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D-4452/2018

D-4452/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 10. November 2015 in die Schweiz, wo er am 15. November 2015 um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 25. November 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 21. April 2017 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund der Unterstützung seines Bruders für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) durch die sri-lankischen Behörden verfolgt werde. C. Am 15. Januar 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, ergänzende Informationen zu den politischen Aktivitäten seines Bruders einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2018 nach. D. Am 24. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. E. Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 (Eröffnung am 3. Juli 2018) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Dispositivziffern drei und vier aufzuheben, verbunden mit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner sei Einsicht in sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu gewähren, und es sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen und die im Rahmen der Beschwerdebegründung gestellten Beweisanträge wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe vom 27. September 2018 reichte der Beschwerdeführer Fotos betreffend sein exilpolitisches Engagement zu den Akten.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten. Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 2 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Der Beschwerdeführer ersucht um Einsicht in sämtliche Akten, substanziiert dieses Begehren jedoch nur betreffend die Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016. Der diesbezüglich Antrag ist abzuweisen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5 und D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.2).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er ethnischer Tamile sei und im Distrikt B._______ (Nordprovinz, Sri Lanka) gemeinsam mit seiner Familie gelebt habe. Im Jahre 2005 habe sein Bruder begonnen, für (...) namens (...) zu arbeiten. Nach der Ermordung des Chefs (...) im Jahre (...) sei sein Bruder als einer der Augenzeugen vor den sri-lankischen Behörden nach C._______ geflohen. Im (...) 2008 sei sein Vater von den Behörden mitgenommen und zu diesem Bruder unter Folter befragt worden. Er leide bis heute an den Folgen der Misshandlung. Sein Bruder habe sich nach seiner Ausreise stark exilpolitisch engagiert und den Unabhängigkeitskampf der LTTE mit finanziellen sowie journalistischen Tätigkeiten unterstützt. Aus diesem Grund seien die Behörden im Jahre 2011 erneut zu ihm (Beschwerdeführer) nach Hause gekommen und hätten von der Familie verlangt, dafür zu sorgen, dass der Bruder sein exilpolitisches Engagement einstelle. Da der Bruder nicht von seinen politischen Tätigkeiten abgesehen habe, hätten Beamte im (...) 2012 ihn (Beschwerdeführer) zu einem Militärlager mitgenommen. Dort sei er verhört worden und es sei zu massiven Drohungen und gewaltsamen Übergriffen gekommen. Aufgrund der über mehrere Stunden andauernden Misshandlungen habe er sich anschliessend zwecks medizinischer Behandlung in ein Spital begeben müssen. Rund ein Jahr später habe er sich - wohl aufgrund der Folter - einer Operation unterziehen müssen. Nach der Entlassung aus dem Militärlager habe er sich zuerst für längere Zeit bei seiner Grossmutter aufgehalten und die Schule abgeschlossen, obschon er aufgrund des Erlebten wiederholt an panischer Angst gelitten habe. Anschliessend habe er eine Stelle bei einer regierungsfreundlichen (...) angetreten, in der Hoffnung, von den Behörden in Ruhe gelassen zu werden. Aus demselben Grund habe er in den Räumlichkeiten seines Arbeitgebers gewohnt. Er habe sich nur noch gelegentlich zu Hause bei seinen Eltern aufgehalten und sei erst nach der Schliessung der (...) im (...) 2015 wieder nach Hause gezogen. Im (...) 2015 seien in seiner Abwesenheit erneut Beamte zu ihm nach Hause gekommen und hätten dem Vater mitgeteilt, dass er (Beschwerdeführer) sich am (...) 2015 zwecks Befragung auf dem Polizeiposten einzufinden habe. Als er von der Vorladung erfahren habe, sei er aus Furcht, erneut gefoltert zu werden, umgehend nach D._______ geflohen, wo er sich bis zu seiner Ausreise am (...) 2015 versteckt habe. Am (...) 2015 sei er von Beamten mehrfach zu Hause gesucht worden. Seit er in der Schweiz sei, habe er mehrmals an exilpolitischen Kundgebungen teilgenommen. Seit 2016 nehme er jeweils mit seinem Bruder an (...) teil. In diesem Zusammenhang habe er kleinere Arbeiten bei der Vorbereitung der Räumlichkeiten übernommen, wie etwa Bestuhlung oder Dekoration. Ebenso habe er bei der Vorbereitung von durch die LTTE organisierten Sportanlässen mitgewirkt. 2016 und 2017 sei er als gewöhnlicher Teilnehmer an drei politischen Kundgebungen in E._______ gewesen. Er pflege Kontakte zu LTTE-Anhängern in der Schweiz. Als Beweismittel reichte er eine Identitätskarte, eine Kopie einer Geburtsurkunde, diverse Ausbildungsunterlagen, eine Arbeitsbestätigung, ein Schreiben eines Gemeindevorstehers, ein Schreiben eines Priesters, einen Arztbericht, vier Fotos, eine Bestätigung der Anstellung seines Bruders bei (...) und eine Bestätigung für die exilpolitischen Tätigkeiten des Bruders bei der (...) und bei (...) ein.

E. 6.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorfluchtgründe nicht glaubhaft seien. Zu den Ereignissen im Jahre 2012 befragt, habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, er sei von Beamten des Criminal Investigation Department (CID) und von Soldaten in einem Militärfahrzeug an einen unbekannten Ort verbracht worden, wo er während eines Tages festgehalten und zu seinem Bruder befragt worden sei. Man habe ihm vorgeworfen, ebenfalls für (...) der LTTE zu arbeiten. In der ersten Anhörung habe er ausgeführt, dieser Vorfall habe im (...) 2012 stattgefunden und er sei dabei massiv bedroht und misshandelt worden. Man habe ihm vorgeworfen, für die LTTE Plakate aufgehängt zu haben. Er sei im Genitalbereich gefoltert und mit einem Gewehrkolben bewusstlos geschlagen worden. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei er medizinisch versorgt worden und man habe ihn mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dies sei die letzte Warnung. Bei der Entlassung seien er und seine Mutter von Beamten mehrfach vor weiteren Konsequenzen gewarnt und massiv bedroht worden. Unmittelbar nach seiner Entlassung habe er sich zuerst ins Spital und gleichentags am Abend zu seiner Grossmutter begeben. Abweichend von den Angaben in der BzP habe er den Ort des Verhörs, das nahegelegene Armeelager, benennen können. In der zweiten Anhörung habe er hinsichtlich des Verhörs im Widerspruch zur BzP und der ersten Anhörung ausgeführt, er sei ausschliesslich zu den Aktivitäten des Bruders befragt worden, während ihm persönlich nichts vorgeworfen worden sei. Am Ende des Verhörs habe er diesmal nicht mehr den Schlag mit dem Gewehrkolben, den Sturz und den Bewusstseinsverlust erwähnt, sondern ausgesagt, als letztes erinnere er sich daran, wie einer der Soldaten wütend auf ihn zugelaufen sei. Entgegen den Angaben in der ersten Anhörung habe er in der zweiten Anhörung berichtet, erst nach der Freilassung respektive im Spital das Bewusstsein erlangt zu haben, während sich seine Mutter bereits bei ihm befunden habe. Gemäss zweiter Anhörung habe der Aufenthalt im Spital zwei weitere Tage gedauert. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Ereignisse bereits mehrere Jahre zurückliegen würden, erstaune es, dass er nicht in der Lage sei, sich an diese zentralen Punkte seiner Fluchtgeschichte zu erinnern. Mit diesen Widersprüchen konfrontiert habe er lediglich darauf beharrt, in allen drei Befragungen jeweils dieselben Angaben gemacht zu haben und auf eine womöglich mangelhafte Übersetzung hingewiesen. Dies sei als Schutzbehauptung zu werten. Diese Ungereimtheiten würden starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit begründen. Bestärkt werde dies durch den Umstand, dass es den Schilderungen an Substanz fehle. Zwar seien die Schilderungen der allgemeinen Lebensumstände recht ausführlich ausgefallen. Die Erklärungen betreffend die Ereignisse von 2012 seien hingegen überraschend allgemein und oberflächlich gehalten. Bereits in der ersten Anhörung seien die Ausführungen zum Ablauf der Befragung, der Reaktion der Eltern und den eigenen Überlegungen nach dem Vorfall auffallend knapp. Dies erstaune, da in Anbetracht der Tragweite des Ereignisses eine anschaulichere und gehaltvollere Schilderung zu erwarten wäre, zumal er durchaus in der Lage sei, andere Aspekte seines Lebens anschaulicher darzulegen. Auch in der zweiten Anhörung seien seine Angaben grösstenteils sehr vage, trotz der ständigen und nachdrücklichen Aufforderung, ausführlich und detailliert zu berichten. So habe er nur rudimentär über die Festnahme berichtet. Selbst auf Nachfrage seien seine Antworten überraschend gehaltlos. Gleiches lasse sich in Bezug auf den Bericht zur Überführung ins Armeelager und die Erlebnisse der darauf folgenden mehrstündigen Befragung festhalten. In Anbetracht der Vielzahl von Vertiefungsfragen erstaune dies. Auf die Dürftigkeit seiner Angaben angesprochen habe er in der zweiten Anhörung erwidert, ihm sei zu Beginn gesagt worden, er müsse über die schmerzhaften Erinnerungen nicht berichten. Ferner seien ihm ohnehin nur die wichtigen Dinge in Erinnerung geblieben. Dies müsse als Schutzbehauptung gewertet werden, da es zwar durchaus zutreffe, dass ihm gesagt worden sei, er müsse keine Details betreffend die Folterung erwähnen, er jedoch bei fast allen darauffolgenden Fragen ausdrücklich aufgefordert worden sei, die anderen Aspekte detailliert und ausführlich zu erzählen. Zudem sei er mehrmals explizit dazu angehalten worden, alles zu berichten, woran er sich erinnere. Schliesslich sei ihm am Ende der Anhörung zwei weitere Male die Möglichkeit geboten worden, allfällige Ergänzungen und Präzisierungen einzubringen, wovon er keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich bereits Gesagtes wiederholt und auf Nachfrage bestätigt habe, alles gesagt zu haben. In Anbetracht dieser Substanzlosigkeit müsse davon ausgegangen werden, dass er die Festnahme und die Inhaftierung nicht persönlich erlebt habe. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. Es sei jedoch festzuhalten, dass dem Schreiben des Dorfvorstehers und demjenigen des Priesters aufgrund der leichten Fälschbarkeit respektive eines möglichen Gefälligkeitscharakters kein Beweiswert zukomme. Auch der Arztbericht vermöge die Zweifel an der Glaubhaftigkeit nicht zu entkräften, zumal darin zwar eine (...)operation im Jahre 2013 belegt, jedoch nicht ersichtlich sei, inwiefern diese einen Bezug zur geltend gemachten Misshandlung im Jahre 2012 aufweise. Es sei ebenfalls nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeiten seines Bruders gefährdet sei. Selbst wenn sich der Bruder tatsächlich für die LTTE einsetze, sei die Furcht vor einer Reflexverfolgung stark anzuzweifeln. So erscheine es wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer während mehr als neun Jahren seit der Ausreise seines Bruders von den Behörden - abgesehen von der nicht glaubhaften Mitnahme im Jahre 2012 - nur ein einziges Mal im Jahre 2015 zu einer Befragung vorgeladen und nach seinem Nichterscheinen gesucht worden sei. Vielmehr wäre davon auszugehen, dass drastischere Massnahmen ergriffen worden wären, hätten die Behörden tatsächlich erwartet, bei ihm relevante Informationen zu finden. Ein solches Vorgehen sei umso weniger nachvollziehbar, als dass zu erwarten wäre, dass die Behörden bei einem tatsächlichen Verfolgungsinteresse gerade auch die Eltern - insbesondere wegen der geltend gemachten Verhaftung des Vaters im Jahre 2008 - erneut ins Visier genommen hätten. So sei bei objektiver Betrachtung davon auszugehen, dass die Eltern wesentlich mehr über die Aktivitäten des Bruders wissen müssten, da sie - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - im Zeitraum der geltend gemachten Ereignisse von 2005 bis 2012 bereits erwachsen gewesen seien. Dass eine Behelligung der Eltern vollständig ausgeblieben sei, selbst nachdem der Beschwerdeführer das Land verlassen habe, lege die Vermutung nahe, dass das Interesse der Behörden am Bruder doch nicht so gross sein könne wie geltend gemacht. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass - obschon im Laufe des Asylverfahrens mehrfach dazu aufgefordert - sämtliche Aussagen und Beweismittel zu den Aktivitäten des Bruders auffallend allgemein gehalten seien. In der ersten Anhörung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, sein Bruder habe die LTTE in finanzieller Hinsicht wie auch mit (...) und propagandistischen Aktivitäten unterstützt. Im Schreiben vom (...) 2017 der (...) werde allgemein ausgeführt, der Bruder habe an verschiedenen Aktivitäten und Manifestationen teilgenommen und sei auf entsprechenden Fotos zu erkennen. Daraus werde aber nicht ersichtlich, welche Aktivitäten und welche Funktion der Bruder innerhalb der exilpolitischen Organisationen wahrnehme. Der Beschwerdeführer sei daher aufgefordert worden, dem SEM weitere Informationen zukommen zu lassen, woraufhin er eine Arbeitsbestätigung (...) eingereicht und dazu ausgeführt habe, der Bruder sei als (...) tätig. Genauere Angaben könne er nicht machen, um die Überzeugung eines freien Tamil Eelam und das Leben der in diese Aktivitäten involvierten Personen nicht zu gefährden. Mit Verweis auf die Verschwiegenheitspflicht der schweizerischen Behörden sei dies als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, welche bei Preisgabe der Aktivitäten des Bruders auf eine Gefährdung von Drittpersonen schliessen lassen würden. Die Gründe für eine entsprechende Verfolgungsfurcht seien somit nur unzureichend begründet und daher unglaubhaft. Die eingereichten Schreiben hätten aufgrund der leichten Fälschbarkeit und des möglichen Gefälligkeitscharakters nur geringen Beweiswert. Ohnehin werde nicht grundsätzlich bezweifelt, dass der Bruder zeitweise bei (...) tätig und in irgendeiner Form auch exilpolitisch aktiv gewesen sei. Ebenfalls nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines eigenen exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr gefährdet wäre. So sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von exilpolitischen Massenveranstaltungen identifizieren könnten und diese daher in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen würden. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben an wenigen Veranstaltungen teilgenommen und nebst kleineren Unterstützungsarbeiten keine besonderen Aufgaben übernommen. Er sei somit nicht exponierend in Erscheinung getreten. Es ergäben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte, dass in Sri Lanka Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden wären. Namentlich seien seine Eltern nach der Ausreise nicht behelligt worden. Das Risikoprofil werde durch seinen Bruder auch nicht merklich verschärft, zumal ein Verfolgungsinteresse aufgrund dieser familiären Verbindung nicht glaubhaft sei. Ferner würden Rückkehrer, welche illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, am Flughafen zwar zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis hin zur Überwachung der Aktivitäten befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Die Vorverfolgung sei nicht glaubhaft. Vielmehr habe der Beschwerdeführer bis (...) 2015 unbehelligt in Sri Lanka gelebt und allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten könnte.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerdeschrift, dass die vorinstanzliche Verfügung wegen formeller Fehler aufzuheben sei. Das SEM habe den Beschwerdeführer äusserst intensiv, in beinahe sadistisch anmutender Weise zu seinen Foltererlebnissen befragt, es aber nicht für nötig befunden, seinen Gesundheitszustand abzuklären, obwohl klare Anzeichen für eine Traumatisierung vorliegen würden, was auch von der Hilfswerkvertretung geltend gemacht worden sei. Das SEM habe seine Fragetechnik nicht der emotionalen Situation angepasst und die Traumatisierung nicht in die Würdigung der Aussagen miteinbezogen. Vielmehr stütze sich die Glaubhaftigkeitsprüfung hauptsächlich auf Vorbringen zu den Verhören, anlässlich welcher die Misshandlungen stattgefunden hätten. Durch dieses Vorgehen sei das Willkürverbot verletzt worden. Das Absehen von einer Abklärung des Gesundheitszustandes sowie der körperlichen Folgen der Misshandlung, die bereits erwähnte fehlerhafte Glaubhaftigkeitsprüfung und die Nichtberücksichtigung der Narben als Risikofaktor würden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen. Zwischen der BzP und der Anhörung seien zudem mehr als eineinhalb Jahre vergangen. Auch dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und die BzP dürfe nicht zur Begründung der Unglaubhaftigkeit beigezogen werden. Es sei davon auszugehen, dass die Übersetzung der Befragungen mangelhaft gewesen sei, zumal er darauf hingewiesen habe, dass zahlreiche Aussagen nicht zutreffend protokolliert worden seien. Das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es die Narbe, die familiäre Verbindung zu den LTTE und seine Kontakte zu Ablegern der "LTTE Schweiz" nicht gewürdigt habe. Ferner habe es Vorbringen unrichtig geprüft, indem die Erklärbarkeit der Widersprüchlichkeiten und der geringen Substanz in den Aussagen sowie zahlreiche Realkennzeichen ignoriert worden seien. Es entstehe der Eindruck, die ergänzende Anhörung habe einzig dem Zweck gedient, Widersprüchlichkeiten zu generieren, weshalb am Willen des SEM zu zweifeln sei, die Vorbringen ernsthaft zu prüfen. Es habe die Beweismittel nicht gewürdigt und missachte dadurch den Grundsatz des Vorrangs des Beweises vor der Glaubhaftigkeitsprüfung. Inhaltlich sei die Begründung des SEM als haltlos zu bezeichnen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzureichend festgestellt, indem es seinen Gesundheitszustand nicht abgeklärt habe. Weiter seien die familiäre LTTE-Verbindung, die Narben und das exilpolitische Engagement nicht korrekt abgeklärt worden. Zudem habe das SEM die aktuelle Situation in Sri Lanka mangelhaft erhoben, indem es von einer Verbesserung der Lage ausgehe. Es werde deshalb ein eigener Lagebericht eingereicht, aus welchem die tatsächliche Situation in Sri Lanka hervorgehe. Aus diesem Bericht ergebe sich, dass er gefährdet sei, da er (1) tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens sei und aus dem Norden stamme, (2) sein Bruder die LTTE unterstützt habe, (3) er wegen Verdachts der LTTE-Unterstützung behelligt worden sei und (4) aufgrund dieser Verfolgung registriert sei, (5) er Zeuge von Menschenrechtsverletzungen geworden sei, (6) auffällige Folternarben tragen, (7) sich längere Zeit in einer tamilischen Diaspora aufgehalten habe, (8) sich exilpolitisch engagiert habe, (9) über keine gültigen Reisepapiere verfüge und (10) zwangsweise zurückgeschafft würde. Die Lage in Sri Lanka habe sich verschlechtert und es werde regelmässig gefoltert. Eines der Opfer sei anscheinend ein abgewiesener Asylsuchender aus der Schweiz gewesen. Es würden nicht nur Personen mit einem hohen LTTE-Profil verfolgt. Auch bereits rehabilitierte Personen seien gefährdet, was sich aus einem Urteil des High Court Vavuniya (und einem Verfahren vor dem High Court Colombo) ergebe. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Relevanz dieses Urteils im Verfahren E-5637/2017 verkannt. Ferner spiele es keine Rolle, wie weit die Unterstützungshandlung für die LTTE zeitlich zurückliege. Aus dem Umstand, dass jemand längere Zeit unbehelligt in Sri Lanka gelebt habe, könne somit nicht pauschal auf ein mangelndes Verfolgungsinteresse geschlossen werden. Eine weitere Gefährdung ergebe sich aus der zu erwartenden Papierbeschaffung auf dem sri-lankischen Konsulat, zumal dabei systematisch Gründe für eine politische Verfolgung abgeklärt würden und die Aufnahme in eine Black- oder Stoplist erfolgen könne, was bei einer Rückkehr automatisch zu einer Verfolgung führe. In der Vernehmlassung im Verfahren D-4794/2017 habe das SEM eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde. Dieses Sachverhaltselement werde hier verkannt. In der Schweiz bestünden handfeste politische Interessen, die Risikoanalyse betreffend Sri Lanka nicht objektiv anhand der aktuellen Informationen vorzunehmen, sondern beschönigt darzustellen. Der Ausschaffungsstopp im Jahre 2013 und die Verurteilung der Schweiz durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte würden auf ein kollektives Versagen der Behörden zurückgehen. Aufgrund der formellen Fehler der angefochtenen Verfügung sei diese aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Andernfalls sei seitens des Gerichts sein Gesundheitszustand abzuklären und die Narben mit Hilfe einer medizinischen Fachperson zu dokumentieren. Beim SEM sei eine Auskunft bezüglich der Qualifikation der Übersetzungsperson einzuholen und offenzulegen. Er sei unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes und unter Beizug einer qualifizierten Übersetzungsperson von einem Sachbearbeiter, welcher über vollständige Länderhintergrundinformationen verfüge, erneut anzuhören. Ihm sei eine Frist zur Beibringung weiterer Beweise betreffend seine familiären Verbindungen, seine exilpolitischen Aktivitäten sowie seine Körpernarben anzusetzen. Das SEM gehe zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aus. Er habe objektive Beweismittel betreffend die Verfolgung (körperliche Spuren der Misshandlung, politisches Profil des Bruders) eingereicht, welche vom SEM ignoriert würden. Stattdessen nehme es eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen vor, obwohl diese aufgrund der Beweismittel obsolet sei. Die Glaubhaftigkeitsprüfung sei zudem mangelhaft, da sein junges Alter, die zwischen BzP und Anhörung verstrichene Zeit, die Übersetzungsprobleme, und der Gesundheitszustand sowie zahlreiche Realkennzeichen (etwa emotionale Ausbrüche, Nennung von Einzelheiten und Nebensächlichkeiten) nicht berücksichtigt worden seien. Ferner berücksichtige das SEM nicht, dass das Verhalten der sri-lankischen Behörden regelmässig willkürlich sei. Nicht beachtet worden sei ferner, dass der Bruder in Frankreich als Flüchtling anerkannt und dessen Verfolgung somit erwiesen sei. Er erfülle mehrere Risikofaktoren des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015, welche kumulativ zu würdigen seien. Sein Bruder habe sich in Sri Lanka für die LTTE eingesetzt und sei im Exil weiterhin für die LTTE aktiv. Er (Beschwerdeführer) sei deswegen im Jahre 2012 festgenommen und misshandelt worden. Er sei somit direkter Zeuge von Menschenrechtsverletzungen. Einer Vorladung im Jahre 2015 sei er nicht nachgekommen. Er sei somit anzunehmen, dass er auf einer Stop- oder Watchlist verzeichnet sei. Durch die Flucht ins Ausland habe er sich weiter verdächtig gemacht. Ferner betätige er sich exilpolitisch zugunsten der LTTE und er würde mit temporären Reisedokumenten zurückkehren. Bei einer Rückkehr würden die zahlreichen weiteren Risikofaktoren wie etwa die Narbe zutage getragen, was unweigerlich zu einer Verhaftung führen würde. Schliesslich weise er aufgrund seiner Traumatisierung eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit auf.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 7.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).

E. 7.3 Der Einwand hinsichtlich der fehlerhaften Übersetzung der Befragungen ist unbegründet, zumal den Protokollen keine diesbezüglichen Hinweise entnommen werden können. Der Antrag auf Offenlegung des Auswahlverfahrens, welchem die übersetzende Person unterzogen worden sei, und der sprachlichen Kompetenzen respektive der Schulung ist daher abzuweisen. Auch betreffend Befragungstechnik erweisen sich die Befragungen als sachgemäss. Der Zeitraum von rund eineinhalb Jahren zwischen BzP und erster Anhörung stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. mutatis mutandis Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2).

E. 7.4 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass dieser die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung.

E. 7.5 Die Rüge, das SEM habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht abgeklärt und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sowie den Sachverhalt mangelhaft ermittelt, ist unbegründet. Der Beschwerdeführer wurde in der BzP und der Anhörung explizit nach aktuellen gesundheitlichen Problemen gefragt. In der ersten Anhörung gab er an, er habe teilweise noch Schmerzen (vgl. act. A15 F99 bis F104), während er in der BzP (vgl. act. 5 S. 8) sowie der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gab, gesund zu sein (vgl. act. A21 F4). In der ergänzenden Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer, er habe einem Arzt von seinen Schmerzen erzählt und dieser habe erwidert, dass dies normal sei (vgl. act. A21 F94). Ferner legte die Hilfswerkvertretung dem Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung nahe, einen Arzt aufzusuchen, was der Beschwerdeführer bejahte (vgl. act. A21 F98). Vor diesem Hintergrund war das SEM nicht gehalten, von Amtes wegen weitere gesundheitliche Abklärungen zu veranlassen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Folgen der Misshandlungen stellte der Beschwerdeführer einen sri-lankischen Arztbericht in Aussicht (act. A15 F103 ff.), woraufhin ihn das SEM explizit zur Einreichung aufforderte (vgl. ebd. F123). Ein entsprechender Arztbericht wurde vom Beschwerdeführer schliesslich auch eingereicht. Vor diesem Hintergrund stellt die Unterlassung des SEM, weitere Abklärungen einzuleiten, weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Untersuchungsgrundsatzes dar. Der Antrag auf fachärztliche Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch das Gericht ist abzuweisen, zumal unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass zur Beibringung eines Arztberichts genügend Möglichkeit bestanden hat. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer einen solchen Arztbericht in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellt, ohne dass in der Folge ein solcher eingereicht worden wäre. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, einen solchen von Amtes wegen einzuholen.

E. 7.6 Auch der Umstand, dass das SEM die Narbe nicht explizit erwähnte, sondern lediglich allgemein festhielt, dass aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten könnte, stellt keine mangelhafte Sachverhaltsermittlung respektive Begründung dar.

E. 7.7 Schliesslich ist der Sachverhalt auch in den übrigen Punkten als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb der Antrag auf erneute Anhörung abzuweisen ist. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf Fristansetzung zur Beibringung weiterer Beweise hinsichtlich der familiären Verbindungen, der exilpolitischen Aktivitäten sowie der Narben, zumal hierzu bereits genügend Gelegenheit bestanden hat und der Sachverhalt auch diesbezüglich liquid ist.

E. 7.8 Ob die Beweiswürdigung, die Glaubhaftigkeitsprüfung sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, beschlägt nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.

E. 7.9 Der Vorwurf, das SEM habe durch die formellen Fehler das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt, ist unbegründet.

E. 8.1 Das SEM hat zu Recht die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgestellt. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 8.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers weisen diverse Unstimmigkeiten auf, wie etwa hinsichtlich des Ortes, an welchem er verhört worden sei (unbekannter Ort [vgl. act. A5 S. 7] / nahegelegenes Militärlager [vgl. act. A15 F14] und act. A21 F12]). Widersprüchlich sind auch seine Angaben zum Inhalt des Verhörs. Gemäss seinen Darlegungen in der BzP sei ihm vorgeworfen worden, ebenfalls für (...) gearbeitet zu haben (vgl. act. A5 S. 7), während der Vorwurf gemäss erster Anhörung dahingehend gelautet habe, er habe Plakate aufgeklebt (vgl. act. A15 F61), und ihm gemäss zweiter Anhörung schliesslich überhaupt kein persönliches Fehlverhalten vorgeworfen worden sei, sondern sich die Beamten lediglich nach dem Bruder erkundigt hätten (vgl. act. A21 F52). Ferner ist auf den massiven Widerspruch hinzuweisen, wonach er gemäss erster Anhörung noch am Ort des Verhörs das Bewusstsein wiedererlangt habe und von den dortigen Beamten medizinisch versorgt worden sei, er und seine Mutter vor der Entlassung eingeschüchtert worden seien (vgl. act. A15 F14), und er sich unmittelbar nach der Entlassung ins Spital und noch am selben Abend zur Grossmutter begeben habe (vgl. ebd. F67). Gemäss zweiter Anhörung habe seine Mutter ihn ins Spital gebracht und er sei erst dort wieder zu sich gekommen (vgl. act. A21 F12). Zudem sei er zwei Tage im Spital geblieben (vgl. ebd. F39). Die Erklärungen des Beschwerdeführers betreffend diese Widersprüchlichkeiten (vgl. act. A21 F72 ff.) vermögen diese nicht zu entkräften. Hinsichtlich der Substanz der Aussagen ergibt sich ein differenziertes Bild. So weist das SEM zu Recht darauf hin, dass die Aussagen über weite Teile trotz mehrmaliger Nachfrage zur Präzisierung sehr oberflächlich ausgefallen sind (vgl. etwa zur Verhaftung [act. A21 F11 bis F18] oder zur Befragung [act. A15 F61 f. und A21 F20 bis F37]). Allerdings weisen seine Aussagen auch gewisse Details auf, wie etwa, dass ihm einer der Befrager, eine mollige Person, eine Pistole an den Kopf gehalten und ihn mit dem Tode gedroht habe (vgl. act. A21 F36). Den eingereichten Beweismitteln kann nur sehr beschränkter Beweiswert beigemessen werden. In Ergänzung zu den Argumenten des SEM ist zu erwähnen, dass im Schreiben des (...) ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei mehrfach verhaftet worden ("un known armed people came to his residents and arrest him many times for inquiries"), was sich nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers deckt. In Würdigung sämtlicher dieser Elemente sind die Vorbringen zu den Vorfluchtgründen für unglaubhaft zu befinden. Die Argumente in der Beschwerdeschrift betreffend die Unstimmigkeiten der Aussagen respektive der Fehlerhaftigkeit der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz sind nicht stichhaltig. So vermag der Zeitraum zwischen BzP und den Anhörungen die teils massiven Widersprüchlichkeiten nicht plausibel zu erklären. Die Befragungsprotokolle lassen ferner nicht darauf schliessen, dass zum Zeitpunkt der Anhörung medizinische Probleme bestanden hätten, welche das Aussageverhalten massgeblich negativ beeinflusst haben könnten. Den Akten sind auch keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Übersetzung der Aussagen zu entnehmen. Schliesslich vermag auch das Alter des Beschwerdeführers die Widersprüchlichkeiten nicht entscheidend zu relativieren. Das Argument, aufgrund der eingereichten Dokumente sei eine Würdigung der Aussagen obsolet, ist unzutreffend, zumal eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist, in welche sämtliche Beweismittel, worunter insbesondere sowohl die Aussagen in den Befragungen als auch eingereichte Dokumente fallen, einzubeziehen sind.

E. 8.3 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 8.4 Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, vermag kein erhebliches Verfolgungsrisiko zu begründen, da nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden per se einer Gefahr ausgesetzt sind, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der vom Beschwerdeführer angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017.

E. 8.5 Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stoplist" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stoplist" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten.

E. 8.6 Dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Beziehungen eine ernstzunehmende Verbindung zu den LTTE nachgesagt wird, ist zu verneinen. Wie bereits ausgeführt, ist nicht glaubhaft, dass er in der Heimat aufgrund solcher Verbindungen selbst Ziel von Verfolgungsmassnahmen gewesen ist. Hinsichtlich des Bruders ist in Übereinstimmung mit dem SEM zu bemerken, dass sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den eingereichten Bestätigungsschreiben nicht ergibt, dass der Bruder eine besonders exponierte Stellung innerhalb der exilpolitischen Opposition bekleidet. Eine wesentliche Akzentuierung des Profils des Beschwerdeführers ergibt sich auch nicht aus den durch Fotos dokumentierten Demonstrationsteilnahmen, zumal aus den Fotos wie auch den untergeordneten Hilfstätigkeiten, welcher der Beschwerdeführer anlässlich exilpolitischer Aktionen wahrnehme, kein sonderlich exponiertes Wirken hervorgeht. Genauso vermag auch die Narbe zu keiner sonderlichen Zuspitzung des Profils zu führen, weshalb zusammenfassend festzuhalten ist, dass nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Gegen die Annahme einer Gefährdung bei einer Rückkehr spricht ferner der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der BzP erwähnte, seine Eltern hätten ihm mitgeteilt, dass ihm die sri-lankische Regierung eine Stelle als (...) zugesichert habe (vgl. act. A5 S. 4 Ziff. 1.17.04).

E. 8.7 Abschliessend ist noch zu bemerken, dass eine wesentliche Akzentuierung des Profils weder aufgrund einer bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat noch aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten zu erwarten ist. Dabei ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.

E. 8.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass der Beschwerdeführer aus der Nordprovinz stamme. Der Wegweisungsvollzug sei somit beim Vorliegen begünstigender Faktoren zumutbar. Der Beschwerdeführer sei ein junger gesunder Mann. Er habe die Schule erfolgreich mit dem (...) abgeschlossen, womit er über eine gute Ausbildung verfüge. Er sei mehrere Jahre einer Erwerbsarbeit nachgegangen und ihm sein ein Studienplatz in Aussicht gestellt worden. Gemäss eigenen Aussagen sei seine Familie wohlhabend. In Sri Lanka würden seine Eltern und seine Grossmutter leben, weshalb er über ein soziales Netz verfüge. Zudem lebe sein Bruder in C._______, auf dessen Hilfe er im Bedarfsfall ebenfalls zurückgreifen könne. Darüber hinaus verfüge er in Sri Lanka über einen Freundeskreis, mit welchem er auch nach der Ausreise weiterhin in Kontakt gestanden habe.

E. 10.6 Die Einwände auf Beschwerdeebene beschränken sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung von Argumenten, welche bereits im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen worden sind.

E. 10.7 Die Ausführungen des SEM sind zu bestätigen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist. Die ebenfalls geltend gemachten, jedoch nicht weiter substanziierten medizinischen Probleme stehen einem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen.

E. 10.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit teilweise unnötigen Begehren und Anliegen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätten bekannt sein müssen, auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass bei erneuter Stellung von im Wesentlichen gleichbegründeten allgemeinen Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (insbesondere Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka, Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien des Spruchkörpers und standardisierte Verfahren der Datenweitergabe im Rahmen der Ersatzreisepapierbeschaffung), diese unnötig verursachten Kosten dem Rechtsvertreter persönlich auferlegt werden können (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4452/2018 Urteil vom 9. Januar 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 10. November 2015 in die Schweiz, wo er am 15. November 2015 um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 25. November 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 21. April 2017 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund der Unterstützung seines Bruders für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) durch die sri-lankischen Behörden verfolgt werde. C. Am 15. Januar 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, ergänzende Informationen zu den politischen Aktivitäten seines Bruders einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2018 nach. D. Am 24. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. E. Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 (Eröffnung am 3. Juli 2018) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Dispositivziffern drei und vier aufzuheben, verbunden mit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner sei Einsicht in sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu gewähren, und es sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen und die im Rahmen der Beschwerdebegründung gestellten Beweisanträge wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe vom 27. September 2018 reichte der Beschwerdeführer Fotos betreffend sein exilpolitisches Engagement zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten. Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]). 2. Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Der Beschwerdeführer ersucht um Einsicht in sämtliche Akten, substanziiert dieses Begehren jedoch nur betreffend die Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016. Der diesbezüglich Antrag ist abzuweisen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5 und D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.2). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er ethnischer Tamile sei und im Distrikt B._______ (Nordprovinz, Sri Lanka) gemeinsam mit seiner Familie gelebt habe. Im Jahre 2005 habe sein Bruder begonnen, für (...) namens (...) zu arbeiten. Nach der Ermordung des Chefs (...) im Jahre (...) sei sein Bruder als einer der Augenzeugen vor den sri-lankischen Behörden nach C._______ geflohen. Im (...) 2008 sei sein Vater von den Behörden mitgenommen und zu diesem Bruder unter Folter befragt worden. Er leide bis heute an den Folgen der Misshandlung. Sein Bruder habe sich nach seiner Ausreise stark exilpolitisch engagiert und den Unabhängigkeitskampf der LTTE mit finanziellen sowie journalistischen Tätigkeiten unterstützt. Aus diesem Grund seien die Behörden im Jahre 2011 erneut zu ihm (Beschwerdeführer) nach Hause gekommen und hätten von der Familie verlangt, dafür zu sorgen, dass der Bruder sein exilpolitisches Engagement einstelle. Da der Bruder nicht von seinen politischen Tätigkeiten abgesehen habe, hätten Beamte im (...) 2012 ihn (Beschwerdeführer) zu einem Militärlager mitgenommen. Dort sei er verhört worden und es sei zu massiven Drohungen und gewaltsamen Übergriffen gekommen. Aufgrund der über mehrere Stunden andauernden Misshandlungen habe er sich anschliessend zwecks medizinischer Behandlung in ein Spital begeben müssen. Rund ein Jahr später habe er sich - wohl aufgrund der Folter - einer Operation unterziehen müssen. Nach der Entlassung aus dem Militärlager habe er sich zuerst für längere Zeit bei seiner Grossmutter aufgehalten und die Schule abgeschlossen, obschon er aufgrund des Erlebten wiederholt an panischer Angst gelitten habe. Anschliessend habe er eine Stelle bei einer regierungsfreundlichen (...) angetreten, in der Hoffnung, von den Behörden in Ruhe gelassen zu werden. Aus demselben Grund habe er in den Räumlichkeiten seines Arbeitgebers gewohnt. Er habe sich nur noch gelegentlich zu Hause bei seinen Eltern aufgehalten und sei erst nach der Schliessung der (...) im (...) 2015 wieder nach Hause gezogen. Im (...) 2015 seien in seiner Abwesenheit erneut Beamte zu ihm nach Hause gekommen und hätten dem Vater mitgeteilt, dass er (Beschwerdeführer) sich am (...) 2015 zwecks Befragung auf dem Polizeiposten einzufinden habe. Als er von der Vorladung erfahren habe, sei er aus Furcht, erneut gefoltert zu werden, umgehend nach D._______ geflohen, wo er sich bis zu seiner Ausreise am (...) 2015 versteckt habe. Am (...) 2015 sei er von Beamten mehrfach zu Hause gesucht worden. Seit er in der Schweiz sei, habe er mehrmals an exilpolitischen Kundgebungen teilgenommen. Seit 2016 nehme er jeweils mit seinem Bruder an (...) teil. In diesem Zusammenhang habe er kleinere Arbeiten bei der Vorbereitung der Räumlichkeiten übernommen, wie etwa Bestuhlung oder Dekoration. Ebenso habe er bei der Vorbereitung von durch die LTTE organisierten Sportanlässen mitgewirkt. 2016 und 2017 sei er als gewöhnlicher Teilnehmer an drei politischen Kundgebungen in E._______ gewesen. Er pflege Kontakte zu LTTE-Anhängern in der Schweiz. Als Beweismittel reichte er eine Identitätskarte, eine Kopie einer Geburtsurkunde, diverse Ausbildungsunterlagen, eine Arbeitsbestätigung, ein Schreiben eines Gemeindevorstehers, ein Schreiben eines Priesters, einen Arztbericht, vier Fotos, eine Bestätigung der Anstellung seines Bruders bei (...) und eine Bestätigung für die exilpolitischen Tätigkeiten des Bruders bei der (...) und bei (...) ein. 6.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorfluchtgründe nicht glaubhaft seien. Zu den Ereignissen im Jahre 2012 befragt, habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, er sei von Beamten des Criminal Investigation Department (CID) und von Soldaten in einem Militärfahrzeug an einen unbekannten Ort verbracht worden, wo er während eines Tages festgehalten und zu seinem Bruder befragt worden sei. Man habe ihm vorgeworfen, ebenfalls für (...) der LTTE zu arbeiten. In der ersten Anhörung habe er ausgeführt, dieser Vorfall habe im (...) 2012 stattgefunden und er sei dabei massiv bedroht und misshandelt worden. Man habe ihm vorgeworfen, für die LTTE Plakate aufgehängt zu haben. Er sei im Genitalbereich gefoltert und mit einem Gewehrkolben bewusstlos geschlagen worden. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei er medizinisch versorgt worden und man habe ihn mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dies sei die letzte Warnung. Bei der Entlassung seien er und seine Mutter von Beamten mehrfach vor weiteren Konsequenzen gewarnt und massiv bedroht worden. Unmittelbar nach seiner Entlassung habe er sich zuerst ins Spital und gleichentags am Abend zu seiner Grossmutter begeben. Abweichend von den Angaben in der BzP habe er den Ort des Verhörs, das nahegelegene Armeelager, benennen können. In der zweiten Anhörung habe er hinsichtlich des Verhörs im Widerspruch zur BzP und der ersten Anhörung ausgeführt, er sei ausschliesslich zu den Aktivitäten des Bruders befragt worden, während ihm persönlich nichts vorgeworfen worden sei. Am Ende des Verhörs habe er diesmal nicht mehr den Schlag mit dem Gewehrkolben, den Sturz und den Bewusstseinsverlust erwähnt, sondern ausgesagt, als letztes erinnere er sich daran, wie einer der Soldaten wütend auf ihn zugelaufen sei. Entgegen den Angaben in der ersten Anhörung habe er in der zweiten Anhörung berichtet, erst nach der Freilassung respektive im Spital das Bewusstsein erlangt zu haben, während sich seine Mutter bereits bei ihm befunden habe. Gemäss zweiter Anhörung habe der Aufenthalt im Spital zwei weitere Tage gedauert. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Ereignisse bereits mehrere Jahre zurückliegen würden, erstaune es, dass er nicht in der Lage sei, sich an diese zentralen Punkte seiner Fluchtgeschichte zu erinnern. Mit diesen Widersprüchen konfrontiert habe er lediglich darauf beharrt, in allen drei Befragungen jeweils dieselben Angaben gemacht zu haben und auf eine womöglich mangelhafte Übersetzung hingewiesen. Dies sei als Schutzbehauptung zu werten. Diese Ungereimtheiten würden starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit begründen. Bestärkt werde dies durch den Umstand, dass es den Schilderungen an Substanz fehle. Zwar seien die Schilderungen der allgemeinen Lebensumstände recht ausführlich ausgefallen. Die Erklärungen betreffend die Ereignisse von 2012 seien hingegen überraschend allgemein und oberflächlich gehalten. Bereits in der ersten Anhörung seien die Ausführungen zum Ablauf der Befragung, der Reaktion der Eltern und den eigenen Überlegungen nach dem Vorfall auffallend knapp. Dies erstaune, da in Anbetracht der Tragweite des Ereignisses eine anschaulichere und gehaltvollere Schilderung zu erwarten wäre, zumal er durchaus in der Lage sei, andere Aspekte seines Lebens anschaulicher darzulegen. Auch in der zweiten Anhörung seien seine Angaben grösstenteils sehr vage, trotz der ständigen und nachdrücklichen Aufforderung, ausführlich und detailliert zu berichten. So habe er nur rudimentär über die Festnahme berichtet. Selbst auf Nachfrage seien seine Antworten überraschend gehaltlos. Gleiches lasse sich in Bezug auf den Bericht zur Überführung ins Armeelager und die Erlebnisse der darauf folgenden mehrstündigen Befragung festhalten. In Anbetracht der Vielzahl von Vertiefungsfragen erstaune dies. Auf die Dürftigkeit seiner Angaben angesprochen habe er in der zweiten Anhörung erwidert, ihm sei zu Beginn gesagt worden, er müsse über die schmerzhaften Erinnerungen nicht berichten. Ferner seien ihm ohnehin nur die wichtigen Dinge in Erinnerung geblieben. Dies müsse als Schutzbehauptung gewertet werden, da es zwar durchaus zutreffe, dass ihm gesagt worden sei, er müsse keine Details betreffend die Folterung erwähnen, er jedoch bei fast allen darauffolgenden Fragen ausdrücklich aufgefordert worden sei, die anderen Aspekte detailliert und ausführlich zu erzählen. Zudem sei er mehrmals explizit dazu angehalten worden, alles zu berichten, woran er sich erinnere. Schliesslich sei ihm am Ende der Anhörung zwei weitere Male die Möglichkeit geboten worden, allfällige Ergänzungen und Präzisierungen einzubringen, wovon er keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich bereits Gesagtes wiederholt und auf Nachfrage bestätigt habe, alles gesagt zu haben. In Anbetracht dieser Substanzlosigkeit müsse davon ausgegangen werden, dass er die Festnahme und die Inhaftierung nicht persönlich erlebt habe. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. Es sei jedoch festzuhalten, dass dem Schreiben des Dorfvorstehers und demjenigen des Priesters aufgrund der leichten Fälschbarkeit respektive eines möglichen Gefälligkeitscharakters kein Beweiswert zukomme. Auch der Arztbericht vermöge die Zweifel an der Glaubhaftigkeit nicht zu entkräften, zumal darin zwar eine (...)operation im Jahre 2013 belegt, jedoch nicht ersichtlich sei, inwiefern diese einen Bezug zur geltend gemachten Misshandlung im Jahre 2012 aufweise. Es sei ebenfalls nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeiten seines Bruders gefährdet sei. Selbst wenn sich der Bruder tatsächlich für die LTTE einsetze, sei die Furcht vor einer Reflexverfolgung stark anzuzweifeln. So erscheine es wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer während mehr als neun Jahren seit der Ausreise seines Bruders von den Behörden - abgesehen von der nicht glaubhaften Mitnahme im Jahre 2012 - nur ein einziges Mal im Jahre 2015 zu einer Befragung vorgeladen und nach seinem Nichterscheinen gesucht worden sei. Vielmehr wäre davon auszugehen, dass drastischere Massnahmen ergriffen worden wären, hätten die Behörden tatsächlich erwartet, bei ihm relevante Informationen zu finden. Ein solches Vorgehen sei umso weniger nachvollziehbar, als dass zu erwarten wäre, dass die Behörden bei einem tatsächlichen Verfolgungsinteresse gerade auch die Eltern - insbesondere wegen der geltend gemachten Verhaftung des Vaters im Jahre 2008 - erneut ins Visier genommen hätten. So sei bei objektiver Betrachtung davon auszugehen, dass die Eltern wesentlich mehr über die Aktivitäten des Bruders wissen müssten, da sie - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - im Zeitraum der geltend gemachten Ereignisse von 2005 bis 2012 bereits erwachsen gewesen seien. Dass eine Behelligung der Eltern vollständig ausgeblieben sei, selbst nachdem der Beschwerdeführer das Land verlassen habe, lege die Vermutung nahe, dass das Interesse der Behörden am Bruder doch nicht so gross sein könne wie geltend gemacht. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass - obschon im Laufe des Asylverfahrens mehrfach dazu aufgefordert - sämtliche Aussagen und Beweismittel zu den Aktivitäten des Bruders auffallend allgemein gehalten seien. In der ersten Anhörung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, sein Bruder habe die LTTE in finanzieller Hinsicht wie auch mit (...) und propagandistischen Aktivitäten unterstützt. Im Schreiben vom (...) 2017 der (...) werde allgemein ausgeführt, der Bruder habe an verschiedenen Aktivitäten und Manifestationen teilgenommen und sei auf entsprechenden Fotos zu erkennen. Daraus werde aber nicht ersichtlich, welche Aktivitäten und welche Funktion der Bruder innerhalb der exilpolitischen Organisationen wahrnehme. Der Beschwerdeführer sei daher aufgefordert worden, dem SEM weitere Informationen zukommen zu lassen, woraufhin er eine Arbeitsbestätigung (...) eingereicht und dazu ausgeführt habe, der Bruder sei als (...) tätig. Genauere Angaben könne er nicht machen, um die Überzeugung eines freien Tamil Eelam und das Leben der in diese Aktivitäten involvierten Personen nicht zu gefährden. Mit Verweis auf die Verschwiegenheitspflicht der schweizerischen Behörden sei dies als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, welche bei Preisgabe der Aktivitäten des Bruders auf eine Gefährdung von Drittpersonen schliessen lassen würden. Die Gründe für eine entsprechende Verfolgungsfurcht seien somit nur unzureichend begründet und daher unglaubhaft. Die eingereichten Schreiben hätten aufgrund der leichten Fälschbarkeit und des möglichen Gefälligkeitscharakters nur geringen Beweiswert. Ohnehin werde nicht grundsätzlich bezweifelt, dass der Bruder zeitweise bei (...) tätig und in irgendeiner Form auch exilpolitisch aktiv gewesen sei. Ebenfalls nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines eigenen exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr gefährdet wäre. So sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von exilpolitischen Massenveranstaltungen identifizieren könnten und diese daher in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen würden. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben an wenigen Veranstaltungen teilgenommen und nebst kleineren Unterstützungsarbeiten keine besonderen Aufgaben übernommen. Er sei somit nicht exponierend in Erscheinung getreten. Es ergäben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte, dass in Sri Lanka Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden wären. Namentlich seien seine Eltern nach der Ausreise nicht behelligt worden. Das Risikoprofil werde durch seinen Bruder auch nicht merklich verschärft, zumal ein Verfolgungsinteresse aufgrund dieser familiären Verbindung nicht glaubhaft sei. Ferner würden Rückkehrer, welche illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, am Flughafen zwar zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis hin zur Überwachung der Aktivitäten befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Die Vorverfolgung sei nicht glaubhaft. Vielmehr habe der Beschwerdeführer bis (...) 2015 unbehelligt in Sri Lanka gelebt und allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten könnte. 6.3 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerdeschrift, dass die vorinstanzliche Verfügung wegen formeller Fehler aufzuheben sei. Das SEM habe den Beschwerdeführer äusserst intensiv, in beinahe sadistisch anmutender Weise zu seinen Foltererlebnissen befragt, es aber nicht für nötig befunden, seinen Gesundheitszustand abzuklären, obwohl klare Anzeichen für eine Traumatisierung vorliegen würden, was auch von der Hilfswerkvertretung geltend gemacht worden sei. Das SEM habe seine Fragetechnik nicht der emotionalen Situation angepasst und die Traumatisierung nicht in die Würdigung der Aussagen miteinbezogen. Vielmehr stütze sich die Glaubhaftigkeitsprüfung hauptsächlich auf Vorbringen zu den Verhören, anlässlich welcher die Misshandlungen stattgefunden hätten. Durch dieses Vorgehen sei das Willkürverbot verletzt worden. Das Absehen von einer Abklärung des Gesundheitszustandes sowie der körperlichen Folgen der Misshandlung, die bereits erwähnte fehlerhafte Glaubhaftigkeitsprüfung und die Nichtberücksichtigung der Narben als Risikofaktor würden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen. Zwischen der BzP und der Anhörung seien zudem mehr als eineinhalb Jahre vergangen. Auch dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und die BzP dürfe nicht zur Begründung der Unglaubhaftigkeit beigezogen werden. Es sei davon auszugehen, dass die Übersetzung der Befragungen mangelhaft gewesen sei, zumal er darauf hingewiesen habe, dass zahlreiche Aussagen nicht zutreffend protokolliert worden seien. Das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es die Narbe, die familiäre Verbindung zu den LTTE und seine Kontakte zu Ablegern der "LTTE Schweiz" nicht gewürdigt habe. Ferner habe es Vorbringen unrichtig geprüft, indem die Erklärbarkeit der Widersprüchlichkeiten und der geringen Substanz in den Aussagen sowie zahlreiche Realkennzeichen ignoriert worden seien. Es entstehe der Eindruck, die ergänzende Anhörung habe einzig dem Zweck gedient, Widersprüchlichkeiten zu generieren, weshalb am Willen des SEM zu zweifeln sei, die Vorbringen ernsthaft zu prüfen. Es habe die Beweismittel nicht gewürdigt und missachte dadurch den Grundsatz des Vorrangs des Beweises vor der Glaubhaftigkeitsprüfung. Inhaltlich sei die Begründung des SEM als haltlos zu bezeichnen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzureichend festgestellt, indem es seinen Gesundheitszustand nicht abgeklärt habe. Weiter seien die familiäre LTTE-Verbindung, die Narben und das exilpolitische Engagement nicht korrekt abgeklärt worden. Zudem habe das SEM die aktuelle Situation in Sri Lanka mangelhaft erhoben, indem es von einer Verbesserung der Lage ausgehe. Es werde deshalb ein eigener Lagebericht eingereicht, aus welchem die tatsächliche Situation in Sri Lanka hervorgehe. Aus diesem Bericht ergebe sich, dass er gefährdet sei, da er (1) tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens sei und aus dem Norden stamme, (2) sein Bruder die LTTE unterstützt habe, (3) er wegen Verdachts der LTTE-Unterstützung behelligt worden sei und (4) aufgrund dieser Verfolgung registriert sei, (5) er Zeuge von Menschenrechtsverletzungen geworden sei, (6) auffällige Folternarben tragen, (7) sich längere Zeit in einer tamilischen Diaspora aufgehalten habe, (8) sich exilpolitisch engagiert habe, (9) über keine gültigen Reisepapiere verfüge und (10) zwangsweise zurückgeschafft würde. Die Lage in Sri Lanka habe sich verschlechtert und es werde regelmässig gefoltert. Eines der Opfer sei anscheinend ein abgewiesener Asylsuchender aus der Schweiz gewesen. Es würden nicht nur Personen mit einem hohen LTTE-Profil verfolgt. Auch bereits rehabilitierte Personen seien gefährdet, was sich aus einem Urteil des High Court Vavuniya (und einem Verfahren vor dem High Court Colombo) ergebe. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Relevanz dieses Urteils im Verfahren E-5637/2017 verkannt. Ferner spiele es keine Rolle, wie weit die Unterstützungshandlung für die LTTE zeitlich zurückliege. Aus dem Umstand, dass jemand längere Zeit unbehelligt in Sri Lanka gelebt habe, könne somit nicht pauschal auf ein mangelndes Verfolgungsinteresse geschlossen werden. Eine weitere Gefährdung ergebe sich aus der zu erwartenden Papierbeschaffung auf dem sri-lankischen Konsulat, zumal dabei systematisch Gründe für eine politische Verfolgung abgeklärt würden und die Aufnahme in eine Black- oder Stoplist erfolgen könne, was bei einer Rückkehr automatisch zu einer Verfolgung führe. In der Vernehmlassung im Verfahren D-4794/2017 habe das SEM eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde. Dieses Sachverhaltselement werde hier verkannt. In der Schweiz bestünden handfeste politische Interessen, die Risikoanalyse betreffend Sri Lanka nicht objektiv anhand der aktuellen Informationen vorzunehmen, sondern beschönigt darzustellen. Der Ausschaffungsstopp im Jahre 2013 und die Verurteilung der Schweiz durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte würden auf ein kollektives Versagen der Behörden zurückgehen. Aufgrund der formellen Fehler der angefochtenen Verfügung sei diese aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Andernfalls sei seitens des Gerichts sein Gesundheitszustand abzuklären und die Narben mit Hilfe einer medizinischen Fachperson zu dokumentieren. Beim SEM sei eine Auskunft bezüglich der Qualifikation der Übersetzungsperson einzuholen und offenzulegen. Er sei unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes und unter Beizug einer qualifizierten Übersetzungsperson von einem Sachbearbeiter, welcher über vollständige Länderhintergrundinformationen verfüge, erneut anzuhören. Ihm sei eine Frist zur Beibringung weiterer Beweise betreffend seine familiären Verbindungen, seine exilpolitischen Aktivitäten sowie seine Körpernarben anzusetzen. Das SEM gehe zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aus. Er habe objektive Beweismittel betreffend die Verfolgung (körperliche Spuren der Misshandlung, politisches Profil des Bruders) eingereicht, welche vom SEM ignoriert würden. Stattdessen nehme es eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen vor, obwohl diese aufgrund der Beweismittel obsolet sei. Die Glaubhaftigkeitsprüfung sei zudem mangelhaft, da sein junges Alter, die zwischen BzP und Anhörung verstrichene Zeit, die Übersetzungsprobleme, und der Gesundheitszustand sowie zahlreiche Realkennzeichen (etwa emotionale Ausbrüche, Nennung von Einzelheiten und Nebensächlichkeiten) nicht berücksichtigt worden seien. Ferner berücksichtige das SEM nicht, dass das Verhalten der sri-lankischen Behörden regelmässig willkürlich sei. Nicht beachtet worden sei ferner, dass der Bruder in Frankreich als Flüchtling anerkannt und dessen Verfolgung somit erwiesen sei. Er erfülle mehrere Risikofaktoren des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015, welche kumulativ zu würdigen seien. Sein Bruder habe sich in Sri Lanka für die LTTE eingesetzt und sei im Exil weiterhin für die LTTE aktiv. Er (Beschwerdeführer) sei deswegen im Jahre 2012 festgenommen und misshandelt worden. Er sei somit direkter Zeuge von Menschenrechtsverletzungen. Einer Vorladung im Jahre 2015 sei er nicht nachgekommen. Er sei somit anzunehmen, dass er auf einer Stop- oder Watchlist verzeichnet sei. Durch die Flucht ins Ausland habe er sich weiter verdächtig gemacht. Ferner betätige er sich exilpolitisch zugunsten der LTTE und er würde mit temporären Reisedokumenten zurückkehren. Bei einer Rückkehr würden die zahlreichen weiteren Risikofaktoren wie etwa die Narbe zutage getragen, was unweigerlich zu einer Verhaftung führen würde. Schliesslich weise er aufgrund seiner Traumatisierung eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit auf. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 7.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 7.3 Der Einwand hinsichtlich der fehlerhaften Übersetzung der Befragungen ist unbegründet, zumal den Protokollen keine diesbezüglichen Hinweise entnommen werden können. Der Antrag auf Offenlegung des Auswahlverfahrens, welchem die übersetzende Person unterzogen worden sei, und der sprachlichen Kompetenzen respektive der Schulung ist daher abzuweisen. Auch betreffend Befragungstechnik erweisen sich die Befragungen als sachgemäss. Der Zeitraum von rund eineinhalb Jahren zwischen BzP und erster Anhörung stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. mutatis mutandis Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). 7.4 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass dieser die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung. 7.5 Die Rüge, das SEM habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht abgeklärt und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sowie den Sachverhalt mangelhaft ermittelt, ist unbegründet. Der Beschwerdeführer wurde in der BzP und der Anhörung explizit nach aktuellen gesundheitlichen Problemen gefragt. In der ersten Anhörung gab er an, er habe teilweise noch Schmerzen (vgl. act. A15 F99 bis F104), während er in der BzP (vgl. act. 5 S. 8) sowie der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gab, gesund zu sein (vgl. act. A21 F4). In der ergänzenden Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer, er habe einem Arzt von seinen Schmerzen erzählt und dieser habe erwidert, dass dies normal sei (vgl. act. A21 F94). Ferner legte die Hilfswerkvertretung dem Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung nahe, einen Arzt aufzusuchen, was der Beschwerdeführer bejahte (vgl. act. A21 F98). Vor diesem Hintergrund war das SEM nicht gehalten, von Amtes wegen weitere gesundheitliche Abklärungen zu veranlassen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Folgen der Misshandlungen stellte der Beschwerdeführer einen sri-lankischen Arztbericht in Aussicht (act. A15 F103 ff.), woraufhin ihn das SEM explizit zur Einreichung aufforderte (vgl. ebd. F123). Ein entsprechender Arztbericht wurde vom Beschwerdeführer schliesslich auch eingereicht. Vor diesem Hintergrund stellt die Unterlassung des SEM, weitere Abklärungen einzuleiten, weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Untersuchungsgrundsatzes dar. Der Antrag auf fachärztliche Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch das Gericht ist abzuweisen, zumal unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass zur Beibringung eines Arztberichts genügend Möglichkeit bestanden hat. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer einen solchen Arztbericht in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellt, ohne dass in der Folge ein solcher eingereicht worden wäre. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, einen solchen von Amtes wegen einzuholen. 7.6 Auch der Umstand, dass das SEM die Narbe nicht explizit erwähnte, sondern lediglich allgemein festhielt, dass aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten könnte, stellt keine mangelhafte Sachverhaltsermittlung respektive Begründung dar. 7.7 Schliesslich ist der Sachverhalt auch in den übrigen Punkten als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb der Antrag auf erneute Anhörung abzuweisen ist. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf Fristansetzung zur Beibringung weiterer Beweise hinsichtlich der familiären Verbindungen, der exilpolitischen Aktivitäten sowie der Narben, zumal hierzu bereits genügend Gelegenheit bestanden hat und der Sachverhalt auch diesbezüglich liquid ist. 7.8 Ob die Beweiswürdigung, die Glaubhaftigkeitsprüfung sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, beschlägt nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. 7.9 Der Vorwurf, das SEM habe durch die formellen Fehler das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt, ist unbegründet. 8. 8.1 Das SEM hat zu Recht die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgestellt. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 8.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers weisen diverse Unstimmigkeiten auf, wie etwa hinsichtlich des Ortes, an welchem er verhört worden sei (unbekannter Ort [vgl. act. A5 S. 7] / nahegelegenes Militärlager [vgl. act. A15 F14] und act. A21 F12]). Widersprüchlich sind auch seine Angaben zum Inhalt des Verhörs. Gemäss seinen Darlegungen in der BzP sei ihm vorgeworfen worden, ebenfalls für (...) gearbeitet zu haben (vgl. act. A5 S. 7), während der Vorwurf gemäss erster Anhörung dahingehend gelautet habe, er habe Plakate aufgeklebt (vgl. act. A15 F61), und ihm gemäss zweiter Anhörung schliesslich überhaupt kein persönliches Fehlverhalten vorgeworfen worden sei, sondern sich die Beamten lediglich nach dem Bruder erkundigt hätten (vgl. act. A21 F52). Ferner ist auf den massiven Widerspruch hinzuweisen, wonach er gemäss erster Anhörung noch am Ort des Verhörs das Bewusstsein wiedererlangt habe und von den dortigen Beamten medizinisch versorgt worden sei, er und seine Mutter vor der Entlassung eingeschüchtert worden seien (vgl. act. A15 F14), und er sich unmittelbar nach der Entlassung ins Spital und noch am selben Abend zur Grossmutter begeben habe (vgl. ebd. F67). Gemäss zweiter Anhörung habe seine Mutter ihn ins Spital gebracht und er sei erst dort wieder zu sich gekommen (vgl. act. A21 F12). Zudem sei er zwei Tage im Spital geblieben (vgl. ebd. F39). Die Erklärungen des Beschwerdeführers betreffend diese Widersprüchlichkeiten (vgl. act. A21 F72 ff.) vermögen diese nicht zu entkräften. Hinsichtlich der Substanz der Aussagen ergibt sich ein differenziertes Bild. So weist das SEM zu Recht darauf hin, dass die Aussagen über weite Teile trotz mehrmaliger Nachfrage zur Präzisierung sehr oberflächlich ausgefallen sind (vgl. etwa zur Verhaftung [act. A21 F11 bis F18] oder zur Befragung [act. A15 F61 f. und A21 F20 bis F37]). Allerdings weisen seine Aussagen auch gewisse Details auf, wie etwa, dass ihm einer der Befrager, eine mollige Person, eine Pistole an den Kopf gehalten und ihn mit dem Tode gedroht habe (vgl. act. A21 F36). Den eingereichten Beweismitteln kann nur sehr beschränkter Beweiswert beigemessen werden. In Ergänzung zu den Argumenten des SEM ist zu erwähnen, dass im Schreiben des (...) ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei mehrfach verhaftet worden ("un known armed people came to his residents and arrest him many times for inquiries"), was sich nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers deckt. In Würdigung sämtlicher dieser Elemente sind die Vorbringen zu den Vorfluchtgründen für unglaubhaft zu befinden. Die Argumente in der Beschwerdeschrift betreffend die Unstimmigkeiten der Aussagen respektive der Fehlerhaftigkeit der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz sind nicht stichhaltig. So vermag der Zeitraum zwischen BzP und den Anhörungen die teils massiven Widersprüchlichkeiten nicht plausibel zu erklären. Die Befragungsprotokolle lassen ferner nicht darauf schliessen, dass zum Zeitpunkt der Anhörung medizinische Probleme bestanden hätten, welche das Aussageverhalten massgeblich negativ beeinflusst haben könnten. Den Akten sind auch keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Übersetzung der Aussagen zu entnehmen. Schliesslich vermag auch das Alter des Beschwerdeführers die Widersprüchlichkeiten nicht entscheidend zu relativieren. Das Argument, aufgrund der eingereichten Dokumente sei eine Würdigung der Aussagen obsolet, ist unzutreffend, zumal eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist, in welche sämtliche Beweismittel, worunter insbesondere sowohl die Aussagen in den Befragungen als auch eingereichte Dokumente fallen, einzubeziehen sind. 8.3 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 8.4 Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, vermag kein erhebliches Verfolgungsrisiko zu begründen, da nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden per se einer Gefahr ausgesetzt sind, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der vom Beschwerdeführer angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017. 8.5 Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stoplist" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stoplist" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. 8.6 Dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Beziehungen eine ernstzunehmende Verbindung zu den LTTE nachgesagt wird, ist zu verneinen. Wie bereits ausgeführt, ist nicht glaubhaft, dass er in der Heimat aufgrund solcher Verbindungen selbst Ziel von Verfolgungsmassnahmen gewesen ist. Hinsichtlich des Bruders ist in Übereinstimmung mit dem SEM zu bemerken, dass sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den eingereichten Bestätigungsschreiben nicht ergibt, dass der Bruder eine besonders exponierte Stellung innerhalb der exilpolitischen Opposition bekleidet. Eine wesentliche Akzentuierung des Profils des Beschwerdeführers ergibt sich auch nicht aus den durch Fotos dokumentierten Demonstrationsteilnahmen, zumal aus den Fotos wie auch den untergeordneten Hilfstätigkeiten, welcher der Beschwerdeführer anlässlich exilpolitischer Aktionen wahrnehme, kein sonderlich exponiertes Wirken hervorgeht. Genauso vermag auch die Narbe zu keiner sonderlichen Zuspitzung des Profils zu führen, weshalb zusammenfassend festzuhalten ist, dass nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Gegen die Annahme einer Gefährdung bei einer Rückkehr spricht ferner der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der BzP erwähnte, seine Eltern hätten ihm mitgeteilt, dass ihm die sri-lankische Regierung eine Stelle als (...) zugesichert habe (vgl. act. A5 S. 4 Ziff. 1.17.04). 8.7 Abschliessend ist noch zu bemerken, dass eine wesentliche Akzentuierung des Profils weder aufgrund einer bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat noch aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten zu erwarten ist. Dabei ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. 8.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass der Beschwerdeführer aus der Nordprovinz stamme. Der Wegweisungsvollzug sei somit beim Vorliegen begünstigender Faktoren zumutbar. Der Beschwerdeführer sei ein junger gesunder Mann. Er habe die Schule erfolgreich mit dem (...) abgeschlossen, womit er über eine gute Ausbildung verfüge. Er sei mehrere Jahre einer Erwerbsarbeit nachgegangen und ihm sein ein Studienplatz in Aussicht gestellt worden. Gemäss eigenen Aussagen sei seine Familie wohlhabend. In Sri Lanka würden seine Eltern und seine Grossmutter leben, weshalb er über ein soziales Netz verfüge. Zudem lebe sein Bruder in C._______, auf dessen Hilfe er im Bedarfsfall ebenfalls zurückgreifen könne. Darüber hinaus verfüge er in Sri Lanka über einen Freundeskreis, mit welchem er auch nach der Ausreise weiterhin in Kontakt gestanden habe. 10.6 Die Einwände auf Beschwerdeebene beschränken sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung von Argumenten, welche bereits im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen worden sind. 10.7 Die Ausführungen des SEM sind zu bestätigen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist. Die ebenfalls geltend gemachten, jedoch nicht weiter substanziierten medizinischen Probleme stehen einem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen. 10.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit teilweise unnötigen Begehren und Anliegen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätten bekannt sein müssen, auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass bei erneuter Stellung von im Wesentlichen gleichbegründeten allgemeinen Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (insbesondere Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka, Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien des Spruchkörpers und standardisierte Verfahren der Datenweitergabe im Rahmen der Ersatzreisepapierbeschaffung), diese unnötig verursachten Kosten dem Rechtsvertreter persönlich auferlegt werden können (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Linus Sonderegger Versand: