unbekannte Länder am 30. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 3. Dezember 2015 wurde er summarisch befragt und am 28. September 2017 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Zwillingsbruder sei im Jahr 2006 von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden. Nach Kriegsende habe sein Bruder das Flüchtlingscamp gegen Bestechung verlassen können, ohne dass seine LTTE-Tätigkeiten den Behörden bekannt geworden wären. Sein Bruder habe danach in Vavuniya gewohnt und zuletzt bei ihm im Geschäft in Jaffna gearbeitet. Im (...) 2015 sei sein Bruder bei ihm zu Hause vom CID (Criminal Investigation Department) gesucht und kurze Zeit in einem Camp festgehalten worden. Nachdem er einen Monat später erneut kurzzeitig in ein Camp mitgenommen worden sei, habe er das Land verlassen. Kurz darauf habe er (der Beschwerdeführer) Probleme bekommen. Er sei verschiedene Male bedroht, mitgenommen und aufgefordert worden, seinen Bruder auszuliefern. Daraufhin habe er sich zunächst versteckt und dann das Land verlassen. Nach seiner Ausreise sei er zwei bis dreimal bei sich zu Hause gesucht worden. B. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 - eröffnet am 23. Dezember 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 12. Februar 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 4. März 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte eine Kostennote ein.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, das SEM habe den Sachverhalt falsch und unvollständig festgelegt, indem es die allgemeine Lage in Sri Lanka falsch eingeschätzt und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint habe. Dazu gilt es festzuhalten, dass diese Fragen nicht die Erstellung des Sachverhalts betreffen. Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen der materiellen rechtlichen Würdigung der Sache, welche dort abzuhandeln sind.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Einerseits seien seine Vorbringen unlogisch. So habe er angegeben, dass sein Zwillingsbruder mehrmals in die Hände der sri-lankischen Behörden gelangt, jeweils aber wieder freigelassen worden sei. Das Interesse der Behörden an ihm beruhe einzig auf deren Interesse an seinem Bruder. Daher sei es nicht nachvollziehbar, dass die Behörden einerseits seinen Zwillingsbruder jeweils wieder gehen lassen hätten, nur um danach ihn zwecks Auskunft über seinen Aufenthalt zu behelligen. Ebenso unverständlich bleibe, dass die Behörden sich nur an ihn, nicht aber an seine anderen beiden Brüder in Sri Lanka gewendet hätten, zumal er nicht ein einziges Mal eine Verwechslung erwähnt habe, obschon er und sein Zwillingsbruder sich sehr ähnlich sehen und fast den gleichen Vornamen tragen würden. Auf diese unlogischen Gegebenheiten in der Anhörung angesprochen, habe er keine plausible Erklärung gehabt. Nicht zuletzt sei er im Oktober 2015 offenbar legal mit seinem Pass aus Sri Lanka ausgereist, was ebenfalls nicht mit einem gesteigerten Interesse der Behörden an seiner Person vereinbar sei. Andererseits habe sich der Beschwerdeführer dermassen häufig in seinen Aussagen zur Abfolge der Ereignisse, zu seinen Aufenthaltsorten und Tätigkeiten vor seiner Ausreise widersprochen, dass sich die von ihm geschilderten Vorkommnisse immer weiter verwickelt hätten und man sich den Ablauf der Erlebnisse kaum vorstellen könne. So habe er an der Anhörung gesagt, dass er sich im letzten Monat vor der Ausreise versteckt habe, wohingegen er an der Befragung erwähnt habe, dass er bis zu seiner Abreise als (...) gearbeitet und an der angegebenen Adresse in B._______ gewohnt habe, um hier nur ein Beispiel von vielen zu nennen. Bezeichnend seien auch seine unbeholfenen Erklärungen im ausgedehnten rechtlichen Gehör zu seinen zahlreichen Widersprüchen. Auch im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka habe er keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen. Kontrollmassnahmen am Flughafen und am Herkunftsort bei Rückkehrern, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis Oktober 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch über sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die im November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen, zumal kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen vorliege.
E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer in erster Linie geltend, das SEM habe die Sicherheitslage nach der Präsidentschaftswahl in Sri Lanka falsch eingeschätzt. Dabei machte er eingehende Ausführungen zur angeblich seither gesteigerten Gefährdungslage für Tamilen. Gestützt darauf sei ersichtlich, dass er aufgrund seines Profils (LTTE-Familie, Reflexverfolgung, Aufenthalt in der Schweiz) nach der Machtübernahme durch die Rajapaksas stark gefährdet sei. Zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hielt er fest, dass das Vorgehen des Staatsapparats, seinen Bruder freizulassen, um dann ihn zu behelligen, typisch und verbreitet sei. Ehemalige LTTE-Mitglieder, insbesondere diejenigen, welche die Rehabilitation nicht durchlaufen hätten, seien Jahre später wieder behelligt, vorgeladen und befragt worden. Falls keine handfesten Beweise vorgelegen hätten, seien diese Personen zwar wieder freigelassen, aber später durch geheime Aktionen beseitigt worden. Dieses Schicksal habe auch seinem Bruder gedroht. Da sich dieser jedoch ins Ausland abgesetzt habe, sei er unter Druck gesetzt worden, ihn auszuliefern. Diese Aktionen würden geheim durchgeführt, weil die sri-lankische Regierung mit allen Mitteln einen erneuten Aufstand verhindern wolle. Würde eine verdächtige Person auf offener Strasse von Behördenmitgliedern erschossen, wäre ein erneuter Unabhängigkeitskrieg gerechtfertigt. Weiter gehe das SEM fehl, wenn es der Ansicht sei, dass er widersprüchliche Aussagen gemacht habe. Entgegen den Ausführungen des SEM sei dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass er unaufgefordert ausführliche Antworten gebe und die Vorfälle ausführlich schildere, oft mit unzähligen Details sowie Realkennzeichen (vgl. u.a. A25 F87). Dies seien gewichtige Indizien für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Ferner verkenne das SEM, dass der Mensch kognitiv nicht in der Lage sei, mehrere Jahre zurückliegende Ereignisse detailliert und chronologisch wiederzugeben. Nichts desto trotz habe er zentrale Ereignisse detailliert und ausführlich zu Protokoll gegeben. Die minimen Widersprüche betreffend den Zeitpunkt diverser Ereignisse könnten vorliegend vernachlässigt werden, zumal diese mehrere Jahre zurückliegen würden und die exakte Zuordnung nicht möglich sei.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die veränderte Gefährdungslage seit den Präsidentschaftswahlen gelte insbesondere für Personen mit politischem Risikoprofil. Der Beschwerdeführer mache jedoch geltend, selber nie Mitglied der LTTE oder einer anderen Partei gewesen zu sein und die LTTE auch nie mit irgendwelchen Arbeiten unterstützt zu haben. Die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen seines Bruders sei nicht glaubhaft. Zudem sei er legal mit seinem Pass aus Sri Lanka ausgereist. In Bezug auf die Vorbringen in der Beschwerde zur Glaubhaftigkeit gelte es festzuhalten, dass sich auf den ersten Blick tatsächlich ein sich über mehrere Seiten erstreckender Bericht biete. Bei näherer Betrachtung falle jedoch auf, dass sich die ersten beiden Seiten dieses Berichts, also bis und mit der Antwort zu F88, einzig um die Verfolgung des Bruders drehen würden. Die weiteren Aussagen zur eigenen Verfolgung erschienen prima vista ebenfalls ausführlich, würden sich letztlich aber stereotyp, mit etlichen Wiederholungen, ohne klare Realkennzeichen, wie beispielsweise der Schilderung ausgefallener Einzelheiten, und ohne persönlichen Bezug zeigen. Die Beschwerdeschrift enthalte zudem keine plausiblen Erklärungen für die vorhandenen Widersprüche und andere Unglaubhaftigkeitselementen in den Schilderungen des Beschwerdeführers.
E. 5.4 In der Replik wurde ausgeführt, das SEM habe die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet und lediglich zu Unrecht deren Asylrelevanz in Abrede gestellt. Wenn das SEM dem Beschwerdeführer das politische Risikoprofil in Bezug auf die veränderte Gefährdungslage abspreche, sei dem aber entschieden zu widersprechen. In seiner Vernehmlassung bezeichne das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgung des Bruders als glaubhaft, während die Aussagen zur eigenen Verfolgung diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen vermöchten. Gemäss der Definition im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 würden damit aufgrund seiner Verbindungen zu den LTTE Risikofaktoren vorliegen. Er sei den Behörden bereits aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehung zu seinem Bruder, der bei den LTTE tätig gewesen sei, bekannt. Nachdem dieser geflüchtet sei, sei er selber wiederholt behelligt, vorgeladen, eingeschüchtert und aufgefordert worden, den Bruder auszuliefern. Durch die Reflexverfolgung wäre er von der veränderten Gefährdungslage betroffen. Dass die diesbezüglichen Ausführungen nicht glaubhaft sein sollten, werde ausdrücklich bestritten. Detaillierte und ausführliche Schilderungen zur Verfolgung seines Bruders zum Anlass zu nehmen, um die Glaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend die eigene Verfolgung in Frage zu stellen, erscheine höchst widersprüchlich. Die Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden würden sich gerade durch ihre Unvorhersehbarkeit und ihre Diffusität auszeichnen. Die Reflexverfolgung des Beschwerdeführers stelle eine Reaktion der Behörden auf die Tätigkeit seines Bruders bei den LTTE dar. Damit sei diese Tätigkeit absolut zentral, um die Verfolgung des Beschwerdeführers zu erklären. Die Ausführlichkeit dieser glaubhaften Äusserungen durch den Beschwerdeführer seien vor diesem Hintergrund nur kohärent.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.2 Zunächst gilt es festzuhalten, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen der Behauptung in der Replik als unglaubhaft erachtet hat. Der Beschwerdeführer hat zwar richtig darauf hingewiesen, dass er zuweilen sehr ausführliche und detaillierte Aussagen machte. Das SEM führte dazu in seiner Vernehmlassung aber zu Recht aus, dass dabei die Aussagen des Beschwerdeführers zur Verfolgung seines Bruders detaillierter ausgefallen sind, als jene zu seiner eigenen Verfolgung. Ob erstere die Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit erfüllen, unterzog es keiner eingehenden Prüfung und hielt es so auch nicht fest. Dem Beschwerdeführer ist nun zwar insofern Recht zu geben, als dass die detaillierte Beschreibung der Verfolgung des Bruders als Grundvoraussetzung für die angebliche eigene Verfolgung als kohärent bezeichnet werden könnte. Vorliegend ausschlaggebend ist aber, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur eigenen Verfolgung eben nicht denselben Detaillierungsgrad aufwiesen. Dies ist als Indiz zu werten, dass zumindest diese nicht der Wahrheit entsprechen. Entgegen den Aussagen in der Beschwerde argumentiert das SEM hier nicht widersprüchlich.
E. 6.3 In der Beschwerde wurde weiter richtig darauf hingewiesen, dass es schwierig sein kann, Ereignisse, die Jahre zurückliegen, chronologisch zu beschreiben. Entgegen den Angaben in der Beschwerde enthalten die Aussagen des Beschwerdeführers aber nicht bloss minime Widersprüche betreffend den Zeitpunkt der Ereignisse. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer, wie in der Verfügung richtig ausgeführt, dermassen oft widersprochen, dass es praktisch unmöglich wird, dem Ablauf der Ereignisse zu folgen. Dabei widersprach er sich nicht nur wiederholt in Bezug auf den Zeitpunkt der verschiedenen Ereignisse, sondern auch in Bezug auf die Orte, an denen er und sein Bruder festgehalten worden seien (vgl. A25 F170 ff.). In der Verfügung wurden die verschiedenen Widersprüche zwar nicht einzeln benannt und lediglich beispielhaft auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers im letzten Monat vor der Ausreise verwiesen. Das SEM verwies aber ergänzend auf das ausgedehnte rechtliche Gehör anlässlich der Anhörung und die da geäusserten unbehelflichen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers. In seiner Vernehmlassung führte es zudem richtig aus, dass auch die Beschwerdeschrift keine plausiblen Erklärungen für die vorhandenen Widersprüche enthalte. Vielmehr beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, die zeitlichen Widersprüche zu bagatellisieren.
E. 6.4 Das SEM argumentierte in seiner Verfügung weiter, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörden den Bruder des Beschwerdeführers hätten gehen lassen, nur um danach ihn (den Beschwerdeführer) zwecks Auskunft über dessen Aufenthalt zu behelligen. Der Beschwerdeführer bezeichnete dieses Vorgehen der Behörden in seiner Rechtsmitteleingabe gerade als typisch und verbreitet. Auch das Gericht hält es für nicht ausgeschlossen, dass der ehemaligen LTTE-Mitgliedschaft verdächtigte Personen mit wiederholten Verhaftungen eingeschüchtert werden sollen und bei ihrer Abwesenheit nahe Familienangehörige belästigt werden. Dennoch scheint das ohne ersichtlichen Grund plötzlich übersteigerte Verfolgungsinteresse am Bruder des Beschwerdeführers und danach am Beschwerdeführer selber im Jahr 2015 und damit Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges nicht nachvollziehbar. Zwar gab der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang an, der Bruder habe sich verdächtig gemacht, indem er von seinem Wohnort Vavuniya immer wieder an seinen Arbeitsort in Jaffna gependelt sei. Diese Begründung erscheint aber nicht restlos überzeugend, zumal viele Personen zwecks Arbeit diese Pendlerstrecken auf sich nehmen dürften. Das SEM hielt es zudem richtigerweise für unverständlich, dass die anderen beiden Brüder des Beschwerdeführers unbehelligt blieben. Dass der verdächtigte Bruder in der Werkstatt des Beschwerdeführers gearbeitet hat, reicht hierfür als Erklärung nicht aus. Das SEM wies darüber hinaus zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht ein einziges Mal eine Verwechslung erwähnt habe, obschon er und sein Zwillingsbruder sich sehr ähnlich sehen und fast den gleichen Vornamen tragen würden. In diesem Zusammenhang gilt es zudem anzumerken, dass der Beschwerdeführer an der Befragung zwar noch explizit angab, er habe aufgrund seiner Ähnlichkeit mit seinem Bruder Probleme bekommen, im Anschluss darauf aber kein einziges Mal mehr Bezug darauf nahm.
E. 6.5 Insgesamt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Verfolgung die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen. Ob die Verfolgung des Bruders als glaubhaft zu bewerten ist, kann vorliegend offengelassen werden, zumal sich allein daraus keine gezielte Verfolgung gegen den Beschwerdeführer ableiten lässt und er, wie nachfolgend dargelegt, auch bei einer Rückkehr diesbezüglich keine Verfolgung zu befürchten hätte.
E. 6.6 Nach dem Gesagten erfüllte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 7 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb die Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre.
E. 7.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
E. 7.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). An dieser Einschätzung vermag die aktuelle - zwar als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen besteht.
E. 7.3 Wie aus dem Gesagten hervorgeht, ist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorverfolgung im Jahr 2015 nicht glaubhaft. Vielmehr gilt es darauf hinzuweisen, dass er bis Oktober 2015 und damit nach Kriegsende noch über sechs Jahre in Sri Lanka wohnhaft gewesen ist und das Land offenbar unbehelligt mit seinem Pass legal verlassen hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. Das SEM wies in seiner Vernehmlassung richtig darauf hin, dass der Beschwerdeführer angab, selber nie Mitglied der LTTE oder einer anderen Partei gewesen zu sein und die LTTE auch nie mit irgendwelchen Arbeiten unterstützt zu haben. Die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen seines Bruders konnte ihm nicht geglaubt werden. Die allenfalls kurzzeitigen Festhaltungen seines Bruders, wenn sie denn als glaubhaft zu bezeichnen wären, vermöchten weiter nicht auszureichen, dass die Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. Dies auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer lange Zeit in der Schweiz geweilt hat und aus diesem Land zurückgeschafft würde. Entgegen den ausführlichen Erwägungen in der Beschwerde vermögen auch die politischen Veränderungen seit November 2019 im vorliegenden Verfahren zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Das SEM wies in seiner Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen hat. Dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, lässt sich, wie oben ausgeführt, nicht bestätigen.
E. 7.4 Gesamthaft ist es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.3.1 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler E-3640/2020 vom 29. Januar 2021 E. 11.2.4).
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.4). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler E-3640/2020 vom 29. Januar 2021 E. 11.3.2).
E. 9.4.2 Das SEM hielt hierzu fest, der Beschwerdeführer stamme aus Jaffna und habe somit in der Nordprovinz gelebt. Er sei ein gesunder Mann, der trotz fehlender Schulbildung in Sri Lanka drei (...)geschäfte geführt habe. Zudem verfüge er in Sri Lanka noch über zwei Brüder. Seine Schwestern und sein Onkel in London seien bereit gewesen, seine Reise zu finanzieren, was bedeute, dass diese offensichtlich ihm gegenüber wohlgesonnen und finanzstark seien. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, aufgrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka bestehe für ihn insofern eine konkrete Gefährdung, als dass er jederzeit Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die Sicherheitskräfte werden könne. Das SEM habe pauschal und ohne individuelle Prüfung festgestellt, dass der Vollzug vorliegend zumutbar sei.
E. 9.4.3 Das Gericht erachtet den Vollzug vorliegend ebenfalls als zumutbar. Diesbezüglich kann zu Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Dabei hat das SEM die Situation des Beschwerdeführers individuell geprüft, womit der Vorwurf der Pauschalität nicht zu verfangen vermag. Abgesehen von dem erneuten Hinweis auf die allgemeine Gefährdungslage, welcher auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit unbeachtlich ist, wird den Erwägungen des SEM in individueller Hinsicht in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher über eine sri-lankische Identitätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2020 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. Mit derselben Zwischenverfügung wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik eine Kostennote ein. Der darin ausgewiesene zeitliche Aufwand für das Verfassen der Beschwerde scheint allerdings nicht vollumfänglich angemessen, zumal wesentlicher Bestandteil der Beschwerde ausführliche allgemeine Ausführungen zur politischen Lage in Sri Lanka sind, welche wohl auch in anderen ähnlich gelagerten Fällen verwendet werden, was den Aufwand reduziert haben dürfte, und welche zudem nicht als notwendig zu betrachten sind (vgl. auch E-816/2020 vom 29. Dezember 2020 E. 8.2). Der zeitliche Aufwand ist deshalb entsprechend zu kürzen. Das amtliche Honorar ist somit vorliegend auf insgesamt Fr. 2'300.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der rubrizierten Rechtsvertreterung wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'300.- zugesprochen
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-449/2020 Urteil vom 9. April 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 16. Oktober 2015 und gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland, Slowenien, Österreich und weitere ihm unbekannte Länder am 30. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 3. Dezember 2015 wurde er summarisch befragt und am 28. September 2017 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Zwillingsbruder sei im Jahr 2006 von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden. Nach Kriegsende habe sein Bruder das Flüchtlingscamp gegen Bestechung verlassen können, ohne dass seine LTTE-Tätigkeiten den Behörden bekannt geworden wären. Sein Bruder habe danach in Vavuniya gewohnt und zuletzt bei ihm im Geschäft in Jaffna gearbeitet. Im (...) 2015 sei sein Bruder bei ihm zu Hause vom CID (Criminal Investigation Department) gesucht und kurze Zeit in einem Camp festgehalten worden. Nachdem er einen Monat später erneut kurzzeitig in ein Camp mitgenommen worden sei, habe er das Land verlassen. Kurz darauf habe er (der Beschwerdeführer) Probleme bekommen. Er sei verschiedene Male bedroht, mitgenommen und aufgefordert worden, seinen Bruder auszuliefern. Daraufhin habe er sich zunächst versteckt und dann das Land verlassen. Nach seiner Ausreise sei er zwei bis dreimal bei sich zu Hause gesucht worden. B. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 - eröffnet am 23. Dezember 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 12. Februar 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 4. März 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, das SEM habe den Sachverhalt falsch und unvollständig festgelegt, indem es die allgemeine Lage in Sri Lanka falsch eingeschätzt und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint habe. Dazu gilt es festzuhalten, dass diese Fragen nicht die Erstellung des Sachverhalts betreffen. Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen der materiellen rechtlichen Würdigung der Sache, welche dort abzuhandeln sind. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Einerseits seien seine Vorbringen unlogisch. So habe er angegeben, dass sein Zwillingsbruder mehrmals in die Hände der sri-lankischen Behörden gelangt, jeweils aber wieder freigelassen worden sei. Das Interesse der Behörden an ihm beruhe einzig auf deren Interesse an seinem Bruder. Daher sei es nicht nachvollziehbar, dass die Behörden einerseits seinen Zwillingsbruder jeweils wieder gehen lassen hätten, nur um danach ihn zwecks Auskunft über seinen Aufenthalt zu behelligen. Ebenso unverständlich bleibe, dass die Behörden sich nur an ihn, nicht aber an seine anderen beiden Brüder in Sri Lanka gewendet hätten, zumal er nicht ein einziges Mal eine Verwechslung erwähnt habe, obschon er und sein Zwillingsbruder sich sehr ähnlich sehen und fast den gleichen Vornamen tragen würden. Auf diese unlogischen Gegebenheiten in der Anhörung angesprochen, habe er keine plausible Erklärung gehabt. Nicht zuletzt sei er im Oktober 2015 offenbar legal mit seinem Pass aus Sri Lanka ausgereist, was ebenfalls nicht mit einem gesteigerten Interesse der Behörden an seiner Person vereinbar sei. Andererseits habe sich der Beschwerdeführer dermassen häufig in seinen Aussagen zur Abfolge der Ereignisse, zu seinen Aufenthaltsorten und Tätigkeiten vor seiner Ausreise widersprochen, dass sich die von ihm geschilderten Vorkommnisse immer weiter verwickelt hätten und man sich den Ablauf der Erlebnisse kaum vorstellen könne. So habe er an der Anhörung gesagt, dass er sich im letzten Monat vor der Ausreise versteckt habe, wohingegen er an der Befragung erwähnt habe, dass er bis zu seiner Abreise als (...) gearbeitet und an der angegebenen Adresse in B._______ gewohnt habe, um hier nur ein Beispiel von vielen zu nennen. Bezeichnend seien auch seine unbeholfenen Erklärungen im ausgedehnten rechtlichen Gehör zu seinen zahlreichen Widersprüchen. Auch im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka habe er keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen. Kontrollmassnahmen am Flughafen und am Herkunftsort bei Rückkehrern, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis Oktober 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch über sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die im November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen, zumal kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen vorliege. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer in erster Linie geltend, das SEM habe die Sicherheitslage nach der Präsidentschaftswahl in Sri Lanka falsch eingeschätzt. Dabei machte er eingehende Ausführungen zur angeblich seither gesteigerten Gefährdungslage für Tamilen. Gestützt darauf sei ersichtlich, dass er aufgrund seines Profils (LTTE-Familie, Reflexverfolgung, Aufenthalt in der Schweiz) nach der Machtübernahme durch die Rajapaksas stark gefährdet sei. Zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hielt er fest, dass das Vorgehen des Staatsapparats, seinen Bruder freizulassen, um dann ihn zu behelligen, typisch und verbreitet sei. Ehemalige LTTE-Mitglieder, insbesondere diejenigen, welche die Rehabilitation nicht durchlaufen hätten, seien Jahre später wieder behelligt, vorgeladen und befragt worden. Falls keine handfesten Beweise vorgelegen hätten, seien diese Personen zwar wieder freigelassen, aber später durch geheime Aktionen beseitigt worden. Dieses Schicksal habe auch seinem Bruder gedroht. Da sich dieser jedoch ins Ausland abgesetzt habe, sei er unter Druck gesetzt worden, ihn auszuliefern. Diese Aktionen würden geheim durchgeführt, weil die sri-lankische Regierung mit allen Mitteln einen erneuten Aufstand verhindern wolle. Würde eine verdächtige Person auf offener Strasse von Behördenmitgliedern erschossen, wäre ein erneuter Unabhängigkeitskrieg gerechtfertigt. Weiter gehe das SEM fehl, wenn es der Ansicht sei, dass er widersprüchliche Aussagen gemacht habe. Entgegen den Ausführungen des SEM sei dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass er unaufgefordert ausführliche Antworten gebe und die Vorfälle ausführlich schildere, oft mit unzähligen Details sowie Realkennzeichen (vgl. u.a. A25 F87). Dies seien gewichtige Indizien für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Ferner verkenne das SEM, dass der Mensch kognitiv nicht in der Lage sei, mehrere Jahre zurückliegende Ereignisse detailliert und chronologisch wiederzugeben. Nichts desto trotz habe er zentrale Ereignisse detailliert und ausführlich zu Protokoll gegeben. Die minimen Widersprüche betreffend den Zeitpunkt diverser Ereignisse könnten vorliegend vernachlässigt werden, zumal diese mehrere Jahre zurückliegen würden und die exakte Zuordnung nicht möglich sei. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die veränderte Gefährdungslage seit den Präsidentschaftswahlen gelte insbesondere für Personen mit politischem Risikoprofil. Der Beschwerdeführer mache jedoch geltend, selber nie Mitglied der LTTE oder einer anderen Partei gewesen zu sein und die LTTE auch nie mit irgendwelchen Arbeiten unterstützt zu haben. Die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen seines Bruders sei nicht glaubhaft. Zudem sei er legal mit seinem Pass aus Sri Lanka ausgereist. In Bezug auf die Vorbringen in der Beschwerde zur Glaubhaftigkeit gelte es festzuhalten, dass sich auf den ersten Blick tatsächlich ein sich über mehrere Seiten erstreckender Bericht biete. Bei näherer Betrachtung falle jedoch auf, dass sich die ersten beiden Seiten dieses Berichts, also bis und mit der Antwort zu F88, einzig um die Verfolgung des Bruders drehen würden. Die weiteren Aussagen zur eigenen Verfolgung erschienen prima vista ebenfalls ausführlich, würden sich letztlich aber stereotyp, mit etlichen Wiederholungen, ohne klare Realkennzeichen, wie beispielsweise der Schilderung ausgefallener Einzelheiten, und ohne persönlichen Bezug zeigen. Die Beschwerdeschrift enthalte zudem keine plausiblen Erklärungen für die vorhandenen Widersprüche und andere Unglaubhaftigkeitselementen in den Schilderungen des Beschwerdeführers. 5.4 In der Replik wurde ausgeführt, das SEM habe die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet und lediglich zu Unrecht deren Asylrelevanz in Abrede gestellt. Wenn das SEM dem Beschwerdeführer das politische Risikoprofil in Bezug auf die veränderte Gefährdungslage abspreche, sei dem aber entschieden zu widersprechen. In seiner Vernehmlassung bezeichne das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgung des Bruders als glaubhaft, während die Aussagen zur eigenen Verfolgung diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen vermöchten. Gemäss der Definition im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 würden damit aufgrund seiner Verbindungen zu den LTTE Risikofaktoren vorliegen. Er sei den Behörden bereits aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehung zu seinem Bruder, der bei den LTTE tätig gewesen sei, bekannt. Nachdem dieser geflüchtet sei, sei er selber wiederholt behelligt, vorgeladen, eingeschüchtert und aufgefordert worden, den Bruder auszuliefern. Durch die Reflexverfolgung wäre er von der veränderten Gefährdungslage betroffen. Dass die diesbezüglichen Ausführungen nicht glaubhaft sein sollten, werde ausdrücklich bestritten. Detaillierte und ausführliche Schilderungen zur Verfolgung seines Bruders zum Anlass zu nehmen, um die Glaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend die eigene Verfolgung in Frage zu stellen, erscheine höchst widersprüchlich. Die Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden würden sich gerade durch ihre Unvorhersehbarkeit und ihre Diffusität auszeichnen. Die Reflexverfolgung des Beschwerdeführers stelle eine Reaktion der Behörden auf die Tätigkeit seines Bruders bei den LTTE dar. Damit sei diese Tätigkeit absolut zentral, um die Verfolgung des Beschwerdeführers zu erklären. Die Ausführlichkeit dieser glaubhaften Äusserungen durch den Beschwerdeführer seien vor diesem Hintergrund nur kohärent. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Zunächst gilt es festzuhalten, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen der Behauptung in der Replik als unglaubhaft erachtet hat. Der Beschwerdeführer hat zwar richtig darauf hingewiesen, dass er zuweilen sehr ausführliche und detaillierte Aussagen machte. Das SEM führte dazu in seiner Vernehmlassung aber zu Recht aus, dass dabei die Aussagen des Beschwerdeführers zur Verfolgung seines Bruders detaillierter ausgefallen sind, als jene zu seiner eigenen Verfolgung. Ob erstere die Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit erfüllen, unterzog es keiner eingehenden Prüfung und hielt es so auch nicht fest. Dem Beschwerdeführer ist nun zwar insofern Recht zu geben, als dass die detaillierte Beschreibung der Verfolgung des Bruders als Grundvoraussetzung für die angebliche eigene Verfolgung als kohärent bezeichnet werden könnte. Vorliegend ausschlaggebend ist aber, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur eigenen Verfolgung eben nicht denselben Detaillierungsgrad aufwiesen. Dies ist als Indiz zu werten, dass zumindest diese nicht der Wahrheit entsprechen. Entgegen den Aussagen in der Beschwerde argumentiert das SEM hier nicht widersprüchlich. 6.3 In der Beschwerde wurde weiter richtig darauf hingewiesen, dass es schwierig sein kann, Ereignisse, die Jahre zurückliegen, chronologisch zu beschreiben. Entgegen den Angaben in der Beschwerde enthalten die Aussagen des Beschwerdeführers aber nicht bloss minime Widersprüche betreffend den Zeitpunkt der Ereignisse. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer, wie in der Verfügung richtig ausgeführt, dermassen oft widersprochen, dass es praktisch unmöglich wird, dem Ablauf der Ereignisse zu folgen. Dabei widersprach er sich nicht nur wiederholt in Bezug auf den Zeitpunkt der verschiedenen Ereignisse, sondern auch in Bezug auf die Orte, an denen er und sein Bruder festgehalten worden seien (vgl. A25 F170 ff.). In der Verfügung wurden die verschiedenen Widersprüche zwar nicht einzeln benannt und lediglich beispielhaft auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers im letzten Monat vor der Ausreise verwiesen. Das SEM verwies aber ergänzend auf das ausgedehnte rechtliche Gehör anlässlich der Anhörung und die da geäusserten unbehelflichen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers. In seiner Vernehmlassung führte es zudem richtig aus, dass auch die Beschwerdeschrift keine plausiblen Erklärungen für die vorhandenen Widersprüche enthalte. Vielmehr beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, die zeitlichen Widersprüche zu bagatellisieren. 6.4 Das SEM argumentierte in seiner Verfügung weiter, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörden den Bruder des Beschwerdeführers hätten gehen lassen, nur um danach ihn (den Beschwerdeführer) zwecks Auskunft über dessen Aufenthalt zu behelligen. Der Beschwerdeführer bezeichnete dieses Vorgehen der Behörden in seiner Rechtsmitteleingabe gerade als typisch und verbreitet. Auch das Gericht hält es für nicht ausgeschlossen, dass der ehemaligen LTTE-Mitgliedschaft verdächtigte Personen mit wiederholten Verhaftungen eingeschüchtert werden sollen und bei ihrer Abwesenheit nahe Familienangehörige belästigt werden. Dennoch scheint das ohne ersichtlichen Grund plötzlich übersteigerte Verfolgungsinteresse am Bruder des Beschwerdeführers und danach am Beschwerdeführer selber im Jahr 2015 und damit Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges nicht nachvollziehbar. Zwar gab der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang an, der Bruder habe sich verdächtig gemacht, indem er von seinem Wohnort Vavuniya immer wieder an seinen Arbeitsort in Jaffna gependelt sei. Diese Begründung erscheint aber nicht restlos überzeugend, zumal viele Personen zwecks Arbeit diese Pendlerstrecken auf sich nehmen dürften. Das SEM hielt es zudem richtigerweise für unverständlich, dass die anderen beiden Brüder des Beschwerdeführers unbehelligt blieben. Dass der verdächtigte Bruder in der Werkstatt des Beschwerdeführers gearbeitet hat, reicht hierfür als Erklärung nicht aus. Das SEM wies darüber hinaus zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht ein einziges Mal eine Verwechslung erwähnt habe, obschon er und sein Zwillingsbruder sich sehr ähnlich sehen und fast den gleichen Vornamen tragen würden. In diesem Zusammenhang gilt es zudem anzumerken, dass der Beschwerdeführer an der Befragung zwar noch explizit angab, er habe aufgrund seiner Ähnlichkeit mit seinem Bruder Probleme bekommen, im Anschluss darauf aber kein einziges Mal mehr Bezug darauf nahm. 6.5 Insgesamt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Verfolgung die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen. Ob die Verfolgung des Bruders als glaubhaft zu bewerten ist, kann vorliegend offengelassen werden, zumal sich allein daraus keine gezielte Verfolgung gegen den Beschwerdeführer ableiten lässt und er, wie nachfolgend dargelegt, auch bei einer Rückkehr diesbezüglich keine Verfolgung zu befürchten hätte. 6.6 Nach dem Gesagten erfüllte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. 7. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb die Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre. 7.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 7.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). An dieser Einschätzung vermag die aktuelle - zwar als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen besteht. 7.3 Wie aus dem Gesagten hervorgeht, ist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorverfolgung im Jahr 2015 nicht glaubhaft. Vielmehr gilt es darauf hinzuweisen, dass er bis Oktober 2015 und damit nach Kriegsende noch über sechs Jahre in Sri Lanka wohnhaft gewesen ist und das Land offenbar unbehelligt mit seinem Pass legal verlassen hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. Das SEM wies in seiner Vernehmlassung richtig darauf hin, dass der Beschwerdeführer angab, selber nie Mitglied der LTTE oder einer anderen Partei gewesen zu sein und die LTTE auch nie mit irgendwelchen Arbeiten unterstützt zu haben. Die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen seines Bruders konnte ihm nicht geglaubt werden. Die allenfalls kurzzeitigen Festhaltungen seines Bruders, wenn sie denn als glaubhaft zu bezeichnen wären, vermöchten weiter nicht auszureichen, dass die Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. Dies auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer lange Zeit in der Schweiz geweilt hat und aus diesem Land zurückgeschafft würde. Entgegen den ausführlichen Erwägungen in der Beschwerde vermögen auch die politischen Veränderungen seit November 2019 im vorliegenden Verfahren zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Das SEM wies in seiner Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen hat. Dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, lässt sich, wie oben ausgeführt, nicht bestätigen. 7.4 Gesamthaft ist es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.1 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler E-3640/2020 vom 29. Januar 2021 E. 11.2.4). 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.4). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler E-3640/2020 vom 29. Januar 2021 E. 11.3.2). 9.4.2 Das SEM hielt hierzu fest, der Beschwerdeführer stamme aus Jaffna und habe somit in der Nordprovinz gelebt. Er sei ein gesunder Mann, der trotz fehlender Schulbildung in Sri Lanka drei (...)geschäfte geführt habe. Zudem verfüge er in Sri Lanka noch über zwei Brüder. Seine Schwestern und sein Onkel in London seien bereit gewesen, seine Reise zu finanzieren, was bedeute, dass diese offensichtlich ihm gegenüber wohlgesonnen und finanzstark seien. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, aufgrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka bestehe für ihn insofern eine konkrete Gefährdung, als dass er jederzeit Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die Sicherheitskräfte werden könne. Das SEM habe pauschal und ohne individuelle Prüfung festgestellt, dass der Vollzug vorliegend zumutbar sei. 9.4.3 Das Gericht erachtet den Vollzug vorliegend ebenfalls als zumutbar. Diesbezüglich kann zu Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Dabei hat das SEM die Situation des Beschwerdeführers individuell geprüft, womit der Vorwurf der Pauschalität nicht zu verfangen vermag. Abgesehen von dem erneuten Hinweis auf die allgemeine Gefährdungslage, welcher auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit unbeachtlich ist, wird den Erwägungen des SEM in individueller Hinsicht in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher über eine sri-lankische Identitätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2020 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. Mit derselben Zwischenverfügung wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik eine Kostennote ein. Der darin ausgewiesene zeitliche Aufwand für das Verfassen der Beschwerde scheint allerdings nicht vollumfänglich angemessen, zumal wesentlicher Bestandteil der Beschwerde ausführliche allgemeine Ausführungen zur politischen Lage in Sri Lanka sind, welche wohl auch in anderen ähnlich gelagerten Fällen verwendet werden, was den Aufwand reduziert haben dürfte, und welche zudem nicht als notwendig zu betrachten sind (vgl. auch E-816/2020 vom 29. Dezember 2020 E. 8.2). Der zeitliche Aufwand ist deshalb entsprechend zu kürzen. Das amtliche Honorar ist somit vorliegend auf insgesamt Fr. 2'300.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der rubrizierten Rechtsvertreterung wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'300.- zugesprochen
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: