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D-4276/2008

D-4276/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-08-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung IV D-4276/2008 {T 0/2} Urteil vom 20. August 2008 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. Parteien A._______, geboren _______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2008 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 2. August 2001 verliess und am 6. August 2001 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags ein erstes Asylgesuch stellte, dass das Bundesamt das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Januar 2002 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 20. Februar 2002 mit Urteil vom 15. März 2002 nicht eintrat, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Bundesamt vom 14. Juli 2003 um Wiedererwägung der ablehnenden Verfügung vom 25. Januar 2002 im Vollzugspunkt ersuchte, dass das Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 4. August 2003 abwies und seine Verfügung vom 25. Januar 2002 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 1. September 2003 bei der ARK anfechten liess, dass die ARK diese Beschwerde mit Urteil vom 19. September 2003 vollumfänglich abwies, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. März 2008 ein zweites Asylgesuch stellen liess, worin insbesondere um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, es hätten sich seit dem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens subjektive Nachfluchtgründe ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 29. April 2007 aktives Mitglied der KINIJIT Support Organisation Schweiz (KSOS) sei, was durch ein entsprechendes Schreiben der KSOS bestätigt werde, dass sie für die KSOS wichtige Aufgaben im organisatorischen Bereich wahrnehme, dass die Beschwerdeführerin ausserdem die Association des Ethiopiens en Suisse (AES) unterstütze und dort ebenfalls Mitglied sei, was von der AES schriftlich bestätigt werde, dass die zwei genannten Organisationen in Äthiopien verboten seien, dass die exilpolitische Tätigkeit äthiopischer Staatsangehöriger durch die äthiopischen Behörden überwacht werde, dass davon auszugehen sei, auch einfache Mitglieder und Sympathisanten von Oppositionsparteien seien in den Datenbanken des äthiopischen Sicherheitsdienstes enthalten, dass das äthiopische Aussenministerium am 31. Juli 2006 eine Weisung erlassen habe, wonach die äthiopischen Auslandvertretungen angewiesen würden, Informationen über "extreme Elemente" im Ausland zu sammeln und an die Zentrale in Addis Abeba weiterzuleiten, dass spätestens im Zeitpunkt einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien mit deren Registrierung als exilpolitisch tätige Aktivistin zu rechnen wäre, da bei der Einreise nach Äthiopien respektive bereits bei der Beantragung eines neuen Passes beziehungsweise einer Passverlängerung oder eines Laisser-passer eine umfangreiche Sicherheitsüberprüfung erfolgen würde, wobei die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin zutage treten würde, dass die Beschwerdeführerin daher in Äthiopien verfolgt würde und dabei menschenrechtswidrige Behandlungen zu gewärtigen hätte, dass die Beschwerdeführerin über ein verfolgungsbegründendes exilpolitisches Profil verfüge und sehr wahrscheinlich von den äthiopischen Behörden registriert worden sei, dass sie somit begründete Furcht habe, bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, dass nach dem Gesagten überdies der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu bezeichnen sei, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem unzumutbar sei, da ein erneuter Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien nicht auszuschliessen sei und dies eine humanitäre Krise zur Folge hätte, dass dem Gesuch ein Schreiben von H. S., Vorsitzender der Kinijit Support Organizations Europe and Africa, vom 1. März 2008 sowie ein Schreiben von M. H., Vizepräsident der AES, vom 11. Februar 2008, beilagen, dass das BFM die Beschwerdeführerin am 24. April 2008 zu ihren Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführerin dabei ausführte, sie sei seit ungefähr vier Jahren für die EMAS und seit ungefähr einem Jahr für die KINIJIT tätig, dass sie eine von vier Vertreterinnen der EMAS in Zürich sei, dass sie an Sitzungen sowie Kundgebungen dieser Organisationen teilgenommen habe und jeweils dabei helfe, die Teilnehmer dieser Veranstaltungen aufzubieten, dass sie zwischen den Jahren 2005 und 2007 insgesamt an sechs Demonstrationen teilgenommen habe, dass sie nicht nach Äthiopien zurückkehren könne, zumal die äthiopischen Behörden über eine Namensliste verfügten, dass das BFM das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Mai 2008 - eröffnet am 26. Mai 2008 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, aufgrund der Aktenlage sei nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden, dass im Weiteren keine Hinweise dafür vorlägen, die äthiopischen Behörden hätten von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der AES und der KINIJIT/CUDP überhaupt Kenntnis erhalten, dass gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin ausserdem davon auszugehen sei, sie habe innerhalb der genannten Organisationen keine führende Funktion inne, dass es sich bei der AES im Übrigen nicht um eine eigentliche exilpolitische Oppositionspartei handle, dass somit keine Anhaltspunkte für eine bei einer Rückkehr drohende Verfolgung durch die äthiopischen Behörden vorlägen, dass sich die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2008 bei der äthiopischen Botschaft in der Schweiz einen Reisepass und im Dezember 2007 in B._______ eine Geburtsurkunde sowie eine Ledigkeitsbestätigung habe ausstellen lassen, dass dieser Umstand die Schlussfolgerung, wonach keine Verfolgungsgefahr bestehe, bestätige, dass die Beschwerdeführerin nämlich kaum Kontakt zu den heimatlichen Behörden aufgenommen hätte, wenn sie tatsächlich Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte, dass ausserdem davon auszugehen sei, die äthiopischen Behörden hätten bei dieser Gelegenheit reagiert, wenn ihnen die Beschwerdeführerin tatsächlich als regimefeindliche Person bekannt gewesen wäre, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) daher nicht standhielten, weshalb die Flüchtlingseigenschaft verneint werden müsse, dass der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 25. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs) aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 20. Juni 2008 sowie eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung von Y. S. beilagen, dass der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2008 infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Kostenvorschuss am 16. Juli 2008 einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde erneut auf die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die KINIJIT und die AES hingewiesen und geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin müsse deswegen im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit Verfolgungsmassnahmen seitens der äthiopischen Behörden rechnen, dass ausserdem ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe sich mit einem in der Schweiz wohnhaften eritreischen Staatsangehörigen namens Y. I. verlobt, welcher über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, dass sie seit eineinhalb Jahren inoffiziell mit diesem Mann zusammen lebe und für dessen zwei Kinder aus erster Ehe eine Ersatzmutter geworden sei, dass die Beschwerdeführerin und Y. I. Anfang Mai 2008 das Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hätten, welches nach wie vor hängig sei, dass der Vollzug der Wegweisung angesichts der bevorstehenden Eheschliessung und der engen Beziehung der Beschwerdeführerin zu Y. I. und dessen Kindern unzumutbar sei, zumal es der Familie nicht zuzumuten sei, gemeinsam in Eritrea oder Äthiopien Wohnsitz zu nehmen, dass die allgemeine Lage in Äthiopien ausserdem instabil und jederzeit mit einem erneuten Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea zu rechnen sei, dass mit der Beschwerde vom 25. Juni 2008 den Rechtsbegehren zufolge lediglich der Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) angefochten werden, dass die Verfügung des BFM vom 22. Mai 2008 somit in Rechtskraft erwachsen ist, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, dass auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist, dass im Folgenden daher lediglich zu untersuchen ist, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass insoweit, als in der Beschwerde Ausführungen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft gemacht werden, darauf angesichts der klaren Rechtsbegehren (vgl. auch das Fazit in Ziff. II B. 4 der Beschwerdebegründung, S. 7 der Beschwerde) nicht einzugehen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien vorliegend in Beachtung der vorgenannten massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es ihr nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. die Ausführungen in der in diesem Punkt unangefochten gebliebenen und somit rechtskräftigen vorinstanzlichen Verfügung), weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass den Akten überdies keine konkreten Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat droht, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung insbesondere nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr nach Äthiopien infolge ihrer exilpolitischen Tätigkeit in relevanter Weise gefährdet, dass eine solche Gefährdung nur dann als überwiegend wahrscheinlich erscheinen würde, wenn konkrete Anhaltspunkte - nicht bloss abstrakte oder theoretische Möglichkeiten - vorlägen, wonach die Beschwerdeführerin tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches und "extremes" Element namentlich identifiziert und registriert wurde, dass im vorliegenden Fall keine derartigen konkreten und nicht von vornherein haltlosen Indizien bestehen, dass eine Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widersprechende Bestrafung oder Behandlung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien überdies angesichts der geringen Qualität und Quantität ihres exilpolitischen Engagements als unwahrscheinlich zu erachten ist, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien auch mit Blick auf das hängige Ehevorbereitungsverfahren nicht als unzulässig oder unzumutbar erachtet werden kann, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage weder aus Art. 8 EMRK noch aus dem in Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG verankerten Grundsatz der Einheit der Familie etwas zu ihren Gunsten ableiten kann, dass Y. I. sowie dessen Kinder angesichts der relativ kurzen Dauer des bisherigen unverheirateten Zusammenlebens im heutigen Zeitpunkt nicht als Familienangehörige der Beschwerdeführerin im Sinne der genannten Bestimmungen qualifiziert werden können, dass daher weder die Beziehung zu Y. I. an sich noch das hängige Ehevorbereitungsverfahren den Wegweisungsvollzug als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen, dass auch die allgemeine Lage in Äthiopien dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, da in Äthiopien nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb die generelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin zu bejahen ist, dass weitere, individuelle Unzumutbarkeitsargumente weder konkret vorgebracht werden noch implizit aus den Akten ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien somit insgesamt als zulässig und zumutbar zu qualifizieren ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 16. Juli 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)

- das _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: