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D-444/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 17. Januar 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-444/2023

U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 2 3 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Shahryar Hemmaty, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 17. Januar 2023 / N (…).

D-444/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 22.September 2022 um die Ge- währung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er unter anderem an, er sei am 6. beziehungsweise 7. März 2018 über Griechenland in den europäi- schen Raum eingereist. A.b Am 26. September 2022 ergab ein Abgleich mit der Eurodac-Daten- bank, dass er am 9. März 2018 von Griechenland als Asylantragsteller re- gistriert worden war, und zudem, dass ihm von Griechenland am 25. Sep- tember 2019 Schutz gewährt worden war. A.c Das Asylverfahren wurde vom SEM im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ geführt, wo sich der Beschwerdeführer gemäss Kurzbericht am

27. September 2022 wegen Migräne und psychischen Beschwerden erst- mals an den vor Ort zuständigen Gesundheitsdienst wandte. A.d Am 28. September 2022 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM die Mandatsübernahme mit. Auf den Beistand der zugewiesenen Rechts- vertretung verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich. A.e Am 29. September 2022 fand die Personalienaufnahme statt. A.f Nachdem sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in einer psychiat- rischen Klinik aufgehalten hatte (vgl. dazu nachfolgend), gewährte ihm das SEM am 21. Oktober 2022 das rechtliche Gehör zu einer möglichen Weg- weisung nach Griechenland. Sein Rechtsvertreter hatte vorgängig auf eine Teilnahme an diesem Termin verzichtet, nach Hinweis darauf, dass sein Mandant nur mässig belastbar sei, da er schwer depressiv, in ständiger ärztlicher Behandlung und auf starke Medikamente angewiesen sei. B. Im Rahmen der Personalienaufnahme und der Gewährung des rechtlichen Gehörs berichtete der Beschwerdeführer vorab über seine Herkunft aus der iranischen Provinz C._______, seine Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit und insbesondere davon, dass er seit dem (…) 2018 – dem Tag seiner Ausreise aus der Heimat – mit seiner Partnerin D._______ zusam- men sei, mit der er aber nicht offiziell verheiratet sei. Während er aus dem Iran stamme, habe sie ohne Papiere als Flüchtling im Nordirak gelebt, wo er sie anlässlich einer Feier kennengelernt habe. Nachdem von ihrer Fa-

D-444/2023 Seite 3 milie eine Heirat abgelehnt worden sei, hätten sie am (…) 2018 ihre jewei- lige Heimat verlassen und seien gemeinsam nach Griechenland gegan- gen. Dort sei dann am (…) 2018 ihr Kind zur Welt gekommen. Wo sich seine Partnerin und ihr gemeinsames Kind derzeit aufhalten würden, wisse er aber nicht, da sich seine Partnerin am 16. August 2022 von ihm getrennt habe. Er berichtete sodann schon zu Beginn des rechtlichen Gehörs da- von, dass er seit 15 Jahren an Migräne leide und es nie gelungen sei, das Leiden zu heilen. Er leide zudem auch bereits seit Jahren respektive seit seinem Aufenthalt in Griechenland an Depressionen, die aktuell besonders schlimm seien. Das habe eine Behandlung durch einen Psychiater erfor- derlich gemacht und es seien ihm Medikamente verschrieben worden, die zum Teil den Medikamenten ähnlich seien, welche ihm bereits in Griechen- land und im Iran verschrieben worden seien. Sein gegenwärtiger Zustand habe schliesslich einen Aufenthalt vom 1. bis zum 17. Oktober 2022 in ei- ner psychiatrischen Klinik notwendig gemacht. Der Beschwerdeführer berichtete anschliessend über seinen mehrjährigen Aufenthalt in Griechenland, wo er und seine Partnerin während der gesam- ten Zeit im Flüchtlingslager E._______ gelebt hätten, das bei der Stadt F._______ gelegen sei. Ihre dortige Unterbringung sei vor allem während der Zeit der Schwangerschaft seiner Partnerin völlig ungenügend gewe- sen. Nach der Geburt ihres Kindes hätten sie dann aber ein grösseres Zim- mer mit eigenem Bad bekommen. Miete hätten sie nicht zahlen müssen und vom UNHCR hätten sie monatlich 150 Euro pro erwachsene Peron und 50 Euro für ihr Kind erhalten. Das habe aber für ihren Lebensunterhalt kaum genügt. Zwar habe er sich um eine legale Arbeit bemüht, er habe aber vor allem wegen Sprachproblemen und seiner Depressionen keine Anstellung gefunden. Er spreche zwar gut Englisch, zumal er in dieser Sprache über (… [eine Ausbildung]) verfüge, mit Griechisch habe er jedoch Mühe. Im Camp habe es zwar sporadisch Sprachkurse gegeben, diese seien jedoch oft ausgefallen und zudem nicht ordentlich geführt worden. Er habe daher lediglich ab und zu illegal in der Landwirtschaft arbeiten kön- nen, wo er für einen 10-stündigen Arbeitstag lediglich 20 bis 25 Euro be- kommen habe. Vom griechischen Staat habe es auch keine weitere Unter- stützung gegeben, wohl aber von der Kirche, von der sie auch Kleider für ihr Kind bekommen hätten. Im Camp habe es medizinische Versorgung gegeben, diese sei aber für die Erkrankungen ihres Kindes und seiner Part- nerin, bei der in Griechenland eine Tuberkulose diagnostiziert und behan- delt worden sei, ungenügend gewesen. Er selber habe keine genügende psychiatrische Behandlung erhalten, auch wenn er im Camp praktisch wöchentlich den Psychiater besucht habe. Für den Psychiater habe er nicht

D-444/2023 Seite 4 bezahlen müssen, da sowohl im Camp als auch im Krankenhaus die me- dizinische Behandlung kostenlos gewesen sei. Für die von der AMKA (Anm.: Sozialversicherungsanstalt) anerkannten Medikamente habe er 25 Prozent bezahlen müssen. Der Beschwerdeführer sprach sich in der Folge gegen eine Rückführung nach Griechenland aus, weil die Bedingungen, unter denen er dort gelebt habe, insgesamt menschenunwürdig gewesen seien. Zuvor hatte er ange- geben, dass es diese Lebenssituation gewesen sei, die seine Partnerin dazu gebracht habe, sich von ihm zu trennen, und ebenso, dass es ihm nach der am 16. August 2022 erfolgten Trennung jeden Tag schlechter ge- gangen sei, auch wenn er sich zu beherrschen versucht habe. Er habe Griechenland schliesslich am 10. September 2022 verlassen, indem er auf dem Luftweg in die Niederlande gereist sei, von wo er über Deutschland die Schweiz erreicht habe. Das Geld für sein Flugticket sei ihm von Freun- den geliehen worden. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Oktober 2022 reichte der Be- schwerdeführer eine Reihe von Fotos von sich, seiner Partnerin und des gemeinsamen Kindes zu den Akten, zusammen mit einem Foto der grie- chischen Flüchtlingsausweise der beiden und Fotos von weiteren Unterla- gen aus Griechenland. Gleichzeitig machte er geltend, er sei als schutzbe- rechtigte Person mit besonders hoher Verletzlichkeit zu erkennen. Er leide seit Jahren unter gesundheitlichen Problemen und sei insbesondere psy- chisch schwer krank, zumal er auch in einer psychiatrischen Klinik habe hospitalisiert werden müssen. Es sei daher insgesamt offensichtlich, dass in seinem Fall der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzumutbar sei. D. Am 26. Oktober 2022 gelangte das SEM mit einem Ersuchen um Wieder- aufnahme des Beschwerdeführers an Griechenland; dies gestützt auf die europäische Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) und das bilate- rale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz (SR 0.142.113.729). Griechenland entsprach dem Ersuchen mit Erklärung von 27. Oktober 2022, wobei die zuständige Behörde festhielt, der Wieder- aufnahme werde zugestimmt, da dem Beschwerdeführer am 25. Septem- ber 2019 von den griechischen Behörden der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei.

D-444/2023 Seite 5 E. Während sich der Beschwerdeführer weiterhin im BAZ B._______ aufhielt, nahm das SEM einen vom 23. November 2022 datierenden Bericht zu dem von Anfang bis Mitte Oktober erfolgten stationären Aufenthalt des Be- schwerdeführers in der Psychiatrischen Klinik G._______ zu den Akten (nachfolgend: Bericht Nr. 1). Bei den Akten liegen sodann Kurzberichte zu psychiatrischen respektive psychotherapeutischen Folgekonsultationen beim Psychosozialen Dienst H._______ vom 25. und 26. Oktober 2022, vom 4., 11., 15. und 25. November 2022 sowie vom 2., 5. und 16. Dezem- ber 2022. F. Am 23. Dezember 2022 gelangte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter und unter dem Titel ʺGesuch um Kantonszuweisung und Familienzusammenführung im Asylverfahrenʺ ans SEM. In dieser Eingabe machte er unter Verweis auf die vorgenannten Kurzberichte vom 2., 5. und

16. Dezember 2022 sowie unter Vorlage eines Arztzeugnisses der Psychi- atrischen Klinik G._______ vom 12. Dezember 2022 eine weitere respek- tive andauernde Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszu- standes geltend, der sich aber bessern dürfte, wenn er dem Aufenthalts- kanton von Frau I._______ (…; N […]) zugewiesen würde, mit der er eine romantische Beziehung eingegangen sei. Da ihm diese Beziehung sehr wichtig sei und er bald eine Ehe schliessen und eine Familie gründen wolle, beantrage er eine Familienzusammenführung. G. Am 3. Januar 2023 ging dem SEM ein Bericht der kantonalen Psychiatri- schen Klinik G._______ vom 16. Dezember 2022 zu (nachfolgend: Bericht Nr. 2), in dem über einen erneuten stationären Aufenthalt in der Klink vom

5. bis zum 10. Dezember 2022 berichtet wird. Das SEM nahm sodann den Kurzbericht zu einer am 12. Januar 2023 erfolgten Folgekonsultation beim Psychosozialen Dienst H._______ zu den Akten. H. Am 13. Januar 2023 liess das SEM dem Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter einen Entscheidentwurf zukommen. Dazu nahm er mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Januar 2023 Stellung. In der Stellungnahme brachte er zur Hauptsache vor, laut der aktuellen Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Personen, deren psychi- sche oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, als besonders schutzbedürftige Personen anzuerkennen.

D-444/2023 Seite 6 Bei diesen Personen werde der Vollzug der Wegweisung nach Griechen- land als grundsätzlich unzumutbar eingestuft. Aufgrund seiner nachweis- lich schweren psychischen Erkrankungslage sei er dieser Kategorie zuzu- rechnen, zumal er auch weiterhin andauernden Behandlungsbedarf habe, weshalb in seinem Fall der Wegweisungsvollzug zwingend als unzumutbar einzustufen sei. Ausserdem sei sein Gesundheitszustand auch nicht soweit hinreichend und abschliessend abgeklärt, als dass eine Wegweisung als zumutbar eingestuft werden könnte. Am 17. Januar 2023 reichte er über seinen Rechtsvertreter ein vom glei- chen Tag datierendes Zeugnis des Psychosozialen Dienstes H._______ nach, worin über eine laufende Behandlung berichtet wird. I. Das SEM trat mit Verfügung vom 17. Januar 2023 (eröffnet am 18. Januar

2023) und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegwei- sung aus der Schweiz nach Griechenland an, verbunden mit der Aufforde- rung an den Beschwerdeführer, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zu verlassen. Daneben beauftragte das SEM – unter Abweisung des am 23. Dezember 2022 eingereichten Gesu- ches um Kantonszuweisung (vgl. oben, Bst. H) – den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung. Das SEM erklärte schliesslich, dem Beschwer- deführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Verzeichnis ausge- händigt. Auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung wird – soweit we- sentlich – nachfolgend eingegangen. J. Am 27. Januar 2023 ging dem SEM ein Bericht der Notfallaufnahme des Regionalspitals (…) vom 25. Januar 2023 zu (nachfolgend: Überweisungs- bericht), in dem über eine an diesem Tag erfolgte Notfallkonsultation des Beschwerdeführers mit anschliessender Überweisung in eine Wohngruppe der Psychiatrischen Klinik G._______ berichtet wird. K. Gegen den vorgenannten Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid liess der Beschwerdeführer am 25. Januar 2023 durch seinen Rechtsver- treter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In seiner Ein- gabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung, und zwar verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des

D-444/2023 Seite 7 Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde nach Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, um Gewährung vollumfänglicher Einsicht in die Akten, insbesondere in die eingereichten Beweismittel, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Mit seiner Be- schwerde reichte er eine Vielzahl der vorstehend genannten Kurzberichte, Zeugnisse und Bestätigungen ein (vgl. Beweismittelverzeichnis). Auf die vorgebrachten Beschwerdegründe wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. Nachdem ihm vom Bundesverwaltungsgericht der Eingang seiner Be- schwerde bestätigt worden war, liess er mit Eingabe seines Rechtsvertre- ters vom 1. Februar 2023 und unter Vorlage des vorerwähnten Überwei- sungsberichts vom 25. Januar 2023 seine Beschwerdevorbringen bekräf- tigen. Am 3. Februar 2023 reichte er eine Sozialhilfebestätigung nach. L. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2023 wurde einerseits zuhanden des Beschwerdeführers festgestellt, dass er den Ausgang des Verfahrens nach Art. 42 AsylG in der Schweiz abwar- ten könne, weshalb es keiner Anordnungen betreffend Aussetzung des Vollzuges bedürfe. Andererseits wurde das SEM aufgefordert, das Gesuch des Beschwerdeführers um vollständige Akteinsicht zu behandeln, also das Gesuch um Einsicht auch in jene Akten, die im vorinstanzlichen Akten- verzeichnis unter den Kategorien D (unwesentliche Akten) und E (bereits bekannte Akten) paginiert worden seien. Gleichzeitig wurde dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet und das SEM zur Vernehmlas- sung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). M. Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2023 vom SEM durch Zustellung von Kopien an seinen Rechtsvertreter die verlangte Akteneinsicht gewährt wurde. N. In seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2023 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest.

D-444/2023 Seite 8 O. In seiner Stellungnahme (Replik) vom 3. März 2023 bekräftigte der Be- schwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – seine Be- schwerdevorbringen. Mit der Replikeingabe reichte er Kopien von fünf auf- einanderfolgenden Medikationsplänen betreffend den Zeitraum von Anfang Februar bis Anfang März 2023 ein. P. P.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. März 2023 reichte er neben einem aktuellen Medikationsplan auch ein Zeugnis der Psychiatri- schen Klinik G._______ vom 6. März 2023 zu den Akten, worin ein statio- närer Aufenthalt vom 25. Januar 2023 bis zum 6. März 2023 bestätigt wird. Die Einreichung eines ausführlichen Berichts dazu stellte er in Aussicht. Weiter wurde in der Eingabe erwähnt, dass er mittlerweile in eine andere Institution eingetreten sei. Auch diesbezüglich werde er einen entsprechen- den Eintrittsbericht in den nächsten Wochen nachreichen. P.b Am 24. März 2023 reichte er über seinen Rechtsvertreter den in Aus- sicht gestellten und vom 20. März 2023 datierenden Bericht der Psychiat- rischen Klinik G._______ zu den Akten (nachfolgend: Bericht Nr. 3), in dem über den dritten stationären Aufenthalt in dieser Klinik von Ende Januar bis Anfang März berichtet wird. Das SEM nahm derweil Kurzberichte zu psy- chiatrischen respektive psychologischen Folgekonsultationen beim Psy- chosozialen Dienst H._______ vom 14., 24. und 28. März 2023 sowie vom

4. April 2023 zu den Akten, zusammen mit einem Kurzbericht zu einer am

24. März 2023 erfolgten Behandlung wegen Rückenschmerzen. P.c Am 12. April 2023 reichte er über seinen Rechtsvertreter Kopien der vorgenannten Kurzberichte vom 24. und 28. März 2023 zu den Akten, aus denen sich ergebe, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe, wie im Weiteren auch, dass er sich nunmehr auch wegen Rückenschmerzen im Lendenwirbelbereich in Behandlung befinde. Mit gleich lautender Eingabe vom 26. April 2023 reichte er zudem Kopien der bereits bekannten Berichte Nr. 1–3 ein. Q. Q.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Juni 2023 teilte der Be- schwerdeführer unter Verweis auf einen Bericht seines Hausarztes vom

17. April 2023 (Bericht nach Erstkonsultation), ein Schreiben des Hausarz- tes vom 28. April 2023 und Kopien von drei Medikationsplänen mit, dass er

D-444/2023 Seite 9 wegen seiner schweren depressiven Störung von der J._______ zur stati- onären Behandlung aufgenommen worden sei. Q.b Am 7. Juni 2023 gab er unter Vorlage einer vom Vortag datierenden «Anmeldung für ein Erstgespräch» bekannt, dass er heute in der Psychi- atrischen Klinik der J._______ (…) stationär aufgenommen worden sei. Ein Bericht dazu werde er nachreichen. Q.c Am 30. Juni 2023 reichte er den vom 27. Juni 2023 datierenden Aus- trittsbericht der J._______ ein (nachfolgend: Bericht Nr. 4), in dem über einen stationären Aufenthalt vom 7. bis zum 26. Juni 2023 berichtet wird, zusammen mit einer undatierten Medikationsliste seines Hausarztes.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländer- rechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Be- schwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 In der Beschwerde wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklä- rungen beantragt, weil vom SEM der Bedarf des Beschwerdeführers an psychiatrischer Behandlung nicht genügend abgeklärt worden sei, im Wei- teren aber auch deshalb, weil das SEM seiner Pflicht nicht nachgekommen

D-444/2023 Seite 10 sei, vertiefte Abklärungen vorzunehmen, um aufzuzeigen, dass dem Be- schwerdeführer in Griechenland eine angemessene medizinische Versor- gung zur Verfügung stehen werde. Ohne entsprechende Abklärungen könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass er seine schwe- ren psychischen Probleme in Griechenland werde behandeln lassen kön- nen und sich im Falle einer Rückkehr sein Gesundheitszustand nicht dras- tisch verschlechtern werde. 2.2 Zur Frage des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerde- führers lagen dem SEM im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver- fügung bereits zwei ausführliche Berichte vor, weshalb sich die Vorinstanz zu Recht nicht veranlasst sah, noch weitere Abklärungen vorzunehmen. Mittlerweile liegen insgesamt vier ausführliche Berichte und weitere Unter- lagen vor, aufgrund derer eine materielle Beurteilung der Sache ohne wei- teres möglich ist. Es bedarf daher keiner weiteren Abklärungen zu Art und Umfang der psychischen Erkrankungslage des Beschwerdeführers. 2.3 Auch mit der Rüge, das SEM habe die Situation in Griechenland nicht ausreichend abgeklärt, dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Diese Rüge zielt im Kern auf eine abweichende Würdigung des medizinischen Sachverhalts durch das SEM ab, namentlich auf eine Einstufung des Be- schwerdeführers als äusserst vulnerable Person im Sinne des BVGer-Re- ferenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 (vgl. dort E. 11.5.3), da nur in diesem Fall abgeklärt werden müsste, ob besonders begünstigende Umstände im Falle einer Rückkehr nach Griechenland vor- liegen. Da – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer als äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenz- urteils einzustufen ist, bestand für das SEM nach geltender Rechtspre- chung keine Verpflichtung, die Bedingungen im Falle einer Rückkehr nach Griechenland vertieft abzuklären. 2.4 Die beantragte Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsab- klärung fällt nach dem Gesagten ausser Betracht, womit das Gericht in der Hauptsache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu

D-444/2023 Seite 11 Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in dem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 3.3 Das SEM hat im Falle des Beschwerdeführers auf dieser Grundlage einen Nichteintretensentscheid erlassen und die Wegweisung nach Grie- chenland verfügt. Dies ist nicht zu beanstanden, da es sich (1.) bei Grie- chenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008), sich der Beschwerdeführer (2.) vor seiner Gesucheinreichung dort aufgehalten hat und er (3.) auch wieder in diesen Staat zurückkehren kann, nachdem sich Griechenland ausdrücklich zu seiner Wiederaufnahme bereit erklärt hat. Damit sind die drei Grundvo- raussetzungen für einen Entscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG er- füllt. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass vom Beschwer- deführer nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die gesetzliche Ver- mutung seiner Sicherheit in Griechenland vor einer Rückschiebung in seine Heimat (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu erschüttern, was ei- nem Nichteintretensentscheid in Anwendung der Bestimmung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG entgegenstehen würde. In seinen anders lautenden Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass die von ihm gegen die Wegweisung nach Griechenland eingebrach- ten Gründe – er beruft sich im Wesentlichen einzig darauf, dass der Weg- weisungsvollzug aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung als unzu- mutbar zu erkennen sei (vgl. dazu nachfolgend) – dem Erlass eines Nicht- eintretensentscheides in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht entgegenstehen, da entsprechende Vorbringen erst auf Stufe der Prüfung des Wegweisungsvollzuges zu würdigen sind. In dieser Hinsicht kann ne- ben dem vom Beschwerdeführer wiederholt angerufenen BVGer-Refe- renzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 (dort E. 2) auch auf das BVGer-Re- ferenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2021 (dort E. 5) verwiesen wer- den. 3.4 Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für Nichteintretensent- scheide in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, ist das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

D-444/2023 Seite 12 4. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, ist die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Es verbleibt demnach im Folgenden zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen, da das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]). Dazu ist zunächst anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingsei- genschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers der Vollzug der Weg- weisung nach Griechenland möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und im Weiteren – trotz seiner diesbezüglichen Einwände – insbesondere auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) sei. Dabei zeigt es im Rahmen einer umfassenden Auseinandersetzung mit den vom Beschwer- deführer gemachten Angaben und Ausführungen zu seinem Aufenthalt in Griechenland auf, dass er dort nicht nur einen gesicherten Aufenthaltssta- tus habe, sondern während seines Aufenthalts auch hinreichend versorgt worden sei, indem ihm stets eine Unterkunft zur Verfügung gestanden habe, er zudem finanziell unterstützt worden sei und er schliesslich auch Zugang zu medizinischer Behandlung gehabt habe. Zur vorgebrachten psychischen Erkrankungslage hält das SEM fest, dass er seinen Angaben zufolge schon seit Jahren an Depressionen leide, die aktuell medikamen- tös behandelt würden. Seine psychische Erkrankung sei gleichzeitig um- fassend abgeklärt worden, wobei sich aus den diesbezüglichen Berichten ergebe, dass er an einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung der

D-444/2023 Seite 13 Emotionen und des Verhaltens (ICD-10 F43.25) leide, neben einer nichtor- ganischen Schlaflosigkeit (ICD-10 F51.0) und Kopfschmerzen (ICD-10 R51). Aufgrund der vorliegenden Berichte ergebe sich klar das Bild einer zwar andauernden, jedoch einer medikamentösen Behandlung zugängli- chen Erkrankung, die in dieser Form auch in Griechenland behandelt wer- den könne. Dabei hält das SEM fest, dass der Beschwerdeführer in Grie- chenland schon Zugang zu psychiatrischer Behandlung gefunden habe. Da gleichzeitig aufgrund der Berichte auch nicht zu schliessen sei, dass er in seiner psychischen und physischen Gesundheit in besonders schwer- wiegender Weise beeinträchtigt wäre, bedürfe es in seinem Fall auch kei- ner Abklärungen nach dem allfälligen Vorliegen besonders begünstigender Umstände im Sinne von E. 11.5.3 des BVGer-Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022. Daneben hielt das SEM unter anderem fest, dass auch die am 23. Dezember 2022 geltend ge- machte Beziehung zu I._______ nicht gegen den Wegweisungsvollzug spreche, da aufgrund der Aktenlage nichts für das Vorliegen einer gefes- tigten eheähnlichen Gemeinschaft spreche, die nach Art. 8 EMRK zu ach- ten wäre. Für die weiteren Erwägungen des SEM zur Zulässigkeit und Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges kann im Übrigen auf die Akten ver- weisen werden. 5.3 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter Bezug- nahme auf das erwähnte Referenzurteil zur Hauptsache entgegen, er sei aufgrund der medizinischen Berichte zweifelsohne als psychisch schwer- wiegend beeinträchtigte Person zu erkennen, weshalb die Vorinstanz je- denfalls nicht ohne vorgängige vertiefte Abklärungen annehmen könne, dass er in der Lage sei, in Griechenland aus eigener Kraft die ihm zu- stehenden Rechte einzufordern. Dabei bringt er nach einer Rekapitulation seiner Sachverhaltsangaben zu seinen familiären Verhältnissen und den Umständen seines Aufenthalts in Griechenland unter anderem vor, er leide aufgrund seiner Schwierigkeiten im Iran und der Trennung von seiner Fa- milie schon seit vielen Jahren an psychischen Problemen. Dafür habe er bereits in Griechenland medizinische Hilfe gesucht, die dort jedoch kaum in angemessener Form verfügbar gewesen sei. Nach der vonseiten seiner Partnerin erfolgten Trennung hätten sich seine psychischen Probleme noch verschlimmert. Da es ihm jeden Tag schlechter gegangen sei und es keine angemessene Hilfe für seine depressive Stimmung gegeben habe, habe er sich gezwungen gesehen, in die Schweiz zu kommen. Hier befinde er sich seit Oktober 2022 in psychiatrischer Behandlung. Dabei sei ein mal- adaptives Syndrom mit gemischten Emotionen und einer Verhaltensstö- rung diagnostiziert worden und er leide auch an passiven Suizidgedanken.

D-444/2023 Seite 14 Aus den medizinischen Berichten gehe schliesslich hervor, dass er weiter- hin auf eine engmaschige psychiatrische Therapie angewiesen sei, die ihm in Griechenland aufgrund mangelnder Ressourcen und Kapazitäten nicht in dieser Form zur Verfügung stände. Das SEM gehe klar fehl, wenn es die medizinischen Abklärungen für abgeschlossen halte und seine gesundheit- lichen Leiden als nicht schwer einstufe, insbesondere vor dem Hintergrund der in den Berichten enthaltenen Ausführungen zu seiner Gedanken- und Stimmungslage. Laut den Berichten sei er weiterhin in regelmässiger am- bulanter medizinisch-psychologischer Behandlung, er sei auch auf eine tägliche medikamentöse Therapie angewiesen und er habe schliesslich in der Schweiz bereits zweimal in eine psychiatrische Klinik eingewiesen wer- den müssen, was für eine schwere Traumatisierung spreche. Er sei daher unbestrittenermassen auch weiterhin in einem sehr labilen psychischen Zustand. Ausserdem wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass die romantische Beziehung des Beschwerdeführers zu Frau I._______ sehr wohl als eng und affektiv zu bezeichnen sei, zumal die beiden auch heira- ten wollten. Für die weiteren Beschwerdevorbringen kann im Übrigen auf die Akten verwiesen werden. 5.4 In seiner Vernehmlassung hält das SEM auch unter Berücksichtigung des damals neu vorgelegten Überweisungsberichts vom 25. Januar 2023 an seiner bisherigen Einschätzung zu Art und Umfang der psychischen Er- krankung und deren Behandelbarkeit auch in Griechenland fest, zumal die Erkrankungslage schon seit Jahren bestehe. Angemerkt wurde vom SEM auch, dass die Klinikeintritte des Beschwerdeführers soweit ersichtlich je- weils freiwillig erfolgt seien. Für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Vernehmlassung kann auf die Akten verwiesen werden. 5.5 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, mit den vorliegenden Berichten sei nicht nur belegt, dass er schon seit län- gerer Zeit psychisch schwer belastet sei, sondern ebenso, dass sich sein Zustand seit Erlass der angefochtenen Verfügung nochmals drastisch ver- schlechtert habe, so dass er sich am 25. Januar 2023 erneut freiwillig in Behandlung begeben habe, wobei für seine Zulassung Risikofaktoren für Suizid und zwei Suizidversuche ausschlaggebend gewesen seien. Neben einer Bekräftigung seiner bereits bekannten Beschwerdevorbringen macht er neu geltend, im Falle einer Wegweisung drohe eine massive Verschlech- terung seines Gesundheitszustandes und allenfalls ein erneuter Suizidver- such. Aufgrund der angeführten Gründe sei die Wegweisung schliesslich unzumutbar.

D-444/2023 Seite 15 5.6 In den nachfolgenden Eingaben wird vom Beschwerdeführer unter Be- zugnahme insbesondere auf den Bericht Nr. 3 vom 20. März 2023, die vor- erwähnten Hausarztberichte und den Bericht Nr. 4 vom 27. Juni 2023 zur Hauptsache bekräftigt, dass er andauernd behandlungsbedürftig sei und zwischenzeitlich Suizidgedanken im Raum gestanden hätten, weshalb er sich nach seinem Klinikaufenthalt vom 25. Januar 2023 bis zum 6. März 2023 nochmals vom 7. bis zum 22. Juni 2023 in stationäre Behandlung begeben habe. Aus dem jüngsten Bericht gehe denn auch hervor, dass er an einer wiederkehrenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode leide, weshalb er auch weiterhin auf eine engmaschige psycholo- gische Betreuung angewiesen sei. Für den weiteren Inhalt der Eingaben kann auf die Akten verwiesen werden. 6. 6.1 Aufgrund der Beschwerdevorbringen bleibt zunächst festzuhalten, dass Griechenland Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht- linge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Griechenland nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grund- sätzlich nachkommt. 6.2 Zwar ist aufgrund der bekannten Quellenlage nicht von der Hand zu weisen, dass die in Griechenland herrschenden Aufnahmebedingungen nicht nur im Falle von asylantragstellenden Personen, sondern auch im Falle von Personen mit Schutzstatus zu deutlichen Klagen Anlass geben, und zwar insbesondere, soweit es die Situation von besonders verletzli- chen Personen wie Familien mit Kindern, alleinstehenden Frauen und schwer kranken Personen betrifft. Auch damit hat sich aber nichts daran geändert, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich von der Zu- lässigkeit und Zumutbarkeit der Überstellung nach Griechenland ausgeht, und zwar jedenfalls immer dann, wenn nicht von einer ganz spezifischen respektive äussersten Verletzlichkeit der vom Wegweisungsvollzug be- troffenen Personen auszugehen ist (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, insbesondere E. 11). 6.3 Im Falle des Beschwerdeführers sind indes insgesamt keine Sachver- haltsumstände ersichtlich, die ihn als äusserst verletzliche Person im Sinne der genannten Rechtsprechung ausweisen würden:

D-444/2023 Seite 16 Zwar ist aufgrund der bei den Akten liegenden Berichte und der Selbstbe- schreibung des Beschwerdeführers als erstellt zu erkennen, dass er schon seit Jahren an Depressionen leidet, und davon auszugehen, dass er auch in Zukunft von diesem Leiden betroffen sein wird. Nachdem in den Berich- ten Nr. 1 und Nr. 2 (vom 23. November 2022 und 16. Dezember 2022) noch die familiäre Trennungsproblematik im Vordergrund stand und erkennbar vor diesem Hintergrund auf das Vorliegen einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung der Emotionen und des Verhaltens (ICD-10 F43.25) geschlossen wurde, wird in den beiden jüngeren Berichten Nr. 3 und Nr. 4 (vom 20. März 2023 und vom 27. Juni 2023) übereinstimmend zur Haupt- sache auf das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung ge- schlossen, also auf das Leiden an wiederkehrenden Depressionen. Dabei wurde die damalige Episode im Bericht Nr. 3 als von mittleren Grades (ICD- 10 F33.1) und jene im Bericht Nr. 4 als von schweren Grades, aber ohne psychotische Störungen (ICD-10 F33.2) beschrieben. Aus den Berichten und der Selbstbeschreibung des Beschwerdeführers geht ebenso hervor, dass er mit seinem Leiden schon seit Jahren vertraut ist, und insbeson- dere, dass er auch in der Lage ist, sich bei Bedarf in Behandlung zu bege- ben; so erfolgten alle vier Klinikeintritte auf seinen Wunsch. Dabei ist es auch vorgekommen, dass er eine begonnene Behandlung abbrach, weil diese nicht seinen Vorstellungen entsprach oder nicht den von ihm erwar- teten Erfolg zeitigte (vgl. dazu die Berichte Nr. 1 und Nr. 2), und er kann gemäss Berichtslage unter anderem auch fordernd auftreten (vgl. dazu ne- ben dem Bericht Nr. 3 auch die Hausarztberichte). Der Beschwerdeführer ist damit als wiederkehrend behandlungsbedürftige, aber keineswegs als hilflose Person zu qualifizieren. Auf eine besonders hohe Verletzlichkeit – im Sinne einer äussersten Vulnerabilität – ist daher nicht zu schliessen. Dagegen spricht schliesslich ebenso, dass er seinen Angaben gemäss während seines mehrjährigen Aufenthalts in Griechen- land stets Zugang zu medizinischer Versorgung fand, darunter auch zu re- gelmässigen Konsultationen bei einem Psychiater und medikamentöser Versorgung. Auch mit dem griechischen System zum Erhalt vergünstigter Medikamente ist er vertraut. Der Umstand, dass er die erhaltenen Behand- lungen als ungenügend empfand, ist als nicht relevant zu erkennen. Es geht schliesslich auch aus keinem der vorerwähnten Berichte hervor, dass im Falle einer Rückführung nach Griechenland eine akute Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes zu befürchten wäre; seine anders lauten- den Vorbringen finden in den Akten keine Stütze. Es kann auch die aktuell laufende Medikation in Griechenland fortgesetzt werden, bis er dort wieder Zugang zu einem Behandlungssetting gefunden hat.

D-444/2023 Seite 17 6.4 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Befragung vor allem aus- gewiesen, dass er Griechenland spontan im Moment einer persönlichen Krisensituation verlassen hat, in der er sich damals nach der vonseiten sei- ner Partnerin erfolgten Trennung befand. Die Trennung belastet ihn ge- mäss Berichtslage weiterhin, eine Krise liegt aber nicht mehr vor. Nachdem er bereits während mehr als vier Jahren in Griechenland gelebt hat, wobei die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft auch schon Jahre zurück- liegt, dürfte er mit den dort herrschenden Verhältnissen und Gegebenhei- ten längst gut vertraut sein. Zwar will er während der gesamten Zeit im Flüchtlingslager E._______ verblieben sein, bei dem es sich um eine bei der Stadt F._______ gelegene ehemalige Hotelanlage handelt. Aufgrund seiner mehr als 4-jährigen Aufenthaltsdauer und seiner Angaben zur Fi- nanzierung seiner Ausreise darf aber geschlossen werden, dass er auch ausserhalb dieses Lagers über einen Freundeskreis verfügt, der ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. 6.5 Auch aus der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, angeblich romantischen Beziehung zu I._______ ergibt sich kein Vollzugshindernis, da – wie vom SEM zu Recht erwogen – nichts für das Vorliegen einer ge- festigten eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne der geltenden Praxis spricht, zumal die Beziehung erst seit kurzem währt und im Wissen um den prekären Aufenthaltsstatus eingegangen wurde. 6.6 Diesen Erwägungen gemäss ist im Sinne der publizierten Praxis so- wohl von der Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AIG) als auch der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AIG) des Wegweisungsvollzuges auszugehen. 6.7 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Weg- weisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland

– wie schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. oben) – ausdrücklich zu einer Wieder- aufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat. 6.8 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumut- bar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung einer vorläufigen Auf- nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-444/2023 Seite 18 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – auch an- gemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer grund- sätzlich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2023 die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde und gleichzeitig kein Anlass zur Annahme besteht, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich seither massgeblich verändert respektive verbessert, sind keine Verfah- renskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-444/2023 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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