Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Juni 2021 in der Schweiz zusammen mit seinem angeblichen Halbbruder (N [...]) um Asyl nach und machte dabei geltend, er sei noch minderjährig. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 29. April 2021 in Italien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden war. C. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 23. Juni 2021 um Informationen über den Beschwerdeführer gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Nachdem der Beschwerdeführer am 29. Juni 2021 die Mitarbeitenden der HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren B._______ für seine Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert hatte, fand am 6. Juli 2021 die Erstbefragung UMA (EB) statt. Dabei wurde er unter anderem zu seinem Alter, seiner Herkunft, der Schulbildung, seinen Aufenthalten, seinen Beziehungen, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Sodann wurde ihm das rechtliche Gehör zur Anpassung seines Alters gewährt. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Italien führte er aus, er habe dort keinen Asylantrag gestellt und es gebe dort keine Arbeit. Er sei in die Schweiz gekommen, weil hier die Menschenrechte respektiert würden. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands machte der Beschwerdeführer geltend, es gehe ihm gut. Nur mit den Zähnen und dem Zahnfleisch habe er manchmal Probleme. E. Anschliessend wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) angepasst und er im weiteren Verfahren als volljährig betrachtet. F. Am 9. Juli 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. G. Die italienischen Behörden teilten dem SEM am 29. Juli 2021 mit, dass der Beschwerdeführer in Italien unter den Personalien C._______, geboren am (...), algerischer Staatsangehöriger, alias D._______, geboren am (...), tunesischer Staatsangehöriger, registriert sei. Er sei am 29. April 2021 illegal in Italien eingereist, habe nicht um Asyl ersucht und verfüge über keinen Aufenthaltstitel. H. Am 8. September 2021 stimmten die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. I. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. September 2021 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung nach Italien. J. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 16. September 2021 ausführen, er sei in Italien zwangsdaktyloskopiert worden und habe dort nur die Quarantäne verbracht. Sein Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen, da er in Italien viel Rassismus erlebt habe. Er möchte auf keinen Fall dorthin zurück. Italien sei grundsätzlich ein asylunfreundliches Land und die Lebensumstände für Asylsuchende seien sehr schlimm. Diese würden oftmals keine Unterkunft oder anderweitige Unterstützung erhalten. Auch die medizinische Versorgung sei nur bedingt gewährleitstet. Er leide an Zahnschmerzen und sei psychisch angeschlagen. Insbesondere nachdem er von der möglichen Wegweisung nach Italien erfahren habe, habe sich seine Stimmung verschlechtert und er habe grosse Sorgen und Ängste geäussert. K. Das SEM erkundigte sich aufgrund dieser Ausführungen bei der Pflege des Bundesasylzentrums nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Letztere teilte dem SEM am 17. September 2021 mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Zahnschmerzen beim Zahnarzt gewesen sei, welcher einen Zahn gezogen und Schmerzmittel verabreicht habe. Daneben habe der Beschwerdeführer am 15. September 2021 angegeben, Kopfschmerzen zu haben. Dieser Rückmeldung lag ein "Arztbericht - Rückmeldung an Medic-Help (Pflegefachperson) im BAZ" bei, ausgefüllt durch das (...). L. Mit Verfügung vom 22. September 2021 - gleichentags eröffnet - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien). Gleichzeitig setzte es eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist an, beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichtigen Akten aus und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. M. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 24. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Schliesslich sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 2 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Insoweit die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 2 ff. AIG (SR 142.20) sind vorliegend nicht zu prüfen, weil das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 3 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Im Fall eines - wie vorliegend - sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden.
E. 5.4 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Staat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
E. 5.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.6 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 5.7 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.8 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr dies möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; BVGE 2018/VI/3 E. 4.2.3 m.w.H.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorab geltend, der Umstand, dass er keine Papiere besitze und seine Aussagen nach Auffassung des SEM nicht genügen würden, um seine Minderjährigkeit zu beweisen, hätten die gravierende Konsequenz, dass er ohne individuelle Zusicherungen nach Italien überstellt werde. Er habe alles ihm Zumutbare und Mögliche unternommen, um seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die diesbezüglichen Fragen habe er in sich schlüssig beantwortet. Indem die Vorinstanz seine Überstellung nach Italien verfügt habe, ohne zuvor sein tatsächliches Alter abschliessend abzuklären, und insbesondere von Italien aufgrund der ungeklärten vorgebrachten Minderjährigkeit keine zusätzlichen Garantien eingefordert habe, sei die Überstellung nicht zulässig und nicht zumutbar.
E. 6.2 Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. So stellte das SEM zu Recht fest, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, und wies darauf hin, er sei in Italien mit den Geburtsdaten (...) und (...) erfasst worden. Im Weiteren schliesst sich das Gericht der vorinstanzlichen Auffassung an, dass das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers auf eine markant ältere Person schliessen lässt (vgl. SEM-act. [...]-12/1). Sodann können die Ausführungen des SEM, wonach die Angaben zum Alter und zum Werdegang ungenau geblieben seien, uneingeschränkt bestätigt werden. So gab der Beschwerdeführer zunächst an, auf der Heiratsurkunde seiner Eltern würde stehen, er sei im Jahr (...) geboren worden. Erst auf Nachfrage präzisierte er, dass er am (...) auf die Welt gekommen sei. Darauf angesprochen, dass dieses Datum biologisch nicht mit dem Geburtsdatum seines Bruders, dem (...), zu vereinbaren sei, sagte er, es handle sich um seinen Halbbruder. Diese Aussage erscheint übereinstimmend mit dem SEM nachgeschoben, da er zuerst geltend machte, die Geburtsdaten von sich und seinem Bruder seien auf der Heiratsurkunde seiner Eltern eingetragen (vgl. SEM-act. [...]-7-15/14 Ziff. 1.06). Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer keine Situation aus seinem Leben schildern konnte, in welcher die Nennung des Geburtsdatums wichtig gewesen wäre, obwohl er selber zu Protokoll gab, das Geburtsdatum sei für ihn wichtig (vgl. SEM-act. [...]-15/14 Ziff. 1.06). Im Weiteren verwies das SEM zu Recht daraufhin, dass der Beschwerdeführer in F._______ ein wechselndes Alter ([...], [...] bzw. [...] Jahre; vgl. SEM-act. [...]-7/3) angab und im Rahmen der Erstbefragung beziehungsweise des rechtlichen Gehörs erklärte, er wisse nicht, ob er (...), (...) oder (...) Jahre alt sei (vgl. SEM-act. [...]-15/14 Ziff. 1.06 und 8.01). Das Beschwerdevorbringen erstaunt sodann vor dem Hintergrund der - auch vom SEM erwähnten - Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, was er dazu sage, dass das SEM sein Geburtsdatum auf den (...) datieren werde: "Wenn Sie auch meine Personalien ändern würden, und das Geburtsdatum, da habe ich kein Problem. Aber mein Bruder bleibt mein Bruder" (vgl. SEM-act. [...]-15/14 Ziff. 8.01). Insgesamt geht das Gericht übereinstimmend mit dem SEM davon aus, der Beschwerdeführer täusche die Minderjährigkeit vor. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und es bestand für sie keine Veranlassung, weitere Altersabklärungen zu tätigen.
E. 7 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Die italienischen Behörden haben innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Übernahmeersuchen des SEM zugestimmt. Damit ist die Zuständigkeit Italiens gemäss dieser Bestimmung grundsätzlich gegeben, was in der Beschwerde auch nicht bestritten wird.
E. 8 Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe sich in Italien auch nach den Gesetzesveränderungen faktisch nichts verändert. Der Zugang zu den Aufnahmezentren und das Stellen eines Asylgesuchs sei in Italien nach wie vor kaum möglich. Ihm wäre daher faktisch der Zugang zu einer gerechten Unterkunft und einem fairen Asylverfahren verwehrt. Ausserdem befinde sich sein minderjähriger Bruder in der Schweiz und habe noch keinen Entscheid bekommen. Sein grösster Wunsch sei es, mit seinem Bruder zusammen zu bleiben. Im Weiteren habe er in Italien private Verfolgung durch Verwandte zu befürchten.
E. 9 Wie sich aus der vorstehenden Erwägung 6.2 ergibt, machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zu seiner Person unglaubhafte Angaben. Auch bei der angeblichen Minderjährigkeit des vorgeblichen Bruders ([...]) handelt es sich um eine reine Parteibehauptung, aus welcher er nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
E. 10 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 und in letzter Zeit etwa die Urteile BVGer D-3818/2021 vom 3. September 2021 S. 4 oder F-3769/2021 vom 2. September 2021 E. 5.2). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zur Lage Asylsuchender in Italien keine Veranlassung.
E. 11.1 Auch fällt die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO (sog. Selbsteintrittsrecht), welcher in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird, vorliegend nicht in Betracht.
E. 11.2 Zwar kann die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Was seine diesbezüglichen Einwände anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis anhin in Italien noch gar kein Asylgesuch gestellt hat. Im Übrigen könnte er sich - nach der Stellung eines Asylgesuchs - bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Neben den staatlichen Strukturen nehmen sich auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an, bei denen der Beschwerdeführer bei Bedarf ebenfalls um Unterstützung nachsuchen kann. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Im Weiteren machte er während des vorinstanzlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt geltend, in Italien private Verfolgung durch Verwandte zu befürchten, und der diesbezügliche Beschwerdeeinwand blieb gänzlich unsubstantiiert. Im Übrigen könnte sich der Beschwerdeführer bei entsprechenden Schwierigkeiten an die schutzfähigen und schutzwilligen italienischen Behörden wenden. Insgesamt ergibt sich aus der Überstellung nach Italien mithin keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen.
E. 11.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 11.4 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
E. 12 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Italien angeordnet.
E. 13 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 14 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 15 Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
E. 16 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4270/2021 law/gnb Urteil vom 29. September 2021 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Juni 2021 in der Schweiz zusammen mit seinem angeblichen Halbbruder (N [...]) um Asyl nach und machte dabei geltend, er sei noch minderjährig. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 29. April 2021 in Italien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden war. C. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 23. Juni 2021 um Informationen über den Beschwerdeführer gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Nachdem der Beschwerdeführer am 29. Juni 2021 die Mitarbeitenden der HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren B._______ für seine Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert hatte, fand am 6. Juli 2021 die Erstbefragung UMA (EB) statt. Dabei wurde er unter anderem zu seinem Alter, seiner Herkunft, der Schulbildung, seinen Aufenthalten, seinen Beziehungen, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Sodann wurde ihm das rechtliche Gehör zur Anpassung seines Alters gewährt. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Italien führte er aus, er habe dort keinen Asylantrag gestellt und es gebe dort keine Arbeit. Er sei in die Schweiz gekommen, weil hier die Menschenrechte respektiert würden. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands machte der Beschwerdeführer geltend, es gehe ihm gut. Nur mit den Zähnen und dem Zahnfleisch habe er manchmal Probleme. E. Anschliessend wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) angepasst und er im weiteren Verfahren als volljährig betrachtet. F. Am 9. Juli 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. G. Die italienischen Behörden teilten dem SEM am 29. Juli 2021 mit, dass der Beschwerdeführer in Italien unter den Personalien C._______, geboren am (...), algerischer Staatsangehöriger, alias D._______, geboren am (...), tunesischer Staatsangehöriger, registriert sei. Er sei am 29. April 2021 illegal in Italien eingereist, habe nicht um Asyl ersucht und verfüge über keinen Aufenthaltstitel. H. Am 8. September 2021 stimmten die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. I. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. September 2021 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung nach Italien. J. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 16. September 2021 ausführen, er sei in Italien zwangsdaktyloskopiert worden und habe dort nur die Quarantäne verbracht. Sein Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen, da er in Italien viel Rassismus erlebt habe. Er möchte auf keinen Fall dorthin zurück. Italien sei grundsätzlich ein asylunfreundliches Land und die Lebensumstände für Asylsuchende seien sehr schlimm. Diese würden oftmals keine Unterkunft oder anderweitige Unterstützung erhalten. Auch die medizinische Versorgung sei nur bedingt gewährleitstet. Er leide an Zahnschmerzen und sei psychisch angeschlagen. Insbesondere nachdem er von der möglichen Wegweisung nach Italien erfahren habe, habe sich seine Stimmung verschlechtert und er habe grosse Sorgen und Ängste geäussert. K. Das SEM erkundigte sich aufgrund dieser Ausführungen bei der Pflege des Bundesasylzentrums nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Letztere teilte dem SEM am 17. September 2021 mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Zahnschmerzen beim Zahnarzt gewesen sei, welcher einen Zahn gezogen und Schmerzmittel verabreicht habe. Daneben habe der Beschwerdeführer am 15. September 2021 angegeben, Kopfschmerzen zu haben. Dieser Rückmeldung lag ein "Arztbericht - Rückmeldung an Medic-Help (Pflegefachperson) im BAZ" bei, ausgefüllt durch das (...). L. Mit Verfügung vom 22. September 2021 - gleichentags eröffnet - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien). Gleichzeitig setzte es eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist an, beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichtigen Akten aus und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. M. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 24. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Schliesslich sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 2 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Insoweit die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 2 ff. AIG (SR 142.20) sind vorliegend nicht zu prüfen, weil das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Im Fall eines - wie vorliegend - sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. 5.4 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Staat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. 5.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.6 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 5.7 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5.8 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr dies möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; BVGE 2018/VI/3 E. 4.2.3 m.w.H.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorab geltend, der Umstand, dass er keine Papiere besitze und seine Aussagen nach Auffassung des SEM nicht genügen würden, um seine Minderjährigkeit zu beweisen, hätten die gravierende Konsequenz, dass er ohne individuelle Zusicherungen nach Italien überstellt werde. Er habe alles ihm Zumutbare und Mögliche unternommen, um seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die diesbezüglichen Fragen habe er in sich schlüssig beantwortet. Indem die Vorinstanz seine Überstellung nach Italien verfügt habe, ohne zuvor sein tatsächliches Alter abschliessend abzuklären, und insbesondere von Italien aufgrund der ungeklärten vorgebrachten Minderjährigkeit keine zusätzlichen Garantien eingefordert habe, sei die Überstellung nicht zulässig und nicht zumutbar. 6.2 Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. So stellte das SEM zu Recht fest, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, und wies darauf hin, er sei in Italien mit den Geburtsdaten (...) und (...) erfasst worden. Im Weiteren schliesst sich das Gericht der vorinstanzlichen Auffassung an, dass das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers auf eine markant ältere Person schliessen lässt (vgl. SEM-act. [...]-12/1). Sodann können die Ausführungen des SEM, wonach die Angaben zum Alter und zum Werdegang ungenau geblieben seien, uneingeschränkt bestätigt werden. So gab der Beschwerdeführer zunächst an, auf der Heiratsurkunde seiner Eltern würde stehen, er sei im Jahr (...) geboren worden. Erst auf Nachfrage präzisierte er, dass er am (...) auf die Welt gekommen sei. Darauf angesprochen, dass dieses Datum biologisch nicht mit dem Geburtsdatum seines Bruders, dem (...), zu vereinbaren sei, sagte er, es handle sich um seinen Halbbruder. Diese Aussage erscheint übereinstimmend mit dem SEM nachgeschoben, da er zuerst geltend machte, die Geburtsdaten von sich und seinem Bruder seien auf der Heiratsurkunde seiner Eltern eingetragen (vgl. SEM-act. [...]-7-15/14 Ziff. 1.06). Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer keine Situation aus seinem Leben schildern konnte, in welcher die Nennung des Geburtsdatums wichtig gewesen wäre, obwohl er selber zu Protokoll gab, das Geburtsdatum sei für ihn wichtig (vgl. SEM-act. [...]-15/14 Ziff. 1.06). Im Weiteren verwies das SEM zu Recht daraufhin, dass der Beschwerdeführer in F._______ ein wechselndes Alter ([...], [...] bzw. [...] Jahre; vgl. SEM-act. [...]-7/3) angab und im Rahmen der Erstbefragung beziehungsweise des rechtlichen Gehörs erklärte, er wisse nicht, ob er (...), (...) oder (...) Jahre alt sei (vgl. SEM-act. [...]-15/14 Ziff. 1.06 und 8.01). Das Beschwerdevorbringen erstaunt sodann vor dem Hintergrund der - auch vom SEM erwähnten - Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, was er dazu sage, dass das SEM sein Geburtsdatum auf den (...) datieren werde: "Wenn Sie auch meine Personalien ändern würden, und das Geburtsdatum, da habe ich kein Problem. Aber mein Bruder bleibt mein Bruder" (vgl. SEM-act. [...]-15/14 Ziff. 8.01). Insgesamt geht das Gericht übereinstimmend mit dem SEM davon aus, der Beschwerdeführer täusche die Minderjährigkeit vor. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und es bestand für sie keine Veranlassung, weitere Altersabklärungen zu tätigen.
7. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Die italienischen Behörden haben innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Übernahmeersuchen des SEM zugestimmt. Damit ist die Zuständigkeit Italiens gemäss dieser Bestimmung grundsätzlich gegeben, was in der Beschwerde auch nicht bestritten wird. 8. Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe sich in Italien auch nach den Gesetzesveränderungen faktisch nichts verändert. Der Zugang zu den Aufnahmezentren und das Stellen eines Asylgesuchs sei in Italien nach wie vor kaum möglich. Ihm wäre daher faktisch der Zugang zu einer gerechten Unterkunft und einem fairen Asylverfahren verwehrt. Ausserdem befinde sich sein minderjähriger Bruder in der Schweiz und habe noch keinen Entscheid bekommen. Sein grösster Wunsch sei es, mit seinem Bruder zusammen zu bleiben. Im Weiteren habe er in Italien private Verfolgung durch Verwandte zu befürchten.
9. Wie sich aus der vorstehenden Erwägung 6.2 ergibt, machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zu seiner Person unglaubhafte Angaben. Auch bei der angeblichen Minderjährigkeit des vorgeblichen Bruders ([...]) handelt es sich um eine reine Parteibehauptung, aus welcher er nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 10. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 und in letzter Zeit etwa die Urteile BVGer D-3818/2021 vom 3. September 2021 S. 4 oder F-3769/2021 vom 2. September 2021 E. 5.2). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zur Lage Asylsuchender in Italien keine Veranlassung. 11. 11.1 Auch fällt die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO (sog. Selbsteintrittsrecht), welcher in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird, vorliegend nicht in Betracht. 11.2 Zwar kann die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Was seine diesbezüglichen Einwände anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis anhin in Italien noch gar kein Asylgesuch gestellt hat. Im Übrigen könnte er sich - nach der Stellung eines Asylgesuchs - bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Neben den staatlichen Strukturen nehmen sich auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an, bei denen der Beschwerdeführer bei Bedarf ebenfalls um Unterstützung nachsuchen kann. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Im Weiteren machte er während des vorinstanzlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt geltend, in Italien private Verfolgung durch Verwandte zu befürchten, und der diesbezügliche Beschwerdeeinwand blieb gänzlich unsubstantiiert. Im Übrigen könnte sich der Beschwerdeführer bei entsprechenden Schwierigkeiten an die schutzfähigen und schutzwilligen italienischen Behörden wenden. Insgesamt ergibt sich aus der Überstellung nach Italien mithin keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen. 11.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 11.4 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
12. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Italien angeordnet.
13. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
14. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
15. Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
16. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: