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D-4271/2023

D-4271/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Gesuchsteller, eigenen Angaben zufolge ethnischer Kurde aus der Provinz Dohuk im Nordirak, suchte erstmals am 10. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Ge- suchstellers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. November 2016 wurde mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-7130/2016 vom 10. Feb- ruar 2017 als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem der Gesuchsteller am 6. Februar 2017 den Rückzug der Beschwerde erklärt hatte. A.d Am (…) 2017 kehrte der Gesuchsteller im Rahmen einer kontrollierten Ausreise in sein Heimatland zurück. B. B.a Am 19. September 2018 ersuchte der Gesuchsteller erneut in der Schweiz um Asyl. B.b Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 wies das SEM das (zweite) Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz und ord- nete den Vollzug an. B.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. Juni 2019 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2745/2019 vom 29. August 2019 abge- wiesen. C. C.a Am 29. Juni 2020 reichte der Gesuchsteller ein weiteres Gesuch mit dem Titel «Neues Asylgesuch / Wiedererwägungsgesuch» in der Schweiz ein. C.b Mit Verfügung vom 4. September 2020 trat das SEM auf das (dritte) Asylgesuch in Anwendung von Art. 111c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nicht ein, verfügte die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

D-4271/2023 Seite 3 C.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. September 2020 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4568/2020 vom 13. Oktober 2020 abgewiesen. D. D.a Am 20. Juni 2023 gelangte der Gesuchsteller mit einer als «Mehrfach- gesuch» betitelten Eingabe erneut an das SEM und reichte dazu als Beila- gen zwei Arztberichte sowie Schulzeugnisse aus dem Irak ein. D.b Mit Schreiben vom 4. August 2023 leitete das SEM dieses Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht weiter mit dem Hinweis, es handle sich weder um ein Mehrfach- noch ein Wiedererwägungsgesuch, sondern mut- masslich um ein Revisionsgesuch, das in die Zuständigkeit des Gerichts falle. E. Am 7. August 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Weg- weisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort einstweilen aus. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2023 stellte das Gericht fest, die Eingabe des Gesuchstellers vom 20. Juni 2023 werde teilweise als Revisionsgesuch behandelt. Gleichzeitig forderte es den Gesuchsteller

– unter Androhung des Nichteintretens – zur Verbesserung der Eingabe im Hinblick auf die formellen Anforderungen an ein Revisionsgesuch sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1’500.– auf. F.b Mit Schreiben an das Gericht vom 25. September 2023 beantragte der Gesuchsteller eine Verlängerung der Frist zur Gesuchsverbesserung bis zum 25. Oktober 2023 sowie die Ratenzahlung des Kostenvorschusses in zehn Teilzahlungen, verbunden mit einem sinngemässen Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung mit beiliegender Nothilfebe- stätigung vom 21. September 2023. F.c Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2023 lehnte das Gericht diese Anträge ab und gewährte dem Gesuchsteller eine Notfrist von drei Tagen zur Einreichung der Gesuchsverbesserung sowie zur Begleichung des Kostenvorschusses.

D-4271/2023 Seite 4 F.d Am 13. Oktober 2023 reichte der Gesuchsteller fristgerecht eine Ver- besserung seines Revisionsgesuchs ein. Gleichentags wurde der Kosten- vorschuss bezahlt.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 12. September 2023 fest- gestellt, wurde die Eingabe des Gesuchstellers vom 20. Juni 2023 durch das Gericht (teilweise) als Revisionsgesuch in Bezug auf das Urteil D-2745/2019 entgegengenommen, zumal darin die (damaligen) Asyl- gründe des Gesuchstellers materiell geprüft wurden. Im später ergangenen Urteil D-4568/2020 hat das Gericht demgegenüber den Nichteintretensent- scheid des SEM aufgrund mangelnder Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG gestützt und festgestellt, dass dieses zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten war. Inhalt des letztgenannten Verfahrens war zudem sinngemäss eine vom Gesuchstel- ler vorgebrachte veränderte Lage in seinem Heimatland, mithin (einzig) po- tentielle Wegweisungsvollzugshindernisse. Prüfgegenstand des vorliegen- den Verfahrens ist somit die Frage, ob das Urteil D-2745/2019 in Revision zu ziehen ist.

E. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil D-2745/2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessie- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.70).

E. 1.4 Gemäss Art. 45 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Ur- teilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss.

D-4271/2023 Seite 5 Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsge- suches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.36).

E. 2.2 In Bezug auf die vorliegend gestellten Rechtsbegehren ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Frage, ob der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm Asyl zu gewähren ist, respektive ob allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens ist, sondern sich zunächst nur die Frage stellt, ob Revisionsgründe betreffend das Urteil D-2745/2019 vor- liegen. Die Begehren in der Revisionsverbesserung würden erst bei einer Gutheissung des Revisionsgesuches im wieder aufgenommenen Be- schwerdeverfahren (wieder) Verfahrensgegenstand. Dies gilt auch für die Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung, zumal dieses für das vorliegende Revisionsverfahren bereits abgelehnt worden ist. Soweit der Antrag auf Durchführung einer (weiteren) Anhörung durch das SEM gestellt wird, ist eine solche im Revisionsverfahren nicht vorgesehen, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen (vgl. auch Art. 29 AsylG).

E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 3.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor- derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Im Revisions- gesuch ist darzulegen, welcher Revisionsgrund angerufen und welche Än- derung des früheren Entscheids beantragt wird. Die Aufzählung der Revi- sionsgründe in Art. 121–123 BGG ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass der angerufene

D-4271/2023 Seite 6 Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn dessen Be- stehen behauptet und hinreichend begründet wird. Zudem ist die Rechtzei- tigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (Art. 124 BGG).

E. 4 In der Eingabe an das SEM vom 20. Juni 2023 machte der Gesuchsteller unter anderem geltend, eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sei ausge- schlossen, weil er dort weder eine Unterkunft noch ein soziales Netzwerk habe, er in der Schweiz integriert sei und es ihm psychisch nicht gut gehe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er zwei Arztberichte vom

15. September 2020 respektive 28. Oktober 2021 ein. In diesem Zusam- menhang ist festzustellen, dass der Gesuchsteller sinngemäss (allfällige) nachträglich entstandene Wegweisungsvollzugshindernisse geltend macht, die nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens sein können (vgl. Zwischenverfügung vom 12. September 2023 S. 3 f.). Das- selbe gilt für die in der Eingabe vom 13. Oktober 2023 weiter ausgeführten aktuellen und allgemeinen sozialen, ökonomischen und politischen Bedin- gungen im Irak, die einer Rückkehr des Gesuchstellers in jenes Land ent- gegenstehen würden. Die entsprechenden Vorbringen sind deshalb zur zu- ständigkeitshalben Behandlung an das SEM zurückzuüberweisen.

E. 5.1 Im Rahmen seiner (Revisions-)Eingabe vom 20. Juni 2023 macht der Gesuchsteller ferner geltend, er habe bisher seine wahren Fluchtgründe verschwiegen.

E. 5.2 Zur Begründung seiner ersten beiden Asylgesuche (vgl. Sachverhalt A. und B.) brachte der Gesuchsteller im Wesentlichen vor, er habe sein Hei- matland verlassen, nachdem er aufgrund einer ausserehelichen Bezie- hung mit einem verheirateten «Mädchen» Probleme mit dessen Familie gehabt habe. Nach seiner Rückkehr in den Irak im (…) 2017 im Anschluss an sein erstes Asylverfahren hätten sich die beiden Familien zuerst ver- söhnt, jedoch hätten die Probleme nach einigen Monaten erneut begonnen und nach einer gewalttätigen Eskalation sei ein Strafantrag gegen ihn ge- stellt worden, weshalb er am 19. September 2018 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz eingereicht habe.

E. 5.3 Im vorliegenden Verfahren macht der Gesuchsteller indes geltend, seine Fluchtgründe bestünden in Tat und Wahrheit darin, dass er nach der Einnahme von Mossul durch den ISIS (Islamischer Staat im Irak und in Syrien) seine Heimatstadt B._______, deren Bevölkerung mehrheitlich

D-4271/2023 Seite 7 arabischer Ethnie sei, habe verlassen und in ein Asylzentrum in der Stadt C._______ habe fliehen müssen, wo die Hygiene, die Ernährung sowie die medizinische Versorgung unzureichend gewesen seien. Er habe deshalb zudem sein Studium abbrechen müssen. Ergänzend führt er in der Ge- suchsverbesserung vom 13. Oktober 2023 aus, die Gründe seiner Flucht seien die «verschiedenen Kriege» im Irak gewesen, namentlich «der Irak- krieg, der Bürgerkrieg und die Verbreitung von ISIS».

E. 6.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tat- sachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im frühe- ren Verfahren nicht beibringen konnte, weil sie der gesuchstellenden Per- son damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Bei- bringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (BGE 134 III 47 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.47), unter Aus- schluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid ent- standen sind.

E. 6.2 Der Gesuchsteller macht vorliegend vorbestandene erhebliche Tat- sachen geltend und ruft explizit den gesetzlichen Revisionsgrund des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an (vgl. oben E. 5.3; Gesuchsverbesserung vom 13. Oktober 2023, S. 3 f.). Die funktionale Zuständigkeit liegt somit – nachdem ein materielles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt – beim Bundesverwaltungsgericht. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Gesuchsteller die neu geltend gemachten vorbestandenen Sachverhalts- umstände nicht nachträglich erfahren hat, ihm diese vielmehr bereits während des ordentlichen Verfahrens bekannt gewesen sind und er sie verschwiegen hat (vgl. BVGE 2022 I/3 E. 8 f.).

E. 7.1 Weiter ist zu prüfen, ob sich der Gesuchsteller bezüglich des Ver- schweigens der neu geltend gemachten Tatsachen auf entschuldbare Gründe im Sinne der erwähnten Rechtsprechung berufen kann.

E. 7.2 Im Gesuch vom 20. Juni 2023 bringt der Gesuchsteller diesbezüglich vor, er habe seine wahren Fluchtgründe bis anhin verschwiegen, weil er sich bei seiner (ersten) Ankunft in der Schweiz als 20-Jähriger in einem «verstörten und labilen» psychischen Zustand befunden habe. Aufgrund dessen sei er auch sehr beeinflussbar gewesen. Er habe die Nähe zu

D-4271/2023 Seite 8 anderen Flüchtlingen gesucht, welche ihm nahelegt hätten, als Flucht- gründe nicht den Krieg, sondern andere Gründe anzugeben, da er ansonsten nach dem Krieg in seine Heimat zurückkehren müsse. Diese Flüchtlinge hätten ihm geraten, stattdessen Probleme im Zusammenhang mit der Beziehung zu einer Frau zu erwähnen.

E. 7.3 Das Gericht stellt fest, dass der Gesuchsteller damit zu keinem Zeitpunkt Stellung dazu genommen hat, weshalb ihm das Vorbringen seiner wahren Asylgründe weder im ordentlichen Beschwerdeverfahren D-2745/2019 noch im dazugehörigen (zweiten) Asylverfahren möglich gewesen wäre. Mithin hat er nicht vorgebracht, inwiefern vorliegend das bisherige Verschweigen seiner angeblich wahren Fluchtgründe entschuld- bar wäre. Trotz entsprechender Aufforderung (vgl. Zwischenverfügung vom

E. 7.4 Im Lichte obiger Ausührungen ist es auch nicht angezeigt, die in der Gesuchsverbesserung (vgl. dort S. 5) angekündigten weiteren Beweis- mittel abzuwarten. Einerseits wird weder erläutert, um welche Beweismittel es sich handelt noch worin deren mutmassliche Relevanz für das vorliegende Revisionsverfahren liegt; andererseits wurde dem Gesuch- steller mit der Frist zur Gesuchsverbesserung sowie der anschliessenden Notfrist bereits die Gelegenheit gegeben, sein Gesuch zu vervollständigen und allfällige Beweismittel zu nennen beziehungsweise ins Recht zu legen.

E. 7.5 Nach dem Gesagten hätte der Gesuchsteller die nunmehr vorge- brachten Fluchtgründe bereits im ordentlichen Verfahren vorbringen können und müssen. Die Vorbringen sind folglich aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. Es erübrigen sich somit Ausführungen zur revisionsrechtlichen Erheblich- keit.

D-4271/2023 Seite 9 8. Vorbringen, die revisionsrechtlich als verspätet zu qualifizieren sind, kön- nen unter engen Voraussetzungen und beschränkt auf den Wegweisungs- vollzugspunkt dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuch- steller Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht und damit ein völ- kerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine solche Konstellation lediglich zu behaupten, son- dern der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer ak- tuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4, mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizeri- schen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9). Vorliegend hat der Ge- suchsteller offensichtliche völkerrechtliche Vollzugshindernisse weder gel- tend gemacht noch schlüssig nachgewiesen.

E. 8 Vorbringen, die revisionsrechtlich als verspätet zu qualifizieren sind, können unter engen Voraussetzungen und beschränkt auf den Wegweisungsvollzugspunkt dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine solche Konstellation lediglich zu behaupten, sondern der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4, mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9). Vorliegend hat der Gesuchsteller offensichtliche völkerrechtliche Vollzugshindernisse weder geltend gemacht noch schlüssig nachgewiesen.

E. 9 Im Ergebnis hat der Gesuchsteller keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan. Auf das Gesuch um Revision des Urteils D-2745/2019 ist folglich in einer Besetzung von drei Richtern beziehungsweise drei Rich- terinnen nicht einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12).

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzu- setzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be- zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4271/2023 Seite 10

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Soweit in den Erwägungen präzisiert, wird die Eingabe des Gesuchstellers vom 20. Juni 2023 zur zuständigkeitshalben Behandlung an das SEM zu- rücküberwiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Giulia Marelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4271/2023 Urteil vom 4. Dezember 2023 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Giulia Marelli. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision (Asyl und Wegweisung); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2745/2019 vom 29. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller, eigenen Angaben zufolge ethnischer Kurde aus der Provinz Dohuk im Nordirak, suchte erstmals am 10. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. November 2016 wurde mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-7130/2016 vom 10. Februar 2017 als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem der Gesuchsteller am 6. Februar 2017 den Rückzug der Beschwerde erklärt hatte. A.d Am (...) 2017 kehrte der Gesuchsteller im Rahmen einer kontrollierten Ausreise in sein Heimatland zurück. B. B.a Am 19. September 2018 ersuchte der Gesuchsteller erneut in der Schweiz um Asyl. B.b Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 wies das SEM das (zweite) Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. Juni 2019 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2745/2019 vom 29. August 2019 abgewiesen. C. C.a Am 29. Juni 2020 reichte der Gesuchsteller ein weiteres Gesuch mit dem Titel «Neues Asylgesuch / Wiedererwägungsgesuch» in der Schweiz ein. C.b Mit Verfügung vom 4. September 2020 trat das SEM auf das (dritte) Asylgesuch in Anwendung von Art. 111c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nicht ein, verfügte die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. September 2020 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4568/2020 vom 13. Oktober 2020 abgewiesen. D. D.a Am 20. Juni 2023 gelangte der Gesuchsteller mit einer als «Mehrfachgesuch» betitelten Eingabe erneut an das SEM und reichte dazu als Beilagen zwei Arztberichte sowie Schulzeugnisse aus dem Irak ein. D.b Mit Schreiben vom 4. August 2023 leitete das SEM dieses Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht weiter mit dem Hinweis, es handle sich weder um ein Mehrfach- noch ein Wiedererwägungsgesuch, sondern mutmasslich um ein Revisionsgesuch, das in die Zuständigkeit des Gerichts falle. E. Am 7. August 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort einstweilen aus. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2023 stellte das Gericht fest, die Eingabe des Gesuchstellers vom 20. Juni 2023 werde teilweise als Revisionsgesuch behandelt. Gleichzeitig forderte es den Gesuchsteller - unter Androhung des Nichteintretens - zur Verbesserung der Eingabe im Hinblick auf die formellen Anforderungen an ein Revisionsgesuch sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'500.- auf. F.b Mit Schreiben an das Gericht vom 25. September 2023 beantragte der Gesuchsteller eine Verlängerung der Frist zur Gesuchsverbesserung bis zum 25. Oktober 2023 sowie die Ratenzahlung des Kostenvorschusses in zehn Teilzahlungen, verbunden mit einem sinngemässen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit beiliegender Nothilfebestätigung vom 21. September 2023. F.c Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2023 lehnte das Gericht diese Anträge ab und gewährte dem Gesuchsteller eine Notfrist von drei Tagen zur Einreichung der Gesuchsverbesserung sowie zur Begleichung des Kostenvorschusses. F.d Am 13. Oktober 2023 reichte der Gesuchsteller fristgerecht eine Verbesserung seines Revisionsgesuchs ein. Gleichentags wurde der Kostenvorschuss bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 12. September 2023 festgestellt, wurde die Eingabe des Gesuchstellers vom 20. Juni 2023 durch das Gericht (teilweise) als Revisionsgesuch in Bezug auf das Urteil D-2745/2019 entgegengenommen, zumal darin die (damaligen) Asylgründe des Gesuchstellers materiell geprüft wurden. Im später ergangenen Urteil D-4568/2020 hat das Gericht demgegenüber den Nichteintretensentscheid des SEM aufgrund mangelnder Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG gestützt und festgestellt, dass dieses zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten war. Inhalt des letztgenannten Verfahrens war zudem sinngemäss eine vom Gesuchsteller vorgebrachte veränderte Lage in seinem Heimatland, mithin (einzig) potentielle Wegweisungsvollzugshindernisse. Prüfgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit die Frage, ob das Urteil D-2745/2019 in Revision zu ziehen ist. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil D-2745/2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.70). 1.4 Gemäss Art. 45 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.36). 2.2 In Bezug auf die vorliegend gestellten Rechtsbegehren ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Frage, ob der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm Asyl zu gewähren ist, respektive ob allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens ist, sondern sich zunächst nur die Frage stellt, ob Revisionsgründe betreffend das Urteil D-2745/2019 vorliegen. Die Begehren in der Revisionsverbesserung würden erst bei einer Gutheissung des Revisionsgesuches im wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahren (wieder) Verfahrensgegenstand. Dies gilt auch für die Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung, zumal dieses für das vorliegende Revisionsverfahren bereits abgelehnt worden ist. Soweit der Antrag auf Durchführung einer (weiteren) Anhörung durch das SEM gestellt wird, ist eine solche im Revisionsverfahren nicht vorgesehen, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen (vgl. auch Art. 29 AsylG). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 3.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die Aufzählung der Revisionsgründe in Art. 121-123 BGG ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet wird. Zudem ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (Art. 124 BGG).

4. In der Eingabe an das SEM vom 20. Juni 2023 machte der Gesuchsteller unter anderem geltend, eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sei ausgeschlossen, weil er dort weder eine Unterkunft noch ein soziales Netzwerk habe, er in der Schweiz integriert sei und es ihm psychisch nicht gut gehe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er zwei Arztberichte vom 15. September 2020 respektive 28. Oktober 2021 ein. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Gesuchsteller sinngemäss (allfällige) nachträglich entstandene Wegweisungsvollzugshindernisse geltend macht, die nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens sein können (vgl. Zwischenverfügung vom 12. September 2023 S. 3 f.). Dasselbe gilt für die in der Eingabe vom 13. Oktober 2023 weiter ausgeführten aktuellen und allgemeinen sozialen, ökonomischen und politischen Bedingungen im Irak, die einer Rückkehr des Gesuchstellers in jenes Land entgegenstehen würden. Die entsprechenden Vorbringen sind deshalb zur zuständigkeitshalben Behandlung an das SEM zurückzuüberweisen. 5. 5.1 Im Rahmen seiner (Revisions-)Eingabe vom 20. Juni 2023 macht der Gesuchsteller ferner geltend, er habe bisher seine wahren Fluchtgründe verschwiegen. 5.2 Zur Begründung seiner ersten beiden Asylgesuche (vgl. Sachverhalt A. und B.) brachte der Gesuchsteller im Wesentlichen vor, er habe sein Heimatland verlassen, nachdem er aufgrund einer ausserehelichen Beziehung mit einem verheirateten «Mädchen» Probleme mit dessen Familie gehabt habe. Nach seiner Rückkehr in den Irak im (...) 2017 im Anschluss an sein erstes Asylverfahren hätten sich die beiden Familien zuerst versöhnt, jedoch hätten die Probleme nach einigen Monaten erneut begonnen und nach einer gewalttätigen Eskalation sei ein Strafantrag gegen ihn gestellt worden, weshalb er am 19. September 2018 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz eingereicht habe. 5.3 Im vorliegenden Verfahren macht der Gesuchsteller indes geltend, seine Fluchtgründe bestünden in Tat und Wahrheit darin, dass er nach der Einnahme von Mossul durch den ISIS (Islamischer Staat im Irak und in Syrien) seine Heimatstadt B._______, deren Bevölkerung mehrheitlich arabischer Ethnie sei, habe verlassen und in ein Asylzentrum in der Stadt C._______ habe fliehen müssen, wo die Hygiene, die Ernährung sowie die medizinische Versorgung unzureichend gewesen seien. Er habe deshalb zudem sein Studium abbrechen müssen. Ergänzend führt er in der Gesuchsverbesserung vom 13. Oktober 2023 aus, die Gründe seiner Flucht seien die «verschiedenen Kriege» im Irak gewesen, namentlich «der Irakkrieg, der Bürgerkrieg und die Verbreitung von ISIS». 6. 6.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.47), unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 6.2 Der Gesuchsteller macht vorliegend vorbestandene erhebliche Tat-sachen geltend und ruft explizit den gesetzlichen Revisionsgrund des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an (vgl. oben E. 5.3; Gesuchsverbesserung vom 13. Oktober 2023, S. 3 f.). Die funktionale Zuständigkeit liegt somit - nachdem ein materielles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt - beim Bundesverwaltungsgericht. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Gesuchsteller die neu geltend gemachten vorbestandenen Sachverhaltsumstände nicht nachträglich erfahren hat, ihm diese vielmehr bereits während des ordentlichen Verfahrens bekannt gewesen sind und er sie verschwiegen hat (vgl. BVGE 2022 I/3 E. 8 f.). 7. 7.1 Weiter ist zu prüfen, ob sich der Gesuchsteller bezüglich des Verschweigens der neu geltend gemachten Tatsachen auf entschuldbare Gründe im Sinne der erwähnten Rechtsprechung berufen kann. 7.2 Im Gesuch vom 20. Juni 2023 bringt der Gesuchsteller diesbezüglich vor, er habe seine wahren Fluchtgründe bis anhin verschwiegen, weil er sich bei seiner (ersten) Ankunft in der Schweiz als 20-Jähriger in einem «verstörten und labilen» psychischen Zustand befunden habe. Aufgrund dessen sei er auch sehr beeinflussbar gewesen. Er habe die Nähe zu anderen Flüchtlingen gesucht, welche ihm nahelegt hätten, als Fluchtgründe nicht den Krieg, sondern andere Gründe anzugeben, da er ansonsten nach dem Krieg in seine Heimat zurückkehren müsse. Diese Flüchtlinge hätten ihm geraten, stattdessen Probleme im Zusammenhang mit der Beziehung zu einer Frau zu erwähnen. 7.3 Das Gericht stellt fest, dass der Gesuchsteller damit zu keinem Zeitpunkt Stellung dazu genommen hat, weshalb ihm das Vorbringen seiner wahren Asylgründe weder im ordentlichen Beschwerdeverfahren D-2745/2019 noch im dazugehörigen (zweiten) Asylverfahren möglich gewesen wäre. Mithin hat er nicht vorgebracht, inwiefern vorliegend das bisherige Verschweigen seiner angeblich wahren Fluchtgründe entschuld-bar wäre. Trotz entsprechender Aufforderung (vgl. Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2023, S. 3) enthält auch die Gesuchsverbesserung vom 13. Okt-ober 2023 keine Ausführungen zur Entschuldbarkeit des verspäteten Geltendmachens. Soweit sich der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 20. Juni 2023 als Rechtfertigung auf seinen psychischen Zustand bei seiner ersten Einreise in die Schweiz im Oktober 2015 beruft (vgl. oben E. 7.2), ist dies unbehelflich, zumal er sich dabei einerseits auf sein erstes Asylverfahren bezieht, andererseits die Begründung so knapp und allgemein ausfällt, dass sie für sich genommen ohnehin nicht zur Annahme einer Entschuldbarkeit führen könnte. Insgesamt hat der Gesuchsteller somit nichts dargelegt, was das Verschweigen seiner angeblichen Asylgründe als entschuldbar einzustufen vermögen würde. 7.4 Im Lichte obiger Ausührungen ist es auch nicht angezeigt, die in der Gesuchsverbesserung (vgl. dort S. 5) angekündigten weiteren Beweis-mittel abzuwarten. Einerseits wird weder erläutert, um welche Beweismittel es sich handelt noch worin deren mutmassliche Relevanz für das vorliegende Revisionsverfahren liegt; andererseits wurde dem Gesuch-steller mit der Frist zur Gesuchsverbesserung sowie der anschliessenden Notfrist bereits die Gelegenheit gegeben, sein Gesuch zu vervollständigen und allfällige Beweismittel zu nennen beziehungsweise ins Recht zu legen. 7.5 Nach dem Gesagten hätte der Gesuchsteller die nunmehr vorge-brachten Fluchtgründe bereits im ordentlichen Verfahren vorbringen können und müssen. Die Vorbringen sind folglich aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. Es erübrigen sich somit Ausführungen zur revisionsrechtlichen Erheblich-keit.

8. Vorbringen, die revisionsrechtlich als verspätet zu qualifizieren sind, können unter engen Voraussetzungen und beschränkt auf den Wegweisungsvollzugspunkt dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine solche Konstellation lediglich zu behaupten, sondern der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4, mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9). Vorliegend hat der Gesuchsteller offensichtliche völkerrechtliche Vollzugshindernisse weder geltend gemacht noch schlüssig nachgewiesen.

9. Im Ergebnis hat der Gesuchsteller keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan. Auf das Gesuch um Revision des Urteils D-2745/2019 ist folglich in einer Besetzung von drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen nicht einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12). 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Soweit in den Erwägungen präzisiert, wird die Eingabe des Gesuchstellers vom 20. Juni 2023 zur zuständigkeitshalben Behandlung an das SEM zurücküberwiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Giulia Marelli Versand: