Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 7. September 2012 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4397/2012/sps Urteil vom 17. September 2012 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2006 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz einreichte und zu dessen Begründung im Wesentlichen geltend machte, sudanesischer Staatsangehöriger zu sein und aus der Krisenregion Darfur zu stammen, aus welcher er im Alter von drei bis vier Jahren mit seinen Eltern nach Port Harcourt (Nigeria) geflüchtet sei, dass seine Eltern im Jahr 2004 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen seien und er seither bei einem Schweizer Staatsangehörigen namens B._______ gelebt habe, welcher ein Freund seines Vaters gewesen und in Nigeria im Ölhandel tätig gewesen sei, dass im Januar 2006 im Niger-Delta Konflikte aufgeflammt seien in deren Zuge man B._______ entführt habe, dass dieser aus Angst vor weiteren Übergriffen entschieden habe, Nigeria zu verlassen und den Beschwerdeführer auf seine Reise nach Europa mitgenommen habe, dass sie beide damals von einem ihm unbekannten Flughafen in Nigeria in ein ihm unbekanntes Land geflogen und anschliessend in die Schweiz weitergereist seien, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 21. September 2006 gestützt auf Art. 13e des damals gültigen Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) aus dem Gebiet der Gemeinden Biel, Brügg und Nidau ausgegrenzt wurde, nachdem er wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angezeigt und eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bejaht worden war, dass der Beschwerdeführer seit dem 24. Oktober 2006 unbekannten Aufenthalts in der Schweiz war und das BFM das Asylgesuch in der Folge mit Beschluss vom 9. November 2006 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass der Beschwerdeführer am 5. August 2011 ein zweites Asylgesuch einreichte und dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe sich seit dem Jahr 2006 in Genf bei einer Freundin aufgehalten, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen die beim ersten Asylgesuch geltend gemachten Asylgründe aufführte und ergänzend bzw. abweichend von diesen ausführte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und habe Nigeria im Jahr 2006 mit seinem Mentor B._______ verlassen, nachdem dessen Frau und beide Kinder umgebracht worden seien, dass er Angst habe, die militanten Kämpfer aus dem Niger-Delta würden einen Bezug zu B._______ herstellen und ihm ebenfalls nach dem Leben trachten, dass er weder die Namen, noch das Geburtsdatum, noch die Nationalität der getöteten Familienmitglieder von B._______ kenne, dass er auch dessen Aufenthaltsort in der Schweiz nicht kenne und sich mit ihm auch nicht in Verbindung setzen könne, da er dessen Telefonnummer verloren habe, dass er in Nigeria keinerlei Verwandte mehr habe und man bei ihm eine HIV-Infektion diagnostiziert habe, dass er in diesem Zusammenhang einen ärztlichen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. C._______ vom 19. November 2011 zu den Akten reichte, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer seit Ende September 2011 wegen einer HIV-Infektion in Behandlung sei, wobei Medikation und Behandlungserfordernisse noch unklar seien, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 27. März 2012 mangels Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass es zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten, insbesondere würden sich seine gesamthaft unsubstanziierten und lückenhaften Aussagen betreffend den angeblichen Tod seiner Eltern und seines fehlenden familiären Beziehungsnetzes im Heimatstaat als unglaubhaft erweisen, dass vielmehr von der Existenz eines Beziehungsnetzes in Nigeria auszugehen sei, dass sich der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer diagnostizierten HIV-Erkrankung als zumutbar erweisen würde, da die Behandlung von HIV-Infizierten in Nigeria möglich sei, dass - soweit sich aus dem ärztlichen Bericht vom 19. November 2011 ergebe - offenbar keine antivirale Therapie durchgeführt werde, dass er eine solche aber, sofern er diese in der Zukunft benötige, auch in Nigeria in Anspruch nehmen könne, da die nigerianische Regierung in allen 36 Bundesstaaten an insgesamt 74 Orten Zugang zu einer kostenlosen antiretroviralen Behandlung anbiete, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit einzelrichterlichem Urteil vom 29. Mai 2012 nicht eintrat, nachdem der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2012 erhobenen Kostenvorschuss innert gesetzter Frist nicht geleistet hatte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2012 ein Wiedererwägungsgesuch einreichte und unter anderem beantragte, der Entscheid des BFM vom 27. März 2012 sei aufzuheben und ihm sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er habe nunmehr mit einer antiretroviralen Therapie seiner HIV-Erkrankung begonnen, auf welche er lebenslang angewiesen sei, dass eine solche Therapie in seinem Heimatstaat nicht adäquat zur Verfügung stünde bzw. nicht von ihm finanziert werden könne, weshalb sich eine Rückkehr dorthin als unzumutbar erweise, dass er in diesem Zusammenhang ein ärztliches Zeugnis der behandelnden Ärztin Dr. med. D._______, Infektiologie des Spitalzentrums E._______ vom 6. Juli 2012 einreichte, dass der Beschwerdeführer gemäss eingereichtem ärztlichen Zeugnis seit dem 24. Mai 2012 wegen seiner HIV-Erkrankung im Infektionsstadium A2 (gemäss der Klassifikation des amerikanischen Center for Disease Control and Prevention [CDC; klinische Kategorie A, B, C; Laborkategorie 1,2,3]) mit einer antiretroviralen Therapie behandelt und täglich mit dem Medikament Atripla versorgt werde, dass diese Therapie, welche lebenslang notwendig sei, neben einer medikamentösen Behandlung etwa ein- bis zweimal jährlich eine Bestimmung der Virus-Menge im Blut und der CD4-Zellzahl sowie die regelmässige Kontrolle des Blutes und der Leber- und Nierenfunktion beinhalte, dass beim Beschwerdeführer ein mässig schweres Immundefizit vorliege und ohne Behandlung innert weniger Monate bis Jahre eine Verschlechterung des Immunsystems und das Auftreten von HIV-assoziierten Krankheiten zu erwarten sei, welche letztlich zu dessen Tod führen würden, dass der Beschwerdeführer bei kontinuierlicher Behandlung mit einer normalen Lebenserwartung und vollständiger körperlicher Leistungsfähigkeit rechnen könne, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen überdies mit einem Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12. Juli 2006 betreffend die Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit HIV/AIDS in Nigeria untermauerte, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 25. Juli 2012 - eröffnet am 26. Juli 2012 - abwies, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 27. März 2012 feststellte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ablehnte, eine Gebühr von Fr. 600.- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung im Wesentlichen erwog, das BFM habe sich bereits im rechtskräftigen Entscheid vom 27. März 2012 mit der Frage der Behandlungsmöglichkeit von HIV-Infektionen in Nigeria und der persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet, dass sich die Einwände des Beschwerdeführers betreffend die Finanzierbarkeit der HIV-Therapie und die Engpässe in der Versorgung mit Medikamenten im Heimatstaat ebenso wie der eingereichte ärztliche Bericht als nicht erheblich im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen erweisen würden, da sich aus ihnen keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ergeben würden, sei doch immer noch von der adäquaten Behandlungsmöglichkeit der HIV-Erkrankung des Beschwerdeführers auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen, dass er in formeller Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er im Wesentlichen die im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Gründe anführte und festhielt, er werde die zum Gesundheitserhalt zwingend notwendige antiretrovirale Therapie und die damit einhergehende notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat aus Kosten- und Kapazitätsgründen nicht oder nur unvollständig fortführen können, was zu einer gravierenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und letztlich zu seinem Tod führen würde, dass das Bundesverwaltungsgericht die Begehren mit Zwischenverfügung vom 29. August 2012 als aussichtslos erachtete, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1200.- setzte (vgl. dazu Art. 65 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Kostenvorschuss am 7. September 2012 fristgerecht zu Gunsten des Bundesverwaltungsgerichts eingezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei um Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird und auf ein Wiedererwägungsgesuch unter anderem einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand stand neu beurteilt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 127 I 133 E. 6, 124 II 1 E. 3a S. 6), dass das BFM den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat, weshalb zu prüfen bleibt, ob es in zutreffender Weise eine wesentlich veränderte Sachlage verneint und den Vollzug der Wegweisung weiterhin als zumutbar erachtet hat, dass die antiretroviralen Therapie allerdings noch während dem ordentlichen Verfahren begonnen wurde, weshalb die Vorbringen wohl als verspätet zu qualifizieren wären, dass sie im Übrigen, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte aber auch nicht erheblich sind, dass für die Beurteilung der Frage des Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG), dass wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Versorgung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr in den Heimatstaat zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, dass der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten ärztlichen Zeugnis der behandelnden Ärztin Dr. med. D._______, Infektiologie des Spitalzentrums E._______ vom 6. Juli 2012 seit dem 24. Mai 2012 wegen einer HIV-Erkrankung im Infektionsstadium A2 mit einer antiretroviralen Therapie behandelt und täglich mit dem Medikament Atripla versorgt wird, dass diese Therapie lebenslang notwendig und begleitet von regelmässigen Kontrolluntersuchungen zur Überprüfung des Immunsystems, der Virusbelastung und etwaiger Resistenzbildungen sei und ein Abbruch oder eine nicht kontinuierliche Einnahme der Medikamente zu einem Therapieversagen führen könne, welches innerhalb von Monaten bis Jahren beim Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Immunsystems und das Auftreten von HIV-assoziierten Krankheiten erwarten liesse, welche letztlich zu dessen Tod führen würden, dass gemäss Praxis der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist, solange als die HIV-Infektion das Stadium C noch nicht erreicht hat (vgl. BVGE 2009/2), dass dennoch auch die konkrete Situation im Heimatstaat zu berücksichtigen ist, dass vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer beim BFM medizinische Rückkehrhilfe beantragen kann, sodass die medikamentöse Versorgung für eine Anfangsphase gesichert sein wird, dass HIV-infizierte Personen nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Nigeria sowohl mit First- als auch mit Second-Line-Medikamenten behandelt werden und auch die vom Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens begonnene antiretrovirale Therapie in den urbanen Zentren Nigerias erhältlich ist, dass die nigerianische Regierung mit einem im Jahre 2002 gestarteten und seither immer weiter ausgebauten Programm versucht, die medikamentöse Behandlung von HIV-Erkrankten, einschliesslich der antiretroviralen Therapie, kostenlos zur Verfügung zu stellen, dass im Übrigen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer - sollte er keine kostenlose Therapie in Anspruch nehmen können - sich seine wirtschaftliche Existenz im Heimatstaat und die in den vergangenen Jahren stark gesunkenen Kosten für die Behandlung (Stand 2005: 6 Euro monatlich für eine antiretrovirale Therapie, zuzüglich der Kosten für notwendige diagnostische Tests und Begleiterkrankungen [vgl. SHF-Gutachten vom 12. Juni 2006 Nigeria: Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit HIV/AIDS, S. 4]) aus eigener Kraft sichern kann, handelt es sich bei ihm doch um einen alleinstehenden jungen Mann, welcher sich gemäss ärztlichem Zeugnis aktuell im Infektionsstadium A2 befindet und der bei fortgeführter Therapie in seiner Lebensqualität und auch hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit nach Bericht der behandelnden Ärztin nicht eingeschränkt ist (Akt. 1/3 S. 4), dass die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend sein familiäres Netz - wie die Vorinstanz bereits rechtskräftig festgestellt hat - als unglaubhaft zu erachten sind und die behördliche Untersuchungspflicht ihre vernünftigen Grenzen in der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) und Substanziierungslast (Art. 7 AsylG) der Gesuch stellenden Person findet und der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten offenkundig nicht nachzukommen gewillt ist, dass daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt, welches ihn im Bedarfsfall hinsichtlich der anfallenden Krankheitskosten zudem unterstützen kann, dass angesichts dessen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges mangels einer medizinischen Notlage zu bejahen ist, zumal keine weiteren Vollzugshindernisse individueller Art auszumachen sind, dass dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse entgegen stehen, dass das BFM daher zutreffend zur Einschätzung gelangt ist, dass keine Gründe für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 27. März 2012 gegeben sind und das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 7. September 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 7. September 2012 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand: