Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 20. Februar 2011 an die schweizerische Botschaft in C._______ (Eingangsstempel: 20. Feb-ruar 2011) mit, dass ihr Ehemann das Heimatland verlassen habe, weil er das dort herrschende System nicht akzeptiere, während sie selber zwischen 2000 und 2010 im D._______ tätig gewesen sei. Aufgrund des für sie bestehenden Risikos habe auch sie sich zur Flucht entschlossen. B. Mit Schreiben vom 8. August 2011 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Eingabe vom 20. Februar 2011 ein Asyl- und Einreisegesuch für die Schweiz eingereicht. Anlässlich dieses Gesuchs sei eine Person anzuhören, wobei eine Anhörung unterbleiben könne, wenn die Voraussetzungen für die Einreise in die Schweiz aufgrund des schriftlich eingereichten Asylgesuchs erfüllt seien, wenn aufgrund der Akten der Sachverhalt genügend erstellt sei oder wenn aus organisatorischen Gründen - mangels vorhandener Kapazitäten - keine Anhörung durchgeführt werden könne. In diesem Fall müsse die betroffene Person einige konkrete Fragen schriftlich beantworten und den Behörden zu erkennen geben, dass sie kollaboriere, indem sie ihre Asylgründe schriftlich darlege. Mit Schreiben vom 23. März 2009, das beigelegt werde, habe die schweizerische Vertretung in C._______ mitgeteilt, dass die Arbeitslast seit dem Sommer 2009 als Folge der vielen Asylgesuche stark zugenommen habe, während das Personal beschränkt geblieben sei und weder die nötigen Sicherheitsmassnahmen noch die für eine Anhörung benötigten Lokalitäten sichergestellt würden. Dies habe zur Folge, dass zur Zeit keine Anhörungen durchgeführt würden, auch nicht im Fall der Beschwerdeführerin. Indessen könne der Sachverhalt mittels Beantwortung verschiedener Fragen betreffend Aufenthalt in Eritrea, Familie und Angehörige in Drittstaaten sowie der Situation im Sudan ergänzt werden. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gewährt, innert Frist die gestellten Fragen zu beantworten und eine Stellungnahme zu einem allfällig negativen Entscheid des BFM abzugeben. Im Unterlassungsfall werde das Asylgesuch abgeschrieben. C. Mit Eingabe vom 25. September 2011 beantwortete die Beschwerdeführerin die ihr gestellten Fragen und reichte Kopien einer ärztlichen Bescheinigung und von Identitätsausweisen zu den Akten. Aus ihren Angaben ergibt sich folgender Sachverhalt: Sie sei verheiratet, habe ein Kind und gehöre dem christlich-orthodoxen Glauben an. Sie habe zwischen 2000 und 2010 im D._______ Nationaldienst geleistet und Jugendliche unterrichtet, um deren Bewusstsein über HIV und soziale Arbeit zu fördern. Ihr Ehemann sei als politisch Gefangener inhaftiert gewesen. Nachdem ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei, hätten die Behörden angefangen, sie wegen der Flucht des Ehemannes zu terrorisieren. Sie habe realisiert, dass die Behörden von ihr zur Strafe Geld verlangen würden, welches sie nicht besitze, weshalb sie die eigene Inhaftierung, Folter und den Tod befürchtet habe. Unter diesen Umständen habe sie sich ebenfalls zur Flucht aus ihrem geliebten Heimatland entschlossen. Dabei habe sie sich von ihrer Einheit, welche sich nahe bei der sudanesischen Grenze befunden habe, entfernt und sei über kleine Dörfer innert zwei Tagen in den Sudan gelangt. Im Flüchtlingscamp des UNHCR nahe der Grenze habe sie sich aus Angst vor eritreischen Spionen, welche dort die Leute terrorisierten und deportierten, nicht aufhalten können, weshalb sie nach C._______ gereist sei, wo sich auch ihr Ehemann aufhalte. In dieser Stadt müsse sie unter miserablen Umständen um ihr Überleben kämpfen, da sie als Flüchtling keiner geregelten Arbeit nachgehen und nicht frei herumreisen dürfe. Zudem werde sie als Christin von den Sudanesen aufgefordert, zum muslimischen Glauben überzutreten und einen muslimischen Namen anzunehmen. Die Polizei jage nach den Flüchtlingen, stecke sie in Gefängnisse, verlange Geld und begehe sexuelle Belästigungen. Auch ihr Ehemann könne sich nicht frei bewegen, weil er in Eritrea gesucht werde und Angst vor dem eritreischen Geheimdienst habe. Er lebe deshalb getrennt von ihr, weshalb sie auf sich allein gestellt sei. Da ihr Kind ferner an gesundheitlichen Problemen leide, habe es eine Behandlung im Spital benötigt, die dank der Unterstützung von Freunden möglich geworden sei. Indessen sei sie nicht in der Lage, die vom Arzt verordnete medizinische Behandlung weiterzuführen. In der Beilage befinde sich die Kopie einer ärztlichen Bescheinigung vom 28. Juli 2011 hinsichtlich des Sohnes. Auch wegen des Kindes könne sie keiner Arbeit nachgehen. Sie ersuche deshalb die schweizerischen Behörden um Fortsetzung ihres Asylgesuches. Der Eingabe lagen ferner zwei Kopien von Ausweisen bei. D. Mit undatierter Eingabe, welche am 20. Juni 2012 bei der schweizerischen Vertretung in C._______ und am 2. Juli 2012 beim BFM einging, teilte die Beschwerdeführerin ihre neue Telefonnummer mit und ersuchte sinngemäss um Mitteilung über den Verfahrensstand. E. Mit undatierter Eingabe, welche am 15. August 2012 bei der schweizerischen Vertretung im C._______ einging, erkundigte sich die Beschwerdeführerin erneut nach dem Verfahrensstand. Sie habe sehr lange nichts mehr gehört, was vielleicht auf den Verlust ihres Telefons zurückzuführen sei. Sie bitte um Wiederherstellung des Kontakts. F. Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 - eröffnet am 23. Oktober 2013 - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin und ihrem Kind die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht. Gestützt auf den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass trotz ernstzunehmender Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden und der nicht einfachen Situation für Personen wie die Beschwerdeführerin im Sudan keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestünden, ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin und ihres Kindes im Sudan sei nicht zumutbar oder möglich. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan aufhalten. Vom UNHCR registrierte Flüchtlinge würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und wo sie die nötige Versorgung erhielten. Ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land bestehe für sie nicht. Es sei der Beschwerdeführerin daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Gestützt auf eine Auskunft des UNHCR und der Commission for Refugees (COR) vom August 2010 an die schweizerische Vertretung in C._______ würden die beiden erwähnten Organisationen in den Flüchtlingslagern die medizinische Versorgung sicherstellen. Sämtliche Flüchtlinge hätten Zugang zu unentgeltlichen medizinischen Leistungen, während Flüchtlinge, welche ein Einkommen hätten und sich nicht im Lager befänden, für die medizinischen Leistungen selber aufkommen müssten. Erwerbslose Flüchtlinge ausserhalb des Lagers würden vom UNHCR auf Anfrage ein Überweisungsschreiben für eine unentgeltliche Behandlung erhalten. Der Beschwerdeführerin sei es folglich zuzumuten, sich mit dem UNHCR in Verbindung zu setzen, damit ihr Kind die nötige medizinische Betreuung erhalte. Ihre Furcht, nach Eritrea ausgeschafft zu werden, sei unbegründet, weil das Risiko einer Deportation oder Verschleppung von UNHCR-Flüchtlingen aus Eritrea gering sei. In jüngster Zeit seien keine Rückführungen von Flüchtlingen nach Eritrea mehr bekannt geworden. Vorliegend seien zudem keine Anhaltspunkte erkennbar, gestützt auf welche eine Rückführung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Eritrea zu befürchten sei. Insbesondere verfüge sie nicht über ein Risikoprofil, das eine Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könne. Ausserdem habe sie nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein und unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzipes nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, sich bei einer Vertretung des UNHCR zu melden, um den Flüchtlingsstatus zu erlangen. Gewisse im Zusammenhang mit der Ausübung der Religion bestehende Schwierigkeiten seien zwar nicht auszuschliessen. So würden bekanntermassen Christen im Nordsudan Opfer von Diskriminierungen, da sich die Mehrheit der im Sudan lebenden Menschen zum Islam sunnitischer Richtung bekenne. Dennoch herrsche im Sudan keine allgemeine und staatliche Unterdrückung der Christen, zumal die Übergangsverfassung die Religionsfreiheit garantiere, die christlichen Gemeinschaften grundsätzlich anerkannt seien, Weihnachten und Ostern staatlich anerkannte Feiertage darstellten und sich christliche Kirchen bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen könnten. Seit der Schaffung der Regierung der Nationalen Einheit im Juli 2005 gehöre der Vizepräsident des Sudans dem Christentum an, und unter den Mitgliedern der Regierung würden sich mehrere Christen befinden. Schliesslich gehe aus den Angaben der Beschwerdeführerin hervor, dass sie keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz habe. Aus den Akten würden sich auch keine anderen Anknüpfungspunkte zur Schweiz ergeben. Folglich sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz ersichtlich, welche die vorangehenden Feststellungen umzustossen vermöchten. Insgesamt benötigten die Beschwerdeführerin und ihr Kind den subsidiären Schutz der Schweiz nach Art. 52 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) nicht, weshalb es ihnen zuzumuten sei, im Sudan zu verbleiben. G. Am 3. September 2013 ging bei der schweizerischen Vertretung in C._______ ein weiteres undatiertes Schreiben der Beschwerdeführerin ein, welches am 18. September 2013 dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihrem Kind gehe es gesundheitlich schlecht, weil es nicht die erforderliche medizinische Betreuung erhalte. Es benötige dringend medizinische Hilfe. Ihr Ehemann sei im Jahr 2012 in die Schweiz gereist. In C._______ würden eritreische Flüchtlinge aufgespürt, um von ihnen Geld zu verlangen und sie möglicherweise nach Eritrea zu deportieren. Dies sei auch ihrem Ehemann passiert. Leute der eritreischen Botschaft in C._______ hätten sie an ihrem Wohnort aufgesucht und sie nach ihrem Ehemann gefragt. Sie habe vor zwei Jahren und acht Monaten um Schutz nachgesucht. Sinngemäss ersuchte sie erneut um Beschleunigung ihres Asylverfahrens. Der Eingabe lag erneut das Arztzeugnis des Sohnes vom 28. Juli 2011 bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2013 wurde das BFM aufgefordert, den Nachweis der Eröffnung seiner Verfügung vom 19. Juli 2013 zu erbringen. Für den Fall, dass dies nicht möglich wäre, wurde das BFM aufgefordert, einen neuen Zustellversuch zu unternehmen. I. Aus der in den Akten liegenden Empfangsbestätigung (vgl. Akte A12/3) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013 am 23. Oktober 2013 in Empfang nahm. J. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 teilte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht mit, die Verfügung vom 19. Juli 2013 sei der Beschwerdeführerin noch nicht eröffnet worden. K. Mit Schreiben vom 8. November 2013 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem BFM mit, das am 17. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene und undatierte Schreiben der Beschwerdeführerin sei unter diesen Umständen nicht als Beschwerde zu qualifizieren, weshalb es dem BFM zur weiteren Behandlung retourniert werde. L. Mit Eingabe vom 11. November 2013 - am 13. November 2013 bei der schweizerischen Vertretung in C._______ eingegangen - reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 19. Juli 2003 (rechte: 2013) ein. Sie machte sinngemäss geltend, sie lebe allein mit ihrem Kind in C._______, wo ihr Leben, ihre Freiheit und ihre körperliche Unversehrtheit in Gefahr seien. Als Flüchtling hätte sie sich ins Flüchtlingslager E._______ begeben müssen, wo die Situation hart und das Leben gefährlich sei. Nebst dem Fehlen von Wasser und Essen würden verschiedene kriminelle Gruppen Leute kidnappen und Menschenhandel betreiben. Die sudanesischen Behörden könnten die Opfer nicht beschützen. Aus diesem Grund würden die meisten Flüchtlinge nach C._______ weiterziehen oder sich direkt nach ihrer Einreise dort niederlassen. Sie selber habe sich noch nicht beim UNHCR registrieren lassen. Die Ausstellung einer Identitätskarte durch das UNHCR sei jedoch im Gang. Auch wenn die Sicherheitssituation in C._______ für Flüchtlinge besser sei, mangle es auch dort an allem. Da sie keine Aufenthaltsbewilligung für C._______ habe, könne sie dort nicht arbeiten. Hingegen verrichte sie Gelegenheitsarbeiten. Die Argumentation in der angefochtenen Verfügung, wonach im Flüchtlingslager medizinische Versorgung erhältlich sei, müsse überprüft werden, weil sie nicht der Realität entspreche. Viele Flüchtlinge, welche an chronischen Beschwerden litten, seien aus dem Flüchtlingslager geflohen und nach C._______ gekommen, um dort nach medizinischer Hilfe zu suchen. Da sie die dazu nötigen finanziellen Mittel nicht hätten, würden sie sterben. Wegen der herrschenden Korruption sei vielen Kranken der Zugang zu medizinischen Leistungen verwehrt. Sie widerspreche deshalb der Darstellung des BFM, wonach das UNHCR und das COR unentgeltliche medizinische Betreuung gewährten. Sie bitte darum, ihrem Kind in der Schweiz die nötige medizinische Hilfe zukommen zu lassen. Auch wenn es im Sudan keine staatliche Verfolgung von Christen gebe, würden diese von extremistisch eingestellten Individuen verfolgt. Diese würden sie als Christin hassen, nur weil sie nicht zu deren Glaubensgemeinschaft gehöre. Aus diesen Gründen ersuche sie um Gutheissung ihres Asylgesuchs und um Einreise in die Schweiz. M. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2014 wurde das BFM aufgefordert, den Nachweis der Eröffnung seiner Verfügung vom 19. Juli 2013 oder eine diese Verfügung ersetzenden Verfügung zu erbringen oder einen neuen Zustellversuch zu unternehmen. N. Mit Eingabe vom 22. April 2014 verwies das BFM hinsichtlich der Eröffung seiner Verfügung auf seine Akte A12. O. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2014 wurde das BFM aufgefordert, Stellung zu nehmen zur Tatsache, dass gemäss seinem Schreiben vom 24. Oktober 2013 die Verfügung vom 19. Juli 2013 nicht eröffnet worden sei, während sich aus der Akte A12 ergebe, die Beschwerdeführerin habe die Verfügung vom 19. Juli 2013 am 23. Oktober 2013 in Empfang genommen. Diese beiden Informationen würden sich nicht miteinander in Einklang bringen lassen. P. Mit Schreiben vom 28. April 2014 erklärte das BFM, die Verfügung vom 19. Juli 2013 sei der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2013 eröffnet worden, was aus Akte A12 ersichtlich sei. Parallel, nämlich am 24. Oktober 2013, habe das BFM dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, diese Verfügung sei noch nicht zugestellt worden. Folglich sei die undatierte Eingabe der Beschwerdeführerin, welche am 3. September 2013 bei der schweizerischen Vertretung in C._______ eingegangen sei, richtigerweise nicht als Beschwerde klassiert worden, weil die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis über die Verfügung vom 19. Juli 2013 gehabt habe. Aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. November 2013 ergebe sich zudem, dass die Verfügung vom 19. Juli 2013 eröffnet worden sei, weil sie - wenn auch aufgrund eines Tippfehlers mit falschem Jahr - auf diese Verfügung Bezug nehme. Die Beschwerde sei folglich fristgerecht erfolgt und die Zustellung der Verfügung vom 19. Juli 2013 nachgewiesen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen praxisgemäss verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
E. 1.4 Aus den Akten ergibt sich trotz Mitteilung des BFM vom 24. Oktober 2013, wonach die Verfügung vom 19. Juli 2013 der Beschwerdeführerin noch nicht zugestellt worden sei, dass diese am 23. Oktober 2013 eröffnet worden ist.
E. 1.5 Die Beschwerde ist - mit Ausnahme der verwendeten Sprache (vgl. Ziff. 1.3) - frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.6 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
E. 4 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
E. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht alt Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (alt Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin wurde nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie legte ihre Vorbringen jedoch einerseits im Asylgesuch vom 20. Februar 2011 und andererseits in ihrer Eingabe vom 25. September 2011 schriftlich dar, nachdem sie mit Schreiben des BFM vom 8. August 2011 unter Beilage eines explizit aufgelisteten Fragekatalogs gebeten wurde, für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts die entsprechenden Fragen vollständig und präzise zu beantworten. Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen.
E. 5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich befragen zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
E. 5.2.3 Weil das am 3. September 2013 bei der schweizerischen Vertretung in C._______ und am 18. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene undatierte Schreiben der Beschwerdeführerin vor Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2013 zuhanden der schweizerischen Behörden eingereicht wurde, kann es nicht Bestandteil der vorliegenden Beschwerde sein. Vielmehr ist es als Aktenstück zu betrachten, das vor der Eröffnung der angefochtenen Verfügung entstanden ist und somit zu den vorinstanzlichen Akten gehört. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz dieses Aktenstück in ihre Begründung mit einbezogen hat. Da die erwähnte Eingabe keine entscheidwesentlichen neuen Informationen enthält, und das Arztzeugnis vom 28. Juli 2011 schon früher eingereicht wurde, das vorliegende Urteil folglich nicht zu beeinflussen vermag und der Beschwerdeführerin und ihrem Kind damit aus der fehlenden Beachtung dieser Eingabe im erstinstanzlichen Verfahren kein Rechtsnachteil entsteht, erscheint es vorliegend nicht angebracht, das Verfahren allein aus diesem formellen Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese eine neue anfechtbare Verfügung erlässt. Unter diesen Umständen liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die Eingabe erst im Beschwerdeverfahren berücksichtigt wird.
E. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. BVGE 2011/10).
E. 6.1 Hält sich die asylsuchende Person - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
E. 6.2 Es ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde mehrheitlich auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt und mithin keine neuen wesentlichen Sachverhaltselemente geltend gemacht werden. Die Überprüfung der Akten ergibt sodann, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit den heimatlichen Behörden ernstzunehmende Schwierigkeiten hatte. Ob sie im Fall einer Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da sie den Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihr - wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird - trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, im Zufluchtsland unter dem Schutz des UNHCR zu verbleiben.
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin befindet sich gestützt auf ihre Aussagen seit dem 24. Januar 2010 - mithin seit mehr als vier Jahren - mit ihrem Kind im Sudan. Gemäss ihren Angaben soll die Registrierung beim UNHCR in Kürze erfolgen (vgl. Beschwerde S. 2).
E. 6.3.1 Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und verfügen im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung zugänglich (vgl. US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013: Sudan, Section 2. Respect for Civil Liberties, Including: d. Freedom of Movement, Internally Displaced Persons, Protection of Refugees, and Stateless Persons, aufgesucht am 29. April 2014). Viele Flüchtlinge, so auch die Beschwerdeführerin, halten sich nicht in Flüchtlingslagern, sondern illegal in C._______ auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen. In der Vergangenheit kam es dort in vereinzelten Fällen zu Entführungen von Flüchtlingen beziehungsweise zu deren Deportation ins Heimatland. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist indessen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Flüchtlinge, die im Sudan vom UNHCR anerkannt sind, gering (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6478/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 5.3; E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 m.w.H.; vgl. United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Sudan: Combating human trafficking in the east, 19. Dezember 2013, gefunden auf http://www.unocha.org/top-stories/all-stories/sudan-combating-human-trafficking-east, aufgesucht am 8. Mai 2014). Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in ihr Heimatland, da sich aus ihren Angaben nicht ergibt, sie habe regimekritische Tätigkeiten ausgeübt oder weise ein erhöhtes Risikoprofil auf. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch keine konkreten Vorfälle zur Sprache, gestützt auf welche von einer konkreten und drohenden Gefährdung ihrer Person auszugehen wäre. Sie macht geltend, sie lebe mit ihrem Kind allein in C._______. Auch wenn sich die Situation für sie als alleinstehende Frau christlichen Glaubens in C._______ als schwierig erweisen mag, lässt sich aus ihren Angaben schliessen, dass sie dort bisher keinen konkreten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, obwohl sie solche befürchte, weil man sie aufgrund der Zugehörigkeit zum christlichen Glauben hasse. Indessen genügt allein eine nicht näher konkretisierte potentiell mögliche Verfolgungshandlung - insbesondere angesichts der bisher bereits mehr als vier Jahre dauernden verfolgungsfreien Zeit im Sudan - nicht, um von gezielten und unmittelbar bevorstehenden Nachteilen im Sinne des Gesetzes ausgehen zu können.
E. 6.3.2 Wie dem Sachverhalt auch entnommen werden kann, wurde die Beschwerdeführerin von Freunden unterstützt, womit davon ausgegangen werden darf, dass sie im Sudan offensichtlich über ein Beziehungsnetz verfügt und auch weiterhin mit Unterstützungsleistungen seitens ihrer Freunde rechnen darf, so dass ihre Existenzsicherung als gegeben gelten kann. Ihre diesbezüglichen Angaben lassen sich denn auch vereinbaren mit der allgemeinen Erkenntnis, dass im Sudan - insbesondere in C._______ - eine grosse eritreische Diaspora lebt, die sich gegenseitig hilft. Zudem steht es ihr offen, wie das BFM zutreffend feststellte, sich beim UNHCR um einen Platz in einem Flüchtlingslager zu bemühen, wo ihr der existenzielle Grundbedarf zuteil kommt. Einer allfälligen Versorgungsnotlage in C._______ könnte sie mit diesem Schritt entgehen. Folglich kann im Fall der Beschwerdeführerin nicht von einer existenziellen und lebensbedrohlichen Notlage ausgegangen werden.
E. 6.3.3 An dieser Einschätzung vermag auch ihr christlicher Glaube nichts zu ändern. Gemäss den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist im Sudan die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert, und es wird keine Gruppenverfolgung der Christen betrieben. Wie das BFM ebenfalls zutreffend feststellte, sind die christlichen Gemeinschaften im Sudan grundsätzlich anerkannt und dürfen sich in verschiedenen Bereichen wie Seelsorge, Ausbildung, Schule und anderen sozialen Einrichtungen frei betätigen. Auch wenn vereinzelte Diskriminierungen von Christen im Sudan nicht auszuschliessen sind, kann vorliegend nicht von einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Beschwerdeführerin und ihr Kind ausgegangen werden. Mit ihrem Argument, es sei für sie als Frau und Christin im Sudan schwierig, macht sie denn auch keine solche geltend. Aus den Akten ergibt sich zudem nicht, dass sie konkrete und ihre Person betreffende Verfolgungsmassnahmen darlegt. Im Übrigen kann sie sich auch allfälligen Diskriminierungen aufgrund ihres Glaubens durch den Aufenthalt in einem Lager entziehen oder sich an die christlich-orthodoxe Kirche (welcher sie gemäss eigenen Angaben angehört) in C._______ wenden, um in den Genuss von Unterstützungsleistungen zu gelangen und ihren Glauben ausüben zu können (vgl. dazu Swedish Migration Board, Marriage for the Eritrean and Ethiopian Diaspora in Khartoum, 08.07.2010, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=35113, abgerufen am 8. Mai. 2014).
E. 6.3.4 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten ihres Kindes ist, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. Die Beschwerdeführerin wandte zwar ein, entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Argumentation sei die Lage für Leute mit gesundheitlichen Schwierigkeiten im Lager nicht zufriedenstellend, sondern lebensgefährlich. Indessen sind ihre diesbezüglichen Einwände wenig konkret und detailliert geblieben, weshalb sie nicht tauglich sind, die Erwägungen der Vorinstanz umzustossen. Da sie sich gemäss ihren Aussagen zudem bisher nicht in einem Lager aufgehalten haben will, dürften ihre Ausführungen auf unbestätigten Angaben von Drittpersonen beruhen und nicht auf eigenen Erfahrungen. Sie vermögen auch aus diesem Grund nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführerin ist es folglich zuzumuten, sich im Sudan um eine Registrierung beim UNHCR zu bemühen, was ihr ermöglichen wird, in den Genuss einer unentgeltlichen medizinischen Behandlung ihres Kindes zu gelangen, wie das BFM zutreffend feststellte.
E. 6.4 Gestützt auf die Aktenlage weist die Beschwerdeführerin ferner keine (enge) Bindung zur Schweiz auf. Sie macht geltend, dass in der Schweiz keine Verwandten leben. Ihrem Vorbringen, in der Schweiz lebe ihr Ehemann, kann angesichts der fehlenden konkreten diesbezüglichen Angaben kein Glaube geschenkt werden. Insbesondere ergibt sich aus den Akten nicht, unter welchem Status dieser in der Schweiz leben soll. Die Beschwerdeführerin gab auch keine Heiratsurkunde zu den Akten, so dass diese Angabe unbelegt geblieben ist und keine Klarheit herrscht über die Personalien ihres angeblichen Ehemannes. Damit bestehen in ihrem Fall keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz, weshalb eine Beziehungsnähe zur Schweiz zu verneinen ist.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren im Sudan aufhält und die Möglichkeit hat, sich vom UNHCR registrieren zu lassen und so weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in ihr Heimatland sowie vor Verfolgung geniesst. Mit der offiziellen Registrierung durch das UNHCR kann sie sich somit im Sudan rechtmässig aufhalten. Sie hat die Möglichkeit, sich beim UNHCR um einen Platz in einem Flüchtlingslager zu bemühen, um unentgeltlich in den Genuss der existenzsichernden Unterstützung und der medizinischen Behandlung ihres Kindes zu gelangen, sofern sie den weiteren Aufenthalt in C._______ nicht mehr in Betracht zieht. Der Verbleib im Sudan ist als zumutbar zu betrachten. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, zumal sie nicht stichhaltig sind. Demgegenüber bestehen keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz, weshalb die Beziehungsnähe zu diesem Land zu verneinen ist. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind benötigen folglich insgesamt den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 alt AsylG nicht. Das BFM hat ihnen zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1885/2014/was Urteil vom 4. Juli 2014 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...), sowie deren Kind B._______, geboren (...), beide Eritrea, c/o Schweizerische Botschaft in C._______ Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 20. Februar 2011 an die schweizerische Botschaft in C._______ (Eingangsstempel: 20. Feb-ruar 2011) mit, dass ihr Ehemann das Heimatland verlassen habe, weil er das dort herrschende System nicht akzeptiere, während sie selber zwischen 2000 und 2010 im D._______ tätig gewesen sei. Aufgrund des für sie bestehenden Risikos habe auch sie sich zur Flucht entschlossen. B. Mit Schreiben vom 8. August 2011 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Eingabe vom 20. Februar 2011 ein Asyl- und Einreisegesuch für die Schweiz eingereicht. Anlässlich dieses Gesuchs sei eine Person anzuhören, wobei eine Anhörung unterbleiben könne, wenn die Voraussetzungen für die Einreise in die Schweiz aufgrund des schriftlich eingereichten Asylgesuchs erfüllt seien, wenn aufgrund der Akten der Sachverhalt genügend erstellt sei oder wenn aus organisatorischen Gründen - mangels vorhandener Kapazitäten - keine Anhörung durchgeführt werden könne. In diesem Fall müsse die betroffene Person einige konkrete Fragen schriftlich beantworten und den Behörden zu erkennen geben, dass sie kollaboriere, indem sie ihre Asylgründe schriftlich darlege. Mit Schreiben vom 23. März 2009, das beigelegt werde, habe die schweizerische Vertretung in C._______ mitgeteilt, dass die Arbeitslast seit dem Sommer 2009 als Folge der vielen Asylgesuche stark zugenommen habe, während das Personal beschränkt geblieben sei und weder die nötigen Sicherheitsmassnahmen noch die für eine Anhörung benötigten Lokalitäten sichergestellt würden. Dies habe zur Folge, dass zur Zeit keine Anhörungen durchgeführt würden, auch nicht im Fall der Beschwerdeführerin. Indessen könne der Sachverhalt mittels Beantwortung verschiedener Fragen betreffend Aufenthalt in Eritrea, Familie und Angehörige in Drittstaaten sowie der Situation im Sudan ergänzt werden. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gewährt, innert Frist die gestellten Fragen zu beantworten und eine Stellungnahme zu einem allfällig negativen Entscheid des BFM abzugeben. Im Unterlassungsfall werde das Asylgesuch abgeschrieben. C. Mit Eingabe vom 25. September 2011 beantwortete die Beschwerdeführerin die ihr gestellten Fragen und reichte Kopien einer ärztlichen Bescheinigung und von Identitätsausweisen zu den Akten. Aus ihren Angaben ergibt sich folgender Sachverhalt: Sie sei verheiratet, habe ein Kind und gehöre dem christlich-orthodoxen Glauben an. Sie habe zwischen 2000 und 2010 im D._______ Nationaldienst geleistet und Jugendliche unterrichtet, um deren Bewusstsein über HIV und soziale Arbeit zu fördern. Ihr Ehemann sei als politisch Gefangener inhaftiert gewesen. Nachdem ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei, hätten die Behörden angefangen, sie wegen der Flucht des Ehemannes zu terrorisieren. Sie habe realisiert, dass die Behörden von ihr zur Strafe Geld verlangen würden, welches sie nicht besitze, weshalb sie die eigene Inhaftierung, Folter und den Tod befürchtet habe. Unter diesen Umständen habe sie sich ebenfalls zur Flucht aus ihrem geliebten Heimatland entschlossen. Dabei habe sie sich von ihrer Einheit, welche sich nahe bei der sudanesischen Grenze befunden habe, entfernt und sei über kleine Dörfer innert zwei Tagen in den Sudan gelangt. Im Flüchtlingscamp des UNHCR nahe der Grenze habe sie sich aus Angst vor eritreischen Spionen, welche dort die Leute terrorisierten und deportierten, nicht aufhalten können, weshalb sie nach C._______ gereist sei, wo sich auch ihr Ehemann aufhalte. In dieser Stadt müsse sie unter miserablen Umständen um ihr Überleben kämpfen, da sie als Flüchtling keiner geregelten Arbeit nachgehen und nicht frei herumreisen dürfe. Zudem werde sie als Christin von den Sudanesen aufgefordert, zum muslimischen Glauben überzutreten und einen muslimischen Namen anzunehmen. Die Polizei jage nach den Flüchtlingen, stecke sie in Gefängnisse, verlange Geld und begehe sexuelle Belästigungen. Auch ihr Ehemann könne sich nicht frei bewegen, weil er in Eritrea gesucht werde und Angst vor dem eritreischen Geheimdienst habe. Er lebe deshalb getrennt von ihr, weshalb sie auf sich allein gestellt sei. Da ihr Kind ferner an gesundheitlichen Problemen leide, habe es eine Behandlung im Spital benötigt, die dank der Unterstützung von Freunden möglich geworden sei. Indessen sei sie nicht in der Lage, die vom Arzt verordnete medizinische Behandlung weiterzuführen. In der Beilage befinde sich die Kopie einer ärztlichen Bescheinigung vom 28. Juli 2011 hinsichtlich des Sohnes. Auch wegen des Kindes könne sie keiner Arbeit nachgehen. Sie ersuche deshalb die schweizerischen Behörden um Fortsetzung ihres Asylgesuches. Der Eingabe lagen ferner zwei Kopien von Ausweisen bei. D. Mit undatierter Eingabe, welche am 20. Juni 2012 bei der schweizerischen Vertretung in C._______ und am 2. Juli 2012 beim BFM einging, teilte die Beschwerdeführerin ihre neue Telefonnummer mit und ersuchte sinngemäss um Mitteilung über den Verfahrensstand. E. Mit undatierter Eingabe, welche am 15. August 2012 bei der schweizerischen Vertretung im C._______ einging, erkundigte sich die Beschwerdeführerin erneut nach dem Verfahrensstand. Sie habe sehr lange nichts mehr gehört, was vielleicht auf den Verlust ihres Telefons zurückzuführen sei. Sie bitte um Wiederherstellung des Kontakts. F. Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 - eröffnet am 23. Oktober 2013 - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin und ihrem Kind die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht. Gestützt auf den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass trotz ernstzunehmender Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden und der nicht einfachen Situation für Personen wie die Beschwerdeführerin im Sudan keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestünden, ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin und ihres Kindes im Sudan sei nicht zumutbar oder möglich. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan aufhalten. Vom UNHCR registrierte Flüchtlinge würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und wo sie die nötige Versorgung erhielten. Ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land bestehe für sie nicht. Es sei der Beschwerdeführerin daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Gestützt auf eine Auskunft des UNHCR und der Commission for Refugees (COR) vom August 2010 an die schweizerische Vertretung in C._______ würden die beiden erwähnten Organisationen in den Flüchtlingslagern die medizinische Versorgung sicherstellen. Sämtliche Flüchtlinge hätten Zugang zu unentgeltlichen medizinischen Leistungen, während Flüchtlinge, welche ein Einkommen hätten und sich nicht im Lager befänden, für die medizinischen Leistungen selber aufkommen müssten. Erwerbslose Flüchtlinge ausserhalb des Lagers würden vom UNHCR auf Anfrage ein Überweisungsschreiben für eine unentgeltliche Behandlung erhalten. Der Beschwerdeführerin sei es folglich zuzumuten, sich mit dem UNHCR in Verbindung zu setzen, damit ihr Kind die nötige medizinische Betreuung erhalte. Ihre Furcht, nach Eritrea ausgeschafft zu werden, sei unbegründet, weil das Risiko einer Deportation oder Verschleppung von UNHCR-Flüchtlingen aus Eritrea gering sei. In jüngster Zeit seien keine Rückführungen von Flüchtlingen nach Eritrea mehr bekannt geworden. Vorliegend seien zudem keine Anhaltspunkte erkennbar, gestützt auf welche eine Rückführung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Eritrea zu befürchten sei. Insbesondere verfüge sie nicht über ein Risikoprofil, das eine Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könne. Ausserdem habe sie nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein und unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzipes nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, sich bei einer Vertretung des UNHCR zu melden, um den Flüchtlingsstatus zu erlangen. Gewisse im Zusammenhang mit der Ausübung der Religion bestehende Schwierigkeiten seien zwar nicht auszuschliessen. So würden bekanntermassen Christen im Nordsudan Opfer von Diskriminierungen, da sich die Mehrheit der im Sudan lebenden Menschen zum Islam sunnitischer Richtung bekenne. Dennoch herrsche im Sudan keine allgemeine und staatliche Unterdrückung der Christen, zumal die Übergangsverfassung die Religionsfreiheit garantiere, die christlichen Gemeinschaften grundsätzlich anerkannt seien, Weihnachten und Ostern staatlich anerkannte Feiertage darstellten und sich christliche Kirchen bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen könnten. Seit der Schaffung der Regierung der Nationalen Einheit im Juli 2005 gehöre der Vizepräsident des Sudans dem Christentum an, und unter den Mitgliedern der Regierung würden sich mehrere Christen befinden. Schliesslich gehe aus den Angaben der Beschwerdeführerin hervor, dass sie keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz habe. Aus den Akten würden sich auch keine anderen Anknüpfungspunkte zur Schweiz ergeben. Folglich sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz ersichtlich, welche die vorangehenden Feststellungen umzustossen vermöchten. Insgesamt benötigten die Beschwerdeführerin und ihr Kind den subsidiären Schutz der Schweiz nach Art. 52 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) nicht, weshalb es ihnen zuzumuten sei, im Sudan zu verbleiben. G. Am 3. September 2013 ging bei der schweizerischen Vertretung in C._______ ein weiteres undatiertes Schreiben der Beschwerdeführerin ein, welches am 18. September 2013 dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihrem Kind gehe es gesundheitlich schlecht, weil es nicht die erforderliche medizinische Betreuung erhalte. Es benötige dringend medizinische Hilfe. Ihr Ehemann sei im Jahr 2012 in die Schweiz gereist. In C._______ würden eritreische Flüchtlinge aufgespürt, um von ihnen Geld zu verlangen und sie möglicherweise nach Eritrea zu deportieren. Dies sei auch ihrem Ehemann passiert. Leute der eritreischen Botschaft in C._______ hätten sie an ihrem Wohnort aufgesucht und sie nach ihrem Ehemann gefragt. Sie habe vor zwei Jahren und acht Monaten um Schutz nachgesucht. Sinngemäss ersuchte sie erneut um Beschleunigung ihres Asylverfahrens. Der Eingabe lag erneut das Arztzeugnis des Sohnes vom 28. Juli 2011 bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2013 wurde das BFM aufgefordert, den Nachweis der Eröffnung seiner Verfügung vom 19. Juli 2013 zu erbringen. Für den Fall, dass dies nicht möglich wäre, wurde das BFM aufgefordert, einen neuen Zustellversuch zu unternehmen. I. Aus der in den Akten liegenden Empfangsbestätigung (vgl. Akte A12/3) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013 am 23. Oktober 2013 in Empfang nahm. J. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 teilte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht mit, die Verfügung vom 19. Juli 2013 sei der Beschwerdeführerin noch nicht eröffnet worden. K. Mit Schreiben vom 8. November 2013 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem BFM mit, das am 17. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene und undatierte Schreiben der Beschwerdeführerin sei unter diesen Umständen nicht als Beschwerde zu qualifizieren, weshalb es dem BFM zur weiteren Behandlung retourniert werde. L. Mit Eingabe vom 11. November 2013 - am 13. November 2013 bei der schweizerischen Vertretung in C._______ eingegangen - reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 19. Juli 2003 (rechte: 2013) ein. Sie machte sinngemäss geltend, sie lebe allein mit ihrem Kind in C._______, wo ihr Leben, ihre Freiheit und ihre körperliche Unversehrtheit in Gefahr seien. Als Flüchtling hätte sie sich ins Flüchtlingslager E._______ begeben müssen, wo die Situation hart und das Leben gefährlich sei. Nebst dem Fehlen von Wasser und Essen würden verschiedene kriminelle Gruppen Leute kidnappen und Menschenhandel betreiben. Die sudanesischen Behörden könnten die Opfer nicht beschützen. Aus diesem Grund würden die meisten Flüchtlinge nach C._______ weiterziehen oder sich direkt nach ihrer Einreise dort niederlassen. Sie selber habe sich noch nicht beim UNHCR registrieren lassen. Die Ausstellung einer Identitätskarte durch das UNHCR sei jedoch im Gang. Auch wenn die Sicherheitssituation in C._______ für Flüchtlinge besser sei, mangle es auch dort an allem. Da sie keine Aufenthaltsbewilligung für C._______ habe, könne sie dort nicht arbeiten. Hingegen verrichte sie Gelegenheitsarbeiten. Die Argumentation in der angefochtenen Verfügung, wonach im Flüchtlingslager medizinische Versorgung erhältlich sei, müsse überprüft werden, weil sie nicht der Realität entspreche. Viele Flüchtlinge, welche an chronischen Beschwerden litten, seien aus dem Flüchtlingslager geflohen und nach C._______ gekommen, um dort nach medizinischer Hilfe zu suchen. Da sie die dazu nötigen finanziellen Mittel nicht hätten, würden sie sterben. Wegen der herrschenden Korruption sei vielen Kranken der Zugang zu medizinischen Leistungen verwehrt. Sie widerspreche deshalb der Darstellung des BFM, wonach das UNHCR und das COR unentgeltliche medizinische Betreuung gewährten. Sie bitte darum, ihrem Kind in der Schweiz die nötige medizinische Hilfe zukommen zu lassen. Auch wenn es im Sudan keine staatliche Verfolgung von Christen gebe, würden diese von extremistisch eingestellten Individuen verfolgt. Diese würden sie als Christin hassen, nur weil sie nicht zu deren Glaubensgemeinschaft gehöre. Aus diesen Gründen ersuche sie um Gutheissung ihres Asylgesuchs und um Einreise in die Schweiz. M. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2014 wurde das BFM aufgefordert, den Nachweis der Eröffnung seiner Verfügung vom 19. Juli 2013 oder eine diese Verfügung ersetzenden Verfügung zu erbringen oder einen neuen Zustellversuch zu unternehmen. N. Mit Eingabe vom 22. April 2014 verwies das BFM hinsichtlich der Eröffung seiner Verfügung auf seine Akte A12. O. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2014 wurde das BFM aufgefordert, Stellung zu nehmen zur Tatsache, dass gemäss seinem Schreiben vom 24. Oktober 2013 die Verfügung vom 19. Juli 2013 nicht eröffnet worden sei, während sich aus der Akte A12 ergebe, die Beschwerdeführerin habe die Verfügung vom 19. Juli 2013 am 23. Oktober 2013 in Empfang genommen. Diese beiden Informationen würden sich nicht miteinander in Einklang bringen lassen. P. Mit Schreiben vom 28. April 2014 erklärte das BFM, die Verfügung vom 19. Juli 2013 sei der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2013 eröffnet worden, was aus Akte A12 ersichtlich sei. Parallel, nämlich am 24. Oktober 2013, habe das BFM dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, diese Verfügung sei noch nicht zugestellt worden. Folglich sei die undatierte Eingabe der Beschwerdeführerin, welche am 3. September 2013 bei der schweizerischen Vertretung in C._______ eingegangen sei, richtigerweise nicht als Beschwerde klassiert worden, weil die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis über die Verfügung vom 19. Juli 2013 gehabt habe. Aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. November 2013 ergebe sich zudem, dass die Verfügung vom 19. Juli 2013 eröffnet worden sei, weil sie - wenn auch aufgrund eines Tippfehlers mit falschem Jahr - auf diese Verfügung Bezug nehme. Die Beschwerde sei folglich fristgerecht erfolgt und die Zustellung der Verfügung vom 19. Juli 2013 nachgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen praxisgemäss verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Aus den Akten ergibt sich trotz Mitteilung des BFM vom 24. Oktober 2013, wonach die Verfügung vom 19. Juli 2013 der Beschwerdeführerin noch nicht zugestellt worden sei, dass diese am 23. Oktober 2013 eröffnet worden ist. 1.5 Die Beschwerde ist - mit Ausnahme der verwendeten Sprache (vgl. Ziff. 1.3) - frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.6 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
4. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 5. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht alt Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (alt Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 5.2.1 Die Beschwerdeführerin wurde nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie legte ihre Vorbringen jedoch einerseits im Asylgesuch vom 20. Februar 2011 und andererseits in ihrer Eingabe vom 25. September 2011 schriftlich dar, nachdem sie mit Schreiben des BFM vom 8. August 2011 unter Beilage eines explizit aufgelisteten Fragekatalogs gebeten wurde, für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts die entsprechenden Fragen vollständig und präzise zu beantworten. Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. 5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich befragen zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 5.2.3 Weil das am 3. September 2013 bei der schweizerischen Vertretung in C._______ und am 18. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene undatierte Schreiben der Beschwerdeführerin vor Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2013 zuhanden der schweizerischen Behörden eingereicht wurde, kann es nicht Bestandteil der vorliegenden Beschwerde sein. Vielmehr ist es als Aktenstück zu betrachten, das vor der Eröffnung der angefochtenen Verfügung entstanden ist und somit zu den vorinstanzlichen Akten gehört. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz dieses Aktenstück in ihre Begründung mit einbezogen hat. Da die erwähnte Eingabe keine entscheidwesentlichen neuen Informationen enthält, und das Arztzeugnis vom 28. Juli 2011 schon früher eingereicht wurde, das vorliegende Urteil folglich nicht zu beeinflussen vermag und der Beschwerdeführerin und ihrem Kind damit aus der fehlenden Beachtung dieser Eingabe im erstinstanzlichen Verfahren kein Rechtsnachteil entsteht, erscheint es vorliegend nicht angebracht, das Verfahren allein aus diesem formellen Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese eine neue anfechtbare Verfügung erlässt. Unter diesen Umständen liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die Eingabe erst im Beschwerdeverfahren berücksichtigt wird. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. BVGE 2011/10). 6. 6.1 Hält sich die asylsuchende Person - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10). 6.2 Es ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde mehrheitlich auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt und mithin keine neuen wesentlichen Sachverhaltselemente geltend gemacht werden. Die Überprüfung der Akten ergibt sodann, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit den heimatlichen Behörden ernstzunehmende Schwierigkeiten hatte. Ob sie im Fall einer Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da sie den Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihr - wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird - trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, im Zufluchtsland unter dem Schutz des UNHCR zu verbleiben. 6.3 Die Beschwerdeführerin befindet sich gestützt auf ihre Aussagen seit dem 24. Januar 2010 - mithin seit mehr als vier Jahren - mit ihrem Kind im Sudan. Gemäss ihren Angaben soll die Registrierung beim UNHCR in Kürze erfolgen (vgl. Beschwerde S. 2). 6.3.1 Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und verfügen im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung zugänglich (vgl. US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013: Sudan, Section 2. Respect for Civil Liberties, Including: d. Freedom of Movement, Internally Displaced Persons, Protection of Refugees, and Stateless Persons, aufgesucht am 29. April 2014). Viele Flüchtlinge, so auch die Beschwerdeführerin, halten sich nicht in Flüchtlingslagern, sondern illegal in C._______ auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen. In der Vergangenheit kam es dort in vereinzelten Fällen zu Entführungen von Flüchtlingen beziehungsweise zu deren Deportation ins Heimatland. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist indessen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Flüchtlinge, die im Sudan vom UNHCR anerkannt sind, gering (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6478/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 5.3; E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 m.w.H.; vgl. United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Sudan: Combating human trafficking in the east, 19. Dezember 2013, gefunden auf http://www.unocha.org/top-stories/all-stories/sudan-combating-human-trafficking-east, aufgesucht am 8. Mai 2014). Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in ihr Heimatland, da sich aus ihren Angaben nicht ergibt, sie habe regimekritische Tätigkeiten ausgeübt oder weise ein erhöhtes Risikoprofil auf. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch keine konkreten Vorfälle zur Sprache, gestützt auf welche von einer konkreten und drohenden Gefährdung ihrer Person auszugehen wäre. Sie macht geltend, sie lebe mit ihrem Kind allein in C._______. Auch wenn sich die Situation für sie als alleinstehende Frau christlichen Glaubens in C._______ als schwierig erweisen mag, lässt sich aus ihren Angaben schliessen, dass sie dort bisher keinen konkreten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, obwohl sie solche befürchte, weil man sie aufgrund der Zugehörigkeit zum christlichen Glauben hasse. Indessen genügt allein eine nicht näher konkretisierte potentiell mögliche Verfolgungshandlung - insbesondere angesichts der bisher bereits mehr als vier Jahre dauernden verfolgungsfreien Zeit im Sudan - nicht, um von gezielten und unmittelbar bevorstehenden Nachteilen im Sinne des Gesetzes ausgehen zu können. 6.3.2 Wie dem Sachverhalt auch entnommen werden kann, wurde die Beschwerdeführerin von Freunden unterstützt, womit davon ausgegangen werden darf, dass sie im Sudan offensichtlich über ein Beziehungsnetz verfügt und auch weiterhin mit Unterstützungsleistungen seitens ihrer Freunde rechnen darf, so dass ihre Existenzsicherung als gegeben gelten kann. Ihre diesbezüglichen Angaben lassen sich denn auch vereinbaren mit der allgemeinen Erkenntnis, dass im Sudan - insbesondere in C._______ - eine grosse eritreische Diaspora lebt, die sich gegenseitig hilft. Zudem steht es ihr offen, wie das BFM zutreffend feststellte, sich beim UNHCR um einen Platz in einem Flüchtlingslager zu bemühen, wo ihr der existenzielle Grundbedarf zuteil kommt. Einer allfälligen Versorgungsnotlage in C._______ könnte sie mit diesem Schritt entgehen. Folglich kann im Fall der Beschwerdeführerin nicht von einer existenziellen und lebensbedrohlichen Notlage ausgegangen werden. 6.3.3 An dieser Einschätzung vermag auch ihr christlicher Glaube nichts zu ändern. Gemäss den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist im Sudan die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert, und es wird keine Gruppenverfolgung der Christen betrieben. Wie das BFM ebenfalls zutreffend feststellte, sind die christlichen Gemeinschaften im Sudan grundsätzlich anerkannt und dürfen sich in verschiedenen Bereichen wie Seelsorge, Ausbildung, Schule und anderen sozialen Einrichtungen frei betätigen. Auch wenn vereinzelte Diskriminierungen von Christen im Sudan nicht auszuschliessen sind, kann vorliegend nicht von einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Beschwerdeführerin und ihr Kind ausgegangen werden. Mit ihrem Argument, es sei für sie als Frau und Christin im Sudan schwierig, macht sie denn auch keine solche geltend. Aus den Akten ergibt sich zudem nicht, dass sie konkrete und ihre Person betreffende Verfolgungsmassnahmen darlegt. Im Übrigen kann sie sich auch allfälligen Diskriminierungen aufgrund ihres Glaubens durch den Aufenthalt in einem Lager entziehen oder sich an die christlich-orthodoxe Kirche (welcher sie gemäss eigenen Angaben angehört) in C._______ wenden, um in den Genuss von Unterstützungsleistungen zu gelangen und ihren Glauben ausüben zu können (vgl. dazu Swedish Migration Board, Marriage for the Eritrean and Ethiopian Diaspora in Khartoum, 08.07.2010, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=35113, abgerufen am 8. Mai. 2014). 6.3.4 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten ihres Kindes ist, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. Die Beschwerdeführerin wandte zwar ein, entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Argumentation sei die Lage für Leute mit gesundheitlichen Schwierigkeiten im Lager nicht zufriedenstellend, sondern lebensgefährlich. Indessen sind ihre diesbezüglichen Einwände wenig konkret und detailliert geblieben, weshalb sie nicht tauglich sind, die Erwägungen der Vorinstanz umzustossen. Da sie sich gemäss ihren Aussagen zudem bisher nicht in einem Lager aufgehalten haben will, dürften ihre Ausführungen auf unbestätigten Angaben von Drittpersonen beruhen und nicht auf eigenen Erfahrungen. Sie vermögen auch aus diesem Grund nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführerin ist es folglich zuzumuten, sich im Sudan um eine Registrierung beim UNHCR zu bemühen, was ihr ermöglichen wird, in den Genuss einer unentgeltlichen medizinischen Behandlung ihres Kindes zu gelangen, wie das BFM zutreffend feststellte. 6.4 Gestützt auf die Aktenlage weist die Beschwerdeführerin ferner keine (enge) Bindung zur Schweiz auf. Sie macht geltend, dass in der Schweiz keine Verwandten leben. Ihrem Vorbringen, in der Schweiz lebe ihr Ehemann, kann angesichts der fehlenden konkreten diesbezüglichen Angaben kein Glaube geschenkt werden. Insbesondere ergibt sich aus den Akten nicht, unter welchem Status dieser in der Schweiz leben soll. Die Beschwerdeführerin gab auch keine Heiratsurkunde zu den Akten, so dass diese Angabe unbelegt geblieben ist und keine Klarheit herrscht über die Personalien ihres angeblichen Ehemannes. Damit bestehen in ihrem Fall keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz, weshalb eine Beziehungsnähe zur Schweiz zu verneinen ist. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren im Sudan aufhält und die Möglichkeit hat, sich vom UNHCR registrieren zu lassen und so weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in ihr Heimatland sowie vor Verfolgung geniesst. Mit der offiziellen Registrierung durch das UNHCR kann sie sich somit im Sudan rechtmässig aufhalten. Sie hat die Möglichkeit, sich beim UNHCR um einen Platz in einem Flüchtlingslager zu bemühen, um unentgeltlich in den Genuss der existenzsichernden Unterstützung und der medizinischen Behandlung ihres Kindes zu gelangen, sofern sie den weiteren Aufenthalt in C._______ nicht mehr in Betracht zieht. Der Verbleib im Sudan ist als zumutbar zu betrachten. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, zumal sie nicht stichhaltig sind. Demgegenüber bestehen keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz, weshalb die Beziehungsnähe zu diesem Land zu verneinen ist. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind benötigen folglich insgesamt den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 alt AsylG nicht. Das BFM hat ihnen zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: