Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am (...) 2014 mit einem am 12. Februar 2014 ausgestellten Visum legal in die Schweiz ein und suchte am 6. März 2014 um Asyl nach. B. Er wurde am 17. März 2014 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 2. März 2015 statt. Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, er sei als palästinensischer Flüchtling im Flüchtlingslager B._______ bei C._______ geboren und aufgewachsen. Am 18. November 2013 habe er Syrien verlassen, weil er weder für die Palästinensische Befreiungsarmee noch für die Schabiha habe Dienst leisten wollen. Für die detaillierten Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. C. Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob die Vorinstanz indessen wegen Unzumutbarkeit auf und verfügte die vorläufige Aufnahme. D. Der Beschwerdeführer liess die vorinstanzliche Verfügung mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Juli 2015 (Poststempel: 14. Juli 2015) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass der Prozesskosten. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Am 17. Juli 2015 ging eine Bescheinigung ausbezahlter Sozialhilfeleistungen vom 15. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- bis zum 13. August 2015 auf. G. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 11. August 2015 bezahlt.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs in der Hauptsache geltend, er sei Palästinenser und komme aus C._______, wo er (im Flüchtlingslager B._______) geboren und aufgewachsen sei. Aufgrund der dort bestehenden politischen Lage sei ihm kein anderer Ausweg geblieben, als das Land zu verlassen. Er wäre gezwungen gewesen, entweder Militärdienst zu leisten oder sich den "Schabiha" (gemäss Anhörungsprotokoll: freiwilliger Kollaborateur mit dem syrischen Regime) anzuschliessen. Nachdem er zum Militärdienst einberufen worden sei, habe er Syrien am 18. November 2013 verlassen. Zudem habe man ihm vorgeworfen, er und seine gesamte Familie würden der Opposition angehören. Sein Vater sei im Jahr 2011 aus Syrien weggegangen, worauf man ihn (den Vater) verdächtigt habe, sich in der Türkei militärisch ausbilden zu lassen, um später der FSA (Freie Syrische Armee) beizutreten. Daraufhin seien er (der Beschwerdeführer) und die Familie bedroht worden. Er sei einmal mitgenommen und auf den Rücken sowie die Füsse geschlagen worden. Auch sei er zweimal von der FSA mitgenommen worden. Weil zuvor Mitglieder der FSA durch Palästinenser getötet worden seien, habe sich diese rächen wollen.
E. 5.2 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Bei der Anhörung habe er ausgesagt, nur mündlich und von der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA [Palestine Liberation Army]) zum Militärdienst einberufen worden zu sein. Demgegenüber habe er bei der BzP zu Protokoll gegeben, damals im August 2013 auch schriftlich und von der "regulären" syrischen Armee aufgeboten worden zu sein. Im Rahmen der Anhörung habe er erklärt, eine einmonatige Frist zur Absolvierung des Dienstes erhalten zu haben. Von dieser Frist habe er während der BzP nichts erwähnt. Aufgrund dieser Gesamtumstände sei seine behauptete militärische Einberufung nicht glaubhaft. An dieser Schlussfolgerung vermöge auch sein eingereichtes Militärbüchlein nichts zu ändern, da dieses keinen Beweis für eine solche Einberufung darstelle. Zudem seien seine Angaben zu den angeblichen Mitnahmen durch den syrischen Geheimdienst sowie durch die FSA (Daten, Wochentage und genaue Dauer der Mitnahmen sowie Umstände der Freilassungen) zu wenig detailliert. Des Weiteren zeige der von ihm eingereichte Reiseausweis für palästinensische Flüchtlinge, welcher am (...) durch die syrischen Behörden in C._______ ausgestellt worden sei, dass er zum damaligen Zeitpunkt keiner Verfolgung seitens der syrischen Behörden ausgesetzt gewesen sei. Den Kontakt zu diesen hätte er vermieden, falls er von einer konkreten Verfolgungsabsicht gegen ihn ausgegangen wäre. Da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, sei deren Asylrelevanz nicht zu prüfen. Nach dem Gesagten erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 5.3 In der Beschwerdeschrift wurde den vorinstanzlichen Ausführungen entgegen gehalten, die Diskrepanz zwischen den Aussagen, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung nur erwähnt habe, mündlich einberufen worden zu sein, während der BzP aber auch gesagt habe, dass er schriftlich einberufen worden sei, habe er bereits während der Anhörung mit fehlender Nachfrage seitens der befragenden Person erklärt. Der Feststellung der Vorinstanz, er habe die Frage bejaht, ob er nur mündlich einberufen worden sei, habe er insbesondere entgegnet, er habe das Papier nicht von der regulären Armee, sondern von einem Schabiha erhalten. Er habe damals nicht ins Militär müssen, weil er es wegen der Schule bis Ende 2013 verschoben habe. Aber die Schabiha hätten alle Jugendlichen mitnehmen wollen, deshalb habe er dieses Schreiben erhalten. Die Frage, wieso er sein Militärbüchlein, nicht aber dieses schriftliche Aufgebot als Beweisstück mitgenommen habe, habe er unter Hinweis auf die damit verbundene Gefahr schlüssig beantwortet. Bezüglich des von der Vorinstanz angeführten Widerspruchs, er habe während der BzP von einer Rekrutierung in die reguläre syrische Armee gesprochen, während der Anhörung jedoch von einer solchen in die PLA, sei die Rolle der PLA in Syrien zu beachten. Auch während der Anhörung habe er darauf verwiesen, dass es sich um die gleiche Armee handle und die relevante Unterscheidung lediglich die Nationalität betreffe. Bezüglich der einmonatigen Frist, die er während der BzP nicht erwähnt habe, verwies er auf den summarischen Charakter der BzP. Er habe dort nur auf Fragen geantwortet, die ihm gestellt worden seien. Hinsichtlich des Vorwurfs, er habe seine Angaben zu wenig detailliert vorgetragen, sei der Tatsache Beachtung zu schenken, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, das Erlebte weiter auszuführen, wären ihm diesbezüglich weitere Fragen gestellt worden. Dazu, dass ihm eine Verfolgung abgesprochen worden sei, weil er über einen am (...) ausgestellten Reiseausweis für palästinensische Flüchtlinge verfüge, sei zu vermerken, dass er im Visier der syrischen Militärbehörden und nicht in demjenigen der den Ausweis ausstellenden Behörden gewesen sei. Mit seiner Ausreise aus Syrien im November 2013 habe er sich seiner bevorstehenden Rekrutierung, die spätestens im (...) mit dem Erreichen seiner Volljährigkeit fällig gewesen wäre, entzogen. Dies komme einer Wehrdienstverweigerung und somit einer Desertion gleich, wie aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehe. Aus diesen Gründen sei dem Beschwerdeführer gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG Asyl zu gewähren. Des Weiteren habe er während der Anhörung angegeben, wegen der oppositionellen Tätigkeiten seines Vaters festgenommen worden zu sein und selber mit der Opposition sympathisiert zu haben. Würde er nach Syrien heimkehren, bestünde die reelle Gefahr einer Verhaftung, wie dies aus einem Bericht der SFH hervorgehe. Darüber hinaus ergebe sich aus den Akten, dass er staatenlos sei. Seine Situation sei demzufolge diejenige eines Heimatlosen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer gibt zur Begründung seines Asylgesuchs hauptsächlich an, er hätte, wäre er länger in Syrien geblieben, Militärdienst (in der syrischen Armee beziehungsweise in der in der syrischen Armee integrierten Palästinensischen Befreiungsarmee) leisten müssen. Indessen überzeugen seine diesbezüglichen Angaben zu Aushebung und Aufgebot nicht. Während der BzP vom 17. März 2014 gab er zu Protokoll, das erste Mal vor vier bis fünf Monaten beziehungsweise im August 2013 mündlich und ein bis zwei Wochen darauf schriftlich zum syrischen Militärdienst aufgeboten worden zu sein (vgl. Akten Vorinstanz A 4/10 S. 7). Bereits innerhalb dieser Aussagen ergibt sich eine nicht unerhebliche (zeitliche) Diskrepanz (nämlich einerseits August 2013, anderseits Oktober/November 2013), welche angesichts der guten Schulbildung des Beschwerdeführers und der zeitlichen Nähe zu den Ereignissen kaum erklärbar ist. Zudem gab er im Rahmen der BzP an, eine Mitteilung, in die Armee einzurücken, sei geschickt worden (vgl. A 4/10 S. 6). Während der Anhörung beschrieb er, die Schabihas hätten im Oktober 2013 über einen Lautsprecher von einer Moschee zum Militärdienst aufgerufen, um Soldaten zu rekrutieren. Sein Name sei auch genannt worden. Dazu seien sie später zu ihm ins (...), einen Familienbetrieb, in welchem er gearbeitet habe, gekommen und hätten ihm gesagt, dass sie in einem Monat wieder kommen würden, um ihn mitzunehmen. Auf Nachfrage, weshalb er im Gegensatz zur BzP nun nur von einem mündlichen Aufgebot erzähle, erklärte er, dass er nicht nach dem zweiten Aufgebot gefragt worden sei und dass ihm ein Schabiha zusätzlich ein paar Tage darauf ein von Hand geschriebenes Aufgebot zugestellt habe. Bereits diese Aussagen sind inkonsistent. Darüber hinaus gilt es festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Aushebung und der Ausstellung seines (eingereichten) Militärbüchleins nicht überzeugen. So scheint es realitätsfremd, dass er nicht mehr wusste, wo seine Aushebung stattgefunden habe und von welcher Behörde ihm das Militärbüchlein ausgestellt worden sei (vgl. A 11/13 F54 ff.). Zudem stimmt das im Militärbüchlein aufgeführte Geburtsdatum nicht mit dem Geburtsdatum im vom Beschwerdeführer eingereichten Reisedokument überein. Als Grund für das Verschieben des Militärdienstes bis Ende Dezember 2013 ist im Militärbüchlein sodann "Maturavorbereitung" eingetragen, indessen führte der Beschwerdeführer selber aus, er habe bei der Aushebung sein Maturazeugnis vorweisen müssen (vgl. A 11/13 F57), um sich danach zu korrigieren, er habe nur eine Bestätigung, dass er daran sei, die Prüfung zu machen, vorweisen müssen (vgl. A 11/13 F61). Wenig überzeugend erscheint sodann, dass dem Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich im April 2013 ausgehoben worden, das Verschieben des Militärdienstes zufolge "Maturavorbereitung" bis Ende 2013 bewilligt worden wäre, er indessen die Matura bereits im Juni 2013 absolviert haben will (vgl. A11/13 F29). Sein Nachschub, er sei sich nicht sicher über den Zeitpunkt, ist als unglaubhaft zu qualifizieren. Angesichts dieser Umstände bestehen überwiegende Zweifel, ob das eingereichte Militärbüchlein tatsächlich von der zuständigen Stelle und anlässlich einer Aushebung des Beschwerdeführers ausgestellt worden ist. Es darf nämlich erwartet werden, dass er den Ablauf der Aushebung detailliert hätte beschreiben können, wäre er tatsächlich davon betroffen gewesen. Schliesslich ist auch die Angabe des Beschwerdeführers, im Gegensatz zur Mitnahme des Militärbüchleins hätte ihm die Mitnahme der von einem Schabiha ausgestellten, schriftlichen Aufforderung bei der FSA Probleme bereiten können (vgl. A11/13 F84 f.), als Schutzbehauptung zu werten. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend festgehalten, die Aussagen des Beschwerdeführers zum Aufgebot in den Militärdienst seien unglaubhaft. Dabei kann offen bleiben, inwiefern es im Zusammenhang mit der Bezeichnung "reguläre syrische Armee" und "palästinensische Befreiungsarmee" allenfalls zu Missverständnissen gekommen sein kann.
E. 6.2 Inwiefern der Beschwerdeführer durch die Schabihas und deren Aufforderung, sich - falls er nicht Militärdienst leisten wolle - ihnen anzuschliessen, flüchtlingsrelevante Nachteile erlitten oder zu befürchten gehabt hätte, legte er nicht dar. Unterstellt man diese Aufforderungen als wahr, vermochte und vermag er demnach in diesem Zusammenhang keine Asylgründe substantiiert darzulegen.
E. 6.3 Ergänzend machte der Beschwerdeführer geltend, mehrmals mit- beziehungsweise festgenommen worden zu sein. Den Angaben hierüber fehlt es indessen - wie vom SEM festgehalten - an Substanz. Sie beschränken sich auf die genannten Behauptungen. Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz diesbezüglich anlässlich der Anhörung keine weiterführenden Fragen stellte. Nachdem der Beschwerdeführer die behaupteten Vorkommnisse, obschon er gefoltert worden sein will (vgl. A 4/10 S. 6 f.), nicht einmal zeitlich konkret einordnen konnte, drängten sich entsprechende Nachfragen anlässlich der Anhörung allerdings nicht auf. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung seine Behauptung, von den syrischen Behörden gefoltert worden zu sein, nicht wiederholte, sondern aussagte, man habe ihm Folter angedroht (vgl. A 11/13 F51). Unterschiedlich schilderte er auch, von wem er festgenommen worden sein soll, einmal sollen es Mitglieder des syrischen Sicherheitsdienstes gewesen sein (vgl. A 4/10 S. 6), einmal die FSA (vgl. A 11/13 F87). Überdies wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe mittels freier Erzählung darzulegen (A 11/13 F51 und 87) und die Vorinstanz durfte erwarten, er nehme seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) wahr und lege das Erlebte von sich aus offen.
E. 6.4 Schliesslich ist die vorinstanzliche Überlegung, nach welcher dem Beschwerdeführer kein Reisepapier ausgestellt worden wäre, hätte man ihn seitens der syrischen Behörden verfolgt, zwar nachvollziehbar, indessen erscheint sie nicht ausschlaggebend. Die diesbezüglich auf Beschwerdeebene vorgetragene Argumentation, nach welcher die syrischen Behörden nicht zusammenarbeiten würden, vermag zwar nicht vollumgänglich zu überzeugen. Es lässt sich aber wohl auch nicht mit Bestimmtheit sagen, über welche Informationen die das Reisepapier ausstellende Behörde im Zeitpunkt der Ausstellung tatsächlich verfügte.
E. 6.5 Auch mit den allgemeinen Ausführungen zu seiner Staatenlosigkeit vermag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen asylrechtlich relevanten Ausmasses zu begründen. Es ist nicht bekannt, dass palästinensische Flüchtlinge in Syrien in besonderer und gezielter Weise unter asylrechtlich relevanten Behelligungen zu leiden hätten. Eine Kollektivverfolgung (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen etwa Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht E-7028/2014 vom 6. Dezember 2016 E. 8.1) dieser Personengruppe ist damit zu verneinen.
E. 6.6 Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft somit nicht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz damit zu Recht nicht geprüft (weshalb auch auf die diesbezüglich geltend gemachten Beschwerdevorbringen sowie eingereichten Länderberichte nicht näher einzugehen ist) und das Asylgesuch abgelehnt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich Wehrdienstverweigerung und Desertion auf die dazu publizierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/3) zu verweisen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.2 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Damit hat das SEM der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien Rechnung getragen. Weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich daher.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) festzusetzen. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4350/2015 Urteil vom 1. März 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), Ohne Nationalität (Palästinenser aus Syrien), vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am (...) 2014 mit einem am 12. Februar 2014 ausgestellten Visum legal in die Schweiz ein und suchte am 6. März 2014 um Asyl nach. B. Er wurde am 17. März 2014 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 2. März 2015 statt. Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, er sei als palästinensischer Flüchtling im Flüchtlingslager B._______ bei C._______ geboren und aufgewachsen. Am 18. November 2013 habe er Syrien verlassen, weil er weder für die Palästinensische Befreiungsarmee noch für die Schabiha habe Dienst leisten wollen. Für die detaillierten Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. C. Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob die Vorinstanz indessen wegen Unzumutbarkeit auf und verfügte die vorläufige Aufnahme. D. Der Beschwerdeführer liess die vorinstanzliche Verfügung mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Juli 2015 (Poststempel: 14. Juli 2015) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass der Prozesskosten. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Am 17. Juli 2015 ging eine Bescheinigung ausbezahlter Sozialhilfeleistungen vom 15. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- bis zum 13. August 2015 auf. G. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 11. August 2015 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs in der Hauptsache geltend, er sei Palästinenser und komme aus C._______, wo er (im Flüchtlingslager B._______) geboren und aufgewachsen sei. Aufgrund der dort bestehenden politischen Lage sei ihm kein anderer Ausweg geblieben, als das Land zu verlassen. Er wäre gezwungen gewesen, entweder Militärdienst zu leisten oder sich den "Schabiha" (gemäss Anhörungsprotokoll: freiwilliger Kollaborateur mit dem syrischen Regime) anzuschliessen. Nachdem er zum Militärdienst einberufen worden sei, habe er Syrien am 18. November 2013 verlassen. Zudem habe man ihm vorgeworfen, er und seine gesamte Familie würden der Opposition angehören. Sein Vater sei im Jahr 2011 aus Syrien weggegangen, worauf man ihn (den Vater) verdächtigt habe, sich in der Türkei militärisch ausbilden zu lassen, um später der FSA (Freie Syrische Armee) beizutreten. Daraufhin seien er (der Beschwerdeführer) und die Familie bedroht worden. Er sei einmal mitgenommen und auf den Rücken sowie die Füsse geschlagen worden. Auch sei er zweimal von der FSA mitgenommen worden. Weil zuvor Mitglieder der FSA durch Palästinenser getötet worden seien, habe sich diese rächen wollen. 5.2 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Bei der Anhörung habe er ausgesagt, nur mündlich und von der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA [Palestine Liberation Army]) zum Militärdienst einberufen worden zu sein. Demgegenüber habe er bei der BzP zu Protokoll gegeben, damals im August 2013 auch schriftlich und von der "regulären" syrischen Armee aufgeboten worden zu sein. Im Rahmen der Anhörung habe er erklärt, eine einmonatige Frist zur Absolvierung des Dienstes erhalten zu haben. Von dieser Frist habe er während der BzP nichts erwähnt. Aufgrund dieser Gesamtumstände sei seine behauptete militärische Einberufung nicht glaubhaft. An dieser Schlussfolgerung vermöge auch sein eingereichtes Militärbüchlein nichts zu ändern, da dieses keinen Beweis für eine solche Einberufung darstelle. Zudem seien seine Angaben zu den angeblichen Mitnahmen durch den syrischen Geheimdienst sowie durch die FSA (Daten, Wochentage und genaue Dauer der Mitnahmen sowie Umstände der Freilassungen) zu wenig detailliert. Des Weiteren zeige der von ihm eingereichte Reiseausweis für palästinensische Flüchtlinge, welcher am (...) durch die syrischen Behörden in C._______ ausgestellt worden sei, dass er zum damaligen Zeitpunkt keiner Verfolgung seitens der syrischen Behörden ausgesetzt gewesen sei. Den Kontakt zu diesen hätte er vermieden, falls er von einer konkreten Verfolgungsabsicht gegen ihn ausgegangen wäre. Da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, sei deren Asylrelevanz nicht zu prüfen. Nach dem Gesagten erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.3 In der Beschwerdeschrift wurde den vorinstanzlichen Ausführungen entgegen gehalten, die Diskrepanz zwischen den Aussagen, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung nur erwähnt habe, mündlich einberufen worden zu sein, während der BzP aber auch gesagt habe, dass er schriftlich einberufen worden sei, habe er bereits während der Anhörung mit fehlender Nachfrage seitens der befragenden Person erklärt. Der Feststellung der Vorinstanz, er habe die Frage bejaht, ob er nur mündlich einberufen worden sei, habe er insbesondere entgegnet, er habe das Papier nicht von der regulären Armee, sondern von einem Schabiha erhalten. Er habe damals nicht ins Militär müssen, weil er es wegen der Schule bis Ende 2013 verschoben habe. Aber die Schabiha hätten alle Jugendlichen mitnehmen wollen, deshalb habe er dieses Schreiben erhalten. Die Frage, wieso er sein Militärbüchlein, nicht aber dieses schriftliche Aufgebot als Beweisstück mitgenommen habe, habe er unter Hinweis auf die damit verbundene Gefahr schlüssig beantwortet. Bezüglich des von der Vorinstanz angeführten Widerspruchs, er habe während der BzP von einer Rekrutierung in die reguläre syrische Armee gesprochen, während der Anhörung jedoch von einer solchen in die PLA, sei die Rolle der PLA in Syrien zu beachten. Auch während der Anhörung habe er darauf verwiesen, dass es sich um die gleiche Armee handle und die relevante Unterscheidung lediglich die Nationalität betreffe. Bezüglich der einmonatigen Frist, die er während der BzP nicht erwähnt habe, verwies er auf den summarischen Charakter der BzP. Er habe dort nur auf Fragen geantwortet, die ihm gestellt worden seien. Hinsichtlich des Vorwurfs, er habe seine Angaben zu wenig detailliert vorgetragen, sei der Tatsache Beachtung zu schenken, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, das Erlebte weiter auszuführen, wären ihm diesbezüglich weitere Fragen gestellt worden. Dazu, dass ihm eine Verfolgung abgesprochen worden sei, weil er über einen am (...) ausgestellten Reiseausweis für palästinensische Flüchtlinge verfüge, sei zu vermerken, dass er im Visier der syrischen Militärbehörden und nicht in demjenigen der den Ausweis ausstellenden Behörden gewesen sei. Mit seiner Ausreise aus Syrien im November 2013 habe er sich seiner bevorstehenden Rekrutierung, die spätestens im (...) mit dem Erreichen seiner Volljährigkeit fällig gewesen wäre, entzogen. Dies komme einer Wehrdienstverweigerung und somit einer Desertion gleich, wie aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehe. Aus diesen Gründen sei dem Beschwerdeführer gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG Asyl zu gewähren. Des Weiteren habe er während der Anhörung angegeben, wegen der oppositionellen Tätigkeiten seines Vaters festgenommen worden zu sein und selber mit der Opposition sympathisiert zu haben. Würde er nach Syrien heimkehren, bestünde die reelle Gefahr einer Verhaftung, wie dies aus einem Bericht der SFH hervorgehe. Darüber hinaus ergebe sich aus den Akten, dass er staatenlos sei. Seine Situation sei demzufolge diejenige eines Heimatlosen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer gibt zur Begründung seines Asylgesuchs hauptsächlich an, er hätte, wäre er länger in Syrien geblieben, Militärdienst (in der syrischen Armee beziehungsweise in der in der syrischen Armee integrierten Palästinensischen Befreiungsarmee) leisten müssen. Indessen überzeugen seine diesbezüglichen Angaben zu Aushebung und Aufgebot nicht. Während der BzP vom 17. März 2014 gab er zu Protokoll, das erste Mal vor vier bis fünf Monaten beziehungsweise im August 2013 mündlich und ein bis zwei Wochen darauf schriftlich zum syrischen Militärdienst aufgeboten worden zu sein (vgl. Akten Vorinstanz A 4/10 S. 7). Bereits innerhalb dieser Aussagen ergibt sich eine nicht unerhebliche (zeitliche) Diskrepanz (nämlich einerseits August 2013, anderseits Oktober/November 2013), welche angesichts der guten Schulbildung des Beschwerdeführers und der zeitlichen Nähe zu den Ereignissen kaum erklärbar ist. Zudem gab er im Rahmen der BzP an, eine Mitteilung, in die Armee einzurücken, sei geschickt worden (vgl. A 4/10 S. 6). Während der Anhörung beschrieb er, die Schabihas hätten im Oktober 2013 über einen Lautsprecher von einer Moschee zum Militärdienst aufgerufen, um Soldaten zu rekrutieren. Sein Name sei auch genannt worden. Dazu seien sie später zu ihm ins (...), einen Familienbetrieb, in welchem er gearbeitet habe, gekommen und hätten ihm gesagt, dass sie in einem Monat wieder kommen würden, um ihn mitzunehmen. Auf Nachfrage, weshalb er im Gegensatz zur BzP nun nur von einem mündlichen Aufgebot erzähle, erklärte er, dass er nicht nach dem zweiten Aufgebot gefragt worden sei und dass ihm ein Schabiha zusätzlich ein paar Tage darauf ein von Hand geschriebenes Aufgebot zugestellt habe. Bereits diese Aussagen sind inkonsistent. Darüber hinaus gilt es festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Aushebung und der Ausstellung seines (eingereichten) Militärbüchleins nicht überzeugen. So scheint es realitätsfremd, dass er nicht mehr wusste, wo seine Aushebung stattgefunden habe und von welcher Behörde ihm das Militärbüchlein ausgestellt worden sei (vgl. A 11/13 F54 ff.). Zudem stimmt das im Militärbüchlein aufgeführte Geburtsdatum nicht mit dem Geburtsdatum im vom Beschwerdeführer eingereichten Reisedokument überein. Als Grund für das Verschieben des Militärdienstes bis Ende Dezember 2013 ist im Militärbüchlein sodann "Maturavorbereitung" eingetragen, indessen führte der Beschwerdeführer selber aus, er habe bei der Aushebung sein Maturazeugnis vorweisen müssen (vgl. A 11/13 F57), um sich danach zu korrigieren, er habe nur eine Bestätigung, dass er daran sei, die Prüfung zu machen, vorweisen müssen (vgl. A 11/13 F61). Wenig überzeugend erscheint sodann, dass dem Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich im April 2013 ausgehoben worden, das Verschieben des Militärdienstes zufolge "Maturavorbereitung" bis Ende 2013 bewilligt worden wäre, er indessen die Matura bereits im Juni 2013 absolviert haben will (vgl. A11/13 F29). Sein Nachschub, er sei sich nicht sicher über den Zeitpunkt, ist als unglaubhaft zu qualifizieren. Angesichts dieser Umstände bestehen überwiegende Zweifel, ob das eingereichte Militärbüchlein tatsächlich von der zuständigen Stelle und anlässlich einer Aushebung des Beschwerdeführers ausgestellt worden ist. Es darf nämlich erwartet werden, dass er den Ablauf der Aushebung detailliert hätte beschreiben können, wäre er tatsächlich davon betroffen gewesen. Schliesslich ist auch die Angabe des Beschwerdeführers, im Gegensatz zur Mitnahme des Militärbüchleins hätte ihm die Mitnahme der von einem Schabiha ausgestellten, schriftlichen Aufforderung bei der FSA Probleme bereiten können (vgl. A11/13 F84 f.), als Schutzbehauptung zu werten. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend festgehalten, die Aussagen des Beschwerdeführers zum Aufgebot in den Militärdienst seien unglaubhaft. Dabei kann offen bleiben, inwiefern es im Zusammenhang mit der Bezeichnung "reguläre syrische Armee" und "palästinensische Befreiungsarmee" allenfalls zu Missverständnissen gekommen sein kann. 6.2 Inwiefern der Beschwerdeführer durch die Schabihas und deren Aufforderung, sich - falls er nicht Militärdienst leisten wolle - ihnen anzuschliessen, flüchtlingsrelevante Nachteile erlitten oder zu befürchten gehabt hätte, legte er nicht dar. Unterstellt man diese Aufforderungen als wahr, vermochte und vermag er demnach in diesem Zusammenhang keine Asylgründe substantiiert darzulegen. 6.3 Ergänzend machte der Beschwerdeführer geltend, mehrmals mit- beziehungsweise festgenommen worden zu sein. Den Angaben hierüber fehlt es indessen - wie vom SEM festgehalten - an Substanz. Sie beschränken sich auf die genannten Behauptungen. Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz diesbezüglich anlässlich der Anhörung keine weiterführenden Fragen stellte. Nachdem der Beschwerdeführer die behaupteten Vorkommnisse, obschon er gefoltert worden sein will (vgl. A 4/10 S. 6 f.), nicht einmal zeitlich konkret einordnen konnte, drängten sich entsprechende Nachfragen anlässlich der Anhörung allerdings nicht auf. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung seine Behauptung, von den syrischen Behörden gefoltert worden zu sein, nicht wiederholte, sondern aussagte, man habe ihm Folter angedroht (vgl. A 11/13 F51). Unterschiedlich schilderte er auch, von wem er festgenommen worden sein soll, einmal sollen es Mitglieder des syrischen Sicherheitsdienstes gewesen sein (vgl. A 4/10 S. 6), einmal die FSA (vgl. A 11/13 F87). Überdies wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe mittels freier Erzählung darzulegen (A 11/13 F51 und 87) und die Vorinstanz durfte erwarten, er nehme seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) wahr und lege das Erlebte von sich aus offen. 6.4 Schliesslich ist die vorinstanzliche Überlegung, nach welcher dem Beschwerdeführer kein Reisepapier ausgestellt worden wäre, hätte man ihn seitens der syrischen Behörden verfolgt, zwar nachvollziehbar, indessen erscheint sie nicht ausschlaggebend. Die diesbezüglich auf Beschwerdeebene vorgetragene Argumentation, nach welcher die syrischen Behörden nicht zusammenarbeiten würden, vermag zwar nicht vollumgänglich zu überzeugen. Es lässt sich aber wohl auch nicht mit Bestimmtheit sagen, über welche Informationen die das Reisepapier ausstellende Behörde im Zeitpunkt der Ausstellung tatsächlich verfügte. 6.5 Auch mit den allgemeinen Ausführungen zu seiner Staatenlosigkeit vermag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen asylrechtlich relevanten Ausmasses zu begründen. Es ist nicht bekannt, dass palästinensische Flüchtlinge in Syrien in besonderer und gezielter Weise unter asylrechtlich relevanten Behelligungen zu leiden hätten. Eine Kollektivverfolgung (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen etwa Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht E-7028/2014 vom 6. Dezember 2016 E. 8.1) dieser Personengruppe ist damit zu verneinen. 6.6 Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft somit nicht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz damit zu Recht nicht geprüft (weshalb auch auf die diesbezüglich geltend gemachten Beschwerdevorbringen sowie eingereichten Länderberichte nicht näher einzugehen ist) und das Asylgesuch abgelehnt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich Wehrdienstverweigerung und Desertion auf die dazu publizierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/3) zu verweisen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Damit hat das SEM der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien Rechnung getragen. Weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich daher.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) festzusetzen. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: