Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Oktober 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er von 2011 bis 2015 in B._______ gelebt und gearbeitet habe, dann aber nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Im September 2016 habe er geholfen, eine Demonstration vorzubereiten und auch daran teilgenommen. In der Folge habe er anonyme Anrufe erhalten und sei von Mitarbeitenden des Staatsapparates in einem Van von zu Hause zu einem Armeecamp verbracht und dort kurze Zeit festgehalten worden. Diese Personen hätten von seiner Teilnahme an der Demonstration gewusst, ihn eingeschüchtert und ihm verboten, künftig ohne Bewilligung wegzugehen, woraufhin er freigelassen worden sei. Aus Angst sei er kurz darauf ausgereist. Nach seiner Ausreise sei er zweimal von unbekannten Personen zu Hause gesucht worden. B. Mit Verfügung vom 26. April 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen und führte dazu aus, die Schilderungen zum Inhalt, Ablauf, seiner Rolle und seinen Beweggründen für die Teilnahme an der Demonstration, zu den Personen, welche ihn abgeholt haben sollen, sowie zu seiner Fluchtgeschichte seien auch auf Nachfrage substanzarm, oberflächlich und widersprüchlich ausgefallen, was darauf schliessen lasse, er habe diese nicht wie dargelegt erlebt. Seine widersprüchlichen Angaben zur angeblichen Rückkehr aus B._______ nach Sri Lanka sowie die unklaren Angaben zu seinem letzten Aufenthaltsdomizil legten den Schluss nahe, er habe vor seiner Reise in die Schweiz nicht mehr in der Heimat gelebt. Bei den von ihm zur Stützung seiner Vorbringen eingereichten Anzeigeformulare des Polizeipostens in C._______ handle es sich um Polizei-Formulare zur Entgegennahme von Strafanzeigen, denen lediglich der Name der anzeigenden Person zu entnehmen sei, weshalb sie nicht in Zusammenhang mit seinen Vorbringen gebracht werden könnten und deshalb nicht als Beweismittel taugten. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2677/2019 vom 3. Juli 2019 ab. Dabei hielt es ergänzend fest, in der Beschwerde werde zu den beiden Anzeigeformularen ein vollkommen neuer Sachverhalt dargelegt, nämlich, dass diese auf Anzeigen der Mutter aufgrund von Besuchen durch unbekannte Personen zurückgehen sollen. Diese Angaben seien nicht nur als nachgeschoben zu betrachten, sondern stünden auch im Widerspruch zu den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers. D. Mit Eingabe vom 21. Juli 2020 ersuchte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils D-2677/2019 vom 3. Juli 2019. Er beantragte dabei, auf das Revisionsgesuch sei einzutreten, eventualiter sei das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz weiterzuleiten. In materieller Hinsicht sei das Urteil D-2677/2019 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, ihm Asyl zu gewähren und die Wegweisung aufzuheben. In seiner Gesuchbegründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er nun in der Lage sei, seine vorbestandene und bereits im ersten Asylverfahren vorgetragene Verfolgung durch diverse Beweismittel nachzuweisen. So würden diese Dokumente bestätigen, dass telefonische Drohungen stattgefunden hätten, dass seine Mutter zuhause von Unbekannten aufgesucht worden sei und sich bei der Polizei beschwert habe. Weiter würden die Dokumente bereits eingereichte Beweismittel stützen. Sein Fall sei deshalb neu zu beurteilen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein: Bestätigung des Officer in Charge, C._______, vom 11. Mai 2020 (englische Übersetzung), Bestätigung des Officer in Charge, C._______, vom 11. Mai 2020 (Originalsprache), Bestätigung Human Rights Commission of Sri Lanka vom 27. November 2019, Acknowledgement of Complaint vom 27. Oktober 2016 sowie Extract of First Information and Statements (Bestätigung Aussage) betreffend D._______vom 27. Oktober 2016. E. Mit Urteil D-3681/2020 vom 23. Juli 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch infolge Unzulässigkeit nicht ein, überwies die Eingabe vom 21. Juli 2020 aber entsprechend dem Eventualbegehren der Vorinstanz zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2020 qualifizierte die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 20. August 2020 einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen. Am 18. August 2020 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den eingeforderten Gebührenvorschuss. G. Mit Verfügung vom 21. August 2020 - eröffnet am 24. August 2020 - trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und erklärte die Verfügung vom 26. April 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, die Schweiz zu verlassen und dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Schliesslich erhob sie eine Gebühr von Fr. 600.-, welche sie als durch den geleisteten Gebührenvorschuss gedeckt erklärte. H. Mit Eingabe vom 29. August 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, der Nichteintretensentscheid des SEM sei aufzuheben und das SEM zu verpflichten, das Wiedererwägungsgesuch zu beurteilen. Ferner sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. I. Dem Bundesverwaltungsgericht lagen die vorinstanzlichen Akten am 2. September 2020 vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 3.3 - einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2.3 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7).
E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen ("qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch", vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
E. 3.3 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2014/39 E. 7). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eventualiter die Gewährung von Asyl beantragt, ist demgemäss auf das entsprechende Rechtsbegehren nicht einzutreten.
E. 4 Der Beschwerdeführer beruft sich in seinem Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen auf das Vorliegen neuer Beweismittel, mit welchen er die von ihm geltend gemachte Verfolgung nun belegen könne. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass eines der Beweismittel (Acknowledgement of Complaint vom 27. Oktober 2016) bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens war und dort gewürdigt wurde. Sodann ist auf Folgendes hinzuweisen: Nachdem der Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren anlässlich der Anhörung zwei Polizeiformulare zur Entgegennahme von Anzeigen ("acknowledgment of complaint"), aus denen seine Mutter als Erstatterin der Anzeige hervorgeht, eingereicht, dazu jedoch lediglich ausgeführt hatte, er sei nach seiner Ausreise von Unbekannte zuhause gesucht worden, welche seiner Mutter diese Dokumente ausgehändigt hätten, brachte er im ordentlichen Beschwerdeverfahren erstmals vor, seine Mutter habe aus Angst infolge der Behelligung durch Unbekannte, die auf der Suche nach ihm gewesen seien, Anzeigen bei der Polizei erstattet. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Vorbringen im Urteil D-2677/2019 vom 3. Juli 2019 gewürdigt und als unglaubhaft qualifiziert, wobei es dem Beschwerdeführer nicht vorhielt, die entsprechenden Tatsachen seien unbewiesen geblieben, sondern die Unglaubhaftigkeit damit begründete, die Vorbringen seien als nachgeschoben zu betrachten und stünden im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen, er sei angezeigt worden. Selbst bei unterstellter Authentizität der im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches eingereichten Beweismittel - der Beschwerdeführer hat lediglich Kopien eingereicht, denen praxisgemäss ein niedriger Beweiswert zukommt - übersteigt deren Informationsgehalt nicht jene Umstände, die bereits im ordentlichen Verfahren gewürdigt worden sind, nämlich, dass die Mutter des Beschwerdeführers (infolge der Behelligung durch Unbekannte) Anzeigen bei der Polizei eingereicht haben soll. Schliesslich vermögen die Beweismittel auch nicht die Einschätzungen im Rahmen des ordentlichen Verfahrens (nachgeschoben, im Widerspruch zu früheren Aussagen) umzustossen, zumal solches durch den Beschwerdeführer in seiner äusserst knappen Gesuchbegründung auch nicht geltend gemacht wird. Das Wiedererwägungsgesuch ist folglich als nicht gehörig begründet zu qualifizieren; die Vorinstanz ist demnach zu Recht nicht darauf eingetreten. Es erübrigt sich deshalb an dieser Stelle, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit - nicht erfüllt sind.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4306/2020 Urteil vom 8. September 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 21. August 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Oktober 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er von 2011 bis 2015 in B._______ gelebt und gearbeitet habe, dann aber nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Im September 2016 habe er geholfen, eine Demonstration vorzubereiten und auch daran teilgenommen. In der Folge habe er anonyme Anrufe erhalten und sei von Mitarbeitenden des Staatsapparates in einem Van von zu Hause zu einem Armeecamp verbracht und dort kurze Zeit festgehalten worden. Diese Personen hätten von seiner Teilnahme an der Demonstration gewusst, ihn eingeschüchtert und ihm verboten, künftig ohne Bewilligung wegzugehen, woraufhin er freigelassen worden sei. Aus Angst sei er kurz darauf ausgereist. Nach seiner Ausreise sei er zweimal von unbekannten Personen zu Hause gesucht worden. B. Mit Verfügung vom 26. April 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen und führte dazu aus, die Schilderungen zum Inhalt, Ablauf, seiner Rolle und seinen Beweggründen für die Teilnahme an der Demonstration, zu den Personen, welche ihn abgeholt haben sollen, sowie zu seiner Fluchtgeschichte seien auch auf Nachfrage substanzarm, oberflächlich und widersprüchlich ausgefallen, was darauf schliessen lasse, er habe diese nicht wie dargelegt erlebt. Seine widersprüchlichen Angaben zur angeblichen Rückkehr aus B._______ nach Sri Lanka sowie die unklaren Angaben zu seinem letzten Aufenthaltsdomizil legten den Schluss nahe, er habe vor seiner Reise in die Schweiz nicht mehr in der Heimat gelebt. Bei den von ihm zur Stützung seiner Vorbringen eingereichten Anzeigeformulare des Polizeipostens in C._______ handle es sich um Polizei-Formulare zur Entgegennahme von Strafanzeigen, denen lediglich der Name der anzeigenden Person zu entnehmen sei, weshalb sie nicht in Zusammenhang mit seinen Vorbringen gebracht werden könnten und deshalb nicht als Beweismittel taugten. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2677/2019 vom 3. Juli 2019 ab. Dabei hielt es ergänzend fest, in der Beschwerde werde zu den beiden Anzeigeformularen ein vollkommen neuer Sachverhalt dargelegt, nämlich, dass diese auf Anzeigen der Mutter aufgrund von Besuchen durch unbekannte Personen zurückgehen sollen. Diese Angaben seien nicht nur als nachgeschoben zu betrachten, sondern stünden auch im Widerspruch zu den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers. D. Mit Eingabe vom 21. Juli 2020 ersuchte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils D-2677/2019 vom 3. Juli 2019. Er beantragte dabei, auf das Revisionsgesuch sei einzutreten, eventualiter sei das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz weiterzuleiten. In materieller Hinsicht sei das Urteil D-2677/2019 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, ihm Asyl zu gewähren und die Wegweisung aufzuheben. In seiner Gesuchbegründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er nun in der Lage sei, seine vorbestandene und bereits im ersten Asylverfahren vorgetragene Verfolgung durch diverse Beweismittel nachzuweisen. So würden diese Dokumente bestätigen, dass telefonische Drohungen stattgefunden hätten, dass seine Mutter zuhause von Unbekannten aufgesucht worden sei und sich bei der Polizei beschwert habe. Weiter würden die Dokumente bereits eingereichte Beweismittel stützen. Sein Fall sei deshalb neu zu beurteilen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein: Bestätigung des Officer in Charge, C._______, vom 11. Mai 2020 (englische Übersetzung), Bestätigung des Officer in Charge, C._______, vom 11. Mai 2020 (Originalsprache), Bestätigung Human Rights Commission of Sri Lanka vom 27. November 2019, Acknowledgement of Complaint vom 27. Oktober 2016 sowie Extract of First Information and Statements (Bestätigung Aussage) betreffend D._______vom 27. Oktober 2016. E. Mit Urteil D-3681/2020 vom 23. Juli 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch infolge Unzulässigkeit nicht ein, überwies die Eingabe vom 21. Juli 2020 aber entsprechend dem Eventualbegehren der Vorinstanz zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2020 qualifizierte die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 20. August 2020 einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen. Am 18. August 2020 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den eingeforderten Gebührenvorschuss. G. Mit Verfügung vom 21. August 2020 - eröffnet am 24. August 2020 - trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und erklärte die Verfügung vom 26. April 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, die Schweiz zu verlassen und dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Schliesslich erhob sie eine Gebühr von Fr. 600.-, welche sie als durch den geleisteten Gebührenvorschuss gedeckt erklärte. H. Mit Eingabe vom 29. August 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, der Nichteintretensentscheid des SEM sei aufzuheben und das SEM zu verpflichten, das Wiedererwägungsgesuch zu beurteilen. Ferner sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. I. Dem Bundesverwaltungsgericht lagen die vorinstanzlichen Akten am 2. September 2020 vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 3.3 - einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.3 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen ("qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch", vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. 3.3 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2014/39 E. 7). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eventualiter die Gewährung von Asyl beantragt, ist demgemäss auf das entsprechende Rechtsbegehren nicht einzutreten.
4. Der Beschwerdeführer beruft sich in seinem Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen auf das Vorliegen neuer Beweismittel, mit welchen er die von ihm geltend gemachte Verfolgung nun belegen könne. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass eines der Beweismittel (Acknowledgement of Complaint vom 27. Oktober 2016) bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens war und dort gewürdigt wurde. Sodann ist auf Folgendes hinzuweisen: Nachdem der Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren anlässlich der Anhörung zwei Polizeiformulare zur Entgegennahme von Anzeigen ("acknowledgment of complaint"), aus denen seine Mutter als Erstatterin der Anzeige hervorgeht, eingereicht, dazu jedoch lediglich ausgeführt hatte, er sei nach seiner Ausreise von Unbekannte zuhause gesucht worden, welche seiner Mutter diese Dokumente ausgehändigt hätten, brachte er im ordentlichen Beschwerdeverfahren erstmals vor, seine Mutter habe aus Angst infolge der Behelligung durch Unbekannte, die auf der Suche nach ihm gewesen seien, Anzeigen bei der Polizei erstattet. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Vorbringen im Urteil D-2677/2019 vom 3. Juli 2019 gewürdigt und als unglaubhaft qualifiziert, wobei es dem Beschwerdeführer nicht vorhielt, die entsprechenden Tatsachen seien unbewiesen geblieben, sondern die Unglaubhaftigkeit damit begründete, die Vorbringen seien als nachgeschoben zu betrachten und stünden im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen, er sei angezeigt worden. Selbst bei unterstellter Authentizität der im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches eingereichten Beweismittel - der Beschwerdeführer hat lediglich Kopien eingereicht, denen praxisgemäss ein niedriger Beweiswert zukommt - übersteigt deren Informationsgehalt nicht jene Umstände, die bereits im ordentlichen Verfahren gewürdigt worden sind, nämlich, dass die Mutter des Beschwerdeführers (infolge der Behelligung durch Unbekannte) Anzeigen bei der Polizei eingereicht haben soll. Schliesslich vermögen die Beweismittel auch nicht die Einschätzungen im Rahmen des ordentlichen Verfahrens (nachgeschoben, im Widerspruch zu früheren Aussagen) umzustossen, zumal solches durch den Beschwerdeführer in seiner äusserst knappen Gesuchbegründung auch nicht geltend gemacht wird. Das Wiedererwägungsgesuch ist folglich als nicht gehörig begründet zu qualifizieren; die Vorinstanz ist demnach zu Recht nicht darauf eingetreten. Es erübrigt sich deshalb an dieser Stelle, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit - nicht erfüllt sind. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: