Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und gibt an, aus dem Dorf B._______ im Bezirk Sinjar (arabisch) beziehungsweise engal (kurdisch) in der Provinz Ninawa (arabisch) beziehungsweise Neynewa (kurdisch) zu stammen, wobei er zuletzt in Dohuk in der gleichnamigen Provinz gelebt habe. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 13. August 2015 in Richtung Türkei. Am 29. August 2015 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 10. September 2015 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch und am 7. Juni 2016 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton St. Gallen zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, am 14. Juni 2014 sei sein Heimatdorf B._______ durch den sogenannten "Islamischen Staat" angegriffen worden. Es sei ihm jedoch rechtzeitig die Flucht gelungen, und in der Folge sei er nach Dohuk gegangen, wo er in einem Flüchtlingslager gelebt habe. Hier sei es unsicher gewesen, auch habe er sich einsam gefühlt und keine Arbeit gefunden, weshalb er sich zur Ausreise entschieden habe. C. Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Als Beweismittel reichte er eine Kopie seines irakischen Identitätsausweises ein. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 lehnte der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600. mit Frist bis zum 28. Juli 2016 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Mit Einzahlung vom 22. Juli 2016 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss. G. Mit Vernehmlassung vom 2. August 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. August 2016 Kenntnis gegeben. H. Mit Eingabe vom 16. August 2016 übermittelte der Beschwerdeführer seinen irakischen Identitätsausweis im Original. Dabei führte er aus, in dem Dokument sei vermerkt, dass er aus Sinjar beziehungsweise aus dem Dorf B._______ in der Provinz Ninawa stamme.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
E. 4.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft aus dem Dorf B._______ im Bezirk Sinjar in der Provinz Ninawa sowie zu seinen Fluchtgründen seien nicht glaubhaft. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, sein angebliches Heimatdorf geographisch in der Provinz Ninawa zu lokalisieren, und er habe tatsachenwidrig behauptet, im Bezirk Sinjar sei in den dortigen Schulen zwischen 1997 und 2001 im Zeitraum seines eigenen Primarschulbesuchs in kurdischer Sprache unterrichtet worden. Auch habe er keinerlei konkrete Angaben über die angeblich selbst erlebte Verfolgung von Einwohnern des Dorfs B._______ durch Angehörige des "Islamischen Staats" machen können. Schliesslich seien seine Angaben über die Umstände seiner Flucht aus dem Heimatdorf und aus dem Irak auch in zeitlicher Hinsicht in keiner Weise nachvollziehbar.
E. 4.2 Diesen Feststellungen und der damit verbundenen Einschätzung des SEM, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien offensichtlich unglaubhaft, ist vollumfänglich zuzustimmen.
E. 4.2.1 Zunächst sind mit Blick auf die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe im Dorf B._______ im Bezirk Sinjar gelebt, als dieses durch die extremistisch-islamistische Gruppierung des sogenannten "Islamischen Staats" überfallen worden sei, die zuvor (E. 3.3) genannten Kriterien der Glaubhaftmachung als offensichtlich nicht erfüllt zu erachten. Bezüglich der Ereignisse im genannten Dorf vermochte der Beschwerdeführer trotz wiederholter Nachfragen anlässlich der eingehenden Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei konkrete und detaillierte Angaben zu machen. Dabei behauptete er zunächst allerdings ohne jegliche konkrete Schilderung , er habe selbst gesehen, wie in seinem Dorf Frauen und andere Menschen durch den "Islamischen Staat" entführt worden seien (Protokoll der Anhörung, S. 8). Im späteren Verlauf gab er demgegenüber an, er habe nicht mit eigenen Augen gesehen, was passiert sei, sondern im Fernsehen von den Ereignissen in seinem Heimatdorf erfahren, nachdem er sich bereits in Dohuk befunden habe (ebd., S. 11). Angesichts dessen ist auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Ereignisse selbst erlebt hat.
E. 4.2.2 Des Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sogar grundlegendste Fragen zur geographischen Lage des Dorfs B._______ nicht korrekt zu beantworten vermochte. So gab er an, B._______ sei 190 km von der Stadt Sinjar entfernt, was jedoch die Ausdehnung des gesamten Bezirks Sinjar um ein Mehrfaches übersteigt und offensichtlich in keiner Weise den Tatsachen entspricht. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eine irakische Identitätskarte eingereicht hat, auf welcher vermerkt sei, dass er aus Sinjar beziehungsweise aus dem Dorf B._______ stamme, so kommt diesem Dokument in Bezug auf die einzig relevante Frage, ob er in dem genannten Ort tatsächlich im behaupteten Zeitraum lebte, keinerlei Beweistauglichkeit zu.
E. 4.2.3 In diesem Zusammenhang ist ausserdem festzuhalten, dass die Echtheit des eingereichten Identitätsausweises ohnehin zweifelhaft erscheint. Anlässlich der Erstbefragung (entsprechendes Protokoll, S. 5) gab der Beschwerdeführer an, alle Identitätsdokumente, so auch seine Identitätskarte, seien bei seiner Flucht zuhause in B._______ zurückgeblieben. Im Rahmen der eingehenden Anhörung sagte er aus, er wisse nicht, wann seine irakische Identitätskarte ausgestellt worden sei. Jedenfalls habe deren Ausstellung zu einem unbekannten Zeitpunkt nach seiner Geburt - implizit in seiner Kindheit - seine Familie beantragt (entsprechendes Protokoll, S. 3). Mit Eingabe vom 16. August 2016 schliesslich behauptete der Beschwerdeführer, die eingereichte Identitätskarte sei am 21. Mai 2013 ausgestellt worden. Nach dem Gesagten ist weder erklärlich, wie der Beschwerdeführer im Verlauf des vorliegenden Verfahrens überhaupt wieder in den Besitz seiner Identitätskarte gelangen konnte, noch weshalb er bei der eingehenden Anhörung nicht anzugeben vermochte, dass er relativ kurz vor seiner Ausreise aus dem Irak das fragliche Dokument neu erlangte. Es wird am SEM liegen, die Echtheit der eingereichten Identitätskarte abzuklären (vgl. auch nachfolgend, E. 6.5.2).
E. 4.2.4 Schliesslich sind die Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich ausgefallen. So gab er bei der summarischen Erstbefragung an, er sei am 14. Juni 2014 aus B._______ geflohen und zehn Tage später nach Dohuk gelangt, wo er von Ende Juni 2014 bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise am 13. August 2015 geblieben sei (Protokoll der Erstbefragung, S. 4). Davon abweichend sagte er bei der eingehenden Anhörung aus, vor seiner Ausreise aus dem Irak am 13. August 2015 habe er sich während eineinhalb Monaten in Dohuk aufgehalten, wobei er vorher ständig in seinem Dorf gewohnt habe (Protokoll der Anhörung, S. 7). Auf entsprechende Aufforderung hin vermochte er im Rahmen seiner Anhörung keinerlei Erklärung für diese zeitliche Diskrepanz zu geben.
E. 4.2.5 Die Beschwerdeschrift und die Eingabe vom 16. August 2016 beschränken sich darauf, ohne weitere Begründung die Behauptung zu wiederholen, der Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf B._______ im Bezirk Sinjar in der Provinz Ninawa. Es sind diesen Eingaben keinerlei Argumente zu entnehmen, welche die Einschätzung widerlegen könnten, dass der Beschwerdeführer sich im relevanten Zeitraum vor seiner Ausreise nicht im genannten Ort aufhielt und folglich auch nicht von Verfolgungsmassnahmen seitens des sogenannten "Islamischen Staats" betroffen war.
E. 4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM im Ergebnis zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Bei der Geltendmachung von Hindernissen, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen, gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vollzugshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Vollzugshindernissen zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 ff.; EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.).
E. 6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Irak ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Zwar ist die im Irak herrschende politische und menschenrechtliche Lage nicht in allen Landesteilen derart, dass die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ohne weiteres anzunehmen ist. Jedoch lebte der Beschwerdeführer im Zeitraum vor seiner Ausreise in Dohuk in der gleichnamigen Provinz, wo wie auch in den sonstigen von der kurdischen Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) beherrschten Gebieten des Nordiraks die allgemeine Situation deutlich positiver zu beurteilen ist, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin unter diesem Gesichtspunkt als zulässig erscheint (vgl. das länderspezifische Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2). Folglich besteht zum heutigen Zeitpunkt kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe in der irakischen Provinz Dohuk und der gesamten von der KRG beherrschten Region eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.4.2 Bezüglich der drei kurdischen Provinzen des Nordiraks Dohuk, Erbil und Suleimaniya gelangt das Bundesverwaltungsgericht seit einigen Jahren in ständiger Praxis zur Einschätzung, dass keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5 und 2013/1 E. 6.3.5.1, zuletzt bestätigt durch das länderspezifische Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.3 f.). Demnach ist diese Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar, womit das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak in das durch die KRG dominierte Gebiet entfällt. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt ausserdem voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden politischen Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Des Weiteren kann es für Kurden, die aus kurdisch dominiertem Gebiet ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya stammen, fraglich sein, ob sie in den genannten Provinzen ein Bleiberecht haben und ob der Wegweisungsvollzug folglich dorthin zumutbar ist. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt daher im Einzelfall zu prüfen.
E. 6.4.3 Soweit unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Belang, macht der Beschwerdeführer Folgendes geltend: Er stamme aus dem Dorf B._______ im Bezirk Sinjar in der Provinz Ninawa, wo er seit seiner Geburt bis zum 14. Juni 2014 gelebt habe. Zu diesem genannten Zeitpunkt habe er sich nach Dohuk begeben, wo er sich bis zu seiner Ausreise am 13. August 2015 in einem Flüchtlingslager aufgehalten habe. Sein Vater betreibe Landwirtschaft auf dem eigenen Land der Familie. Er selbst habe seinen Lebensunterhalt mit dem Anbau und Verkauf von Tomaten sowie als Mitarbeiter im Laden seines Heimatdorfs verdient. Weiter habe er sechs Schwestern und fünf Brüder, die allesamt älter als er selbst seien.
E. 6.4.4 Wie sich gezeigt hat, sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner örtlichen Herkunft in der Provinz Ninawa nicht glaubhaft, wobei auch die Echtheit der eingereichten irakischen Identitätskarte erheblichen Zweifeln unterworfen ist (vgl. zuvor, E. 4.2). Da er im Übrigen nur wenige die soeben erwähnten Angaben zu seiner Person und insbesondere zu seiner Herkunft gemacht hat, ist es den Asylbehörden nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Gleichzeitig besteht im vorliegenden Fall wie auch durch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellt wurde begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus der Provinz Dohuk oder aus dem sonstigen von der kurdischen Regionalregierung beherrschten Gebiet des Nordiraks stammt. Nachdem die behaupteten Asylgründe als offensichtlich unglaubhaft zu erachten sind, kann im Übrigen auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe keinerlei Kenntnis davon, wer von seinen Familienangehörigen sich noch im Irak aufhalte, nicht geglaubt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der neben seinen Eltern insgesamt elf volljährige Geschwister hat, in der Provinz Dohuk oder anderswo in der von der KRG beherrschten Region über ein weites familiäres Netz verfügt. Schliesslich ist auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers hinzuweisen, wonach sein Vater auf dem eigenen Grund und Boden der Familie Landwirtschaft betreibe. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Nordirak in eine existenzgefährdende Situation geraten könnte.
E. 6.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.5.1 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
E. 6.5.2 In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass die im Beschwerdeverfahren eingereichte irakische Identitätskarte ungeachtet der Frage ihrer Echtheit gestützt auf Art. 10 AsylG dem SEM zu übermitteln ist.
E. 6.6 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4226/2016pjn Urteil vom 10. Mai 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Irak, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juni 2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und gibt an, aus dem Dorf B._______ im Bezirk Sinjar (arabisch) beziehungsweise engal (kurdisch) in der Provinz Ninawa (arabisch) beziehungsweise Neynewa (kurdisch) zu stammen, wobei er zuletzt in Dohuk in der gleichnamigen Provinz gelebt habe. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 13. August 2015 in Richtung Türkei. Am 29. August 2015 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 10. September 2015 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch und am 7. Juni 2016 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton St. Gallen zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, am 14. Juni 2014 sei sein Heimatdorf B._______ durch den sogenannten "Islamischen Staat" angegriffen worden. Es sei ihm jedoch rechtzeitig die Flucht gelungen, und in der Folge sei er nach Dohuk gegangen, wo er in einem Flüchtlingslager gelebt habe. Hier sei es unsicher gewesen, auch habe er sich einsam gefühlt und keine Arbeit gefunden, weshalb er sich zur Ausreise entschieden habe. C. Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Als Beweismittel reichte er eine Kopie seines irakischen Identitätsausweises ein. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 lehnte der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600. mit Frist bis zum 28. Juli 2016 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Mit Einzahlung vom 22. Juli 2016 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss. G. Mit Vernehmlassung vom 2. August 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. August 2016 Kenntnis gegeben. H. Mit Eingabe vom 16. August 2016 übermittelte der Beschwerdeführer seinen irakischen Identitätsausweis im Original. Dabei führte er aus, in dem Dokument sei vermerkt, dass er aus Sinjar beziehungsweise aus dem Dorf B._______ in der Provinz Ninawa stamme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 4. 4.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft aus dem Dorf B._______ im Bezirk Sinjar in der Provinz Ninawa sowie zu seinen Fluchtgründen seien nicht glaubhaft. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, sein angebliches Heimatdorf geographisch in der Provinz Ninawa zu lokalisieren, und er habe tatsachenwidrig behauptet, im Bezirk Sinjar sei in den dortigen Schulen zwischen 1997 und 2001 im Zeitraum seines eigenen Primarschulbesuchs in kurdischer Sprache unterrichtet worden. Auch habe er keinerlei konkrete Angaben über die angeblich selbst erlebte Verfolgung von Einwohnern des Dorfs B._______ durch Angehörige des "Islamischen Staats" machen können. Schliesslich seien seine Angaben über die Umstände seiner Flucht aus dem Heimatdorf und aus dem Irak auch in zeitlicher Hinsicht in keiner Weise nachvollziehbar. 4.2 Diesen Feststellungen und der damit verbundenen Einschätzung des SEM, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien offensichtlich unglaubhaft, ist vollumfänglich zuzustimmen. 4.2.1 Zunächst sind mit Blick auf die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe im Dorf B._______ im Bezirk Sinjar gelebt, als dieses durch die extremistisch-islamistische Gruppierung des sogenannten "Islamischen Staats" überfallen worden sei, die zuvor (E. 3.3) genannten Kriterien der Glaubhaftmachung als offensichtlich nicht erfüllt zu erachten. Bezüglich der Ereignisse im genannten Dorf vermochte der Beschwerdeführer trotz wiederholter Nachfragen anlässlich der eingehenden Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei konkrete und detaillierte Angaben zu machen. Dabei behauptete er zunächst allerdings ohne jegliche konkrete Schilderung , er habe selbst gesehen, wie in seinem Dorf Frauen und andere Menschen durch den "Islamischen Staat" entführt worden seien (Protokoll der Anhörung, S. 8). Im späteren Verlauf gab er demgegenüber an, er habe nicht mit eigenen Augen gesehen, was passiert sei, sondern im Fernsehen von den Ereignissen in seinem Heimatdorf erfahren, nachdem er sich bereits in Dohuk befunden habe (ebd., S. 11). Angesichts dessen ist auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Ereignisse selbst erlebt hat. 4.2.2 Des Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sogar grundlegendste Fragen zur geographischen Lage des Dorfs B._______ nicht korrekt zu beantworten vermochte. So gab er an, B._______ sei 190 km von der Stadt Sinjar entfernt, was jedoch die Ausdehnung des gesamten Bezirks Sinjar um ein Mehrfaches übersteigt und offensichtlich in keiner Weise den Tatsachen entspricht. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eine irakische Identitätskarte eingereicht hat, auf welcher vermerkt sei, dass er aus Sinjar beziehungsweise aus dem Dorf B._______ stamme, so kommt diesem Dokument in Bezug auf die einzig relevante Frage, ob er in dem genannten Ort tatsächlich im behaupteten Zeitraum lebte, keinerlei Beweistauglichkeit zu. 4.2.3 In diesem Zusammenhang ist ausserdem festzuhalten, dass die Echtheit des eingereichten Identitätsausweises ohnehin zweifelhaft erscheint. Anlässlich der Erstbefragung (entsprechendes Protokoll, S. 5) gab der Beschwerdeführer an, alle Identitätsdokumente, so auch seine Identitätskarte, seien bei seiner Flucht zuhause in B._______ zurückgeblieben. Im Rahmen der eingehenden Anhörung sagte er aus, er wisse nicht, wann seine irakische Identitätskarte ausgestellt worden sei. Jedenfalls habe deren Ausstellung zu einem unbekannten Zeitpunkt nach seiner Geburt - implizit in seiner Kindheit - seine Familie beantragt (entsprechendes Protokoll, S. 3). Mit Eingabe vom 16. August 2016 schliesslich behauptete der Beschwerdeführer, die eingereichte Identitätskarte sei am 21. Mai 2013 ausgestellt worden. Nach dem Gesagten ist weder erklärlich, wie der Beschwerdeführer im Verlauf des vorliegenden Verfahrens überhaupt wieder in den Besitz seiner Identitätskarte gelangen konnte, noch weshalb er bei der eingehenden Anhörung nicht anzugeben vermochte, dass er relativ kurz vor seiner Ausreise aus dem Irak das fragliche Dokument neu erlangte. Es wird am SEM liegen, die Echtheit der eingereichten Identitätskarte abzuklären (vgl. auch nachfolgend, E. 6.5.2). 4.2.4 Schliesslich sind die Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich ausgefallen. So gab er bei der summarischen Erstbefragung an, er sei am 14. Juni 2014 aus B._______ geflohen und zehn Tage später nach Dohuk gelangt, wo er von Ende Juni 2014 bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise am 13. August 2015 geblieben sei (Protokoll der Erstbefragung, S. 4). Davon abweichend sagte er bei der eingehenden Anhörung aus, vor seiner Ausreise aus dem Irak am 13. August 2015 habe er sich während eineinhalb Monaten in Dohuk aufgehalten, wobei er vorher ständig in seinem Dorf gewohnt habe (Protokoll der Anhörung, S. 7). Auf entsprechende Aufforderung hin vermochte er im Rahmen seiner Anhörung keinerlei Erklärung für diese zeitliche Diskrepanz zu geben. 4.2.5 Die Beschwerdeschrift und die Eingabe vom 16. August 2016 beschränken sich darauf, ohne weitere Begründung die Behauptung zu wiederholen, der Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf B._______ im Bezirk Sinjar in der Provinz Ninawa. Es sind diesen Eingaben keinerlei Argumente zu entnehmen, welche die Einschätzung widerlegen könnten, dass der Beschwerdeführer sich im relevanten Zeitraum vor seiner Ausreise nicht im genannten Ort aufhielt und folglich auch nicht von Verfolgungsmassnahmen seitens des sogenannten "Islamischen Staats" betroffen war. 4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM im Ergebnis zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Bei der Geltendmachung von Hindernissen, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen, gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vollzugshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Vollzugshindernissen zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 ff.; EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.). 6.3 6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Irak ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Zwar ist die im Irak herrschende politische und menschenrechtliche Lage nicht in allen Landesteilen derart, dass die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ohne weiteres anzunehmen ist. Jedoch lebte der Beschwerdeführer im Zeitraum vor seiner Ausreise in Dohuk in der gleichnamigen Provinz, wo wie auch in den sonstigen von der kurdischen Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) beherrschten Gebieten des Nordiraks die allgemeine Situation deutlich positiver zu beurteilen ist, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin unter diesem Gesichtspunkt als zulässig erscheint (vgl. das länderspezifische Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2). Folglich besteht zum heutigen Zeitpunkt kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe in der irakischen Provinz Dohuk und der gesamten von der KRG beherrschten Region eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.2 Bezüglich der drei kurdischen Provinzen des Nordiraks Dohuk, Erbil und Suleimaniya gelangt das Bundesverwaltungsgericht seit einigen Jahren in ständiger Praxis zur Einschätzung, dass keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5 und 2013/1 E. 6.3.5.1, zuletzt bestätigt durch das länderspezifische Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.3 f.). Demnach ist diese Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar, womit das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak in das durch die KRG dominierte Gebiet entfällt. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt ausserdem voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden politischen Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Des Weiteren kann es für Kurden, die aus kurdisch dominiertem Gebiet ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya stammen, fraglich sein, ob sie in den genannten Provinzen ein Bleiberecht haben und ob der Wegweisungsvollzug folglich dorthin zumutbar ist. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt daher im Einzelfall zu prüfen. 6.4.3 Soweit unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Belang, macht der Beschwerdeführer Folgendes geltend: Er stamme aus dem Dorf B._______ im Bezirk Sinjar in der Provinz Ninawa, wo er seit seiner Geburt bis zum 14. Juni 2014 gelebt habe. Zu diesem genannten Zeitpunkt habe er sich nach Dohuk begeben, wo er sich bis zu seiner Ausreise am 13. August 2015 in einem Flüchtlingslager aufgehalten habe. Sein Vater betreibe Landwirtschaft auf dem eigenen Land der Familie. Er selbst habe seinen Lebensunterhalt mit dem Anbau und Verkauf von Tomaten sowie als Mitarbeiter im Laden seines Heimatdorfs verdient. Weiter habe er sechs Schwestern und fünf Brüder, die allesamt älter als er selbst seien. 6.4.4 Wie sich gezeigt hat, sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner örtlichen Herkunft in der Provinz Ninawa nicht glaubhaft, wobei auch die Echtheit der eingereichten irakischen Identitätskarte erheblichen Zweifeln unterworfen ist (vgl. zuvor, E. 4.2). Da er im Übrigen nur wenige die soeben erwähnten Angaben zu seiner Person und insbesondere zu seiner Herkunft gemacht hat, ist es den Asylbehörden nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Gleichzeitig besteht im vorliegenden Fall wie auch durch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellt wurde begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus der Provinz Dohuk oder aus dem sonstigen von der kurdischen Regionalregierung beherrschten Gebiet des Nordiraks stammt. Nachdem die behaupteten Asylgründe als offensichtlich unglaubhaft zu erachten sind, kann im Übrigen auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe keinerlei Kenntnis davon, wer von seinen Familienangehörigen sich noch im Irak aufhalte, nicht geglaubt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der neben seinen Eltern insgesamt elf volljährige Geschwister hat, in der Provinz Dohuk oder anderswo in der von der KRG beherrschten Region über ein weites familiäres Netz verfügt. Schliesslich ist auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers hinzuweisen, wonach sein Vater auf dem eigenen Grund und Boden der Familie Landwirtschaft betreibe. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Nordirak in eine existenzgefährdende Situation geraten könnte. 6.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 6.5.1 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 6.5.2 In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass die im Beschwerdeverfahren eingereichte irakische Identitätskarte ungeachtet der Frage ihrer Echtheit gestützt auf Art. 10 AsylG dem SEM zu übermitteln ist. 6.6 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: