Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland am 2. August 2003 unter Vorweisung ihrer am 25. Mai 2003 ausgestellten Reisepässe regulär über den Flughafen von M._______. Am gleichen Tag landeten sie in Genf und passierten die Grenzkontrolle im Flughafen mit denselben Reisepässen und den darin enthaltenen Visa, die von der schweizerischen Botschaft in M._______ im Hinblick auf einen höchstens 10-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zu Besuchszwecken im Zeitraum vom 29. Juli 2003 bis 28. September 2003 ausgestellt worden waren. A.b Die Beschwerdeführenden suchten am 14. August 2003 in der damaligen Empfangsstelle Vallorbe gemeinsam um Asyl nach. Nach der Überführung ins Transitzentrum Altstätten befragte das BFF (seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) sie dort am 2. September 2003 zur Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Dabei machten die Beschwerdeführenden die rubrizierten Angaben zu ihrer Identität und hielten ergänzend fest, sie seien Muslime arabischer Ethnie, stammten ursprünglich aus dem Wilaya (Verwaltungsbezirk) F._______ (Beschwerdeführer) beziehungsweise dem Wilaya G._______ (Beschwerdeführerin), hätten im Jahre 1993 geheiratet und seien seit dem Jahre 1999 in H._______ (Wilaya I._______) wohnhaft gewesen. Nach den Erhebungen im Transitzentrum wurden die Beschwerdeführenden für die weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen. Die zuständige Behörde hörte sie dort am 3. Oktober 2003 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 27. Oktober 2003 (Beschwerdeführerin) zu ihren Asylgründen an. Bei dieser Gelegenheit reichten die Beschwerdeführenden jeweils mehrere Beweismittel zu ihrem Dossier, so eine Bestätigung der nationalen Gendarmerie vom 19. September 2001 mit Übersetzung ins Französische, zwei Zeitungsberichte vom 6. September 2001, Bild- und Textdokumente zur Militärkarriere des Beschwerdeführers, eine Lohnabrechnung vom Januar 2002, ein ärztliches Zeugnis vom 15. Mai 2003 sowie diverse Dokumente aus dem Zeitraum vom 21. bis 27. Mai 2003 im Zusammenhang mit Schwangerschaftskomplikationen bei der Beschwerdeführerin. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in den beiden Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei zwischen dem (...) 2003 und dem (...) 2003 einerseits wegen eigenmächtiger Nachforschungen zur Aufklärung des Mordes an seinem Bruder und andererseits wegen vorgeworfener Hilfestellung zum Vorteil seines ins Ausland geflohenen Schwagers vom militärischen Sicherheitsdienst gefangen gehalten worden und habe sein Leben in akuter Gefahr gesehen, als sein militärischer Vorgesetzter ihm zur unverzüglichen Ausreise geraten habe mit der Erklärung, er würde sonst über kurz oder lang getötet. Seine berufliche Laufbahn in der algerischen Armee habe er im Jahre 1986 eingeschlagen, als er in die Militärakademie in K._______ (Wilaya F._______) eingetreten sei. Nach der Beförderung zum (...) im November 1997 habe er ab dem Jahre 1999 als Chef des (...) gewaltet. Am 28. August 2001 habe er unfreiwillig ein Praktikum an der Militärakademie in K._______ angetreten. Es habe sich um eine Einführung für die Offiziere und für den Stab gehandelt. Im Jahre 2002 sei er zu seiner Einheit zurückgekehrt und dieser bis zu seiner Ausreise im August 2003 zugeteilt geblieben. Am späten Abend des (...) 2001 sei auf ein Restaurant im Touristenkomplex von L._______ ein Anschlag mit automatischen Schusswaffen verübt worden, der mehrere Tote und Verletzte gefordert habe. Eines der Todesopfer sei sein Bruder gewesen. Seine mit Hilfe von Kollegen beim Militär, bei der Polizei und bei der Gendarmerie beziehungsweise von Bekannten beim Geheimdienst betriebenen Recherchen hätten ergeben, dass es sich nicht um einen terroristischen Anschlag oder eine Abrechnung im Drogenmilieu, sondern um ein geplantes Vorgehen des staatlichen Sicherheitsdienstes gehandelt habe. Zwei oder drei Tage nach dem Anschlag habe er Gespräche mit Sicherheitsbeamten geführt und dabei seine Version vorgetragen, wonach der Sicherheitsdienst dahinter stehe und die Regierung mit dieser wohlbekannten Taktik unter der Bevölkerung die Abneigung gegen islamistische Bewegungen schüren wolle. Die Beamten seien nicht von ihrer Darstellung abgewichen, wonach es sich um eine barbarische Tat von Terroristen handle. Als er sich nicht habe umstimmen lassen, hätten sie ihn bedroht und als Gefahr für die Sicherheit des Staates hingestellt. Im Gegenzug habe er den Sicherheitsbeamten mit einer Einschaltung der Medien und dem Gang an die Öffentlichkeit gedroht. Nach diesen Drohungen sei er ins Verteidigungsministerium zitiert worden. Zuerst ein Offizier und anschliessend ein Geheimdienstchef hätten ihm vorgeworfen, die Sicherheit des Staates aufs Spiel zu setzen. Schliesslich hätten sie ihm eine Bestätigung der Gendarmerie ausgehändigt, auf der gestanden sei, dass sein Bruder am (...) 2001 bei einem terroristischen Anschlag sein Leben verloren habe. Auf die Geldsumme, die ihm als Schweigegeld angeboten worden sei, habe er verzichtet. Trotz dieser Angelegenheit habe er seine Stellung als Berufsoffizier beibehalten. Die Zerrüttung sei jedoch dadurch zum Ausdruck gekommen, dass man ihn von den Pflichten entbunden und ihm keine Aufgaben mehr zugewiesen habe. Darüber hinaus habe ihn der Geheimdienst eng beschattet, mit dem Effekt, dass er in ständiger Angst gelebt habe. Er habe seine Kinder nur jeden dritten oder vierten Tag für eine Viertelstunde gesehen und häufig in der Militärkaserne übernachtet. Diese Sicherheitsvorkehrungen habe er bis zur Ausreise beibehalten. Am Abend des (...) 2003 sei er von zwei Geheimdienstagenten, die sich mit ihren Dienstmarken ausgewiesen hätten, zu Hause abgeholt worden. Die Agenten hätten dabei die Zeitungsartikel und anderen Dokumente, die er im Zusammenhang mit dem Anschlag vom (...) 2001 gesammelt habe, allesamt beschlagnahmt. Nach drei Tagen Haft in I._______ habe man ihn nach M._______ verlegt und dort in eine unterirdische Zelle gesperrt. Die Verhöre hätten sich einerseits um die Ermordung seines Bruders und andererseits um seinen Schwager gedreht, der als Polizeioffizier tätig gewesen und im Jahre 2003 ausser Landes geflohen sei. Bezüglich seines Schwagers habe man ihm vorgeworfen, diesem bei der Flucht behilflich gewesen zu sein und ihm geheime Dokumente mitgegeben zu haben. In Tat und Wahrheit habe er seit drei Jahren keinen Kontakt mehr zu diesem Schwager gehabt. Die Verhöre, welche sich über den ganzen Tag erstreckt und bis in die Nacht hinein gezogen hätten, hätten ihm dermassen zugesetzt, dass er drei Mal habe ins Spital eingewiesen werden müssen. Er sei unterernährt gewesen, weil er kaum mehr habe essen können und ohnehin nur Suppe vorgesetzt bekommen habe. Weil er sehr müde und krank gewesen sei und nicht mehr habe auf die Fragen antworten können, habe man ihn am (...) 2003 nach Hause gebracht. Später seien Gendarmen gekommen, um sein Jagdgewehr zu konfiszieren. Wiederum eine Weile später habe er seinen militärischen Vorgesetzten kontaktiert. Dieser habe ihm geraten, das Land mit seiner Familie baldmöglichst zu verlassen, um nicht Gefahr zu laufen, früher oder später umgebracht zu werden. Als Reaktion auf diese Warnung sei er am 19. Juli 2003 von H._______ nach zu seinen Eltern nach K._______ ausgewichen. Von dort aus seien sie nach M._______ gefahren, um am 2. August 2003 das Land über den dortigen Flughafen zu verlassen. Die Beschwerdeführerin berief sich zur Begründung ihres Asylgesuchs auf die von ihrem Ehemann geschilderten Probleme. Nach der Ermordung seines Bruders am (...) 2001 habe sich ihr Ehemann verändert. Im Februar 2002 seien in der Schule, an der sie als Lehrerin unterrichtet habe, zwei Beamte des Sicherheitsdienstes erschienen und hätten sich beim Schuldirektor danach erkundigt, wie ihr Stundenplan aussehe, und mit welchen Personen sie am häufigsten verkehre. Diese Informationen habe sie später vom Schuldirektor in einem direkten Gespräch erhalten. Obwohl der Schuldirektor ihr gegenüber von Routinefragen gesprochen habe, habe sie dieser Vorfall ängstlich gemacht. Am (...) 2003, am Morgen nach der Verhaftung ihres Mannes, seien wiederum Männer des Sicherheitsdienstes in das Haus eingedrungen und hätten sämtliche Dokumente ihres Mannes und die Disketten der Kinder mitgenommen. Als sich ihr Mann am (...) 2003 nicht wie üblich telefonisch gemeldet habe, um der Tochter zum Geburtstag zu gratulieren, habe sie sich Sorgen zum machen begonnen. In der Kaserne, wohin sie sich daraufhin mit ihrem Schwiegervater begeben habe, sei ihnen mitgeteilt worden, dass ihr Mann in geheimer Mission unterwegs sei. Als Folge des Angstzustandes, in dem sie sich in dieser Phase befunden habe, seien bei ihr Schwangerschaftskomplikationen eingetreten, die schliesslich zum Verlust des Kindes geführt hätten. B. Am (...) 2004 brachte die Beschwerdeführerin in N._______ das Kind E._______ zur Welt. C. Mit französischsprachiger Verfügung vom 13. Dezember 2004 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Die Beschwerdeführenden liessen die Verfügung vom 13. Dezember 2004 mit deutschsprachiger Beschwerde vom 11. Januar 2005 durch ihre damalige Rechtsvertreterin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Im Einzelnen stellten sie die Begehren, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren. Im Eventualpunkt beantragten sie die Rückweisung der Sache an die Erstinstanz zur Neubeurteilung, im Subeventualpunkt ersuchten sie um Feststellung, dass sie nicht in ihr Heimatland ausgeschafft werden könnten. In prozessualer Hinsicht beantragten sie zudem sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführenden je eine am 20. Dezember 2004 persönlich verfasste Rekapitulation ihrer Asylgründe, einen Internet-Ausdruck (www.algeria-watch.de vom 7. Januar 2005) mit einer Chronologie der Ereignisse in Algerien im Zeitraum vom 11. Januar 1992 bis 11. Januar 2002 sowie zwei weitere Internet-Ausdrucke (www.anp.org vom 19. Dezember 2004 und 30. Dezember 2004) mit Berichten des "Mouvement Algérien des Officiers Libres" zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2005 bestätigte der Instruktionsrichter der ARK das den Beschwerdeführenden zustehende Recht, den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. F. F.a Im Rahmen der Vernehmlassung forderte das BFM die Beschwerdeführenden mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Februar 2005 auf, bis zum 24. Februar 2005 zu ausgewählten Fragen - vorab die Position des Beschwerdeführers bei der algerischen Armee und dessen in den Visa-Unterlagen und im Reisepass eingetragene Berufsbezeichnung betreffend - Stellung zu nehmen. F.b Mit Eingabe vom 22. Februar 2005 bezogen die Beschwerdeführenden gegenüber dem BFM zu den ihnen unterbreiteten Fragen Stellung. F.c Immer noch im Rahmen der Vernehmlassung ersuchte das BFM sodann mit Schreiben vom 28. April 2005 die schweizerische Botschaft in M._______ um Vornahme von Abklärungen zur Verifizierung des von den Beschwerdeführenden vorgetragenen Sachverhalts. F.d Mit Begleitschreiben vom 19. Juli 2005 übermittelte die schweizerische Botschaft in M._______ dem BFM den entsprechenden Abklärungsbericht der hierfür beigezogenen Vertrauensperson (im Folgenden: Botschaftsbericht). F.e Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Juli 2005 brachte das BFM den Botschaftsbericht den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Schranken des Einsichtsrechts infolge öffentlicher Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG auszugsweise zur Kenntnis und räumte ihnen die Gelegenheit ein, bis zum 10. August 2005 dazu Stellung zu nehmen. F.f Am 8. August 2005 liessen die Beschwerdeführenden dem BFM ihre diesbezügliche Stellungnahme zukommen. G. G.a In seiner Vernehmlassung vom 18. August 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. August 2005 stellte der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführenden eine Kopie der Vernehmlassung zu und gewährte ihnen das Recht, bis zum 5. September 2005 darauf zu replizieren. G.c In ihrer Replik vom 2. September 2005 nahmen die Beschwerdeführenden zu den Argumenten des BFM in der Vernehmlassung Stellung und hielten sinngemäss an den gestellten Begehren fest. H. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2008 und beigefügter Vollmacht nämlichen Datums zeigten die Beschwerdeführenden ihre Vertretung im Verfahren durch den rubrizierten Rechtsvertreter an. I. I.a Am 20. Februar 2009 erteilte die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführenden mit der Zustimmung des BFM eine Aufenthaltsbewilligung auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). I.b Auf die Anfrage des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2009 hin, ob sie angesichts der neuen Sachlage ihre Beschwerde, soweit diese nicht ohnehin gegenstandslos geworden sei, allenfalls zurückziehen würden, erklärten die Beschwerdeführer mit Antwort vom 19. März 2009 Festhalten an den Begehren.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus. Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der seit dem 11. Januar 2005 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde gegen die Verfügung des BFF vom 13. Dezember 2004 übernommen. Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005; AS 2006 4767 und 2007 5573).
E. 1.2 Nachdem sowohl die vormalige Rechstvertreterin als auch der rubrizierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in ihren Eingaben konsequent die deutsche Sprache verwendet haben, ergeht das vorliegende Urteil in dieser Sprache (Art. 33a Abs. 2 2. Satz VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, sind durch die am 13. Dezember 2004 ergangene Verfügung besonders berührt und können sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit sind sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
E. 2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 3 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- (Person mit einer Staatsangehörigkeit) oder Herkunftsstaates (Person ohne Staatsangehörigkeit) oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 5 S. 339 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 S. 190 ff., E. 8.3 S. 200 und E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.).
E. 3.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f., EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270).
E. 4 Den in diesem Sinne gelockerten Beweisanforderungen vermögen die Beschwerdeführer mit ihren in den Befragungen erteilten Auskünften (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 12 Bst. b VwVG, vgl. Bst. A.c hiervor) und den im Verlauf des Verfahrens produzierten Schriftstücken (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 12 Bst. a VwVG) in den für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Punkten nicht zu genügen.
E. 4.1 Im von der Vorinstanz eingeholten Botschaftsbericht steht die Feststellung im Vordergrund, dass der Beschwerdeführer im Februar 2002 aus disziplinarischen Gründen ("insubordination"; sinngemäss übersetzt als Ungehorsam oder Befehlsverweigerung) definitiv aus der algerischen Armee ausgeschlossen wurde. In ihrer Stellungnahme vom 8. August 2005 nehmen die Beschwerdeführenden diesem Abklärungsergebnis gegenüber eine inkonsequente Haltung ein: Einerseits bestreiten sie kategorisch, dass es zu einer Entlassung gekommen ist, indem sie ein solches Szenario als "jeglicher Realität entbehrend" hinzustellen versuchen. Andererseits machen sie eine Entkräftung ihrer diesbezüglichen Behauptungen davon abhängig, dass die genauen Gründe ebendieser Entlassung in Erfahrung gebracht werden können. Trotz durchaus offener Fragen bezüglich der konkreten Verfehlungen, die von den vorgesetzten Stellen als Ungehorsam des Beschwerdeführers gewertet wurden und zu dessen Ausschluss aus der Armee aus disziplinarischen Gründen geführt haben, besteht keine Veranlassung, die zentrale Feststellung im Botschaftsbericht in Zweifel zu ziehen, wonach der Beschwerdeführer seit Februar 2002 nicht mehr der algerischen Armee angehört hat. Der Botschaftsbericht weist keine inhaltlichen Ungereimtheiten oder sonstigen Merkmale auf, die zu Vorbehalten an der Richtigkeit der Informationen Anlass geben würden. Vielmehr vermittelt er gesamthaft den Eindruck, dass die Untersuchungen minuziös und mit der gebotenen Diskretion und Ernsthaftigkeit durchgeführt wurden. Inwieweit durch die getätigten Nachforschungen - wie in der Stellungnahme vom 8. August 2005 moniert wird - der algerische Staat davon hätte Kenntnis erhalten sollen, dass sich die Beschwerdeführenden als Asylsuchende in der Schweiz aufhalten, ist nicht ersichtlich. Das von der Vertrauensperson der Botschaft gewählte Vorgehen und die Prädestination der von ihr angegangenen Kontaktpersonen, welche das BFM im Rahmen der Gehörsgewährung berechtigterweise unter Verschluss behielt (zum grundsätzlich gewichtigen öffentlichen Interesse an einer diesbezüglichen Geheimhaltung vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12), bieten hohe Gewähr dafür, dass die Information vom unfreiwilligen Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Armee im Februar 2002 der objektiven Wahrheit entspricht. Insbesondere im Umstand, dass die Vertrauensperson der Botschaft vor Ort selber Einblick in aussagekräftige Unterlagen hatte und die im Bericht enthaltenen Feststellungen durch eigene unmittelbare Wahrnehmung machen konnte, ist ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit des Abklärungsergebisses zu erblicken. Vor dem soeben skizzierten Hintergrund kommt der eingereichten Lohnabrechnung für den Monat Januar 2002 beweismässig lediglich eine - gegenüber den Erkenntnissen aus der Botschaftsabklärung -untergeordnete Bedeutung zu. Im Rahmen dessen ist die Lohnabrechnung sodann nicht etwa als Beweistitel zu Gunsten der Beschwerdeführenden, sondern vielmehr als starkes Indiz dafür zu werten, dass der Beschwerdeführer bereits im Februar 2002 aus der Armee ausgeschieden ist und in der Folge keinen Lohn mehr bezogen hat. Warum er keinen anderen als ausgerechnet den Lohnzettel vom Januar 2002 auf die Reise mitnahm und hierzulande bei der Einreichung des Asylgesuchs zu den Akten gab, obschon er bis im Juli 2003 sein Salär als Berufsoffizier erhalten haben will, vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären. Seine in der Stellungnahme vom 22. Februar 2005 bemühte und in der Replik vom 2. September 2005 wiederholte Version, wonach die algerische Armee nicht monatliche Lohnausweise ausstelle und die zeitlich später erhaltenen ("aktuellen") Lohnausweise in seinem Büro konfisziert worden seien, ist offensichtlich eine Schutzbehauptung. So ist nicht einsichtig, warum ein Informationsdokument mit der Aufmachung und insbesondere der praktischen Bedeutung, wie sie der von ihm abgegebenen Lohnabrechnung ("bulletin de solde") für die im Januar 2002 geleistete Arbeit zukommen dürfte, von der algerischen Armee nicht konsequent jeden Monat herausgegeben werden sollte. Der Beschwerdeführer schweigt sich bezeichnenderweise darüber aus, aufgrund welcher Kriterien sein Arbeitgeber je nach Monat eine Lohnabrechnung herausgegeben oder auf deren Herausgabe verzichtet hat. Die eingereichte Lohnabrechnung weist alle Kennzeichen einer regelmässig wiederkehrenden Orientierung des Arbeitnehmenden über das monatlich ausbezahlte Salär unter Ausweisung der Abzüge und Zulagen auf. Auch der Vermerk unten auf dem Dokument, wonach der Arbeitnehmende im Reklamationsfall eine Kopie der Lohnabrechnung zusammen mit den Beweismitteln zu retournieren habe, macht nur Sinn, wenn das Dokument auch wirklich monatlich dem Salärempfänger ausgehändigt wird. Unter diesen Umständen ist klar abzusehen, dass die in der Replik vom 2. September 2005 erbetenen Abklärungen über Mutationen auf einem angeblich unter der bezeichneten Nummer geführten Postkonto keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse in dieser Frage zu vermitteln vermöchten. Soweit die betreffenden Ausführungen als Beweisantrag gemeint sind, ist dieser somit abzuweisen (zur Beschränkung der aus Art. 33 Abs. 1 VwVG fliessenden behördlichen Abnahmepflicht auf die rechtsgenüglich angebotenen und tauglich erscheinenden Beweise vgl. BVGE 2007/21 E. 11.1.3 S. 250 f.; EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84).
E. 4.2 Nachdem somit bezüglich der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers als (...) in der algerischen Armee im Zeitraum von Februar 2002 bis zur Ausreise am 2. August 2003 die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung nach Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG nicht gegeben sind, erscheinen auch die für diese Periode geltend gemachten Ereignisse in einem anderen Licht.
E. 4.2.1 So ist gleichermassen unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer zwischen September 2001 (vgl. persönliche Eingabe vom 20. Dezember 2004, als Beilage zur Beschwerde) beziehungsweise zwischen dem 28. August 2001 (vgl. act. 11/15, S. 10) und Juli 2002 an der Militärakademie in K._______ ein Praktikum absolviert hat. Seine Antwort auf die Frage, um welche Art Praktikum es sich gehandelt habe, fiel denn auch entsprechend dürftig aus (vgl. act. A11/15, S. 5). Dass er nach der vermeintlichen Rückkehr zu seiner Einheit in I._______ im Juli 2002 noch die meiste Zeit in der Kaserne übernachtete (vgl. act. 11/15, S. 8) und ihm erst am (...) 2003 nach einer Festnahme durch den Geheimdienst (siehe sogleich E. 4.2.2) die militärische Identitätskarte und die Dienstwaffe (Pistole) abgenommen wurden (vgl. hierzu wiederum die persönliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2004), erweist sich ebenfalls als unglaubhaft.
E. 4.2.2 Nachdem der angegebene Zeitpunkt, in welchem dem Beschwerdeführer die militärische Identitätskarte und die Pistole konfisziert worden sein sollen, nicht den Tatsachen entsprechen kann, ist allein schon deswegen zu bezweifeln, dass sich die Konfiszierung im Anschluss an eine Verhaftung und Überstellung des Beschwerdeführers in die Räumlichkeiten des militärischen Geheimdienstes in I._______ zugetragen hat. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen Verhaftung am (...) 2003 und anschliessenden Inhaftierung bis zum (...) 2003 ihrerseits nicht die Qualität aufweisen, um die dahingehende Zweifel zerstreuen zu können. So äusserte sich der Beschwerdeführer bereits zum Grund seiner angeblichen Verhaftung widersprüchlich. Während er in der summarischen Befragung den gegen ihn erhobenen Vorwurf in der Vordergrund stellte, seinem Schwager geheime Dokumente auf die Flucht mitgegeben zu haben (vgl. act. A1/10, S. 5: "Ich dachte zuerst, dass es mit der Ermordung meines Bruders zu tun hatte."), mass er in der kantonalen Anhörung der Ermordung seines Bruders eine eher wichtigere Bedeutung bei (vgl. act. 11/15, S. 6: "Der erste Grund war wegen dem Tod meines Bruders."). Sodann vermochte er so wenig mit dem Hinweis auf die Ermordung seines Bruders wie mit demjenigen auf die Flucht seines Schwagers verständlich zu machen, warum der Geheimdienst ausgerechnet zum damaligen Zeitpunkt [(...] 2003) hätte dazu übergehen sollen, ihn zu Hause abzuholen und über einen Zeitraum von drei Wochen gefangen zu halten. Seine Erklärung, wonach manche seiner Kollegen, mit denen zusammen er ein Buch zur Enthüllung der Terroraktionen der Regierung habe verfassen wollen, ihn "wahrscheinlich" verraten hätten, kommt einer blossen Spekulation gleich (vgl. act. 11/15, S. 10). Über seinen Schwager und die ihm persönlich unterstellte Rolle bei dessen Flucht vermochte er nahezu keine Angaben zu machen (vgl. act. 11/15, S. 8 f.), was insofern nicht nachvollziehbar ist, als die Verhöre den ganzen Tag gedauert und sich bis in die Nacht hineingezogen haben sollen (vgl. act. 11/15, S. 6). Auch hier stellte er blosse Mutmassungen an, als er ausführte, sein Schwager oder ein Kollege von ihm könnte den Behörden einen Brief geschrieben haben; er selber vermochte denn auch kein Motiv für ein solches Vorgegen seines Schwagers zu benennen (vgl. act. 11/15, S. 9).
E. 4.2.3 Ein weiteres klares Indiz gegen eine Inhaftierung beim Geheimdienst in der Zeit vom (...) 2003 bis zum (...) 2003 ist im Umstand zu erblicken, dass der abgegebene Reisepass am (...) 2003 ausgestellt wurde. Dass dem eben erst aus der Gefangenschaft entlassenen Beschwerdeführer am Geburtsort innert eines Tages und überdies mit einem tatsachenwidrigen Eintrag zum Beruf ausgestellt wurde (vgl. Stellungnahme vom 8. August 2005, S. 3 oben), mutet schlicht wirklichkeitsfremd an. Sodann besteht hinsichtlich des Ablaufs der Fluchtvorbereitungen ein massiver Widerspruch zwischen den Angaben in der Empfangsstellenbefragung und denjenigen in der Stellungnahme vom 22. Februar 2005: In der Empfangsstellenbefragung schilderte der Beschwerdeführer den Hergang dahingehend, dass er nach der Freilassung nach Hause gebracht worden sei, "später" Gendarmen erschienen seien und sein Jagdgewehr beschlagnahmt hätten und er "später" seinen militärischen Vorgesetzten kontaktiert habe, welcher ihm die Ausreise in Begleitung seiner Familie nahegelegt habe (vgl. act. A1/10, S. 5). Dagegen schilderte er die Dinge in der Eingabe vom 22. Februar 2005 (vgl. daselbst, S. 2 unten) so, dass er sich - angesichts des empfundenen psychischen Drucks, der erlebten Nachteile und der Angst vor künftigen Ereignissen - mit Gedanken zur Flucht getragen habe und "als erstes" einen gültigen Pass benötigt habe.
E. 4.3 Nach dem Gesagten lässt sich als Fazit festhalten, dass die Beschwerdeführenden die für den Zeitraum zwischen Februar 2002 und der Ausreise geltend gemachten Ereignisse angesichts widersprüchlicher, unsubstanziierter und tatsachenwidriger Aussagen weder nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu machen vermögen. Bei gesamthafter Betrachtung lässt sich bezüglich der betreffenden Gesuchselemente ein Übergewicht an Hinweisen, die für deren Wirklichkeit sprechen, im Vergleich zu solchen, die auf deren blosse Inszenierung hindeuten, klarerweise nicht erkennen. Die im ärztlichen Zeugnis vom 15. Mai 2003 festgehaltenen Läsionen führen zu keiner anderen Einschätzung. Unter den soeben dargelegten Umständen ist es unwahrscheinlich, dass die Verletzungen von Folterhandlungen durch Behördenvertreter herrühren. In der Beschwerde (vgl. daselbst S. 6) wird im Übrigen nicht bestritten, dass mit den eingereichten Arztbestätigungen ein Zusammenhang mit der ärztlichen Versorgung und erlittenen Folterungen nicht dargetan ist. Ebenso wenig plausibel ist schliesslich, dass die dokumentierten Schwangerschaftskomplikationen bei der Beschwerdeführerin ihren Ursprung in der angeblichen Inhaftierung ihres Ehemannes im April/Mai 2003 hatten.
E. 4.4 Inwieweit es den Beschwerdeführenden gelingt, mit ihren Angaben zur Ermordung des Bruders beziehungsweise Schwagers beim Anschlag vom (...) 2001 in L._______ und zur Entwicklung dieser Angelegenheit bis Februar 2002 die Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu erfüllen, braucht bei dieser Sachlage nicht mehr abschliessend erörtert zu werden. Angesichts des zeitlichen Abstands zwischen dem bereits im Februar 2002 erfolgten Ausschluss des Beschwerdeführers aus der algerischen Armee und der Ausreise am 2. August 2003, der Unglaubhaftigkeit der Angaben zur Inhaftierung beim Geheimdienst in der Zeit vom (...) 2003 bis (...) 2003 sowie zur späteren Warnung durch den militärischen Vorgesetzten vor einer jederzeit möglichen Liquidierung ist ein Kausalzusammenhang zwischen den damaligen Geschehnissen und dem Ausreiseentscheid hinlänglich auszuschliessen. Eine Vermutung in dem Sinne, dass allein von den vor Februar 2002 erfahrenen Nachteilen auf ein ernsthaftes und konkretes Risiko einer Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise am 2. August 2003 geschlossen werden könnte (EMARK 2000 Nr. 2 E. 8c S. 21, EMARK 1996 Nr. 29 E. 2b S. 277), vermag mit anderen Worten nicht zu greifen.
E. 4.5 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erweisen sich die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Rügen in allen Punkten als unbegründet. Aus den aufgezeigten Gründen kann auf weitergehende Ausführungen zu den eingereichten Beweismitteln verzichtet werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist bis zur Entscheidungsreife ermittelt, und es ist demgemäss absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen wesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. In Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführer keinen Sachverhalt glaubhaft machen können, der sie zur Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG berechtigen würde. Das Bundesamt hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist.
E. 5.2 Auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 2 AsylG erteilte die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführern nach der erforderlichen Zustimmung durch das BFM am 20. Februar 2009 eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 33 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei dieser Sachlage hat eine Wegweisung nach Art. 44 Abs. 1 AsylG unbesehen der rechtskräftigen Ablehnung des Asylgesuchs zu unterbleiben (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Somit sind die Anordnungen des BFF betreffend Wegweisung aus der Schweiz und betreffend Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2004 ohne weiteres als dahin gefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178, 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist demnach wegen nachträglichen Wegfalls des Anfechtungsgegenstandes und damit des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit im Subeventualbegehren beantragt wird, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht in ihr Heimatland ausgeschafft werden können.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
E. 7.1 Die Beschwerdeführenden sind unterlegen, soweit sei im Haupt- und Eventualbegehren beantragt haben, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und ihnen sei Asyl zu erteilen, beziehungsweise die Sache sei an das Bundesamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen, weshalb sie insoweit kostenpflichtig werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihnen jedoch mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 18. Januar 2005 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 7.2 Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird ein Verfahren gegenstandslos, prüft das Gericht zudem, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Art. 5 VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE). Im vorliegenden Fall ist die Gegenstandslosigkeit durch Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingetreten, das vorliegende Verfahren demnach ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden. Die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2004 wäre indessen nicht zu beanstanden gewesen, soweit darin die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz verfügt und der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist. Diese waren nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und verfügten auch über keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr in die Heimat eine menschenrechtswidrige Behandlung hätten in Kauf nehmen müssen oder dort aus anderen Gründen in eine existenzbedrohende Situation hätten geraten können (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Vollzug der Wegweisung nicht möglich wäre (Art. 83 Abs. 2 AuG). Demnach ist den Beschwerdeführenden, welche von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit sind, keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4315/2006 {T 0/2} Urteil vom 29. Mai 2009 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Martin Maeder. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Algerien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 13. Dezember 2004 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland am 2. August 2003 unter Vorweisung ihrer am 25. Mai 2003 ausgestellten Reisepässe regulär über den Flughafen von M._______. Am gleichen Tag landeten sie in Genf und passierten die Grenzkontrolle im Flughafen mit denselben Reisepässen und den darin enthaltenen Visa, die von der schweizerischen Botschaft in M._______ im Hinblick auf einen höchstens 10-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zu Besuchszwecken im Zeitraum vom 29. Juli 2003 bis 28. September 2003 ausgestellt worden waren. A.b Die Beschwerdeführenden suchten am 14. August 2003 in der damaligen Empfangsstelle Vallorbe gemeinsam um Asyl nach. Nach der Überführung ins Transitzentrum Altstätten befragte das BFF (seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) sie dort am 2. September 2003 zur Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Dabei machten die Beschwerdeführenden die rubrizierten Angaben zu ihrer Identität und hielten ergänzend fest, sie seien Muslime arabischer Ethnie, stammten ursprünglich aus dem Wilaya (Verwaltungsbezirk) F._______ (Beschwerdeführer) beziehungsweise dem Wilaya G._______ (Beschwerdeführerin), hätten im Jahre 1993 geheiratet und seien seit dem Jahre 1999 in H._______ (Wilaya I._______) wohnhaft gewesen. Nach den Erhebungen im Transitzentrum wurden die Beschwerdeführenden für die weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen. Die zuständige Behörde hörte sie dort am 3. Oktober 2003 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 27. Oktober 2003 (Beschwerdeführerin) zu ihren Asylgründen an. Bei dieser Gelegenheit reichten die Beschwerdeführenden jeweils mehrere Beweismittel zu ihrem Dossier, so eine Bestätigung der nationalen Gendarmerie vom 19. September 2001 mit Übersetzung ins Französische, zwei Zeitungsberichte vom 6. September 2001, Bild- und Textdokumente zur Militärkarriere des Beschwerdeführers, eine Lohnabrechnung vom Januar 2002, ein ärztliches Zeugnis vom 15. Mai 2003 sowie diverse Dokumente aus dem Zeitraum vom 21. bis 27. Mai 2003 im Zusammenhang mit Schwangerschaftskomplikationen bei der Beschwerdeführerin. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in den beiden Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei zwischen dem (...) 2003 und dem (...) 2003 einerseits wegen eigenmächtiger Nachforschungen zur Aufklärung des Mordes an seinem Bruder und andererseits wegen vorgeworfener Hilfestellung zum Vorteil seines ins Ausland geflohenen Schwagers vom militärischen Sicherheitsdienst gefangen gehalten worden und habe sein Leben in akuter Gefahr gesehen, als sein militärischer Vorgesetzter ihm zur unverzüglichen Ausreise geraten habe mit der Erklärung, er würde sonst über kurz oder lang getötet. Seine berufliche Laufbahn in der algerischen Armee habe er im Jahre 1986 eingeschlagen, als er in die Militärakademie in K._______ (Wilaya F._______) eingetreten sei. Nach der Beförderung zum (...) im November 1997 habe er ab dem Jahre 1999 als Chef des (...) gewaltet. Am 28. August 2001 habe er unfreiwillig ein Praktikum an der Militärakademie in K._______ angetreten. Es habe sich um eine Einführung für die Offiziere und für den Stab gehandelt. Im Jahre 2002 sei er zu seiner Einheit zurückgekehrt und dieser bis zu seiner Ausreise im August 2003 zugeteilt geblieben. Am späten Abend des (...) 2001 sei auf ein Restaurant im Touristenkomplex von L._______ ein Anschlag mit automatischen Schusswaffen verübt worden, der mehrere Tote und Verletzte gefordert habe. Eines der Todesopfer sei sein Bruder gewesen. Seine mit Hilfe von Kollegen beim Militär, bei der Polizei und bei der Gendarmerie beziehungsweise von Bekannten beim Geheimdienst betriebenen Recherchen hätten ergeben, dass es sich nicht um einen terroristischen Anschlag oder eine Abrechnung im Drogenmilieu, sondern um ein geplantes Vorgehen des staatlichen Sicherheitsdienstes gehandelt habe. Zwei oder drei Tage nach dem Anschlag habe er Gespräche mit Sicherheitsbeamten geführt und dabei seine Version vorgetragen, wonach der Sicherheitsdienst dahinter stehe und die Regierung mit dieser wohlbekannten Taktik unter der Bevölkerung die Abneigung gegen islamistische Bewegungen schüren wolle. Die Beamten seien nicht von ihrer Darstellung abgewichen, wonach es sich um eine barbarische Tat von Terroristen handle. Als er sich nicht habe umstimmen lassen, hätten sie ihn bedroht und als Gefahr für die Sicherheit des Staates hingestellt. Im Gegenzug habe er den Sicherheitsbeamten mit einer Einschaltung der Medien und dem Gang an die Öffentlichkeit gedroht. Nach diesen Drohungen sei er ins Verteidigungsministerium zitiert worden. Zuerst ein Offizier und anschliessend ein Geheimdienstchef hätten ihm vorgeworfen, die Sicherheit des Staates aufs Spiel zu setzen. Schliesslich hätten sie ihm eine Bestätigung der Gendarmerie ausgehändigt, auf der gestanden sei, dass sein Bruder am (...) 2001 bei einem terroristischen Anschlag sein Leben verloren habe. Auf die Geldsumme, die ihm als Schweigegeld angeboten worden sei, habe er verzichtet. Trotz dieser Angelegenheit habe er seine Stellung als Berufsoffizier beibehalten. Die Zerrüttung sei jedoch dadurch zum Ausdruck gekommen, dass man ihn von den Pflichten entbunden und ihm keine Aufgaben mehr zugewiesen habe. Darüber hinaus habe ihn der Geheimdienst eng beschattet, mit dem Effekt, dass er in ständiger Angst gelebt habe. Er habe seine Kinder nur jeden dritten oder vierten Tag für eine Viertelstunde gesehen und häufig in der Militärkaserne übernachtet. Diese Sicherheitsvorkehrungen habe er bis zur Ausreise beibehalten. Am Abend des (...) 2003 sei er von zwei Geheimdienstagenten, die sich mit ihren Dienstmarken ausgewiesen hätten, zu Hause abgeholt worden. Die Agenten hätten dabei die Zeitungsartikel und anderen Dokumente, die er im Zusammenhang mit dem Anschlag vom (...) 2001 gesammelt habe, allesamt beschlagnahmt. Nach drei Tagen Haft in I._______ habe man ihn nach M._______ verlegt und dort in eine unterirdische Zelle gesperrt. Die Verhöre hätten sich einerseits um die Ermordung seines Bruders und andererseits um seinen Schwager gedreht, der als Polizeioffizier tätig gewesen und im Jahre 2003 ausser Landes geflohen sei. Bezüglich seines Schwagers habe man ihm vorgeworfen, diesem bei der Flucht behilflich gewesen zu sein und ihm geheime Dokumente mitgegeben zu haben. In Tat und Wahrheit habe er seit drei Jahren keinen Kontakt mehr zu diesem Schwager gehabt. Die Verhöre, welche sich über den ganzen Tag erstreckt und bis in die Nacht hinein gezogen hätten, hätten ihm dermassen zugesetzt, dass er drei Mal habe ins Spital eingewiesen werden müssen. Er sei unterernährt gewesen, weil er kaum mehr habe essen können und ohnehin nur Suppe vorgesetzt bekommen habe. Weil er sehr müde und krank gewesen sei und nicht mehr habe auf die Fragen antworten können, habe man ihn am (...) 2003 nach Hause gebracht. Später seien Gendarmen gekommen, um sein Jagdgewehr zu konfiszieren. Wiederum eine Weile später habe er seinen militärischen Vorgesetzten kontaktiert. Dieser habe ihm geraten, das Land mit seiner Familie baldmöglichst zu verlassen, um nicht Gefahr zu laufen, früher oder später umgebracht zu werden. Als Reaktion auf diese Warnung sei er am 19. Juli 2003 von H._______ nach zu seinen Eltern nach K._______ ausgewichen. Von dort aus seien sie nach M._______ gefahren, um am 2. August 2003 das Land über den dortigen Flughafen zu verlassen. Die Beschwerdeführerin berief sich zur Begründung ihres Asylgesuchs auf die von ihrem Ehemann geschilderten Probleme. Nach der Ermordung seines Bruders am (...) 2001 habe sich ihr Ehemann verändert. Im Februar 2002 seien in der Schule, an der sie als Lehrerin unterrichtet habe, zwei Beamte des Sicherheitsdienstes erschienen und hätten sich beim Schuldirektor danach erkundigt, wie ihr Stundenplan aussehe, und mit welchen Personen sie am häufigsten verkehre. Diese Informationen habe sie später vom Schuldirektor in einem direkten Gespräch erhalten. Obwohl der Schuldirektor ihr gegenüber von Routinefragen gesprochen habe, habe sie dieser Vorfall ängstlich gemacht. Am (...) 2003, am Morgen nach der Verhaftung ihres Mannes, seien wiederum Männer des Sicherheitsdienstes in das Haus eingedrungen und hätten sämtliche Dokumente ihres Mannes und die Disketten der Kinder mitgenommen. Als sich ihr Mann am (...) 2003 nicht wie üblich telefonisch gemeldet habe, um der Tochter zum Geburtstag zu gratulieren, habe sie sich Sorgen zum machen begonnen. In der Kaserne, wohin sie sich daraufhin mit ihrem Schwiegervater begeben habe, sei ihnen mitgeteilt worden, dass ihr Mann in geheimer Mission unterwegs sei. Als Folge des Angstzustandes, in dem sie sich in dieser Phase befunden habe, seien bei ihr Schwangerschaftskomplikationen eingetreten, die schliesslich zum Verlust des Kindes geführt hätten. B. Am (...) 2004 brachte die Beschwerdeführerin in N._______ das Kind E._______ zur Welt. C. Mit französischsprachiger Verfügung vom 13. Dezember 2004 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Die Beschwerdeführenden liessen die Verfügung vom 13. Dezember 2004 mit deutschsprachiger Beschwerde vom 11. Januar 2005 durch ihre damalige Rechtsvertreterin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Im Einzelnen stellten sie die Begehren, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren. Im Eventualpunkt beantragten sie die Rückweisung der Sache an die Erstinstanz zur Neubeurteilung, im Subeventualpunkt ersuchten sie um Feststellung, dass sie nicht in ihr Heimatland ausgeschafft werden könnten. In prozessualer Hinsicht beantragten sie zudem sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführenden je eine am 20. Dezember 2004 persönlich verfasste Rekapitulation ihrer Asylgründe, einen Internet-Ausdruck (www.algeria-watch.de vom 7. Januar 2005) mit einer Chronologie der Ereignisse in Algerien im Zeitraum vom 11. Januar 1992 bis 11. Januar 2002 sowie zwei weitere Internet-Ausdrucke (www.anp.org vom 19. Dezember 2004 und 30. Dezember 2004) mit Berichten des "Mouvement Algérien des Officiers Libres" zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2005 bestätigte der Instruktionsrichter der ARK das den Beschwerdeführenden zustehende Recht, den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. F. F.a Im Rahmen der Vernehmlassung forderte das BFM die Beschwerdeführenden mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Februar 2005 auf, bis zum 24. Februar 2005 zu ausgewählten Fragen - vorab die Position des Beschwerdeführers bei der algerischen Armee und dessen in den Visa-Unterlagen und im Reisepass eingetragene Berufsbezeichnung betreffend - Stellung zu nehmen. F.b Mit Eingabe vom 22. Februar 2005 bezogen die Beschwerdeführenden gegenüber dem BFM zu den ihnen unterbreiteten Fragen Stellung. F.c Immer noch im Rahmen der Vernehmlassung ersuchte das BFM sodann mit Schreiben vom 28. April 2005 die schweizerische Botschaft in M._______ um Vornahme von Abklärungen zur Verifizierung des von den Beschwerdeführenden vorgetragenen Sachverhalts. F.d Mit Begleitschreiben vom 19. Juli 2005 übermittelte die schweizerische Botschaft in M._______ dem BFM den entsprechenden Abklärungsbericht der hierfür beigezogenen Vertrauensperson (im Folgenden: Botschaftsbericht). F.e Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Juli 2005 brachte das BFM den Botschaftsbericht den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Schranken des Einsichtsrechts infolge öffentlicher Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG auszugsweise zur Kenntnis und räumte ihnen die Gelegenheit ein, bis zum 10. August 2005 dazu Stellung zu nehmen. F.f Am 8. August 2005 liessen die Beschwerdeführenden dem BFM ihre diesbezügliche Stellungnahme zukommen. G. G.a In seiner Vernehmlassung vom 18. August 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. August 2005 stellte der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführenden eine Kopie der Vernehmlassung zu und gewährte ihnen das Recht, bis zum 5. September 2005 darauf zu replizieren. G.c In ihrer Replik vom 2. September 2005 nahmen die Beschwerdeführenden zu den Argumenten des BFM in der Vernehmlassung Stellung und hielten sinngemäss an den gestellten Begehren fest. H. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2008 und beigefügter Vollmacht nämlichen Datums zeigten die Beschwerdeführenden ihre Vertretung im Verfahren durch den rubrizierten Rechtsvertreter an. I. I.a Am 20. Februar 2009 erteilte die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführenden mit der Zustimmung des BFM eine Aufenthaltsbewilligung auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). I.b Auf die Anfrage des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2009 hin, ob sie angesichts der neuen Sachlage ihre Beschwerde, soweit diese nicht ohnehin gegenstandslos geworden sei, allenfalls zurückziehen würden, erklärten die Beschwerdeführer mit Antwort vom 19. März 2009 Festhalten an den Begehren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus. Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der seit dem 11. Januar 2005 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde gegen die Verfügung des BFF vom 13. Dezember 2004 übernommen. Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005; AS 2006 4767 und 2007 5573). 1.2 Nachdem sowohl die vormalige Rechstvertreterin als auch der rubrizierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in ihren Eingaben konsequent die deutsche Sprache verwendet haben, ergeht das vorliegende Urteil in dieser Sprache (Art. 33a Abs. 2 2. Satz VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, sind durch die am 13. Dezember 2004 ergangene Verfügung besonders berührt und können sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit sind sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- (Person mit einer Staatsangehörigkeit) oder Herkunftsstaates (Person ohne Staatsangehörigkeit) oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 5 S. 339 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 S. 190 ff., E. 8.3 S. 200 und E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). 3.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f., EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). 4. Den in diesem Sinne gelockerten Beweisanforderungen vermögen die Beschwerdeführer mit ihren in den Befragungen erteilten Auskünften (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 12 Bst. b VwVG, vgl. Bst. A.c hiervor) und den im Verlauf des Verfahrens produzierten Schriftstücken (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 12 Bst. a VwVG) in den für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Punkten nicht zu genügen. 4.1 Im von der Vorinstanz eingeholten Botschaftsbericht steht die Feststellung im Vordergrund, dass der Beschwerdeführer im Februar 2002 aus disziplinarischen Gründen ("insubordination"; sinngemäss übersetzt als Ungehorsam oder Befehlsverweigerung) definitiv aus der algerischen Armee ausgeschlossen wurde. In ihrer Stellungnahme vom 8. August 2005 nehmen die Beschwerdeführenden diesem Abklärungsergebnis gegenüber eine inkonsequente Haltung ein: Einerseits bestreiten sie kategorisch, dass es zu einer Entlassung gekommen ist, indem sie ein solches Szenario als "jeglicher Realität entbehrend" hinzustellen versuchen. Andererseits machen sie eine Entkräftung ihrer diesbezüglichen Behauptungen davon abhängig, dass die genauen Gründe ebendieser Entlassung in Erfahrung gebracht werden können. Trotz durchaus offener Fragen bezüglich der konkreten Verfehlungen, die von den vorgesetzten Stellen als Ungehorsam des Beschwerdeführers gewertet wurden und zu dessen Ausschluss aus der Armee aus disziplinarischen Gründen geführt haben, besteht keine Veranlassung, die zentrale Feststellung im Botschaftsbericht in Zweifel zu ziehen, wonach der Beschwerdeführer seit Februar 2002 nicht mehr der algerischen Armee angehört hat. Der Botschaftsbericht weist keine inhaltlichen Ungereimtheiten oder sonstigen Merkmale auf, die zu Vorbehalten an der Richtigkeit der Informationen Anlass geben würden. Vielmehr vermittelt er gesamthaft den Eindruck, dass die Untersuchungen minuziös und mit der gebotenen Diskretion und Ernsthaftigkeit durchgeführt wurden. Inwieweit durch die getätigten Nachforschungen - wie in der Stellungnahme vom 8. August 2005 moniert wird - der algerische Staat davon hätte Kenntnis erhalten sollen, dass sich die Beschwerdeführenden als Asylsuchende in der Schweiz aufhalten, ist nicht ersichtlich. Das von der Vertrauensperson der Botschaft gewählte Vorgehen und die Prädestination der von ihr angegangenen Kontaktpersonen, welche das BFM im Rahmen der Gehörsgewährung berechtigterweise unter Verschluss behielt (zum grundsätzlich gewichtigen öffentlichen Interesse an einer diesbezüglichen Geheimhaltung vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12), bieten hohe Gewähr dafür, dass die Information vom unfreiwilligen Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Armee im Februar 2002 der objektiven Wahrheit entspricht. Insbesondere im Umstand, dass die Vertrauensperson der Botschaft vor Ort selber Einblick in aussagekräftige Unterlagen hatte und die im Bericht enthaltenen Feststellungen durch eigene unmittelbare Wahrnehmung machen konnte, ist ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit des Abklärungsergebisses zu erblicken. Vor dem soeben skizzierten Hintergrund kommt der eingereichten Lohnabrechnung für den Monat Januar 2002 beweismässig lediglich eine - gegenüber den Erkenntnissen aus der Botschaftsabklärung -untergeordnete Bedeutung zu. Im Rahmen dessen ist die Lohnabrechnung sodann nicht etwa als Beweistitel zu Gunsten der Beschwerdeführenden, sondern vielmehr als starkes Indiz dafür zu werten, dass der Beschwerdeführer bereits im Februar 2002 aus der Armee ausgeschieden ist und in der Folge keinen Lohn mehr bezogen hat. Warum er keinen anderen als ausgerechnet den Lohnzettel vom Januar 2002 auf die Reise mitnahm und hierzulande bei der Einreichung des Asylgesuchs zu den Akten gab, obschon er bis im Juli 2003 sein Salär als Berufsoffizier erhalten haben will, vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären. Seine in der Stellungnahme vom 22. Februar 2005 bemühte und in der Replik vom 2. September 2005 wiederholte Version, wonach die algerische Armee nicht monatliche Lohnausweise ausstelle und die zeitlich später erhaltenen ("aktuellen") Lohnausweise in seinem Büro konfisziert worden seien, ist offensichtlich eine Schutzbehauptung. So ist nicht einsichtig, warum ein Informationsdokument mit der Aufmachung und insbesondere der praktischen Bedeutung, wie sie der von ihm abgegebenen Lohnabrechnung ("bulletin de solde") für die im Januar 2002 geleistete Arbeit zukommen dürfte, von der algerischen Armee nicht konsequent jeden Monat herausgegeben werden sollte. Der Beschwerdeführer schweigt sich bezeichnenderweise darüber aus, aufgrund welcher Kriterien sein Arbeitgeber je nach Monat eine Lohnabrechnung herausgegeben oder auf deren Herausgabe verzichtet hat. Die eingereichte Lohnabrechnung weist alle Kennzeichen einer regelmässig wiederkehrenden Orientierung des Arbeitnehmenden über das monatlich ausbezahlte Salär unter Ausweisung der Abzüge und Zulagen auf. Auch der Vermerk unten auf dem Dokument, wonach der Arbeitnehmende im Reklamationsfall eine Kopie der Lohnabrechnung zusammen mit den Beweismitteln zu retournieren habe, macht nur Sinn, wenn das Dokument auch wirklich monatlich dem Salärempfänger ausgehändigt wird. Unter diesen Umständen ist klar abzusehen, dass die in der Replik vom 2. September 2005 erbetenen Abklärungen über Mutationen auf einem angeblich unter der bezeichneten Nummer geführten Postkonto keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse in dieser Frage zu vermitteln vermöchten. Soweit die betreffenden Ausführungen als Beweisantrag gemeint sind, ist dieser somit abzuweisen (zur Beschränkung der aus Art. 33 Abs. 1 VwVG fliessenden behördlichen Abnahmepflicht auf die rechtsgenüglich angebotenen und tauglich erscheinenden Beweise vgl. BVGE 2007/21 E. 11.1.3 S. 250 f.; EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84). 4.2 Nachdem somit bezüglich der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers als (...) in der algerischen Armee im Zeitraum von Februar 2002 bis zur Ausreise am 2. August 2003 die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung nach Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG nicht gegeben sind, erscheinen auch die für diese Periode geltend gemachten Ereignisse in einem anderen Licht. 4.2.1 So ist gleichermassen unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer zwischen September 2001 (vgl. persönliche Eingabe vom 20. Dezember 2004, als Beilage zur Beschwerde) beziehungsweise zwischen dem 28. August 2001 (vgl. act. 11/15, S. 10) und Juli 2002 an der Militärakademie in K._______ ein Praktikum absolviert hat. Seine Antwort auf die Frage, um welche Art Praktikum es sich gehandelt habe, fiel denn auch entsprechend dürftig aus (vgl. act. A11/15, S. 5). Dass er nach der vermeintlichen Rückkehr zu seiner Einheit in I._______ im Juli 2002 noch die meiste Zeit in der Kaserne übernachtete (vgl. act. 11/15, S. 8) und ihm erst am (...) 2003 nach einer Festnahme durch den Geheimdienst (siehe sogleich E. 4.2.2) die militärische Identitätskarte und die Dienstwaffe (Pistole) abgenommen wurden (vgl. hierzu wiederum die persönliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2004), erweist sich ebenfalls als unglaubhaft. 4.2.2 Nachdem der angegebene Zeitpunkt, in welchem dem Beschwerdeführer die militärische Identitätskarte und die Pistole konfisziert worden sein sollen, nicht den Tatsachen entsprechen kann, ist allein schon deswegen zu bezweifeln, dass sich die Konfiszierung im Anschluss an eine Verhaftung und Überstellung des Beschwerdeführers in die Räumlichkeiten des militärischen Geheimdienstes in I._______ zugetragen hat. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen Verhaftung am (...) 2003 und anschliessenden Inhaftierung bis zum (...) 2003 ihrerseits nicht die Qualität aufweisen, um die dahingehende Zweifel zerstreuen zu können. So äusserte sich der Beschwerdeführer bereits zum Grund seiner angeblichen Verhaftung widersprüchlich. Während er in der summarischen Befragung den gegen ihn erhobenen Vorwurf in der Vordergrund stellte, seinem Schwager geheime Dokumente auf die Flucht mitgegeben zu haben (vgl. act. A1/10, S. 5: "Ich dachte zuerst, dass es mit der Ermordung meines Bruders zu tun hatte."), mass er in der kantonalen Anhörung der Ermordung seines Bruders eine eher wichtigere Bedeutung bei (vgl. act. 11/15, S. 6: "Der erste Grund war wegen dem Tod meines Bruders."). Sodann vermochte er so wenig mit dem Hinweis auf die Ermordung seines Bruders wie mit demjenigen auf die Flucht seines Schwagers verständlich zu machen, warum der Geheimdienst ausgerechnet zum damaligen Zeitpunkt [(...] 2003) hätte dazu übergehen sollen, ihn zu Hause abzuholen und über einen Zeitraum von drei Wochen gefangen zu halten. Seine Erklärung, wonach manche seiner Kollegen, mit denen zusammen er ein Buch zur Enthüllung der Terroraktionen der Regierung habe verfassen wollen, ihn "wahrscheinlich" verraten hätten, kommt einer blossen Spekulation gleich (vgl. act. 11/15, S. 10). Über seinen Schwager und die ihm persönlich unterstellte Rolle bei dessen Flucht vermochte er nahezu keine Angaben zu machen (vgl. act. 11/15, S. 8 f.), was insofern nicht nachvollziehbar ist, als die Verhöre den ganzen Tag gedauert und sich bis in die Nacht hineingezogen haben sollen (vgl. act. 11/15, S. 6). Auch hier stellte er blosse Mutmassungen an, als er ausführte, sein Schwager oder ein Kollege von ihm könnte den Behörden einen Brief geschrieben haben; er selber vermochte denn auch kein Motiv für ein solches Vorgegen seines Schwagers zu benennen (vgl. act. 11/15, S. 9). 4.2.3 Ein weiteres klares Indiz gegen eine Inhaftierung beim Geheimdienst in der Zeit vom (...) 2003 bis zum (...) 2003 ist im Umstand zu erblicken, dass der abgegebene Reisepass am (...) 2003 ausgestellt wurde. Dass dem eben erst aus der Gefangenschaft entlassenen Beschwerdeführer am Geburtsort innert eines Tages und überdies mit einem tatsachenwidrigen Eintrag zum Beruf ausgestellt wurde (vgl. Stellungnahme vom 8. August 2005, S. 3 oben), mutet schlicht wirklichkeitsfremd an. Sodann besteht hinsichtlich des Ablaufs der Fluchtvorbereitungen ein massiver Widerspruch zwischen den Angaben in der Empfangsstellenbefragung und denjenigen in der Stellungnahme vom 22. Februar 2005: In der Empfangsstellenbefragung schilderte der Beschwerdeführer den Hergang dahingehend, dass er nach der Freilassung nach Hause gebracht worden sei, "später" Gendarmen erschienen seien und sein Jagdgewehr beschlagnahmt hätten und er "später" seinen militärischen Vorgesetzten kontaktiert habe, welcher ihm die Ausreise in Begleitung seiner Familie nahegelegt habe (vgl. act. A1/10, S. 5). Dagegen schilderte er die Dinge in der Eingabe vom 22. Februar 2005 (vgl. daselbst, S. 2 unten) so, dass er sich - angesichts des empfundenen psychischen Drucks, der erlebten Nachteile und der Angst vor künftigen Ereignissen - mit Gedanken zur Flucht getragen habe und "als erstes" einen gültigen Pass benötigt habe. 4.3 Nach dem Gesagten lässt sich als Fazit festhalten, dass die Beschwerdeführenden die für den Zeitraum zwischen Februar 2002 und der Ausreise geltend gemachten Ereignisse angesichts widersprüchlicher, unsubstanziierter und tatsachenwidriger Aussagen weder nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu machen vermögen. Bei gesamthafter Betrachtung lässt sich bezüglich der betreffenden Gesuchselemente ein Übergewicht an Hinweisen, die für deren Wirklichkeit sprechen, im Vergleich zu solchen, die auf deren blosse Inszenierung hindeuten, klarerweise nicht erkennen. Die im ärztlichen Zeugnis vom 15. Mai 2003 festgehaltenen Läsionen führen zu keiner anderen Einschätzung. Unter den soeben dargelegten Umständen ist es unwahrscheinlich, dass die Verletzungen von Folterhandlungen durch Behördenvertreter herrühren. In der Beschwerde (vgl. daselbst S. 6) wird im Übrigen nicht bestritten, dass mit den eingereichten Arztbestätigungen ein Zusammenhang mit der ärztlichen Versorgung und erlittenen Folterungen nicht dargetan ist. Ebenso wenig plausibel ist schliesslich, dass die dokumentierten Schwangerschaftskomplikationen bei der Beschwerdeführerin ihren Ursprung in der angeblichen Inhaftierung ihres Ehemannes im April/Mai 2003 hatten. 4.4 Inwieweit es den Beschwerdeführenden gelingt, mit ihren Angaben zur Ermordung des Bruders beziehungsweise Schwagers beim Anschlag vom (...) 2001 in L._______ und zur Entwicklung dieser Angelegenheit bis Februar 2002 die Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu erfüllen, braucht bei dieser Sachlage nicht mehr abschliessend erörtert zu werden. Angesichts des zeitlichen Abstands zwischen dem bereits im Februar 2002 erfolgten Ausschluss des Beschwerdeführers aus der algerischen Armee und der Ausreise am 2. August 2003, der Unglaubhaftigkeit der Angaben zur Inhaftierung beim Geheimdienst in der Zeit vom (...) 2003 bis (...) 2003 sowie zur späteren Warnung durch den militärischen Vorgesetzten vor einer jederzeit möglichen Liquidierung ist ein Kausalzusammenhang zwischen den damaligen Geschehnissen und dem Ausreiseentscheid hinlänglich auszuschliessen. Eine Vermutung in dem Sinne, dass allein von den vor Februar 2002 erfahrenen Nachteilen auf ein ernsthaftes und konkretes Risiko einer Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise am 2. August 2003 geschlossen werden könnte (EMARK 2000 Nr. 2 E. 8c S. 21, EMARK 1996 Nr. 29 E. 2b S. 277), vermag mit anderen Worten nicht zu greifen. 4.5 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erweisen sich die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Rügen in allen Punkten als unbegründet. Aus den aufgezeigten Gründen kann auf weitergehende Ausführungen zu den eingereichten Beweismitteln verzichtet werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist bis zur Entscheidungsreife ermittelt, und es ist demgemäss absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen wesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. In Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführer keinen Sachverhalt glaubhaft machen können, der sie zur Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG berechtigen würde. Das Bundesamt hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 5.2 Auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 2 AsylG erteilte die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführern nach der erforderlichen Zustimmung durch das BFM am 20. Februar 2009 eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 33 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei dieser Sachlage hat eine Wegweisung nach Art. 44 Abs. 1 AsylG unbesehen der rechtskräftigen Ablehnung des Asylgesuchs zu unterbleiben (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Somit sind die Anordnungen des BFF betreffend Wegweisung aus der Schweiz und betreffend Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2004 ohne weiteres als dahin gefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178, 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist demnach wegen nachträglichen Wegfalls des Anfechtungsgegenstandes und damit des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit im Subeventualbegehren beantragt wird, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht in ihr Heimatland ausgeschafft werden können. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden sind unterlegen, soweit sei im Haupt- und Eventualbegehren beantragt haben, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und ihnen sei Asyl zu erteilen, beziehungsweise die Sache sei an das Bundesamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen, weshalb sie insoweit kostenpflichtig werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihnen jedoch mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 18. Januar 2005 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2 Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird ein Verfahren gegenstandslos, prüft das Gericht zudem, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Art. 5 VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE). Im vorliegenden Fall ist die Gegenstandslosigkeit durch Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingetreten, das vorliegende Verfahren demnach ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden. Die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2004 wäre indessen nicht zu beanstanden gewesen, soweit darin die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz verfügt und der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist. Diese waren nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und verfügten auch über keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr in die Heimat eine menschenrechtswidrige Behandlung hätten in Kauf nehmen müssen oder dort aus anderen Gründen in eine existenzbedrohende Situation hätten geraten können (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Vollzug der Wegweisung nicht möglich wäre (Art. 83 Abs. 2 AuG). Demnach ist den Beschwerdeführenden, welche von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit sind, keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: