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D-437/2017

D-437/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 21. Juli 2010 unter dem Namen C._______ geboren am (...), in der Schweiz sein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 trat das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heutige SEM) gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Noch während dem hängigen ersten Asylverfahren suchte der Beschwerdeführer am 29. September 2010 unter dem Namen A._______ geboren am (...), in der Schweiz ein zweites Mal um Asyl. Am 9. November 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Taufscheins ausgestellt auf den Namen A._______ ein. Am 18. Januar 2012 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Mit Verfügung vom 20. Februar 2012 trat das BFM wiederum gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug an. Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 25. März 2013 reichte der Beschwerdeführer unter dem Namen B._______ geboren am (...), ein Wiedererwägungsgesuch ein. Am 5. April 2013 erhob das BFM die Personalien des Beschwerdeführers, befrage ihn summarisch zu seinen Asylgründen und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien. Mit Verfügung vom 15. April 2013 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Die Verfügung konnte von der Post nicht zugestellt werden, weil der Beschwerdeführer unter der in der Verfügung angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte. D. Mit Eingabe vom 20. August 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim SEM nach dem Stand des Verfahrens und reichte eine Kopie zweier Familienfotos ein. Er führte aus, dass er im zweiten Asylverfahren aus Angst vor einer erneuten Wegweisung nach Italien einen falschen Namen (A._______) angegeben habe, und ersuchte das SEM darum, die Akten seiner Schwester D._______ (N [...]) beizuziehen und sinngemäss um Berichtigung seiner Hauptidentität auf den Namen C._______. E. Nachdem die Überstellungsfrist nach Italien abgelaufen war, hob das SEM mit Verfügung vom 26. November 2015 seine Verfügung vom 20. Februar 2012 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. F. Am 12. August 2016 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu den Asylgründen angehört. Dabei führte er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen aus, er sei eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe Tigrinya, geboren in E._______ (Sudan). Bis zum zweiten Schuljahr habe er in F._______ (Sudan) gelebt. Nach der Unabhängigkeit Eritreas sei er mit seiner Familie nach Eritrea zurückgekehrt, wo er in G._______ (Subzoba H._______, Zoba I._______) gelebt und die Schule vom zweiten bis zum achten Schuljahr besucht habe. Ab dem Jahr 2000 habe er als Händler gearbeitet. Er habe Angehörigen der Ethnie der Rashaida in G._______ Waren abgekauft und diese im Ort weiterverteilt. Die Rashaida seien bekannt dafür, dass sie auch als Schlepper tätig seien und Menschen helfen würden, aus Eritrea zu fliehen, weshalb die Regierung versuche, sie zu verhaften. Eines Tages sei ein Händler von den eritreischen Behörden verhaftet worden. Dessen Bekannter habe ihm (dem Beschwerdeführer) empfohlen, aus Eritrea auszureisen, da der verhaftete Händler ihn an die eritreischen Behörden hätte verraten können. Aus Angst, von den eritreischen Behörden verhaftet zu werden, habe er sich zur Flucht entschieden. Er sei deshalb im Jahr 2002 illegal aus Eritrea in den Sudan ausgereist und habe dort von 2002 bis 2005 gelebt. Die Jahre 2005 bis 2007 habe er in Libyen verbracht. Dann sei er nach Italien und im Jahr 2008 schliesslich nach Grossbritannien weitergereist. Nachdem er nochmals in Italien und in Grossbritannien gewesen sei, sei er am 21. Juli 2010 in die Schweiz eingereist. Anlässlich der Anhörung ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Korrektur seines Namens auf C._______. G. Am 14. September 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen Schülerausweis und ein Schulzeugnis der siebten Klasse lautend auf den Namen B._______ ein. H. Mit tags drauf eröffneter Verfügung vom 20. Dezember 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 29. September 2010 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. I. Mit Eingabe vom 20. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sub-subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Hauptidentität des Beschwerdeführers auf den Namen C._______ zu ändern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde reichte er Kopien der bereits beim SEM einreichten Familienfotos, des Schülerausweises und des Schulzeugnisses ein. J. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit Verfügung vom 1. Februar 2017 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Gleichzeitig gab er ihm Gelegenheit nach Einsicht in die Akten der Schwester J._______ (N [...]) eine Beschwerdeergänzung einzureichen und verzichtete vorerst auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung vom 25. Januar 2017 und eine Beschwerdeergänzung ein. Er legte eine Zusammenfassung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) des Urteils des UK Upper Tribunals "MST and Others (national service - risk categories) Eritrea CG [2016] UKUT 00443 (IAC)" bei.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen - einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 687; ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63) In der Beschwerde wird beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Hauptidentität des Beschwerdeführers auf den Namen C._______ zu ändern. Diesbezüglich ist festzustellen, dass in der angefochtene Verfügung das Gesuch um Anpassung der Personalien des Beschwerdeführers zwar im Sachverhalt erwähnt und in der Begründung Ausführungen zur Identität des Beschwerdeführers gemacht werden. Im Dispositiv werden jedoch keine Dispositionen hinsichtlich der Hauptidentität des Beschwerdeführers getroffen. Das SEM hat mir anderen Worten über das Gesuch um Anpassung der Personalien des Beschwerdeführers (noch) nicht befunden. Eine allfällige Berichtigung der Hauptidentität des Beschwerdeführers kann deshalb nicht Anfechtungsgegenstand in vorliegendem Beschwerdeverfahren sein. Auf den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Hauptidentität des Beschwerdeführers auf den Namen C._______ zu ändern, ist deshalb nicht einzutreten.

E. 4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurden die Akten der Schwestern D._______ (N [...]) und J._______ (N [...]) beigezogen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde jedoch auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 5.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nach seiner Einreise in die Schweiz durchgehend widersprüchliche Angaben zu seiner Identität gemacht. Dies betreffe seine Angaben zum Namen, seinen Geschwistern, die Namen seiner Eltern, seiner Schulbildung und der Geburts- und Wohnorte. Er habe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht, die seine Identität belegen würden. Aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben und nachweislichen Täuschung des SEM bestünden erhebliche Zweifel an seiner Identität. Seine eingereichten Unterlagen vermöchten an dieser Feststellung nichts zu ändern, zumal er im Rahmen des Asylverfahrens beide Identitäten mit Unterlagen zu dokumentieren versucht und somit nachweislich gefälschte Dokumente eingereicht habe. Die Zweifel an seiner Identität würden durch die unterschiedlichen Ausführungen zu seinen Asylgründen und der illegalen Ausreise zusätzlich bestärkt. Während er im Rahmen seiner unter verschiedenen Namen eingereichten Asylverfahren zwei unterschiedliche Fluchtgeschichten angegeben habe, habe er anlässlich seiner ergänzenden Anhörung vom 12. August 2016 erneut eine komplett neue Fluchtgeschichte dargelegt. Er habe dabei erklärt, seine beiden vorhergehend geltend gemachten Fluchtgeschichten seien nicht wahrheitsgetreu gewesen. Er sei weder aus dem Militärdienst desertiert noch zum Militärdienst einberufen worden. Auf Vorhalt, weshalb er falsche Angaben gemacht habe, habe er geantwortet, dass er sich davon einen raschen positiven Entscheid erhofft habe. Auf Vorhalt, weshalb er diesen Umstand nicht zu einem früheren Zeitpunkt klargestellt habe, habe er behauptet, dass er anlässlich der Erstbefragung vom 5. April 2013 von der dolmetschenden Person und dem Sachbearbeiter des SEM gehindert worden sei. Seine Erklärungen vermöchten nicht zu überzeugen. Die Erstbefragung sei rückübersetzt und von ihm unterschrieben worden. Er habe darin weder seine angeblich richtigen Personalien angegeben, noch die neuen Vorbringen erwähnt. Er habe auf seine ursprüngliche Asylgründe verwiesen und auf entsprechende Nachfrage explizit verneint, andere Asylgründe zu haben. Auf Nachfrage, weshalb er seine angeblich wahren Fluchtgründe in den mehr als drei Jahren nach der letzten Erstbefragung nicht richtig gestellt habe und stattdessen bis zum Termin der ergänzenden Anhörung damit zugewartet habe, habe er erklärt, seine Rechtsvertretung habe ihm dies so empfohlen. Ausgehend von seinen Angaben könne festgestellt werden, dass er wiederholt und in grober Weise gegen seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht verstossen habe. Es bestehe kein Anlass, seine in der ergänzenden Anhörung geltend gemachten und angeblich wahren Fluchtgründe zu glauben, da er diesbezüglich lediglich vage und oberflächliche Angaben gemacht habe. So habe er hinsichtlich seiner Probleme in Eritrea wiederholt, er sei nach seiner Flucht von den Behörden gesucht worden. Auf die Aufforderung hin genauer zu erklären, was konkret geschehen sei, habe er angegeben, dass er dies nicht wisse. Er wisse auch nicht, ob er nach seiner Flucht zu Hause gesucht worden sei. Auf Vorhalt, weshalb er dies trotz Kontakt zu seiner Familie nicht wisse, habe er angegeben, er habe in der letzten Zeit keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt. Diese Antwort überzeuge nicht, da er zuvor anlässlich der Anhörung angegeben habe, bis anhin mit seinen Eltern und seiner Schwester in Eritrea in Kontakt zu stehen. Wäre er tatsächlich aus Furcht vor einer Verhaftung durch die eritreischen Behörden geflüchtet, so müsse angenommen werden, dass er wisse, ob er gesucht worden sei. Betreffend seine illegale Ausreise habe er zuerst relativ ausführlich über den Verlauf seiner Flucht aus Eritrea erzählt. Auf die Vertiefungsfragen habe er aber stereotyp und schemenhaft geantwortet. So fänden sich in seinen Angaben kaum erlebnisnahe Schilderungen der Ausreise. Aufgrund seiner widersprüchlichen und vagen Angaben zu seinen Fluchtgründen und der Ausreise könne ihm nicht geglaubt werden, dass er unter den geltend gemachten Umständen und zum geltend gemachten Zeitpunkt aus Eritrea ausgereist sei. Er erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 6.2 In der Beschwerde und deren Ergänzung wird geltend gemacht der Beschwerdeführer habe einen grossen Fehler gemacht, als er in die Schweiz eingereist sei. Er habe sich von Gerüchten leiten lassen und habe den Ratschlägen von eritreischen Personen in der Schweiz Glauben geschenkt und Folge geleistet, dass er eine falsche Asylgeschichte erzählen solle. Zu seiner Entschuldigung sei anzuführen, dass er sein Heimatland sehr jung verlassen und danach in einer Odyssee nach einer neuen Heimat gesucht habe. Er sei im Alter von (...) Jahren aus Eritrea geflüchtet und ungefähr acht Jahre später in der Schweiz angekommen. Da er das Verfahren in der Schweiz nicht gekannt habe, habe er sich von Landsleuten falsch instruieren lassen. Er habe grosse Angst gehabt, dass er im Rahmen des Dublin-Verfahrens wieder weggeschickt werde und seine Reise fortsetzen müsse. Zur Identität des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass er sich einmal einen falschen Namen gegeben habe: A._______. Er habe einen Taufschein mit diesem Namen gefunden und habe aus Angst vor einer Dublin-Wegweisung nach Italien, gegenüber den Migrationsbehörden eine falsche Identität geltend gemacht und nochmals um Asyl ersucht. Er habe im Rahmen der Befragung vom 5. April 2013 versucht, seine Angaben zu korrigieren, sei jedoch darauf hingewiesen worden, dass es sich nur um eine summarische Befragung handle und er solche Angaben anlässlich der Anhörung machen könne. Er sei vom Sachbearbeiter und dem Übersetzer abgeklemmt worden, wie er anlässlich der Anhörung vom 12. August 2016 glaubhaft erklärt habe. Der Beschwerdeführer zeige sich einsichtig und reuig, was seine Verletzung der Mitwirkungspflicht betreffe. Auch die Hilfswerksvertreterin habe anlässlich der Anhörung angemerkt, dass der Beschwerdeführer einsichtig gewesen sei und seine früheren Falschaussagen aufgedeckt habe. Er habe anlässlich der Anhörung seinen Schülerpassierschein und sein Schulzeugnis angekündigt und mit Schreiben vom 14. September 2016 einreichen können. Die Aussagen anlässlich der Anhörung vom 12. August 2016 seien äusserst glaubhaft. Er habe nicht nur ausführlich und detailliert erzählt, sondern habe falsche und ungenaue Angaben korrigiert. Er habe bereits bei seinem ersten Asylgesuch seinen korrekten Namen, C._______ angegeben. Diese Identität könne er mit den eingereichten Dokumenten rechtsgenüglich belegen, insbesondere, da auf dem Schülerausweis ein Foto sei, welches den Beschwerdeführer trotz schlechter Qualität zweifelsfrei identifizieren lasse. Zudem werde die Identität des Beschwerdeführers von seinen Schwestern D._______, anerkannter Flüchtling mit Asyl in der Schweiz, und J._______, Flüchtling mit vorläufiger Aufnahme in der Schweiz, bestätigt. Anlässlich ihrer Erstbefragung hätten sie die Namen aller Geschwister angegeben, darunter auch derjenige des Beschwerdeführers (...). Auch die übrigen Namen der Geschwister seien deckungsgleich mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung. Zudem würden sie dieselben Namen der Eltern nennen und erwähnen, dass die Geschwister im (...) des Vaters mitarbeiten würden oder dass sie einen Onkel väterlicherseits in Saudi-Arabien hätten. Durch die eingereichten Fotos werde die Identität zweifelsohne belegt, da der Beschwerdeführer trotz seines jungen Alters klar erkennbar sei, wie seine beiden Schwestern. Bei der unterschiedlichen Nennung des Nachnamens (B'._______ oder C'._______) handle es sich nicht um einen Widerspruch. B'._______ sei eine geläufige Abkürzung für C'._______. Entsprechend habe D._______ gegenüber dem SEM nur die Kurzform angegeben, währen J._______ und der Beschwerdeführer den vollen Namen genannt hätten. Dies habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung glaubhaft erklärt. Der Beschwerdeführer habe damit seine Identität anlässlich der Anhörung vom 12. August 2016 zweifelsohne glaubhaft machen können. Aus diesen Gründen sei die Hauptidentität vom SEM anzupassen. Die anlässlich der Anhörung vom 12. August 2016 gemachten Ausführungen seien detailliert. Er werde mit Schleppertätigkeiten in Verbindung gebracht. Der Beschwerdeführer habe gesagt, was er wisse und dass er den Mann, der ihn gewarnt habe, später im Sudan wieder gesehen habe. Dieser habe ihm erzählt, dass er gesucht worden sei. Der Mann habe ihn in Eritrea gewarnt und im Nachhinein im Sudan erzählt, dass er wirklich gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage der Hilfswerksvertreterin übereinstimmende Antworten gegeben. Da er erst nach der Flucht davon erfahren habe, dass er tatsächlich gesucht worden sei, könne er auch nicht genau erzählen, was konkret geschehen sei. Auch gebe er wahrheitsgemäss zu Protokoll, dass er nicht wisse, ob er auch zuhause gesucht worden sei. Zuzugeben, dass man etwas nicht wisse, sei als Realitätsmerkmal zu werten. Zudem sei es gefährlich, mit der Familie in Eritrea am Telefon über die Behörden zu sprechen, weshalb der Beschwerdeführer seine Familie nicht gefragt habe. Es sei bekannt, dass Eritreer im Exil ihre Familienangehörige in der Heimat nicht auf heikle Punkte ansprechen würden. Er habe gesagt, dass die Flucht im Jahr 2002 lange zurückliege. Aus der Antwort könne nicht interpretiert werden, dass er schon lange keinen Kontakt mehr mit der Familie habe. Die Ausführungen der Vorinstanz gingen folglich fehl. Die Erkenntnis des SEM, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Flucht aus Eritrea ausführlich gewesen seien, werde geteilt und sei entsprechend zu würdigen. Zu berücksichtigen sei, dass eine erlebnisnahe Schilderung schwierig sei, je weiter das Erlebnis zurückliege. Die Flucht des Beschwerdeführers habe im Zeitpunkt der Anhörung bereits 14 Jahre zurückgelegen. Der Beschwerdeführer habe Eritrea illegal verlassen. Gemäss Rechtsprechung müsse er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund seiner illegalen Ausreise mit Sanktionen seitens seines Heimatlandes rechnen, die ernsthaft Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Zur Verbindlichkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auf BVGE 2010/54 hinzuweisen. Nachweise, dass Personen, die noch nicht für den Nationaldienst aufgeboten, davon befreit oder bereits aus dem Nationaldienst entlassen worden seien, keine drastische Strafe wegen ihrer illegalen Ausreise mehr riskieren, würden fehlen. Damit entbehre die durch die Vorinstanz eigenmächtig vorgenommene Praxisänderung jeglicher Grundlage. Da D._______ einen positiven Asylentscheid erhalten habe, weil sie aufgrund ihres Ehemannes im Visier des eritreischen Militärs gestanden habe, und J._______ Angst gehabt habe, in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei die Familie des Beschwerdeführers vorbelastet. Der Beschwerdeführer sei zudem im militärdienstpflichtigen Alter und würde bei einer Rückkehr in den Militärdienst eingezogen werden, was Zwangsarbeit bedeute und daher gegen Art. 4 und Art. 3 EMRK verstosse. In Anbetracht des Urteils des UK Upper Tribunals "MST and Others (national service - risk categories) Eritrea CG [2016] UKUT 00443 (IAC)" sei anzunehmen, dass eine Person, deren Asylgesuch nicht für glaubhaft befunden worden sei, die jedoch die illegale Ausreise habe glaubhaft machen können und dass sie im dienstpflichtigen Alter sei oder bald in dieses Alter komme, im Fall einer Rückkehr als Dienstverweigerer oder Deserteur vom Nationaldienst betrachtet werden dürfte und Gefahr laufe, verfolgt zu werden oder ernsthafte Nachteile zu erleiden. Eine Wegweisung eines eritreischen Asylsuchenden im dienstpflichtigen Alter sei folglich unzulässig.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches anlässlich der Anhörung vom 12. August 2016 vor, er habe sich aufgrund einer Verhaftung eines ihm bekannten Rashaida-Händlers davor gefürchtet, dass er auch von den eritreischen Behörden verhaftet werden könnte. Er habe deshalb auf Anraten eines weiteren Bekannten des Rashaida-Händlers Eritrea illegal verlassen.

E. 7.2 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ist nach Durchsicht der Akten der Schwester D._______ festzustellen, dass auch sie in ihrem Verfahren erwähnte, dass ihr Vater Kontakt zu Rashaida gehabt und ein Rashaida ihr zur Ausreise verholfen habe (vgl. Akte N [...] A32/10 S. 3 f. F19). Es ist deshalb möglich, dass der Beschwerdeführer in Eritrea mit Rashaida in Kontakt gestanden ist. Unabhängig von der Beantwortung der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ist jedoch festzustellen, dass des Beschwerdeführers keine hinreichend begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verhaftung attestiert werden kann. Einerseits basieren seine Befürchtungen, von den Behörden gesucht zu werden, nur auf Vermutungen. So gab er anlässlich der Anhörung selber an, dass seine Familie nach seiner Ausreise wegen ihm keine Schwierigkeiten gekriegt hat und die Behörden nicht nach ihm gefragt hätten (vgl. Akten C24/21 F105). Auch seine Schwestern, welche Eritrea nach ihm verlassen haben, erwähnten in ihren Asylverfahren keine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise in asylrelevantem Ausmass von den eritreischen Behörden gesucht worden ist. Andererseits wurde der verhaftete Rashaida angeblich im Zusammenhang mit dessen Schleppertätigkeit festgenommen. Wäre der Beschwerdeführer demnach in diesem Zusammenhang von den Behörden gesucht worden, hätte diese Suche nicht auf einem in Art. 3 AsylG aufgezählten Motiv beruht und wäre daher asylrechtlich nicht von Bedeutung. Dem Beschwerdeführer gelingt es demnach nicht, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen.

E. 7.3 Das BVGer hat sich im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zur Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung des SEM bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea geäussert. Darin wurde die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach - wie in der Beschwerde erwähnt - eine glaubhaft gemachte illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten. Eine Verletzung der in BVGE 2010/54 beschriebenen Regeln durch das SEM liegt damit nicht vor.

E. 7.4 Das BVGer kam im genannten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, einer aus Eritrea illegal ausgereisten Person drohe einzig aus diesem Grund eine asylrelevante Verfolgung (vgl. a.a.O. E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2). Solche Anknüpfungspunkte liegen im Falle des Beschwerdeführers indes nicht vor, zumal wie bereits ausgeführt, nicht davon auszugehen ist, dass die eritreischen Behörden nach ihm in asylrelevanter Intensität gesucht haben (vgl. oben E. 7.2). Zudem liegt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch wegen den Schwestern des Beschwerdeführers kein verschärftes Profil der Familie des Beschwerdeführers vor. J._______ ist aufgrund ihrer illegalen Ausreise im Jahr 2014 - der damaligen Praxis entsprechend - als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen worden und D._______ ist aufgrund einer im Jahr 2007 wegen ihres Ehemannes erlittenen Reflexverfolgung Asyl gewährt worden. Derartige familiäre Situationen sind in Eritrea jedoch nicht selten anzutreffen und es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer, der Eritrea gemäss seinen Angaben bereits im Jahr 2002 verlassen hat, wegen seiner Schwestern, die viel später in den Jahren 2007 und 2014 aus Eritrea ausgereist sind, ins Visier der eritreischen Behörden geraten sein könnte, zumal aufgrund der Akten der Schwestern nicht davon ausgegangen werden kann, diese hätte aktiv politisch gegen das eritreische Regime opponiert.

E. 7.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.2.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genommen wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl. a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch aufgrund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos ausgesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von anderer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen Nationaldienst vor allem die tiefe Entlohnung für die Dienstleistung problematisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Nationaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2.2).

E. 9.2.5 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl. a.a.O. E. 6.1).

E. 9.2.6 Auch die unbestrittenermassen problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Am 9. Juli 2018 unterzeichneten der äthiopische Regierungschef Abiy Ahmed und Eritreas Präsident Isaias Afwerki in Asmara einen Vertrag, in dem beide Seiten den Kriegszustand für beendet erklärten und eine umfassende Zusammenarbeit vereinbarten (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden, 9. Juli 2018). Auch im Inneren des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Auch die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt gemäss dem jüngst ergangenen Urteil nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.2).

E. 9.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden Mann von etwas über (...) Jahren, der in Eritrea über Familie und Verwandte verfügt. Besondere Umstände, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenziellen, sind vorliegend keine ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar, zumal der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keine persönlichen Umstände geltend macht, die diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung führen könnten.

E. 9.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass derzeit zwar die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 wurde der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.

E. 11.2 Der Beschwerdeführer hat eine Fürsorgebestätigung vom 25. Januar 2017 eingereicht und ist gemäss den vorliegenden Akten aktuell nicht erwerbstätig, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er prozessual bedürftig ist. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Trotz Unterliegens des Beschwerdeführers sind demzufolge keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 11.3 Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist dem bedürftigen Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) und ihm ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand ist daher auf Grund der Akten festzusetzen. Dem Rechtsvertreter, welcher bei Einreichung seiner Eingaben noch nicht im Besitz des Rechtsanwaltpatentes war, ist zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 800.- (inklusive Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 800.- entrichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-437/2017 law/fes Urteil vom 1. November 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Benedikt Homberger, Rechtsanwalt, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 21. Juli 2010 unter dem Namen C._______ geboren am (...), in der Schweiz sein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 trat das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heutige SEM) gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Noch während dem hängigen ersten Asylverfahren suchte der Beschwerdeführer am 29. September 2010 unter dem Namen A._______ geboren am (...), in der Schweiz ein zweites Mal um Asyl. Am 9. November 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Taufscheins ausgestellt auf den Namen A._______ ein. Am 18. Januar 2012 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Mit Verfügung vom 20. Februar 2012 trat das BFM wiederum gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug an. Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 25. März 2013 reichte der Beschwerdeführer unter dem Namen B._______ geboren am (...), ein Wiedererwägungsgesuch ein. Am 5. April 2013 erhob das BFM die Personalien des Beschwerdeführers, befrage ihn summarisch zu seinen Asylgründen und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien. Mit Verfügung vom 15. April 2013 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Die Verfügung konnte von der Post nicht zugestellt werden, weil der Beschwerdeführer unter der in der Verfügung angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte. D. Mit Eingabe vom 20. August 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim SEM nach dem Stand des Verfahrens und reichte eine Kopie zweier Familienfotos ein. Er führte aus, dass er im zweiten Asylverfahren aus Angst vor einer erneuten Wegweisung nach Italien einen falschen Namen (A._______) angegeben habe, und ersuchte das SEM darum, die Akten seiner Schwester D._______ (N [...]) beizuziehen und sinngemäss um Berichtigung seiner Hauptidentität auf den Namen C._______. E. Nachdem die Überstellungsfrist nach Italien abgelaufen war, hob das SEM mit Verfügung vom 26. November 2015 seine Verfügung vom 20. Februar 2012 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. F. Am 12. August 2016 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu den Asylgründen angehört. Dabei führte er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen aus, er sei eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe Tigrinya, geboren in E._______ (Sudan). Bis zum zweiten Schuljahr habe er in F._______ (Sudan) gelebt. Nach der Unabhängigkeit Eritreas sei er mit seiner Familie nach Eritrea zurückgekehrt, wo er in G._______ (Subzoba H._______, Zoba I._______) gelebt und die Schule vom zweiten bis zum achten Schuljahr besucht habe. Ab dem Jahr 2000 habe er als Händler gearbeitet. Er habe Angehörigen der Ethnie der Rashaida in G._______ Waren abgekauft und diese im Ort weiterverteilt. Die Rashaida seien bekannt dafür, dass sie auch als Schlepper tätig seien und Menschen helfen würden, aus Eritrea zu fliehen, weshalb die Regierung versuche, sie zu verhaften. Eines Tages sei ein Händler von den eritreischen Behörden verhaftet worden. Dessen Bekannter habe ihm (dem Beschwerdeführer) empfohlen, aus Eritrea auszureisen, da der verhaftete Händler ihn an die eritreischen Behörden hätte verraten können. Aus Angst, von den eritreischen Behörden verhaftet zu werden, habe er sich zur Flucht entschieden. Er sei deshalb im Jahr 2002 illegal aus Eritrea in den Sudan ausgereist und habe dort von 2002 bis 2005 gelebt. Die Jahre 2005 bis 2007 habe er in Libyen verbracht. Dann sei er nach Italien und im Jahr 2008 schliesslich nach Grossbritannien weitergereist. Nachdem er nochmals in Italien und in Grossbritannien gewesen sei, sei er am 21. Juli 2010 in die Schweiz eingereist. Anlässlich der Anhörung ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Korrektur seines Namens auf C._______. G. Am 14. September 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen Schülerausweis und ein Schulzeugnis der siebten Klasse lautend auf den Namen B._______ ein. H. Mit tags drauf eröffneter Verfügung vom 20. Dezember 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 29. September 2010 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. I. Mit Eingabe vom 20. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sub-subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Hauptidentität des Beschwerdeführers auf den Namen C._______ zu ändern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde reichte er Kopien der bereits beim SEM einreichten Familienfotos, des Schülerausweises und des Schulzeugnisses ein. J. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit Verfügung vom 1. Februar 2017 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Gleichzeitig gab er ihm Gelegenheit nach Einsicht in die Akten der Schwester J._______ (N [...]) eine Beschwerdeergänzung einzureichen und verzichtete vorerst auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung vom 25. Januar 2017 und eine Beschwerdeergänzung ein. Er legte eine Zusammenfassung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) des Urteils des UK Upper Tribunals "MST and Others (national service - risk categories) Eritrea CG [2016] UKUT 00443 (IAC)" bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen - einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 687; ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63) In der Beschwerde wird beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Hauptidentität des Beschwerdeführers auf den Namen C._______ zu ändern. Diesbezüglich ist festzustellen, dass in der angefochtene Verfügung das Gesuch um Anpassung der Personalien des Beschwerdeführers zwar im Sachverhalt erwähnt und in der Begründung Ausführungen zur Identität des Beschwerdeführers gemacht werden. Im Dispositiv werden jedoch keine Dispositionen hinsichtlich der Hauptidentität des Beschwerdeführers getroffen. Das SEM hat mir anderen Worten über das Gesuch um Anpassung der Personalien des Beschwerdeführers (noch) nicht befunden. Eine allfällige Berichtigung der Hauptidentität des Beschwerdeführers kann deshalb nicht Anfechtungsgegenstand in vorliegendem Beschwerdeverfahren sein. Auf den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Hauptidentität des Beschwerdeführers auf den Namen C._______ zu ändern, ist deshalb nicht einzutreten.

4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurden die Akten der Schwestern D._______ (N [...]) und J._______ (N [...]) beigezogen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde jedoch auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nach seiner Einreise in die Schweiz durchgehend widersprüchliche Angaben zu seiner Identität gemacht. Dies betreffe seine Angaben zum Namen, seinen Geschwistern, die Namen seiner Eltern, seiner Schulbildung und der Geburts- und Wohnorte. Er habe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht, die seine Identität belegen würden. Aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben und nachweislichen Täuschung des SEM bestünden erhebliche Zweifel an seiner Identität. Seine eingereichten Unterlagen vermöchten an dieser Feststellung nichts zu ändern, zumal er im Rahmen des Asylverfahrens beide Identitäten mit Unterlagen zu dokumentieren versucht und somit nachweislich gefälschte Dokumente eingereicht habe. Die Zweifel an seiner Identität würden durch die unterschiedlichen Ausführungen zu seinen Asylgründen und der illegalen Ausreise zusätzlich bestärkt. Während er im Rahmen seiner unter verschiedenen Namen eingereichten Asylverfahren zwei unterschiedliche Fluchtgeschichten angegeben habe, habe er anlässlich seiner ergänzenden Anhörung vom 12. August 2016 erneut eine komplett neue Fluchtgeschichte dargelegt. Er habe dabei erklärt, seine beiden vorhergehend geltend gemachten Fluchtgeschichten seien nicht wahrheitsgetreu gewesen. Er sei weder aus dem Militärdienst desertiert noch zum Militärdienst einberufen worden. Auf Vorhalt, weshalb er falsche Angaben gemacht habe, habe er geantwortet, dass er sich davon einen raschen positiven Entscheid erhofft habe. Auf Vorhalt, weshalb er diesen Umstand nicht zu einem früheren Zeitpunkt klargestellt habe, habe er behauptet, dass er anlässlich der Erstbefragung vom 5. April 2013 von der dolmetschenden Person und dem Sachbearbeiter des SEM gehindert worden sei. Seine Erklärungen vermöchten nicht zu überzeugen. Die Erstbefragung sei rückübersetzt und von ihm unterschrieben worden. Er habe darin weder seine angeblich richtigen Personalien angegeben, noch die neuen Vorbringen erwähnt. Er habe auf seine ursprüngliche Asylgründe verwiesen und auf entsprechende Nachfrage explizit verneint, andere Asylgründe zu haben. Auf Nachfrage, weshalb er seine angeblich wahren Fluchtgründe in den mehr als drei Jahren nach der letzten Erstbefragung nicht richtig gestellt habe und stattdessen bis zum Termin der ergänzenden Anhörung damit zugewartet habe, habe er erklärt, seine Rechtsvertretung habe ihm dies so empfohlen. Ausgehend von seinen Angaben könne festgestellt werden, dass er wiederholt und in grober Weise gegen seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht verstossen habe. Es bestehe kein Anlass, seine in der ergänzenden Anhörung geltend gemachten und angeblich wahren Fluchtgründe zu glauben, da er diesbezüglich lediglich vage und oberflächliche Angaben gemacht habe. So habe er hinsichtlich seiner Probleme in Eritrea wiederholt, er sei nach seiner Flucht von den Behörden gesucht worden. Auf die Aufforderung hin genauer zu erklären, was konkret geschehen sei, habe er angegeben, dass er dies nicht wisse. Er wisse auch nicht, ob er nach seiner Flucht zu Hause gesucht worden sei. Auf Vorhalt, weshalb er dies trotz Kontakt zu seiner Familie nicht wisse, habe er angegeben, er habe in der letzten Zeit keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt. Diese Antwort überzeuge nicht, da er zuvor anlässlich der Anhörung angegeben habe, bis anhin mit seinen Eltern und seiner Schwester in Eritrea in Kontakt zu stehen. Wäre er tatsächlich aus Furcht vor einer Verhaftung durch die eritreischen Behörden geflüchtet, so müsse angenommen werden, dass er wisse, ob er gesucht worden sei. Betreffend seine illegale Ausreise habe er zuerst relativ ausführlich über den Verlauf seiner Flucht aus Eritrea erzählt. Auf die Vertiefungsfragen habe er aber stereotyp und schemenhaft geantwortet. So fänden sich in seinen Angaben kaum erlebnisnahe Schilderungen der Ausreise. Aufgrund seiner widersprüchlichen und vagen Angaben zu seinen Fluchtgründen und der Ausreise könne ihm nicht geglaubt werden, dass er unter den geltend gemachten Umständen und zum geltend gemachten Zeitpunkt aus Eritrea ausgereist sei. Er erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 6.2 In der Beschwerde und deren Ergänzung wird geltend gemacht der Beschwerdeführer habe einen grossen Fehler gemacht, als er in die Schweiz eingereist sei. Er habe sich von Gerüchten leiten lassen und habe den Ratschlägen von eritreischen Personen in der Schweiz Glauben geschenkt und Folge geleistet, dass er eine falsche Asylgeschichte erzählen solle. Zu seiner Entschuldigung sei anzuführen, dass er sein Heimatland sehr jung verlassen und danach in einer Odyssee nach einer neuen Heimat gesucht habe. Er sei im Alter von (...) Jahren aus Eritrea geflüchtet und ungefähr acht Jahre später in der Schweiz angekommen. Da er das Verfahren in der Schweiz nicht gekannt habe, habe er sich von Landsleuten falsch instruieren lassen. Er habe grosse Angst gehabt, dass er im Rahmen des Dublin-Verfahrens wieder weggeschickt werde und seine Reise fortsetzen müsse. Zur Identität des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass er sich einmal einen falschen Namen gegeben habe: A._______. Er habe einen Taufschein mit diesem Namen gefunden und habe aus Angst vor einer Dublin-Wegweisung nach Italien, gegenüber den Migrationsbehörden eine falsche Identität geltend gemacht und nochmals um Asyl ersucht. Er habe im Rahmen der Befragung vom 5. April 2013 versucht, seine Angaben zu korrigieren, sei jedoch darauf hingewiesen worden, dass es sich nur um eine summarische Befragung handle und er solche Angaben anlässlich der Anhörung machen könne. Er sei vom Sachbearbeiter und dem Übersetzer abgeklemmt worden, wie er anlässlich der Anhörung vom 12. August 2016 glaubhaft erklärt habe. Der Beschwerdeführer zeige sich einsichtig und reuig, was seine Verletzung der Mitwirkungspflicht betreffe. Auch die Hilfswerksvertreterin habe anlässlich der Anhörung angemerkt, dass der Beschwerdeführer einsichtig gewesen sei und seine früheren Falschaussagen aufgedeckt habe. Er habe anlässlich der Anhörung seinen Schülerpassierschein und sein Schulzeugnis angekündigt und mit Schreiben vom 14. September 2016 einreichen können. Die Aussagen anlässlich der Anhörung vom 12. August 2016 seien äusserst glaubhaft. Er habe nicht nur ausführlich und detailliert erzählt, sondern habe falsche und ungenaue Angaben korrigiert. Er habe bereits bei seinem ersten Asylgesuch seinen korrekten Namen, C._______ angegeben. Diese Identität könne er mit den eingereichten Dokumenten rechtsgenüglich belegen, insbesondere, da auf dem Schülerausweis ein Foto sei, welches den Beschwerdeführer trotz schlechter Qualität zweifelsfrei identifizieren lasse. Zudem werde die Identität des Beschwerdeführers von seinen Schwestern D._______, anerkannter Flüchtling mit Asyl in der Schweiz, und J._______, Flüchtling mit vorläufiger Aufnahme in der Schweiz, bestätigt. Anlässlich ihrer Erstbefragung hätten sie die Namen aller Geschwister angegeben, darunter auch derjenige des Beschwerdeführers (...). Auch die übrigen Namen der Geschwister seien deckungsgleich mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung. Zudem würden sie dieselben Namen der Eltern nennen und erwähnen, dass die Geschwister im (...) des Vaters mitarbeiten würden oder dass sie einen Onkel väterlicherseits in Saudi-Arabien hätten. Durch die eingereichten Fotos werde die Identität zweifelsohne belegt, da der Beschwerdeführer trotz seines jungen Alters klar erkennbar sei, wie seine beiden Schwestern. Bei der unterschiedlichen Nennung des Nachnamens (B'._______ oder C'._______) handle es sich nicht um einen Widerspruch. B'._______ sei eine geläufige Abkürzung für C'._______. Entsprechend habe D._______ gegenüber dem SEM nur die Kurzform angegeben, währen J._______ und der Beschwerdeführer den vollen Namen genannt hätten. Dies habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung glaubhaft erklärt. Der Beschwerdeführer habe damit seine Identität anlässlich der Anhörung vom 12. August 2016 zweifelsohne glaubhaft machen können. Aus diesen Gründen sei die Hauptidentität vom SEM anzupassen. Die anlässlich der Anhörung vom 12. August 2016 gemachten Ausführungen seien detailliert. Er werde mit Schleppertätigkeiten in Verbindung gebracht. Der Beschwerdeführer habe gesagt, was er wisse und dass er den Mann, der ihn gewarnt habe, später im Sudan wieder gesehen habe. Dieser habe ihm erzählt, dass er gesucht worden sei. Der Mann habe ihn in Eritrea gewarnt und im Nachhinein im Sudan erzählt, dass er wirklich gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage der Hilfswerksvertreterin übereinstimmende Antworten gegeben. Da er erst nach der Flucht davon erfahren habe, dass er tatsächlich gesucht worden sei, könne er auch nicht genau erzählen, was konkret geschehen sei. Auch gebe er wahrheitsgemäss zu Protokoll, dass er nicht wisse, ob er auch zuhause gesucht worden sei. Zuzugeben, dass man etwas nicht wisse, sei als Realitätsmerkmal zu werten. Zudem sei es gefährlich, mit der Familie in Eritrea am Telefon über die Behörden zu sprechen, weshalb der Beschwerdeführer seine Familie nicht gefragt habe. Es sei bekannt, dass Eritreer im Exil ihre Familienangehörige in der Heimat nicht auf heikle Punkte ansprechen würden. Er habe gesagt, dass die Flucht im Jahr 2002 lange zurückliege. Aus der Antwort könne nicht interpretiert werden, dass er schon lange keinen Kontakt mehr mit der Familie habe. Die Ausführungen der Vorinstanz gingen folglich fehl. Die Erkenntnis des SEM, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Flucht aus Eritrea ausführlich gewesen seien, werde geteilt und sei entsprechend zu würdigen. Zu berücksichtigen sei, dass eine erlebnisnahe Schilderung schwierig sei, je weiter das Erlebnis zurückliege. Die Flucht des Beschwerdeführers habe im Zeitpunkt der Anhörung bereits 14 Jahre zurückgelegen. Der Beschwerdeführer habe Eritrea illegal verlassen. Gemäss Rechtsprechung müsse er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund seiner illegalen Ausreise mit Sanktionen seitens seines Heimatlandes rechnen, die ernsthaft Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Zur Verbindlichkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auf BVGE 2010/54 hinzuweisen. Nachweise, dass Personen, die noch nicht für den Nationaldienst aufgeboten, davon befreit oder bereits aus dem Nationaldienst entlassen worden seien, keine drastische Strafe wegen ihrer illegalen Ausreise mehr riskieren, würden fehlen. Damit entbehre die durch die Vorinstanz eigenmächtig vorgenommene Praxisänderung jeglicher Grundlage. Da D._______ einen positiven Asylentscheid erhalten habe, weil sie aufgrund ihres Ehemannes im Visier des eritreischen Militärs gestanden habe, und J._______ Angst gehabt habe, in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei die Familie des Beschwerdeführers vorbelastet. Der Beschwerdeführer sei zudem im militärdienstpflichtigen Alter und würde bei einer Rückkehr in den Militärdienst eingezogen werden, was Zwangsarbeit bedeute und daher gegen Art. 4 und Art. 3 EMRK verstosse. In Anbetracht des Urteils des UK Upper Tribunals "MST and Others (national service - risk categories) Eritrea CG [2016] UKUT 00443 (IAC)" sei anzunehmen, dass eine Person, deren Asylgesuch nicht für glaubhaft befunden worden sei, die jedoch die illegale Ausreise habe glaubhaft machen können und dass sie im dienstpflichtigen Alter sei oder bald in dieses Alter komme, im Fall einer Rückkehr als Dienstverweigerer oder Deserteur vom Nationaldienst betrachtet werden dürfte und Gefahr laufe, verfolgt zu werden oder ernsthafte Nachteile zu erleiden. Eine Wegweisung eines eritreischen Asylsuchenden im dienstpflichtigen Alter sei folglich unzulässig. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches anlässlich der Anhörung vom 12. August 2016 vor, er habe sich aufgrund einer Verhaftung eines ihm bekannten Rashaida-Händlers davor gefürchtet, dass er auch von den eritreischen Behörden verhaftet werden könnte. Er habe deshalb auf Anraten eines weiteren Bekannten des Rashaida-Händlers Eritrea illegal verlassen. 7.2 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ist nach Durchsicht der Akten der Schwester D._______ festzustellen, dass auch sie in ihrem Verfahren erwähnte, dass ihr Vater Kontakt zu Rashaida gehabt und ein Rashaida ihr zur Ausreise verholfen habe (vgl. Akte N [...] A32/10 S. 3 f. F19). Es ist deshalb möglich, dass der Beschwerdeführer in Eritrea mit Rashaida in Kontakt gestanden ist. Unabhängig von der Beantwortung der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ist jedoch festzustellen, dass des Beschwerdeführers keine hinreichend begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verhaftung attestiert werden kann. Einerseits basieren seine Befürchtungen, von den Behörden gesucht zu werden, nur auf Vermutungen. So gab er anlässlich der Anhörung selber an, dass seine Familie nach seiner Ausreise wegen ihm keine Schwierigkeiten gekriegt hat und die Behörden nicht nach ihm gefragt hätten (vgl. Akten C24/21 F105). Auch seine Schwestern, welche Eritrea nach ihm verlassen haben, erwähnten in ihren Asylverfahren keine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise in asylrelevantem Ausmass von den eritreischen Behörden gesucht worden ist. Andererseits wurde der verhaftete Rashaida angeblich im Zusammenhang mit dessen Schleppertätigkeit festgenommen. Wäre der Beschwerdeführer demnach in diesem Zusammenhang von den Behörden gesucht worden, hätte diese Suche nicht auf einem in Art. 3 AsylG aufgezählten Motiv beruht und wäre daher asylrechtlich nicht von Bedeutung. Dem Beschwerdeführer gelingt es demnach nicht, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen. 7.3 Das BVGer hat sich im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zur Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung des SEM bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea geäussert. Darin wurde die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach - wie in der Beschwerde erwähnt - eine glaubhaft gemachte illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten. Eine Verletzung der in BVGE 2010/54 beschriebenen Regeln durch das SEM liegt damit nicht vor. 7.4 Das BVGer kam im genannten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, einer aus Eritrea illegal ausgereisten Person drohe einzig aus diesem Grund eine asylrelevante Verfolgung (vgl. a.a.O. E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2). Solche Anknüpfungspunkte liegen im Falle des Beschwerdeführers indes nicht vor, zumal wie bereits ausgeführt, nicht davon auszugehen ist, dass die eritreischen Behörden nach ihm in asylrelevanter Intensität gesucht haben (vgl. oben E. 7.2). Zudem liegt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch wegen den Schwestern des Beschwerdeführers kein verschärftes Profil der Familie des Beschwerdeführers vor. J._______ ist aufgrund ihrer illegalen Ausreise im Jahr 2014 - der damaligen Praxis entsprechend - als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen worden und D._______ ist aufgrund einer im Jahr 2007 wegen ihres Ehemannes erlittenen Reflexverfolgung Asyl gewährt worden. Derartige familiäre Situationen sind in Eritrea jedoch nicht selten anzutreffen und es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer, der Eritrea gemäss seinen Angaben bereits im Jahr 2002 verlassen hat, wegen seiner Schwestern, die viel später in den Jahren 2007 und 2014 aus Eritrea ausgereist sind, ins Visier der eritreischen Behörden geraten sein könnte, zumal aufgrund der Akten der Schwestern nicht davon ausgegangen werden kann, diese hätte aktiv politisch gegen das eritreische Regime opponiert. 7.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genommen wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl. a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch aufgrund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos ausgesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von anderer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen Nationaldienst vor allem die tiefe Entlohnung für die Dienstleistung problematisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Nationaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). 9.2.5 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl. a.a.O. E. 6.1). 9.2.6 Auch die unbestrittenermassen problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Am 9. Juli 2018 unterzeichneten der äthiopische Regierungschef Abiy Ahmed und Eritreas Präsident Isaias Afwerki in Asmara einen Vertrag, in dem beide Seiten den Kriegszustand für beendet erklärten und eine umfassende Zusammenarbeit vereinbarten (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden, 9. Juli 2018). Auch im Inneren des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Auch die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt gemäss dem jüngst ergangenen Urteil nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.2). 9.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden Mann von etwas über (...) Jahren, der in Eritrea über Familie und Verwandte verfügt. Besondere Umstände, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenziellen, sind vorliegend keine ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar, zumal der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keine persönlichen Umstände geltend macht, die diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung führen könnten. 9.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass derzeit zwar die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 wurde der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. 11.2 Der Beschwerdeführer hat eine Fürsorgebestätigung vom 25. Januar 2017 eingereicht und ist gemäss den vorliegenden Akten aktuell nicht erwerbstätig, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er prozessual bedürftig ist. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Trotz Unterliegens des Beschwerdeführers sind demzufolge keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.3 Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist dem bedürftigen Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) und ihm ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand ist daher auf Grund der Akten festzusetzen. Dem Rechtsvertreter, welcher bei Einreichung seiner Eingaben noch nicht im Besitz des Rechtsanwaltpatentes war, ist zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 800.- (inklusive Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 800.- entrichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: