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D-4401/2022

D-4401/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am

8. August 2021und gelangte legal mit einem Schengen-Visum nach Auf- enthalten bei Verwandten in Deutschland und Frankreich am 20. Oktober 2021 in die Schweiz, wo er am 1. November 2021 ein Asylgesuch stellte. Am 5. November 2021 wurde er zu seinen Personalien befragt. Am

14. März 2022 wurde er einlässlich angehört und am 21. März 2022 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 5. Juli 2022 wurde er ergänzend ange- hört. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei von 1992 bis 2004 wegen Mitgliedschaft in der TKP-ML (Türkiye Ko- münist Partisi-Marksist Leninist; Kommunistische Partei der Türkei-Marxis- tisch Leninistisch) inhaftiert gewesen und habe während der Haftzeit an Hungerstreiks teilgenommen. Deshalb leide er an einer Erkrankung des Nervensystems mit Vergesslichkeit, Bewusstseinsverlust und Gleichge- wichtsstörungen (Wernicke-Korsakow-Syndrom). Nach seiner Entlassung sei er Gründungs- und Führungsmitglied eines Vereins für (…) ([…]) ge- worden, welche an den Folgen der Hungerstreiks litten. Der Verein sei in verschiedenen Berichten in Verbindung mit illegalen Organisationen ge- bracht und der Druck der Polizei und des MIT (Millî İstihbarat Teşkilâtı; Na- tionaler Aufklärungsdienst) auf die Mitglieder immer grösser geworden. Auch er sei mehrmals mit der Polizei in Kontakt gewesen. Ein Freund, der in dieser Zeit mit ihm zusammengearbeitet habe, sei hier in der Schweiz aufgrund eines Verfahrens, das auf diesem MIT-Bericht basiere, als Flücht- ling anerkannt worden. Er (der Beschwerdeführer) sei auch einer der Or- ganisatoren des Widerstands der (…) gewesen. Das seien Frauen, deren Angehörige in der Untersuchungshaft verschwunden seien. Er sei an den politischen Arbeiten bis zur Gründung der ESP (Ezilenlerin Sosyalist Par- tisi; Sozialistische Partei der Unterdrückten) beteiligt gewesen. Seit 2012 sei er auch Mitglied der HDK (Halkların Demokratik Kongresi; Demokrati- scher Kongress der Völker) und dann der HDP (Halkların Demokratik Par- tisi; Demokratische Partei der Völker). Dabei sei er in den Zentralkommis- sionen und in der Leitung des Kreisverbandes sowie in den Quartierspar- lamenten tätig gewesen. Er sei für Rekrutierungen zuständig gewesen und habe für die Verbindung zwischen den Wählern und der Partei gesorgt. Ab 2019 habe er deswegen immer stärkere Probleme bekommen. Aufgrund seines Engagements sei er einige Male in Untersuchungshaft genommen beziehungsweise von der Polizei auf der Strasse angehalten, (im Auto)

D-4401/2022 Seite 3 festgehalten und belästigt aber nicht in Untersuchungshaft genommen worden. Im (…) 2021 sei er entführt und an einen einsamen Ort gebracht worden. Er sei dort geschlagen, bedroht, dass er verschwinden oder in Haft kommen könnte, und zurückgelassen worden. Im (…) 2021 sei er wieder auf einen Friedhof gebracht und dort zusammengeschlagen worden. Auch die Bemühungen um das Parteiverbot der HDP hätten die Situation immer schlimmer gemacht. Er habe die Türkei zu touristischen Zwecken verlas- sen, um seine Verwandten zu besuchen beziehungsweise um wegen sei- ner Probleme ein bisschen zu verschwinden. Im (…) 2021 habe er von seiner Schwester am Telefon erfahren, dass sie verschiedene Male aufge- sucht worden sei und er von der Polizei beziehungsweise einer Antiterror- einheit gesucht werde. Sie habe dann einen Anwalt aufgesucht, welcher in Erfahrung gebracht habe, dass gegen ihn ein Geheimverfahren eröffnet sowie ein Vorführbefehl erlassen worden sei. Er wisse nicht, ob das Ver- fahren mit dem Verein zu tun habe, vermute aber, es stehe in Zusammen- hang mit seiner Arbeit bei der HDP, gegen welche ein Schliessungsverfah- ren laufe. Weil sein Anwalt und seine Schwester ihm empfohlen hätten, nicht zurückzukommen, habe er sich entschlossen, in die Schweiz zu kom- men und ein Asylgesuch zu stellen. Seit seiner Ausreise sei er drei bis vier- mal zuletzt zirka Mitte (…) 2022 in der Türkei gesucht worden. In der Schweiz gehe es ihm psychisch sehr schlecht, weil die Ereignisse in der Türkei immer wieder hochkommen würden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er das Urteil aus dem Jahr 1994 (inklusive deutsche Übersetzung), einen Strafregisterauszug, ein Refe- renzschreiben eines befreundeten Anwalts, welcher bestätigt, dass er im Jahr 2018 und 2019 im Verein (…) tätig war und der Verein im Visier des MIT stehe (inklusive deutsche Übersetzung), ein Schreiben des Solidari- tätsvereins (…) bezüglich seiner Tätigkeit, eine Bestätigung der Mitglied- schaft bei der HDP, einen Brief seines Anwalts aus der Türkei betreffend die geheime Untersuchung gegen ihn, zu welcher keine Unterlagen be- schafft werden könnten (inklusive deutsche Übersetzung), und einen U- YAP-Auszug, aus welchem das neu erhobene Verfahren aufgrund der Ge- heimhaltung aber nicht hervorgehe, sowie verschiedene Arztberichte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 1. September 2022 – eröffnet am 5. September 2022 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.

D-4401/2022 Seite 4 C. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2022 (Postaufgabe) erhob der Beschwerde- führer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzuläs- sigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, der un- entgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2022 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 24. Oktober 2022 hielt das SEM vollum- fänglich an seinen Erwägungen fest. F. Mit Replik vom 23. November 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Ver- nehmlassung des SEM Stellung. G. Mit Eingaben vom 21. September 2023 wurde eine Kostennote zu den Ak- ten gereicht. H. Mit Eingaben vom 5. Januar 2025 und 10. Februar 2025 wurden medizini- sche Unterlagen zu den Akten gereicht. I. Am 28. Februar 2025 wurde das vorliegende Verfahren aus organisatori- schen Gründen der rubrizierten vorsitzenden Richterin übertragen.

D-4401/2022 Seite 5 J. Mit Eingabe vom 6. März 2025 wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnte.

E. 3.1 Zur Begründung seines Antrages macht der Beschwerdeführer gel- tend, das SEM habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem es seine politischen Aktivitäten zu relativieren und sein grosses Risikoprofil zu

D-4401/2022 Seite 6 verschleiern versuche, und nur eine sehr oberflächliche Untersuchung durchgeführt habe. Auch habe es den medizinischen Sachverhalt falsch festgestellt, indem es die grossen Risiken der Wegweisung des Beschwer- deführers in die Türkei wegen seines schlechten Gesundheitszustands un- terbewertet habe.

E. 3.2 Die Vorinstanz hat das politische Profil des Beschwerdeführers und seine gesundheitlichen Beschwerden in seinem Entscheid in genügender Weise aufgeführt und berücksichtigt. Dass sie in Bezug auf die Würdigung dieses Profils als ausreichendes Risikoprofil und der gesundheitlichen Be- schwerden als dem Wegweisungsvollzug entgegenstehend zu einer ande- ren Einschätzung gelangt als der Beschwerdeführer, ist eine Frage des materiellen Rechts und dort abzuhandeln.

E. 3.3 Eine Verletzung der Pflicht zu Sachverhaltsfeststellung kann nicht er- kannt werden und der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Er habe die Verschleppung im (…) 2021 in seinem freien Bericht in der ersten An- hörung äusserst oberflächlich in lediglich zwei Sätzen geschildert. In der

D-4401/2022 Seite 7 ergänzenden Anhörung sei er zwar etwas ausführlicher geworden, jedoch weiterhin ohne persönliche Komponenten oder spezifische Einzelheiten. Auf die Aufforderung hin, die Situation detaillierter wiederzugeben, sei er zunächst auf die allgemeine Lage ausgewichen, habe dann zwar einige zusätzliche Details genannt, sei aber dennoch auffällig leblos, detailarm und ohne persönliche Empfindungen geblieben. Auf die explizite Aufforde- rung, seine Gefühlswelt während dieser Momente offenzulegen, habe er zwar sichtbare Emotionen gezeigt. Es sei ihm gleichwohl nicht gelungen, seine Gedanken, innere Erlebniswelt und die Veränderung der emotiona- len Situation über diese Stunden so zu schildern, wie es von einer Person erwartet werden könne, welche einen solchen mit Gewalt behafteten Vor- fall tatsächlich durchlebt habe. Auch die Momente direkt nach seiner an- geblichen Freilassung habe er wenig erlebnisgeprägt und in wenigen Sät- zen, ohne persönliche Komponenten oder sonstige spezifische Einzelhei- ten zu seiner Gedanken- und Erlebniswelt beschrieben. Erstaunlich sei auch, dass er in der ergänzenden Anhörung, nach dem Auslöser für seine Ausreise befragt, von einem Vorfall im (…) 2021 gesprochen habe, bei wel- chem er auf einen Friedhof gebracht und zusammengeschlagen worden sei, was mit seinen bisherigen Aussagen nicht zu vereinbaren sei. Sollte es sich hierbei um ein zusätzliches Ereignis handeln, stelle sich die Frage, weshalb er dieses weder in der ersten Anhörung, noch vorgängig in der ergänzenden Anhörung bei der Frage nach den Behelligungen durch die Behörden erwähnt habe. In Bezug auf die angeblich gegen ihn eingeleitete Untersuchung seien seine Erklärungen, wie er davon erfahren habe, zu verschiedenen Zeit- punkten merklich unterschiedlich ausgefallen. Zunächst habe er in der ers- ten Anhörung gesagt, er sei von seinem Anwalt angerufen und informiert worden, später in der gleichen Anhörung jedoch erklärt, seine Schwester habe ihn angerufen und erzählt, dass die Antiterroreinheit ihn gesucht habe, um in der zweiten Anhörung anzugeben, die Polizei habe ihn ge- sucht. Auf die Aufforderung, das Telefonat etwas genauer zu schildern, habe er erklärt, dass eigentlich er seine Schwester angerufen habe und diese erst im Verlaufe des Gesprächs von der Suche berichtet habe, nach- dem er seine baldige Rückkehr erwähnt habe. Seine diesbezügliche Erklä- rung, dass derartige Aufsuchungen bei seiner Familie immer wieder vorge- kommen seien und seine Schwester ihn deshalb nicht proaktiv informiert habe, vermöge insbesondere angesichts seiner durchlebten Haftstrafe nicht zu überzeugen. Bezeichnenderweise habe er auch das entspre- chende Gespräch nicht spezifisch und detailreich wiedergeben können. Betreffend sein Empfinden habe er lediglich zu Protokoll gegeben, von der

D-4401/2022 Seite 8 eingeleiteten Untersuchung überrascht worden zu sein. Da er im (…) 2021 einen Reisepass erhalten und mit diesem im (…) 2021 ausgereist sei, habe zumindest dann noch kein Vorführbefehl gegen ihn vorgelegen. Nur we- nige Wochen später habe er dann die Information über das angeblich ge- gen ihn eröffnete Verfahren mitsamt Vorführbefehl erhalten. Ausgerechnet kurz nach seiner legalen Ausreise seien zum ersten Mal seit seiner Frei- lassung aus der Haft im Jahr 2004 wieder konkrete Ermittlungen gegen ihn aufgenommen worden, zusätzlich noch mit einem Geheimhaltungsbe- schluss. Diese Darstellung lasse sich zudem nicht mit seiner Angabe aus der ergänzenden Anhörung vereinbaren, wonach die Beamten bei seinen Angehörigen gefragt hätten, weshalb er nicht zur Aussage erscheinen würde, was impliziere, dass er bereits die Information hätte erhalten haben müssen, dass er sich zur Aussage auf eine Polizeistation zu begeben ge- habt hätte. Aufgrund seiner Tätigkeit für die HDP und den Solidaritätsverein könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Behelligungen in Form von Be- fragungen und häufigen Kontrollen gekommen sei. Dies genüge indes nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Auch wenn er in der parteiinternen Administration der HDP eine zumindest lokal nicht ganz unwichtige Posi- tion bekleidet habe und sich mit der Gründung eines Vereins zur Unterstüt- zung (…) mutmasslich nicht im Sinne der derzeit regierenden Kreise enga- giert habe, gehe aus seinen Ausführungen nicht hervor, dass er besonders exponiert und somit von besonderem Interesse für die türkischen Behör- den gewesen sei. Insbesondere sei er nie für ein Mandat in der Legislative gewählt oder für eine Position im Staatsapparat ernannt worden und sei auch anderweitig nach seiner Haftentlassung nicht in besonderem Masse als profilierter Kritiker aufgefallen. Daran vermöge auch seine oppositions- politisch tätige Familie nichts zu ändern, zumal seine Geschwister allesamt unbehelligt in der Türkei leben könnten. Seine bereits abgesessene Haftstrafe von 1992 bis 2004 sei als vergange- nes Unrecht zu qualifizieren und somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant, zumal kein Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise im Jahr 2021 be- stehe.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, dass der Beschwer- deführer ein politisches Profil habe, was sich auch durch die Verschlep- pung vor seiner Ausreise zeige. Er sei in einer politischen Familie aufge- wachsen und dreizehn Jahre inhaftiert worden, wo er weiterhin Widerstand

D-4401/2022 Seite 9 geleistet habe. Er sei Führungskraft der prokurdischen Partei HDP in einem Stadtteil von Istanbul, Gründer der Organisation (…) und aktives Mitglied eines (…) Vereins sowie anderer politischer Organisationen gewesen. Ge- mäss den Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfen (SFH) und wei- terer Quellen hätten HDP-Mitglieder und insbesondere die Führungskräfte dieser Partei ein Gefährdungsprofil. Ein ehemaliger Bürgermeister der (…) B._______ (2004 bis 2009) und ehemaliger HDP-Abgeordneter (2011 bis 2015), der den Beschwerdeführer seit 2006 kenne und ihn oft bei exilpoli- tischen Aktivitäten in der Schweiz begleitet habe, bestätige sein Profil im beigelegten Schreiben, wie auch weitere Kollegen. Er habe sein langes politisches Leben mit den verschiedenen Beweismitteln belegt und auch seine Körpersprache während der Anhörungen lasse den Druck und die Verfolgung erkennen, die er in der Türkei erlebt habe. Dem stehe die Sach- verhaltsdarstellung der Vorinstanz diametral entgegen, welche versuche, seine politischen Aktivitäten zu relativieren und sein grosses Risikoprofil zu verschleiern. Die von der Vorinstanz als Widerspruch bezeichneten Abweichungen in den Aussagen des Beschwerdeführers, wie er von diesem geheimen Er- mittlungsverfahren erfahren habe, und zu den Entführungen seien nur auf seine krankheitsbedingten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (Wernicke-Korsakow-Syndrom) zurückzuführen. Es sei daher folgerichtig, dass er einige Daten oder Orte verwechsle und einige Details vergesse oder auslasse. Von den Entführungen habe er ausserdem an den Anhö- rungen berichtet und alle Fragen der Vorinstanz ohne Zögern beantwortet. Die ansteigende Intensität der polizeilichen Verfolgung durch die illegalen Festnahmen in Form von Entführungen kurz vor der Ausreise seien der Auslöser für diese gewesen. Seine Aussagen seien auch nicht wider- sprüchlich ausgefallen. Wie einem Bericht des Menschenrechtsvereins IHD zu entnehmen sei, seien Entführungen als eine systematische Politik der türkischen Polizei zu betrachten. Seit der Ankunft in der Schweiz sei er zudem exilpolitisch sehr aktiv. Er nehme an fast allen politischen Demonstrationen gegen die türkische Re- gierung aktiv teil und beteilige sich an den Solidaritätsaktivitäten mit ehe- maligen politischen Gefangenen, die wie er an den Folgen des Hunger- streiks erkrankt seien. Es sei notorisch, dass die türkische Regierung mit ihrer Spionage die gegen sie gerichteten Aktivitäten in europäischen Län- dern überwache.

D-4401/2022 Seite 10 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschie- dene Bestätigungsschreiben von Kollegen (inklusive Übersetzung), allge- meine Berichte und Fotos von seinen politischen Aktivitäten in der Türkei und der Schweiz sowie verschiedene Arztberichte zu den Akten.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die mit der Beschwerde eingereichten Briefe der Parteigenossen des Beschwer- deführers seien als Gefälligkeitsschreiben einzustufen und hätten keinen Beweischarakter. Zur Beurteilung seines Risikoprofils sei auf die Ausfüh- rungen im Asylentscheid zu verweisen. Die in der Verfügung aufgeführten Elemente gegen die Glaubhaftigkeit würden in der Beschwerde pauschal mit gesundheitlichen Problemen abgetan. Das primär erwähnte Wernicke- Korsakow-Syndrom werde in eingereichten ärztlichen Berichten aber gar nicht erwähnt beziehungsweise diagnostiziert, sondern nur hirnorganische Beeinträchtigungen als mögliche Folgeschäden des Hungerstreiks aufge- führt. Die diagnostizierte Depression und posttraumatische Belastungsstö- rung (PTBS) werde nur mit der Haft und nicht mit allfälligen Verschleppun- gen in Zusammenhang gebracht. Traumafolgestörungen seien im Rahmen der Anhörung zu berücksichtigen, indem der Person mit hinreichend Ge- duld und Gelegenheit, sich frei zu äussern, ermöglicht werde, über belas- tende Themen zu sprechen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend in den Anhörungen gegeben gewesen. Der Beschwerdeführer sei zweimal mit mehreren Pausen und in einem angemessenen Tempo angehört und mehrmals mit unterschiedlichen Fragestellungen zum Berichten aufgefor- dert worden. Den Protokollen seien sodann auch keine Zeichen zu entneh- men, dass er in irgendeiner Weise mit der Befragungssituation überfordert gewesen wäre. In den Aussagen von Personen, die unter einer Traumafol- gestörung leiden würden, könnten zwar gewisse Unstimmigkeiten und Lü- cken auftreten. Bei sich diametral widersprechenden Aussagen oder Aus- sagen von tiefer Qualität zum Kerngeschehen könne hingegen nicht leicht- hin von einem Erlebnisbezug ausgegangen werden. Die diagnostizierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vermöchten folglich für sich allein die zahlreichen Widersprüche und die geringe Substanz in den Erzählungen nicht zu begründen. Insbesondere bleibe offen, weshalb er jeweils nur von einem der angeblich zwei Vorfälle kurz vor seiner Aus- reise – die Beschwerdeschrift halte explizit zwei Entführungen durch die Polizei fest – hätte berichten sollen. Im Rahmen der Beschwerde würden zudem erstmals exilpolitische Tätig- keiten des Beschwerdeführers geltend gemacht und mit Fotos dokumen- tiert. Gemäss den eingereichten Bildern und der Erklärung in der

D-4401/2022 Seite 11 Beschwerdeschrift trete er lediglich als Teilnehmer von Demonstrationen in der Schweiz gegen das türkische Regime auf. Es sei nicht zu erkennen, inwiefern er sich mit der blossen Beteiligung an Kundgebungen, welche in der Schweiz regelmässig in vielen grösseren Städten durchgeführt und teil- weise von hunderten Menschen besucht würden, dermassen exponiert ha- ben solle, dass die türkischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien.

E. 5.4 In der Replik wird noch einmal wiederholt, das von der Vorinstanz be- schriebene Profil entspreche in keiner Weise dem tatsächlichen Risikopro- fil des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz lehne es pauschal ab, die ein- gereichten Beweise zu berücksichtigen. Es bleibe unklar, warum die ein- gereichten persönlichen Briefe als "Gefälligkeitsschreiben" betrachtet wür- den, insbesondere jenes einer prominenten Persönlichkeit der kurdischen Bewegung und ehemaligen HDP-Abgeordneten, der in der Exilpolitik in der Schweiz sehr aktiv sei. Das Wernicke-Korsakow-Syndrom sei ihm wie vie- len anderen ehemaligen Häftlingen in der Türkei diagnostiziert worden. Entsprechende Arztberichte habe er aber nicht mehr. Schliesslich sei an- zumerken, dass viele Menschen, die an Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen hätten, bei ihrer Reise in die Türkei verhaftet worden seien oder ernsthafte Probleme mit der türkischen Polizei gehabt hätten. Ausser- dem sei er nicht nur ein Teilnehmer an diesen Demonstrationen, sondern eine Person, die seit 59 Jahren ein Gegner der türkischen Regierung und aus diesen Gründen mehrfach festgenommen, verhaftet und gefoltert wor- den sei.

E. 5.5 Mit Eingabe vom 6. März 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, die Generalstaatsanwaltschaft C._______ habe kürzlich ein strafrechtli- ches Massen-Ermittlungsverfahren gegen mehr als 1600 Personen einge- leitet. Den Beschuldigten, darunter auch ihm, werde vorgeworfen, «Mit- glied in einer Terrororganisation (PKK/KCK)» zu sein. Für dieses Ermitt- lungsverfahren habe die Staatsanwaltschaft einen Geheimhaltungsbe- schluss erlassen und die Sache durch den Unzuständigkeitsbeschluss vom (…) 2024 an die Generalstaatsanwaltschaft D._______ weitergeleitet. Dieser Beschluss werde in der Beilage eingereicht. Darüber hinaus sei ein Freund von ihm bei seinem letzten Besuch in der Türkei von den türkischen Beamten rechtswidrig vernommen worden. Dabei seien ihm auch Fragen über den Beschwerdeführer gestellt worden. Eine Kopie eines persönli- chen Schreibens von diesem befinde sich ebenfalls in der Beilage (ohne Übersetzung).

D-4401/2022 Seite 12

E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Ge- samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentli- chen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per- sönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 6.2 Das SEM äusserte berechtigte Zweifel an der Mitnahme des Beschwer- deführers vom (…) 2021 und legte in seiner Verfügung ausführlich dar, weshalb es diese für unsubstantiiert dargelegt hielt. Zudem widersprach sich der Beschwerdeführer auch bezüglich der Mitnahmen davor, indem er an der Anhörung angab, er sei immer wieder in Untersuchungshaft gekom- men (vgl. A37 F46), während er an der ergänzenden Anhörung aussagte, es sei nur so gewesen, als würden sie ihn in Untersuchungshaft nehmen, was sie aber nicht getan hätten (vgl. A56 F19). Insbesondere hielt das SEM in seiner Verfügung zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer die zweite Mitnahme im (…) 2021 zunächst gar nicht und schlussendlich nur neben- bei erwähnte und auch in der Beschwerde nicht weiter substantiierte. Auf diese überzeugenden und ausführlichen Erwägungen ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen. In der Beschwerde wird dem inhaltlich nichts entgegengehalten und lediglich pauschal auf die Erkrankung des Beschwerdeführers aufgrund der Hungerstreiks in Haft mit Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (Wernicke-Korsakow-Syndrom) verwiesen. Dies qualifizierte das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht und mit ausführ- licher Begründung, auf welche zu verweise ist, als nicht überzeugend. Ins- besondere, dass er die zweite Mitnahme im (…) 2021 aufgrund seiner Er- krankung zunächst komplett zu erwähnen vergessen hatte, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. In seiner Vernehmlassung ergänzte das SEM zudem richtig, dass ihm dieses Syndrom gar nie diagnostiziert worden sei. In der Replik wird zwar auf eine entsprechende Diagnose in der Türkei ver- wiesen, aber es werden keine diesbezüglichen Berichte eingereicht.

D-4401/2022 Seite 13 Zudem legte das SEM in seiner Verfügung ausführlich dar, inwiefern der angeblichen Traumafolgestörung im Rahmen der Anhörung Rechnung ge- tragen worden sei. Dem wird in der Replik denn auch gar nichts mehr ent- gegengehalten.

E. 6.3 Ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde- führers und das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung spricht vorlie- gend auch die Tatsache, dass er gemäss seinen Angaben im August 2021 zu touristischen Zwecken aus der Türkei ausgereist sei, um Europa zu be- reisen, beziehungsweise um eine Zeit lang nicht gesehen zu werden. Er reiste denn auch legal mit einem Visum aus, was nicht auf ein Interesse der türkischen Behörden an seiner Person schliessen lässt. Nach seiner Ausreise besuchte er zunächst Verwandte in Deutschland und Frankreich. Somit ist er nicht aus asylrechtlichen Gründen aus der Türkei ausgereist. Erst nachdem er bei einem Telefonat mit seiner Schwester nebenbei vom angeblich gegen ihn erhobenen Ermittlungsverfahren erfahren habe, reiste er in die Schweiz und stellte hier im November 2021 ein Asylgesuch.

E. 6.4 Auch das gegen den Beschwerdeführer in der Türkei nach seiner Aus- reise angeblich erhobene Ermittlungsverfahren qualifizierte das SEM auf- grund von widersprüchlichen und unlogischen Aussagen des Beschwerde- führers dazu, wie er davon erfahren habe, zu Recht als unglaubhaft. Auf diese ausführlichen Erwägungen ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen. Insbesondere vermag es angesichts der Biografie des Be- schwerdeführers nicht zu überzeugen, dass die Schwester den Beschwer- deführer nicht proaktiv auf die Suche nach ihm aufmerksam gemacht habe, nur weil solche Suchen bei ihnen oft vorgekommen seien. Zu Recht für auffällig hielt das SEM in diesem Zusammenhang auch, dass der Be- schwerdeführer in Bezug auf sein Empfinden lediglich angegeben habe, von der eingeleiteten Untersuchung überrascht worden zu sein, was ange- sichts der durchlebten Haft geprägt von Folter und Hungerstreiks, aufgrund welcher er an einer Traumafolgestörung leide, ebenfalls nicht zu überzeu- gen vermag. In der Beschwerde wird dem inhaltlich nichts entgegengehal- ten und wenig überzeugend erneut pauschal auf die erwähnte Erkrankung des Beschwerdeführers verwiesen. Bestätigt werden die Zweifel am Ver- fahren gegen den Beschwerdeführer dadurch, dass er bis heute und mithin vier Jahre später keine genauen Angaben zum Verfahren oder zum Grund für dessen Anhebung anzugeben vermag und in diesem Zusammenhang lediglich Mutmassungen äussert. Angesichts dessen, dass der Beschwer- deführer nach seiner Haftentlassung im Jahr 2004 bis zur Ausreise im Jahr 2021 strafrechtlich unbehelligt geblieben ist, erscheint die Anhandnahme

D-4401/2022 Seite 14 eines Strafverfahrens kurz nach seiner Ausreise denn auch wenig nach- vollziehbar. Auch macht er nicht geltend, dass er seit (…) 2022 noch einmal gesucht worden sei, was nicht auf ein anhaltendes Interesse der türkischen Behörden schliessen lässt. Bezeichnenderweise vermag er keine Doku- mente aus dem Verfahren einzureichen und dieses erscheint nicht im U- YAP. Dass das Verfahren angeblich der Geheimhaltung unterliege und er deshalb keinerlei Informationen dazu geben könne, ist als Schutzbehaup- tung zu werten. Mit Eingabe vom 6. März 2025 macht der Beschwerdefüh- rer wiederum wenig überzeugend ein neues auch unter Geheimhaltungs- beschluss stehendes Massenverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Ter- rororganisation geltend, von welchem sein Rechtsvertreter in der Türkei zufällig von einer Gruppe von Anwälten erfahren habe. In der Eingabe und auch seither wurden keinerlei weitere Angaben zu diesem Verfahren ge- macht. Bezeichnenderweise fehlte auch der angeblich der Eingabe beilie- gende Unzuständigkeitsbeschluss in dieser Sache. Auf dessen Nachforde- rung kann in antizipierender Beweiswürdigung verzichtet werden. Vor die- sem Hintergrund ist auch dieses Verfahren in seiner Unsubstantiierheit als nicht glaubhaft zu bewerten.

E. 6.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen des Beschwerde- führers zu den Mitnahmen vor seiner Ausreise in der Türkei und zu den angeblich gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren als nicht glaubhaft.

E. 7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs- weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach- teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer lan- desweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).

E. 7.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Aus- reise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirk- licht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher

D-4401/2022 Seite 15 Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beur- teilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol- gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Er- lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er- gänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).

E. 7.3 Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächli- che und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind nicht nur fingierte Terrorismusanklagen sondern auch übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung (vgl. Urteil des BVGer D-6937/2019 vom 11. November 2020 E. 5.3. m. H. a. D-3375/2018 vom

31. Juli 2019 E. 4.3.6). Vorliegend gilt es zunächst zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer bereits einmal in Haft war, dies aber sehr lange zurück- liegt. Wenn dies das SEM als vergangenes Unrecht qualifiziert, greift dies zwar zu kurz, zumal eine solche Vorgeschichte Einfluss auf die Frage der aktuellen Verfolgung haben kann. Vorliegend hat das SEM aber auch vor dem Hintergrund der lange zurückliegenden Haft richtigerweise geschlos- sen, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die HDP und den Ver- ein (…) nicht besonders exponiert und somit von besonderem Interesse für die türkischen Behörden gewesen seien. In der Beschwerde wird dem zu Unrecht entgegengehalten, dass das SEM das politische Profil des Be- schwerdeführers komplett verkannt habe, zumal mit der (unglaubhaften) Verschleppung vor der Ausreise, der politischen Familie, der Haft und dem darin geleisteten Widerstand, der Tätigkeit als lokale Führungskraft der HDP und für den Verein (…) in der Beschwerde nichts Weiteres aufgelistet wird, was in der Verfügung nicht auch erwähnt und berücksichtigt worden wäre. Wenn weiter angegeben wird, der Beschwerdeführer sei zudem ak- tives Mitglied anderer politischer Organisationen, vermag dies in seiner Pauschalität nicht zu überzeugen. Entgegen den Beteuerungen in der Be- schwerde hat das SEM richtig auf ein fehlendes prominentes politisches Profil des Beschwerdeführers geschlossen, da er sowohl in der HDP als auch im Verein (…) lediglich im niederschwelligen Bereich und nicht als exponierte Persönlichkeit tätig war. Im Verein war er zudem gemäss dem eingereichten Schreiben des befreundeten Anwalts nur in den Jahren 2018

D-4401/2022 Seite 16 und 2019 tätig. Auch im Schreiben des Vereins selber, von welchem sich bei den Akten keine Übersetzung finden lässt, werden diese Jahreszahlen erwähnt. Von der HDP reichte der Beschwerdeführer lediglich eine Mit- gliedschaftsbestätigung ein, ohne dass darin ein vertieftes Engagement, wie es der Beschwerdeführer geltend macht, beschrieben würde. In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung wegen der oppositionspolitisch täti- gen Familie des Beschwerdeführers gilt es anzumerken, dass auch seine Geschwister trotzdem unbehelligt in der Türkei leben können. Aus den mit der Beschwerde eingereichten allgemeinen Berichten zum Risikoprofil von HDP-(Führungs)mitgliedern und zu Verschleppungen in der Türkei vermag der Beschwerdeführer nichts zu Gunsten seiner konkreten Situation abzu- leiten. Schliesslich hat das SEM in seiner Vernehmlassung auch die mit der Beschwerde eingereichten Schreiben von (Partei)kollegen praxisge- mäss als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert. Dass dies in der Replik pau- schal bestritten wird, zumal eines der Schreiben von einer prominenten Persönlichkeit der kurdischen Bewegung und einem ehemaligen HDP-Ab- geordneten stamme, vermag zu keiner anderen Schlussfolgerung zu füh- ren.

E. 7.4 Auch die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten, extrem niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Form von der Teilnahme an Demonstrationen vermögen sein politisches Profil nicht genügend zu schärfen. Das SEM qualifizierte diese deshalb zu Recht als nicht asylrelevant. Dass er dabei zuweilen auch eine seinen An- gaben zufolge prominente Persönlichkeit der kurdischen Bewegung beglei- tete und private Fotografien mit ihm einreicht, vermag an dieser Einschät- zung nichts zu ändern, zumal überdies dessen Aktivitäten in der Türkei le- diglich als Bürgermeister einer Kleinstadt und Provinzabgeordneter lange zurückliegen und dessen Aktivitäten in der Schweiz nicht näher beschrie- ben werden. Ebenso wenig vermag das allgemeine Vorbringen zu über- zeugen, wonach Teilnehmer von Demonstrationen in der Schweiz bei ihrer Einreise in die Türkei auch schon verhaftet worden seien, zumal es sich im Asylverfahren stets um Einzelfallanalysen handelt und gänzlich unklar bleibt, was für einen Hintergrund diese Personen hatten. Somit kann auch aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungsschreiben ei- nes betroffenen Kollegen des Beschwerdeführers nichts zu seinen Guns- ten abgeleitet werden. Dass diesem auch Fragen über den Beschwerde- führer gestellt worden seien, ist eine blosse Behauptung, wird nicht näher spezifiziert und würde ohnehin auch in der Sache nichts Grundlegendes ändern. Auf eine Übersetzung des lediglich in türkischer Sprache einge- reichten Schreibens dieses Kollegen kann vor diesem Hintergrund und

D-4401/2022 Seite 17 aufgrund seines Gefälligkeitscharakters in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.

E. 7.5 Nach dem Gesagten hat das SEM insgesamt zu Recht darauf ge- schlossen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei keine asylrelevante Verfolgung durch die türkischen Behörden zu befürch- ten hätte. Es hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-4401/2022 Seite 18 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-4401/2022 Seite 19 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Das SEM hielt diesbezüglich in seiner Verfügung fest, weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Der Beschwerdeführer fühle sich abgesehen von einem Herzleiden, das medikamentös behandelt werde, gesundheitlich gut. Die gemäss Arztbericht vom 22. März 2022 be- stehenden psychischen Probleme (mittelschwere depressive Episode und Hinweise für eine PTBS) seien in der Türkei behandelbar. Zudem verfüge er über ein Beziehungsnetz und habe immer genügend verdient, um den Lebensunterhalt selbstständig zu sichern. Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er leide aufgrund seiner Haft an einer Reihe von chronischen und schweren Krankheiten, darunter auch Wernicke-Korsakow-Syndrom, aktive Hepatits B, Herzkrankheit (By-Pass Operation in 2012), Diabetes mellitus Typ 2, Arterielle Hypertonie, Nierenin- suffizienz, Dyslipidämie, Schmerzen und Taubheitsgefühl an den Armen, mittelgradige Depressionen, posttraumatische Belastungsstörung und viele andere psychische Probleme. Aufgrund seines fortgeschrittenen Al- ters werde sich dies nicht mehr zum Positiven verändern. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Arztberichte zu den Akten. Dem hielt das SEM in seiner Vernehmlassung entgegen, die Gesundheits- versorgung in Istanbul könne grundsätzlich als gegeben erachtet werden. Der Beschwerdeführer mache keine Krankheiten geltend, welche dort nicht behandelt werden könnten. Entgegen den Ausführungen im ärztlichen Be- richt vom 7. Oktober 2022 sei nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer aufgrund der (unglaubhaften) Verfolgungsmassnahmen mit seinem heimatlichen Umfeld gebrochen habe, zumal er solches bisher nie geltend gemacht und Referenzschreiben von Parteikollegen einge- reicht habe. Zudem könne er in den Haushalt zurückkehren, in welchem seine Schwester und seine Mutter aktuell leben würden. Auch die Angaben im psychologischen Bericht zur schlechten finanziellen Situation des Be- schwerdeführers würden nicht mit seinen Aussagen in den Anhörungen übereinstimmen, wonach er immer, gearbeitet und seinen eigenen Lebens- unterhalt verdient habe.

E. 9.3.3 Die Erwägungen des SEM können vollumfänglich bestätigt und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen werden. Diese Einschätzung hält auch angesichts des in der Beschwerde geltend

D-4401/2022 Seite 20 gemachten, fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers von (…) Jah- ren stand. In der Replik wird zum Wegweisungsvollzug denn auch inhaltlich nichts mehr entgegengehalten. In der Folge wurde ein ärztlicher Bericht vom Dezember 2024 zu den Akten gereicht, wonach der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt erlitten habe. Dies vermag jedoch als isoliertes Ereignis, welches auch in der Türkei behandelbar wäre, an den Schlussfolgerungen des SEM ebenfalls nichts zu ändern. Der weitere kommentarlos zu den Akten gereichte Bericht vom Januar 2025 zu den psychischen Problemen des Beschwerdeführers reicht inhaltlich nicht über das hinaus, was davor bereits bekannt und von der Vorinstanz berücksichtigt worden war. Der gel- tend gemachten allfälligen Retraumatisierung könnte der Beschwerdefüh- rer mit in der Türkei erhältlicher Psychotherapie entgegenwirken.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2022 gutge- heissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.

E. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die- sem ist unbesehen des Verfahrensausgangs ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit

D-4401/2022 Seite 21 der Replik wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin ausge- wiesene zeitliche Aufwand scheint überhöht und ist zu kürzen. Der nach- träglich entstandene Aufwand ist einzubeziehen. Gestützt auf die in Be- tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und den kom- munizierten Stundenansatz ist das amtliche Honorar auf Fr. 2'000.– fest- zusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4401/2022 Seite 22

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho- norar von Fr. 2'000.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4401/2022 Urteil vom 13. Juni 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 8. August 2021und gelangte legal mit einem Schengen-Visum nach Aufenthalten bei Verwandten in Deutschland und Frankreich am 20. Oktober 2021 in die Schweiz, wo er am 1. November 2021 ein Asylgesuch stellte. Am 5. November 2021 wurde er zu seinen Personalien befragt. Am 14. März 2022 wurde er einlässlich angehört und am 21. März 2022 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 5. Juli 2022 wurde er ergänzend angehört. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei von 1992 bis 2004 wegen Mitgliedschaft in der TKP-ML (Türkiye Komünist Partisi-Marksist Leninist; Kommunistische Partei der Türkei-Marxistisch Leninistisch) inhaftiert gewesen und habe während der Haftzeit an Hungerstreiks teilgenommen. Deshalb leide er an einer Erkrankung des Nervensystems mit Vergesslichkeit, Bewusstseinsverlust und Gleichgewichtsstörungen (Wernicke-Korsakow-Syndrom). Nach seiner Entlassung sei er Gründungs- und Führungsmitglied eines Vereins für (...) ([...]) geworden, welche an den Folgen der Hungerstreiks litten. Der Verein sei in verschiedenen Berichten in Verbindung mit illegalen Organisationen gebracht und der Druck der Polizei und des MIT (Millî stihbarat Te kilâti; Nationaler Aufklärungsdienst) auf die Mitglieder immer grösser geworden. Auch er sei mehrmals mit der Polizei in Kontakt gewesen. Ein Freund, der in dieser Zeit mit ihm zusammengearbeitet habe, sei hier in der Schweiz aufgrund eines Verfahrens, das auf diesem MIT-Bericht basiere, als Flüchtling anerkannt worden. Er (der Beschwerdeführer) sei auch einer der Organisatoren des Widerstands der (...) gewesen. Das seien Frauen, deren Angehörige in der Untersuchungshaft verschwunden seien. Er sei an den politischen Arbeiten bis zur Gründung der ESP (Ezilenlerin Sosyalist Partisi; Sozialistische Partei der Unterdrückten) beteiligt gewesen. Seit 2012 sei er auch Mitglied der HDK (Halklarin Demokratik Kongresi; Demokratischer Kongress der Völker) und dann der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker). Dabei sei er in den Zentralkommissionen und in der Leitung des Kreisverbandes sowie in den Quartiersparlamenten tätig gewesen. Er sei für Rekrutierungen zuständig gewesen und habe für die Verbindung zwischen den Wählern und der Partei gesorgt. Ab 2019 habe er deswegen immer stärkere Probleme bekommen. Aufgrund seines Engagements sei er einige Male in Untersuchungshaft genommen beziehungsweise von der Polizei auf der Strasse angehalten, (im Auto) festgehalten und belästigt aber nicht in Untersuchungshaft genommen worden. Im (...) 2021 sei er entführt und an einen einsamen Ort gebracht worden. Er sei dort geschlagen, bedroht, dass er verschwinden oder in Haft kommen könnte, und zurückgelassen worden. Im (...) 2021 sei er wieder auf einen Friedhof gebracht und dort zusammengeschlagen worden. Auch die Bemühungen um das Parteiverbot der HDP hätten die Situation immer schlimmer gemacht. Er habe die Türkei zu touristischen Zwecken verlassen, um seine Verwandten zu besuchen beziehungsweise um wegen seiner Probleme ein bisschen zu verschwinden. Im (...) 2021 habe er von seiner Schwester am Telefon erfahren, dass sie verschiedene Male aufgesucht worden sei und er von der Polizei beziehungsweise einer Antiterroreinheit gesucht werde. Sie habe dann einen Anwalt aufgesucht, welcher in Erfahrung gebracht habe, dass gegen ihn ein Geheimverfahren eröffnet sowie ein Vorführbefehl erlassen worden sei. Er wisse nicht, ob das Verfahren mit dem Verein zu tun habe, vermute aber, es stehe in Zusammenhang mit seiner Arbeit bei der HDP, gegen welche ein Schliessungsverfahren laufe. Weil sein Anwalt und seine Schwester ihm empfohlen hätten, nicht zurückzukommen, habe er sich entschlossen, in die Schweiz zu kommen und ein Asylgesuch zu stellen. Seit seiner Ausreise sei er drei bis viermal zuletzt zirka Mitte (...) 2022 in der Türkei gesucht worden. In der Schweiz gehe es ihm psychisch sehr schlecht, weil die Ereignisse in der Türkei immer wieder hochkommen würden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er das Urteil aus dem Jahr 1994 (inklusive deutsche Übersetzung), einen Strafregisterauszug, ein Referenzschreiben eines befreundeten Anwalts, welcher bestätigt, dass er im Jahr 2018 und 2019 im Verein (...) tätig war und der Verein im Visier des MIT stehe (inklusive deutsche Übersetzung), ein Schreiben des Solidaritätsvereins (...) bezüglich seiner Tätigkeit, eine Bestätigung der Mitgliedschaft bei der HDP, einen Brief seines Anwalts aus der Türkei betreffend die geheime Untersuchung gegen ihn, zu welcher keine Unterlagen beschafft werden könnten (inklusive deutsche Übersetzung), und einen UYAP-Auszug, aus welchem das neu erhobene Verfahren aufgrund der Geheimhaltung aber nicht hervorgehe, sowie verschiedene Arztberichte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 1. September 2022 - eröffnet am 5. September 2022 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2022 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2022 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 24. Oktober 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. F. Mit Replik vom 23. November 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. G. Mit Eingaben vom 21. September 2023 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. H. Mit Eingaben vom 5. Januar 2025 und 10. Februar 2025 wurden medizinische Unterlagen zu den Akten gereicht. I. Am 28. Februar 2025 wurde das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen der rubrizierten vorsitzenden Richterin übertragen. J. Mit Eingabe vom 6. März 2025 wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnte. 3.1 Zur Begründung seines Antrages macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem es seine politischen Aktivitäten zu relativieren und sein grosses Risikoprofil zu verschleiern versuche, und nur eine sehr oberflächliche Untersuchung durchgeführt habe. Auch habe es den medizinischen Sachverhalt falsch festgestellt, indem es die grossen Risiken der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei wegen seines schlechten Gesundheitszustands unterbewertet habe. 3.2 Die Vorinstanz hat das politische Profil des Beschwerdeführers und seine gesundheitlichen Beschwerden in seinem Entscheid in genügender Weise aufgeführt und berücksichtigt. Dass sie in Bezug auf die Würdigung dieses Profils als ausreichendes Risikoprofil und der gesundheitlichen Beschwerden als dem Wegweisungsvollzug entgegenstehend zu einer anderen Einschätzung gelangt als der Beschwerdeführer, ist eine Frage des materiellen Rechts und dort abzuhandeln. 3.3 Eine Verletzung der Pflicht zu Sachverhaltsfeststellung kann nicht erkannt werden und der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Er habe die Verschleppung im (...) 2021 in seinem freien Bericht in der ersten Anhörung äusserst oberflächlich in lediglich zwei Sätzen geschildert. In der ergänzenden Anhörung sei er zwar etwas ausführlicher geworden, jedoch weiterhin ohne persönliche Komponenten oder spezifische Einzelheiten. Auf die Aufforderung hin, die Situation detaillierter wiederzugeben, sei er zunächst auf die allgemeine Lage ausgewichen, habe dann zwar einige zusätzliche Details genannt, sei aber dennoch auffällig leblos, detailarm und ohne persönliche Empfindungen geblieben. Auf die explizite Aufforderung, seine Gefühlswelt während dieser Momente offenzulegen, habe er zwar sichtbare Emotionen gezeigt. Es sei ihm gleichwohl nicht gelungen, seine Gedanken, innere Erlebniswelt und die Veränderung der emotionalen Situation über diese Stunden so zu schildern, wie es von einer Person erwartet werden könne, welche einen solchen mit Gewalt behafteten Vorfall tatsächlich durchlebt habe. Auch die Momente direkt nach seiner angeblichen Freilassung habe er wenig erlebnisgeprägt und in wenigen Sätzen, ohne persönliche Komponenten oder sonstige spezifische Einzelheiten zu seiner Gedanken- und Erlebniswelt beschrieben. Erstaunlich sei auch, dass er in der ergänzenden Anhörung, nach dem Auslöser für seine Ausreise befragt, von einem Vorfall im (...) 2021 gesprochen habe, bei welchem er auf einen Friedhof gebracht und zusammengeschlagen worden sei, was mit seinen bisherigen Aussagen nicht zu vereinbaren sei. Sollte es sich hierbei um ein zusätzliches Ereignis handeln, stelle sich die Frage, weshalb er dieses weder in der ersten Anhörung, noch vorgängig in der ergänzenden Anhörung bei der Frage nach den Behelligungen durch die Behörden erwähnt habe. In Bezug auf die angeblich gegen ihn eingeleitete Untersuchung seien seine Erklärungen, wie er davon erfahren habe, zu verschiedenen Zeitpunkten merklich unterschiedlich ausgefallen. Zunächst habe er in der ersten Anhörung gesagt, er sei von seinem Anwalt angerufen und informiert worden, später in der gleichen Anhörung jedoch erklärt, seine Schwester habe ihn angerufen und erzählt, dass die Antiterroreinheit ihn gesucht habe, um in der zweiten Anhörung anzugeben, die Polizei habe ihn gesucht. Auf die Aufforderung, das Telefonat etwas genauer zu schildern, habe er erklärt, dass eigentlich er seine Schwester angerufen habe und diese erst im Verlaufe des Gesprächs von der Suche berichtet habe, nachdem er seine baldige Rückkehr erwähnt habe. Seine diesbezügliche Erklärung, dass derartige Aufsuchungen bei seiner Familie immer wieder vorgekommen seien und seine Schwester ihn deshalb nicht proaktiv informiert habe, vermöge insbesondere angesichts seiner durchlebten Haftstrafe nicht zu überzeugen. Bezeichnenderweise habe er auch das entsprechende Gespräch nicht spezifisch und detailreich wiedergeben können. Betreffend sein Empfinden habe er lediglich zu Protokoll gegeben, von der eingeleiteten Untersuchung überrascht worden zu sein. Da er im (...) 2021 einen Reisepass erhalten und mit diesem im (...) 2021 ausgereist sei, habe zumindest dann noch kein Vorführbefehl gegen ihn vorgelegen. Nur wenige Wochen später habe er dann die Information über das angeblich gegen ihn eröffnete Verfahren mitsamt Vorführbefehl erhalten. Ausgerechnet kurz nach seiner legalen Ausreise seien zum ersten Mal seit seiner Freilassung aus der Haft im Jahr 2004 wieder konkrete Ermittlungen gegen ihn aufgenommen worden, zusätzlich noch mit einem Geheimhaltungsbeschluss. Diese Darstellung lasse sich zudem nicht mit seiner Angabe aus der ergänzenden Anhörung vereinbaren, wonach die Beamten bei seinen Angehörigen gefragt hätten, weshalb er nicht zur Aussage erscheinen würde, was impliziere, dass er bereits die Information hätte erhalten haben müssen, dass er sich zur Aussage auf eine Polizeistation zu begeben gehabt hätte. Aufgrund seiner Tätigkeit für die HDP und den Solidaritätsverein könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Behelligungen in Form von Befragungen und häufigen Kontrollen gekommen sei. Dies genüge indes nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Auch wenn er in der parteiinternen Administration der HDP eine zumindest lokal nicht ganz unwichtige Position bekleidet habe und sich mit der Gründung eines Vereins zur Unterstützung (...) mutmasslich nicht im Sinne der derzeit regierenden Kreise engagiert habe, gehe aus seinen Ausführungen nicht hervor, dass er besonders exponiert und somit von besonderem Interesse für die türkischen Behörden gewesen sei. Insbesondere sei er nie für ein Mandat in der Legislative gewählt oder für eine Position im Staatsapparat ernannt worden und sei auch anderweitig nach seiner Haftentlassung nicht in besonderem Masse als profilierter Kritiker aufgefallen. Daran vermöge auch seine oppositionspolitisch tätige Familie nichts zu ändern, zumal seine Geschwister allesamt unbehelligt in der Türkei leben könnten. Seine bereits abgesessene Haftstrafe von 1992 bis 2004 sei als vergangenes Unrecht zu qualifizieren und somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant, zumal kein Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise im Jahr 2021 bestehe. 5.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer ein politisches Profil habe, was sich auch durch die Verschleppung vor seiner Ausreise zeige. Er sei in einer politischen Familie aufgewachsen und dreizehn Jahre inhaftiert worden, wo er weiterhin Widerstand geleistet habe. Er sei Führungskraft der prokurdischen Partei HDP in einem Stadtteil von Istanbul, Gründer der Organisation (...) und aktives Mitglied eines (...) Vereins sowie anderer politischer Organisationen gewesen. Gemäss den Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfen (SFH) und weiterer Quellen hätten HDP-Mitglieder und insbesondere die Führungskräfte dieser Partei ein Gefährdungsprofil. Ein ehemaliger Bürgermeister der (...) B._______ (2004 bis 2009) und ehemaliger HDP-Abgeordneter (2011 bis 2015), der den Beschwerdeführer seit 2006 kenne und ihn oft bei exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz begleitet habe, bestätige sein Profil im beigelegten Schreiben, wie auch weitere Kollegen. Er habe sein langes politisches Leben mit den verschiedenen Beweismitteln belegt und auch seine Körpersprache während der Anhörungen lasse den Druck und die Verfolgung erkennen, die er in der Türkei erlebt habe. Dem stehe die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz diametral entgegen, welche versuche, seine politischen Aktivitäten zu relativieren und sein grosses Risikoprofil zu verschleiern. Die von der Vorinstanz als Widerspruch bezeichneten Abweichungen in den Aussagen des Beschwerdeführers, wie er von diesem geheimen Ermittlungsverfahren erfahren habe, und zu den Entführungen seien nur auf seine krankheitsbedingten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (Wernicke-Korsakow-Syndrom) zurückzuführen. Es sei daher folgerichtig, dass er einige Daten oder Orte verwechsle und einige Details vergesse oder auslasse. Von den Entführungen habe er ausserdem an den Anhörungen berichtet und alle Fragen der Vorinstanz ohne Zögern beantwortet. Die ansteigende Intensität der polizeilichen Verfolgung durch die illegalen Festnahmen in Form von Entführungen kurz vor der Ausreise seien der Auslöser für diese gewesen. Seine Aussagen seien auch nicht widersprüchlich ausgefallen. Wie einem Bericht des Menschenrechtsvereins IHD zu entnehmen sei, seien Entführungen als eine systematische Politik der türkischen Polizei zu betrachten. Seit der Ankunft in der Schweiz sei er zudem exilpolitisch sehr aktiv. Er nehme an fast allen politischen Demonstrationen gegen die türkische Regierung aktiv teil und beteilige sich an den Solidaritätsaktivitäten mit ehemaligen politischen Gefangenen, die wie er an den Folgen des Hungerstreiks erkrankt seien. Es sei notorisch, dass die türkische Regierung mit ihrer Spionage die gegen sie gerichteten Aktivitäten in europäischen Ländern überwache. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Bestätigungsschreiben von Kollegen (inklusive Übersetzung), allgemeine Berichte und Fotos von seinen politischen Aktivitäten in der Türkei und der Schweiz sowie verschiedene Arztberichte zu den Akten. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die mit der Beschwerde eingereichten Briefe der Parteigenossen des Beschwerdeführers seien als Gefälligkeitsschreiben einzustufen und hätten keinen Beweischarakter. Zur Beurteilung seines Risikoprofils sei auf die Ausführungen im Asylentscheid zu verweisen. Die in der Verfügung aufgeführten Elemente gegen die Glaubhaftigkeit würden in der Beschwerde pauschal mit gesundheitlichen Problemen abgetan. Das primär erwähnte Wernicke-Korsakow-Syndrom werde in eingereichten ärztlichen Berichten aber gar nicht erwähnt beziehungsweise diagnostiziert, sondern nur hirnorganische Beeinträchtigungen als mögliche Folgeschäden des Hungerstreiks aufgeführt. Die diagnostizierte Depression und posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) werde nur mit der Haft und nicht mit allfälligen Verschleppungen in Zusammenhang gebracht. Traumafolgestörungen seien im Rahmen der Anhörung zu berücksichtigen, indem der Person mit hinreichend Geduld und Gelegenheit, sich frei zu äussern, ermöglicht werde, über belastende Themen zu sprechen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend in den Anhörungen gegeben gewesen. Der Beschwerdeführer sei zweimal mit mehreren Pausen und in einem angemessenen Tempo angehört und mehrmals mit unterschiedlichen Fragestellungen zum Berichten aufgefordert worden. Den Protokollen seien sodann auch keine Zeichen zu entnehmen, dass er in irgendeiner Weise mit der Befragungssituation überfordert gewesen wäre. In den Aussagen von Personen, die unter einer Traumafolgestörung leiden würden, könnten zwar gewisse Unstimmigkeiten und Lücken auftreten. Bei sich diametral widersprechenden Aussagen oder Aussagen von tiefer Qualität zum Kerngeschehen könne hingegen nicht leichthin von einem Erlebnisbezug ausgegangen werden. Die diagnostizierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vermöchten folglich für sich allein die zahlreichen Widersprüche und die geringe Substanz in den Erzählungen nicht zu begründen. Insbesondere bleibe offen, weshalb er jeweils nur von einem der angeblich zwei Vorfälle kurz vor seiner Ausreise - die Beschwerdeschrift halte explizit zwei Entführungen durch die Polizei fest - hätte berichten sollen. Im Rahmen der Beschwerde würden zudem erstmals exilpolitische Tätigkeiten des Beschwerdeführers geltend gemacht und mit Fotos dokumentiert. Gemäss den eingereichten Bildern und der Erklärung in der Beschwerdeschrift trete er lediglich als Teilnehmer von Demonstrationen in der Schweiz gegen das türkische Regime auf. Es sei nicht zu erkennen, inwiefern er sich mit der blossen Beteiligung an Kundgebungen, welche in der Schweiz regelmässig in vielen grösseren Städten durchgeführt und teilweise von hunderten Menschen besucht würden, dermassen exponiert haben solle, dass die türkischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien. 5.4 In der Replik wird noch einmal wiederholt, das von der Vorinstanz beschriebene Profil entspreche in keiner Weise dem tatsächlichen Risikoprofil des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz lehne es pauschal ab, die eingereichten Beweise zu berücksichtigen. Es bleibe unklar, warum die eingereichten persönlichen Briefe als "Gefälligkeitsschreiben" betrachtet würden, insbesondere jenes einer prominenten Persönlichkeit der kurdischen Bewegung und ehemaligen HDP-Abgeordneten, der in der Exilpolitik in der Schweiz sehr aktiv sei. Das Wernicke-Korsakow-Syndrom sei ihm wie vielen anderen ehemaligen Häftlingen in der Türkei diagnostiziert worden. Entsprechende Arztberichte habe er aber nicht mehr. Schliesslich sei anzumerken, dass viele Menschen, die an Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen hätten, bei ihrer Reise in die Türkei verhaftet worden seien oder ernsthafte Probleme mit der türkischen Polizei gehabt hätten. Ausserdem sei er nicht nur ein Teilnehmer an diesen Demonstrationen, sondern eine Person, die seit 59 Jahren ein Gegner der türkischen Regierung und aus diesen Gründen mehrfach festgenommen, verhaftet und gefoltert worden sei. 5.5 Mit Eingabe vom 6. März 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, die Generalstaatsanwaltschaft C._______ habe kürzlich ein strafrechtliches Massen-Ermittlungsverfahren gegen mehr als 1600 Personen eingeleitet. Den Beschuldigten, darunter auch ihm, werde vorgeworfen, «Mitglied in einer Terrororganisation (PKK/KCK)» zu sein. Für dieses Ermittlungsverfahren habe die Staatsanwaltschaft einen Geheimhaltungsbeschluss erlassen und die Sache durch den Unzuständigkeitsbeschluss vom (...) 2024 an die Generalstaatsanwaltschaft D._______ weitergeleitet. Dieser Beschluss werde in der Beilage eingereicht. Darüber hinaus sei ein Freund von ihm bei seinem letzten Besuch in der Türkei von den türkischen Beamten rechtswidrig vernommen worden. Dabei seien ihm auch Fragen über den Beschwerdeführer gestellt worden. Eine Kopie eines persönlichen Schreibens von diesem befinde sich ebenfalls in der Beilage (ohne Übersetzung). 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Das SEM äusserte berechtigte Zweifel an der Mitnahme des Beschwerdeführers vom (...) 2021 und legte in seiner Verfügung ausführlich dar, weshalb es diese für unsubstantiiert dargelegt hielt. Zudem widersprach sich der Beschwerdeführer auch bezüglich der Mitnahmen davor, indem er an der Anhörung angab, er sei immer wieder in Untersuchungshaft gekommen (vgl. A37 F46), während er an der ergänzenden Anhörung aussagte, es sei nur so gewesen, als würden sie ihn in Untersuchungshaft nehmen, was sie aber nicht getan hätten (vgl. A56 F19). Insbesondere hielt das SEM in seiner Verfügung zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer die zweite Mitnahme im (...) 2021 zunächst gar nicht und schlussendlich nur nebenbei erwähnte und auch in der Beschwerde nicht weiter substantiierte. Auf diese überzeugenden und ausführlichen Erwägungen ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen. In der Beschwerde wird dem inhaltlich nichts entgegengehalten und lediglich pauschal auf die Erkrankung des Beschwerdeführers aufgrund der Hungerstreiks in Haft mit Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (Wernicke-Korsakow-Syndrom) verwiesen. Dies qualifizierte das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht und mit ausführlicher Begründung, auf welche zu verweise ist, als nicht überzeugend. Insbesondere, dass er die zweite Mitnahme im (...) 2021 aufgrund seiner Erkrankung zunächst komplett zu erwähnen vergessen hatte, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. In seiner Vernehmlassung ergänzte das SEM zudem richtig, dass ihm dieses Syndrom gar nie diagnostiziert worden sei. In der Replik wird zwar auf eine entsprechende Diagnose in der Türkei verwiesen, aber es werden keine diesbezüglichen Berichte eingereicht. Zudem legte das SEM in seiner Verfügung ausführlich dar, inwiefern der angeblichen Traumafolgestörung im Rahmen der Anhörung Rechnung getragen worden sei. Dem wird in der Replik denn auch gar nichts mehr entgegengehalten. 6.3 Ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung spricht vorliegend auch die Tatsache, dass er gemäss seinen Angaben im August 2021 zu touristischen Zwecken aus der Türkei ausgereist sei, um Europa zu bereisen, beziehungsweise um eine Zeit lang nicht gesehen zu werden. Er reiste denn auch legal mit einem Visum aus, was nicht auf ein Interesse der türkischen Behörden an seiner Person schliessen lässt. Nach seiner Ausreise besuchte er zunächst Verwandte in Deutschland und Frankreich. Somit ist er nicht aus asylrechtlichen Gründen aus der Türkei ausgereist. Erst nachdem er bei einem Telefonat mit seiner Schwester nebenbei vom angeblich gegen ihn erhobenen Ermittlungsverfahren erfahren habe, reiste er in die Schweiz und stellte hier im November 2021 ein Asylgesuch. 6.4 Auch das gegen den Beschwerdeführer in der Türkei nach seiner Ausreise angeblich erhobene Ermittlungsverfahren qualifizierte das SEM aufgrund von widersprüchlichen und unlogischen Aussagen des Beschwerdeführers dazu, wie er davon erfahren habe, zu Recht als unglaubhaft. Auf diese ausführlichen Erwägungen ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen. Insbesondere vermag es angesichts der Biografie des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, dass die Schwester den Beschwerdeführer nicht proaktiv auf die Suche nach ihm aufmerksam gemacht habe, nur weil solche Suchen bei ihnen oft vorgekommen seien. Zu Recht für auffällig hielt das SEM in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Empfinden lediglich angegeben habe, von der eingeleiteten Untersuchung überrascht worden zu sein, was angesichts der durchlebten Haft geprägt von Folter und Hungerstreiks, aufgrund welcher er an einer Traumafolgestörung leide, ebenfalls nicht zu überzeugen vermag. In der Beschwerde wird dem inhaltlich nichts entgegengehalten und wenig überzeugend erneut pauschal auf die erwähnte Erkrankung des Beschwerdeführers verwiesen. Bestätigt werden die Zweifel am Verfahren gegen den Beschwerdeführer dadurch, dass er bis heute und mithin vier Jahre später keine genauen Angaben zum Verfahren oder zum Grund für dessen Anhebung anzugeben vermag und in diesem Zusammenhang lediglich Mutmassungen äussert. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung im Jahr 2004 bis zur Ausreise im Jahr 2021 strafrechtlich unbehelligt geblieben ist, erscheint die Anhandnahme eines Strafverfahrens kurz nach seiner Ausreise denn auch wenig nachvollziehbar. Auch macht er nicht geltend, dass er seit (...) 2022 noch einmal gesucht worden sei, was nicht auf ein anhaltendes Interesse der türkischen Behörden schliessen lässt. Bezeichnenderweise vermag er keine Dokumente aus dem Verfahren einzureichen und dieses erscheint nicht im UYAP. Dass das Verfahren angeblich der Geheimhaltung unterliege und er deshalb keinerlei Informationen dazu geben könne, ist als Schutzbehauptung zu werten. Mit Eingabe vom 6. März 2025 macht der Beschwerdeführer wiederum wenig überzeugend ein neues auch unter Geheimhaltungsbeschluss stehendes Massenverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation geltend, von welchem sein Rechtsvertreter in der Türkei zufällig von einer Gruppe von Anwälten erfahren habe. In der Eingabe und auch seither wurden keinerlei weitere Angaben zu diesem Verfahren gemacht. Bezeichnenderweise fehlte auch der angeblich der Eingabe beiliegende Unzuständigkeitsbeschluss in dieser Sache. Auf dessen Nachforderung kann in antizipierender Beweiswürdigung verzichtet werden. Vor diesem Hintergrund ist auch dieses Verfahren in seiner Unsubstantiierheit als nicht glaubhaft zu bewerten. 6.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Mitnahmen vor seiner Ausreise in der Türkei und zu den angeblich gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren als nicht glaubhaft. 7. 7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 7.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 7.3 Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind nicht nur fingierte Terrorismusanklagen sondern auch übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung (vgl. Urteil des BVGer D-6937/2019 vom 11. November 2020 E. 5.3. m. H. a. D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6). Vorliegend gilt es zunächst zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer bereits einmal in Haft war, dies aber sehr lange zurückliegt. Wenn dies das SEM als vergangenes Unrecht qualifiziert, greift dies zwar zu kurz, zumal eine solche Vorgeschichte Einfluss auf die Frage der aktuellen Verfolgung haben kann. Vorliegend hat das SEM aber auch vor dem Hintergrund der lange zurückliegenden Haft richtigerweise geschlossen, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die HDP und den Verein (...) nicht besonders exponiert und somit von besonderem Interesse für die türkischen Behörden gewesen seien. In der Beschwerde wird dem zu Unrecht entgegengehalten, dass das SEM das politische Profil des Beschwerdeführers komplett verkannt habe, zumal mit der (unglaubhaften) Verschleppung vor der Ausreise, der politischen Familie, der Haft und dem darin geleisteten Widerstand, der Tätigkeit als lokale Führungskraft der HDP und für den Verein (...) in der Beschwerde nichts Weiteres aufgelistet wird, was in der Verfügung nicht auch erwähnt und berücksichtigt worden wäre. Wenn weiter angegeben wird, der Beschwerdeführer sei zudem aktives Mitglied anderer politischer Organisationen, vermag dies in seiner Pauschalität nicht zu überzeugen. Entgegen den Beteuerungen in der Beschwerde hat das SEM richtig auf ein fehlendes prominentes politisches Profil des Beschwerdeführers geschlossen, da er sowohl in der HDP als auch im Verein (...) lediglich im niederschwelligen Bereich und nicht als exponierte Persönlichkeit tätig war. Im Verein war er zudem gemäss dem eingereichten Schreiben des befreundeten Anwalts nur in den Jahren 2018 und 2019 tätig. Auch im Schreiben des Vereins selber, von welchem sich bei den Akten keine Übersetzung finden lässt, werden diese Jahreszahlen erwähnt. Von der HDP reichte der Beschwerdeführer lediglich eine Mitgliedschaftsbestätigung ein, ohne dass darin ein vertieftes Engagement, wie es der Beschwerdeführer geltend macht, beschrieben würde. In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung wegen der oppositionspolitisch tätigen Familie des Beschwerdeführers gilt es anzumerken, dass auch seine Geschwister trotzdem unbehelligt in der Türkei leben können. Aus den mit der Beschwerde eingereichten allgemeinen Berichten zum Risikoprofil von HDP-(Führungs)mitgliedern und zu Verschleppungen in der Türkei vermag der Beschwerdeführer nichts zu Gunsten seiner konkreten Situation abzuleiten. Schliesslich hat das SEM in seiner Vernehmlassung auch die mit der Beschwerde eingereichten Schreiben von (Partei)kollegen praxisgemäss als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert. Dass dies in der Replik pauschal bestritten wird, zumal eines der Schreiben von einer prominenten Persönlichkeit der kurdischen Bewegung und einem ehemaligen HDP-Abgeordneten stamme, vermag zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen. 7.4 Auch die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten, extrem niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Form von der Teilnahme an Demonstrationen vermögen sein politisches Profil nicht genügend zu schärfen. Das SEM qualifizierte diese deshalb zu Recht als nicht asylrelevant. Dass er dabei zuweilen auch eine seinen Angaben zufolge prominente Persönlichkeit der kurdischen Bewegung begleitete und private Fotografien mit ihm einreicht, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal überdies dessen Aktivitäten in der Türkei lediglich als Bürgermeister einer Kleinstadt und Provinzabgeordneter lange zurückliegen und dessen Aktivitäten in der Schweiz nicht näher beschrieben werden. Ebenso wenig vermag das allgemeine Vorbringen zu überzeugen, wonach Teilnehmer von Demonstrationen in der Schweiz bei ihrer Einreise in die Türkei auch schon verhaftet worden seien, zumal es sich im Asylverfahren stets um Einzelfallanalysen handelt und gänzlich unklar bleibt, was für einen Hintergrund diese Personen hatten. Somit kann auch aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungsschreiben eines betroffenen Kollegen des Beschwerdeführers nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Dass diesem auch Fragen über den Beschwerdeführer gestellt worden seien, ist eine blosse Behauptung, wird nicht näher spezifiziert und würde ohnehin auch in der Sache nichts Grundlegendes ändern. Auf eine Übersetzung des lediglich in türkischer Sprache eingereichten Schreibens dieses Kollegen kann vor diesem Hintergrund und aufgrund seines Gefälligkeitscharakters in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. 7.5 Nach dem Gesagten hat das SEM insgesamt zu Recht darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei keine asylrelevante Verfolgung durch die türkischen Behörden zu befürchten hätte. Es hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Das SEM hielt diesbezüglich in seiner Verfügung fest, weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Der Beschwerdeführer fühle sich abgesehen von einem Herzleiden, das medikamentös behandelt werde, gesundheitlich gut. Die gemäss Arztbericht vom 22. März 2022 bestehenden psychischen Probleme (mittelschwere depressive Episode und Hinweise für eine PTBS) seien in der Türkei behandelbar. Zudem verfüge er über ein Beziehungsnetz und habe immer genügend verdient, um den Lebensunterhalt selbstständig zu sichern. Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er leide aufgrund seiner Haft an einer Reihe von chronischen und schweren Krankheiten, darunter auch Wernicke-Korsakow-Syndrom, aktive Hepatits B, Herzkrankheit (By-Pass Operation in 2012), Diabetes mellitus Typ 2, Arterielle Hypertonie, Niereninsuffizienz, Dyslipidämie, Schmerzen und Taubheitsgefühl an den Armen, mittelgradige Depressionen, posttraumatische Belastungsstörung und viele andere psychische Probleme. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters werde sich dies nicht mehr zum Positiven verändern. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Arztberichte zu den Akten. Dem hielt das SEM in seiner Vernehmlassung entgegen, die Gesundheitsversorgung in Istanbul könne grundsätzlich als gegeben erachtet werden. Der Beschwerdeführer mache keine Krankheiten geltend, welche dort nicht behandelt werden könnten. Entgegen den Ausführungen im ärztlichen Bericht vom 7. Oktober 2022 sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der (unglaubhaften) Verfolgungsmassnahmen mit seinem heimatlichen Umfeld gebrochen habe, zumal er solches bisher nie geltend gemacht und Referenzschreiben von Parteikollegen eingereicht habe. Zudem könne er in den Haushalt zurückkehren, in welchem seine Schwester und seine Mutter aktuell leben würden. Auch die Angaben im psychologischen Bericht zur schlechten finanziellen Situation des Beschwerdeführers würden nicht mit seinen Aussagen in den Anhörungen übereinstimmen, wonach er immer, gearbeitet und seinen eigenen Lebensunterhalt verdient habe. 9.3.3 Die Erwägungen des SEM können vollumfänglich bestätigt und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen werden. Diese Einschätzung hält auch angesichts des in der Beschwerde geltend gemachten, fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers von (...) Jahren stand. In der Replik wird zum Wegweisungsvollzug denn auch inhaltlich nichts mehr entgegengehalten. In der Folge wurde ein ärztlicher Bericht vom Dezember 2024 zu den Akten gereicht, wonach der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt erlitten habe. Dies vermag jedoch als isoliertes Ereignis, welches auch in der Türkei behandelbar wäre, an den Schlussfolgerungen des SEM ebenfalls nichts zu ändern. Der weitere kommentarlos zu den Akten gereichte Bericht vom Januar 2025 zu den psychischen Problemen des Beschwerdeführers reicht inhaltlich nicht über das hinaus, was davor bereits bekannt und von der Vorinstanz berücksichtigt worden war. Der geltend gemachten allfälligen Retraumatisierung könnte der Beschwerdeführer mit in der Türkei erhältlicher Psychotherapie entgegenwirken. 9.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2022 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Diesem ist unbesehen des Verfahrensausgangs ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit der Replik wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin ausgewiesene zeitliche Aufwand scheint überhöht und ist zu kürzen. Der nachträglich entstandene Aufwand ist einzubeziehen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und den kommunizierten Stundenansatz ist das amtliche Honorar auf Fr. 2'000.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: