Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende 2006 und gelangte zunächst nach Malaysia. Dort sei er zwei Jahre lang geblieben, bevor er Ende 2008 nach Indien weiter gereist sei. Am 13. November 2011 sei er von Indien aus via ein arabisches Land in die Schweiz geflogen. Der Beschwerdeführer reiste am 14. November 2011 illegal in die Schweiz ein, stellte am 21. November 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch (schriftliche Vorankündigung vom 18. November 2011 durch seinen damaligen Rechtsvertreter), wurde dort am 13. Dezember 2011 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 28. Juni 2012 hörte das BFM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe im Jahr 2004 einen Computerkurs besucht und in dieser Zeit bei seiner Tante gewohnt. Deren Söhne seien bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und hätten manchmal LTTE-Kollegen nach Hause gebracht. Eines Tages habe er so K. kennengelernt, den Leiter des Geheimdienstes der LTTE für den Bezirk B._______. K. habe ihn ermuntert, ein Internetcafé zu eröffnen, und habe ihm dabei seine Unterstützung zugesichert. Daraufhin habe er zusammen mit zwei Angestellten ein eigenes Internet- und Kommunikationslokal, E._______ Netcafé, eröffnet. Dieses sei auch von Soldaten und Polizisten rege besucht worden. In der Folge habe er als Mittelsmann jeweils von drei Militär- respektive Polizeiangehörigen, welche insgeheim für die LTTE gearbeitet hätten, Briefumschläge und CDs erhalten, welche er an die LTTE, d.h. an K. oder dessen Kollegen S., weitergeleitet habe. Manchmal habe er Geld oder CDs an die drei Spitzel weiterleiten müssen. Ende 2006 hätten eines Tages, als er sich gerade auf Einkaufstour in Colombo aufgehalten habe, zwei Singhalesen in Zivil in seinem Geschäft nach dem Geschäftsinhaber E._______, d.h. nach ihm, erkundigt. Am selben Abend hätten Leute bei seiner Tante nach ihm gefragt. Er sei am folgenden Tag nach Hause gekommen und daraufhin zur Arbeit gegangen. Dort hätten ihn zwei Personen gefragt, ob der Geschäftsinhaber E._______ da sei. Er habe dies verneint. Später sei R., einer der für die LTTE tätigen Soldaten, vorbeigekommen und habe ihm mitgeteilt, dass die Armee einen der LTTE-Spione festgenommen hätte und dieser ihn (den Beschwerdeführer) verraten habe. Man kenne seinen Namen und seine Adresse und werde ihn entführen respektive befragen oder erschiessen. In der Folge habe er mit K. telefoniert, welcher ihn angewiesen habe, nach Malaysia zu gehen. Er sei daher umgehend nach Malaysia ausgereist und sei dort zwei Jahre lang für N., einen Angehörigen des LTTE-Geheimdienstes, tätig gewesen, indem er den Untergebenen von N. Geld ausbezahlt und diese bespitzelt habe. Zunächst habe er für zwei Monate ein Visum gehabt, danach habe er sich beim UNHCR angemeldet, um ein Bleiberecht zu erhalten. N. sei dann eines Tages verschwunden; vermutlich sei er festgenommen worden. Er selber habe sich daraufhin zur Flucht nach Indien entschlossen. Von Ende 2008 bis im November 2011 habe er sich illegal in Chennai, Tamil Nadu, aufgehalten und sei dort vom LTTE-Mitglied G. unterstützt worden. G. sei dann aber ebenfalls verschwunden. Der sri-lankische sowie der indische Geheimdienst hätten auch in Indien nach ehemaligen LTTE-Mitgliedern gesucht, weshalb er am 13. November 2011 mit einem indischen Pass aus Indien ausgereist und in die Schweiz geflüchtet sei. Einen Monat nach seiner Ausreise nach Malaysia hätten Singhalesen zuhause nach ihm gefragt und gedroht, sie würden seinen Vater mitnehmen, falls er sich nicht melde. Später sei sein Vater dann plötzlich verschwunden. Seither habe er nichts mehr von ihm gehört. Er wolle nicht nach Sri Lanka zurückkehren, da er sich vor der Armee fürchte und seines Lebens dort nicht sicher sei. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte, einen Identitätsausweis für den Distrikt B._______, einen UNHCR-Ausweis, seinen Führerschein, eine Kopie aus seinem Seemannsbüchlein sowie Unterlagen zum Verschwinden seines Vaters (Vermisstenmeldung an die Human Rights Commission [HRC] B._______, eine Bestätigung des Dorfvorstehers, eine Anzeige an die HRC sowie eine Bestätigung eines Gerichts, alle in Kopie) zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 17. Juli 2012 - eröffnet am 25. Juli 2012 - fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 24. August 2012 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei er erneut zu befragen, ausserdem seien eventuell zwei Zeugen (J. C. und R. K.) zu befragen. Subeventuell sei er vorläufig aufzunehmen. Zudem wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (Kopie), eine Vollmacht vom 8. August 2011 (Kopie), eine Rechnung und drei Quittungen von Sri Lanka Telekom, eine polizeiliche Vorladung der Sahar Police Station Mumbai vom 11. September 2009 (Kopie) sowie ein Rechtshilfegesuch der Bundesanwaltschaft vom 5. Januar 2010 inkl. Auszug aus einer Telefonliste (Kopie) bei. D. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 29. August 2012 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig auf, bis zum 13. September 2012 entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ferner eine Frist zur Einreichung des in Aussicht gestellten Beweismittels (SIM-Karte) gesetzt. E. Mit Eingabe vom 7. September 2012 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 6. September 2012 eingereicht und um Verlängerung der Beweismittelfrist bis am 14. Dezember 2012 ersucht. F. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 21. September 2012 fest, auf eine Erstreckung der Beweismittelfrist werde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verzichtet. G. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2012 wurde die in Aussicht gestellte SIM-Karte schliesslich zu den Akten gereicht. H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2012 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer liess darauf mit Eingabe vom 6. November 2012 das Original der indischen Vorladung nachreichen und liess gleichzeitig um Verlängerung der Replikfrist bis am 16. November 2012 ersuchen. Diesem Gesuch wurde am 7. November 2012 entsprochen. J. Mit Eingabe vom 16. November 2012 liess sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM vernehmen und stellte dabei den Antrag, K. C. und J. C. seien als Zeugen zu befragen, und die eingereichte SIM-Karte sei durch das forensische Institut der Stadtpolizei Zürich auszuwerten.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41 E. 2).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umständen des Einzelfalls. Das vorinstanzliche Vorgehen ist zurückzuführen auf zwei bekannt gewordene Fälle, in welchen die sri-lankischen Behörden tamilische Rückkehrer bei deren Wiedereinreise nach Sri Lanka verhafteten. Das BFM hat daraufhin in Aussicht gestellt, diese Vorfälle sowie eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht demnach selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein Zweifel daran, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde - ungeachtet der Parteivorbringen - gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung. Bei diesem Verfahrensausgang ist auf die Vorbringen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten (unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9-13 VGKE) aufgrund der Akten auf pauschal Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen sind (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 17. Juli 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4418/2012/mel Urteil vom 19. Dezember 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juli 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende 2006 und gelangte zunächst nach Malaysia. Dort sei er zwei Jahre lang geblieben, bevor er Ende 2008 nach Indien weiter gereist sei. Am 13. November 2011 sei er von Indien aus via ein arabisches Land in die Schweiz geflogen. Der Beschwerdeführer reiste am 14. November 2011 illegal in die Schweiz ein, stellte am 21. November 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch (schriftliche Vorankündigung vom 18. November 2011 durch seinen damaligen Rechtsvertreter), wurde dort am 13. Dezember 2011 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 28. Juni 2012 hörte das BFM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe im Jahr 2004 einen Computerkurs besucht und in dieser Zeit bei seiner Tante gewohnt. Deren Söhne seien bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und hätten manchmal LTTE-Kollegen nach Hause gebracht. Eines Tages habe er so K. kennengelernt, den Leiter des Geheimdienstes der LTTE für den Bezirk B._______. K. habe ihn ermuntert, ein Internetcafé zu eröffnen, und habe ihm dabei seine Unterstützung zugesichert. Daraufhin habe er zusammen mit zwei Angestellten ein eigenes Internet- und Kommunikationslokal, E._______ Netcafé, eröffnet. Dieses sei auch von Soldaten und Polizisten rege besucht worden. In der Folge habe er als Mittelsmann jeweils von drei Militär- respektive Polizeiangehörigen, welche insgeheim für die LTTE gearbeitet hätten, Briefumschläge und CDs erhalten, welche er an die LTTE, d.h. an K. oder dessen Kollegen S., weitergeleitet habe. Manchmal habe er Geld oder CDs an die drei Spitzel weiterleiten müssen. Ende 2006 hätten eines Tages, als er sich gerade auf Einkaufstour in Colombo aufgehalten habe, zwei Singhalesen in Zivil in seinem Geschäft nach dem Geschäftsinhaber E._______, d.h. nach ihm, erkundigt. Am selben Abend hätten Leute bei seiner Tante nach ihm gefragt. Er sei am folgenden Tag nach Hause gekommen und daraufhin zur Arbeit gegangen. Dort hätten ihn zwei Personen gefragt, ob der Geschäftsinhaber E._______ da sei. Er habe dies verneint. Später sei R., einer der für die LTTE tätigen Soldaten, vorbeigekommen und habe ihm mitgeteilt, dass die Armee einen der LTTE-Spione festgenommen hätte und dieser ihn (den Beschwerdeführer) verraten habe. Man kenne seinen Namen und seine Adresse und werde ihn entführen respektive befragen oder erschiessen. In der Folge habe er mit K. telefoniert, welcher ihn angewiesen habe, nach Malaysia zu gehen. Er sei daher umgehend nach Malaysia ausgereist und sei dort zwei Jahre lang für N., einen Angehörigen des LTTE-Geheimdienstes, tätig gewesen, indem er den Untergebenen von N. Geld ausbezahlt und diese bespitzelt habe. Zunächst habe er für zwei Monate ein Visum gehabt, danach habe er sich beim UNHCR angemeldet, um ein Bleiberecht zu erhalten. N. sei dann eines Tages verschwunden; vermutlich sei er festgenommen worden. Er selber habe sich daraufhin zur Flucht nach Indien entschlossen. Von Ende 2008 bis im November 2011 habe er sich illegal in Chennai, Tamil Nadu, aufgehalten und sei dort vom LTTE-Mitglied G. unterstützt worden. G. sei dann aber ebenfalls verschwunden. Der sri-lankische sowie der indische Geheimdienst hätten auch in Indien nach ehemaligen LTTE-Mitgliedern gesucht, weshalb er am 13. November 2011 mit einem indischen Pass aus Indien ausgereist und in die Schweiz geflüchtet sei. Einen Monat nach seiner Ausreise nach Malaysia hätten Singhalesen zuhause nach ihm gefragt und gedroht, sie würden seinen Vater mitnehmen, falls er sich nicht melde. Später sei sein Vater dann plötzlich verschwunden. Seither habe er nichts mehr von ihm gehört. Er wolle nicht nach Sri Lanka zurückkehren, da er sich vor der Armee fürchte und seines Lebens dort nicht sicher sei. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte, einen Identitätsausweis für den Distrikt B._______, einen UNHCR-Ausweis, seinen Führerschein, eine Kopie aus seinem Seemannsbüchlein sowie Unterlagen zum Verschwinden seines Vaters (Vermisstenmeldung an die Human Rights Commission [HRC] B._______, eine Bestätigung des Dorfvorstehers, eine Anzeige an die HRC sowie eine Bestätigung eines Gerichts, alle in Kopie) zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 17. Juli 2012 - eröffnet am 25. Juli 2012 - fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 24. August 2012 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei er erneut zu befragen, ausserdem seien eventuell zwei Zeugen (J. C. und R. K.) zu befragen. Subeventuell sei er vorläufig aufzunehmen. Zudem wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (Kopie), eine Vollmacht vom 8. August 2011 (Kopie), eine Rechnung und drei Quittungen von Sri Lanka Telekom, eine polizeiliche Vorladung der Sahar Police Station Mumbai vom 11. September 2009 (Kopie) sowie ein Rechtshilfegesuch der Bundesanwaltschaft vom 5. Januar 2010 inkl. Auszug aus einer Telefonliste (Kopie) bei. D. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 29. August 2012 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig auf, bis zum 13. September 2012 entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ferner eine Frist zur Einreichung des in Aussicht gestellten Beweismittels (SIM-Karte) gesetzt. E. Mit Eingabe vom 7. September 2012 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 6. September 2012 eingereicht und um Verlängerung der Beweismittelfrist bis am 14. Dezember 2012 ersucht. F. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 21. September 2012 fest, auf eine Erstreckung der Beweismittelfrist werde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verzichtet. G. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2012 wurde die in Aussicht gestellte SIM-Karte schliesslich zu den Akten gereicht. H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2012 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer liess darauf mit Eingabe vom 6. November 2012 das Original der indischen Vorladung nachreichen und liess gleichzeitig um Verlängerung der Replikfrist bis am 16. November 2012 ersuchen. Diesem Gesuch wurde am 7. November 2012 entsprochen. J. Mit Eingabe vom 16. November 2012 liess sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM vernehmen und stellte dabei den Antrag, K. C. und J. C. seien als Zeugen zu befragen, und die eingereichte SIM-Karte sei durch das forensische Institut der Stadtpolizei Zürich auszuwerten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41 E. 2). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umständen des Einzelfalls. Das vorinstanzliche Vorgehen ist zurückzuführen auf zwei bekannt gewordene Fälle, in welchen die sri-lankischen Behörden tamilische Rückkehrer bei deren Wiedereinreise nach Sri Lanka verhafteten. Das BFM hat daraufhin in Aussicht gestellt, diese Vorfälle sowie eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht demnach selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein Zweifel daran, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde - ungeachtet der Parteivorbringen - gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung. Bei diesem Verfahrensausgang ist auf die Vorbringen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten (unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9-13 VGKE) aufgrund der Akten auf pauschal Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen sind (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 17. Juli 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: