Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2745/2019lan Urteil vom 29. August 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Mai 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2015 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass er als Grund für sein Gesuch im Wesentlichen Probleme mit Drittpersonen aufgrund einer ausserehelichen Beziehung mit einem verheirateten Mädchen geltend machte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 18. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, diese Beschwerde jedoch mit Erklärung vom 6. Februar 2017 wieder zurückzog, dass das Verfahren deshalb mit Entscheid D-7130/2016 vom 10. Februar 2017 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass folglich die Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2016 am 10. Februar 2017 in Rechtskraft erwuchs, worauf der Beschwerdeführer am (...) 2017 kontrolliert in seine Heimat zurückkehrte, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem minderjährigen Bruder (B._______, N [...]) am 23. Juli 2018 in C._______ von Grenzwächtern angehalten wurde, worauf beide angaben, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu wollen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder in der Folge dem EVZ C._______ zugeführt wurden, worauf sie dort beide mündlich ein Asylgesuch stellten, dass das SEM dem Beschwerdeführer mitteilte, er dürfe entgegen seinem jüngeren Bruder nicht im EVZ bleiben, sondern er müsse sein Asylgesuch schriftlich stellen, da sein vorhergehendes Asylverfahren vor weniger als fünf Jahren mit einem Asyl- und Wegweisungsentscheid rechtskräftig abgeschossen worden sei, dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund sein zweites Asylgesuch am 19. September 2018 schriftlich einreichte, dass er darin im Wesentlichen ausführte, nach seiner Rückkehr aus der Schweiz in die Heimat hätten sich seine Familie und die Familie des Mädchens, wegen welchem er zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl ersucht habe, versöhnt, worauf etwa fünf bis sechs Monate friedlich verlaufen seien, dass ein Bruder und ein Cousin des Mädchens ihn danach wieder zu belästigen begonnen hätten, dass dieser Streit schliesslich eskaliert sei, indem er (der Beschwerdeführer) und sein Bruder B._______ von den beiden tätlich angegriffen worden seien, worauf es zu einer grossen Schlägerei gekommen sei, bei welcher sich viele beteiligt hätten, sein (...)laden verwüstet worden sei und es Verletzte gegeben habe, dass nach der Schlägerei ein Strafantrag gegen ihn gestellt worden sei, worauf er verhaftet und erst nach drei bis vier Tagen Haft, am 11. Januar 2018, gegen Kaution wieder freigekommen sei, dass er danach das Land illegal verlassen habe und zusammen mit seinem kleinen Bruder in die Schweiz geflüchtet sei, dass er nun behördlich verfolgt und gesucht werde, weshalb seine Vorbringen asylrelevant seien, dass er als Beweismittel das Original seines Entlassungsgesuchs vom 11. Januar 2018 sowie drei Farbfotos eines zerstörten (...)ladens zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Mai 2019 ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen, dass er in formeller Hinsicht die Koordination seines Verfahrens mit demjenigen seines minderjährigen Bruders, die unentgeltliche Prozessführung inklusive Kostenvorschusserlass sowie die amtliche Rechtsverbeiständung und eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019 feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Beschwerdeverfahren der beiden Brüder A._______ und B._______ würden zeitlich koordiniert sowie, dass die Beschwerde formell fehlerhaft war, da sie keine eigenhändige Unterschrift trage, worauf dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2019 eine Frist zur Verbesserung angesetzt wurde, dass die Verbesserung innert Frist geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bezüglich des Eventualantrags, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, festzuhalten ist, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb auf den Verfahrensantrag bezüglich Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Koordination des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen seines minderjährigen Bruders vorliegend wird durch die gleichzeitige Entscheidfindung entsprochen wird, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch festhält, dass sich seine Familie und die Familie des Mädchens nach seiner Rückkehr in die Heimat durch Vermittlung der Weissbärtigen versöhnt hätten und die nächsten fünf bis sechs Monate friedlich verlaufen seien, dass sein Leben gut gewesen sei, er studiert und gearbeitet habe, dass danach jedoch neue Ereignisse hinzugetreten seien, indem ein Bruder und ein Cousin des Mädchens begonnen hätten, ihn zu belästigen und zu provozieren, dass dieser Streit schliesslich eskaliert sei, als er von den beiden in seinem (...)laden angegriffen worden sei, worauf es zu einer grossen Schlägerei gekommen sei, bei welcher sich viele Personen beteiligt hätten, der Laden verwüstet worden sei und es Verletzte gegeben habe, dass sein Bruder B._______ im Laden gewesen sei, als der Angriff stattgefunden habe, dass nach der Schlägerei ein Strafantrag gegen ihn (den Beschwerdeführer) gestellt worden sei, weshalb er verhaftet und erst gegen Kaution wieder freigekommen sei, dass er danach seine Heimat illegal verlassen habe und wieder in die Schweiz geflüchtet sei, dass sein Bruder ebenfalls in die Schweiz geflüchtet sei und um Asyl ersucht habe, weshalb die Akten seines Bruders bei der Beurteilung seines Asylgesuchs beizuziehen seien, dass er begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr in die Heimat Opfer einer Gewalttat zu werden, weshalb er Anspruch auf Asyl habe, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, wobei sie zur Begründung im Wesentlichen anführte, sein erstes Asylgesuch sei wegen Substanzlosigkeit und Widersprüchlichkeit rechtskräftig abgelehnt worden und sein zweites Asylgesuch enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder sich zudem in ihren Asylgründen widersprüchlich geäussert hätten, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, seine Familie und die Familie des "Mädchens" hätten sich zunächst versöhnt, weshalb fünf bis sechs Monate lang Frieden geherrscht habe, dass sein jüngerer Bruder jedoch eine solche Versöhnung und anschliessende Friedensperiode weder bei seiner Erstbefragung noch in der Anhörung erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch weiter ausgeführt habe, dass sein jüngerer Bruder im Laden gewesen sei, als der Laden angegriffen worden sei, wohingegen sein Bruder ausgesagt habe, der Beschwerdeführer habe den Laden am Morgen zerstört vorgefunden, als er ihn des Morgens habe öffnen wollen, und auch auf Vorhalt der unterschiedlichen Angaben dabei geblieben sei, dass er nicht im Laden gewesen sei, als dieser zerstört worden sei (A20 S.12 und 14), dass der Beschwerdeführer zudem behauptet habe, dass er jetzt auch von den Behörden gesucht und verfolgt werde, indes sein Bruder auch diesen Punkt weder in seiner Erstbefragung noch in der Anhörung erwähnt habe, dass darüber hinaus die amtliche Herkunft des eingereichten angeblichen Entlassungsgesuchs zweifelhaft sei, da es lediglich einen leicht zu fälschenden Nassstempel des Justizministeriums enthalte, dass bei den eingereichten Fotos schliesslich nicht klar sei, wann und wo diese gemacht worden seien und es keinerlei Hinweise darauf gebe, dass es sich dabei wirklich um den verwüsteten (...) des Beschwerdeführers handle, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit nicht glaubhaft seien, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass der Wegweisungsvollzug zudem zumutbar, zulässig und möglich sei, dass die vorinstanzlichen Erwägungen - auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist - als insgesamt zutreffend zu erkennen sind, dass der Beschwerdeführer den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im Rahmen seiner Beschwerdeschrift nichts Substanziellen entgegenhält, dass er im Wesentlichen betont, nicht zu verstehen, wieso sein Asylgesuch abgelehnt werde, obwohl sein Leben (und das seines Bruders) in der Heimat in Gefahr sei, dass er dies mit zahlreichen Beweisen belegt habe, dass das SEM zudem zu Unrecht ausführe, dass er und sein Bruder sich widersprochen hätten, indem er gesagt habe, dass der Bruder im Laden gewesen sei, als dieser verwüstet worden sei, wohingegen sein Bruder gesagt habe, dass er sei nicht im Laden gewesen, als dieser verwüstet worden sei, dass er nämlich gesagt habe, dass sein Bruder nicht da gewesen sei, als der Laden verwüstet worden sei, sondern dieser bereits verwüstet gewesen sei, als sein Bruder ihn des Morgens habe öffnen wollen, worauf er (der Beschwerdeführer) auch zum Laden gegangen sei und der Kampf begonnen habe, dass er in seinem Asylgesuch somit das gleiche gesagt habe wie sein Bruder, das SEM ihn jedoch falsch verstanden habe, dass diese pauschale Argumentation indes nicht überzeugen kann, dass aufgrund der Aktenlage insbesondere festzustellen ist, dass das SEM den Beschwerdeführer nicht falsch verstanden hat, sondern er und sein Bruder sich eindeutig widersprochen haben, dass der Beschwerdeführer in seinem schriftlichen Asylgesuch schreibt: "Der Bruder und Cousin des Mädchens haben uns in unserem (...)laden angegriffen und es kam zu einer grossen Schlägerei. Der Laden wurde verwüstet. Mein Bruder B._______ (N [...]) war im Laden als der Laden angegriffen wurde", dass der jüngere Bruder des Beschwerdeführers dazu im Gegensatz in der Anhörung zu seinem Asylgesuch ausführte, er sei nicht im Laden gewesen, als dieser verwüstet worden sei, dass dem jüngeren Bruder das rechtliche Gehör dazu gewährt wurde, wieso der Beschwerdeführer in seinem aktuellen, schriftlichen Asylgesuch geschrieben habe, dass er im Laden gewesen sei, als dieser angegriffen worden sei, worauf dieser pauschal antwortete, weil die Sache vor langer Zeit passiert sei, habe der Beschwerdeführer wahrscheinlich vergessen, wie es genau gewesen sei, dass aufgrund der Aktenlage somit feststeht, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder sich beim Ablauf des fluchtauslösenden Ereignisses deutlich widersprochen haben, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen auf Beschwerdeebene offensichtlich den Vorbringen seines Bruders anzupassen versucht, dass aufgrund der Aktenlage weiter auffällt, dass in der Beschwerde auf die anderen Ungereimtheiten, welche ihm von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vorgeworfen werden, mit keinem Wort eingeht, dass zudem festzustellen ist, dass auch wenn die eingereichten Fotografien Bilder von seinem verwüsteten Laden darstellen würden, dies keinesfalls belegen würde, dass der Laden im geltend gemachten Zusammenhang verwüstet worden wäre, dass die geltend gemachte Bedrohung durch die Verwandten des "Mädchens" demzufolge nicht glaubhaft ausgefallen sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer ein junger gesunder Mann ist, der über Schulbildung, zwei eigene Geschäfte und ein weit verzweigtes familiäres Netz in der Heimat verfügt, weshalb seine Wiederintegration in der Heimat möglich sein dürfte, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb der Antrag auf Kostenvorschusserlass gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Nira Schidlow Versand: