opencaselaw.ch

D-4439/2014

D-4439/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-12-22 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Syrien im August 2012 zusammen mit ihrem Bruder B._______ (N [...]) auf dem Land­weg legal Richtung Türkei. Von dort aus ge­lang­te sie über ihr unbekannte Länder am 19. September 2012 in die Schweiz, wo sie am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 8. Oktober 2012 führte das BFM die Summarbefra­gung durch. A.b Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, Kurdin muslimischen Glaubens zu sein und zusammen mit Angehörigen in einem kleinen Dorf in der Provinz C._______ gelebt zu haben. Nach dem Tod ihrer Mutter habe ihr Vater wieder geheiratet. Ihre Stiefmutter habe ihr verboten, die Schule weiterhin zu besuchen. Zudem habe sie sie dazu nötigen wollen, einen Ver­wandten zu heiraten. In D._______ habe sie dreimal an regimefeindlichen Demonstrationen teilgenommen. Ihr Bruder B._______ habe Syrien verlassen müs­sen. In Anbetracht der geschilderten Situation sei sie mit ihm zusam­men ausser Landes geflohen. A.c Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Identitäts­karte zu den Akten. B. Am 21. Februar 2013 wurde für die damals noch minderjährige Beschwer­deführerin eine Vertretungsbeistandschaft errichtet. C. Am 11. Februar 2014 übermittelte die kantonale Migrationsbehörde dem BFM die Original-Identitätskarte der Beschwerdeführerin. D. Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 stellte die zuständige Behörde das Ende der errichteten Beistandschaft aufgrund der Volljährigkeit der Be­schwerdeführerin fest. E. E.a Anlässlich der Anhörung vom 14. April 2014 verdeutlichte die Beschwer­deführerin ihre Situa­tion vor der Ausreise aus dem Heimatland. Nach der neunten Klasse habe ihr die Stiefmutter den weiteren Schulbe­such verboten und ihre Verheiratung mit einem Verwandten angedroht. Es sei immer wieder zu häuslichen Konflikten gekommen. Der Bruder B._______, welcher für sie gesorgt habe, sei mit ihr in die Schweiz geflohen, weil er sich als Reservist der Armee hätte anschliessen müssen. Er sei polizei­lich gesucht worden. E.b Als Beweismittel gab sie Schulunterlagen und eine Geburtsurkunde zu den Akten. F. F.a Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 - eröffnet am 16. Juli 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerde­führerin erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. F.b Die Vorinstanz begründete ihren Ent­scheid zum einen mit der fehlen­den Asylrelevanz der Vorbringen. Der erzwungene Abbruch des Schulbe­suchs stelle keine intensive Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) dar. So hätten die älteren Schwestern der Beschwerdeführe­rin trotz der Schwierigkeiten mit der Stiefmutter das Abitur abschliessen kön­nen. Diese Möglichkeit wäre ihr mit Hilfe von B._______, welcher grossen Ein­fluss gehabt haben solle, auch offen gestanden. Ferner habe die Stief­mut­ter ihr etwa ein halbes Jahr vor der Ausreise erklärt, sie solle heira­ten. In den Monaten bis zur Ausreise habe sie aber offenbar keine dies­bezüglichen Schritte eingeleitet. Entsprechend sei nicht von einer ernst­haften Absicht der Stiefmutter, eine Zwangsheirat zu arrangieren, aus­zugehen; sie habe kein bestimmtes Datum genannt und sie (die Be­schwerdeführerin) habe nicht genau gewusst, wen sie hätte ehelichen sol­len, was gegen konkrete Pläne spreche. Überdies hätten ihre älteren Schwestern ohne Zwang heiraten können. Im Ergebnis habe mithin bloss eine leere Drohung bestanden, und zwar ein halbes Jahr vor der Aus­reise, ohne dass es danach zu Konkretisierungen gekommen sei. F.c Zum anderen habe die Beschwerdeführerin die bei der Summarbefra­gung geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen im Rahmen der Anhörung nicht mehr vorgebracht, was gegen die Glaubhaftigkeit die­ser Aktivitäten spreche, zumal sie angegeben habe, politisch nicht aktiv ge­wesen zu sein. Ausserdem sei sie legal ausgereist und habe dargelegt, mit den syrischen Behörden keine Probleme gehabt zu haben. F.d Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläu­fig aufgenommen. G. G.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 8. August 2014 bean­tragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung der vor­instanzlichen Verfügung in den Dispositivzif­fern 1 bis 3, die Fest­stel­lung der Flücht­lingseigenschaft und die Asylge­wäh­rung, die Feststel­lung der Unzulässigkeit des Vollzugs und eventualiter die Rückweisung der Sache an das BFM zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung so­wie neuen Entscheidfindung. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewäh­rung der unentgeltlichen Prozessfüh­rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Ver­zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Ver­beiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Ferner beantragte sie den Bei­zug respektive die Offenlegung der Asylakten ihres Bruders (N [...]). G.b Zur Begründung machte sie geltend, dass dem Verbot des Schulbe­suchs für sich alleine genommen im Sinne der vorinstanzlichen Erwägun­gen keine Asylrelevanz zukomme. Vor dem Hintergrund der gesamten Ver­folgung der Ethnie der Beschwerdeführerin in Syrien sei diesem Ele­ment aber Rechnung zu tragen. Ausserdem sei eine drohende Zwangshei­rat praxisgemäss als asylrelevant einzustufen. Vor allem aber habe das BFM die Möglichkeit der Reflexverfolgung pflichtwidrig nicht ge­prüft, obschon B._______ in der Schweiz Asyl erhalten und sie dies anlässlich der Anhörung auch erwähnt habe. Was die Zwangsheirat anbelange, dürfe nicht lediglich aufgrund des Umstandes, wonach Ehevorbereitungshandlun­gen gefehlt hätten, auf eine nicht ernsthaft dro­hende Gefahr geschlossen werden. So habe auch B._______ in seinem Verfahren ausge­sagt, die Stiefmutter plane die erwähnte Zwangsheirat. Solche Heira­ten seien vor Ort keine Seltenheit. Es liege ein frauenspezifischer Fluchtgrund vor, da keine Schutzinfrastrukur vor Ort bestehe. Im Weiteren werde B._______ in Syrien als Deserteur gesucht, sei politisch verdächtig und müsse mit harter Bestrafung rechnen. Entsprechend sei auch seine Fami­lie gefährdet. Im Falle der Rückkehr müsse die Beschwerdeführerin mit ei­nem Verhör verbunden mit ernsthaften Nachteilen rechnen. Ihre illegale Ausreise verstärke dieses Risiko noch. Zudem habe sie eine enge Beziehung zu ihm gepflegt und sei mit ihm zusammen ausgereist. Um das Ausmass der Reflexverfolgung abschätzen zu kön­nen, müssten die Akten des Bruders beigezogen und berücksichtigt wer­den. Da das BFM dessen Akten offenbar eingesehen habe, seien diese auch der Rechtsvertretung offenzulegen. Im Ergebnis habe das BFM aber den Sachverhalt unvollständig erstellt und die Begründungspflicht ver­letzt. Es mute seltsam an, dass dessen Dossier vor der Anhörung der Be­schwerdeführerin zwar beigezo­gen und mehrfach auf Aussagen von B._______ hingewiesen, die Akte von B._______ für den Entscheid aber offenbar nicht mehr beigezogen worden sei. Nach dem Gesagten erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch als unzuläs­sig. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2014 stellte das Gericht die aufschie­bende Wirkung der Beschwerde fest und hiess die Gesuche ge­mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und 110a AsylG gut. Das BFM wurde zur Ver­nehm­lassung eingeladen und aufgefordert, das Akteneinsichtsgesuch (N [...]) zu behandeln. I. Am 13. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung für ihre Bedürftigkeit nach. J. Am 20. August 2014 verweigerte das BFM die Einsicht in die Akten N (...) mangels entsprechender Vollmacht des Rechtsvertreters. K. Mit Vernehmlassung vom 22. August 2014 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe im erst­instanzli­chen Verfahren keine drohende Reflexverfolgung wegen B._______ gel­tend gemacht. Nur an einer Stelle habe sie beiläufig erwähnt, ihr Bru­der sei von der Polizei gesucht worden. Dieses Vorbringen sei nicht präzi­siert worden. Es sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr tatsächlich eine solche Verfolgung drohen würde. Die Beschwerdeschrift lasse denn auch offen, inwiefern sie von einer solchen Verfolgung betroffen sein könnte. Zudem handle es sich bei B._______ nicht um eine politisch oder sonst wie auffällige Person, sondern um einen einfa­chen Refraktär, welcher gemäss Aktenlage in keiner anderen Weise Prob­leme mit den syrischen Behörden gehabt habe. Nach seiner Ausreise sei es gemäss Aktenlage denn auch zu keiner Reflexverfolgung gekommen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum gerade die Beschwerdeführerin Opfer von Reflexverfolgung werden sollte. So lebten zahlreiche Familienmit­glieder noch im Zugriffsbereich der syrischen Behörden. Bei ei­ner tatsächlich vorhandenen Verfolgungsmotivation wären sie in den Jah­ren seit der Ausreise von B._______ mit Sicherheit in den entsprechenden Fokus der Si­cher­heitskräfte geraten. L. Mit Replik vom 10. September 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Vorbringen fest. Die Vorinstanz verweigere nach wie vor die Einsicht in die Akten von B._______, was das rechtliche Gehör verletze. Mittlerweile liege des­sen Einwilligungserklärung vor. Inhaltlich gesehen räume das BFM in der Vernehmlassung ein, der Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführe­rin stehe im Zusammenhang mit den Problemen von B._______, was nicht zu vereinbaren sei mit der vorinstanzlichen Einschätzung, es drohe keine Reflexverfolgung. M. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2014 forderte das Gericht das BFM auf, über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einsicht in die Akten ihres Bruders (N [...]) erneut zu befinden. In der Folge ge­währte das BFM am 22. September 2014 die beantragte Akteneinsicht. Die Beschwerdeführerin liess sich hierzu nicht mehr vernehmen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer­den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes­verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerde­führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundes­recht (einschliesslich Miss­brauch und Überschreiten des Ermes­sens) sowie die unrichtige und un­vollständige Feststellung des rechtserhebli­chen Sachverhalts gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung nach der vorinstanzli­chen Aktenedition (Akten des Bruders der Beschwerdeführe­rin) erübrigt sich aufgrund des Zeitablaufs, da die Edition vom BFM be­reits am 22. September 2014 veranlasst wurde und der Beschwerdeführe­rin, wel­che der Mitwirkungspflicht unterliegt, mithin genü­gend Zeit für eine allfälli­ge weitere Eingabe zur Verfügung stand. Fest­zuhalten ist in diesem Zu­sammenhang, dass praxisgemäss kein An­spruch auf erneute und expli­zite Ansetzung einer Frist bestand.

E. 4.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Fest­stellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Un­richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfü­gung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach­ver­halt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Befragung und der Anhö­rung wiederholt ihren Bruder B._______ erwähnt. Er sei mit ihr in die Schweiz geflo­hen, weil er sich als Reservist der Armee hätte anschliessen müs­sen. Er sei polizeilich gesucht worden. Auch im angefochtenen Entscheid wird sowohl im Sachverhalt wie auch in den Erwägungen - wenn auch aus­gehend von Schilderungen der Beschwerdeführerin - auf ihn Bezug ge­nommen. Die Behauptung in der Beschwerde, dessen Situation bezie­hungsweise dessen Akten seien bei der Entscheidredaktion unberücksich­tigt geblieben, erscheint somit zum einen als nicht stichhal­tig. Zum anderen und vor allem machte B._______ im Asylverfahren geltend, wegen des bevorstehenden Militärdienstes geflohen zu sein. Politisch habe er sich in keiner Weise betätigt (vgl. Antwort 69 im entsprechenden An­hörungs­protokoll). Die Beschwerdeführerin gab sowohl anlässlich der Summarbefragung wie auch der Anhörung, bei welcher sie volljährig war, in keiner Weise zu erkennen, dass sie behördliche Reflexverfolgung we­gen dessen Flucht befürchte. Allein mit dem Hinweis auf dessen behördli­che Gefährdung war noch kein eigenes, reflexverfolgungsmässiges Risiko­profil dargetan respektive geltend gemacht worden. Dass ihre Aus­reise mit den Problemen des Bruders im Zusammenhang gestanden sein soll, führt entgegen der Replik zu keiner anderen Einschätzung, da damit le­diglich die Verbundenheit der beiden Personen, nicht aber eine wegen B._______ auch der Beschwerdeführerin drohende Gefahr offenkundig wird. Im Übri­gen gab sie bei der Anhörung vom 14. April 2014 an, der Familie in Sy­rien gehe es gut (A 24/16 Antwort 26). Im Sinne der vorinstanzlichen Er­wägungen in der Vernehmlassung ist somit in der Tat auch in diesem Lichte besehen nicht nachvollziehbar, weshalb die syrischen Behörden aus­gerechnet gegen die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr reflex­verfolgungsmässig vorgehen sollten, da die übrigen Angehörigen in den anderthalb Jahren seit der Ausreise von B._______ diesbezüglich offenbar in keiner Weise behelligt wurden. Entsprechend bestand für die Vorinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime kein weiterer Abklärungsbedarf, weshalb die beantragte Rückweisung an das BFM nicht in Betracht kommt.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das BFM hat die seitens der Stiefmutter der Beschwerdeführerin ausge­henden Massnahmen für nicht asylbeachtlich erachtet. Das Verbot, die Schule weiterhin zu besuchen, wird auch in der Beschwerdeschrift nicht als per se asylrelevant eingestuft. Im Weiteren trifft im Sinne der Be­schwerdevorbringen zwar zu, dass eine drohende Zwangsverheiratung un­ter Umständen Asylrelevanz entfalten kann. Das BFM weist aber zu­recht darauf hin, dass eine konkrete Gefahr für die Beschwerdeführerin in Würdigung ihrer Vorbringen nicht zu erkennen ist. Allein mit den Hinwei­sen in der Beschwerde, solche Vorfälle ereigneten sich in Syrien nicht selten und auch B._______ habe in seinem Verfahren ausgesagt, die Stiefmut­ter plane die erwähnte Zwangsheirat, entsteht jedenfalls noch nicht der Eindruck einer konkreten Gefahr, sondern eher das Bild häusli­cher Konflikte ohne verfolgungsintensive Attacken (A 24/16 Antworten 75 ff.). Dies um so weniger, als ihre beiden Schwestern offenbar frei heiraten konnten (A 24/16 Antwort 114). Im Weiteren kann letztlich offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich dreimal an Kundgebungen gegen das Regime teilgenommen hat, da sie deswegen nicht belangt wurde und offensichtlich kein politisches Profil aufweist, was auch - zusätz­lich - gegen die vorgebrachte Reflexverfolgung spricht. Im Übrigen wurden die Hauptargumente, welche gegen eine drohende Reflexverfol­gung spre­chen, und die untauglichen Gegenargumente bereits vorste­hend unter Ziff. 4.2 beleuchtet, weshalb sich hier weitere Erwägungen erüb­rigen. Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin Syrien eigenen Angaben zufolge legal und nicht - wie vom Rechtsvertreter geltend gemacht - illegal verliess.

E. 6.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be­schwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM mit Entscheid vom 14. Juli 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübri­gen sich demnach.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so­wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab­zuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer­de­füh­rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 13. August 2014 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seit­her nicht ent­scheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauf­lage.

E. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2014 wurde ausserdem das Ge­such um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeord­net. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendi­gen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter hat in der Eingabe vom 10. September 2014 Kosten in der Höhe von Fr. 2750.10 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) gel­tend gemacht (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun­gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Aufwand erscheint jedoch in Anbetracht der Streitsache und mit Blick auf vergleichbare Verfahren zu hoch. Demnach ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zulas­ten der Gerichtskasse ein entspre­chend reduziertes Honorar von Fr. 1'800.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kanto­nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4439/2014 Urteil vom 22. Dezember 2014 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 14. Juli 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Syrien im August 2012 zusammen mit ihrem Bruder B._______ (N [...]) auf dem Land­weg legal Richtung Türkei. Von dort aus ge­lang­te sie über ihr unbekannte Länder am 19. September 2012 in die Schweiz, wo sie am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 8. Oktober 2012 führte das BFM die Summarbefra­gung durch. A.b Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, Kurdin muslimischen Glaubens zu sein und zusammen mit Angehörigen in einem kleinen Dorf in der Provinz C._______ gelebt zu haben. Nach dem Tod ihrer Mutter habe ihr Vater wieder geheiratet. Ihre Stiefmutter habe ihr verboten, die Schule weiterhin zu besuchen. Zudem habe sie sie dazu nötigen wollen, einen Ver­wandten zu heiraten. In D._______ habe sie dreimal an regimefeindlichen Demonstrationen teilgenommen. Ihr Bruder B._______ habe Syrien verlassen müs­sen. In Anbetracht der geschilderten Situation sei sie mit ihm zusam­men ausser Landes geflohen. A.c Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Identitäts­karte zu den Akten. B. Am 21. Februar 2013 wurde für die damals noch minderjährige Beschwer­deführerin eine Vertretungsbeistandschaft errichtet. C. Am 11. Februar 2014 übermittelte die kantonale Migrationsbehörde dem BFM die Original-Identitätskarte der Beschwerdeführerin. D. Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 stellte die zuständige Behörde das Ende der errichteten Beistandschaft aufgrund der Volljährigkeit der Be­schwerdeführerin fest. E. E.a Anlässlich der Anhörung vom 14. April 2014 verdeutlichte die Beschwer­deführerin ihre Situa­tion vor der Ausreise aus dem Heimatland. Nach der neunten Klasse habe ihr die Stiefmutter den weiteren Schulbe­such verboten und ihre Verheiratung mit einem Verwandten angedroht. Es sei immer wieder zu häuslichen Konflikten gekommen. Der Bruder B._______, welcher für sie gesorgt habe, sei mit ihr in die Schweiz geflohen, weil er sich als Reservist der Armee hätte anschliessen müssen. Er sei polizei­lich gesucht worden. E.b Als Beweismittel gab sie Schulunterlagen und eine Geburtsurkunde zu den Akten. F. F.a Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 - eröffnet am 16. Juli 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerde­führerin erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. F.b Die Vorinstanz begründete ihren Ent­scheid zum einen mit der fehlen­den Asylrelevanz der Vorbringen. Der erzwungene Abbruch des Schulbe­suchs stelle keine intensive Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) dar. So hätten die älteren Schwestern der Beschwerdeführe­rin trotz der Schwierigkeiten mit der Stiefmutter das Abitur abschliessen kön­nen. Diese Möglichkeit wäre ihr mit Hilfe von B._______, welcher grossen Ein­fluss gehabt haben solle, auch offen gestanden. Ferner habe die Stief­mut­ter ihr etwa ein halbes Jahr vor der Ausreise erklärt, sie solle heira­ten. In den Monaten bis zur Ausreise habe sie aber offenbar keine dies­bezüglichen Schritte eingeleitet. Entsprechend sei nicht von einer ernst­haften Absicht der Stiefmutter, eine Zwangsheirat zu arrangieren, aus­zugehen; sie habe kein bestimmtes Datum genannt und sie (die Be­schwerdeführerin) habe nicht genau gewusst, wen sie hätte ehelichen sol­len, was gegen konkrete Pläne spreche. Überdies hätten ihre älteren Schwestern ohne Zwang heiraten können. Im Ergebnis habe mithin bloss eine leere Drohung bestanden, und zwar ein halbes Jahr vor der Aus­reise, ohne dass es danach zu Konkretisierungen gekommen sei. F.c Zum anderen habe die Beschwerdeführerin die bei der Summarbefra­gung geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen im Rahmen der Anhörung nicht mehr vorgebracht, was gegen die Glaubhaftigkeit die­ser Aktivitäten spreche, zumal sie angegeben habe, politisch nicht aktiv ge­wesen zu sein. Ausserdem sei sie legal ausgereist und habe dargelegt, mit den syrischen Behörden keine Probleme gehabt zu haben. F.d Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläu­fig aufgenommen. G. G.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 8. August 2014 bean­tragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung der vor­instanzlichen Verfügung in den Dispositivzif­fern 1 bis 3, die Fest­stel­lung der Flücht­lingseigenschaft und die Asylge­wäh­rung, die Feststel­lung der Unzulässigkeit des Vollzugs und eventualiter die Rückweisung der Sache an das BFM zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung so­wie neuen Entscheidfindung. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewäh­rung der unentgeltlichen Prozessfüh­rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Ver­zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Ver­beiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Ferner beantragte sie den Bei­zug respektive die Offenlegung der Asylakten ihres Bruders (N [...]). G.b Zur Begründung machte sie geltend, dass dem Verbot des Schulbe­suchs für sich alleine genommen im Sinne der vorinstanzlichen Erwägun­gen keine Asylrelevanz zukomme. Vor dem Hintergrund der gesamten Ver­folgung der Ethnie der Beschwerdeführerin in Syrien sei diesem Ele­ment aber Rechnung zu tragen. Ausserdem sei eine drohende Zwangshei­rat praxisgemäss als asylrelevant einzustufen. Vor allem aber habe das BFM die Möglichkeit der Reflexverfolgung pflichtwidrig nicht ge­prüft, obschon B._______ in der Schweiz Asyl erhalten und sie dies anlässlich der Anhörung auch erwähnt habe. Was die Zwangsheirat anbelange, dürfe nicht lediglich aufgrund des Umstandes, wonach Ehevorbereitungshandlun­gen gefehlt hätten, auf eine nicht ernsthaft dro­hende Gefahr geschlossen werden. So habe auch B._______ in seinem Verfahren ausge­sagt, die Stiefmutter plane die erwähnte Zwangsheirat. Solche Heira­ten seien vor Ort keine Seltenheit. Es liege ein frauenspezifischer Fluchtgrund vor, da keine Schutzinfrastrukur vor Ort bestehe. Im Weiteren werde B._______ in Syrien als Deserteur gesucht, sei politisch verdächtig und müsse mit harter Bestrafung rechnen. Entsprechend sei auch seine Fami­lie gefährdet. Im Falle der Rückkehr müsse die Beschwerdeführerin mit ei­nem Verhör verbunden mit ernsthaften Nachteilen rechnen. Ihre illegale Ausreise verstärke dieses Risiko noch. Zudem habe sie eine enge Beziehung zu ihm gepflegt und sei mit ihm zusammen ausgereist. Um das Ausmass der Reflexverfolgung abschätzen zu kön­nen, müssten die Akten des Bruders beigezogen und berücksichtigt wer­den. Da das BFM dessen Akten offenbar eingesehen habe, seien diese auch der Rechtsvertretung offenzulegen. Im Ergebnis habe das BFM aber den Sachverhalt unvollständig erstellt und die Begründungspflicht ver­letzt. Es mute seltsam an, dass dessen Dossier vor der Anhörung der Be­schwerdeführerin zwar beigezo­gen und mehrfach auf Aussagen von B._______ hingewiesen, die Akte von B._______ für den Entscheid aber offenbar nicht mehr beigezogen worden sei. Nach dem Gesagten erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch als unzuläs­sig. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2014 stellte das Gericht die aufschie­bende Wirkung der Beschwerde fest und hiess die Gesuche ge­mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und 110a AsylG gut. Das BFM wurde zur Ver­nehm­lassung eingeladen und aufgefordert, das Akteneinsichtsgesuch (N [...]) zu behandeln. I. Am 13. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung für ihre Bedürftigkeit nach. J. Am 20. August 2014 verweigerte das BFM die Einsicht in die Akten N (...) mangels entsprechender Vollmacht des Rechtsvertreters. K. Mit Vernehmlassung vom 22. August 2014 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe im erst­instanzli­chen Verfahren keine drohende Reflexverfolgung wegen B._______ gel­tend gemacht. Nur an einer Stelle habe sie beiläufig erwähnt, ihr Bru­der sei von der Polizei gesucht worden. Dieses Vorbringen sei nicht präzi­siert worden. Es sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr tatsächlich eine solche Verfolgung drohen würde. Die Beschwerdeschrift lasse denn auch offen, inwiefern sie von einer solchen Verfolgung betroffen sein könnte. Zudem handle es sich bei B._______ nicht um eine politisch oder sonst wie auffällige Person, sondern um einen einfa­chen Refraktär, welcher gemäss Aktenlage in keiner anderen Weise Prob­leme mit den syrischen Behörden gehabt habe. Nach seiner Ausreise sei es gemäss Aktenlage denn auch zu keiner Reflexverfolgung gekommen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum gerade die Beschwerdeführerin Opfer von Reflexverfolgung werden sollte. So lebten zahlreiche Familienmit­glieder noch im Zugriffsbereich der syrischen Behörden. Bei ei­ner tatsächlich vorhandenen Verfolgungsmotivation wären sie in den Jah­ren seit der Ausreise von B._______ mit Sicherheit in den entsprechenden Fokus der Si­cher­heitskräfte geraten. L. Mit Replik vom 10. September 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Vorbringen fest. Die Vorinstanz verweigere nach wie vor die Einsicht in die Akten von B._______, was das rechtliche Gehör verletze. Mittlerweile liege des­sen Einwilligungserklärung vor. Inhaltlich gesehen räume das BFM in der Vernehmlassung ein, der Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführe­rin stehe im Zusammenhang mit den Problemen von B._______, was nicht zu vereinbaren sei mit der vorinstanzlichen Einschätzung, es drohe keine Reflexverfolgung. M. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2014 forderte das Gericht das BFM auf, über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einsicht in die Akten ihres Bruders (N [...]) erneut zu befinden. In der Folge ge­währte das BFM am 22. September 2014 die beantragte Akteneinsicht. Die Beschwerdeführerin liess sich hierzu nicht mehr vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer­den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes­verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerde­führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundes­recht (einschliesslich Miss­brauch und Überschreiten des Ermes­sens) sowie die unrichtige und un­vollständige Feststellung des rechtserhebli­chen Sachverhalts gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung nach der vorinstanzli­chen Aktenedition (Akten des Bruders der Beschwerdeführe­rin) erübrigt sich aufgrund des Zeitablaufs, da die Edition vom BFM be­reits am 22. September 2014 veranlasst wurde und der Beschwerdeführe­rin, wel­che der Mitwirkungspflicht unterliegt, mithin genü­gend Zeit für eine allfälli­ge weitere Eingabe zur Verfügung stand. Fest­zuhalten ist in diesem Zu­sammenhang, dass praxisgemäss kein An­spruch auf erneute und expli­zite Ansetzung einer Frist bestand. 4. 4.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Fest­stellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Un­richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfü­gung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach­ver­halt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Befragung und der Anhö­rung wiederholt ihren Bruder B._______ erwähnt. Er sei mit ihr in die Schweiz geflo­hen, weil er sich als Reservist der Armee hätte anschliessen müs­sen. Er sei polizeilich gesucht worden. Auch im angefochtenen Entscheid wird sowohl im Sachverhalt wie auch in den Erwägungen - wenn auch aus­gehend von Schilderungen der Beschwerdeführerin - auf ihn Bezug ge­nommen. Die Behauptung in der Beschwerde, dessen Situation bezie­hungsweise dessen Akten seien bei der Entscheidredaktion unberücksich­tigt geblieben, erscheint somit zum einen als nicht stichhal­tig. Zum anderen und vor allem machte B._______ im Asylverfahren geltend, wegen des bevorstehenden Militärdienstes geflohen zu sein. Politisch habe er sich in keiner Weise betätigt (vgl. Antwort 69 im entsprechenden An­hörungs­protokoll). Die Beschwerdeführerin gab sowohl anlässlich der Summarbefragung wie auch der Anhörung, bei welcher sie volljährig war, in keiner Weise zu erkennen, dass sie behördliche Reflexverfolgung we­gen dessen Flucht befürchte. Allein mit dem Hinweis auf dessen behördli­che Gefährdung war noch kein eigenes, reflexverfolgungsmässiges Risiko­profil dargetan respektive geltend gemacht worden. Dass ihre Aus­reise mit den Problemen des Bruders im Zusammenhang gestanden sein soll, führt entgegen der Replik zu keiner anderen Einschätzung, da damit le­diglich die Verbundenheit der beiden Personen, nicht aber eine wegen B._______ auch der Beschwerdeführerin drohende Gefahr offenkundig wird. Im Übri­gen gab sie bei der Anhörung vom 14. April 2014 an, der Familie in Sy­rien gehe es gut (A 24/16 Antwort 26). Im Sinne der vorinstanzlichen Er­wägungen in der Vernehmlassung ist somit in der Tat auch in diesem Lichte besehen nicht nachvollziehbar, weshalb die syrischen Behörden aus­gerechnet gegen die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr reflex­verfolgungsmässig vorgehen sollten, da die übrigen Angehörigen in den anderthalb Jahren seit der Ausreise von B._______ diesbezüglich offenbar in keiner Weise behelligt wurden. Entsprechend bestand für die Vorinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime kein weiterer Abklärungsbedarf, weshalb die beantragte Rückweisung an das BFM nicht in Betracht kommt. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das BFM hat die seitens der Stiefmutter der Beschwerdeführerin ausge­henden Massnahmen für nicht asylbeachtlich erachtet. Das Verbot, die Schule weiterhin zu besuchen, wird auch in der Beschwerdeschrift nicht als per se asylrelevant eingestuft. Im Weiteren trifft im Sinne der Be­schwerdevorbringen zwar zu, dass eine drohende Zwangsverheiratung un­ter Umständen Asylrelevanz entfalten kann. Das BFM weist aber zu­recht darauf hin, dass eine konkrete Gefahr für die Beschwerdeführerin in Würdigung ihrer Vorbringen nicht zu erkennen ist. Allein mit den Hinwei­sen in der Beschwerde, solche Vorfälle ereigneten sich in Syrien nicht selten und auch B._______ habe in seinem Verfahren ausgesagt, die Stiefmut­ter plane die erwähnte Zwangsheirat, entsteht jedenfalls noch nicht der Eindruck einer konkreten Gefahr, sondern eher das Bild häusli­cher Konflikte ohne verfolgungsintensive Attacken (A 24/16 Antworten 75 ff.). Dies um so weniger, als ihre beiden Schwestern offenbar frei heiraten konnten (A 24/16 Antwort 114). Im Weiteren kann letztlich offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich dreimal an Kundgebungen gegen das Regime teilgenommen hat, da sie deswegen nicht belangt wurde und offensichtlich kein politisches Profil aufweist, was auch - zusätz­lich - gegen die vorgebrachte Reflexverfolgung spricht. Im Übrigen wurden die Hauptargumente, welche gegen eine drohende Reflexverfol­gung spre­chen, und die untauglichen Gegenargumente bereits vorste­hend unter Ziff. 4.2 beleuchtet, weshalb sich hier weitere Erwägungen erüb­rigen. Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin Syrien eigenen Angaben zufolge legal und nicht - wie vom Rechtsvertreter geltend gemacht - illegal verliess. 6.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be­schwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM mit Entscheid vom 14. Juli 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübri­gen sich demnach.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so­wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab­zuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer­de­füh­rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 13. August 2014 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seit­her nicht ent­scheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauf­lage. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2014 wurde ausserdem das Ge­such um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeord­net. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendi­gen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter hat in der Eingabe vom 10. September 2014 Kosten in der Höhe von Fr. 2750.10 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) gel­tend gemacht (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun­gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Aufwand erscheint jedoch in Anbetracht der Streitsache und mit Blick auf vergleichbare Verfahren zu hoch. Demnach ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zulas­ten der Gerichtskasse ein entspre­chend reduziertes Honorar von Fr. 1'800.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kanto­nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: