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D-4283/2011

D-4283/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 2. August 2011 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

E. 2 Die Eingabe vom 7. Juni 2011 wird teilweise als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2011 entgegengenommen und abgewiesen.

E. 3 In Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden die Kosten des Verfahrens von insgesamt Fr. 1'200.- den Gesuchstellenden respektive Beschwerdeführenden auferlegt. Die­ser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Ge­richtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden respektive Be­schwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde vom 2. August 2011 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
  2. Die Eingabe vom 7. Juni 2011 wird teilweise als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2011 entgegengenommen und abgewiesen.
  3. In Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden die Kosten des Verfahrens von insgesamt Fr. 1'200.- den Gesuchstellenden respektive Beschwerdeführenden auferlegt. Die­ser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Ge­richtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden respektive Be­schwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-4283/2011

Urteil vom 25. August 2011

Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch,

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am _______,

B._______, geboren am _______,

C._______, geboren am _______,

D._______, geboren am _______,

E._______, geboren am _______,

Kosovo,

vertreten durch lic. iur. Christian Wyss, _______,

Beschwerdeführende beziehungsweise Gesuchstellende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 29. Juni 2011 /

N _______.

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

vom 13. Mai 2011 / _______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Beschwerdeführenden am 5. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,

dass sie geltend machten, serbischer Ethnie zu sein und vor der Ausreise in _______Kosovo gewohnt zu haben,

dass sie seit 1999 massiven Anfeindungen durch Albaner ausgesetzt gewe­sen seien,

dass der Beschwerdeführer wegen seiner Arbeit in der Militärabteilung in _______ und seiner Beschäftigung in der Gemeindekanzlei von _______ für die serbische Verwaltung schikaniert worden sei,

dass die Beschwerdeführerin und eine der Töchter an gesundheitlichen Be­schwerden litten,

dass sie sich in Anbetracht dieser Sachlage zur Ausreise entschlossen hät­ten,

dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 5. Januar 2009 mit Verfügung vom 20. April 2009 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass die Vorinstanz erwog, die Vorbringen der Beschwerdeführenden erfüll­ten die Anforderung an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht,

dass ihnen überdies eine valable Fluchtalternative auf dem Staatsge­biet von Serbien offenstehe,

dass das BFM im Vollzugspunkt festhielt, eine konkrete Gefährdung der Be­schwerdeführenden in _______ könne nicht ausgeschlossen werden,

dass sich der Vollzug dorthin oder auch in den Norden von Kosovo, wo sie keine konkreten Anknüpfungspunkte hätten, als unzumutbar erweise,

dass sie in Würdigung der Fallumstände indes über eine Aufenthaltsalterna­tive in Serbien verfügten,

dass die Beschwerdeführenden diesen Entscheid mit Eingabe vom 18. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten,

dass sie vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurden,

dass sie diesen innert angesetzter Frist nicht leisteten und das Bundesver­waltungsgericht mit Urteil vom 22. Juni 2009 auf die Beschwerde nicht eintrat,

dass das Bundesverwaltungsgericht das von den Beschwerdeführenden ge­stellte Gesuch um Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 des Bundesge­setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah­ren (VwVG, SR 172.021) mit Urteil vom 12. August 2009 guthiess, den Nichteintretensentscheid vom 22. Juni 2009 aufhob und das Beschwerde­verfahren wieder aufnahm,

dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 18. Mai 2009 mit Urteil vom 13. Mai 2011 vollumfänglich abwies,

dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung am 7. Juni 2011 mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe ans BFM gelangten,

dass sie die wiedererwägungsweise Aufhebung des vorinstanzlichen Ent­scheids, die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungs­vollzug verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, subeventualiter die Erstreckung der angesetzten Ausreisefrist und ferner den Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragten,

dass sie das BFM ersuchten, ihre Eingabe an das Bundesverwaltungsge­richt weiterzuleiten, falls sie wider Erwarten als Revisionsgesuch qualifi­ziert werden sollte,

dass sie zur Begründung vorbrachten, der Beschwerdeführer sei in Koso­voso durch Albaner gezielt verfolgt worden,

dass er während des Krieges im Zeughaus von _______ gearbeitet und da­bei Kenntnisse über die Bewegung und den jeweiligen Aufenthalt der ser­bischen Truppen erlangt habe,

dass ihm die serbischen Behörden in der Folge für Waffenverluste verant­wortlich gemacht hätten,

dass ihm zudem zur Last gelegt worden sei, den Albanern die Kriegsfüh­rung erleichtert zu haben, was als Preisgabe militärischer Geheimnisse in Kriegszeiten ein schweres Verbrechen darstellen würde,

dass ein Prozess eröffnet worden sei und er bei einer Rückkehr nach Ser­bien mit einer Festnahme und einer in der Folge ergehenden Verurteilung wegen Landesverrats zu rechnen hätte,

dass er in Serbien überdies Verfolgungshandlungen durch ehemalige Kriegsteilnehmer zu gewärtigen hätte,

dass er zu diesen Aspekten erneut anzuhören sei,

dass er diese Sachumstände bisher nicht geltend gemacht habe, weil er da­von ausgegangen sei, er müsse einzig über seine Gefährdung in Ko­sovo Auskunft geben,

dass ausserdem die gesundheitlichen Probleme der einen Tochter und die gute Integration der Familie in der Schweiz gegen eine Rückkehr sprä­chen,

dass der Eingabe ein Telefax-Schreiben samt Übersetzung vom 10. Ja­nuar 2009 (militärische Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer), ein Bestätigungsschreiben vom 20. Mai 2011 samt Übersetzung (Gefährdung des Beschwerdeführers in Kosovo) und ein Arztbericht vom 25. März 2011 (die Tochter betreffend) beilagen,

dass die Beschwerdeführenden am 10. Juni 2011 ein weiteres Beweismit­tel die erwähnte Tochter betreffend einreichten (Stellungnahme des Leh­rers vom 8. Juni 2011),

dass das BFM die Eingabe vom 7. Juni 2011 als Wiedererwägungsge­such entgegennahm, mit Verfügung vom 29. Juni 2011 - eröffnet am 1. Juli 2011 - abwies und die Rechtskraft seines Ent­scheids vom 20. April 2009 festhielt,

dass das BFM erwog, die verspätete Geltendmachung der Gefährdung in Serbien könne nicht nachvollzogen werden, zumal im Entscheid vom 20. Ap­ril 2009 die Zumutbarkeit dieser Aufenthaltsalternative bejaht worden sei und das eingereichte Beweismittel vom Januar 2009 datiere,

dass deshalb eine Geltendmachung im ordentlichen Beschwerdeverfah­ren nahe gelegen hätte,

dass das eingereichte Dokument in Fotokopie zudem formale Mängel auf­weise,

dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage überdies bereits im Jahre 2005 aus der Armee entlassen worden sei und vor diesem Hintergrund nicht einleuchte, weshalb vier Jahre später ein Verfahren gegen ihn ange­strengt worden sein sollte,

dass den Akten ausserdem nicht entnommen werden könne, er sei im Mili­tär Geheimnisträger gewesen oder habe innerhalb der Militärabteilung eine heikle Arbeit ausgeführt,

dass die angebliche Bedrohung durch ehemalige Kriegsteilnehmer in kei­ner Weise substanziiert und entsprechend nicht glaubhaft sei,

dass nach dem Gesagten nicht von einer relevanten Gefährdung der Be­schwerdeführenden in Serbien auszugehen sei,

dass die Beschwerdeführenden auch aus dem Schreiben vom 20. Mai 2011 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermöchten, da sich dessen In­halt auf Vorbringen stütze, welche bereits im ordentlichen Verfahren abge­handelt worden seien,

dass die medizinische Situation der Familie ebenfalls bereits im ordentli­chen Verfahren gewürdigt worden sei und sich dem eingereichten Arztzeug­nis nichts Neues entnehmen lasse,

dass das eingereichte Schreiben des Lehrers keine wiedererwägungsrecht­lich relevante Neuheit im Sinne einer starken Verwur­zelung des Kindes in der Schweiz zu belegen vermöge,

dass das BFM den Beschwerdeführenden eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- auferlegte,

dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mit Eingabe ih­rer Rechtsvertretung vom 2. August 2011 beim Bundesverwaltungsge­richt Beschwerde erhoben,

dass sie die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungs­vollzug verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, den Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie für den Fall des Un­terliegens die unent­geltliche Rechtspfle­ge (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) samt Entbindung von der Vor­schusspflicht be­antragten,

dass sie Beweismittel einreichten (Bestätigungsschreiben eines Bekann­ten betreffend Gefährdung vor Ort; Publikationen zur Situation in Serbien und Kosovo; Arztzeugnis vom 28. Juni 2008; Bestätigungsschreiben von drei Bekannten aus der Schweiz),

dass sie um eine Nachfrist zur Nachreichung von weiteren Beweismitteln namentlich im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verfahren in Serbien ersuchten,

dass sie vorbrachten, das beim BFM eingereichte Dokument vom Januar 2009 sei für den Beschwerdeführer erst im Zeitpunkt der Stellung des Wie­dererwägungsgesuchs erhältlich gewesen,

dass er im Zeitpunkt der ersten Asylbeschwerde keine Kenntnis vom ange­strengten Verfahren in Serbien gehabt habe, weshalb die Gefähr­dung in Serbien unerwähnt geblieben sei,

dass die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem erwähnten Verfahren beziehungsweise mit der Situation der Familie im Falle einer Rückweisung nach Serbien im Wesentlichen die Ausführungen der Ein­gabe vom 7. Juni 2011 wiederholten und ergänzten, wobei sie auf die neu einge­reichten Beweismittel verwiesen,

dass das BFM gehalten gewesen wäre, weitere Abklärungen zu treffen,

dass die Zweifel der Vorinstanz an der Echtheit des Dokuments vom 10. Ja­nuar 2009 respektive dem zugrunde liegenden Verfahren unberechtigt seien,

dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 3. August 2011 den Voll­zug der Wegweisung vorsorglich aussetzte,

dass die Beschwerdeführenden am 16. August 2011 weitere Beweismittel (Dokument des serbischen Verteidigungsministeriums; Original-Telefax eines am 7. Juni 2011 als Beilage 3 eingereichten Telefax-Dokuments; drei Vorladungen des Gemeindegerichts _______) samt Übersetzungen einreichten,

dass sie geltend machten, gegen den Beschwerdeführer sei gemäss dem Dokument des Verteidigungsministeriums ein Verfahren eröffnet worden,

dass sie den Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragten,

dass sie um Abklärungen ersuchten und die Nachreichung von weiteren Prozessakten in Aussicht stellten,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei­det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich­tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Ände­rung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert sind (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),

dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - in Berücksichtigung nachfolgender Präzisierungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass vorerst die Frage zu beantworten ist, ob das Bundesamt die Ein­gabe der Beschwerdeführenden vom 7. Juni 2011 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert hat,

dass eine eingehende Rechtsschrift als jenes Rechtsmittel entgegenzuneh­men ist, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise bezeichnet wor­den ist,

dass angesichts der vorliegenden Konstellation - materieller Entscheid der Beschwerdeinstanz vom 13. Mai 2011 - im Rahmen eines Wiedererwä­gungsgesuches oder zweiten Asylgesuches mit Zuständigkeit der Vorinstanz allein geltend gemacht werden könnte, der Sachverhalt habe sich seit dem 13. Mai 2011 massgeblich verändert beziehungsweise es seien asylrechtlich relevante neue Ereignisse eingetreten,

dass die Beschwerdeführenden eine solche nachträgliche Veränderung der Sachlage im Wegweisungsvollzugs- oder im Asylpunkt aber überwie­gend nicht geltend machen, sondern anführen, es lägen neue Tatsachen und Beweismittel vor, welche bei Ergehen des Urteils des Bundesverwal­tungsgerichts schon bestanden hätten, aber während des ordentlichen Verfah­rens nicht vorgebracht worden seien,

dass dies offensichtlich ist, soweit die Beschwerdeführenden ausführen, auf­grund der eingereichten Anzeige vom 10. Januar 2009 habe bereits da­mals ein Militärstrafverfahren gedroht,

dass auch die (mit einem Bestätigungsschreiben zweier Bekannter erneut geltend gemachte) Gefährdung in Kosovo im Zusammenhang mit einem vorbestandenen Sachverhalt steht,

dass einzig mit der gesundheitlichen Entwicklung der einen Tochter und der geltend gemachten Integration unter wiedererwägungsrechtlichen Aspekten zu prüfende Sachverhalte der Eingabe vom 7. Juni 2011 vorlagen,

dass demnach in der Eingabe vom 7. Juni 2011 teilweise Wiedererwägungsgründe, für deren Beurteilung das BFM zuständig war, und teilweise die ur­sprüngliche Fehlerhaftigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Asylentschei­des geltend gemacht beziehungsweise Revisionsgründe ge­gen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2011 vorge­bracht wurden, für deren Beurteilung nicht das BFM sondern das Bun­desverwaltungsgericht zuständig ist (Entscheidungen und Mitteilun­gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1. c S. 204),

dass der Hinweis der Beschwerdeführenden auf ein Urteil des Bundesver­waltungsgerichts (E-117/2011) offensichtlich zu keiner an­deren Einschätzung führt, da die dortigen Erwägungen auf einer ande­ren Prozessgeschichte beruhen,

dass im Folgenden zunächst die Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid vom 29. Juni 2011 zu beurteilen ist, soweit als mit der Eingabe vom 7. Juni 2011 Wiedererwägungsgründe geltend gemacht und vom BFM zu Recht als solche beurteilt worden waren,

dass auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten wird, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid bezie­hungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmit­telinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngli­che (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist,

dass die Vorinstanz auf die Eingabe vom 7. Juni 2011 eintrat und festhielt, die gesundheitliche Situation der Familie sei bereits im ordentlichen Verfah­ren gewürdigt worden,

dass sich aus dem eingereichten Arztzeugnis vom 25. März 2011 die er­wähnte Tochter betreffend keine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation entnehmen lasse,

dass diese Sichtweise überzeugt und die erneute Einreichung eines Arzt­zeugnisses vom 28. Juni 2011 auf Beschwerdeebene offensichtlich keine andere Beurteilung rechtfertigt,

dass sich auch aus dem Schreiben des Lehrers vom 8. Juni 2011 nichts ergibt, was auf eine wesentliche Veränderung seit Abschluss des ordentlichen Verfahren hinweisen würde,

dass gemäss diesem Schreiben und den drei Eingaben von Bekannten der Beschwerdeführenden aus ihrem Aufenthaltskanton (Beweismittel 15, 16 und 17 des Beschwerdeverfahrens) noch nicht darauf geschlossen werden kann, die Integration der Beschwerdeführenden lasse die Rück­kehr nach Serbien nunmehr als unzumutbar erscheinen,

dass in der Beschwerde ferner eine Zuspitzung der Situation in der Her­kunftsregion der Beschwerdeführenden geltend gemacht wird (Beweismit­tel 13),

dass aktuell in der Tat ein Grenzkonflikt zwischen Kosovo und Serbien be­steht, eine dadurch drohenden Gefährdung der Beschwerdeführenden in Serbien indes nicht als konkret erscheint,

dass mithin auch die aktuelle Situation in Serbien für die Beschwerdeführenden keinen wiedererwägungsrechtlich erheblichen Sachverhalt darstellt,

dass schliesslich daraus, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen auch Vorbringen wiedererwägungsweise beurteilte, die in die Zuständigkeit der Revisionsbehörde fallen, den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwuchs und dies im Dispositiv keinen Niederschlag erfuhr,

dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde vom 2. August 2011 abzuweisen ist,

dass die Eingabe vom 7. Juni 2011 ergänzt durch die Beschwerdeein­gabe vom 2. August 2011 gemäss obenstehenden Erwägungen in den noch verbleibenden Punkten als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2011 entgegenzunehmen ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht für die Revision von Urteilen zustän­dig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.),

dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsge­richts die Art. 121 - 128 des BGG sinngemäss gelten,

dass auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches die Art. 52 und 53 VwVG Anwendung finden, wobei in der Begründung insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revi­sionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG),

dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänder­lichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde­entscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG) zieht, wobei Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, be­reits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG),

dass die Gesuchstellenden das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel geltend machen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) und von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens vom 7. Juni 2011 bezüglich des Beschwerdeentscheides vom 13. Mai 2011 ohne Weiteres auszuge­hen ist,

dass auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzu­treten ist,

dass sämtliche, hier noch zu würdigende Beweismittel bezüglich der allge­meinen Lage in Serbien unbesehen der Frage der Recht­zeitigkeit der Einreichung als nicht erheblich erscheinen,

dass die entsprechende allgemeine Situation für Flüchtlinge in Serbien nämlich bereits in der Beur­teilung der Beschwerdeinstanz im angefochtenen Entscheid gebüh­rend berücksichtig wurde und sich aufgrund der Unterlagen keine andere Beurteilung aufdrängt,

dass gemäss der eingereichten militärischen Strafanzeige vom 10. Januar 2009 gegen den Gesuchsteller zwar ein militärgerichtliches Verfah­ren in Serbien droht,

dass aber die Geltendmachung einer entsprechenden Gefährdung in Ser­bien als offensichtlich verspätet im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qualifizieren ist, da der Gesuchsteller ohne Weiteres bereits im ordentlichen Beschwerde­verfahren auf gefährdende Umstände hätte hinweisen kön­nen,

dass die Erklärung in der Eingabe vom 7. Juni 2011, er habe diese Sachum­stände bisher nicht geltend gemacht, weil er davon ausgegangen sei, er müsse einzig über seine Gefährdung in Kosovo Auskunft geben, of­fensichtlich nicht zu überzeugen vermag, zumal bereits im vorinstanzli­chen Entscheid ein Vollzug der Wegweisung nach Serbien erwogen wurde,

dass er in der Eingabe vom 2. August 2011 sodann geltend macht, das beim BFM eingereichte Dokument vom Januar 2009 sei für ihn erst im Zeitpunkt der Stellung des Wiedererwägungsgesuchs erhältlich gewesen,

dass er im Zeitpunkt der ersten Asylbeschwerde keine Kenntnis vom ange­strengten Verfahren in Serbien gehabt habe, weshalb die Gefähr­dung in Serbien unerwähnt geblieben sei,

dass diese Aussagen mit derjenigen vom 7. Juni 2011 indes offensichtlich nicht zu ver­einbaren und als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren sind,

dass im Übrigen auch die revisionsrechtliche Erheblichkeit der Vorladung zu verneinen ist,

dass unüberwindbare Zweifel an einem militärstrafrechtlichen Verfahren aufgrund seiner Rolle während des Krieges deshalb bestehen, weil der Gesuchsteller dies nicht früher vorbrachte, formelle Mängel des bereits beim BFM eingereichten Dokumentes bestehen, der Gesuchsteller bereits im Jahre 2005 seinen Militärdienst beendet haben will und die damalige Stellung des Gesuchstellers im Militär ein entsprechendes Verfahren nicht rechtfertigt,

dass sich der Gesuchsteller im Übrigen mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen unrechtmässige Vorwürfe wehren könnte, zumal ein möglicher Politmalus sich weder aus den Umständen, noch aus den Akten, noch aus den Eingaben ergibt,

dass vor diesem Hintergrund den am 16. August 2011 nachgereichten Beweismitteln unbesehen der Frage ihrer Echtheit ebenfalls keine revisionsmässige Erheblichkeit zukommt und sich die beantragten weiteren Abklärungen erübrigen,

dass auch dem eingereichten Bestätigungsschreiben eines Bekannten des Gesuchstellers (Beweismittel 5 der Eingabe vom 2. August 2011) als mutmasslichem Gefälligkeitsdokument kein hinreichender Beweiswert für eine drohende zielgerichtete Verfolgung in Serbien zukommt,

dass die Aussage des Gesuchsteller, ihm drohe in Serbien auch Gefahr durch ehemalige Kriegsteilnehmer, in keiner Weise substanziiert und überdies als revisionsrechtlich verspätet zu qualifizieren ist,

dass aufgrund der erwähnten Verspätung der Vorbringen und mangels Erheblichkeit derselben der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Militärstrafverfahren im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen ist,

dass sich die Presseberichte zu Kosovo und die Fax-Erklärung von Bekannten des Beschwerdeführers (Be­weismittel 4 der Eingabe vom 7. Juni 2011) auf eine Gefährdung in Ko­sovo beziehen und damit nicht erheblich sind, zumal allein eine Wegweisung nach Serbien geprüft worden war,

dass nach dem Gesagten keine revisionsrechtlich relevanten Gründe vorge­bracht werden konnten und sich weitere Abklärungen erübrigen,

dass die Eingabe vom 7. Juni 2011 demzufolge abzuweisen ist, soweit sie als Revisionsgesuch entgegenzunehmen war,

dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus­ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,

dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Eingaben die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzulehnen und die Kosten des Verfah­rens von Fr. 1200.- den Gesuchstellenden respektive Beschwerdeführen­den aufzuerlegen sind (Art. 68 Abs. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde vom 2. August 2011 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Eingabe vom 7. Juni 2011 wird teilweise als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2011 entgegengenommen und abgewiesen.

3. In Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden die Kosten des Verfahrens von insgesamt Fr. 1'200.- den Gesuchstellenden respektive Beschwerdeführenden auferlegt. Die­ser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Ge­richtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden respektive Be­schwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin:

Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas

Patrick Weber

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