Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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D-4245/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4245/2024 Urteil vom 9. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Mai 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Personalienaufnahme vom 8. Juli 2022 sowie der Anhörung vom 16. März 2023 im Wesentlichen geltend machte, dass er bis Anfang (...) im Dorf (...) , Provinz (...) , an der (...) Grenze gelebt und im Jahr (...) das (...) abgeschlossen habe, dass er seit dem Jahr (...) wegen der ständigen Gewalt der türkischen Behörden, deren Unterdrückung, Diskriminierung und Einschüchterung der kurdischen Bevölkerung an der (...) Grenze auf den sozialen Medien protestiere und poste, dass er, soweit er sich erinnern könne, den Staatspräsidenten wegen seiner Praxis gegenüber den Kurden kritisiert habe, dass er etwa im Jahr (...) mehrmals willkürlich auf den Polizeiposten gebracht worden, jedoch jeweils wieder entlassen worden sei, weil er seine Posts gelöscht habe und die Beamten keine Beweise gegen ihn gefunden hätten, dass er auch im (...) in Polizeihaft genommen worden sei, dass er auf Anraten eines befreundeten Anwalts das Land am (...) per (...) via (...) verlassen habe und am (...) in die Schweiz gelangt sei, dass er zwischenzeitlich in der Türkei strafrechtlich verfolgt werde, weil er, seit er sich in der Schweiz aufhalte, regierungskritische Karikaturen, Kommentare sowie Videos auf den sozialen Medien geteilt habe, dass er seither bei seiner Familie zuhause gesucht worden sei und sein Anwalt ihm mitgeteilt habe, dass es geheime Ermittlungen gegen ihn wegen Präsidentenbeleidung gebe und ein Festnahme- oder Haftbefehl erlassen worden sei, dass er mit Eingabe vom 20. März 2023 mehrere türkische Dokumente als Beweismittel einreichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 22. März 2023 dem erweiterten Verfahren zuteilte, dass es dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juli 2023 mitteilte, die von ihm zum Beweis des behaupteten Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingereichten Dokumente (...) seien am (...) einer internen Dokumentenanalyse unterzogen worden, welche ergeben habe, dass die Dokumente objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden, dass das SEM dem Beschwerdeführer gleichzeitig das rechtliche Gehör zu diesem Abklärungsergebnis gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. August 2023 Stellung nahm und gleichzeitig weitere Beweismittel einreichte, dass er mit Eingaben vom 11. Dezember 2023 und 11. März 2024 weitere Beweismittel einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 30. Mai 2024 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten, dass die Vorbringen, wonach in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, auffallend vage ausgefallen seien und jene eingereichten Beweismittel, welche einer internen Dokumentenüberprüfung unterzogen worden seien, objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden, dass auf eine Überprüfung der weiteren Beweismittel verzichtet werden könne, zumal die geltend gemachte strafrechtliche Verfolgung aufgrund Präsidentenbeleidigung nicht asylrelevant sei, dass nämlich die Wahrscheinlichkeit gering sei, im Falle eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, da der Beschwerdeführer nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise, dass im Weiteren aufgrund der Facebook-Einträge ersichtlich sei, dass die Posts in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise und dem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung von Ermittlungen/Untersuchungen stünden, der Beschwerdeführer weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle noch in der Lage sei, seine Aktivitäten auf den Sozialen Medien substanziiert darzulegen und auch nicht über ein politisch tätiges familiäres Umfeld verfüge, dass im Übrigen Personen, die strafrechtliche Untersuchungen rechtsmissbräuchlich provozieren und offenkundig bewusst in Kauf nehmen würden, bei einer Rückkehr in die Türkei mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert sein könnten, jedoch auch davon auszugehen sei, dass diese in der Lage seien, allfällige drohende Nachteile auf geeignetem Weg abzuwenden, dass schliesslich die hier geltend gemachten Benachteiligungen durch die türkischen Behörden aufgrund der kurdischen Ethnie mangels Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen würden, dass zuletzt auch aus der allgemeinen Situation in seiner Heimatregion (...) keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-vorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragte, dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung sowie eine Fürsorgebestätigung vom 25. Juni 2024 beigelegt waren, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, dass das SEM zu Unrecht seine Aussagen als unglaubhaft gewertet habe, dass er sich nicht mehr an den bereits sehr lange zurückliegenden Beitrag in den sozialen Medien habe erinnern und den Zeitpunkt der Hausdurchsuchung nicht genau habe nennen können, da er im Ausland gewesen sei, dass das SEM im Übrigen nicht dargelegt habe, welche Fälschungsmerkmale es in seinen Dokumenten gefunden habe, weshalb es offenbar auch keine gegeben habe, da es diese sonst aufgeführt hätte, dass aufgrund dessen, dass das SEM die weiteren eingereichten Beweismittel nicht geprüft habe, davon auszugehen sei, dass es selbst zum Ergebnis gekommen sei, dass diese Beweismittel - insbesondere die Anklageschrift - echt seien, dass er weiter als Kurde in der Türkei keine Meinungsfreiheit habe und aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien einer politisch motivierten Verfolgung ausgesetzt sei, dass die Unterdrückung der Kurden in seiner Heimatregion (...) besonders stark sei, da es eine stark politisierte und umkämpfte Region sei, dass das SEM einräume, dass die kurdische Bevölkerung Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sei, dass ihm aufgrund seiner Ethnie und seiner Herkunft aus (...) eine lange Haftstrafe wegen seiner Beiträge in den sozialen Medien drohe, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 7. August 2024 aufforderte, dass der verlangte Kostenvorschuss am 5. August 2024 geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2024 geltend machte, dass die Polizei bei seinem früheren Zuhause nach ihm gesucht habe, und gleichzeitig einen Brief der Polizei an die Staatsanwaltschaft (...) vom (...) , einen Brief der Staatsanwaltschaft (...) an die Polizei (...) sowie ein Schreiben des Gerichts an die Staatsanwaltschaft vom (...) (alles in Kopie) nachreichte, dass er mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 ein Protokoll des (erstinstanzlichen) türkischen Gerichts betreffend Verschiebung des Verhandlungstermins vom (...) zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer den eventualiter gestellten Rückweisungsantrag damit begründet, dass die Anhörung vom 16. März 2023 in Abwesenheit seiner damals kranken Rechtsvertretung durchgeführt worden sei, was ihn in eine sehr schwierige Situation gebracht habe, weshalb er der Auffassung sei, dass er erneut die Möglichkeit erhalten müsste, sich zu äussern, und zwar in Begleitung eines Anwalts, dass dem Anhörungsprotokoll vom 16. März 2023 (...) zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer sich auf Nachfrage des SEM und in Absprache mit seinem damaligen Rechtsvertreter bereit erklärt hatte, auch ohne dessen Anwesenheit an der Anhörung teilzunehmen, dass weder in der Beschwerde geltend gemacht wird, noch aus den Akten ersichtlich ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, sich ausführlich zu seinen Gesuchsgründen zu äussern, dass vor diesem Hintergrund entgegen der Auffassung des Beschwerde-führers keine Veranlassung besteht, ihm erneut - und in Anwesenheit eines Anwalts - die Gelegenheit einzuräumen, sich zu äussern, dass dies umso mehr gilt, als der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift denn auch nicht anführt, inwiefern er sich nicht umfassend hätte äussern können, dass nach dem Gesagten der Sachverhalt vollständig und rechtsgenüglich durch die Vorinstanz erstellt ist, womit kein Anlass zur Rückweisung der Sache besteht und der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass das SEM in seiner Verfügung mit umfassender und überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass das SEM insbesondere zu Recht festgehalten hat, dass die geltend gemachte strafrechtliche Verfolgung aufgrund seiner politischen Äusserungen in den sozialen Medien nicht glaubhaft sind, dass namentlich seine diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Anhörung äusserst vage und unsubstantiiert ausgefallen sind, dass seine Entgegnung in der Beschwerde, er hätte sich nicht mehr an den genauen Inhalt des Beitrags erinnern können, weil es schon sehr lang her sei, das Gericht nicht zu überzeugen vermag, dass ausserdem der Schlussfolgerung des SEM, es handle sich bei den Beweismitteln teilweise um Fälschungen, zu folgen ist, nachdem bei einer vorinstanzlichen Abklärung bei gewissen Beweismitteln (vgl. dazu vorstehend Seite 3 oben) objektive Fälschungsmerkmale festgestellt worden sind, dass vor diesem Hintergrund grundsätzliche und gravierende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestehen, dass deshalb auch betreffend die Echtheit der mit Eingaben vom 10. September 2024 und 4. Dezember 2024 eingereichten - im Übrigen ebenfalls leicht fälschbaren Dokumenten - grundsätzliche Zweifel angebracht sind, dass allerdings die Frage der Echtheit dieser Dokumente schlussendlich offen gelassen werden kann, da es sich bei der geltend gemachten strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers selbst bei Wahrunterstellung der entsprechenden Vorbringen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt, dass keine Hinweise dafür ersichtlich sind, dass dem Beschwerdeführer selbst im unwahrscheinlichen Falle einer Verurteilung eine unbedingte Haftstrafe drohen würde (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8), dass der Beschwerdeführer namentlich über kein besonders ausgeprägtes politisches Profil verfügt, dass daran die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, da darin lediglich der durch das SEM bereits festgehaltene Sachverhalt wiederholt wird, ohne den Argumenten der Vorinstanz Substantielles entgegenzuhalten, dass sich auch aus den mit Eingabe vom 10. September und 4. Dezember 2024 nachgereichten Dokumente keine Hinweise für eine asylrechtlich relevante Verfolgung entnehmen lassen, da daraus gegebenenfalls lediglich hervorgeht, dass die Behörden ihn aufgrund eines Festnahmebefehls bei ihm zu Hause gesucht und nicht gefunden hätten, weshalb der erstinstanzliche Gerichtstermin verschoben worden sei, dass weiter eine Kollektivverfolgung der kurdischen Minderheit in der Türkei gemäss geltender Rechtsprechung verneint wird (vgl. statt vieler: Ur-teil des BVGer E-895/2024 vom 27. März 2024 E. 6.5 m.w.H.), weshalb vorliegend der Beschwerdeführer aus den diesbezüglichen Ausführungen nichts abzuleiten vermag, dass zuletzt auch die allgemeine Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu begründen vermag, da seinen diesbezüglichen Angaben keine Hinweise auf gezielt gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu entnehmen sind, dass nach dem Gesagten keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei einer asylbeachtlichen Verfolgung oder entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte, dass das SEM demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass in der Beschwerde die Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht bestritten werden und auch von Amtes wegen keine entsprechenden Hindernisse festzustellen sind, weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zumutbarkeit geltend macht, in seiner Heimatregion (...) herrsche eine Situation allgemeiner Gewalt und könne daher nicht dorthin zurückkehren, wobei er als strafrechtlich Verfolgter ohne Verbindungen zu einer anderen Region in der Türkei auch keine Aufenthaltsalternative habe, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das Bundesverwaltungsgericht die bisherige Praxis der generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Provinz (...) mit dem kürzlich ergangenen Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 aufgehoben hat und entsprechend die Zumutbarkeit im Einzelfall individuell zu prüfen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen, der über (...) und über praktische Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen sowie über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass entsprechend vorliegend der Vollzug der Wegweisung nach (...) zumutbar ist und daher das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative nicht mehr zu prüfen ist, dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi Versand: