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D-4339/2012

D-4339/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-09-18 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und Schweizer Botschaft in D._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und Schweizer Botschaft in D._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-4339/2012

Urteil vom 18. September 2012

Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli,

mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;

Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Eritrea, zur Zeit im Sudan,

vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;

Verfügung des BFM vom 19. Juli 2012 / N _______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Bruders B._______ vom 16. März 2011 (Eingangsstempel des BFM vom 17. März 2011) beim BFM ein Gesuch um Familiennachzug stellen liess,

dass sein Bruder B._______ - ein in der Schweiz unter Asylgewährung aner­kannter Flüchtling - darin im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe aufgrund von politischen Problemen aus Eritrea nach Libyen flüchten müssen,

dass er dem BFM mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 (Eingangsstem­pel des BFM vom 14. Dezember 2011) mitteilte, sein Bruder habe bis Au­gust 2011 in Libyen gelebt und halte sich mittlerweile in Ägypten auf,

dass das BFM mit Verfügung vom 9. Januar 2012 den Bruder des Be­schwerdeführers unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufforderte, das Ver­tretungsverhältnis durch eine schriftliche Vollmachtsurkunde des Beschwerdeführers sowie einer gemäss BVGE 2011/39 für ein zulässig gestelltes Asylverfahren erforderlichen, persönlich verfassten oder zumin­dest unterzeichneten Stellungnahme zum anhängigen Fragekatalog des BFM zu belegen,

dass sich der Bruder des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 26. Januar 2012 (Eingangsstempel des BFM vom 30. Januar 2012) fristgerecht vernehmen liess,

dass das BFM am 8. Februar 2012 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bewilligte,

dass B._______ mit Schreiben vom 12. März 2012 (Eingangsstempel des BFM vom 13. März 2012) sowie vom 30. Mai 2012 (Eingangsstempel des BFM vom 1. Juni 2012) darauf hinwies, es sei dem Beschwerdefüh­rer nicht möglich, nach C._______ zu reisen, er halte sich nun in (Su­dan) auf und ersuche deswegen, die Einreisebewilligung nach D._______ zu übersteuern,

dass ihm das BFM am 6. Juni 2012 mitteilte, es sei in den vergangenen Monaten auf mehrere Missbrauchsfälle aufmerksam geworden, in denen sich Personen angeblich in Ägypten aufhielten und wie im Falle des Be­schwerdeführers nach erteilter Einreisebewilligung um eine Übersteuerung in einen Drittstaat ersuchten, und auch im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte bestünden, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich in Ägypten aufgehalten habe,

dass ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt und er gleichzeitig aufgefordert wurde, ein gemäss BVGE 2011/39 zulässig gestelltes Asylgesuch seines Bruders nachzureichen,

dass er sich mit Eingabe vom 21. Juni 2012 (Eingangsstempel des BFM vom 4. Juli 2012) fristgerecht vernehmen liess,

dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juli 2012 die Einreisebewilligung vom 8. Februar 2012 widerrief, die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, den Akten sei zwar zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer wohl durch die eritreischen Behörden flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zugefügt worden seien, aufgrund einer Regelvermutung aber davon auszugehen sei, er habe im Drittstaat Sudan bereits Schutz gefunden, wo ihm ein Verbleib zumutbar sei,

dass im vorliegenden Fall darauf verzichtet werden könne, vertieft auf den angeblichen Aufenthalt in Ägypten einzugehen, da sich der Beschwerdeführer seit Mai 2012 im Sudan aufhalte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2012 gegen diese Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einlegen und inhaltlich beantragen liess, der Asylentscheid sei aufzuhe­ben und die Einreisebewilligung sei zu erneuern, d.h. es sei ihm die Ein­reise von D._______ aus zu bewilligen,

dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wird,

dass zur Begründung des Rechtsmittels im Wesentlichen geltend ge­macht wird, der weitere Aufenthalt im Sudan könne dem Beschwerde­führe nicht zugemutet werden, dieser habe mittlerweile ein Auge verloren und diese Invalidisierung verdopple seine Alltagsschwierigkeiten noch­mals,

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei­det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich­tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass gestützt auf Art. 111 Bst. e AsylG der Einzelrichter mit Zustimmung eines zweiten Richters über offensichtlich unbegründete Beschwerden entscheidet und den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, dass in casu eine solche Beschwerde vorliegt,

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver­zichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we­gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder wenn ihnen die Aufnahme in einen Drittstaat zugemutet wer­den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),

dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und dass gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen,

dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen Staa­ten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidun­gen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylre­kurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 131 ff.),

dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst festzustellen ist, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdefüh­rers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea nicht auszuschliessen ist,

dass er sich jedoch bereits seit Mai 2012 im Sudan aufhält (und sich zu­vor in Libyen aufgehalten hatte), was hinsichtlich der bei ei­nem im Aus­land gestellten Asylgesuch zu prüfenden Frage, ob die Aufnahme in ei­nem Drittstaat zugemutet werden könne, zu berück­sichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG),

dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis im Sinn einer (widerlegbaren) Regelvermutung davon auszugehen ist, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was grundsätzlich zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4 mit weiteren Hinweisen),

dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen hat, dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, falls seine Situation in D._______ kritisch sein sollte,

dass dem BFM bekannt sei, dass die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfü­gen, sondern einem Flüchtlingslager zugeteilt werden, wo sie sich aufzuhalten haben und die nötige Versorgung erhalten,

dass der Beschwerdeführer augenscheinlich von dieser Möglichkeit bis­her keinen Gebrauch gemacht habe,

dass das Bundesverwaltungsgericht gleich wie das BFM nicht verkennt, dass vor dem Hintergrund, wonach sich zahlreiche eritreische Asylbewer­ber im Sudan befinden, die Lage vor Ort für diese Menschen nicht einfach ist,

dass dennoch keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, ein weiterer Verbleib in Sudan sei für den Beschwerdeführer schlechterdings nicht zumutbar oder nicht möglich,

dass auch seine Argumente nicht derart sind, dass es für ihn in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan objek­tiv unzumutbar erscheint, den in diesem Land gegenüber der Verfol­gungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen,

dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Vielzahl von Urteilen darge­stellt hat, dass und weshalb davon auszugehen ist, dass Sudan für eritreische Flüchtlinge grundsätzlich einen sicheren Aufnahmestaat im Sinn von Art. 52 Abs. 2 AsylG darstellt,

dass zwar in letzter Zeit gelegentlich von Deportation von Eritreern in den Heimatstaat berichtet wird (vgl. etwa den UNHCR-Bericht vom 18.10.2011 "Dismay at new deportation of Eritreans by Sudan" www.unhcr.org/print/4e9d47269.html, besucht am 2.11.2011]),

dass sich angesichts der Zahl von gegen 170 000 eritreischen Flüchtlin­gen und Asylsuchenden im Sudan allein daraus jedoch noch keine gene­relle Gefahr der Rückschiebung ergibt und den Akten auch kein besonde­res Profil des Beschwerdeführers zu entnehmen wäre, das ihn der konkreten Gefahr einer Deportation aussetzen könnte,

dass auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachte angebliche Invalidisierung des Beschwerdeführers (Verlust des Auges) zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermag,

dass Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht die Auf­nahme kranker oder pflegebedürftiger Personen aus Staaten, in denen mangels eines ausgebauten Gesundheitssystems im Heimatstaat schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als im Aufenthaltsstaat zur Verfü­gung stehen (so schon EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41 f. und EMARK Nr. 7 E. 5c.bb S. 47 f.) gebietet,

dass auch ein im Vergleich zur Schweiz allfälliger schlechterer medizini­scher Standard im Sudan für die weitere medizinische Betreuung des Be­schwerdeführers unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK somit kein rele­vantes völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellt,

dass somit vorliegend eine Schutzgewährung durch die Schweiz auch un­ter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Bruder in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht als erforderlich erscheint,

dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu Recht abgelehnt hat,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtser­heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange­messen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwal­tungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und - angesichts des vorliegenden Direktentscheids - das Gesuch um Befrei­ung von der Vorschusspflicht sich als gegenstandslos erweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und Schweizer Botschaft in D._______.

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli

Ulrike Raemy

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