Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
I. A. B._______ (die Ehefrau des Beschwerdeführers [N {...}]) suchte am 3. De- zember 2016 – zusammen mit ihren zwei minderjährigen Kindern – in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 stellte das SEM fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asyl- gesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Ehefrau des Be- schwerdeführers und ihrer Kinder aus der Schweiz, schob den Vollzug je- doch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. II. B. B.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. Januar 2019 am Flughafen Zürich um Asyl nach. Mit Verfügung vom selben Tag – eröffnet durch die Flugha- fenpolizei – verweigerte ihm das SEM die vorläufige Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbe- reich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. Dort wurde er am 7. Ja- nuar 2019 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu sei- nen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). B.b Am 21. Januar 2019 erteilte das SEM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 AsylG die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz zwecks Prü- fung seines Asylgesuchs und hörte ihn am 27. Februar 2020 vertieft zu sei- nen Asylgründen an (Anhörung). B.c In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er sei als ethnischer Araber und palästinensischer Flüchtling im Flüchtlingsla- ger C._______ in D._______ (Syrien) geboren und aufgewachsen. Vom
15. August 2001 bis zum 15. März 2004 habe er den obligatorischen Mili- tärdienst bei den palästinensischen Einheiten in der syrischen Armee ge- leistet. B.d Zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, am An- fang der Ereignisse im Jahr 2011 – zusammen mit seinen Brüdern E._______ und F._______ – an drei oder vier Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen zu haben. Sein Bruder E._______ sei in diesem Zusammenhang an die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ver- raten und von denselben am 21. April 2012 ums Leben gebracht worden.
D-3685/2020 Seite 3 Dasselbe Schicksal habe seinen Bruder F._______ am 10. August 2014 ereilt, nachdem er sich mit dem damaligen Informanten angelegt habe. Auch er – der Beschwerdeführer – sei verraten und von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften (insbesondere den Luftwaffensicherheitskräf- ten und den Muhabarat [Geheimpolizei]) persönlich gesucht worden. Na- mentlich hätten dieselben in seiner Abwesenheit ungefähr sieben bis acht- mal das Haus seiner Familie durchsucht und seine Familienangehörigen ([...], [...] sowie [...]) bedroht, gestossen oder gar geschlagen; ausserdem sei seine (...) im Jahr 2016 zweimal für kurze Zeit mitgenommen worden. Darüber hinaus habe man ihn zwangsweise in den Reservedienst einzie- hen wollen, da er den ordentlichen Militärdienst geleistet habe. Vor diesem Hintergrund habe er Syrien im Mai 2017 legal auf dem Luftweg verlassen. In der Folge habe er in G._______ gelebt und gearbeitet, bevor er am
30. Dezember 2018 in die Schweiz weitergereist sei. Nach seiner Ausreise hätten sich die syrischen Sicherheitskräfte ein- respektive zweimal bei sei- ner Familie zu Hause nach seinem Verbleib erkundigt. B.e Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er folgende Unterla- gen zu den Akten: - Identitätsdokumente (palästinensischen Reisepass, Aufenthaltsbewilli- gung für Syrien, syrische Führerausweis [jeweils im Original], Hoch- zeitsunterlagen, Familienbüchlein und Nationalitätenausweis [jeweils in Kopie]), - Unterlagen im Zusammenhang mit dem syrischen Militärdienst (Dienst- büchlein, Wehrdienstbescheinigung und Entlassungsfreigabe [jeweils im Original]); - sechs Fotografien (gemäss eigenen Angaben: Todesschein seines Bru- ders E._______ sowie Abbildungen seiner Brüder E._______ und F._______ auf dem Totenbett). C. Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 (eröffnet am 19. Juni 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu- gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 23. Juni 2020 ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter – unter Beilage einer Vollmacht desselben Datums – das SEM um Einsicht
D-3685/2020 Seite 4 in die Verfahrensakten. Mit Ausnahme der Aktenstücke der Editionsklasse A (überwiegende öffentliche oder private Interessen an Geheimhaltung), B (interne Akten) und C (Akten anderer Behörden) gewährte das SEM dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 3. Juli 2020 entsprechende Aktenein- sicht. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Juli 2020 (Datum des Post- stempels) liess der Beschwerdeführer gegen den ablehnenden Asylent- scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm vollumfängliche Einsicht in die zweite Seite der angefochtenen Verfügung, in die vorinstanz- lichen Akten A8 (recte: B8), A14 bis A15 (recte: B14 bis B15), A27 bis A32 (recte: B27 bis B32), B39, in sämtliche Ausweispapiere und Visumsunter- lagen sowie die Verfahrensakten seiner Ehefrau (B._______ [N {...}]) zu gewähren, eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu deren Inhalt zu ge- währen und – nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs – eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän- zung anzusetzen. Im Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 23. Juni 2020 bei. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2020 wies der Instruktionsrich- ter das SEM an, dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung voll- ständig zu übermitteln. Dem Beschwerdeführer wurde gleichzeitig Gele- genheit geboten, innert 30 Tagen ab Erhalt der vollständigen vorinstanzli- chen Verfügung eine Beschwerdeergänzung einzureichen.
D-3685/2020 Seite 5 F.b Am 28. August 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer ent- sprechende Einsicht, woraufhin der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2020 seine Beschwerde ergänzte.
G. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 14. Juni 2021 und 23. Septem- ber 2021 reichte der Beschwerdeführer Arbeitsverträge vom 12. April 2021 respektive 26. Juli 2021 ins Recht.
H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2021 stellte der Instrukti- onsrichter fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde, und ver- zichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleich- zeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 13. Dezember 2021 eine Übersicht seiner finanziellen Verhältnisse nachzureichen.
Mit derselben Zwischenverfügung hiess der Instruktionsrichter das Akten- einsichtsgesuch teilweise gut und wies das SEM an, dem Beschwerdefüh- rer Einsicht in die vorinstanzlichen Akten B15, B28 bis B32, in sämtliche Ausweispapiere und Visumsunterlagen sowie die Verfahrensakten seiner Ehefrau (B._______ [N {...}]) zu gewähren. Dem Beschwerdeführer wurde gleichzeitig Gelegenheit geboten, nach entsprechender Akteneinsicht seine Beschwerde innert 30 Tagen zu ergänzen.
H.b Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Dezember 2021 machte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 1. De- zember 2021 aktenkundig. Falls das Gericht dennoch auf eine Übersicht seiner finanziellen Verhältnisse bestehe, sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer solchen anzusetzen. H.c Mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 gewährte das SEM dem Be- schwerdeführer entsprechende Einsicht, woraufhin der Beschwerdeführer am 6. Januar 2022 seine Beschwerde ergänzte.
D-3685/2020 Seite 6
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah- ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfü- gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Frage nach der Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Weg- weisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Be- schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat.
E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften- wechsel verzichtet.
E. 4.1 Auf Beschwerdeebene werden verschiedene formelle Rügen (Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive der Begründungs- pflicht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Verletzung des Willkürverbots) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vo- rinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der
D-3685/2020 Seite 7 Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsma- xime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Pflicht zur korrek- ten und vollständigen Aktenführung respektive das Akteneinsichtsrecht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm die zweite Seite der angefochtenen Verfügung, die vorinstanzlichen Akten B8, B14 bis B15, B27 bis B32, B39, sämtliche Ausweispapiere und Visumsun- terlagen sowie die Verfahrensakten seiner Ehefrau (B._______ [N {...}]) nicht ediert habe.
E. 4.3.1 Wie aus den Zwischenverfügungen vom 24. August 2020 und
26. November 2021 hervorgeht, wurde die Vorinstanz vom Instruktionsrich- ter im Beschwerdeverfahren angewiesen, dem Beschwerdeführer in die zweite Seite der vorinstanzlichen Verfügung, in die vorinstanzlichen Akten B15, B28 bis B32, in sämtliche Ausweispapiere und Visumsunterlagen so- wie die Verfahrensakten seiner Ehefrau (B._______ [N {...}]) in geeigneter Weise Akteneinsicht zu gewähren, was betreffend die Ausweispapiere und Visumsunterlagen bedinge, dass diese in aussagekräftiger Weise in das Aktenverzeichnis aufzunehmen seien (vgl. Prozessgeschichte, Bstn. F.a und H.a). Insoweit hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf recht- liches Gehör verletzt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz. Eine Heilung aus prozessökonomi- schen Gründen ist auf Beschwerdeebene aber möglich, sofern das Ver- säumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur
D-3685/2020 Seite 8 ist, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertret- barem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). Dies ist vorliegend der Fall, zumal die Vorinstanz auf die obgenannten Zwischenverfügungen hin in rechtsgenüglicher Weise Einsicht in die Akten gewährte und der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen konnte (vgl. Prozessgeschichte, Bstn. F.b und H.c). Nachdem auch alle anderen Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt sind, darf die vormals bestandene Gehörsrechtsverletzung als geheilt betrachtet wer- den. Eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache rechtfer- tigt sich nicht, zumal in den Beschwerdeergänzungen nichts geltend ge- macht wird, was eine Rückweisung rechtfertigen könnte. Inwiefern die er- folgte Heilung auf Beschwerdeebene vorliegend relevant für den Kosten- entscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen.
E. 4.3.2 Was die Aktenstücke B8, B14, B27 und B39 anbelangt, wurde in der Zwischenverfügung vom 26. November 2021 festgehalten, dass die Vo- rinstanz jene zu Recht von der Akteneinsicht ausgenommen und in dieser Hinsicht den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Auf die ent- sprechende Begründung kann hier verwiesen werden.
E. 4.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, den Beizug der Verfahrensakten seiner Ehefrau (B._______ [N {...}]) mit einer Aktennotiz aktenkundig zu machen. Somit sei nicht nach- vollziehbar, inwiefern die Akten beigezogen worden seien und welche Be- deutung sie für den vorliegenden Fall hätten. Es sei daher offensichtlich, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und festgestellt habe. Es trifft zwar zu, dass eine Aktennotiz zum Beizug dieser Verfahrensakten zu begrüssen wäre. Die Vorinstanz hat aber den Beizug in der angefoch- tenen Verfügung sowohl im Sachverhalt aufgelistet (vgl. Verfügung des SEM vom 17. Juni 2020, Ziff. I/5.) als auch in den Erwägungen gewürdigt (vgl. a.a.O. Ziff. II/1. f.). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Sachverhaltswürdigung und den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht einverstanden ist, stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung der Untersuchungspflicht dar, sondern beschlägt viel- mehr die Frage der materiellen Richtigkeit des Asylentscheids.
D-3685/2020 Seite 9
E. 4.5 Weiter moniert der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit individu- ellen Asylgründen (ethnisches und politisches Profil sowie Reflexverfol- gung) eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht. Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz die im Rahmen des vorinstanz- lichen Verfahrens eingereichten Fotografien (vgl. Prozessgeschichte, Bst. B.e) nicht explizit würdigte. Allerdings hat sie in einer Gesamtwürdi- gung der Vorbringen und Beweismittel nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. Verfügung des SEM vom
17. Juni 2020, Ziff. I und II). Ein explizites Eingehen auf jedes einzelne (nicht rechtserhebliche) Beweismittel ist zur hinreichenden Nachachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht nicht erforderlich, zumal der mit den Fotografien geltend gemachte Tod sei- ner Brüder von der Vorinstanz gar nicht bestritten wurde. Alleine darin, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als der Beschwerdeführer, liegt keine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen wür- den, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig ab- geklärt.
E. 4.6 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwer- deführer darin, dass die Vorinstanz seiner Ehefrau hinsichtlich der angeb- lichen Widersprüche zwischen seinen Aussagen und den ihrigen keine Ge- legenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist nicht Verfahrenspartei im vorlie- genden Asylverfahren, weshalb die ihre Person betreffende Nichtgewäh- rung des rechtlichen Gehörs nicht gerügt werden kann.
E. 4.7 Mit Bezug auf die Untersuchungspflicht moniert der Beschwerdeführer weiter, bei der BzP vom 7. Januar 2019 sei eine «Mischform» angewandt worden. Formell gesehen habe es sich diesbezüglich ausschliesslich um eine Dublin-Befragung gehandelt. Dementsprechend hätte nicht summa- risch nach den Asylgründen gefragt werden dürfen. Ferner verstosse es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und sei willkürlich, einerseits eine derart unklare «Mischbefragung» durchzuführen und andererseits die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen gestützt darauf zu behaupten. Die Vorinstanz hat eine nach dem damals im Asylgesetz vorgesehene Be- fragung zur Person durchgeführt. Dabei wurde der Beschwerdeführer auch
D-3685/2020 Seite 10 summarisch zu seinen Asylgründen befragt (vgl. A13 Ziff. 7.01 f.). Wieso es sich dabei lediglich um eine Dublin-Befragung gehandelt haben soll be- ziehungsweise weshalb die Vorinstanz keine Fragen zu den Asylgründen hätte stellen dürfen, erschliesst sich aus den Beschwerdeausführungen nicht. Inwiefern aufgrund der summarisch erfragten Asylgründe eine un- vollständige respektive falsche Sachverhaltsfeststellung gegeben sein soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird auch nicht weiter begründet. Schliesslich gehen auch die Rügen der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Willkürverbots fehl. Hinsichtlich des ersteren Grundsatzes, bei dem es einerseits um die Frage geht, wie weit sich Pri- vatpersonen auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende be- hördliche Auskunft verlassen können, und andererseits die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln können sollen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1), liegt das gerügte Verhalten der Vorinstanz offensichtlich nicht im Anwendungsbe- reich dieses Grundsatzes. Auch ist keine andere Form treuwidrigen Han- delns ersichtlich. Sodann liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine an- dere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstritte- nen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerech- tigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Hier wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist – im Sinne einer Prüfung von Am- tes wegen – ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz darunter zu subsumieren wären.
E. 4.8 Weiter rügt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Anrufung des Untersuchungsgrundsatzes, dass die Anhörung sieben Stunden und fünfzig Minuten gedauert habe, womit die vorgesehene Maximaldauer von rund vier Stunden massiv überschritten worden sei. Darüber hinaus habe sich der Beginn der Anhörung um rund eine Stunde verzögert, was sich negativ auf sein Konzentrationsvermögen ausgewirkt habe. Zwar sieht die Vorinstanz in einer internen Weisung vor, dass eine Anhö- rung nicht länger als vier Stunden dauern sollte. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Anhörung nicht länger dauern darf und abgebro- chen werde muss, wenn sich abzeichnet, dass ein höherer Zeitbedarf für die Erfassung des wesentlichen Sachverhalts besteht. In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rah- men einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist
D-3685/2020 Seite 11 (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer D-1947/2022 vom 19. Juli 2022 E. 5.1.2). Vorliegend erscheint die gesamte Anhörungsdauer zwar durch- aus lang, integriert in die Anhörung waren jedoch drei Pausen, davon eine Mittagspause (vgl. SEM-Akten B37 S. 5 und 18). Zudem sind weder aus dem Protokoll selber noch aus dem Bestätigungsblatt der beobachtenden Hilfswerksvertretung Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer aufgrund des verzögerten Anhörungsbeginns oder der Anhörungs- dauer nicht in der Lage gewesen wäre, der Anhörung zu folgen oder seine Fluchtgeschichte vollständig und lückenlos zu präsentieren. Eine Verlet- zung des Untersuchungsgrundsatzes ist somit nicht ersichtlich.
E. 4.9 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz auch dadurch verletzt, dass sie das Asylverfah- ren jahrelang verzögert habe, indem zwischen der Einreichung des Asyl- gesuchs und der Anhörung über ein Jahr vergangen sei. Inwiefern die Verfahrensdauer eine Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes darstellen soll, wird in der Beschwerde nicht substantiiert. Der Be- schwerdeführer legt namentlich nicht dar, inwiefern ihm daraus ein Nachteil entstanden sein soll. Im Übrigen hätte es ihm offen gestanden, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, wenn er mit der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens nicht einverstanden gewesen ist.
E. 4.10 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefoch- tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzu- weisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
D-3685/2020 Seite 12 Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal- tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG respektive an die Asylrelevanz ge- mäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Vorbringen des Be- schwerdeführers rund um die gezielte Suche seitens der staatlichen syri- schen Sicherheitskräfte infolge seiner Demonstrationsteilnahmen respek- tive derjenigen seiner Brüder seien als nicht glaubhaft zu erachten. Zu- nächst sei es in diesem Zusammenhang zu wesentlichen Widersprüchen in seinen Aussagen und denjenigen seiner Ehefrau gekommen. So habe sie an ihrer Anhörung zu den Asylgründen die Frage, ob ihre Familie oder die Familie ihres Ehemannes aus dem vorherrschenden Konflikt in Syrien irgendwelche Konsequenzen erlebt habe, explizit verneint. Darüber hinaus habe sie erklärt, ihr Schwager E._______ sei im April 2011 von einer Pat- rouille der H._______-Miliz auf offener Strasse erschossen worden und ihr Schwager F._______ befinde sich im Gefängnis, weil er mit einer Person Streit gehabt habe, welche zufälligerweise Mitglied des Sicherheitsdiens- tes gewesen sei. Beide Vorfälle hätten für die Familie ihres Ehemannes keine Konsequenzen gehabt, ausser dass man das Gefühl gehabt habe, nicht mehr sicher zu sein. Auf diese Widersprüche aufmerksam gemacht, habe er lediglich erklärt, dass seine Ehefrau bei der Ankunft in der Schweiz Angst gehabt habe und ausserdem im (...) Monat schwanger gewesen sei, was als Schutzbehauptung erscheine. Ungeachtet dessen seien die dies-
D-3685/2020 Seite 13 bezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punk- ten – auch auf mehrmalige Nachfrage hin – zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und vermittelten nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte selbst erlebt. Insbesondere habe er nicht auf nachvollziehbare Art und Weise zu schildern vermocht, wes- halb die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ihn persönlich gesucht hät- ten. Darauf angesprochen, weshalb er aufgrund einiger wenigen Demonst- rationsteilnahmen von den staatlichen syrischen Behörden gezielt gesucht worden sei, habe er lapidar ausgesagt, wie seine Brüder verraten worden zu sein. Ausserdem habe er die geltend gemachte Verfolgung auch mit dem Tod seiner Brüder begründet, ohne hinreichend erklären zu können, aus welchen Gründen dieselben ums Leben gebracht worden seien. Weiter falle auf, dass er im Zusammenhang mit den Überfällen auf sein Haus zu- nächst nur seine (…) und (…) erwähnt habe, die jeweils bedroht worden seien. Erst auf Nachfrage hin, weshalb er seine (…) bei den Überfällen nicht genannt habe, habe er bestätigt, dass sie ebenfalls dort gelebt und durch die Überfälle Nachteile erlitten habe. Diese Erklärung erstaune, weil er an anderer Stelle einzig ausgeführt habe, dass seine (…) auf der Strasse von einem Splitter am (...) getroffen worden sei, was somit nichts mit den Überfällen auf sein Haus zu tun haben könne. Sodann habe er nicht glaubhaft machen können, von der syrischen Armee in den aktiven Reservedienst einberufen worden zu sein. Laut seinem Mi- litärbüchlein sei er am 16. März 2004 dem Reservedienst zugeteilt worden. Gemäss eigenen Angaben habe er dagegen nie ein militärisches Aufgebot erhalten. Folglich fehle es seinen Ausführungen an konkreten und substan- tiierten Hinweisen darauf, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise in den akti- ven Reservedienst aufgeboten worden wäre. Der Umstand allein, dass er Syrien im Status eines Reservisten verlassen habe, könne nicht als Dienst- verweigerung oder Desertion erachtet werden. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich festzuhalten, dass ein ethnisch oder religiös motiviertes Verfolgungsmuster gegenüber den in Syrien ge- borenen Palästinensern, welches die praxisgemässen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung erfüllen würde, vom Bundesverwaltungsgericht bislang nicht festgestellt worden sei.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung von Art. 7 AsylG sowie Art. 3 AsylG. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er die Verfolgung glaubhaft dargelegt und erfülle die Voraussetzun- gen zur Anerkennung als Flüchtling.
D-3685/2020 Seite 14 Im Wesentlichen macht er – nebst der Wiederholung bisheriger Vorbringen
– geltend, detailliert und nachvollziehbar dargelegt zu haben, wegen sei- nes politischen Profils und desjenigen seiner Brüder ins Visier der syri- schen Sicherheitskräfte geraten zu sein. Soweit die Vorinstanz sodann mit der angeblich unlogischen «Verfolgerlogik» argumentiere, könne ihm diese nicht angelastet werden. Es sei offensichtlich, dass er nur seine Perspek- tive beziehungsweise diejenigen seiner Brüder aufzeigen könne. Weiter sei festzuhalten, dass er derart ausführliche Angaben gemacht habe, wie es von ihm angesichts der gesamten Umstände (Zeitablauf seit den geschil- derten Ereignissen und Fragestellung der Vorinstanz) habe erwartet wer- den können. Weitere Ausführungen könnten erst nach der vollständigen Gewährung der Akteneinsicht gemacht werden. Was die Einberufung in den aktiven Reservedienst anbelange, setze die Vorinstanz zu Unrecht einen Beweis voraus und verletze damit den Grund- satz der Prüfung der Glaubhaftigkeit. Indem er sich mit seiner Flucht dem aktiven Reservedienst entzogen habe, gelte er zusätzlich als Staatsfeind und Landesverräter. Weiter leide er wegen seiner palästinensischen Her- kunft und seiner Staatenlosigkeit zusätzlich unter einem Ethnie-Malus. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ihn die syrischen Sicherheitskräfte bei einer allfälligen Rückkehr unverzüglich verhaften, unverhältnismässig hoch bestrafen sowie foltern oder anderweitig misshandeln würden. Schliesslich hätten sich Angehörige des syrischen Geheimdienstes am
15. April 2020 sowie am 20. Juni 2020 bei seiner Familie zu Hause nach seinem Verbleib erkundigt. Gleichzeitig hätten sie seiner Familie mitgeteilt, dass er entweder verhaftet oder in den aktiven Reservedienst eingezogen werde, falls sie seiner habhaft werden würden. Folglich seien die Voraus- setzungen der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in Syrien nach wie vor erfüllt.
E. 6.3 In den Beschwerdeergänzungen vom 1. Oktober 2020 und 6. Januar 2022 brachte der Beschwerdeführer – nebst der Wiederholung bisheriger Vorbringen – vor, die offengelegten Identitätspapiere belegten, dass er rich- tige Angaben betreffend seine Identität gemacht habe, was die Glaubwür- digkeit seiner Person und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bekräftige. Darüber hinaus äusserte sich der Beschwerdeführer zur Glaubhaftigkeits- prüfung selbst – entgegen seiner Ankündigung in der Beschwerdeschrift – nicht.
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E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG respektive an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 6.1) kann mit den nachfolgen- den Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerde- ebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E. 7.2 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Ausführungen des Be- schwerdeführers rund um die geltend gemachten Behelligungen seitens der staatlich syrischen Sicherheitskräfte infolge seiner Demonstrationsteil- nahmen respektive derjenigen seiner Brüder auch auf (mehrmalige) Nach- frage hin vage und detailarm ausgefallen sind (vgl. SEM-Akten B13 Ziff. 9.01; B37 F16, 27, F43-69, F80) sowie mit den Ausführungen seiner Ehefrau im klaren Widerspruch stehen (vgl. SEM-Akten B13 Ziff. 9.01, B37 F43, F64-69; A38 F25-27, F40-41). Mit dem nicht näher substantiierten Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen und den oberflächlichen Erklärungsversuchen (insbesondere Zeitablauf seit den geschilderten Er- eignissen und Beanstandung der Fragestellung der Vorinstanz) hält der Beschwerdeführer der Argumentation der Vorinstanz nichts Konkretes ent- gegen, weshalb zunächst auf die überzeugenden Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden kann. Sodann ist mit dem Beschwerdeführer zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass infolge Zeitablauf bestimmte Details in den Hintergrund treten und die Erinnerung nachlässt. Vorliegend beziehen sich die angeblichen Probleme, sich an bestimmte Vorfälle zu erinnern, aber fast ausschliesslich auf die behaupteten Behelligungen sei- tens der staatlich syrischen Sicherheitskräfte und betreffen somit ein Kern- vorbringen. Ferner liegt die Darlegung des wesentlichen Sachverhalts grundsätzlich im Verantwortungsbereich der asylsuchenden Person. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Anhörung ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Asylgründe – auch in einem freien Bericht (vgl. SEM-Akten B37 F27) – darzulegen. Sodann hat er die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls anlässlich der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt (vgl. SEM-Akten B37 S. 18). Darüber hinaus wirkt auch sein Verhalten vor dem Hintergrund der geltend gemachten Bedrohungslage äusserst unrealistisch. So habe er sich infolge seiner kranken (…) solange in D._______ aufgehalten, bis sie ihn zur Aus- reise gedrängt habe (vgl. SEM-Akten B13 Ziff. 2.04; B37 F85, F98). Ein
D-3685/2020 Seite 16 solches Verhalten entspricht offensichtlich nicht demjenigen einer an Leib und Leben bedrohten Person. Sodann wäre ihm, hätten die staatlichen sy- rischen Behörden tatsächlich ein Interesse daran gehabt, ihn zu verfolgen, eine unbehelligte legale Ausreise kaum möglich gewesen (vgl. SEM-Akten B13 Ziff. 2.04). Somit ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer angesichts dieser zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien bestehende oder drohende asylrecht- lich relevante Gefährdung seitens der staatlichen syrischen Sicherheitsbe- hörden glaubhaft zu machen.
E. 7.3 Die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Rekrutierung in den aktiven Reservedienst respektive der Wehrdienstverweigerung an sich kann im vorliegenden Fall offen bleiben: Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst ist
– ebenso wie allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion – praxis- gemäss flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzu- fügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie an- gehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheits- kräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3; bestätigt in BVGE 2020 VI/4]). Im vorliegenden Fall ist eine solche Konstellation indes- sen zu verneinen. Der Beschwerdeführer vermochte – wie soeben darge- legt – nicht glaubhaft zu machen, in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen zu haben. Überdies ergeben sich weder aus seinen Akten noch denjenigen seiner Ehefrau konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er einer oppositionell aktiven Familie angehöre (vgl. SEM-Akten B13 Ziff. 9.01, B37 F5, F25; A38 F36, F49). Das Schicksal der beiden Brüder vermag daran nichts zu ändern.
E. 7.4 Sodann wird die – auch auf Beschwerdeebene (vgl. E. 6.2) – geltend gemachte anhaltende behördliche Suche nach seiner Person nicht ansatz- weise substantiiert (vgl. SEM-Akten B37 F112), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Darüber hinaus ist ihrer Glaubhaftigkeit nach dem Gesag- ten die Grundlage entzogen.
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E. 7.5 Auch mit den allgemeinen Ausführungen zu seiner Staatenlosigkeit vermag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen asylrechtlich relevanten Ausmas- ses darzutun. Es ist nicht bekannt, dass palästinensische Flüchtlinge in Sy- rien in besonderer und gezielter Weise unter asylrechtlich relevanten Be- helligungen zu leiden hätten. Eine Kollektivverfolgung (vgl. zu den diesbe- züglichen Anforderungen etwa Referenzurteil des Bundesverwaltungsge- richt E-7028/2014 vom 6. Dezember 2016 E. 8.1) dieser Personengruppe ist damit – wie die Vorinstanz zutreffend anführte – zu verneinen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4350/2015 vom 1. März 2019 E. 6.5).
E. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzu- weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asyl- gesuch daher zu Recht abgelehnt.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Er beantragte in- des die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und er mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 einen Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit erbrachte. Es sind da- her keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Erlass des Kos- tenvorschusses ist mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden.
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E. 10.2 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzuspre- chen, wenn, wie vorliegend (vgl. E. 4.3.1), eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die von der Vorinstanz auszu- richtende Parteientschädigung auf Fr. 300.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3685/2020 Urteil vom 26. September 2022 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), ohne Nationalität, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 17. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. B._______ (die Ehefrau des Beschwerdeführers [N {...}]) suchte am 3. Dezember 2016 - zusammen mit ihren zwei minderjährigen Kindern - in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 stellte das SEM fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihrer Kinder aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. II. B. B.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. Januar 2019 am Flughafen Zürich um Asyl nach. Mit Verfügung vom selben Tag - eröffnet durch die Flughafenpolizei - verweigerte ihm das SEM die vorläufige Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. Dort wurde er am 7. Januar 2019 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). B.b Am 21. Januar 2019 erteilte das SEM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 AsylG die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz zwecks Prüfung seines Asylgesuchs und hörte ihn am 27. Februar 2020 vertieft zu seinen Asylgründen an (Anhörung). B.c In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er sei als ethnischer Araber und palästinensischer Flüchtling im Flüchtlingslager C._______ in D._______ (Syrien) geboren und aufgewachsen. Vom 15. August 2001 bis zum 15. März 2004 habe er den obligatorischen Militärdienst bei den palästinensischen Einheiten in der syrischen Armee geleistet. B.d Zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, am Anfang der Ereignisse im Jahr 2011 - zusammen mit seinen Brüdern E._______ und F._______ - an drei oder vier Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen zu haben. Sein Bruder E._______ sei in diesem Zusammenhang an die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte verraten und von denselben am 21. April 2012 ums Leben gebracht worden. Dasselbe Schicksal habe seinen Bruder F._______ am 10. August 2014 ereilt, nachdem er sich mit dem damaligen Informanten angelegt habe. Auch er - der Beschwerdeführer - sei verraten und von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften (insbesondere den Luftwaffensicherheitskräften und den Muhabarat [Geheimpolizei]) persönlich gesucht worden. Namentlich hätten dieselben in seiner Abwesenheit ungefähr sieben bis achtmal das Haus seiner Familie durchsucht und seine Familienangehörigen ([...], [...] sowie [...]) bedroht, gestossen oder gar geschlagen; ausserdem sei seine (...) im Jahr 2016 zweimal für kurze Zeit mitgenommen worden. Darüber hinaus habe man ihn zwangsweise in den Reservedienst einziehen wollen, da er den ordentlichen Militärdienst geleistet habe. Vor diesem Hintergrund habe er Syrien im Mai 2017 legal auf dem Luftweg verlassen. In der Folge habe er in G._______ gelebt und gearbeitet, bevor er am 30. Dezember 2018 in die Schweiz weitergereist sei. Nach seiner Ausreise hätten sich die syrischen Sicherheitskräfte ein- respektive zweimal bei seiner Familie zu Hause nach seinem Verbleib erkundigt. B.e Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er folgende Unterlagen zu den Akten:
- Identitätsdokumente (palästinensischen Reisepass, Aufenthaltsbewilligung für Syrien, syrische Führerausweis [jeweils im Original], Hochzeitsunterlagen, Familienbüchlein und Nationalitätenausweis [jeweils in Kopie]),
- Unterlagen im Zusammenhang mit dem syrischen Militärdienst (Dienstbüchlein, Wehrdienstbescheinigung und Entlassungsfreigabe [jeweils im Original]);
- sechs Fotografien (gemäss eigenen Angaben: Todesschein seines Bruders E._______ sowie Abbildungen seiner Brüder E._______ und F._______ auf dem Totenbett). C. Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 (eröffnet am 19. Juni 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 23. Juni 2020 ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter - unter Beilage einer Vollmacht desselben Datums - das SEM um Einsicht in die Verfahrensakten. Mit Ausnahme der Aktenstücke der Editionsklasse A (überwiegende öffentliche oder private Interessen an Geheimhaltung), B (interne Akten) und C (Akten anderer Behörden) gewährte das SEM dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 3. Juli 2020 entsprechende Akteneinsicht. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Juli 2020 (Datum des Poststempels) liess der Beschwerdeführer gegen den ablehnenden Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm vollumfängliche Einsicht in die zweite Seite der angefochtenen Verfügung, in die vorinstanzlichen Akten A8 (recte: B8), A14 bis A15 (recte: B14 bis B15), A27 bis A32 (recte: B27 bis B32), B39, in sämtliche Ausweispapiere und Visumsunterlagen sowie die Verfahrensakten seiner Ehefrau (B._______ [N {...}]) zu gewähren, eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu deren Inhalt zu gewähren und - nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs - eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Im Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 23. Juni 2020 bei. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2020 wies der Instruktionsrichter das SEM an, dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung vollständig zu übermitteln. Dem Beschwerdeführer wurde gleichzeitig Gelegenheit geboten, innert 30 Tagen ab Erhalt der vollständigen vorinstanzlichen Verfügung eine Beschwerdeergänzung einzureichen. F.b Am 28. August 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer entsprechende Einsicht, woraufhin der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2020 seine Beschwerde ergänzte. G. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 14. Juni 2021 und 23. September 2021 reichte der Beschwerdeführer Arbeitsverträge vom 12. April 2021 respektive 26. Juli 2021 ins Recht. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde, und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 13. Dezember 2021 eine Übersicht seiner finanziellen Verhältnisse nachzureichen. Mit derselben Zwischenverfügung hiess der Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und wies das SEM an, dem Beschwerdeführer Einsicht in die vorinstanzlichen Akten B15, B28 bis B32, in sämtliche Ausweispapiere und Visumsunterlagen sowie die Verfahrensakten seiner Ehefrau (B._______ [N {...}]) zu gewähren. Dem Beschwerdeführer wurde gleichzeitig Gelegenheit geboten, nach entsprechender Akteneinsicht seine Beschwerde innert 30 Tagen zu ergänzen. H.b Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Dezember 2021 machte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 1. Dezember 2021 aktenkundig. Falls das Gericht dennoch auf eine Übersicht seiner finanziellen Verhältnisse bestehe, sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer solchen anzusetzen. H.c Mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer entsprechende Einsicht, woraufhin der Beschwerdeführer am 6. Januar 2022 seine Beschwerde ergänzte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Frage nach der Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Auf Beschwerdeebene werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive der Begründungspflicht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Verletzung des Willkürverbots) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 4.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Pflicht zur korrekten und vollständigen Aktenführung respektive das Akteneinsichtsrecht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm die zweite Seite der angefochtenen Verfügung, die vorinstanzlichen Akten B8, B14 bis B15, B27 bis B32, B39, sämtliche Ausweispapiere und Visumsunterlagen sowie die Verfahrensakten seiner Ehefrau (B._______ [N {...}]) nicht ediert habe. 4.3.1 Wie aus den Zwischenverfügungen vom 24. August 2020 und 26. November 2021 hervorgeht, wurde die Vorinstanz vom Instruktionsrichter im Beschwerdeverfahren angewiesen, dem Beschwerdeführer in die zweite Seite der vorinstanzlichen Verfügung, in die vorinstanzlichen Akten B15, B28 bis B32, in sämtliche Ausweispapiere und Visumsunterlagen sowie die Verfahrensakten seiner Ehefrau (B._______ [N {...}]) in geeigneter Weise Akteneinsicht zu gewähren, was betreffend die Ausweispapiere und Visumsunterlagen bedinge, dass diese in aussagekräftiger Weise in das Aktenverzeichnis aufzunehmen seien (vgl. Prozessgeschichte, Bstn. F.a und H.a). Insoweit hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine Heilung aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene aber möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). Dies ist vorliegend der Fall, zumal die Vorinstanz auf die obgenannten Zwischenverfügungen hin in rechtsgenüglicher Weise Einsicht in die Akten gewährte und der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen konnte (vgl. Prozessgeschichte, Bstn. F.b und H.c). Nachdem auch alle anderen Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt sind, darf die vormals bestandene Gehörsrechtsverletzung als geheilt betrachtet werden. Eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache rechtfertigt sich nicht, zumal in den Beschwerdeergänzungen nichts geltend gemacht wird, was eine Rückweisung rechtfertigen könnte. Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerdeebene vorliegend relevant für den Kostenentscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen. 4.3.2 Was die Aktenstücke B8, B14, B27 und B39 anbelangt, wurde in der Zwischenverfügung vom 26. November 2021 festgehalten, dass die Vorinstanz jene zu Recht von der Akteneinsicht ausgenommen und in dieser Hinsicht den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Auf die entsprechende Begründung kann hier verwiesen werden. 4.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, den Beizug der Verfahrensakten seiner Ehefrau (B._______ [N {...}]) mit einer Aktennotiz aktenkundig zu machen. Somit sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Akten beigezogen worden seien und welche Bedeutung sie für den vorliegenden Fall hätten. Es sei daher offensichtlich, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und festgestellt habe. Es trifft zwar zu, dass eine Aktennotiz zum Beizug dieser Verfahrensakten zu begrüssen wäre. Die Vorinstanz hat aber den Beizug in der angefochtenen Verfügung sowohl im Sachverhalt aufgelistet (vgl. Verfügung des SEM vom 17. Juni 2020, Ziff. I/5.) als auch in den Erwägungen gewürdigt (vgl. a.a.O. Ziff. II/1. f.). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Sachverhaltswürdigung und den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht einverstanden ist, stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung der Untersuchungspflicht dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Richtigkeit des Asylentscheids. 4.5 Weiter moniert der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit individuellen Asylgründen (ethnisches und politisches Profil sowie Reflexverfolgung) eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht. Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Fotografien (vgl. Prozessgeschichte, Bst. B.e) nicht explizit würdigte. Allerdings hat sie in einer Gesamtwürdigung der Vorbringen und Beweismittel nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. Verfügung des SEM vom 17. Juni 2020, Ziff. I und II). Ein explizites Eingehen auf jedes einzelne (nicht rechtserhebliche) Beweismittel ist zur hinreichenden Nachachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht nicht erforderlich, zumal der mit den Fotografien geltend gemachte Tod seiner Brüder von der Vorinstanz gar nicht bestritten wurde. Alleine darin, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als der Beschwerdeführer, liegt keine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt. 4.6 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz seiner Ehefrau hinsichtlich der angeblichen Widersprüche zwischen seinen Aussagen und den ihrigen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist nicht Verfahrenspartei im vorliegenden Asylverfahren, weshalb die ihre Person betreffende Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs nicht gerügt werden kann. 4.7 Mit Bezug auf die Untersuchungspflicht moniert der Beschwerdeführer weiter, bei der BzP vom 7. Januar 2019 sei eine «Mischform» angewandt worden. Formell gesehen habe es sich diesbezüglich ausschliesslich um eine Dublin-Befragung gehandelt. Dementsprechend hätte nicht summarisch nach den Asylgründen gefragt werden dürfen. Ferner verstosse es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und sei willkürlich, einerseits eine derart unklare «Mischbefragung» durchzuführen und andererseits die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen gestützt darauf zu behaupten. Die Vorinstanz hat eine nach dem damals im Asylgesetz vorgesehene Befragung zur Person durchgeführt. Dabei wurde der Beschwerdeführer auch summarisch zu seinen Asylgründen befragt (vgl. A13 Ziff. 7.01 f.). Wieso es sich dabei lediglich um eine Dublin-Befragung gehandelt haben soll beziehungsweise weshalb die Vorinstanz keine Fragen zu den Asylgründen hätte stellen dürfen, erschliesst sich aus den Beschwerdeausführungen nicht. Inwiefern aufgrund der summarisch erfragten Asylgründe eine unvollständige respektive falsche Sachverhaltsfeststellung gegeben sein soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird auch nicht weiter begründet. Schliesslich gehen auch die Rügen der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Willkürverbots fehl. Hinsichtlich des ersteren Grundsatzes, bei dem es einerseits um die Frage geht, wie weit sich Privatpersonen auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen können, und andererseits die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln können sollen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1), liegt das gerügte Verhalten der Vorinstanz offensichtlich nicht im Anwendungsbereich dieses Grundsatzes. Auch ist keine andere Form treuwidrigen Handelns ersichtlich. Sodann liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Hier wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist - im Sinne einer Prüfung von Amtes wegen - ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz darunter zu subsumieren wären. 4.8 Weiter rügt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Anrufung des Untersuchungsgrundsatzes, dass die Anhörung sieben Stunden und fünfzig Minuten gedauert habe, womit die vorgesehene Maximaldauer von rund vier Stunden massiv überschritten worden sei. Darüber hinaus habe sich der Beginn der Anhörung um rund eine Stunde verzögert, was sich negativ auf sein Konzentrationsvermögen ausgewirkt habe. Zwar sieht die Vorinstanz in einer internen Weisung vor, dass eine Anhörung nicht länger als vier Stunden dauern sollte. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Anhörung nicht länger dauern darf und abgebrochen werde muss, wenn sich abzeichnet, dass ein höherer Zeitbedarf für die Erfassung des wesentlichen Sachverhalts besteht. In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer D-1947/2022 vom 19. Juli 2022 E. 5.1.2). Vorliegend erscheint die gesamte Anhörungsdauer zwar durchaus lang, integriert in die Anhörung waren jedoch drei Pausen, davon eine Mittagspause (vgl. SEM-Akten B37 S. 5 und 18). Zudem sind weder aus dem Protokoll selber noch aus dem Bestätigungsblatt der beobachtenden Hilfswerksvertretung Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des verzögerten Anhörungsbeginns oder der Anhörungsdauer nicht in der Lage gewesen wäre, der Anhörung zu folgen oder seine Fluchtgeschichte vollständig und lückenlos zu präsentieren. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist somit nicht ersichtlich. 4.9 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz auch dadurch verletzt, dass sie das Asylverfahren jahrelang verzögert habe, indem zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung über ein Jahr vergangen sei. Inwiefern die Verfahrensdauer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellen soll, wird in der Beschwerde nicht substantiiert. Der Beschwerdeführer legt namentlich nicht dar, inwiefern ihm daraus ein Nachteil entstanden sein soll. Im Übrigen hätte es ihm offen gestanden, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, wenn er mit der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens nicht einverstanden gewesen ist. 4.10 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG respektive an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers rund um die gezielte Suche seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte infolge seiner Demonstrationsteilnahmen respektive derjenigen seiner Brüder seien als nicht glaubhaft zu erachten. Zunächst sei es in diesem Zusammenhang zu wesentlichen Widersprüchen in seinen Aussagen und denjenigen seiner Ehefrau gekommen. So habe sie an ihrer Anhörung zu den Asylgründen die Frage, ob ihre Familie oder die Familie ihres Ehemannes aus dem vorherrschenden Konflikt in Syrien irgendwelche Konsequenzen erlebt habe, explizit verneint. Darüber hinaus habe sie erklärt, ihr Schwager E._______ sei im April 2011 von einer Patrouille der H._______-Miliz auf offener Strasse erschossen worden und ihr Schwager F._______ befinde sich im Gefängnis, weil er mit einer Person Streit gehabt habe, welche zufälligerweise Mitglied des Sicherheitsdienstes gewesen sei. Beide Vorfälle hätten für die Familie ihres Ehemannes keine Konsequenzen gehabt, ausser dass man das Gefühl gehabt habe, nicht mehr sicher zu sein. Auf diese Widersprüche aufmerksam gemacht, habe er lediglich erklärt, dass seine Ehefrau bei der Ankunft in der Schweiz Angst gehabt habe und ausserdem im (...) Monat schwanger gewesen sei, was als Schutzbehauptung erscheine. Ungeachtet dessen seien die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten - auch auf mehrmalige Nachfrage hin - zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und vermittelten nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte selbst erlebt. Insbesondere habe er nicht auf nachvollziehbare Art und Weise zu schildern vermocht, weshalb die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ihn persönlich gesucht hätten. Darauf angesprochen, weshalb er aufgrund einiger wenigen Demonstrationsteilnahmen von den staatlichen syrischen Behörden gezielt gesucht worden sei, habe er lapidar ausgesagt, wie seine Brüder verraten worden zu sein. Ausserdem habe er die geltend gemachte Verfolgung auch mit dem Tod seiner Brüder begründet, ohne hinreichend erklären zu können, aus welchen Gründen dieselben ums Leben gebracht worden seien. Weiter falle auf, dass er im Zusammenhang mit den Überfällen auf sein Haus zunächst nur seine (...) und (...) erwähnt habe, die jeweils bedroht worden seien. Erst auf Nachfrage hin, weshalb er seine (...) bei den Überfällen nicht genannt habe, habe er bestätigt, dass sie ebenfalls dort gelebt und durch die Überfälle Nachteile erlitten habe. Diese Erklärung erstaune, weil er an anderer Stelle einzig ausgeführt habe, dass seine (...) auf der Strasse von einem Splitter am (...) getroffen worden sei, was somit nichts mit den Überfällen auf sein Haus zu tun haben könne. Sodann habe er nicht glaubhaft machen können, von der syrischen Armee in den aktiven Reservedienst einberufen worden zu sein. Laut seinem Militärbüchlein sei er am 16. März 2004 dem Reservedienst zugeteilt worden. Gemäss eigenen Angaben habe er dagegen nie ein militärisches Aufgebot erhalten. Folglich fehle es seinen Ausführungen an konkreten und substantiierten Hinweisen darauf, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise in den aktiven Reservedienst aufgeboten worden wäre. Der Umstand allein, dass er Syrien im Status eines Reservisten verlassen habe, könne nicht als Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich festzuhalten, dass ein ethnisch oder religiös motiviertes Verfolgungsmuster gegenüber den in Syrien geborenen Palästinensern, welches die praxisgemässen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung erfüllen würde, vom Bundesverwaltungsgericht bislang nicht festgestellt worden sei. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung von Art. 7 AsylG sowie Art. 3 AsylG. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er die Verfolgung glaubhaft dargelegt und erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Im Wesentlichen macht er - nebst der Wiederholung bisheriger Vorbringen - geltend, detailliert und nachvollziehbar dargelegt zu haben, wegen seines politischen Profils und desjenigen seiner Brüder ins Visier der syrischen Sicherheitskräfte geraten zu sein. Soweit die Vorinstanz sodann mit der angeblich unlogischen «Verfolgerlogik» argumentiere, könne ihm diese nicht angelastet werden. Es sei offensichtlich, dass er nur seine Perspektive beziehungsweise diejenigen seiner Brüder aufzeigen könne. Weiter sei festzuhalten, dass er derart ausführliche Angaben gemacht habe, wie es von ihm angesichts der gesamten Umstände (Zeitablauf seit den geschilderten Ereignissen und Fragestellung der Vorinstanz) habe erwartet werden können. Weitere Ausführungen könnten erst nach der vollständigen Gewährung der Akteneinsicht gemacht werden. Was die Einberufung in den aktiven Reservedienst anbelange, setze die Vorinstanz zu Unrecht einen Beweis voraus und verletze damit den Grundsatz der Prüfung der Glaubhaftigkeit. Indem er sich mit seiner Flucht dem aktiven Reservedienst entzogen habe, gelte er zusätzlich als Staatsfeind und Landesverräter. Weiter leide er wegen seiner palästinensischen Herkunft und seiner Staatenlosigkeit zusätzlich unter einem Ethnie-Malus. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ihn die syrischen Sicherheitskräfte bei einer allfälligen Rückkehr unverzüglich verhaften, unverhältnismässig hoch bestrafen sowie foltern oder anderweitig misshandeln würden. Schliesslich hätten sich Angehörige des syrischen Geheimdienstes am 15. April 2020 sowie am 20. Juni 2020 bei seiner Familie zu Hause nach seinem Verbleib erkundigt. Gleichzeitig hätten sie seiner Familie mitgeteilt, dass er entweder verhaftet oder in den aktiven Reservedienst eingezogen werde, falls sie seiner habhaft werden würden. Folglich seien die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in Syrien nach wie vor erfüllt. 6.3 In den Beschwerdeergänzungen vom 1. Oktober 2020 und 6. Januar 2022 brachte der Beschwerdeführer - nebst der Wiederholung bisheriger Vorbringen - vor, die offengelegten Identitätspapiere belegten, dass er richtige Angaben betreffend seine Identität gemacht habe, was die Glaubwürdigkeit seiner Person und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bekräftige. Darüber hinaus äusserte sich der Beschwerdeführer zur Glaubhaftigkeitsprüfung selbst - entgegen seiner Ankündigung in der Beschwerdeschrift - nicht. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG respektive an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 6.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.2 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers rund um die geltend gemachten Behelligungen seitens der staatlich syrischen Sicherheitskräfte infolge seiner Demonstrationsteilnahmen respektive derjenigen seiner Brüder auch auf (mehrmalige) Nachfrage hin vage und detailarm ausgefallen sind (vgl. SEM-Akten B13 Ziff. 9.01; B37 F16, 27, F43-69, F80) sowie mit den Ausführungen seiner Ehefrau im klaren Widerspruch stehen (vgl. SEM-Akten B13 Ziff. 9.01, B37 F43, F64-69; A38 F25-27, F40-41). Mit dem nicht näher substantiierten Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen und den oberflächlichen Erklärungsversuchen (insbesondere Zeitablauf seit den geschilderten Ereignissen und Beanstandung der Fragestellung der Vorinstanz) hält der Beschwerdeführer der Argumentation der Vorinstanz nichts Konkretes entgegen, weshalb zunächst auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Sodann ist mit dem Beschwerdeführer zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass infolge Zeitablauf bestimmte Details in den Hintergrund treten und die Erinnerung nachlässt. Vorliegend beziehen sich die angeblichen Probleme, sich an bestimmte Vorfälle zu erinnern, aber fast ausschliesslich auf die behaupteten Behelligungen seitens der staatlich syrischen Sicherheitskräfte und betreffen somit ein Kernvorbringen. Ferner liegt die Darlegung des wesentlichen Sachverhalts grundsätzlich im Verantwortungsbereich der asylsuchenden Person. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Anhörung ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Asylgründe - auch in einem freien Bericht (vgl. SEM-Akten B37 F27) - darzulegen. Sodann hat er die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls anlässlich der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt (vgl. SEM-Akten B37 S. 18). Darüber hinaus wirkt auch sein Verhalten vor dem Hintergrund der geltend gemachten Bedrohungslage äusserst unrealistisch. So habe er sich infolge seiner kranken (...) solange in D._______ aufgehalten, bis sie ihn zur Ausreise gedrängt habe (vgl. SEM-Akten B13 Ziff. 2.04; B37 F85, F98). Ein solches Verhalten entspricht offensichtlich nicht demjenigen einer an Leib und Leben bedrohten Person. Sodann wäre ihm, hätten die staatlichen syrischen Behörden tatsächlich ein Interesse daran gehabt, ihn zu verfolgen, eine unbehelligte legale Ausreise kaum möglich gewesen (vgl. SEM-Akten B13 Ziff. 2.04). Somit ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer angesichts dieser zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung seitens der staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden glaubhaft zu machen. 7.3 Die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Rekrutierung in den aktiven Reservedienst respektive der Wehrdienstverweigerung an sich kann im vorliegenden Fall offen bleiben: Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst ist - ebenso wie allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - praxisgemäss flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3; bestätigt in BVGE 2020 VI/4]). Im vorliegenden Fall ist eine solche Konstellation indessen zu verneinen. Der Beschwerdeführer vermochte - wie soeben dargelegt - nicht glaubhaft zu machen, in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen zu haben. Überdies ergeben sich weder aus seinen Akten noch denjenigen seiner Ehefrau konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er einer oppositionell aktiven Familie angehöre (vgl. SEM-Akten B13 Ziff. 9.01, B37 F5, F25; A38 F36, F49). Das Schicksal der beiden Brüder vermag daran nichts zu ändern. 7.4 Sodann wird die - auch auf Beschwerdeebene (vgl. E. 6.2) - geltend gemachte anhaltende behördliche Suche nach seiner Person nicht ansatzweise substantiiert (vgl. SEM-Akten B37 F112), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Darüber hinaus ist ihrer Glaubhaftigkeit nach dem Gesagten die Grundlage entzogen. 7.5 Auch mit den allgemeinen Ausführungen zu seiner Staatenlosigkeit vermag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen asylrechtlich relevanten Ausmasses darzutun. Es ist nicht bekannt, dass palästinensische Flüchtlinge in Syrien in besonderer und gezielter Weise unter asylrechtlich relevanten Behelligungen zu leiden hätten. Eine Kollektivverfolgung (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen etwa Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht E-7028/2014 vom 6. Dezember 2016 E. 8.1) dieser Personengruppe ist damit - wie die Vorinstanz zutreffend anführte - zu verneinen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4350/2015 vom 1. März 2019 E. 6.5). 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Er beantragte indes die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und er mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 einen Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit erbrachte. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend (vgl. E. 4.3.1), eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 300.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: