Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer teilte mit einem undatierten Schreiben, welches am 20. Februar 2012 bei der schweizerischen Vertretung in E._______ einging, mit, er sei eritreischer Staatsangehöriger aus F._______, wo er geboren, aufgewachsen und seine Ausbildung genossen habe. Im Jahr 1983 habe er die Technische Schule abgeschlossen. Anschliessend habe er bis 1999 für die Regierung gearbeitet, ab dem Jahr 1995 in führender Position im G._______. Er habe sein Heimatland aus politischen Gründen verlassen. Der Workshop, in welchem er seinen Dienst verrichtet habe, sei zugehörig zur einzigen Partei, der Eritrean People for Democracy and Justice (EPDJ), gewesen. Er sei - wie alle Mitarbeiter - vom Manager aufgefordert worden, die Politik und Prinzipien der EPDJ positiv zu sehen und zu kommentieren. Anlässlich eines Meetings am 13. Februar 1999 habe er indessen die Partei kritisiert, worauf der Manager die Sicherheitskräfte gerufen habe, welche ihn auf Befehl des Managers in Haft genommen hätten. Bis am 18. Mai 2000 sei er inhaftiert gewesen. Aufgrund der damaligen Situation - Eritrea sei mit Äthiopien im Krieg gewesen, was zu Landverlusten des eritreischen Staates und zu einer Konzentration der Kraftreserven des Landes auf die Kriegsführung geführt habe - sei die Kontrolle im Gefängnis nachlassend geworden. Ein Wächter habe ihm geraten, die Situation für die Flucht zu nutzen, worauf er am 18. Mai 2000 aus dem Gefängnis habe fliehen können. Er sei direkt H._______ gegangen, wo er am 28. Mai 2000 angekommen sei. Am 30. Mai 2000 habe er sich in E._______ beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) und beim Commission for Refugees (COR) registrieren lassen, worauf ihm Asyl gewährt worden sei und er eine Identitätskarte für Flüchtlinge erhalten habe. Weil es H._______ für Flüchtlinge aus Eritrea sehr gefährlich sei und sich sein Leben ständig in Gefahr befinde, ersuche er um politisches Asyl in der Schweiz. B. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer habe mit seiner Eingabe vom 20. Februar 2012 ein Asyl- und Einreisegesuch für die Schweiz eingereicht. Praxisgemäss handle es sich bei der Erhebung eines Asylgesuchs um ein höchtspersönliches Recht, welches selbständig auszuüben sei. Vorliegend seien den Akten keine zurechenbaren Willensäusserungen zu entnehmen, mit welchen eine allfällige Ehefrau oder volljährige Kinder die Schweiz aufgrund einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz durch Asyl ersuchen würden. Damit würden für diese Personen keine zulässig gestellten Asylgesuche vorliegen. Dieser Mangel könne dadurch geheilt werden, dass die betroffenen Personen eine unterzeichnete Willensäusserung und eine umfassende Begründung ihres Asylgesuches anhand der untenstehenden Fragen einreichen und unterzeichnen würden. Zudem seien Personen anlässlich eines im Ausland gestellten Asylgesuchs anzuhören, wobei eine Anhörung unterbleiben könne, wenn die Voraussetzungen für die Einreise in die Schweiz aufgrund des schriftlich eingereichten Asylgesuchs erfüllt seien, wenn aufgrund der Akten der Sachverhalt genügend erstellt sei oder wenn aus organisatorischen Gründen - mangels vorhandener Kapazitäten - keine Anhörung durchgeführt werden könne. In diesem Fall müssten die betroffenen Personen einige konkrete Fragen schriftlich beantworten und den Behörden zu erkennen geben, dass sie kollaborierten, indem sie ihre Asylgründe schriftlich darlegen würden. Mit Schreiben vom 23. März 2010, das beigelegt werde, habe die schweizerische Vertretung in E._______ mitgeteilt, dass die Arbeitslast seit dem Sommer 2009 als Folge der vielen Asylgesuche stark zugenommen habe, während das Personal beschränkt geblieben sei und weder die nötigen Sicherheitsmassnahmen noch die für eine Anhörung benötigten Lokalitäten sichergestellt würden. Dies habe zur Folge, dass zur Zeit keine Anhörungen durchgeführt würden, auch nicht im Fall des Beschwerdeführers und allfälliger Angehöriger. Indessen könne der Sachverhalt mittels Beantwortung verschiedener Fragen betreffend Person, Aufenthalt in Eritrea, Familie und Angehörige in Drittstaaten, Asylgründe, Situation H._______ und Beweismitteln ergänzt werden. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gewährt, innert Frist die gestellten Fragen zu beantworten und eine Stellungnahme zu einem allfällig negativen Entscheid des BFM abzugeben. Im Unterlassungsfall werde das Asylgesuch abgeschrieben. C. Mit Eingabe vom 29. April 2014 - am folgenden Tag bei der schweizerischen Vertretung eingegangen - beantwortete der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen und reichte eine Kopie der Anerkennung als Flüchtling H._______ durch das UNHCR vom 5. November 2003, ein fremdsprachiges Schreiben sowie Kopien mehrere schweizerischer Ausweispapiere anderer Personen zu den Akten. Aus seinen Angaben ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer habe nach Abschluss der Ausbildung den nationalen Dienst in Eritrea zwischen dem 1. Februar 1996 und dem 29. August 2000 absolviert. Bis der Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien ausgebrochen sei, habe er als Elektriker-Techniker in I._______ gearbeitet. Danach habe er Öfen und militärische Einrichtungen reparieren müssen. Am 1. Mai 2000 sei er nach J._______ in Westeritrea geschickt worden, wo er seinen Dienst aufgenommen habe. Am 30. August 2000 habe ihn der Colonel, mit welchem er zusammen gearbeitet habe, mit falschen Anschuldigungen angezeigt. Er sei zusammen mit anderen Personen bei den Sicherheitskräften inhaftiert worden unter dem Vorwurf, gegen die Regierung und ein Spion zu sein. Er sei indessen unschuldig und habe die Vorwürfe zurückgewiesen. Während der Haft sei er drei Mal pro Tag geschlagen worden, bis er die falschen Anschuldigungen akzeptiert habe. Er habe im Gefängnis eine schreckliche und unmenschliche Behandlung erfahren. Nach einem Monat sei seine rechte Hand gebrochen worden, und aufgrund der Folter habe er am ganzen Körper Schmerzen gehabt. Glücklicherweise sei er ins Spital von J._______ Stadt gebracht worden, wo er den Befragungen nicht mehr ausgesetzt gewesen sei. Während seines Spitalaufenthaltes habe sein Bruder, ein Soldat in der eritreischen Armee, seine Flucht vorbereitet. Am 7. Oktober 2000 habe er mit Hilfe der Krankenschwester, die ihn gepflegt habe, und des Soldaten, der ihn bewacht habe, aus dem Spital fliehen können und sei mit dem Soldaten in ein Auto von Schmugglern, das vor dem Eingang auf ihn gewartet habe, eingestiegen. Man habe ihn auf direktem Weg illegal H._______ gebracht, wo er am folgenden Tag angekommen sei. H._______ sei er vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden und habe dort seine aus Eritrea stammende und in der Stadt K._______ lebende Ehefrau geheiratet. Später hätten sie zwei Kinder bekommen. Auch seine Familienangehörigen seien vom UNHCR anerkannte Flüchtlinge H._______. Sie seien nie einem Flüchtlingslager zugewiesen worden und hätten folglich nie in einem solchen gelebt. Bis ins Jahr 2009 hätten sie sich in E._______ sicher gefühlt. Dann hätten Abkommen zwischen dem Sudan und Eritrea dazu geführt, dass eritreische Flüchtlinge deportiert worden seien. Er befürchte, anlässlich der stattfindenden Roundups durch eritreische Geheimdienstagenten, welche sich H._______ frei bewegen könnten, entdeckt, entführt und deportiert oder getötet zu werden. Er könne nicht mit dem Schutz der (...) Behörden rechnen, was sich auch daran zeige, dass die Polizei nicht einmal erschienen sei, als er sie vor zwei Jahren gerufen habe, nachdem Gegner eines anti-islamischen Films und sudanesische Teenager Steine in sein Haus geschossen hätten. Er habe Angst, als Christ und Ausländer H._______ getötet zu werden. Am 21. März 2014 sei er ferner bei einer Razzia der (...) Polizei festgenommen und zur Polizeistation gebracht worden. Dort sei ihm alles mitgeführte Geld abgenommen worden. Zudem müssten er und seine Familie ohne jegliche Unterstützung H._______ leben. Einzig die in der Schweiz lebende Verwandte seiner Ehefrau leiste monatliche Unterstützungsleistungen. Ferner verdienten er - ohne Arbeitserlaubnis der (...) Behörden - mit Gelegenheitsarbeiten und seine Ehefrau mit Hausarbeiten den Lebensunterhalt. Deshalb ersuche er für sich und seine Familie um Schutz und Aufenthalt in der Schweiz, zumal er nicht freiwillig nach Eritrea zurückkehren könne, da seine damalige illegale Ausreise als Verbrechen gesehen werde. Er könne aber auch nicht länger H._______ verbleiben. Er werde keine Schwierigkeiten haben, sich in der Schweiz zu integrieren und seine Ehefrau habe in diesem Land Angehörige, wie den beigelegten Kopien der schweizerischen Ausweisschriften entnommen werden könne. Der Eingabe lagen zudem Kopien von zwei Geburtsurkunden, von zwei Ausweisen und diejenige einer Eheurkunde bei. D. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 - eröffnet am 15. Juli 2014 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer und seiner Familie die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht. Gestützt auf den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, welche die Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung sei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person(en), mithin die Frage, ob eine Gefährdung im Sinne des Gesetzes glaubhaft erscheine oder ob den betroffenen Personen zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Im Fall eines Aufenthaltes in einem Drittstaat sei im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die betroffenen Personen bereits dort Schutz gefunden hätten, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und zur Verweigerung der Einreise in die Schweiz führe. Dabei sei indessen die Beziehungsnähe zur Schweiz gegen die Zumutbarkeit der Zufluchtnahme im Drittstaat abzuwägen. Vorliegend sei aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers in seinem Gesuch vom 20. Februar 2012 und in seiner Eingabe vom 30. April 2014 nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen, dass er aufgrund der geltend gemachten Inhaftierung im Fall einer Rückkehr nach Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer habe sich eigenen Angaben zufolge beim UNHCR H._______ registrieren lassen, den Flüchtlingsstatus erhalten, aber nie in einem Flüchtlingslager gelebt. Das Gleiche gelte auch für die Ehefrau und die Kinder. Er habe keine Arbeitserlaubnis und fürchte eine Entführung durch die eritreische Regierung. Die zahlreichen Flüchtlinge H._______ verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei dem Beschwerdeführer und seiner Familie praxisgemäss zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte die Situation kritisch sein. Im Weiteren erachte das BFM die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, nach Eritrea verschleppt zu werden, als unbegründet, weil gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die H._______ vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, gering sei. Vorliegend seien auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer eine Rückführung nach Eritrea drohe. Insbesondere verfüge er nicht über ein geeignetes Risikoprofil und habe auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da er den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe oder diesen erwerben könne, habe er jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR H._______ zu melden. Das UNHCR habe H._______ an seine internationalen Verpflichtungen erinnert und dieser habe die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (SR 0.142.30) unterzeichnet. Die geltend gemachten Nachstellungen durch Jugendliche im Jahr 2012 und die Festnahme vom 21. März 2014 könnten mangels Intensität der Nachteile nicht als einreiserelevant im Sinne des Gesetzes gelten. Auch wenn das Leben für eritreische Flüchtlinge in E._______ nicht einfach sei, könnten die Hürden für eine zumutbare Existenz in dieser Stadt vorliegend aus objektiver Sicht nicht als unüberwindbar betrachtet werden, weil der Beschwerdeführer auf dem Bau und seine Ehefrau als Hausangestellte arbeiten würden, sie zudem von der Verwandten der Ehefrau aus der Schweiz unterstützt würden und bereits seit einigen Jahren (seit 2000) H._______ ohne einreiserelevante Nachteile lebten. Allein eine schwierige Lebenssituation und humanitäre Überlegungen würden keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellen. Die dafür notwendige, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehende akute Gefährdung liege im Fall der Beschwerdeführenden nicht vor. Überdies lebe H._______ eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereit stehe und weitgehend Unterstützung biete. Hinsichtlich der Beziehungsnähe zur Schweiz stelle die Tatsache, dass sich eine Cousine der Ehefrau hier befinde, keine genügend enge Bindung zur Schweiz im Sinne des Gesetzes dar. Nach dem Gesagten benötigten der Beschwerdeführer und seine Angehörigen den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht und es sei ihn zuzumuten, H._______ zu verbleiben. E. Am 2. August 2014 ging bei der schweizerischen Vertretung in E._______ das gleichentags datierte Schreiben des Beschwerdeführers ein. Dieses wurde dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo es am 12. August 2014 eintraf. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen den bereits geltend gemachten Sachverhalt und ergänzte ihn damit, dass die (...) Behörden seit dem 4. Januar 2014 Flüchtlinge aus Eritrea auf der Strasse festnähmen und sie entgegen den humanitären Rechten behandelten. Sie würden ins Heimatland abgeschoben. Er befinde sich deshalb in ernsthafter Gefahr. Was er vorbringe, sei nicht übertrieben. Der Eingabe lagen erneut Kopien der bereits eingereichten Heiratsurkunde, der Geburtsscheine, weiterer Ausweise und der Anerkennung als Flüchtling durch das UNHCR bei.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen praxisgemäss verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
E. 1.4 Zudem fehlt der Beschwerde die Unterschrift der Ehefrau des Beschwerdeführers. Angesichts der Tatsache, dass es sich um ein Asylgesuch aus dem Ausland handelt, ist davon auszugehen, dass auch die Ehefrau des Beschwerdeführers, gegen welche sich die angefochtene Verfügung ebenfalls richtet, Beschwerde erheben wollte. Insbesondere lässt sich diese Annahme mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. August 2014 vereinbaren, da er dort seine Ehefrau und seine Kinder mehrmals erwähnt. Zwar leidet die Eingabe vom 3. August 2014 auch insofern an einem Formmangel; indessen kann vorliegend auf den Erlass einer Zwischenverfügung mit dem Ziel, eine von der Ehefrau des Beschwerdeführers unterzeichnete Beschwerde zu erhalten, im Sinne einer Ausnahme ohne jeden präjudiziellen Charakter verzichtet werden, zumal dieser Verfahrensschritt angesichts der Tatsache, dass es sich um ein Gesuch aus dem Ausland handelt, nur umständlich über die Eröffnung durch die schweizerische Vertretung in E._______ vorgenommen werden könnte. Angesichts der klaren Sachlage - wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeichnen sein wird - lässt sich diese Ausnahme vorliegend rechtfertigen.
E. 1.5 Die Beschwerde ist somit - mit Ausnahme der verwendeten Sprache (vgl. Ziff. 1.3) und der fehlenden Unterschrift der Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. Ziff. 1.4) - unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt und sich die Anträge sinngemäss aus der Eingabe vom 3. August 2014 entnehmen lassen - frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.6 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
E. 4 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
E. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht alt Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (alt Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
E. 5.3 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihren Asylgesuchen befragt. Sie legten ihre Vorbringen jedoch einerseits im Asylgesuch vom 20. Februar 2012 und andererseits in ihrer Eingabe vom 29. April 2014 schriftlich dar, nachdem sie mit Schreiben des BFM vom 22. Oktober 2013 unter Beilage eines explizit aufgelisteten Fragekatalogs gebeten wurden, für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts die entsprechenden Fragen vollständig und präzise zu beantworten. Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Das BFM gewährte ihnen zudem mit besagtem Schreiben das rechtliche Gehör zu einem allfällig negativen Entscheid.
E. 5.4 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich befragen zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
E. 5.5 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. BVGE 2011/10).
E. 6.1 Hält sich die asylsuchende Person - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
E. 6.2 Es ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde mehrheitlich auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt und mithin keine neuen wesentlichen Sachverhaltselemente geltend gemacht werden. Die Überprüfung der Akten ergibt sodann, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer mit den heimatlichen Behörden ernstzunehmende Schwierigkeiten hatte. Ob er und seine Familie im Fall einer Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnten, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da sie den Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigen, weil es ihnen - wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird - trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge H._______ zuzumuten ist, im Zufluchtsland unter dem Schutz des UNHCR zu verbleiben.
E. 6.3 Die Beschwerdeführenden befinden sich gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2000 - mithin seit mehr als vierzehn Jahren - H._______. Ihre Kinder sind dort geboren. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sind sie vom UNHCR anerkannte Flüchtlinge.
E. 6.3.1 Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und verfügen H._______ nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung zugänglich (vgl. US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013: Sudan, Section 2. Respect for Civil Liberties, Including: d. Freedom of Movement, Internally Displaced Persons, Protection of Refugees, and Stateless Persons, aufgesucht am 29. April 2014). Viele Flüchtlinge, so auch die Beschwerdeführenden, halten sich nicht in Flüchtlingslagern, sondern illegal in E._______ auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen, was ihnen - wie vorliegend - oft auch gelingt. In der Vergangenheit kam es dort in vereinzelten Fällen zu Entführungen von Flüchtlingen beziehungsweise zu deren Deportation ins Heimatland. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist indessen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Flüchtlinge, die im Sudan vom UNHCR anerkannt sind, gering (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1885/2014 vom 4. Juli 2014 E. 6.3.1, D-6478/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 5.3; E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 m.w.H.; vgl. United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Sudan: Combating human trafficking in the east, 19. Dezember 2013, gefunden auf http://www.unocha.org/top-stories/all-stories/sudan-combating-human-trafficking-east, aufgesucht am 8. Mai 2014). Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation der Beschwerdeführenden in ihr Heimatland, da sich aus ihren Angaben nicht ergibt, sie hätten regimekritische Tätigkeiten ausgeübt oder würden ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen. Die Beschwerdeführenden bringen denn auch keine konkreten Vorfälle zur Sprache, gestützt auf welche von einer konkreten und drohenden Gefährdung ihrer Person auszugehen wäre. Sie machen geltend, mit ihren Kindern in E._______ zu leben und dort auf dem Bau (Beschwerdeführer) und als Hausangestellte (Beschwerdeführerin) zu arbeiten. Auch wenn sich die Situation für sie als Angehörige des christlichen Glaubens in E._______ als schwierig erweisen mag, lässt sich aus ihren Angaben schliessen, dass sie dort bisher keinen ernsthaften konkreten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt waren. Ihre Vorbringen, wonach sie solche befürchten würden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weil allein eine nicht näher konkretisierte potentiell mögliche Verfolgungshandlung - insbesondere angesichts der bisher bereits mehr als vierzehn Jahre dauernden verfolgungsfreien Zeit H._______ - nicht genügt, um von gezielten und unmittelbar bevorstehenden Nachteilen im Sinne des Gesetzes ausgehen zu können.
E. 6.3.2 An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers, jugendliche Sudanesen hätten im Zusammenhang mit einem amerikanischen Film gegen den Islam Steine in sein Haus geworfen, und die (...) Behörden hätten ihn am 21. März 2014 anlässlich eines Roundups festgenommen, auf den Polizeiposten gebracht und ihm das Geld abgenommen, nichts zu ändern, auch wenn die bedauerlichen Vorfälle die Spannungen H._______ zum Ausdruck bringen. Insbesondere macht der Beschwerdeführer keine auf diesen Ereignissen basierenden weiteren Nachteile geltend. Zudem vermögen sie aufgrund ihrer Art und Intensität den Anforderungen an die im Gesetz aufgeführten Verfolgungshandlungen nicht zu genügen.
E. 6.3.3 Wie dem Sachverhalt auch entnommen werden kann, wurden die Beschwerdeführenden von Angehörigen der Beschwerdeführerin in der Schweiz unterstützt, womit davon ausgegangen werden darf, dass sie auch weiterhin mit Unterstützungsleistungen rechnen dürfen. Ferner sollen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einer Arbeitstätigkeit nachgehen. Unter diesen Umständen kann ihre Existenzsicherung als gegeben gelten. Ihre diesbezüglichen Angaben lassen sich denn auch vereinbaren mit der allgemeinen Erkenntnis, dass H._______ - insbesondere in E._______ - eine grosse eritreische Diaspora lebt, die sich gegenseitig hilft. Zudem steht es ihnen offen, wie das BFM zutreffend feststellte, sich beim UNHCR um einen Platz in einem Flüchtlingslager zu bemühen, wo ihnen der existenzielle Grundbedarf zuteil kommt. Einer allfälligen Versorgungsnotlage in E._______ könnten sie mit diesem Schritt entgehen. Folglich kann im Fall der Beschwerdeführenden nicht von einer existenziellen und lebensbedrohlichen Notlage ausgegangen werden.
E. 6.3.4 An dieser Einschätzung vermag auch ihr christlicher Glaube nichts zu ändern. Gemäss den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist H._______ die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert, und es wird keine Gruppenverfolgung der Christen betrieben. Wie das BFM ebenfalls zutreffend feststellte, sind die christlichen Gemeinschaften H._______ grundsätzlich anerkannt und dürfen sich in verschiedenen Bereichen wie Seelsorge, Ausbildung, Schule und anderen sozialen Einrichtungen frei betätigen. Auch wenn vereinzelte Diskriminierungen von Christen H._______ nicht auszuschliessen sind, kann vorliegend nicht von einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Beschwerdeführenden und ihre Kinder ausgegangen werden. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten und ihre Person betreffenden diesbezüglichen Verfolgungsmassnahmen. Im Übrigen können sie sich auch allfälligen Diskriminierungen aufgrund ihres Glaubens durch den Aufenthalt in einem Lager entziehen oder sich an die christliche Kirche in E._______ wenden, um in den Genuss von Unterstützungsleistungen zu gelangen und ihren Glauben ausüben zu können (vgl. dazu Swedish Migration Board, Marriage for the Eritrean and Ethiopian Diaspora in Khartoum, 08.07.2010, http://lifos.migrationsverket. se/dokument?documentAttachmentId=35113, abgerufen am 8. Mai. 2014).
E. 6.4 Gestützt auf die Aktenlage weisen die Beschwerdeführenden ferner keine enge Bindung zur Schweiz auf, auch wenn sich die Cousine der Beschwerdeführerin hier aufhält. Wie das BFM zutreffend festhielt, kann aus dem Aufenthalt der Cousine in der Schweiz nicht auf eine enge Verbindung der Beschwerdeführenden mit dieser Cousine und damit auf eine enge Verbindung zur Schweiz geschlossen werden. Damit bestehen in ihrem Fall keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz, weshalb eine Beziehungsnähe zur Schweiz zu verneinen ist.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden seit vierzehn Jahren H._______ aufhalten und die Möglichkeit haben, sich unter den Schutz des UNHCR zu stellen, indem sie sich dort melden, um einen Platz in einem Flüchtlingslager zu erhalten und in den Genuss der existenzsichernden Unterstützung zu gelangen, sofern sie den weiteren Aufenthalt in E._______ nicht mehr in Betracht ziehen. Damit würden sie auch weitgehend Schutz vor einer Abschiebung ins Heimatland sowie vor Verfolgung geniessen. Mit der offiziellen Registrierung durch das UNHCR können sie sich zudem H._______ rechtmässig aufhalten. Der Verbleib H._______ ist als zumutbar zu betrachten. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern, zumal sie nicht stichhaltig sind. Demgegenüber bestehen keine genügenden Anknüpfungspunkte zur Schweiz, weshalb die Beziehungsnähe zu diesem Land zu verneinen ist. Die Beschwerdeführenden benötigen folglich insgesamt den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Das BFM hat ihnen zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4481/2014/pjn Urteil vom 20. August 2014 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), alle Eritrea, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer teilte mit einem undatierten Schreiben, welches am 20. Februar 2012 bei der schweizerischen Vertretung in E._______ einging, mit, er sei eritreischer Staatsangehöriger aus F._______, wo er geboren, aufgewachsen und seine Ausbildung genossen habe. Im Jahr 1983 habe er die Technische Schule abgeschlossen. Anschliessend habe er bis 1999 für die Regierung gearbeitet, ab dem Jahr 1995 in führender Position im G._______. Er habe sein Heimatland aus politischen Gründen verlassen. Der Workshop, in welchem er seinen Dienst verrichtet habe, sei zugehörig zur einzigen Partei, der Eritrean People for Democracy and Justice (EPDJ), gewesen. Er sei - wie alle Mitarbeiter - vom Manager aufgefordert worden, die Politik und Prinzipien der EPDJ positiv zu sehen und zu kommentieren. Anlässlich eines Meetings am 13. Februar 1999 habe er indessen die Partei kritisiert, worauf der Manager die Sicherheitskräfte gerufen habe, welche ihn auf Befehl des Managers in Haft genommen hätten. Bis am 18. Mai 2000 sei er inhaftiert gewesen. Aufgrund der damaligen Situation - Eritrea sei mit Äthiopien im Krieg gewesen, was zu Landverlusten des eritreischen Staates und zu einer Konzentration der Kraftreserven des Landes auf die Kriegsführung geführt habe - sei die Kontrolle im Gefängnis nachlassend geworden. Ein Wächter habe ihm geraten, die Situation für die Flucht zu nutzen, worauf er am 18. Mai 2000 aus dem Gefängnis habe fliehen können. Er sei direkt H._______ gegangen, wo er am 28. Mai 2000 angekommen sei. Am 30. Mai 2000 habe er sich in E._______ beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) und beim Commission for Refugees (COR) registrieren lassen, worauf ihm Asyl gewährt worden sei und er eine Identitätskarte für Flüchtlinge erhalten habe. Weil es H._______ für Flüchtlinge aus Eritrea sehr gefährlich sei und sich sein Leben ständig in Gefahr befinde, ersuche er um politisches Asyl in der Schweiz. B. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer habe mit seiner Eingabe vom 20. Februar 2012 ein Asyl- und Einreisegesuch für die Schweiz eingereicht. Praxisgemäss handle es sich bei der Erhebung eines Asylgesuchs um ein höchtspersönliches Recht, welches selbständig auszuüben sei. Vorliegend seien den Akten keine zurechenbaren Willensäusserungen zu entnehmen, mit welchen eine allfällige Ehefrau oder volljährige Kinder die Schweiz aufgrund einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz durch Asyl ersuchen würden. Damit würden für diese Personen keine zulässig gestellten Asylgesuche vorliegen. Dieser Mangel könne dadurch geheilt werden, dass die betroffenen Personen eine unterzeichnete Willensäusserung und eine umfassende Begründung ihres Asylgesuches anhand der untenstehenden Fragen einreichen und unterzeichnen würden. Zudem seien Personen anlässlich eines im Ausland gestellten Asylgesuchs anzuhören, wobei eine Anhörung unterbleiben könne, wenn die Voraussetzungen für die Einreise in die Schweiz aufgrund des schriftlich eingereichten Asylgesuchs erfüllt seien, wenn aufgrund der Akten der Sachverhalt genügend erstellt sei oder wenn aus organisatorischen Gründen - mangels vorhandener Kapazitäten - keine Anhörung durchgeführt werden könne. In diesem Fall müssten die betroffenen Personen einige konkrete Fragen schriftlich beantworten und den Behörden zu erkennen geben, dass sie kollaborierten, indem sie ihre Asylgründe schriftlich darlegen würden. Mit Schreiben vom 23. März 2010, das beigelegt werde, habe die schweizerische Vertretung in E._______ mitgeteilt, dass die Arbeitslast seit dem Sommer 2009 als Folge der vielen Asylgesuche stark zugenommen habe, während das Personal beschränkt geblieben sei und weder die nötigen Sicherheitsmassnahmen noch die für eine Anhörung benötigten Lokalitäten sichergestellt würden. Dies habe zur Folge, dass zur Zeit keine Anhörungen durchgeführt würden, auch nicht im Fall des Beschwerdeführers und allfälliger Angehöriger. Indessen könne der Sachverhalt mittels Beantwortung verschiedener Fragen betreffend Person, Aufenthalt in Eritrea, Familie und Angehörige in Drittstaaten, Asylgründe, Situation H._______ und Beweismitteln ergänzt werden. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gewährt, innert Frist die gestellten Fragen zu beantworten und eine Stellungnahme zu einem allfällig negativen Entscheid des BFM abzugeben. Im Unterlassungsfall werde das Asylgesuch abgeschrieben. C. Mit Eingabe vom 29. April 2014 - am folgenden Tag bei der schweizerischen Vertretung eingegangen - beantwortete der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen und reichte eine Kopie der Anerkennung als Flüchtling H._______ durch das UNHCR vom 5. November 2003, ein fremdsprachiges Schreiben sowie Kopien mehrere schweizerischer Ausweispapiere anderer Personen zu den Akten. Aus seinen Angaben ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer habe nach Abschluss der Ausbildung den nationalen Dienst in Eritrea zwischen dem 1. Februar 1996 und dem 29. August 2000 absolviert. Bis der Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien ausgebrochen sei, habe er als Elektriker-Techniker in I._______ gearbeitet. Danach habe er Öfen und militärische Einrichtungen reparieren müssen. Am 1. Mai 2000 sei er nach J._______ in Westeritrea geschickt worden, wo er seinen Dienst aufgenommen habe. Am 30. August 2000 habe ihn der Colonel, mit welchem er zusammen gearbeitet habe, mit falschen Anschuldigungen angezeigt. Er sei zusammen mit anderen Personen bei den Sicherheitskräften inhaftiert worden unter dem Vorwurf, gegen die Regierung und ein Spion zu sein. Er sei indessen unschuldig und habe die Vorwürfe zurückgewiesen. Während der Haft sei er drei Mal pro Tag geschlagen worden, bis er die falschen Anschuldigungen akzeptiert habe. Er habe im Gefängnis eine schreckliche und unmenschliche Behandlung erfahren. Nach einem Monat sei seine rechte Hand gebrochen worden, und aufgrund der Folter habe er am ganzen Körper Schmerzen gehabt. Glücklicherweise sei er ins Spital von J._______ Stadt gebracht worden, wo er den Befragungen nicht mehr ausgesetzt gewesen sei. Während seines Spitalaufenthaltes habe sein Bruder, ein Soldat in der eritreischen Armee, seine Flucht vorbereitet. Am 7. Oktober 2000 habe er mit Hilfe der Krankenschwester, die ihn gepflegt habe, und des Soldaten, der ihn bewacht habe, aus dem Spital fliehen können und sei mit dem Soldaten in ein Auto von Schmugglern, das vor dem Eingang auf ihn gewartet habe, eingestiegen. Man habe ihn auf direktem Weg illegal H._______ gebracht, wo er am folgenden Tag angekommen sei. H._______ sei er vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden und habe dort seine aus Eritrea stammende und in der Stadt K._______ lebende Ehefrau geheiratet. Später hätten sie zwei Kinder bekommen. Auch seine Familienangehörigen seien vom UNHCR anerkannte Flüchtlinge H._______. Sie seien nie einem Flüchtlingslager zugewiesen worden und hätten folglich nie in einem solchen gelebt. Bis ins Jahr 2009 hätten sie sich in E._______ sicher gefühlt. Dann hätten Abkommen zwischen dem Sudan und Eritrea dazu geführt, dass eritreische Flüchtlinge deportiert worden seien. Er befürchte, anlässlich der stattfindenden Roundups durch eritreische Geheimdienstagenten, welche sich H._______ frei bewegen könnten, entdeckt, entführt und deportiert oder getötet zu werden. Er könne nicht mit dem Schutz der (...) Behörden rechnen, was sich auch daran zeige, dass die Polizei nicht einmal erschienen sei, als er sie vor zwei Jahren gerufen habe, nachdem Gegner eines anti-islamischen Films und sudanesische Teenager Steine in sein Haus geschossen hätten. Er habe Angst, als Christ und Ausländer H._______ getötet zu werden. Am 21. März 2014 sei er ferner bei einer Razzia der (...) Polizei festgenommen und zur Polizeistation gebracht worden. Dort sei ihm alles mitgeführte Geld abgenommen worden. Zudem müssten er und seine Familie ohne jegliche Unterstützung H._______ leben. Einzig die in der Schweiz lebende Verwandte seiner Ehefrau leiste monatliche Unterstützungsleistungen. Ferner verdienten er - ohne Arbeitserlaubnis der (...) Behörden - mit Gelegenheitsarbeiten und seine Ehefrau mit Hausarbeiten den Lebensunterhalt. Deshalb ersuche er für sich und seine Familie um Schutz und Aufenthalt in der Schweiz, zumal er nicht freiwillig nach Eritrea zurückkehren könne, da seine damalige illegale Ausreise als Verbrechen gesehen werde. Er könne aber auch nicht länger H._______ verbleiben. Er werde keine Schwierigkeiten haben, sich in der Schweiz zu integrieren und seine Ehefrau habe in diesem Land Angehörige, wie den beigelegten Kopien der schweizerischen Ausweisschriften entnommen werden könne. Der Eingabe lagen zudem Kopien von zwei Geburtsurkunden, von zwei Ausweisen und diejenige einer Eheurkunde bei. D. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 - eröffnet am 15. Juli 2014 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer und seiner Familie die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht. Gestützt auf den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, welche die Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung sei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person(en), mithin die Frage, ob eine Gefährdung im Sinne des Gesetzes glaubhaft erscheine oder ob den betroffenen Personen zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Im Fall eines Aufenthaltes in einem Drittstaat sei im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die betroffenen Personen bereits dort Schutz gefunden hätten, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und zur Verweigerung der Einreise in die Schweiz führe. Dabei sei indessen die Beziehungsnähe zur Schweiz gegen die Zumutbarkeit der Zufluchtnahme im Drittstaat abzuwägen. Vorliegend sei aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers in seinem Gesuch vom 20. Februar 2012 und in seiner Eingabe vom 30. April 2014 nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen, dass er aufgrund der geltend gemachten Inhaftierung im Fall einer Rückkehr nach Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer habe sich eigenen Angaben zufolge beim UNHCR H._______ registrieren lassen, den Flüchtlingsstatus erhalten, aber nie in einem Flüchtlingslager gelebt. Das Gleiche gelte auch für die Ehefrau und die Kinder. Er habe keine Arbeitserlaubnis und fürchte eine Entführung durch die eritreische Regierung. Die zahlreichen Flüchtlinge H._______ verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei dem Beschwerdeführer und seiner Familie praxisgemäss zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte die Situation kritisch sein. Im Weiteren erachte das BFM die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, nach Eritrea verschleppt zu werden, als unbegründet, weil gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die H._______ vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, gering sei. Vorliegend seien auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer eine Rückführung nach Eritrea drohe. Insbesondere verfüge er nicht über ein geeignetes Risikoprofil und habe auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da er den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe oder diesen erwerben könne, habe er jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR H._______ zu melden. Das UNHCR habe H._______ an seine internationalen Verpflichtungen erinnert und dieser habe die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (SR 0.142.30) unterzeichnet. Die geltend gemachten Nachstellungen durch Jugendliche im Jahr 2012 und die Festnahme vom 21. März 2014 könnten mangels Intensität der Nachteile nicht als einreiserelevant im Sinne des Gesetzes gelten. Auch wenn das Leben für eritreische Flüchtlinge in E._______ nicht einfach sei, könnten die Hürden für eine zumutbare Existenz in dieser Stadt vorliegend aus objektiver Sicht nicht als unüberwindbar betrachtet werden, weil der Beschwerdeführer auf dem Bau und seine Ehefrau als Hausangestellte arbeiten würden, sie zudem von der Verwandten der Ehefrau aus der Schweiz unterstützt würden und bereits seit einigen Jahren (seit 2000) H._______ ohne einreiserelevante Nachteile lebten. Allein eine schwierige Lebenssituation und humanitäre Überlegungen würden keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellen. Die dafür notwendige, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehende akute Gefährdung liege im Fall der Beschwerdeführenden nicht vor. Überdies lebe H._______ eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereit stehe und weitgehend Unterstützung biete. Hinsichtlich der Beziehungsnähe zur Schweiz stelle die Tatsache, dass sich eine Cousine der Ehefrau hier befinde, keine genügend enge Bindung zur Schweiz im Sinne des Gesetzes dar. Nach dem Gesagten benötigten der Beschwerdeführer und seine Angehörigen den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht und es sei ihn zuzumuten, H._______ zu verbleiben. E. Am 2. August 2014 ging bei der schweizerischen Vertretung in E._______ das gleichentags datierte Schreiben des Beschwerdeführers ein. Dieses wurde dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo es am 12. August 2014 eintraf. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen den bereits geltend gemachten Sachverhalt und ergänzte ihn damit, dass die (...) Behörden seit dem 4. Januar 2014 Flüchtlinge aus Eritrea auf der Strasse festnähmen und sie entgegen den humanitären Rechten behandelten. Sie würden ins Heimatland abgeschoben. Er befinde sich deshalb in ernsthafter Gefahr. Was er vorbringe, sei nicht übertrieben. Der Eingabe lagen erneut Kopien der bereits eingereichten Heiratsurkunde, der Geburtsscheine, weiterer Ausweise und der Anerkennung als Flüchtling durch das UNHCR bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen praxisgemäss verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Zudem fehlt der Beschwerde die Unterschrift der Ehefrau des Beschwerdeführers. Angesichts der Tatsache, dass es sich um ein Asylgesuch aus dem Ausland handelt, ist davon auszugehen, dass auch die Ehefrau des Beschwerdeführers, gegen welche sich die angefochtene Verfügung ebenfalls richtet, Beschwerde erheben wollte. Insbesondere lässt sich diese Annahme mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. August 2014 vereinbaren, da er dort seine Ehefrau und seine Kinder mehrmals erwähnt. Zwar leidet die Eingabe vom 3. August 2014 auch insofern an einem Formmangel; indessen kann vorliegend auf den Erlass einer Zwischenverfügung mit dem Ziel, eine von der Ehefrau des Beschwerdeführers unterzeichnete Beschwerde zu erhalten, im Sinne einer Ausnahme ohne jeden präjudiziellen Charakter verzichtet werden, zumal dieser Verfahrensschritt angesichts der Tatsache, dass es sich um ein Gesuch aus dem Ausland handelt, nur umständlich über die Eröffnung durch die schweizerische Vertretung in E._______ vorgenommen werden könnte. Angesichts der klaren Sachlage - wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeichnen sein wird - lässt sich diese Ausnahme vorliegend rechtfertigen. 1.5 Die Beschwerde ist somit - mit Ausnahme der verwendeten Sprache (vgl. Ziff. 1.3) und der fehlenden Unterschrift der Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. Ziff. 1.4) - unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt und sich die Anträge sinngemäss aus der Eingabe vom 3. August 2014 entnehmen lassen - frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.6 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
4. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 5. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht alt Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (alt Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 5.3 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihren Asylgesuchen befragt. Sie legten ihre Vorbringen jedoch einerseits im Asylgesuch vom 20. Februar 2012 und andererseits in ihrer Eingabe vom 29. April 2014 schriftlich dar, nachdem sie mit Schreiben des BFM vom 22. Oktober 2013 unter Beilage eines explizit aufgelisteten Fragekatalogs gebeten wurden, für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts die entsprechenden Fragen vollständig und präzise zu beantworten. Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Das BFM gewährte ihnen zudem mit besagtem Schreiben das rechtliche Gehör zu einem allfällig negativen Entscheid. 5.4 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich befragen zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 5.5 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. BVGE 2011/10). 6. 6.1 Hält sich die asylsuchende Person - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10). 6.2 Es ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde mehrheitlich auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt und mithin keine neuen wesentlichen Sachverhaltselemente geltend gemacht werden. Die Überprüfung der Akten ergibt sodann, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer mit den heimatlichen Behörden ernstzunehmende Schwierigkeiten hatte. Ob er und seine Familie im Fall einer Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnten, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da sie den Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigen, weil es ihnen - wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird - trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge H._______ zuzumuten ist, im Zufluchtsland unter dem Schutz des UNHCR zu verbleiben. 6.3 Die Beschwerdeführenden befinden sich gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2000 - mithin seit mehr als vierzehn Jahren - H._______. Ihre Kinder sind dort geboren. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sind sie vom UNHCR anerkannte Flüchtlinge. 6.3.1 Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und verfügen H._______ nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung zugänglich (vgl. US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013: Sudan, Section 2. Respect for Civil Liberties, Including: d. Freedom of Movement, Internally Displaced Persons, Protection of Refugees, and Stateless Persons, aufgesucht am 29. April 2014). Viele Flüchtlinge, so auch die Beschwerdeführenden, halten sich nicht in Flüchtlingslagern, sondern illegal in E._______ auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen, was ihnen - wie vorliegend - oft auch gelingt. In der Vergangenheit kam es dort in vereinzelten Fällen zu Entführungen von Flüchtlingen beziehungsweise zu deren Deportation ins Heimatland. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist indessen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Flüchtlinge, die im Sudan vom UNHCR anerkannt sind, gering (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1885/2014 vom 4. Juli 2014 E. 6.3.1, D-6478/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 5.3; E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 m.w.H.; vgl. United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Sudan: Combating human trafficking in the east, 19. Dezember 2013, gefunden auf http://www.unocha.org/top-stories/all-stories/sudan-combating-human-trafficking-east, aufgesucht am 8. Mai 2014). Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation der Beschwerdeführenden in ihr Heimatland, da sich aus ihren Angaben nicht ergibt, sie hätten regimekritische Tätigkeiten ausgeübt oder würden ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen. Die Beschwerdeführenden bringen denn auch keine konkreten Vorfälle zur Sprache, gestützt auf welche von einer konkreten und drohenden Gefährdung ihrer Person auszugehen wäre. Sie machen geltend, mit ihren Kindern in E._______ zu leben und dort auf dem Bau (Beschwerdeführer) und als Hausangestellte (Beschwerdeführerin) zu arbeiten. Auch wenn sich die Situation für sie als Angehörige des christlichen Glaubens in E._______ als schwierig erweisen mag, lässt sich aus ihren Angaben schliessen, dass sie dort bisher keinen ernsthaften konkreten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt waren. Ihre Vorbringen, wonach sie solche befürchten würden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weil allein eine nicht näher konkretisierte potentiell mögliche Verfolgungshandlung - insbesondere angesichts der bisher bereits mehr als vierzehn Jahre dauernden verfolgungsfreien Zeit H._______ - nicht genügt, um von gezielten und unmittelbar bevorstehenden Nachteilen im Sinne des Gesetzes ausgehen zu können. 6.3.2 An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers, jugendliche Sudanesen hätten im Zusammenhang mit einem amerikanischen Film gegen den Islam Steine in sein Haus geworfen, und die (...) Behörden hätten ihn am 21. März 2014 anlässlich eines Roundups festgenommen, auf den Polizeiposten gebracht und ihm das Geld abgenommen, nichts zu ändern, auch wenn die bedauerlichen Vorfälle die Spannungen H._______ zum Ausdruck bringen. Insbesondere macht der Beschwerdeführer keine auf diesen Ereignissen basierenden weiteren Nachteile geltend. Zudem vermögen sie aufgrund ihrer Art und Intensität den Anforderungen an die im Gesetz aufgeführten Verfolgungshandlungen nicht zu genügen. 6.3.3 Wie dem Sachverhalt auch entnommen werden kann, wurden die Beschwerdeführenden von Angehörigen der Beschwerdeführerin in der Schweiz unterstützt, womit davon ausgegangen werden darf, dass sie auch weiterhin mit Unterstützungsleistungen rechnen dürfen. Ferner sollen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einer Arbeitstätigkeit nachgehen. Unter diesen Umständen kann ihre Existenzsicherung als gegeben gelten. Ihre diesbezüglichen Angaben lassen sich denn auch vereinbaren mit der allgemeinen Erkenntnis, dass H._______ - insbesondere in E._______ - eine grosse eritreische Diaspora lebt, die sich gegenseitig hilft. Zudem steht es ihnen offen, wie das BFM zutreffend feststellte, sich beim UNHCR um einen Platz in einem Flüchtlingslager zu bemühen, wo ihnen der existenzielle Grundbedarf zuteil kommt. Einer allfälligen Versorgungsnotlage in E._______ könnten sie mit diesem Schritt entgehen. Folglich kann im Fall der Beschwerdeführenden nicht von einer existenziellen und lebensbedrohlichen Notlage ausgegangen werden. 6.3.4 An dieser Einschätzung vermag auch ihr christlicher Glaube nichts zu ändern. Gemäss den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist H._______ die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert, und es wird keine Gruppenverfolgung der Christen betrieben. Wie das BFM ebenfalls zutreffend feststellte, sind die christlichen Gemeinschaften H._______ grundsätzlich anerkannt und dürfen sich in verschiedenen Bereichen wie Seelsorge, Ausbildung, Schule und anderen sozialen Einrichtungen frei betätigen. Auch wenn vereinzelte Diskriminierungen von Christen H._______ nicht auszuschliessen sind, kann vorliegend nicht von einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Beschwerdeführenden und ihre Kinder ausgegangen werden. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten und ihre Person betreffenden diesbezüglichen Verfolgungsmassnahmen. Im Übrigen können sie sich auch allfälligen Diskriminierungen aufgrund ihres Glaubens durch den Aufenthalt in einem Lager entziehen oder sich an die christliche Kirche in E._______ wenden, um in den Genuss von Unterstützungsleistungen zu gelangen und ihren Glauben ausüben zu können (vgl. dazu Swedish Migration Board, Marriage for the Eritrean and Ethiopian Diaspora in Khartoum, 08.07.2010, http://lifos.migrationsverket. se/dokument?documentAttachmentId=35113, abgerufen am 8. Mai. 2014). 6.4 Gestützt auf die Aktenlage weisen die Beschwerdeführenden ferner keine enge Bindung zur Schweiz auf, auch wenn sich die Cousine der Beschwerdeführerin hier aufhält. Wie das BFM zutreffend festhielt, kann aus dem Aufenthalt der Cousine in der Schweiz nicht auf eine enge Verbindung der Beschwerdeführenden mit dieser Cousine und damit auf eine enge Verbindung zur Schweiz geschlossen werden. Damit bestehen in ihrem Fall keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz, weshalb eine Beziehungsnähe zur Schweiz zu verneinen ist. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden seit vierzehn Jahren H._______ aufhalten und die Möglichkeit haben, sich unter den Schutz des UNHCR zu stellen, indem sie sich dort melden, um einen Platz in einem Flüchtlingslager zu erhalten und in den Genuss der existenzsichernden Unterstützung zu gelangen, sofern sie den weiteren Aufenthalt in E._______ nicht mehr in Betracht ziehen. Damit würden sie auch weitgehend Schutz vor einer Abschiebung ins Heimatland sowie vor Verfolgung geniessen. Mit der offiziellen Registrierung durch das UNHCR können sie sich zudem H._______ rechtmässig aufhalten. Der Verbleib H._______ ist als zumutbar zu betrachten. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern, zumal sie nicht stichhaltig sind. Demgegenüber bestehen keine genügenden Anknüpfungspunkte zur Schweiz, weshalb die Beziehungsnähe zu diesem Land zu verneinen ist. Die Beschwerdeführenden benötigen folglich insgesamt den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Das BFM hat ihnen zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: