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D-4328/2023

D-4328/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, und der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen in E. 5 - einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Auf die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und das Migrationsamt sei anzuweisen, keine Vollzugshandlungen durchzuführen (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren), ist infolge fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten; denn der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), es besteht vorliegend keine spezialgesetzliche Ausnahme, und das SEM hat die aufschiebende Wirkung auch nicht entzogen.

E. 6 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren) und rügt damit implizit, der rechtserhebliche Sachverhalt sei mangelhaft abgeklärt worden. Inwiefern der Sachverhalt vom SEM unvollständig abgeklärt worden sein soll, legt der Beschwerdeführer indes nicht dar. Diese Rüge ist daher als unbegründet zu erachten, zumal auch von Amtes wegen keine Verletzung der Untersuchungspflicht festgestellt werden kann und der rechtserhebliche Sachverhalt spruchreif erscheint.

E. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 7.2 Den Akten zufolge (vgl. A21, A27 und A34) gewährte Italien dem Beschwerdeführer am (...) subsidiären Schutz und erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde im Jahr (...) um zehn Jahre verlängert. Laut Auskunft der italienischen Behörden verfügt der Beschwerdeführer über eine bis am 17. Mai 2031 gültige italienische Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer bestreitet weder seinen vorgängigen Aufenthalt Italien noch die Schutzgewährung und seinen aktuellen Aufenthaltsstatus. Die italienischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers sodann am 26. Juni 2023 ausdrücklich zugestimmt. Obwohl sie durch das Dublin-Wiederaufnahmegesuch des SEM vom 14. Juni 2023 Kenntnis hatten von der angeblichen zwischenzeitlichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, erfolgte ihre Zustimmung zur Rückübernahme ohne jegliche Vorbehalte. Es ist demnach ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Italien zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann.

E. 7.3 Italien ist ein EU-Staat und gilt als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007).

E. 7.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder wenn ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Der Beschwerdeführer verfügt derzeit nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Er bringt jedoch sinngemäss vor, seine Rückschaffung nach Italien würde Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Achtung des Familienlebens) verletzen, da er dadurch von seiner Frau und seinen Eltern, welche sich zurzeit in der Schweiz im Asylverfahren befänden, getrennt würde. Seine Frau sei schwanger und erleide häufig Ohnmachtsanfälle, und seine Eltern seien alt und krank. Sie seien alle von seiner Unterstützung abhängig.

E. 8.3.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens. Dieses umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Andere familiäre Verbindungen können ebenfalls in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, welches über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (vgl. dazu BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.; BGE 137 I 154 E. 3.4.2).

E. 8.3.2 Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Ehefrau fällt aus nachfolgenden Gründen nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK: Zunächst ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage nicht von einer gültigen Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ auszugehen ist. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 10. Mai 2023 erwähnte er seine angebliche Ehefrau mit keinem Wort und gab zu Protokoll, er sei ledig (vgl. A11 S. 4 Ziff. 1.14). Erst im Dublin-Gespräch vom 11. Mai 2023 sprach er von ihr und reichte zum Nachweis der angeblichen Hochzeit mehrere Fotos ein. Diese vermögen die Eheschliessung indes nicht glaubhaft zu machen; denn die Fotos wirken allesamt gestellt, und es ist darauf auch keine Heiratszeremonie ersichtlich. Das auf Beschwerdeebene nachgereichte und angeblich bereits am (...) ausgestellte Heiratszertifikat lässt die Eheschliessung ebenfalls nicht als glaubhaft erscheinen, zumal der Beschwerdeführer im zweiten Dublin-Gespräch vom 7. Juli 2023 noch ausdrücklich erklärt hatte, er besitze kein Dokument, welches die Ehe beweisen könne (vgl. A32 S. 2). Überdies fällt auf, dass die im eingereichten Dokument aufgeführten Personalien des Beschwerdeführers nicht den im Schweizer Asylverfahren angegebenen, angeblich wahren, sondern den in Italien verwendeten entsprechen (vgl. dazu vorstehend Bst. E). Nach dem Gesagten erscheint es nicht glaubhaft, dass es sich bei B._______ um die Ehefrau des Beschwerdeführers handelt. Ferner ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise auf ein schützenswertes Konkubinat. Ein solches liegt gemäss Rechtsprechung vor, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. BGer 2C_561/2021 E. 4.3 m.w.H.). Angesichts dessen, dass die Ehe als unglaubhaft bezeichnet werden muss und der Beschwerdeführer bestenfalls (die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens vorausgesetzt) seit (...), das heisst erst seit rund eineinhalb Jahren, mit B._______ zusammenlebt, ist nicht von einer gefestigten Partnerschaft und einer ausgeprägten Bindung im vorgenannten Sinn auszugehen. Im Weiteren ist auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ ersichtlich. Insbesondere wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan, dass respektive inwiefern B._______ - welche offenbar schwanger ist und ab und zu an epilepsiebedingten Ohnmachtsanfällen leidet - zwingend auf seine Anwesenheit in der Schweiz angewiesen ist, zumal sie in den Asylstrukturen die notwendige medizinische Betreuung erhält und mit den sich ebenfalls in einem laufenden Asylverfahren befindlichen Eltern des Beschwerdeführers zudem über anderweitige Bezugspersonen in der Schweiz verfügt. Schliesslich hat bereits das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, nach seiner Rückkehr nach Italien ein Familienzusammenführungsgesuch zugunsten von B._______ zu stellen.

E. 8.3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Eltern seien auf seine Unterstützung angewiesen, ist festzustellen, dass er auch diese Behauptung nicht ausreichend substanziiert. Es mag sein, dass seine Mutter an Diabetes sowie an den Folgen eines Beinbruchs leidet, jedoch ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass sie deswegen zwingend auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen ist, zumal ihr offenbar B._______ zur Seite steht (vgl. A32 S. 4) und mangels anderweitiger Informationen davon auszugehen ist, dass der Vater des Beschwerdeführers (Jahrgang [...]) gesundheitlich nicht beeinträchtigt und somit ebenfalls in der Lage ist, bei Bedarf Betreuungsaufgaben zu übernehmen. Demnach ist auch bezüglich der Eltern des Beschwerdeführers nicht von einem besonderen, in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallenden Abhängigkeitsverhältnis auszugehen.

E. 8.4 Nach dem Gesagten besteht kein potentieller Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK, weshalb das SEM zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Italien zu prüfen.

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.3 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Italien ist in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 9.2) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten. Italien gilt als sicherer Drittstaat (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG), in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Italien ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer hat in Italien subsidiären Schutz erhalten, womit er sich auf die ihm zustehenden Rechte gemäss Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie berufen kann (vgl. insbesondere die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Demnach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK drohen könnte.

E. 9.5 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Wie ausserdem bereits erwähnt, ist Italien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden und hat dafür zu sorgen, dass (u.a.) für Personen mit subsidiärem Schutzstatus der Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung gewährleistet ist und sie die notwendige Sozialhilfe sowie Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher in seiner Beschwerde keine konkreten Unzumutbarkeitsgründe geltend macht, in Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Falls ihm die ihm zustehenden Rechte beziehungsweise materiellen Leistungen verwehrt würden, obliegt es ihm, sich bei Bedarf an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden und nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Bei dieser Sachlage besteht offensichtlich kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Versorgung, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

E. 9.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 9.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.

E. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4328/2023 Urteil vom 18. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 2. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) durch das SEM am 5. Mai 2023 ergab, dass er am 22. Oktober 2014 in Österreich sowie am 7. November 2014 und am 12. Februar 2015 in Italien um Asyl ersucht hatte. C. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 11. Mai 2023 führte der Beschwerdeführer zunächst aus, es treffe zu, dass er im Oktober (...) in Österreich ein Asylgesuch gestellt habe. Er sei aber nur kurz dortgeblieben und danach freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Auf Vorhalt der EURODAC-Treffer betreffend Italien räumte er ein, er sei nach dem Aufenthalt in Österreich nach Italien gegangen. Wie schon in Österreich habe er auch dort auf der Strasse leben müssen. Anschliessend sei er in die Türkei gelangt und von den türkischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben worden. Er wisse nicht genau, wann er ins Heimatland zurückgekehrt sei. Er könne die Rückkehr aber mit Fotos beweisen. Im (...) sei er wiederum aus Afghanistan ausgereist und in die Schweiz gelangt. Seine Eltern ([...]) und seine Frau (B._______, geb. [...]) habe er unterwegs in Serbien aus den Augen verloren, nun aber wiedergefunden. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt gab er an, er leide an einem (...). Zudem gehe es ihm psychisch nicht so gut. Seinen Eltern und seiner Frau gehe es nicht gut. Seine Frau werde häufig bewusstlos. Die Mutter habe das Bein gebrochen und leide zudem an Diabetes. D. D.a. Am 11. Mai 2023 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Informationen betreffend das Asylverfahren respektive den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Italien. Eine Antwort der italienischen Behörden blieb aus. D.b. Am 14. Juni 2023 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. D.c. Mit Schreiben vom 16. Juni 2023 teilte die italienische Dublin-Behörde mit, der Beschwerdeführer sei in Italien unter der Identität «[...]» registriert und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung «subsidiärer Schutz/Flüchtlingsstatus», welche bis am 17. Mai 2031 gültig sei. Demnach sei die Dublin-Behörde nicht (mehr) zuständig für die Abwicklung eines allfälligen Transfers des Beschwerdeführers. Das Wiederaufnahmegesuch werde daher abgelehnt. D.d. Daraufhin ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 19. Juni 2023 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie), das Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549) sowie das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (SR 0.142.305). D.e. Mit Schreiben vom 26. Juni 2023 stimmten die italienischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zu und bestätigten gleichzeitig, dass dem Beschwerdeführer am (...) subsidiärer Schutz gewährt worden sei. E. Im Rahmen des erweiterten (bzw. ergänzenden) Dublin-Gesprächs vom 7. Juli 2023 (Rückübersetzung am 12. Juli 2023) gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe sich ungefähr im Jahr (...) mit seiner Frau verlobt und sie damals zum ersten Mal gesehen. Das zweite Mal habe er sie bei der Hochzeit gesehen, welche am (...) bei ihm zuhause stattgefunden habe. Es sei kein Dokument betreffend die Eheschliessung ausgestellt worden. Seither lebten sie zusammen. Seine Eltern und seine Brüder hätten mit ihm und seiner Frau zusammen im selben Haushalt gewohnt. Für alle finanziellen und organisatorischen Angelegenheiten der Familie sei er zuständig gewesen. Im Jahr (...) sei er schon einmal in Europa gewesen, zunächst in Österreich, dann in Italien; er wisse aber nicht, wie lange. Das Leben sei schwierig gewesen, daher sei er zurück nach Afghanistan gegangen. Er sei sieben Jahre dort gewesen, bevor er erneut ausgereist sei. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass ihm im Jahr (...) in Italien internationaler Schutz gewährt worden sei und er seine Aufenthaltsbewilligung im Jahr (...) erneuert habe. Er erklärte indes, er habe in dieser Zeit in Afghanistan gelebt, da er von der Türkei dorthin abgeschoben worden sei. Er habe keine Beweismittel betreffend die Abschiebung. Im Jahr (...) sei er in Italien gewesen. Wo genau er im Jahr (...) gewesen sei, könne er nicht sagen. In Italien habe er den Namen C._______ angegeben, dies sei sein Kose- beziehungsweise Rufname. Als er in Italien registriert worden sei, habe er sein Geburtsdatum noch gar nicht gekannt. Der Beschwerdeführer fügte an, seine Frau sei schwanger und müsse sich häufig übergeben. Zudem falle sie manchmal in Ohnmacht. Seine Mutter habe das Bein gebrochen und leide an Diabetes. Er und seine Frau kümmerten sich um sie. F. F.a. Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, angesichts der Schutzgewährung in Italien werde beabsichtigt, auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht einzutreten und ihn nach Italien wegzuweisen. Es räumte ihm eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme ein. F.b. In seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2023 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei nach seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr in Italien gewesen und habe demnach auch nicht im Jahr (...) um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersucht. Die Rückkehr nach Afghanistan habe er mittels der eingereichten Fotos belegt. Der relevante Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Insbesondere ergebe sich aus den vorhandenen Akten nicht, unter welchen Umständen die italienische Aufenthaltsbewilligung ausgestellt respektive verlängert worden sei und ob die Voraussetzungen dafür überhaupt erfüllt gewesen seien. Die Eheschliessung sei ebenfalls durch die eingereichten Fotos belegt, und die Ehe sei in der Schweiz grundsätzlich anzuerkennen. Die Beziehung zwischen ihm und seiner Frau sei dessen ungeachtet schützenswert, da sie seit ungefähr vier Jahre verlobt und seit einem Jahr verheiratet seien, in Afghanistan in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und zusammen in die Schweiz gereist seien. Seine Frau übernehme den Grossteil der Pflege ihrer Schwiegereltern. Sie sei schwanger und leide an Epilepsie. Er unterstütze sowohl sie als auch seine Eltern; diese seien von ihm abhängig. Er wolle nicht von seiner schwangeren Ehefrau und den hilfsbedürftigen Eltern getrennt werden. G. Die Vorinstanz unterbreitete dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2023 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Schreiben vom 31. Juli 2023. H. Mit Verfügung vom 2. August 2023 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe in Italien, einem sicheren Drittstaat, subsidiären Schutz erhalten. Italien habe der Rückübernahme zugestimmt. Ob der Beschwerdeführer seit der Schutzgewährung im Jahr (...) vorübergehend nach Afghanistan zurückgekehrt sei oder nicht, sei unerheblich. Den eingeholten Informationen zufolge bestehe sein Schutzstatus in Italien nach wie vor, und er verfüge über eine im Jahr (...) verlängerte und bis am 17. Mai 2031 gültige Aufenthaltsbewilligung. Der relevante Sachverhalt sei damit ausreichend erstellt. Das Vorliegen einer schützenswerten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seiner angeblichen Ehefrau respektive seinen Eltern sei zu verneinen. Die Eheschliessung sei nicht glaubhaft, zumal die eingereichten Fotos nicht beweistauglich seien. Sodann hätten der Beschwerdeführer und seine Frau bestenfalls seit Februar (...) zusammengelebt; seine Rückkehr nach Afghanistan sei aber ohnehin zu bezweifeln. Schliesslich sei auch kein relevantes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau respektive seinen Eltern ersichtlich. Es sei ihm überdies unbenommen, in Italien ein Familiennachzugsgesuch für seine angebliche Ehefrau zu stellen. Somit könne er nach Italien zurückkehren, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei als durchführbar zu erachten. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit sei darauf zu verweisen, dass sich Personen mit Schutzstatus auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EG des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen könnten, welche ihnen einklagbare Ansprüche namentlich in den Bereichen Sozialleistungen und Wohnraum verschafften. Es stehe dem Beschwerdeführer demnach offen, die ihm zustehenden Leistungen bei Bedarf auf dem Rechtsweg einzufordern. Auch allenfalls benötigte medizinische Behandlungen könne er ohne weiteres in Italien erhalten. I. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM mit Schreiben vom 2. August 2023 mit, das Mandatsverhältnis sei beendet. J. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. August 2023 focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid an. Er beantragte, das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventuell sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei das SEM anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung von den italienischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und das Migrationsamt sei anzuweisen, keine Vollzugshandlungen durchzuführen. Ausserdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung), ein Heiratszertifikat (inkl. Übersetzung) sowie mehrere ärztliche Kurzberichte betreffend C._______ bei (alles in Kopie). K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. August 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Gericht bestätigte gleichentags den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, und der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen in E. 5 - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Auf die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und das Migrationsamt sei anzuweisen, keine Vollzugshandlungen durchzuführen (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren), ist infolge fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten; denn der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), es besteht vorliegend keine spezialgesetzliche Ausnahme, und das SEM hat die aufschiebende Wirkung auch nicht entzogen.

6. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren) und rügt damit implizit, der rechtserhebliche Sachverhalt sei mangelhaft abgeklärt worden. Inwiefern der Sachverhalt vom SEM unvollständig abgeklärt worden sein soll, legt der Beschwerdeführer indes nicht dar. Diese Rüge ist daher als unbegründet zu erachten, zumal auch von Amtes wegen keine Verletzung der Untersuchungspflicht festgestellt werden kann und der rechtserhebliche Sachverhalt spruchreif erscheint. 7. 7.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2. Den Akten zufolge (vgl. A21, A27 und A34) gewährte Italien dem Beschwerdeführer am (...) subsidiären Schutz und erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde im Jahr (...) um zehn Jahre verlängert. Laut Auskunft der italienischen Behörden verfügt der Beschwerdeführer über eine bis am 17. Mai 2031 gültige italienische Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer bestreitet weder seinen vorgängigen Aufenthalt Italien noch die Schutzgewährung und seinen aktuellen Aufenthaltsstatus. Die italienischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers sodann am 26. Juni 2023 ausdrücklich zugestimmt. Obwohl sie durch das Dublin-Wiederaufnahmegesuch des SEM vom 14. Juni 2023 Kenntnis hatten von der angeblichen zwischenzeitlichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, erfolgte ihre Zustimmung zur Rückübernahme ohne jegliche Vorbehalte. Es ist demnach ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Italien zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann. 7.3. Italien ist ein EU-Staat und gilt als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). 7.4. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 8. 8.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2. Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder wenn ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Er bringt jedoch sinngemäss vor, seine Rückschaffung nach Italien würde Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Achtung des Familienlebens) verletzen, da er dadurch von seiner Frau und seinen Eltern, welche sich zurzeit in der Schweiz im Asylverfahren befänden, getrennt würde. Seine Frau sei schwanger und erleide häufig Ohnmachtsanfälle, und seine Eltern seien alt und krank. Sie seien alle von seiner Unterstützung abhängig. 8.3.1. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens. Dieses umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Andere familiäre Verbindungen können ebenfalls in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, welches über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (vgl. dazu BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.; BGE 137 I 154 E. 3.4.2). 8.3.2. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Ehefrau fällt aus nachfolgenden Gründen nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK: Zunächst ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage nicht von einer gültigen Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ auszugehen ist. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 10. Mai 2023 erwähnte er seine angebliche Ehefrau mit keinem Wort und gab zu Protokoll, er sei ledig (vgl. A11 S. 4 Ziff. 1.14). Erst im Dublin-Gespräch vom 11. Mai 2023 sprach er von ihr und reichte zum Nachweis der angeblichen Hochzeit mehrere Fotos ein. Diese vermögen die Eheschliessung indes nicht glaubhaft zu machen; denn die Fotos wirken allesamt gestellt, und es ist darauf auch keine Heiratszeremonie ersichtlich. Das auf Beschwerdeebene nachgereichte und angeblich bereits am (...) ausgestellte Heiratszertifikat lässt die Eheschliessung ebenfalls nicht als glaubhaft erscheinen, zumal der Beschwerdeführer im zweiten Dublin-Gespräch vom 7. Juli 2023 noch ausdrücklich erklärt hatte, er besitze kein Dokument, welches die Ehe beweisen könne (vgl. A32 S. 2). Überdies fällt auf, dass die im eingereichten Dokument aufgeführten Personalien des Beschwerdeführers nicht den im Schweizer Asylverfahren angegebenen, angeblich wahren, sondern den in Italien verwendeten entsprechen (vgl. dazu vorstehend Bst. E). Nach dem Gesagten erscheint es nicht glaubhaft, dass es sich bei B._______ um die Ehefrau des Beschwerdeführers handelt. Ferner ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise auf ein schützenswertes Konkubinat. Ein solches liegt gemäss Rechtsprechung vor, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. BGer 2C_561/2021 E. 4.3 m.w.H.). Angesichts dessen, dass die Ehe als unglaubhaft bezeichnet werden muss und der Beschwerdeführer bestenfalls (die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens vorausgesetzt) seit (...), das heisst erst seit rund eineinhalb Jahren, mit B._______ zusammenlebt, ist nicht von einer gefestigten Partnerschaft und einer ausgeprägten Bindung im vorgenannten Sinn auszugehen. Im Weiteren ist auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ ersichtlich. Insbesondere wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan, dass respektive inwiefern B._______ - welche offenbar schwanger ist und ab und zu an epilepsiebedingten Ohnmachtsanfällen leidet - zwingend auf seine Anwesenheit in der Schweiz angewiesen ist, zumal sie in den Asylstrukturen die notwendige medizinische Betreuung erhält und mit den sich ebenfalls in einem laufenden Asylverfahren befindlichen Eltern des Beschwerdeführers zudem über anderweitige Bezugspersonen in der Schweiz verfügt. Schliesslich hat bereits das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, nach seiner Rückkehr nach Italien ein Familienzusammenführungsgesuch zugunsten von B._______ zu stellen. 8.3.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Eltern seien auf seine Unterstützung angewiesen, ist festzustellen, dass er auch diese Behauptung nicht ausreichend substanziiert. Es mag sein, dass seine Mutter an Diabetes sowie an den Folgen eines Beinbruchs leidet, jedoch ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass sie deswegen zwingend auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen ist, zumal ihr offenbar B._______ zur Seite steht (vgl. A32 S. 4) und mangels anderweitiger Informationen davon auszugehen ist, dass der Vater des Beschwerdeführers (Jahrgang [...]) gesundheitlich nicht beeinträchtigt und somit ebenfalls in der Lage ist, bei Bedarf Betreuungsaufgaben zu übernehmen. Demnach ist auch bezüglich der Eltern des Beschwerdeführers nicht von einem besonderen, in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallenden Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. 8.4. Nach dem Gesagten besteht kein potentieller Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK, weshalb das SEM zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat. 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Italien zu prüfen. 9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.3. In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.4. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien ist in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 9.2) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten. Italien gilt als sicherer Drittstaat (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG), in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Italien ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer hat in Italien subsidiären Schutz erhalten, womit er sich auf die ihm zustehenden Rechte gemäss Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie berufen kann (vgl. insbesondere die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Demnach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK drohen könnte. 9.5. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Wie ausserdem bereits erwähnt, ist Italien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden und hat dafür zu sorgen, dass (u.a.) für Personen mit subsidiärem Schutzstatus der Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung gewährleistet ist und sie die notwendige Sozialhilfe sowie Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher in seiner Beschwerde keine konkreten Unzumutbarkeitsgründe geltend macht, in Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Falls ihm die ihm zustehenden Rechte beziehungsweise materiellen Leistungen verwehrt würden, obliegt es ihm, sich bei Bedarf an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden und nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Bei dieser Sachlage besteht offensichtlich kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Versorgung, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 9.6. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 9.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1. Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 11.2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: