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D-4348/2017

D-4348/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juni 2015 zu Fuss in Richtung Äthiopien. Über den Sudan, Libyen und Italien setzte er seine Reise fort und gelangte am 26. Juli 2015 in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. Am 5. August 2015 erfolgte dort eine - aufgrund der angespannten Belegungssituation verkürzte - Befragung zur Person (BzP). Das SEM hörte ihn am 27. Februar 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. A.b Bei den Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf E._______, Subzoba F._______, Zoba G._______. Er habe einen jüngeren Bruder und sei bei seinem Onkel aufgewachsen, da seine Eltern verstorben seien. Die Schule habe er fünf Jahre lang besucht, aufgrund von gesundheitlichen Problemen dann unterbrochen und nicht wieder fortgesetzt. Seit seiner Kindheit habe er stets als Bauer gearbeitet, bis zu seiner Ausreise hin. Im Jahr (...) habe er geheiratet und später eine Tochter bekommen (geb. [...]). Er sei mehrere Male aufgefordert worden, Militärdienst zu leisten. Zum einen sei er von Soldaten zu Hause aufgesucht worden, weshalb er dort nicht mehr immer habe übernachten können. Er habe sich daher oft in der Wildnis und bei den Feldern, die er bewirtschaftet habe, aufgehalten. Zum anderen habe er mehrmals offizielle Vorladungen zur Leistung des Dienstes erhalten, zuletzt einen Monat vor seiner Ausreise. Er habe diese Schreiben aber nur überflogen und ohne sie richtig zu lesen weggeworfen, da er ohnehin nicht in den Militärdienst habe gehen wollen. Schliesslich habe er sich - nachdem er bereits längere Zeit mit dem Gedanken gespielt habe - dazu entschieden, das Land zu verlassen. Ohne seine Ehefrau zu informieren, sei er dann am (...) Juni 2015 ausgereist. Zu einem späteren Zeitpunkt, im (...) 2016, habe seine Ehefrau zusammen mit ihrem Kind Eritrea ebenfalls verlassen. Sie halte sich seitdem in Äthiopien auf. A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Originale seiner Identitätskarte, seines Ehescheins sowie des Taufscheins seiner Tochter ein. B. B.a Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. B.b Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Asylgründe glaubhaft zu machen. Er mache geltend, mehrmals Vorladungen für den Militärdienst erhalten zu haben. Seine diesbezüglichen Ausführungen müssten aber als wenig konkret, detailarm und kaum substanziiert bezeichnet werden. Es fehle ihnen an Realkennzeichen wie Beschreibungen von Emotionen und Gedanken, räumlichen und zeitlichen Verknüpfungen der dargelegten Ereignisse oder der Schilderung von nebensächlichen Einzelheiten. So habe er weder die Anzahl der erhaltenen Vorladungen noch deren Inhalt wiedergeben können. Auch seine Angaben zu den Besuchen von Soldaten bei ihm zu Hause seien kurz und äusserst unsubstanziiert ausgefallen. Seine Aussagen beschränkten sich darauf, dass er sich auf den Feldern versteckt habe und davon gehört habe, dass Soldaten bei ihm gewesen seien. Insgesamt seien seine Schilderungen durchgehend oberflächlich und oftmals sehr kurz ausgefallen, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten. Die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers vermöge ebenfalls nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da keine Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 ersichtlich seien, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. B.c Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung kommen. In Eritrea herrsche weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Ausserdem seien aus den Akten auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Er sei ein gesunder Mann, der in Eritrea über ein soziales Beziehungsnetz verfüge und vor seiner Ausreise als Bauer gearbeitet habe. Zudem sei seine Wohnsituation gesichert, da ihm das Haus seiner Eltern gehöre. C. C.a Mit Eingabe vom 1. August 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b In seiner Beschwerdeeingabe widerrief der Beschwerdeführer die anlässlich der Anhörung vom 27. Februar 2017 gemachten Aussagen. Er habe geglaubt, mit diesen Angaben seine Familie in Eritrea vor Repressionen schützen zu können und habe erkennen müssen, dass er mit seiner konstruierten Geschichte das Gegenteil bewirkt habe. Zur Darstellung deswirklichen Sachverhalts sowie zur Begründung der Beschwerde verwies er auf ein beigelegtes Schreiben von B._______ und C._______, die er unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht ermächtigte, ihn im Beschwerdeverfahren zu vertreten. Als weitere Beschwerdebeilagen reichte der Beschwerdeführer - neben der angefochtenen Verfügung - folgende Dokumente ein: eine Fürsorgebestätigung, zwei Zustellcouverts aus Eritrea (Originale und Kopie), einen Schul- und Militärausweis von Sawa (Original und Kopie) sowie ein Arztzeugnis und eine Einladung für eine (...) C.c Im Begründungsschreiben von B._______ und C._______ wird einleitend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ihrer Auffassung nach aus Unwissenheit, Naivität und Angst bei den Befragungen falsche Aussagen gemacht. Es werde deshalb zuerst der tatsächliche Lebenslauf des Beschwerdeführers dargelegt. Er sei in einer armen, einfachen Grossfamilie mit sieben Geschwistern aufgewachsen und habe im Alter von (...) Jahren erstmals die Schule besucht. Im Laufe seiner Schulkarriere sei er mit grossem Stress konfrontiert gewesen, da er aufgrund des langen Schulwegs oft zu spät gekommen und dafür hart bestraft worden sei, mit Strassenarbeit oder anderen massiven physischen Massnahmen. Nach der Schule habe er jeweils zu Hause in der Landwirtschaft arbeiten müssen. Er leide bereits seit jungen Jahren an gesundheitlichen Problemen, insbesondere an (...) und (...). Nach Abschluss der 11. Klasse sei er für das 12. Schuljahr nach Sawa gekommen, wo er eine Schul- und Militärausbildung habe absolvieren müssen. Die militärische Ausbildung sei für ihn wegen seiner gesundheitlichen Probleme sehr schwierig gewesen. Während dieser Zeit sei eine panische Angst entstanden, später wieder ins Militär gehen zu müssen. Nachdem er im (...) 2013 die 12. Klasse abgeschlossen habe - dies werde durch den auf Beschwerdeebene eingereichten Schul- und Militärausweis bestätigt - sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Er habe als Bauer gearbeitet, im (...) geheiratet und am (...) sei seine Tochter zur Welt gekommen. Er habe schliesslich die ständige Furcht, wieder ins Militär zu müssen, nicht mehr länger ausgehalten und am (...) Juni 2015 entschieden, Eritrea zu verlassen. Um dem Trennungsschmerz aus dem Weg zu gehen, habe er sich weder von seiner Familie noch von Ehefrau und Kind verabschiedet. Seine drei älteren Brüder seien alle im Militär gewesen. Zwei davon seien nach der Militärausbildung aus Eritrea geflohen, wodurch die zurückgebliebenen Familienmitglieder Repressalien ausgesetzt gewesen seien. Vor dem Hintergrund dieser erlebten Repressalien sei es auch zu verstehen, dass er stillschweigend aufgebrochen sei und sich eine Geschichte ausgedacht habe, von der er sich versprochen habe, seine Familie nicht zusätzlich zu belasten, sondern zu schützen. Der Beschwerdeführer denke "einfach", habe eine eher langsame Auffassungsgabe und könne Zusammenhänge in einer fremden Kultur nur schwer erkennen. Aus seiner eingeschränkten Sicht, seine Familie nicht zu gefährden, habe er sich eine "Story" erdichtet. Nach Auffassung der Rechtsvertreter sei es aber sicher, dass er in seiner Heimat Angst um Leib und Leben gehabt habe und unter ständiger Furcht vor staatlicher Willkür und Verfolgung gelebt habe. Vor diesem Hintergrund seien auch die seit seiner Kindheit bestehenden (...) und (...) - mutmasslich durch psychischen Stress ausgelöst - nachvollziehbar, aufgrund derer er sich im Jahr 2016 einer (...) habe unterziehen müssen. Der Beschwerdeführer sehe keine Möglichkeit für eine Rückkehr nach Eritrea, da seine allgegenwärtige Furcht und Panik vor Repressionen und die wiederkehrende Angst vor einer sich verschlechternden Gesundheit enorm seien. Angesichts der dargelegten Umstände werde das Bundesverwaltungsgericht gebeten, den Entscheid des SEM auf Grundlage der wirklichen Tatsachen neu zu beurteilen und einen positiven, definitiven Asylentscheid auszufällen. D. Mit Verfügung vom 10. August 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die Vertreter des Beschwerdeführers reichten mit Schreiben vom 1. August 2017 eine korrigierte Version des Begründungsschreibens ein, da in diesem zweimal eine Jahreszahl versehentlich falsch aufgeführt worden sei. F. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 zur Beschwerde vernehmen, wobei es am Entscheid und den Erwägungen festhielt. Der Beschwerdeführer sei sowohl an der Befragung zur Person als auch an der Anhörung über seine Mitwirkungspflicht sowie die Verschwiegenheitspflicht des SEM informiert worden. Die in der Beschwerde erwähnten Gründe für seine Falschaussagen - er habe aus Naivität, Unwissenheit und Angst unwahre Angaben gemacht sowie seine Familie vor Repressalien schützen wollen - vermöchten somit nicht zu überzeugen. Seine Angaben in der Beschwerde zu den von ihm absolvierten Schuljahren widersprächen eklatant den Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er verschwiegen haben sollte, dass er das 12. Schuljahr in Sawa besucht habe. Es sei auch nicht ersichtlich, warum er den auf Beschwerdeebene eingereichten Ausweis nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu den Akten gegeben habe. Zudem sei festzuhalten, dass einem solchen Dokument nur ein geringer Beweiswert zukomme, da es leicht fälschbar sei und über keine Sicherheitsmerkmale verfüge. Es sei deshalb nicht geeignet, die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu entkräften. G. G.a Die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichten mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 eine Replik ein. Darin führten sie aus, dass sie erst nach der Anhörung im Zuge verschiedener Gespräche mit dem Beschwerdeführer und mithilfe eines Dolmetschers herausgefunden hätten, warum er diese "Geschichte" bei den Befragungen erzählt habe. Wie bereits in der Beschwerdebegründung dargelegt, habe er aufgrund von Naivität und Unwissenheit nach seiner traumatischen Flucht nicht verstanden, wie er seine Fluchtgründe darlegen solle, und sei mit der Situation überfordert gewesen. Er habe in Angst gelebt und befürchtet, dass Informationen nach Eritrea zurückfliessen würden. Bezüglich seiner Schulbildung habe er nicht die Wahrheit gesagt, um nicht über die schwierigen Erfahrungen, insbesondere im 12. Schuljahr in Sawa, sprechen zu müssen. Daran lasse sich erkennen, dass der Beschwerdeführer "einfach" denke und Zusammenhänge nur schwer erkennen könne. Ebenfalls aus Angst habe er auch den Ausweis von Sawa nicht vorgelegt, obwohl er ihm dieser bereits zuvor aus Eritrea zugestellt worden sei. Es handle sich dabei um ein echtes Dokument, auch wenn dies vom SEM in Frage gestellt werde. Er habe in Sawa Kontakt mit dem Militär gehabt und es sei eine sehr schlimme Zeit für ihn gewesen. Aus Angst vor Willkür und Repressionen habe er eine Geschichte erdichtet, weil er nicht gewollt habe, dass seine Familie wegen ihm Probleme bekomme. Auch hier in der Schweiz leide der Beschwerdeführer noch unter der Angst und der Verfolgung, was sich daran zeige, dass sich seine psychische Verfassung und sein Gesundheitszustand noch nicht richtig verbessert hätten. Er bereue seine falschen Angaben und sehe seine Fehler ein. Bei der Ankunft in D._______ sei er krank und überfordert gewesen, weshalb er nicht alles verstanden, aber eben auch nicht nachgefragt habe. Es sei zu bedenken, dass sich durch die schlimmen Erlebnisse während der Schulzeit, der Militärausbildung in Sawa sowie der Flucht ein tiefes Misstrauen entwickelt habe und er gegenüber allem Neuen - so auch den Befragungen - mit Angst und Abwehr reagiere. Die erlebte Willkür und die Repressionen durch Autoritätspersonen (Lehrer) und das Militär hätten dazu geführt, dass er grosse Angst davor habe, wieder in den Militärdienst zu müssen. G.b Als Beleg für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde mit der Replik ein Arztzeugnis von H._______ vom (...) eingereicht. Darin wird bescheinigt, dass der Beschwerdeführer unter erheblichen gesundheitlichen Problemen leide. Neben (...) bestehe auch eine (...) Symptomatik und es liege eine latente Suizidalität vor. Bei negativer Beurteilung des Asylentscheids sei mit einem massiv erhöhten Suizidrisiko zu rechnen.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geltend gemachten Vorbringen unglaubhaft sind. Seine durchgehend oberflächlichen Schilderungen zu den angeblichen Vorladungen sowie den Besuchen von Soldaten lassen darauf schliessen, dass diese nicht auf eigenen Erlebnissen beruhen. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeeingabe denn auch selbst eingeräumt, dass seine diesbezüglichen Angaben nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Tatsächlich habe er das 12. Schuljahr in Sawa absolviert und sei dabei auch einer militärischen Grundausbildung unterzogen worden. Danach sei er nach Hause zurückgekehrt, habe geheiratet und eine Familie gegründet sowie als Bauer gearbeitet. Insbesondere aufgrund der schlimmen Erlebnisse während seiner Zeit in Sawa habe er aber in ständiger Angst gelebt, dass er in den Militärdienst zurückmüsse.

E. 4.3 Es erscheint zwar grundsätzlich möglich, dass sich der auf Beschwerdeebene dargelegte Lebenslauf des Beschwerdeführers in dieser Form ereignet hat. Als Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung wurde ein als Schul- und Militärausweis von Sawa bezeichnetes Dokument eingereicht. Dieses ist mit "Eritrean Secondary Education Certificate Examinations (ESECE), 2013, Admission Card" überschrieben und betrifft die Warsay Yikealo Secondary School. Bei letzterer handelt es sich um die Schule, in welcher das 12. Schuljahr im Ausbildungscenter Sawa absolviert wird. Das Beweismittel stimmt insofern mit den allgemeinen Erkenntnissen zum eritreischen Bildungssystem überein, als dass sämtliche Schüler ihr 12. Schuljahr in Sawa absolvieren müssen und dieses mit einer als "Eritrean Secondary Education Certificate Examination" bezeichneten Prüfung abgeschlossen wird (vgl. European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2105, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-d.pdf, zuletzt abgerufen am 22. März 2018, Ziff. 3.4). Die Vorinstanz hält jedoch auch zu Recht fest, dass ein solches Dokument über keine Sicherheitsmerkmale verfügt und entsprechend leicht fälschbar ist. Von Bedeutung ist vorliegend aber in erster Linie, dass die vom Beschwerdeführer respektive seinen Rechtsvertretern vorgebrachten Gründe für die falschen Angaben nicht überzeugend sind. Unwissenheit und ein fehlendes Verständnis für Zusammenhänge in einer fremden Kultur sind in Asylverfahren geradezu typische Elemente, die auf sehr viele Asylsuchende zutreffen dürften. Aus diesem Grund werden die Gesuchsteller stets und oftmals auch mehrfach darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, wahrheitsgemässe Angaben zu machen. Ebenso wird ihnen erklärt, dass sämtliche Angaben vertraulich sind und keinesfalls an die heimatlichen Behörden weitergeleitet werden. Die entsprechenden Rechtsbelehrungen finden sich denn auch vorliegend sowohl in der Anhörung als auch in der Befragung zur Person (vgl. A23, S. 2 sowie A5, S2). Vor diesem Hintergrund ist es schwer verständlich, dass jemand aus blosser Unwissenheit und Naivität eine "Geschichte" erfunden haben will. Ebenso ist es nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer geglaubt hat, durch seine Angaben seine Familie schützen zu können oder warum er aus Angst nicht angegeben habe, dass er das 12. Schuljahr in Sawa besucht habe. Letzteres wird in der Replik damit begründet, dass er nicht von seinen schlimmen Erfahrungen habe erzählen wollen. Wer jedoch in einem anderen Land Schutz vor Verfolgung sucht, wird offensichtlich nicht darum herum kommen, über die Ereignisse, die ihn zur Ausreise bewegt haben - das beinhaltet häufig auch schwierige Erlebnisse - zu berichten. Sodann erschliesst sich dem Gericht nicht, welche der auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten Angaben seine Familie auf welche Art gefährdet haben könnten. Im Wesentlichen führt er dabei aus, dass er unter anderen Umständen aufgewachsen und in Sawa gewesen sei sowie dass er entgegen seinen früheren Aussagen nicht konkret zur Leistung von Militärdienst aufgefordert worden sei. Zusammenfassend erscheint es äusserst schwer nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer - einem erwachsenen Mann mit einer angeblich rund zwölfjährigen Schulbildung - nicht klar gewesen sein soll, dass er verpflichtet ist, gegenüber dem SEM wahrheitsgemässe Angaben zu machen. Es muss vielmehr angenommen werden, dass er seine falschen Angaben nicht aus Unwissenheit und Naivität gemacht hat, sondern in der Absicht, die Schweizerischen Asylbehörden zu täuschen, um in dieser Form nicht vorhandene Asylgründe zu konstruieren. Die Aussagen des Beschwerdeführers müssen deshalb gesamthaft als unglaubhaft angesehen werden, da er wissentlich und aus nicht nachvollziehbaren Gründen unwahre Angaben gemacht hat. Dies beeinträchtigt seine persönliche Glaubwürdigkeit in erheblichem Ausmass, was insbesondere auch Zweifel an seinen Vorbringen im Rahmen der Beschwerde weckt.

E. 4.4 Selbst wenn die Ausführungen in der Beschwerdebegründung als glaubhaft angesehen würden, so wären sie nicht asylrelevant. Es wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei ausgereist, weil er in ständiger Furcht vor staatlicher Willkür und Verfolgung gelebt und panische Angst gehabt habe, wieder ins Militär gehen zu müssen. Gemäss der neuen Sachverhaltsdarstellung hat der Beschwerdeführer im (...) 2013 die Schul- und Militärausbildung in Sawa abgeschlossen, ist dann in sein Dorf zurückgekehrt und hat als Bauer gearbeitet. Im (...) habe er geheiratet und im (...) sei seine Tochter zur Welt gekommen. Die Ausreise im Juni 2015 sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer die latent stets vorhandene Angst einer Einziehung in den Militärdienst nicht mehr ausgehalten habe. Einen konkreten Auslöser für seine Ausreise scheint es nicht gegeben zu haben. Der Beschwerdeführer hätte sich somit nach seiner Ausbildung in Sawa mehr als zwei Jahre in seinem Heimatdorf aufgehalten, ohne dass er von den Behörden aufgefordert worden wäre, Nationaldienst zu leisten oder eine entsprechende Vorladung erhalten hätte. Die dahingehenden Ausführungen in den Befragungen hat die Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft angesehen und auf Beschwerdeebene wird auch nicht mehr geltend gemacht, er sei konkret zum Nationaldienst aufgeboten worden. In der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) wurde festgehalten, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Personen, die begründete Furcht hatten, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, wurden als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG anerkannt. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion wurde dann als begründet angesehen, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Von einem solchen Kontakt war regelmässig dann auszugehen, wenn eine Person aus dem aktiven Dienst desertierte. Darüber hinaus war auch jeder Behördenkontakt relevant, aus dem erkennbar wurde, dass jemand rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). Vorliegend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen konkreten Kontakt zu den Militärbehörden und damit eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen. Selbst wenn die Ausführungen auf Beschwerdeebene zutreffen und er in Sawa eine Schul- und Militärausbildung absolviert hat, so fand in der Folge für mehr als zwei Jahre kein konkreter Kontakt mit den Behörden im Hinblick auf seine Leistung von Militärdienst statt. Dass er aus dem Dienst desertiert sei, macht er ebenfalls nicht geltend. Es gibt keine Hinweise darauf, dass ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise konkret eine Einziehung in den Militärdienst drohte. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hatte, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 5.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge seiner Ausreise aus Eritrea allenfalls wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG machen geltend, dass durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder durch exilpolitische Aktivitäten - eine Gefährdungssituation, die vor der Ausreise nicht bestand, erst geschaffen wurde. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 5.2 In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden kann und die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es bedürfe hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1).

E. 5.3 Vorliegend sind beim Beschwerdeführer keine derartigen relevanten Anknüpfungspunkte ersichtlich. Er selbst geriet offenbar zu keinem Zeitpunkt ins Visier der Behörden und es gibt keine Hinweise darauf, dass er vom eritreischen Regime als missliebige Person angesehen werden könnte. Auf Beschwerdeebene wird zwar geltend gemacht, dass zwei seiner Brüder nach der Militärausbildung ausgereist seien und die Familie in der Folge "Repressalien" ausgesetzt gewesen sei. Ebenso sei seine Ehefrau nach seiner eigenen Ausreise Repressionen durch das Militär ausgesetzt gewesen, welche sie dazu gebracht hätten, Eritrea ebenfalls zu verlassen. Es wird jedoch nicht ausgeführt, worin diese Repressalien bestanden hätten oder wie einschneidend diese ausgefallen wären. Derart unspezifische und unsubstanziiert beschriebene Repressalien, die zudem auf Beschwerdeebene erstmals erwähnt werden, können jedoch kaum als glaubhaft angesehen werden und vermögen nicht zu einer Verschärfung des Profils des Beschwerdeführers zu führen. Insbesondere die angeblichen Repressionen des Militärs gegen die Ehefrau sind als äusserst zweifelhaft anzusehen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hatte seine Ehefrau Eritrea im Zeitpunkt der Anhörung bereits verlassen. Er führte damals aus, dass er mit ihr in Kontakt stehe, den Grund ihrer Ausreise aber nicht kenne, weil er sie nicht danach gefragt habe (vgl. A23, F96 ff.). Es ist jedoch kaum denkbar, dass er seine Frau nicht danach gefragt haben will, warum sie ausgereist sei. Ebenso wenig lässt sich erkennen, warum er allfällige Repressionen, die sie zur Ausreise bewegt haben sollen, zu jenem Zeitpunkt nicht hätte erwähnen können. Da sie sich bereits in Äthiopien befand, drohte ihr von Seiten der eritreischen Behörden keine Gefahr mehr und es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht wahrheitsgemässe Angaben zu ihrem angeblichen Ausreisegrund hätte machen können. Vor diesem Hintergrund erscheinen die nun vorgebrachten Repressionen durch das Militär als nachgeschoben und unglaubhaft.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea mangels zusätzlicher Anknüpfungspunkte nicht zur Annahme von subjektiven Nachfluchtgründen zu führen vermag. Die Vorinstanz hat somit richtigerweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich deshalb nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.

E. 7.4 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Bei der Beantwortung der Frage, ob abgewiesenen eritreischen Asylsuchenden, die in ihren Heimatstaat zurückkehren, grundsätzlich eine Einziehung in den Nationaldienst drohen würde, gelte es zwischen verschiedenen Personengruppen zu unterscheiden. Namentlich bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein, - insbesondere solchen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres ausgereist seien - sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Dabei könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen, wobei auch darauf hinzuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten. Die Frage, ob der genannten Personengruppe angesichts der eventuell drohenden Haft und des Einzugs in den Nationaldienst die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK oder eine Verletzung des Verbots der Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK drohe, könne jedoch offen gelassen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2). Demgegenüber bestehe bei Personen, welche die Dienstpflicht bereits erfüllt hätten, keine ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr wieder in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Es sei davon auszugehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst komme. Dies dürfte insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Weiter werde sich bei Männern und Frauen, welche erst mit Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist seien, regelmässig die Frage stellen, ob sie den Dienst bereits geleistet hätten. Ferner gebe es auch andere Gründe, aufgrund welcher nicht davon auszugehen sei, dass bei einer Rückkehr der Einzug in den Nationaldienst drohe, zumal gewisse Personengruppen existieren würden, die vom Nationaldienst befreit werden könnten. Diesbezüglich müssten sich allerdings konkrete Hinweise ergeben. Weiter könnten darunter auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (sog. Diaspora-Status), weshalb ihnen in absehbarer Zeit ebenfalls kein Einzug drohe (vgl. ebd. E. 13.2 ff.).

E. 7.5.1 Vorliegend ist der Beschwerdeführer im Alter von (...) Jahren aus Eritrea ausgereist. In den Befragungen machte er noch geltend, er habe nur fünf Jahre die Schule besucht, habe mehrmals Vorladungen für den Militärdienst erhalten und sei von Behörden respektive Soldaten aufgesucht worden, die ihn zur Leistung des Dienstes hätten auffordern wollen. Auf Beschwerdeebene widerrief er sämtliche zuvor gemachten Angaben und liess durch seine Rechtsvertreter ausführen, er sei zwar erst im Alter von (...) Jahren eingeschult worden, habe aber alle zwölf Schuljahre inklusive des letzten Schuljahres in Sawa absolviert. Während des Jahres in Sawa und der dabei erfolgten militärischen Ausbildung habe er grosse gesundheitliche Probleme gehabt und sei oft von den militärischen Übungen dispensiert worden. An deren Stelle habe er Hausarrest gehabt und viel Innendienst leisten müssen. Im Alter von (...) Jahren habe er die Schule abgeschlossen und sei in sein Dorf zurückgekehrt, wo er geheiratet, eine Familie gegründet und bis zu seiner Ausreise mehr als zwei Jahre als Bauer gearbeitet habe. Es wird nicht geltend gemacht, dass er in dieser Zeit noch einmal mit den Behörden in Kontakt gestanden hätte im Zusammenhang mit der Leistung von Nationaldienst.

E. 7.5.2 Die Rekrutierung in den Nationaldienst erfolgt in Eritrea üblicherweise über das Schulwesen, indem alle Schüler des Landes ihr letztes Schuljahr in Sawa absolvieren müssen. Nach den Abschlussprüfungen erhalten die besten Absolventen Zugang zu einem der Colleges, wobei sie nach Beendigung ihrer Ausbildung zumeist dem zivilen Nationaldienst zugeteilt werden. Schüler mit schlechteren Noten erhalten eine berufliche Ausbildung und werden danach in den militärischen oder zivilen Nationaldienst einberufen. Wer die Schule nicht bis zum letzten Schuljahr besucht, kann ab dem 18. Lebensjahr von der lokalen Verwaltung zum Nationaldienst aufgeboten werden oder gegebenenfalls auch im Rahmen einer Razzia aufgegriffen und dem Dienst zugeführt werden (vgl. zum Ganzen Urteil D-2311/2016 E. 12.2 m.H.). Insbesondere aus medizinischen Gründen ist es auch möglich, dass Personen von der Leistung des Nationaldienstes befreit oder aber vorzeitig entlassen werden. Zudem gibt es Berichte über Entlassungen, wenn jemand Alleinernährer einer Familie ist (vgl. UK Home Office, Report of a Home Office Fact-Finding Mission, Eritrea: illegal exit and national service, Februar 2016; Rz. 9.4.4, 9.18.2, 9.18.23 und 9.18.28). Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Beschwerdeführer dargelegte Version der Ereignisse wenig plausibel. Er macht geltend, seine drei älteren Brüder - deren genaues Alter aber unbekannt ist, da er in den Befragungen angab, nur einen einzigen, rund zehn Jahre jüngeren Bruder zu haben - seien alle im Militärdienst gewesen. Umso mehr wäre es erstaunlich, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an das 12. Schuljahr in Sawa einfach nach Hause geschickt worden wäre und in der Folge mehr als zwei Jahre von den Behörden in Bezug auf den Nationaldienst nichts mehr gehört hätte. Gerade angesichts der Tatsache, dass er sehr spät eingeschult worden sei und die Schule deshalb erst mit (...) Jahren abgeschlossen haben will, wäre es eher zu erwarten gewesen, dass er danach zeitnah zur Leistung des Nationaldienstes aufgeboten worden wäre. Dies war seinen Angaben zufolge aber nicht der Fall, was darauf schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer entweder zu einer der Personengruppen gehört, die vom Dienst befreit wurde, oder aber dass auch der auf Beschwerdeebene dargelegte Sachverhalt nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und er den Nationaldienst bereits geleistet hat. Der Beschwerdeführer hat gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten mehrere gesundheitlichen Probleme und leidet namentlich an (...), (...) und psychischen Beeinträchtigungen. Gemäss eigenen Angaben hätten diese bereits seit längerer Zeit bestanden, weshalb er insbesondere auch während seines Jahres in Sawa oft von militärischen Übungen dispensiert worden sei. Sollten diese Angaben zutreffen, erschiene es durchaus möglich, dass er aus medizinischen Gründen vorzeitig aus dem Nationaldienst entlassen oder sogar vom Dienst befreit wurde. Ebenso gründete er im Jahr (...) eine Familie und hätte somit in der Folge für deren Unterhalt aufkommen müssen, was ebenfalls als möglicher Grund für eine Entlassung aus dem Nationaldienst genannt wird. Eine solche Entlassung würde erklären, warum der Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er im dienstpflichtigen Alter war und sein Aufenthaltsort den Behörden bekannt gewesen sein muss, nicht (erneut) zur Leistung von Nationaldienst aufgeboten wurde.

E. 7.5.3 Es bleibt festzuhalten, dass es vorliegend auch unter der Annahme, dass die auf Beschwerdeebene dargelegten Ereignisse als glaubhaft zu beurteilen wären, keine konkreten Hinweise darauf gibt, dass der Beschwerdeführer zukünftig in den Nationaldienst eingezogen worden wäre. Vielmehr gibt es insbesondere mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen sowie ferner auch mit der Gründung einer Familie im Anschluss an die schulische und militärische Ausbildung in Sawa klare Anhaltspunkte dafür, dass er zu einer der Personengruppen gehört, die nach der Erfüllung ihrer Dienstpflicht ordentlich entlassen worden sind. Auch angesichts des Alters des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise ist es durchaus möglich, dass er den Nationaldienst bereits geleistet und eine Entlassung stattgefunden hat. Zwar lässt sich nicht mit abschliessender Sicherheit feststellen, ob der Beschwerdeführer effektiv den Nationaldienst bereits geleistet hat respektive davon befreit wurde. Dies ist aber darauf zurückzuführen, dass er gegenüber den Asylbehörden unwahre und unvollständige Angaben gemacht und somit seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Er hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung insofern zu tragen, als er eine entsprechende Einordnung - die sich angesichts der Umstände des vorliegenden Falles und der oben aufgeführten Indizien aufdrängt - hinzunehmen hat. Es ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine (erneute) Rekrutierung für den Nationaldienst droht.

E. 7.5.4 Offenbleiben kann somit die Frage, ob der Nationaldienst in Eritrea gegen Art. 3 EMRK oder gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK verstösst, nachdem nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eingezogen würde. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass er im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.7 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (ebenfalls Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen.

E. 7.8 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mittlerweile (...) jährigen Mann, der eigenen Angaben zufolge eine zwölfjährige Schulbildung absolviert und seit seiner Kindheit in der Landwirtschaft gearbeitet hat. Er lebte grösstenteils in seinem Elternhaus und hat in Eritrea neben seinen Eltern und mehreren Geschwistern auch weitere Verwandte. Er verfügt somit über ein intaktes Beziehungsnetz, welches ihn bei seiner Wiedereingliederung im Heimatstaat unterstützen kann. Sodann kann angenommen werden, dass er seinen Lebensunterhalt wiederum durch eine Tätigkeit in der Landwirtschaft bestreiten kann. Seine Ehefrau sowie seine inzwischen (...) Jahre alte Tochter befinden sich derzeit in Äthiopien und es ist davon auszugehen, dass eine Wiedervereinigung der Familie in Eritrea möglich ist.

E. 7.9 Gemäss dem Arztzeugnis vom (...) leidet der Beschwerdeführer an (...) und (...), weshalb er sich auch einer (...) unterziehen musste. Das mit der Replik eingereichte zweite Arztzeugnis vom (...) bescheinigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer ausgeprägten psychosozialen Belastungssituation an (...) leide und eine (...) Symptomatik bestehe. Es liege auch eine latente Suizidalität vor, wobei bei einem negativen Ausgang des Asylverfahrens respektive einer Ausschaffung mit einem massiv erhöhten Suizidrisiko zu rechnen sei. Der sehr sensible Patient sei auf eine sichere soziale Abstützung, persönliche Begleitung sowie regelmässige medizinische und psychologische Unterstützung angewiesen. Eine medizinische Notlage kann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Nicht massgebend ist dabei, ob die medizinische Versorgung im Heimatstaat den in der Schweiz geltenden Standards entspricht. Vielmehr ist danach zu fragen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten Beeinträchtigungen bei einer Rückkehr mangels notwendiger medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine rasche und lebensgefährdende Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht. Auch wenn die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zwar bedauerlich sind, ist davon vorliegend nicht auszugehen. Die (...) und (...) bestanden bereits, als er noch in seinem Heimatstaat lebte. Sie können auch wiederum dort behandelt werden. In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, die Familie des Beschwerdeführers habe sich keinen Arzt leisten können. Hierzu ist anzumerken, dass das Gesundheitswesen in Eritrea grösstenteils vom Staat finanziert wird, wobei die Patienten einen Teil der Kosten zu tragen haben. Sehr arme Personen können sich aber auf der Verwaltung eine Armutsurkunde ausstellen lassen und werden kostenlos behandelt. Während Medikamente in Apotheken selbst bezahlt werden müssen, kann man gegen Vorlage der Armutsurkunde in den Spitälern kostenlos Medikamente erhalten (vgl. European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015,https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-d.pdf, zuletzt abgerufen am 22. März 2018, Ziff. 1.7). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea die für ihn absolut notwendige medizinische Versorgung erhalten kann, so dass bei einer Rückkehr die für eine menschenwürdige Existenz erforderliche Behandlung gewährleistet ist. Eine konkrete und ernsthafte Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage liegt somit nicht vor. Sodann wird gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand genommen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung von deren Umsetzung getroffen werden können. Solche sind, sofern erforderlich, vorliegend durch eine entsprechende fachärztliche sowie medikamentöse Vorbereitung und Begleitung des Beschwerdeführers vor und bei der Ausreise möglich (vgl. Entscheide des BVGer E-5848/2014 vom 23. Februar 2016 E. 4.8.2 sowie D-2606/2017 vom 12. September 2017 E. 8.4.3.3). Aus der bestehenden Aktenlage lassen sich somit keine medizinischen Gründe ableiten, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.10 Die zwangsweise Rückführung nach Eritrea ist im heutigen Zeitpunkt zwar generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdefüher, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 10. August 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4348/2017lan Urteil vom 13. April 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch B._______ und C._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juni 2015 zu Fuss in Richtung Äthiopien. Über den Sudan, Libyen und Italien setzte er seine Reise fort und gelangte am 26. Juli 2015 in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. Am 5. August 2015 erfolgte dort eine - aufgrund der angespannten Belegungssituation verkürzte - Befragung zur Person (BzP). Das SEM hörte ihn am 27. Februar 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. A.b Bei den Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf E._______, Subzoba F._______, Zoba G._______. Er habe einen jüngeren Bruder und sei bei seinem Onkel aufgewachsen, da seine Eltern verstorben seien. Die Schule habe er fünf Jahre lang besucht, aufgrund von gesundheitlichen Problemen dann unterbrochen und nicht wieder fortgesetzt. Seit seiner Kindheit habe er stets als Bauer gearbeitet, bis zu seiner Ausreise hin. Im Jahr (...) habe er geheiratet und später eine Tochter bekommen (geb. [...]). Er sei mehrere Male aufgefordert worden, Militärdienst zu leisten. Zum einen sei er von Soldaten zu Hause aufgesucht worden, weshalb er dort nicht mehr immer habe übernachten können. Er habe sich daher oft in der Wildnis und bei den Feldern, die er bewirtschaftet habe, aufgehalten. Zum anderen habe er mehrmals offizielle Vorladungen zur Leistung des Dienstes erhalten, zuletzt einen Monat vor seiner Ausreise. Er habe diese Schreiben aber nur überflogen und ohne sie richtig zu lesen weggeworfen, da er ohnehin nicht in den Militärdienst habe gehen wollen. Schliesslich habe er sich - nachdem er bereits längere Zeit mit dem Gedanken gespielt habe - dazu entschieden, das Land zu verlassen. Ohne seine Ehefrau zu informieren, sei er dann am (...) Juni 2015 ausgereist. Zu einem späteren Zeitpunkt, im (...) 2016, habe seine Ehefrau zusammen mit ihrem Kind Eritrea ebenfalls verlassen. Sie halte sich seitdem in Äthiopien auf. A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Originale seiner Identitätskarte, seines Ehescheins sowie des Taufscheins seiner Tochter ein. B. B.a Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. B.b Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Asylgründe glaubhaft zu machen. Er mache geltend, mehrmals Vorladungen für den Militärdienst erhalten zu haben. Seine diesbezüglichen Ausführungen müssten aber als wenig konkret, detailarm und kaum substanziiert bezeichnet werden. Es fehle ihnen an Realkennzeichen wie Beschreibungen von Emotionen und Gedanken, räumlichen und zeitlichen Verknüpfungen der dargelegten Ereignisse oder der Schilderung von nebensächlichen Einzelheiten. So habe er weder die Anzahl der erhaltenen Vorladungen noch deren Inhalt wiedergeben können. Auch seine Angaben zu den Besuchen von Soldaten bei ihm zu Hause seien kurz und äusserst unsubstanziiert ausgefallen. Seine Aussagen beschränkten sich darauf, dass er sich auf den Feldern versteckt habe und davon gehört habe, dass Soldaten bei ihm gewesen seien. Insgesamt seien seine Schilderungen durchgehend oberflächlich und oftmals sehr kurz ausgefallen, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten. Die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers vermöge ebenfalls nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da keine Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 ersichtlich seien, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. B.c Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung kommen. In Eritrea herrsche weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Ausserdem seien aus den Akten auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Er sei ein gesunder Mann, der in Eritrea über ein soziales Beziehungsnetz verfüge und vor seiner Ausreise als Bauer gearbeitet habe. Zudem sei seine Wohnsituation gesichert, da ihm das Haus seiner Eltern gehöre. C. C.a Mit Eingabe vom 1. August 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b In seiner Beschwerdeeingabe widerrief der Beschwerdeführer die anlässlich der Anhörung vom 27. Februar 2017 gemachten Aussagen. Er habe geglaubt, mit diesen Angaben seine Familie in Eritrea vor Repressionen schützen zu können und habe erkennen müssen, dass er mit seiner konstruierten Geschichte das Gegenteil bewirkt habe. Zur Darstellung deswirklichen Sachverhalts sowie zur Begründung der Beschwerde verwies er auf ein beigelegtes Schreiben von B._______ und C._______, die er unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht ermächtigte, ihn im Beschwerdeverfahren zu vertreten. Als weitere Beschwerdebeilagen reichte der Beschwerdeführer - neben der angefochtenen Verfügung - folgende Dokumente ein: eine Fürsorgebestätigung, zwei Zustellcouverts aus Eritrea (Originale und Kopie), einen Schul- und Militärausweis von Sawa (Original und Kopie) sowie ein Arztzeugnis und eine Einladung für eine (...) C.c Im Begründungsschreiben von B._______ und C._______ wird einleitend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ihrer Auffassung nach aus Unwissenheit, Naivität und Angst bei den Befragungen falsche Aussagen gemacht. Es werde deshalb zuerst der tatsächliche Lebenslauf des Beschwerdeführers dargelegt. Er sei in einer armen, einfachen Grossfamilie mit sieben Geschwistern aufgewachsen und habe im Alter von (...) Jahren erstmals die Schule besucht. Im Laufe seiner Schulkarriere sei er mit grossem Stress konfrontiert gewesen, da er aufgrund des langen Schulwegs oft zu spät gekommen und dafür hart bestraft worden sei, mit Strassenarbeit oder anderen massiven physischen Massnahmen. Nach der Schule habe er jeweils zu Hause in der Landwirtschaft arbeiten müssen. Er leide bereits seit jungen Jahren an gesundheitlichen Problemen, insbesondere an (...) und (...). Nach Abschluss der 11. Klasse sei er für das 12. Schuljahr nach Sawa gekommen, wo er eine Schul- und Militärausbildung habe absolvieren müssen. Die militärische Ausbildung sei für ihn wegen seiner gesundheitlichen Probleme sehr schwierig gewesen. Während dieser Zeit sei eine panische Angst entstanden, später wieder ins Militär gehen zu müssen. Nachdem er im (...) 2013 die 12. Klasse abgeschlossen habe - dies werde durch den auf Beschwerdeebene eingereichten Schul- und Militärausweis bestätigt - sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Er habe als Bauer gearbeitet, im (...) geheiratet und am (...) sei seine Tochter zur Welt gekommen. Er habe schliesslich die ständige Furcht, wieder ins Militär zu müssen, nicht mehr länger ausgehalten und am (...) Juni 2015 entschieden, Eritrea zu verlassen. Um dem Trennungsschmerz aus dem Weg zu gehen, habe er sich weder von seiner Familie noch von Ehefrau und Kind verabschiedet. Seine drei älteren Brüder seien alle im Militär gewesen. Zwei davon seien nach der Militärausbildung aus Eritrea geflohen, wodurch die zurückgebliebenen Familienmitglieder Repressalien ausgesetzt gewesen seien. Vor dem Hintergrund dieser erlebten Repressalien sei es auch zu verstehen, dass er stillschweigend aufgebrochen sei und sich eine Geschichte ausgedacht habe, von der er sich versprochen habe, seine Familie nicht zusätzlich zu belasten, sondern zu schützen. Der Beschwerdeführer denke "einfach", habe eine eher langsame Auffassungsgabe und könne Zusammenhänge in einer fremden Kultur nur schwer erkennen. Aus seiner eingeschränkten Sicht, seine Familie nicht zu gefährden, habe er sich eine "Story" erdichtet. Nach Auffassung der Rechtsvertreter sei es aber sicher, dass er in seiner Heimat Angst um Leib und Leben gehabt habe und unter ständiger Furcht vor staatlicher Willkür und Verfolgung gelebt habe. Vor diesem Hintergrund seien auch die seit seiner Kindheit bestehenden (...) und (...) - mutmasslich durch psychischen Stress ausgelöst - nachvollziehbar, aufgrund derer er sich im Jahr 2016 einer (...) habe unterziehen müssen. Der Beschwerdeführer sehe keine Möglichkeit für eine Rückkehr nach Eritrea, da seine allgegenwärtige Furcht und Panik vor Repressionen und die wiederkehrende Angst vor einer sich verschlechternden Gesundheit enorm seien. Angesichts der dargelegten Umstände werde das Bundesverwaltungsgericht gebeten, den Entscheid des SEM auf Grundlage der wirklichen Tatsachen neu zu beurteilen und einen positiven, definitiven Asylentscheid auszufällen. D. Mit Verfügung vom 10. August 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die Vertreter des Beschwerdeführers reichten mit Schreiben vom 1. August 2017 eine korrigierte Version des Begründungsschreibens ein, da in diesem zweimal eine Jahreszahl versehentlich falsch aufgeführt worden sei. F. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 zur Beschwerde vernehmen, wobei es am Entscheid und den Erwägungen festhielt. Der Beschwerdeführer sei sowohl an der Befragung zur Person als auch an der Anhörung über seine Mitwirkungspflicht sowie die Verschwiegenheitspflicht des SEM informiert worden. Die in der Beschwerde erwähnten Gründe für seine Falschaussagen - er habe aus Naivität, Unwissenheit und Angst unwahre Angaben gemacht sowie seine Familie vor Repressalien schützen wollen - vermöchten somit nicht zu überzeugen. Seine Angaben in der Beschwerde zu den von ihm absolvierten Schuljahren widersprächen eklatant den Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er verschwiegen haben sollte, dass er das 12. Schuljahr in Sawa besucht habe. Es sei auch nicht ersichtlich, warum er den auf Beschwerdeebene eingereichten Ausweis nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu den Akten gegeben habe. Zudem sei festzuhalten, dass einem solchen Dokument nur ein geringer Beweiswert zukomme, da es leicht fälschbar sei und über keine Sicherheitsmerkmale verfüge. Es sei deshalb nicht geeignet, die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu entkräften. G. G.a Die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichten mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 eine Replik ein. Darin führten sie aus, dass sie erst nach der Anhörung im Zuge verschiedener Gespräche mit dem Beschwerdeführer und mithilfe eines Dolmetschers herausgefunden hätten, warum er diese "Geschichte" bei den Befragungen erzählt habe. Wie bereits in der Beschwerdebegründung dargelegt, habe er aufgrund von Naivität und Unwissenheit nach seiner traumatischen Flucht nicht verstanden, wie er seine Fluchtgründe darlegen solle, und sei mit der Situation überfordert gewesen. Er habe in Angst gelebt und befürchtet, dass Informationen nach Eritrea zurückfliessen würden. Bezüglich seiner Schulbildung habe er nicht die Wahrheit gesagt, um nicht über die schwierigen Erfahrungen, insbesondere im 12. Schuljahr in Sawa, sprechen zu müssen. Daran lasse sich erkennen, dass der Beschwerdeführer "einfach" denke und Zusammenhänge nur schwer erkennen könne. Ebenfalls aus Angst habe er auch den Ausweis von Sawa nicht vorgelegt, obwohl er ihm dieser bereits zuvor aus Eritrea zugestellt worden sei. Es handle sich dabei um ein echtes Dokument, auch wenn dies vom SEM in Frage gestellt werde. Er habe in Sawa Kontakt mit dem Militär gehabt und es sei eine sehr schlimme Zeit für ihn gewesen. Aus Angst vor Willkür und Repressionen habe er eine Geschichte erdichtet, weil er nicht gewollt habe, dass seine Familie wegen ihm Probleme bekomme. Auch hier in der Schweiz leide der Beschwerdeführer noch unter der Angst und der Verfolgung, was sich daran zeige, dass sich seine psychische Verfassung und sein Gesundheitszustand noch nicht richtig verbessert hätten. Er bereue seine falschen Angaben und sehe seine Fehler ein. Bei der Ankunft in D._______ sei er krank und überfordert gewesen, weshalb er nicht alles verstanden, aber eben auch nicht nachgefragt habe. Es sei zu bedenken, dass sich durch die schlimmen Erlebnisse während der Schulzeit, der Militärausbildung in Sawa sowie der Flucht ein tiefes Misstrauen entwickelt habe und er gegenüber allem Neuen - so auch den Befragungen - mit Angst und Abwehr reagiere. Die erlebte Willkür und die Repressionen durch Autoritätspersonen (Lehrer) und das Militär hätten dazu geführt, dass er grosse Angst davor habe, wieder in den Militärdienst zu müssen. G.b Als Beleg für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde mit der Replik ein Arztzeugnis von H._______ vom (...) eingereicht. Darin wird bescheinigt, dass der Beschwerdeführer unter erheblichen gesundheitlichen Problemen leide. Neben (...) bestehe auch eine (...) Symptomatik und es liege eine latente Suizidalität vor. Bei negativer Beurteilung des Asylentscheids sei mit einem massiv erhöhten Suizidrisiko zu rechnen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geltend gemachten Vorbringen unglaubhaft sind. Seine durchgehend oberflächlichen Schilderungen zu den angeblichen Vorladungen sowie den Besuchen von Soldaten lassen darauf schliessen, dass diese nicht auf eigenen Erlebnissen beruhen. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeeingabe denn auch selbst eingeräumt, dass seine diesbezüglichen Angaben nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Tatsächlich habe er das 12. Schuljahr in Sawa absolviert und sei dabei auch einer militärischen Grundausbildung unterzogen worden. Danach sei er nach Hause zurückgekehrt, habe geheiratet und eine Familie gegründet sowie als Bauer gearbeitet. Insbesondere aufgrund der schlimmen Erlebnisse während seiner Zeit in Sawa habe er aber in ständiger Angst gelebt, dass er in den Militärdienst zurückmüsse. 4.3 Es erscheint zwar grundsätzlich möglich, dass sich der auf Beschwerdeebene dargelegte Lebenslauf des Beschwerdeführers in dieser Form ereignet hat. Als Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung wurde ein als Schul- und Militärausweis von Sawa bezeichnetes Dokument eingereicht. Dieses ist mit "Eritrean Secondary Education Certificate Examinations (ESECE), 2013, Admission Card" überschrieben und betrifft die Warsay Yikealo Secondary School. Bei letzterer handelt es sich um die Schule, in welcher das 12. Schuljahr im Ausbildungscenter Sawa absolviert wird. Das Beweismittel stimmt insofern mit den allgemeinen Erkenntnissen zum eritreischen Bildungssystem überein, als dass sämtliche Schüler ihr 12. Schuljahr in Sawa absolvieren müssen und dieses mit einer als "Eritrean Secondary Education Certificate Examination" bezeichneten Prüfung abgeschlossen wird (vgl. European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2105, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-d.pdf, zuletzt abgerufen am 22. März 2018, Ziff. 3.4). Die Vorinstanz hält jedoch auch zu Recht fest, dass ein solches Dokument über keine Sicherheitsmerkmale verfügt und entsprechend leicht fälschbar ist. Von Bedeutung ist vorliegend aber in erster Linie, dass die vom Beschwerdeführer respektive seinen Rechtsvertretern vorgebrachten Gründe für die falschen Angaben nicht überzeugend sind. Unwissenheit und ein fehlendes Verständnis für Zusammenhänge in einer fremden Kultur sind in Asylverfahren geradezu typische Elemente, die auf sehr viele Asylsuchende zutreffen dürften. Aus diesem Grund werden die Gesuchsteller stets und oftmals auch mehrfach darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, wahrheitsgemässe Angaben zu machen. Ebenso wird ihnen erklärt, dass sämtliche Angaben vertraulich sind und keinesfalls an die heimatlichen Behörden weitergeleitet werden. Die entsprechenden Rechtsbelehrungen finden sich denn auch vorliegend sowohl in der Anhörung als auch in der Befragung zur Person (vgl. A23, S. 2 sowie A5, S2). Vor diesem Hintergrund ist es schwer verständlich, dass jemand aus blosser Unwissenheit und Naivität eine "Geschichte" erfunden haben will. Ebenso ist es nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer geglaubt hat, durch seine Angaben seine Familie schützen zu können oder warum er aus Angst nicht angegeben habe, dass er das 12. Schuljahr in Sawa besucht habe. Letzteres wird in der Replik damit begründet, dass er nicht von seinen schlimmen Erfahrungen habe erzählen wollen. Wer jedoch in einem anderen Land Schutz vor Verfolgung sucht, wird offensichtlich nicht darum herum kommen, über die Ereignisse, die ihn zur Ausreise bewegt haben - das beinhaltet häufig auch schwierige Erlebnisse - zu berichten. Sodann erschliesst sich dem Gericht nicht, welche der auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten Angaben seine Familie auf welche Art gefährdet haben könnten. Im Wesentlichen führt er dabei aus, dass er unter anderen Umständen aufgewachsen und in Sawa gewesen sei sowie dass er entgegen seinen früheren Aussagen nicht konkret zur Leistung von Militärdienst aufgefordert worden sei. Zusammenfassend erscheint es äusserst schwer nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer - einem erwachsenen Mann mit einer angeblich rund zwölfjährigen Schulbildung - nicht klar gewesen sein soll, dass er verpflichtet ist, gegenüber dem SEM wahrheitsgemässe Angaben zu machen. Es muss vielmehr angenommen werden, dass er seine falschen Angaben nicht aus Unwissenheit und Naivität gemacht hat, sondern in der Absicht, die Schweizerischen Asylbehörden zu täuschen, um in dieser Form nicht vorhandene Asylgründe zu konstruieren. Die Aussagen des Beschwerdeführers müssen deshalb gesamthaft als unglaubhaft angesehen werden, da er wissentlich und aus nicht nachvollziehbaren Gründen unwahre Angaben gemacht hat. Dies beeinträchtigt seine persönliche Glaubwürdigkeit in erheblichem Ausmass, was insbesondere auch Zweifel an seinen Vorbringen im Rahmen der Beschwerde weckt. 4.4 Selbst wenn die Ausführungen in der Beschwerdebegründung als glaubhaft angesehen würden, so wären sie nicht asylrelevant. Es wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei ausgereist, weil er in ständiger Furcht vor staatlicher Willkür und Verfolgung gelebt und panische Angst gehabt habe, wieder ins Militär gehen zu müssen. Gemäss der neuen Sachverhaltsdarstellung hat der Beschwerdeführer im (...) 2013 die Schul- und Militärausbildung in Sawa abgeschlossen, ist dann in sein Dorf zurückgekehrt und hat als Bauer gearbeitet. Im (...) habe er geheiratet und im (...) sei seine Tochter zur Welt gekommen. Die Ausreise im Juni 2015 sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer die latent stets vorhandene Angst einer Einziehung in den Militärdienst nicht mehr ausgehalten habe. Einen konkreten Auslöser für seine Ausreise scheint es nicht gegeben zu haben. Der Beschwerdeführer hätte sich somit nach seiner Ausbildung in Sawa mehr als zwei Jahre in seinem Heimatdorf aufgehalten, ohne dass er von den Behörden aufgefordert worden wäre, Nationaldienst zu leisten oder eine entsprechende Vorladung erhalten hätte. Die dahingehenden Ausführungen in den Befragungen hat die Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft angesehen und auf Beschwerdeebene wird auch nicht mehr geltend gemacht, er sei konkret zum Nationaldienst aufgeboten worden. In der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) wurde festgehalten, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Personen, die begründete Furcht hatten, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, wurden als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG anerkannt. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion wurde dann als begründet angesehen, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Von einem solchen Kontakt war regelmässig dann auszugehen, wenn eine Person aus dem aktiven Dienst desertierte. Darüber hinaus war auch jeder Behördenkontakt relevant, aus dem erkennbar wurde, dass jemand rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). Vorliegend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen konkreten Kontakt zu den Militärbehörden und damit eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen. Selbst wenn die Ausführungen auf Beschwerdeebene zutreffen und er in Sawa eine Schul- und Militärausbildung absolviert hat, so fand in der Folge für mehr als zwei Jahre kein konkreter Kontakt mit den Behörden im Hinblick auf seine Leistung von Militärdienst statt. Dass er aus dem Dienst desertiert sei, macht er ebenfalls nicht geltend. Es gibt keine Hinweise darauf, dass ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise konkret eine Einziehung in den Militärdienst drohte. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hatte, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge seiner Ausreise aus Eritrea allenfalls wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG machen geltend, dass durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder durch exilpolitische Aktivitäten - eine Gefährdungssituation, die vor der Ausreise nicht bestand, erst geschaffen wurde. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.2 In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden kann und die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es bedürfe hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). 5.3 Vorliegend sind beim Beschwerdeführer keine derartigen relevanten Anknüpfungspunkte ersichtlich. Er selbst geriet offenbar zu keinem Zeitpunkt ins Visier der Behörden und es gibt keine Hinweise darauf, dass er vom eritreischen Regime als missliebige Person angesehen werden könnte. Auf Beschwerdeebene wird zwar geltend gemacht, dass zwei seiner Brüder nach der Militärausbildung ausgereist seien und die Familie in der Folge "Repressalien" ausgesetzt gewesen sei. Ebenso sei seine Ehefrau nach seiner eigenen Ausreise Repressionen durch das Militär ausgesetzt gewesen, welche sie dazu gebracht hätten, Eritrea ebenfalls zu verlassen. Es wird jedoch nicht ausgeführt, worin diese Repressalien bestanden hätten oder wie einschneidend diese ausgefallen wären. Derart unspezifische und unsubstanziiert beschriebene Repressalien, die zudem auf Beschwerdeebene erstmals erwähnt werden, können jedoch kaum als glaubhaft angesehen werden und vermögen nicht zu einer Verschärfung des Profils des Beschwerdeführers zu führen. Insbesondere die angeblichen Repressionen des Militärs gegen die Ehefrau sind als äusserst zweifelhaft anzusehen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hatte seine Ehefrau Eritrea im Zeitpunkt der Anhörung bereits verlassen. Er führte damals aus, dass er mit ihr in Kontakt stehe, den Grund ihrer Ausreise aber nicht kenne, weil er sie nicht danach gefragt habe (vgl. A23, F96 ff.). Es ist jedoch kaum denkbar, dass er seine Frau nicht danach gefragt haben will, warum sie ausgereist sei. Ebenso wenig lässt sich erkennen, warum er allfällige Repressionen, die sie zur Ausreise bewegt haben sollen, zu jenem Zeitpunkt nicht hätte erwähnen können. Da sie sich bereits in Äthiopien befand, drohte ihr von Seiten der eritreischen Behörden keine Gefahr mehr und es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht wahrheitsgemässe Angaben zu ihrem angeblichen Ausreisegrund hätte machen können. Vor diesem Hintergrund erscheinen die nun vorgebrachten Repressionen durch das Militär als nachgeschoben und unglaubhaft. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea mangels zusätzlicher Anknüpfungspunkte nicht zur Annahme von subjektiven Nachfluchtgründen zu führen vermag. Die Vorinstanz hat somit richtigerweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich deshalb nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 7.4 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Bei der Beantwortung der Frage, ob abgewiesenen eritreischen Asylsuchenden, die in ihren Heimatstaat zurückkehren, grundsätzlich eine Einziehung in den Nationaldienst drohen würde, gelte es zwischen verschiedenen Personengruppen zu unterscheiden. Namentlich bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein, - insbesondere solchen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres ausgereist seien - sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Dabei könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen, wobei auch darauf hinzuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten. Die Frage, ob der genannten Personengruppe angesichts der eventuell drohenden Haft und des Einzugs in den Nationaldienst die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK oder eine Verletzung des Verbots der Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK drohe, könne jedoch offen gelassen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2). Demgegenüber bestehe bei Personen, welche die Dienstpflicht bereits erfüllt hätten, keine ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr wieder in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Es sei davon auszugehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst komme. Dies dürfte insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Weiter werde sich bei Männern und Frauen, welche erst mit Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist seien, regelmässig die Frage stellen, ob sie den Dienst bereits geleistet hätten. Ferner gebe es auch andere Gründe, aufgrund welcher nicht davon auszugehen sei, dass bei einer Rückkehr der Einzug in den Nationaldienst drohe, zumal gewisse Personengruppen existieren würden, die vom Nationaldienst befreit werden könnten. Diesbezüglich müssten sich allerdings konkrete Hinweise ergeben. Weiter könnten darunter auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (sog. Diaspora-Status), weshalb ihnen in absehbarer Zeit ebenfalls kein Einzug drohe (vgl. ebd. E. 13.2 ff.). 7.5 7.5.1 Vorliegend ist der Beschwerdeführer im Alter von (...) Jahren aus Eritrea ausgereist. In den Befragungen machte er noch geltend, er habe nur fünf Jahre die Schule besucht, habe mehrmals Vorladungen für den Militärdienst erhalten und sei von Behörden respektive Soldaten aufgesucht worden, die ihn zur Leistung des Dienstes hätten auffordern wollen. Auf Beschwerdeebene widerrief er sämtliche zuvor gemachten Angaben und liess durch seine Rechtsvertreter ausführen, er sei zwar erst im Alter von (...) Jahren eingeschult worden, habe aber alle zwölf Schuljahre inklusive des letzten Schuljahres in Sawa absolviert. Während des Jahres in Sawa und der dabei erfolgten militärischen Ausbildung habe er grosse gesundheitliche Probleme gehabt und sei oft von den militärischen Übungen dispensiert worden. An deren Stelle habe er Hausarrest gehabt und viel Innendienst leisten müssen. Im Alter von (...) Jahren habe er die Schule abgeschlossen und sei in sein Dorf zurückgekehrt, wo er geheiratet, eine Familie gegründet und bis zu seiner Ausreise mehr als zwei Jahre als Bauer gearbeitet habe. Es wird nicht geltend gemacht, dass er in dieser Zeit noch einmal mit den Behörden in Kontakt gestanden hätte im Zusammenhang mit der Leistung von Nationaldienst. 7.5.2 Die Rekrutierung in den Nationaldienst erfolgt in Eritrea üblicherweise über das Schulwesen, indem alle Schüler des Landes ihr letztes Schuljahr in Sawa absolvieren müssen. Nach den Abschlussprüfungen erhalten die besten Absolventen Zugang zu einem der Colleges, wobei sie nach Beendigung ihrer Ausbildung zumeist dem zivilen Nationaldienst zugeteilt werden. Schüler mit schlechteren Noten erhalten eine berufliche Ausbildung und werden danach in den militärischen oder zivilen Nationaldienst einberufen. Wer die Schule nicht bis zum letzten Schuljahr besucht, kann ab dem 18. Lebensjahr von der lokalen Verwaltung zum Nationaldienst aufgeboten werden oder gegebenenfalls auch im Rahmen einer Razzia aufgegriffen und dem Dienst zugeführt werden (vgl. zum Ganzen Urteil D-2311/2016 E. 12.2 m.H.). Insbesondere aus medizinischen Gründen ist es auch möglich, dass Personen von der Leistung des Nationaldienstes befreit oder aber vorzeitig entlassen werden. Zudem gibt es Berichte über Entlassungen, wenn jemand Alleinernährer einer Familie ist (vgl. UK Home Office, Report of a Home Office Fact-Finding Mission, Eritrea: illegal exit and national service, Februar 2016; Rz. 9.4.4, 9.18.2, 9.18.23 und 9.18.28). Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Beschwerdeführer dargelegte Version der Ereignisse wenig plausibel. Er macht geltend, seine drei älteren Brüder - deren genaues Alter aber unbekannt ist, da er in den Befragungen angab, nur einen einzigen, rund zehn Jahre jüngeren Bruder zu haben - seien alle im Militärdienst gewesen. Umso mehr wäre es erstaunlich, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an das 12. Schuljahr in Sawa einfach nach Hause geschickt worden wäre und in der Folge mehr als zwei Jahre von den Behörden in Bezug auf den Nationaldienst nichts mehr gehört hätte. Gerade angesichts der Tatsache, dass er sehr spät eingeschult worden sei und die Schule deshalb erst mit (...) Jahren abgeschlossen haben will, wäre es eher zu erwarten gewesen, dass er danach zeitnah zur Leistung des Nationaldienstes aufgeboten worden wäre. Dies war seinen Angaben zufolge aber nicht der Fall, was darauf schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer entweder zu einer der Personengruppen gehört, die vom Dienst befreit wurde, oder aber dass auch der auf Beschwerdeebene dargelegte Sachverhalt nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und er den Nationaldienst bereits geleistet hat. Der Beschwerdeführer hat gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten mehrere gesundheitlichen Probleme und leidet namentlich an (...), (...) und psychischen Beeinträchtigungen. Gemäss eigenen Angaben hätten diese bereits seit längerer Zeit bestanden, weshalb er insbesondere auch während seines Jahres in Sawa oft von militärischen Übungen dispensiert worden sei. Sollten diese Angaben zutreffen, erschiene es durchaus möglich, dass er aus medizinischen Gründen vorzeitig aus dem Nationaldienst entlassen oder sogar vom Dienst befreit wurde. Ebenso gründete er im Jahr (...) eine Familie und hätte somit in der Folge für deren Unterhalt aufkommen müssen, was ebenfalls als möglicher Grund für eine Entlassung aus dem Nationaldienst genannt wird. Eine solche Entlassung würde erklären, warum der Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er im dienstpflichtigen Alter war und sein Aufenthaltsort den Behörden bekannt gewesen sein muss, nicht (erneut) zur Leistung von Nationaldienst aufgeboten wurde. 7.5.3 Es bleibt festzuhalten, dass es vorliegend auch unter der Annahme, dass die auf Beschwerdeebene dargelegten Ereignisse als glaubhaft zu beurteilen wären, keine konkreten Hinweise darauf gibt, dass der Beschwerdeführer zukünftig in den Nationaldienst eingezogen worden wäre. Vielmehr gibt es insbesondere mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen sowie ferner auch mit der Gründung einer Familie im Anschluss an die schulische und militärische Ausbildung in Sawa klare Anhaltspunkte dafür, dass er zu einer der Personengruppen gehört, die nach der Erfüllung ihrer Dienstpflicht ordentlich entlassen worden sind. Auch angesichts des Alters des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise ist es durchaus möglich, dass er den Nationaldienst bereits geleistet und eine Entlassung stattgefunden hat. Zwar lässt sich nicht mit abschliessender Sicherheit feststellen, ob der Beschwerdeführer effektiv den Nationaldienst bereits geleistet hat respektive davon befreit wurde. Dies ist aber darauf zurückzuführen, dass er gegenüber den Asylbehörden unwahre und unvollständige Angaben gemacht und somit seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Er hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung insofern zu tragen, als er eine entsprechende Einordnung - die sich angesichts der Umstände des vorliegenden Falles und der oben aufgeführten Indizien aufdrängt - hinzunehmen hat. Es ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine (erneute) Rekrutierung für den Nationaldienst droht. 7.5.4 Offenbleiben kann somit die Frage, ob der Nationaldienst in Eritrea gegen Art. 3 EMRK oder gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK verstösst, nachdem nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eingezogen würde. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass er im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.7 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (ebenfalls Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen. 7.8 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mittlerweile (...) jährigen Mann, der eigenen Angaben zufolge eine zwölfjährige Schulbildung absolviert und seit seiner Kindheit in der Landwirtschaft gearbeitet hat. Er lebte grösstenteils in seinem Elternhaus und hat in Eritrea neben seinen Eltern und mehreren Geschwistern auch weitere Verwandte. Er verfügt somit über ein intaktes Beziehungsnetz, welches ihn bei seiner Wiedereingliederung im Heimatstaat unterstützen kann. Sodann kann angenommen werden, dass er seinen Lebensunterhalt wiederum durch eine Tätigkeit in der Landwirtschaft bestreiten kann. Seine Ehefrau sowie seine inzwischen (...) Jahre alte Tochter befinden sich derzeit in Äthiopien und es ist davon auszugehen, dass eine Wiedervereinigung der Familie in Eritrea möglich ist. 7.9 Gemäss dem Arztzeugnis vom (...) leidet der Beschwerdeführer an (...) und (...), weshalb er sich auch einer (...) unterziehen musste. Das mit der Replik eingereichte zweite Arztzeugnis vom (...) bescheinigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer ausgeprägten psychosozialen Belastungssituation an (...) leide und eine (...) Symptomatik bestehe. Es liege auch eine latente Suizidalität vor, wobei bei einem negativen Ausgang des Asylverfahrens respektive einer Ausschaffung mit einem massiv erhöhten Suizidrisiko zu rechnen sei. Der sehr sensible Patient sei auf eine sichere soziale Abstützung, persönliche Begleitung sowie regelmässige medizinische und psychologische Unterstützung angewiesen. Eine medizinische Notlage kann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Nicht massgebend ist dabei, ob die medizinische Versorgung im Heimatstaat den in der Schweiz geltenden Standards entspricht. Vielmehr ist danach zu fragen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten Beeinträchtigungen bei einer Rückkehr mangels notwendiger medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine rasche und lebensgefährdende Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht. Auch wenn die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zwar bedauerlich sind, ist davon vorliegend nicht auszugehen. Die (...) und (...) bestanden bereits, als er noch in seinem Heimatstaat lebte. Sie können auch wiederum dort behandelt werden. In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, die Familie des Beschwerdeführers habe sich keinen Arzt leisten können. Hierzu ist anzumerken, dass das Gesundheitswesen in Eritrea grösstenteils vom Staat finanziert wird, wobei die Patienten einen Teil der Kosten zu tragen haben. Sehr arme Personen können sich aber auf der Verwaltung eine Armutsurkunde ausstellen lassen und werden kostenlos behandelt. Während Medikamente in Apotheken selbst bezahlt werden müssen, kann man gegen Vorlage der Armutsurkunde in den Spitälern kostenlos Medikamente erhalten (vgl. European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015,https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-d.pdf, zuletzt abgerufen am 22. März 2018, Ziff. 1.7). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea die für ihn absolut notwendige medizinische Versorgung erhalten kann, so dass bei einer Rückkehr die für eine menschenwürdige Existenz erforderliche Behandlung gewährleistet ist. Eine konkrete und ernsthafte Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage liegt somit nicht vor. Sodann wird gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand genommen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung von deren Umsetzung getroffen werden können. Solche sind, sofern erforderlich, vorliegend durch eine entsprechende fachärztliche sowie medikamentöse Vorbereitung und Begleitung des Beschwerdeführers vor und bei der Ausreise möglich (vgl. Entscheide des BVGer E-5848/2014 vom 23. Februar 2016 E. 4.8.2 sowie D-2606/2017 vom 12. September 2017 E. 8.4.3.3). Aus der bestehenden Aktenlage lassen sich somit keine medizinischen Gründe ableiten, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.10 Die zwangsweise Rückführung nach Eritrea ist im heutigen Zeitpunkt zwar generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdefüher, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 10. August 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: