Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und [...] AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 3.4 Im Rahmen eines - wie vorliegend - sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4 bis 6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Die zuständigen Behörden sind in den in Art. 23 Abs. 1 und in Art. 24 Abs. 1 der Dublin-III-VO genannten Fällen nicht verpflichtet, vor der Vorlage eines Gesuchs um Wiederaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien zu bestimmen, ob dieser letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist (vgl. BVGE 2019 VI/7 E. 4 bis 6 m.H. auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 2. April 2019, Grosse Kammer, verbundene Rechtssachen C-582/17 und C-583/17 H. und R./Niederlande, veröffentlicht in der digitalen Sammlung [Allgemeine Sammlung] unter <http:curia.europa.eu).
E. 3.5 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 12. April 2022 in Slowenien ein Asylgesuch gestellt hat; die slowenischen Behörden haben dem vom SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestellten Gesuch vom 1. Juli 2022 um Wiederaufnahme am 11. Juli 2022 stattgegeben. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens zur Durchführung eines Asylverfahrens gegeben.
E. 3.6 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO jedoch der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, K16 f. zu Art. 8). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Sloweniens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4; F-5625/2020 vom 18. November 2020; F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 5.2).
E. 3.7 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob es sich beim Beschwerdeführer um eine minderjährige Person im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO und Art. 1a Bst. d AsylV1 handelt. Dabei ist auf die Beweisregel von Art. 7 AsylG abzustützen, wonach die Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht werden muss (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung vom 13. September 2022 führte das SEM an, es würden verschiedene Ungereimtheiten bezüglich des geltend gemachten Geburtsdatums des Beschwerdeführers bestehen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er anlässlich der EB UMA kein Geburtsdatum habe nennen können, obwohl er ein konkretes Geburtsdatum auf dem Personalienblatt angegeben habe. Zudem gehe aus dem Personalienblatt hervor, dass er dieses nicht selbstständig ausgefüllt habe. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er auf diesen Umstand anlässlich der Befragung aufmerksam gemacht hätte. Ferner habe er vorgebracht, er sei am Todestag eines grossen Kommandanten geboren; dessen Geburtsdatum sei auf einem Bild im Terminal von B._______ abgebildet gewesen. Es mute seltsam an, dass auf dem angeblichen Bild ein Geburtsdatum nach gregorianischem Kalender angegeben sei. Auch habe er anlässlich der Befragung angegeben, über keine Tazkara und auch keine Kopie derselben zu verfügen. Dennoch habe er am 13. Juni 2022 die Kopie einer Tazkara zu den Akten gereicht. Dieses widersprüchliche Vorgehen sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei die Kopie unleserlich, weshalb ihr kein Beweiswert zukommen könne. Sodann seien seine Angaben betreffend seine Schulbildung widersprüchlich ausgefallen. Zuerst habe er angegeben, im Jahr 1391 (gemäss gregorianischem Kalender 2012/2013) eingeschult worden zu sein, die Schule bis zum Jahr 1397 (gemäss gregorianischem Kalender 2018/2019) besucht zu haben und insgesamt sieben Jahre zur Schule gegangen zu sein. An anderer Stelle habe er erklärt, er habe die fünfte Klasse abgeschlossen, das sechste Schuljahr jedoch nicht besucht, wonach er nur fünf Jahre zur Schule gegangen wäre. Des Weiteren habe er dargelegt, mit ungefähr zwölf oder zwölfeinhalb Jahren aus der Schule ausgetreten zu sein und anschliessend etwa zwei Jahre in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben. Dementsprechend wäre der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise vierzehn oder vierzehneinhalb Jahre alt gewesen. Dies stehe im Widerspruch zu seiner Angabe an anderer Stelle, er sei bei der Ausreise bereits fünfzehneinhalb Jahre alt gewesen. Darüber hinaus sei sein Geburtsdatum in Slowenien auf den (...) 2002 registriert, wonach er bereits 20 Jahre alt wäre. Seine diesbezügliche Begründung, in Slowenien habe ein Junge auf der Polizeistation diese Angaben gemacht, was sich bei der Ausstellung des Dokuments nicht mehr habe korrigieren lassen, überzeuge nicht. Ferner sei es ihm auch nicht gelungen, die genannten Widersprüche im Rahmen der Gehörsgewährung anlässlich der EB UMA zu erklären, zumal er dabei bloss angegeben habe, seine Mutter habe ihm damals gesagt, er sei fünfzehn oder fünfzehneinhalb Jahre alt. Im Übrigen würden die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Stellungnahme zur Gehörsgewährung vom 29. Juni 2022 diese Einschätzung nicht umzustossen vermögen. Betreffend das Gutachten im Rahmen der forensischen Altersdiagnostik sei darauf zu verweisen, dass nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung zum Beweis der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person geeignet seien. Anlässlich des Handröntgens sei ein noch nicht abgeschlossenes Skelettwachstum festgestellt worden, weshalb auf eine Skelettaltersanalyse verzichtet worden sei. Das Gutachten stütze sich in der Folge nur auf die Handknochenaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung. Aus den Befunden ergebe sich ein durchschnittliches Lebensalter von 16 bis 22 Jahren bei einem Mindestalter - in Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde - von 17 Jahren. Demnach könne das von ihm angegebene Alter von 16 Jahren und (...) Monaten nicht zutreffen. Da die Befunde der zahnärztlichen Untersuchung als alleiniges Kriterium kein Indiz für die Minderjährigkeit einer untersuchten Person darstellen würden, könne das Gutachten nicht als Indiz für seine geltend gemachte Minderjährigkeit verwendet werden. Unter Berücksichtigung seiner widersprüchlichen Angaben sei es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, seine angebliche Minderjährigkeit - trotz einiger korrekter Angaben - glaubhaft zu machen, weshalb er als volljährig gelte. Da die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens gegeben sei, keine weiteren Zuständigkeitstatbestände der Dublin-III-Verordnung erfüllt seien und auch keine Gründe zur Anwendung der Souveränitätsklausel nach Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vorlägen, sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
E. 4.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, er habe bereits in seiner Stellungnahme zur Gehörsgewährung darauf verwiesen, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Vorinstanz von seiner Volljährigkeit ausgehe, weil er sein exaktes Geburtsdatum nicht kenne. Die eingereichte Tazkara-Kopie sei diejenige seiner Mutter. Aus dem Fehlen von eigenen Identitätspapieren dürfe indes nicht auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht geschlossen werden. Auch dürfe daraus nicht gefolgert werden, dass seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft sei. Sodann spreche das SEM dem Gutachten der forensischen Altersdiagnostik unzutreffend jeden Beweiswert ab. Auf eine Skelettaltersanalyse sei nur deshalb verzichtet worden, weil sich seine Minderjährigkeit bereits aus der Handknochenaltersanalyse ergeben habe. Nach dem Gutachten entspreche die nicht vollständig verknöcherte Hand einem Mindestalter von 15.6 Jahren. Die zahnärztliche Untersuchung lasse auf ein durchschnittliches Alter von 22 Jahren und auf ein Mindestalter von 17 Jahren schliessen. Entgegen der Einschätzung des SEM seien die gutachterlichen Befunde daher geeignet, seine Minderjährigkeit zu belegen. Zwar habe er angegeben, 16 Jahre alt zu sein, doch sei er auch gemäss den Ergebnissen des Gutachtens zur forensischen Altersdiagnostik jedenfalls minderjährig.
E. 5.1 Bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter einer asylsuchenden Person glaubhaft erscheint, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 5.3.4 m.w.H.). Die gesuchstellende Person hat die geltend gemachte Minderjährigkeit dabei zumindest glaubhaft zu machen, sie trägt die Beweislast (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 5.2).
E. 5.1.1 Für die Beurteilung des Alters einer asylsuchenden Person fallen in erster Linie von dieser Person selbst abgegebene oder von den Behörden auf andere Weise erlangte und für echt befundene Identitätspapiere in Betracht, das heisst Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG; ihnen kommt - ihre Echtheit vorausgesetzt - ein hoher Beweiswert zu. Reicht die asylsuchende Person keine Identitätspapiere ein, welche die Behauptung, minderjährig zu sein, stützen könnten, darf jedoch allein daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dieser Person sei es nicht gelungen, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, sondern es sind zuvor die angegebenen Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1 m.w.H.).
E. 5.1.2 Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann wissenschaftliche Abklärungsergebnisse in Betracht (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. Von den vier für die forensische Altersdiagnostik verwendeten Methoden sind nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung zum Beweis der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person geeignet. Gestützt auf die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung lassen sich demgegenüber keine zuverlässigen Angaben zur Frage machen, ob eine Person das 18. Altersjahr bereits überschritten hat. Die Handknochenaltersanalyse wird aber dennoch regelmässig durchgeführt, um zu ermitteln, ob eine Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder eine zahnärztliche Untersuchung überhaupt nötig sind. Sofern sich nämlich bereits aus der Handknochenaltersanalyse eine erhebliche Wahrscheinlichkeit eines minderjährigen Alters ergibt, weil die Handknochen noch nicht verknöchert sind, kann auf die mit einer weitaus höheren Strahlenbelastung verbundenen Untersuchungen der Zähne und des Schlüsselbeins verzichtet werden (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1; vgl. dazu auch Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement in der Forensischen Medizin, Forensische Altersdiagnostik, Methodendokument Version 02, Stand Juni 2022, Ziff. 7, Röntgenuntersuchung der Hand, https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Medizin/AG_QM_-FAD_MD_V02_08-06-2022.pdf, abgerufen am 03.10.2022, im Weiteren SGRM, Forensische Altersdiagnostik, 2022).
E. 5.2 Das Gericht stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgegeben hat, welche seine geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft erscheinen lassen könnten. Auch die Einreichung einer unleserlichen Kopie der angeblichen Tazkara seiner Mutter ist offensichtlich nicht geeignet, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Allein daraus darf jedoch nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Minderjährigkeit geschlossen werden, zumal im vorliegenden Länderkontext fehlendes Wissen betreffend das eigene Alter nicht unüblich ist. Betreffend die Befunde der forensischen Altersdiagnostik erinnert das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz daran, dass die Methode der Handknochenaltersdiagnostik zwar nicht geeignet ist, zuverlässige Angaben darüber zu machen, ob die betreffende Person volljährig ist, jedoch darüber, ob eine untersuchte Person minderjährig ist: Ergibt sich bereits aus der Handkonchenaltersanalyse die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines minderjährigen Alters, kann auf weitergehende Untersuchungen verzichtet werden (vgl. BVGE 2018VI/3 E. 4.3.1). Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten entspricht die nicht abgeschlossene Verknöcherung der Hand (Wachstumsfugen von Elle und Speiche unvollständig knöchern durchbaut) nach Thiemann, Nitz und Schmeling (2006) einem durchschnittlichen skelettalen Alter von 17 Jahren (16.8 ± 1.1), nach Greulich und Pyle (1950) ist dieser Befund einem mittleren skelettalen Alter von 18 Jahren zuzuordnen; gemäss den aktuellen Ergebnissen von Tisè aus dem Jahr 2011 entspricht dies einem Mindestalter von 15.6 Jahren. Somit stellt die Handknochenaltersanalyse, welche zum Ergebnis kam, dass die Handknochen noch nicht vollständig verknöchert sind, im vorliegenden Fall ein Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers dar. Aufgrund der Befunde der Handknochenaltersanalyse wurde in der Diagnostik in Übereinstimmung mit den Leitlinien der Arbeitsgruppe Forensische Altersdiagnostik (AGFAD) auf die Durchführung einer computertomographischen Untersuchung der Schlüsselbeine verzichtet. Auch die Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin hält in ihrem Methodendokument fest, dass sich bei nicht abgeschlossener Handskelettentwicklung weitere altersdiagnostische Untersuchungen am Skelett erübrigen (vgl. SGRM, Forensische Altersdiagnostik, 2022, S. 10). Die zahnärztliche Untersuchung lässt nach Olze (2003, 2004) auf ein Durchschnittsalter von 22 Jahren (22.5 ± 1.9, 22.6 ± 1.9, 22.7 ± 1.9, 22.7 ± 1.9) schliessen; das Mineralisationsstadium H der Weisheitszähne entspricht nach Knell et al. (2009) und Olze et al. (2004) bei einer männlichen europäischen Population einem Mindestalter von 17 Jahren.
E. 5.3 Gemäss den AGFAD-Leitlinien ist im Asylverfahren das Mindestalterprinzip anzuwenden, da Berechnungen von Mittelwerten angesichts der aktuellen Datenlage die Anforderungen an den geforderten Beweismassstab nicht erfüllen können, wobei bei Anwendung mehrerer Säulen das höchste Mindestalter anzugeben ist (vgl. SGRM, Forensische Altersdiagnostik, 2022, S. 4 ff.). Aufgrund des festgestellten Mindestalters von 17 Jahren stellt die zahnärztliche Untersuchung somit zusätzlich zur Handknochenaltersanalyse ein weiteres Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers dar.
E. 5.4.1 Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Altersangaben einige Ungereimtheiten vorwerfen lassen muss. So ist es etwa zutreffend, dass seine Angaben zur Dauer des Schulbesuchs und zum angeblichen Alter zum Zeitpunkt der Ausreise um ungefähr ein bis zwei Jahre divergieren (vgl. SEM-eAkte [...]-16/14 [nachfolgend 16/14] Ziff. 1.06; 1.17.04; 1.17.05). Demgegenüber stimmen seine Angaben, er sei im Jahr seiner Einschulung (1391, nach gregorianischem Kalender 2012/2013) etwa sechs Jahre alt gewesen, mit seinem geltend gemachten Alter überein (vgl. 16/14 Ziff. 1.06). Dasselbe gilt für das Vorbringen, seine Mutter habe ihm vor acht Jahren mitgeteilt - als er acht Jahre alt gewesen sei -, dass er am Todestag eines angesehenen Kommandanten auf die Welt gekommen sei (vgl. 16/14 Ziff. 1.06). Aus Sicht des Gerichts halten sich in diesem Punkt - den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter - die Übereinstimmungen und die Ungereimtheiten in etwa die Waage. Weder kann aus ihnen auf die Unglaubhaftigkeit seiner Altersangaben geschlossen werden, noch erscheinen diese in Hinblick auf wichtige Lebensstationen (Schulbesuch, Ausreisezeitpunkt) völlig schlüssig.
E. 5.4.2 Weiter stellt das Gericht fest, dass es offenkundig ist, dass der Beschwerdeführer sein Personalienblatt nicht selbstständig ausgefüllt hat (vgl. SEM-eAkte [...]-1/2). Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung spricht dies aber nicht gegen die Glaubhaftigkeit seines vorgebrachten Alters, da es fraglich erscheint, ob es sich dabei tatsächlich um von ihm selbst angegebene Daten handelt. Auch das Argument des SEM, es wäre zu erwarten gewesen, dass er auf diesen Umstand anlässlich der Befragung aufmerksam gemacht hätte, überzeugt das Gericht nicht, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern ein solcher Einwand für oder gegen seine Minderjährigkeit sprechen sollte.
E. 5.4.3 Ferner überzeugt auch der Einwand des SEM, der Beschwerdeführer habe vor den slowenischen Behörden den (...) 2002 als sein Geburtsdatum angegeben, nicht. Seine diesbezügliche Erklärung, ein Junge habe dies aufgrund der eigenen fehlenden Sprachkenntnisse angegeben, spricht zwar nicht für die Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Minderjährigkeit, vermag indes die Indizien für seine Minderjährigkeit - die Befunde der forensischen Altersdiagnostik und seine relativ stimmigen Aussagen betreffend sein Alter - nicht umzustossen, zumal er auch in der Schweiz beim Eintritt in das BAZ das Personalienblatt offenkundig nicht selbstständig ausgefüllt hat.
E. 5.4.4 Auch geht aus dem Protokoll der EB UMA nicht hervor - wie vom SEM dargelegt -, dass der Todestag auf dem Bild des gefallenen Kriegshelden im Terminal von B._______ ein gregorianisches Datum angegeben wäre. Der Beschwerdeführer äusserst sich hierzu zwar nur vage (16/14 Ziff. 1.06: «Wie kommt es, dass Sie das europäische Datum notiert haben und nicht das afghanische?» «Dort stand das Datum drauf, auf dem Foto. Die Taliban haben auch auf das Foto geschossen.»), dies allein vermag aber die Elemente, die für seine Minderjährigkeit sprechen, nicht als insgesamt unglaubhaft erscheinen zu lassen.
E. 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Indizien, welche für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, insgesamt überwiegen. Das Gericht kommt daher in gesamthafter Würdigung und entgegen der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft im Sinn von Art. 7 AsylG zu machen.
E. 6.1 Nach dem Gesagten ist von der Minderjährigkeit des Beschwerde-führers auszugehen, mit der Folge, dass die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zuständig ist. Die Beschwerde ist infolgedessen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 1-5 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Die Dispositivziffer 6 bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens D-4317/2022; Ziffer 7 des Dispositivs ist gegenstandslos geworden.
E. 6.2 Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt sich die weitere Auseinandersetzung mit den formellen Rügen sowie den Beschwerdevorbringen betreffend die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus der Schweiz.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4233/2022 Urteil vom 13. Oktober 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli-Mühlematter, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Fernando Arévalo Menchaca, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie mit letztem Wohnsitz im Distrikt B._______ (Provinz Kabul) - seinen Heimatstaat ungefähr einen Monat vor der Machtübernahme der Taliban und suchte am 1. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Beim Eintritt in das Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ gab er auf dem Personalienblatt an, er sei am (...) 2006 geboren. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 3. Mai 2022 ergab, dass er am (...) 2022 in Slowenien ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 9. Mai 2022 stellte die Vorinstanz ein Informationsersuchen an die slowenischen Behörden betreffend das in Slowenien registrierte Alter des Beschwerdeführers und allfällige vorgenommene Altersabklärungen. D. Am 13. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Tazkara beim SEM ein. E. Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 31. Mai 2022 erklärte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, wann er geboren sei. Seine Mutter habe ihm gesagt, er sei am selben Tag auf die Welt gekommen, an dem ein angesehener afghanischer Kommandant im Kampf gefallen sei. Er habe im Distrikt B._______ (Provinz Kabul) die Schule besucht und die fünfte Klasse abgeschlossen. Nach seinem Schulaustritt habe er seiner Mutter in der Landwirtschaft geholfen. Anlässlich der EB UMA unterrichtete das SEM den Beschwerdeführer darüber, dass aufgrund von Zweifeln an seinem geltend gemachten Alter eine forensische Altersdiagnostik zur Abklärung seines Lebensalters am Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals D._______ durchgeführt werde. F. Im Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals D._______ vom 15. Juni 2022 wurde festgehalten, nach den erhobenen Befunden ergebe sich für den Beschwerdeführer ein durchschnittliches Alter von 16 bis 22 Jahren und ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Untersuchung von 17 Jahren. Das angegebene Alter von 16 Jahren und 5 Monaten könne somit gemäss der aktuellen Studienlage nicht zutreffen. G. Mit Antwort auf das Informationsersuchen vom 16. Juni 2022 teilten die slowenischen Behörden dem SEM mit, das in Slowenien registrierte Geburtsdatum des Beschwerdeführers laute auf den (...) 2002. H. Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er habe seine geltend gemachte Minderjährigkeit und sein Alter nicht glaubhaft machen können, weshalb er unter Gesamtwürdigung der Umstände für das weitere Verfahren als volljährig erachtet werde. Gleichzeitig gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör zur Feststellung seiner Volljährigkeit, zur beabsichtigten Änderung des ihn betreffenden Eintrags im Zentralen Migrationsregister (ZEMIS), zur Umquartierung in die Strukturen für Erwachsene und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Slowenien. I. In seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinem geltend gemachten Alter und seiner Minderjährigkeit fest. Betreffend eine Umquartierung führte er an, er wolle weiterhin die Schule besuchen, was ihm aufgrund seines Alters zustehe. Ferner könne er nicht nach Slowenien zurück, er sei dort geschlagen und schlecht behandelt worden. Ausserdem habe er mit seinem Cousin, der auch hier sei, nur in der Schweiz einen Angehörigen. J. Am 1. Juli 2022 ersuchte die Vorinstanz die slowenischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. K. Am 11. Juli 2022 stimmten die slowenischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme zu. L. Mit Verfügung vom 13. September 2022 - eröffnet am 15. September 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Slowenien an. Gleichzeitig verfügte es in separater Dispositivziffer, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers laute auf den (...) 2004. Schliesslich stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. M. Mit Eingabe vom 22. September 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2006 zu ändern, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und ein nationales Asylverfahren sei durchzuführen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur rechtsgenügenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Slowenien bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung abzusehen, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. N. Mit Verfügung vom 23. September 2022 setze die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Slowenien per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). O. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2022 verfügte die Instruktionsrichterin, das vorliegende Asylbeschwerdeverfahren betreffend den Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG sei getrennt vom Beschwerdeverfahren zur Datenbereinigung im ZEMIS (neues Verfahren D-4317/2022) zu führen, wobei letzteres bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu sistieren sei. Gleichzeitig erkannte sie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und [...] AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.4 Im Rahmen eines - wie vorliegend - sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4 bis 6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Die zuständigen Behörden sind in den in Art. 23 Abs. 1 und in Art. 24 Abs. 1 der Dublin-III-VO genannten Fällen nicht verpflichtet, vor der Vorlage eines Gesuchs um Wiederaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien zu bestimmen, ob dieser letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist (vgl. BVGE 2019 VI/7 E. 4 bis 6 m.H. auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 2. April 2019, Grosse Kammer, verbundene Rechtssachen C-582/17 und C-583/17 H. und R./Niederlande, veröffentlicht in der digitalen Sammlung [Allgemeine Sammlung] unter <http:curia.europa.eu). 3.5 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 12. April 2022 in Slowenien ein Asylgesuch gestellt hat; die slowenischen Behörden haben dem vom SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestellten Gesuch vom 1. Juli 2022 um Wiederaufnahme am 11. Juli 2022 stattgegeben. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens zur Durchführung eines Asylverfahrens gegeben. 3.6 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO jedoch der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, K16 f. zu Art. 8). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Sloweniens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4; F-5625/2020 vom 18. November 2020; F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 5.2). 3.7 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob es sich beim Beschwerdeführer um eine minderjährige Person im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO und Art. 1a Bst. d AsylV1 handelt. Dabei ist auf die Beweisregel von Art. 7 AsylG abzustützen, wonach die Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht werden muss (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung vom 13. September 2022 führte das SEM an, es würden verschiedene Ungereimtheiten bezüglich des geltend gemachten Geburtsdatums des Beschwerdeführers bestehen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er anlässlich der EB UMA kein Geburtsdatum habe nennen können, obwohl er ein konkretes Geburtsdatum auf dem Personalienblatt angegeben habe. Zudem gehe aus dem Personalienblatt hervor, dass er dieses nicht selbstständig ausgefüllt habe. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er auf diesen Umstand anlässlich der Befragung aufmerksam gemacht hätte. Ferner habe er vorgebracht, er sei am Todestag eines grossen Kommandanten geboren; dessen Geburtsdatum sei auf einem Bild im Terminal von B._______ abgebildet gewesen. Es mute seltsam an, dass auf dem angeblichen Bild ein Geburtsdatum nach gregorianischem Kalender angegeben sei. Auch habe er anlässlich der Befragung angegeben, über keine Tazkara und auch keine Kopie derselben zu verfügen. Dennoch habe er am 13. Juni 2022 die Kopie einer Tazkara zu den Akten gereicht. Dieses widersprüchliche Vorgehen sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei die Kopie unleserlich, weshalb ihr kein Beweiswert zukommen könne. Sodann seien seine Angaben betreffend seine Schulbildung widersprüchlich ausgefallen. Zuerst habe er angegeben, im Jahr 1391 (gemäss gregorianischem Kalender 2012/2013) eingeschult worden zu sein, die Schule bis zum Jahr 1397 (gemäss gregorianischem Kalender 2018/2019) besucht zu haben und insgesamt sieben Jahre zur Schule gegangen zu sein. An anderer Stelle habe er erklärt, er habe die fünfte Klasse abgeschlossen, das sechste Schuljahr jedoch nicht besucht, wonach er nur fünf Jahre zur Schule gegangen wäre. Des Weiteren habe er dargelegt, mit ungefähr zwölf oder zwölfeinhalb Jahren aus der Schule ausgetreten zu sein und anschliessend etwa zwei Jahre in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben. Dementsprechend wäre der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise vierzehn oder vierzehneinhalb Jahre alt gewesen. Dies stehe im Widerspruch zu seiner Angabe an anderer Stelle, er sei bei der Ausreise bereits fünfzehneinhalb Jahre alt gewesen. Darüber hinaus sei sein Geburtsdatum in Slowenien auf den (...) 2002 registriert, wonach er bereits 20 Jahre alt wäre. Seine diesbezügliche Begründung, in Slowenien habe ein Junge auf der Polizeistation diese Angaben gemacht, was sich bei der Ausstellung des Dokuments nicht mehr habe korrigieren lassen, überzeuge nicht. Ferner sei es ihm auch nicht gelungen, die genannten Widersprüche im Rahmen der Gehörsgewährung anlässlich der EB UMA zu erklären, zumal er dabei bloss angegeben habe, seine Mutter habe ihm damals gesagt, er sei fünfzehn oder fünfzehneinhalb Jahre alt. Im Übrigen würden die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Stellungnahme zur Gehörsgewährung vom 29. Juni 2022 diese Einschätzung nicht umzustossen vermögen. Betreffend das Gutachten im Rahmen der forensischen Altersdiagnostik sei darauf zu verweisen, dass nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung zum Beweis der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person geeignet seien. Anlässlich des Handröntgens sei ein noch nicht abgeschlossenes Skelettwachstum festgestellt worden, weshalb auf eine Skelettaltersanalyse verzichtet worden sei. Das Gutachten stütze sich in der Folge nur auf die Handknochenaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung. Aus den Befunden ergebe sich ein durchschnittliches Lebensalter von 16 bis 22 Jahren bei einem Mindestalter - in Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde - von 17 Jahren. Demnach könne das von ihm angegebene Alter von 16 Jahren und (...) Monaten nicht zutreffen. Da die Befunde der zahnärztlichen Untersuchung als alleiniges Kriterium kein Indiz für die Minderjährigkeit einer untersuchten Person darstellen würden, könne das Gutachten nicht als Indiz für seine geltend gemachte Minderjährigkeit verwendet werden. Unter Berücksichtigung seiner widersprüchlichen Angaben sei es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, seine angebliche Minderjährigkeit - trotz einiger korrekter Angaben - glaubhaft zu machen, weshalb er als volljährig gelte. Da die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens gegeben sei, keine weiteren Zuständigkeitstatbestände der Dublin-III-Verordnung erfüllt seien und auch keine Gründe zur Anwendung der Souveränitätsklausel nach Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vorlägen, sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten. 4.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, er habe bereits in seiner Stellungnahme zur Gehörsgewährung darauf verwiesen, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Vorinstanz von seiner Volljährigkeit ausgehe, weil er sein exaktes Geburtsdatum nicht kenne. Die eingereichte Tazkara-Kopie sei diejenige seiner Mutter. Aus dem Fehlen von eigenen Identitätspapieren dürfe indes nicht auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht geschlossen werden. Auch dürfe daraus nicht gefolgert werden, dass seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft sei. Sodann spreche das SEM dem Gutachten der forensischen Altersdiagnostik unzutreffend jeden Beweiswert ab. Auf eine Skelettaltersanalyse sei nur deshalb verzichtet worden, weil sich seine Minderjährigkeit bereits aus der Handknochenaltersanalyse ergeben habe. Nach dem Gutachten entspreche die nicht vollständig verknöcherte Hand einem Mindestalter von 15.6 Jahren. Die zahnärztliche Untersuchung lasse auf ein durchschnittliches Alter von 22 Jahren und auf ein Mindestalter von 17 Jahren schliessen. Entgegen der Einschätzung des SEM seien die gutachterlichen Befunde daher geeignet, seine Minderjährigkeit zu belegen. Zwar habe er angegeben, 16 Jahre alt zu sein, doch sei er auch gemäss den Ergebnissen des Gutachtens zur forensischen Altersdiagnostik jedenfalls minderjährig. 5. 5.1 Bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter einer asylsuchenden Person glaubhaft erscheint, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 5.3.4 m.w.H.). Die gesuchstellende Person hat die geltend gemachte Minderjährigkeit dabei zumindest glaubhaft zu machen, sie trägt die Beweislast (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 5.2). 5.1.1 Für die Beurteilung des Alters einer asylsuchenden Person fallen in erster Linie von dieser Person selbst abgegebene oder von den Behörden auf andere Weise erlangte und für echt befundene Identitätspapiere in Betracht, das heisst Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG; ihnen kommt - ihre Echtheit vorausgesetzt - ein hoher Beweiswert zu. Reicht die asylsuchende Person keine Identitätspapiere ein, welche die Behauptung, minderjährig zu sein, stützen könnten, darf jedoch allein daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dieser Person sei es nicht gelungen, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, sondern es sind zuvor die angegebenen Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1 m.w.H.). 5.1.2 Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann wissenschaftliche Abklärungsergebnisse in Betracht (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. Von den vier für die forensische Altersdiagnostik verwendeten Methoden sind nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung zum Beweis der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person geeignet. Gestützt auf die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung lassen sich demgegenüber keine zuverlässigen Angaben zur Frage machen, ob eine Person das 18. Altersjahr bereits überschritten hat. Die Handknochenaltersanalyse wird aber dennoch regelmässig durchgeführt, um zu ermitteln, ob eine Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder eine zahnärztliche Untersuchung überhaupt nötig sind. Sofern sich nämlich bereits aus der Handknochenaltersanalyse eine erhebliche Wahrscheinlichkeit eines minderjährigen Alters ergibt, weil die Handknochen noch nicht verknöchert sind, kann auf die mit einer weitaus höheren Strahlenbelastung verbundenen Untersuchungen der Zähne und des Schlüsselbeins verzichtet werden (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1; vgl. dazu auch Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement in der Forensischen Medizin, Forensische Altersdiagnostik, Methodendokument Version 02, Stand Juni 2022, Ziff. 7, Röntgenuntersuchung der Hand, https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Medizin/AG_QM_-FAD_MD_V02_08-06-2022.pdf, abgerufen am 03.10.2022, im Weiteren SGRM, Forensische Altersdiagnostik, 2022). 5.2 Das Gericht stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgegeben hat, welche seine geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft erscheinen lassen könnten. Auch die Einreichung einer unleserlichen Kopie der angeblichen Tazkara seiner Mutter ist offensichtlich nicht geeignet, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Allein daraus darf jedoch nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Minderjährigkeit geschlossen werden, zumal im vorliegenden Länderkontext fehlendes Wissen betreffend das eigene Alter nicht unüblich ist. Betreffend die Befunde der forensischen Altersdiagnostik erinnert das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz daran, dass die Methode der Handknochenaltersdiagnostik zwar nicht geeignet ist, zuverlässige Angaben darüber zu machen, ob die betreffende Person volljährig ist, jedoch darüber, ob eine untersuchte Person minderjährig ist: Ergibt sich bereits aus der Handkonchenaltersanalyse die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines minderjährigen Alters, kann auf weitergehende Untersuchungen verzichtet werden (vgl. BVGE 2018VI/3 E. 4.3.1). Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten entspricht die nicht abgeschlossene Verknöcherung der Hand (Wachstumsfugen von Elle und Speiche unvollständig knöchern durchbaut) nach Thiemann, Nitz und Schmeling (2006) einem durchschnittlichen skelettalen Alter von 17 Jahren (16.8 ± 1.1), nach Greulich und Pyle (1950) ist dieser Befund einem mittleren skelettalen Alter von 18 Jahren zuzuordnen; gemäss den aktuellen Ergebnissen von Tisè aus dem Jahr 2011 entspricht dies einem Mindestalter von 15.6 Jahren. Somit stellt die Handknochenaltersanalyse, welche zum Ergebnis kam, dass die Handknochen noch nicht vollständig verknöchert sind, im vorliegenden Fall ein Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers dar. Aufgrund der Befunde der Handknochenaltersanalyse wurde in der Diagnostik in Übereinstimmung mit den Leitlinien der Arbeitsgruppe Forensische Altersdiagnostik (AGFAD) auf die Durchführung einer computertomographischen Untersuchung der Schlüsselbeine verzichtet. Auch die Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin hält in ihrem Methodendokument fest, dass sich bei nicht abgeschlossener Handskelettentwicklung weitere altersdiagnostische Untersuchungen am Skelett erübrigen (vgl. SGRM, Forensische Altersdiagnostik, 2022, S. 10). Die zahnärztliche Untersuchung lässt nach Olze (2003, 2004) auf ein Durchschnittsalter von 22 Jahren (22.5 ± 1.9, 22.6 ± 1.9, 22.7 ± 1.9, 22.7 ± 1.9) schliessen; das Mineralisationsstadium H der Weisheitszähne entspricht nach Knell et al. (2009) und Olze et al. (2004) bei einer männlichen europäischen Population einem Mindestalter von 17 Jahren. 5.3 Gemäss den AGFAD-Leitlinien ist im Asylverfahren das Mindestalterprinzip anzuwenden, da Berechnungen von Mittelwerten angesichts der aktuellen Datenlage die Anforderungen an den geforderten Beweismassstab nicht erfüllen können, wobei bei Anwendung mehrerer Säulen das höchste Mindestalter anzugeben ist (vgl. SGRM, Forensische Altersdiagnostik, 2022, S. 4 ff.). Aufgrund des festgestellten Mindestalters von 17 Jahren stellt die zahnärztliche Untersuchung somit zusätzlich zur Handknochenaltersanalyse ein weiteres Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers dar. 5.4 5.4.1 Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Altersangaben einige Ungereimtheiten vorwerfen lassen muss. So ist es etwa zutreffend, dass seine Angaben zur Dauer des Schulbesuchs und zum angeblichen Alter zum Zeitpunkt der Ausreise um ungefähr ein bis zwei Jahre divergieren (vgl. SEM-eAkte [...]-16/14 [nachfolgend 16/14] Ziff. 1.06; 1.17.04; 1.17.05). Demgegenüber stimmen seine Angaben, er sei im Jahr seiner Einschulung (1391, nach gregorianischem Kalender 2012/2013) etwa sechs Jahre alt gewesen, mit seinem geltend gemachten Alter überein (vgl. 16/14 Ziff. 1.06). Dasselbe gilt für das Vorbringen, seine Mutter habe ihm vor acht Jahren mitgeteilt - als er acht Jahre alt gewesen sei -, dass er am Todestag eines angesehenen Kommandanten auf die Welt gekommen sei (vgl. 16/14 Ziff. 1.06). Aus Sicht des Gerichts halten sich in diesem Punkt - den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter - die Übereinstimmungen und die Ungereimtheiten in etwa die Waage. Weder kann aus ihnen auf die Unglaubhaftigkeit seiner Altersangaben geschlossen werden, noch erscheinen diese in Hinblick auf wichtige Lebensstationen (Schulbesuch, Ausreisezeitpunkt) völlig schlüssig. 5.4.2 Weiter stellt das Gericht fest, dass es offenkundig ist, dass der Beschwerdeführer sein Personalienblatt nicht selbstständig ausgefüllt hat (vgl. SEM-eAkte [...]-1/2). Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung spricht dies aber nicht gegen die Glaubhaftigkeit seines vorgebrachten Alters, da es fraglich erscheint, ob es sich dabei tatsächlich um von ihm selbst angegebene Daten handelt. Auch das Argument des SEM, es wäre zu erwarten gewesen, dass er auf diesen Umstand anlässlich der Befragung aufmerksam gemacht hätte, überzeugt das Gericht nicht, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern ein solcher Einwand für oder gegen seine Minderjährigkeit sprechen sollte. 5.4.3 Ferner überzeugt auch der Einwand des SEM, der Beschwerdeführer habe vor den slowenischen Behörden den (...) 2002 als sein Geburtsdatum angegeben, nicht. Seine diesbezügliche Erklärung, ein Junge habe dies aufgrund der eigenen fehlenden Sprachkenntnisse angegeben, spricht zwar nicht für die Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Minderjährigkeit, vermag indes die Indizien für seine Minderjährigkeit - die Befunde der forensischen Altersdiagnostik und seine relativ stimmigen Aussagen betreffend sein Alter - nicht umzustossen, zumal er auch in der Schweiz beim Eintritt in das BAZ das Personalienblatt offenkundig nicht selbstständig ausgefüllt hat. 5.4.4 Auch geht aus dem Protokoll der EB UMA nicht hervor - wie vom SEM dargelegt -, dass der Todestag auf dem Bild des gefallenen Kriegshelden im Terminal von B._______ ein gregorianisches Datum angegeben wäre. Der Beschwerdeführer äusserst sich hierzu zwar nur vage (16/14 Ziff. 1.06: «Wie kommt es, dass Sie das europäische Datum notiert haben und nicht das afghanische?» «Dort stand das Datum drauf, auf dem Foto. Die Taliban haben auch auf das Foto geschossen.»), dies allein vermag aber die Elemente, die für seine Minderjährigkeit sprechen, nicht als insgesamt unglaubhaft erscheinen zu lassen. 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Indizien, welche für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, insgesamt überwiegen. Das Gericht kommt daher in gesamthafter Würdigung und entgegen der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft im Sinn von Art. 7 AsylG zu machen. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist von der Minderjährigkeit des Beschwerde-führers auszugehen, mit der Folge, dass die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zuständig ist. Die Beschwerde ist infolgedessen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 1-5 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Die Dispositivziffer 6 bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens D-4317/2022; Ziffer 7 des Dispositivs ist gegenstandslos geworden. 6.2 Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt sich die weitere Auseinandersetzung mit den formellen Rügen sowie den Beschwerdevorbringen betreffend die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus der Schweiz. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 13. September 2022 wird betreffend die Ziffern 1-5 aufgehoben.
3. Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 13. September 2022 bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens D-4317/2022.
4. Das SEM wird angewiesen, sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers für zuständig zu erklären und das Asylgesuch zu behandeln.
5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: