Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, verliess sein Heimatland gemäss seinen Aussagen im sechsten Monat 2014 als Minderjähriger und gelangte am 29. September 2016 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag sein Asylgesuch einreichte. Am 18. Oktober 2016 fand die Befragung zur Person statt und am 14. Juni 2017 hörte ihn das SEM an. Der Beschwerdeführer legte dar, er sei ethnischer Tigrinya aus B._______ in der Sub-Zoba C._______ der Zoba D._______. Anlässlich der Befragung sagte er aus, er sei im Alter von sechs Jahren zu den Grosseltern nach E._______ in der Sub-Zoba F._______ der Zoba G._______ gegangen, wo er während fünf Jahren die Schule besucht und als (...) gearbeitet habe. 2012 sei er zu seinen Eltern nach B._______ zurückgekehrt und dort bis zur Ausreise geblieben. Dabei habe er seinem Vater, der Bauer sei, auf den Feldern geholfen. Er habe keinen Militärdienst geleistet und sei dazu auch nicht aufgeboten worden. Er habe sein Heimatland verlassen wollen, weil er die Schule nicht habe fortsetzen können, nicht arbeiten und auch seiner Familie nicht habe helfen können. Im Jahr 2010 habe er zwei Ausreiseversuche unternommen und sei beide Male erwischt und festgenommen worden. Das erste Mal sei er eineinhalb Stunden Fussmarsch ausserhalb von H._______ von sieben Militärangehörigen aufgegriffen, auf den Polizeiposten von B._______ gebracht, ins Gefängnis von I._______ überführt und dort während drei Monaten festgehalten worden. Nachdem ein Nachbar, dessen Namen er vergessen habe, mit einer Lizenz eine Bürgschaft gegeben habe, sei er ohne Auflagen freigelassen worden. Bei der zweiten Festnahme - zwei oder drei Wochen nach der ersten Freilassung - habe er sich in H._______ befunden, als er von drei oder vier Militärangehörigen festgenommen und im Gefängnis von C._______ während eines Monats inhaftiert worden. Nachdem sein Vater eine ihm unbekannte Summe Geld bezahlt habe, sei er freigelassen worden. Weitere Behördenkontakte habe er nicht gehabt. Beim dritten Ausreiseversuch im Juni 2014 sei er nach etwa zwei Stunden Fussmarsch ausserhalb von H._______ von vier Angehörigen der Rashaida entführt und während zwei Wochen festgehalten worden. Nachdem sein Vater 75000 Nakfa bezahlt habe, sei er freigelassen worden. Weitere Kontakte mit Angehörigen der Rashaida habe er nicht gehabt. Er sei zu Fuss während eineinhalb Tagen zur und über die (...) Grenze gegangen. In Ergänzung oder in Abweichung zu den bisherigen Aussagen legte er anlässlich der Anhörung dar, E._______ befinde sich in der Sub-Zona J._______. Er wisse nicht mehr, wie lange er dort bei den Grosseltern gelebt habe; indessen sei er im Alter von sieben oder acht Jahren von seinen Eltern weg aus B._______ zu den Grosseltern nach E._______ gezogen, habe zuvor bis zur (...) Klasse die Schule in B._______ besucht und danach bis zur (...) in E._______, habe diese Klasse aber abgebrochen, um seinen betagten Grosseltern zu helfen, und sei schliesslich im Jahr 2013 zu seinen Eltern nach B._______ zurückgekehrt. Dort habe er seinem Vater im Garten geholfen. Sein Vater sei vor seiner Ausreise noch im Nationaldienst gewesen, inzwischen jedoch entlassen worden. Er habe sein Heimatland verlassen, weil es keine Gerechtigkeit gebe. Im Jahr 2010 habe er mit seiner Schwester versucht, (...) K._______ zu gelangen. Dabei seien sie erwischt worden. Die Schwester sei anschliessend während acht Monaten inhaftiert gewesen, und er sei nach Hause geschickt worden. Im Jahr 2012 sei er beim Versuch, aus seinem Heimatland auszureisen, im Ort H._______, ungefähr eine halbe Stunde Fussmarsch nach B._______, festgenommen, auf den Polizeiposten nach B._______ und anschliessend nach I._______ gebracht worden. Dort sei er etwa drei Mal verhört worden und habe zugegeben, dass er habe ausreisen wollen. Während drei Monaten sei er in einem kleinen Haus mit vielen Leuten untergebracht gewesen. Nachdem ein Nachbar mit einer Geschäftslizenz für ihn gebürgt habe, sei er freigelassen worden. Zwei bis drei Wochen später sei er beim zweiten Ausreiseversuch an einem ihm unbekannten Ort beziehungsweise bei L._______ wieder von eritreischen Soldaten aufgegriffen worden, wobei er sich dieses Mal nicht auf dem Weg (...) K._______, sondern nach L._______ befunden habe. Er sei direkt nach C._______ gebracht worden. Bei den Verhören habe er nicht zugegeben, dass er habe ausreisen wollen, weshalb er geschlagen worden sei. Schliesslich sei ihm das aber geglaubt worden. Von seiner Mutter sei er zwei Mal besucht worden. Nach zwei Monaten sei er gegen die Bezahlung von 8000 Nakfa durch seinen Vater freigelassen worden. Anlässlich des dritten Ausreiseversuchs sei er mit seinen beiden Freunden nach etwa einer Dreiviertelstunde oder einer Stunde ausserhalb H._______ von Angehörigen der Rashaida erwischt und während zwei Wochen in der Wildnis festgehalten worden. Gegen die Bezahlung von 75000 Nakfa durch seine Familie sei er freigekommen und von den Angehörigen der Rashaida über die Grenze (...) K._______, nach M._______, gefahren worden. Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und subsidiär die Rückweisung der Sache zur Überprüfung durch das SEM. In formeller Hinsicht ersuchte er um Befreiung vom Kostenvorschuss sowie um die Auferlegung von Gebühren, Auslagen und einer Parteientschädigung. Der Beschwerde wurden Kopien der angefochtenen Verfügung, eines Briefumschlages, zweier Briefe und eines Berichtes von Amnesty International (ai) beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses wurde gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Entscheid über das Gesuch um Auferlegung von Gebühren, Auslangen und eine Parteientschädigung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. E. Am 5. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seinem Wunsch nach Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens nach Möglichkeit nachgekommen wird.
Erwägungen (55 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, dass die geltend gemachten Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten.
E. 4.2 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit stellte das SEM Folgendes fest:
E. 4.2.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der von ihm vorgebrachten Gefängnisaufenthalte seien substanzlos, enthielten keine Realkennzeichen, liessen den persönlichen Bezug vermissen und beschränkten sich auf die Nennung von Gemeinplätzen. So habe er über seine Haft in I._______ in verallgemeinernder Form vorgetragen, dass er in einem kleinen engen Haus eingesperrt gewesen sei, ohne sich indessen zu erinnern, wie viele Leute sich dort aufgehalten hätten. Die Frage nach dem Tagesablauf habe er damit beantwortet, dass er nichts getan habe und dagesessen sei. Erinnerungen an etwas Spezielles habe er verneint. Fragen zum Gefängnisalltag seien einsilbig und stereotyp beantwortet worden. Beispielsweise sei er der Aufforderung, den Raum, in welchem er während drei Monaten festgehalten worden sei, zu beschreiben, dadurch nachgekommen, dass er ausgesagt habe, dieser sei klein gewesen, es habe dort viele Leute gegeben und es sei schlecht gewesen. Auch das Gefängnisareal habe er nur rudimentär beschreiben können mit den Angaben, es habe viele Haftanstalten und Container gegeben. Über seine Inhaftierung in C._______ habe er ausgesagt, dass er sich an nichts ausser an die Verhöre erinnern könne, und zur Unterbringung habe er bloss gemeint, dass diese okay gewesen sei und es viele Leute gegeben habe. Tatsächlich während mehrerer Monate inhaftierte Personen seien jedoch in der Lage, aufgrund ihrer Wahrnehmung und der subjektiven Prägung substanzielle Schilderungen wiederzugeben. Den Aussagen des Beschwerdeführers hingegen fehle es an persönlicher Betroffenheit und an subjektivem Empfinden.
E. 4.2.2 Überdies habe er sich in Widersprüche verstrickt, indem er anlässlich der Befragung die beiden Festnahmen ins Jahr 2010 datiert habe, während diese gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung im Jahr 2012 stattgefunden hätten. Zudem habe er einerseits ausgesagt, beide Festnahmen hätten sich in der Nähe von H._______ oder in H._______ selber ereignet; andererseits habe er ausgesagt, er sei beim zweiten Ausreiseversucht bei L._______ auf dem Weg nach L._______ festgenommen worden. Auch bezüglich der Haftdauer hätten sich unterschiedliche Angaben ergeben. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, die widersprüchlichen Aussagen überzeugend aufzulösen.
E. 4.3 Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft stellte das SEM fest, dass die geltend gemachte illegale Ausreise - sofern von deren Glaubhaftigkeit auszugehen sei - gestützt auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgericht D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mehr als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu sehen sei. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen würden, seien vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere könne den Akten nicht entnommen werden, dass er den Nationaldienst verweigert habe beziehungsweise aus diesem Grund mit den Behörden in Kontakt gewesen sei. Zudem müsse mit Nachdruck festgehalten werden, dass die geltend gemachte illegale Ausreise auch zu bezweifeln sei, weil schon die dargelegten Verfolgungsmassnahmen nicht geglaubt werden könnten und er sich überdies in einen Widerspruch verstrickt habe, indem er gemäss der einen Variante zu Fuss über die Grenze gelangt sei, während er gemäss einer zweiten Variante von den Rashaida über die Grenze gebracht worden sei.
E. 4.4 In der Beschwerde wurde Folgendes vorgebracht:
E. 4.4.1 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei trotz seiner Minderjährigkeit nicht prioritär entschieden worden, weshalb seine Situation beeinträchtigt gewesen sei, weil er vor der Anhörung volljährig geworden sei und somit von den typischen Garantien für Minderjährige nicht habe profitieren können. Die Volljährigkeit sei nur eingetreten, weil das Verfahren verzögert worden sei. Auch wenn er auf dem Papier volljährig sei, bedeute dies nicht, dass er auf einmal die Fähigkeit gehabt hätte, die Einzelheiten zu registrieren und die Geschehnisse logisch zu rekonstruieren. Die Tatsachen, an welche er sich hätte erinnern sollen, seien in eine Lebensphase gefallen, in welcher er minderjährig und weder reif noch fähig gewesen sei, die traumatischen Ereignisse psychologisch und kognitiv zu bewältigen. Folglich liege ein Verfahrensfehler vor, weil die Anhörung gemäss den Kriterien für Volljährige durchgeführt worden sei.
E. 4.4.2 Der Beschwerdeführer habe Eritrea mangels angemessener Schul- und Berufsausbildung und wegen der beiden geltend gemachten Festnahmen verlassen. Beim dritten Ausreiseversuch sei er von den Rashaida während zwei Wochen festgehalten worden.
E. 4.4.3 In Bezug auf die vom SEM festgestellte fehlende Glaubhaftigkeit wurde geltend gemacht, dass die erste Instanz nicht alle Antworten des Beschwerdeführers berücksichtigt habe, so beispielsweise diejenigen über die Verhöre, das Essen oder die persönlichen Bedürfnisse sowie die Inhaftierung in C._______. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Geschehnisse ungefähr 12 Jahre alt gewesen. Er habe sich bezüglich der Anzahl der Verhaftungen, der Orte, der verbliebenen Zeit oder darüber, wer ihn befreit habe, nicht widersprochen und die Erinnerungen an traumatische Ereignisse eines Zwölfjährigen erbracht. Diese habe er nicht verarbeitet, und in N._______ habe er Gewalt aller Art erlitten. So habe er bezüglich des Verhaftungsortes keinen Widerspruch produziert, weil er anlässlich der ersten Anhörung (Anmerkung Gericht: Gemeint ist die Befragung) dargelegt habe, er sei in der Nähe von H._______ festgenommen worden, was er anlässlich der Anhörung bestätigt habe. Das zweite Mal sei er nach C._______ gebracht worden, wobei er nicht dargelegt habe, wo er festgenommen worden sei. Ferner habe er anlässlich der Anhörung auf die Frage, in welchem Jahr er verhaftet worden sei, zunächst geantwortet, er könne sich nicht daran erinnern, um dann in der zweiten Antwort anzugeben, dies sei im Jahr 2012 gewesen, sofern er nicht falsch liege. Dabei handle es sich trotz des simplen Sachverhalts um typische einfache Antworten von Minderjährigen oder Kindern, welche traumatische Erfahrungen gemacht hätten. Deshalb hätte das SEM die Anhörung durchführen müssen, solange der Beschwerdeführer noch minderjährig gewesen sei. Zudem sei die Entführung durch die Rashaida vom SEM nicht berücksichtigt worden. Die Behauptungen des Beschwerdeführers müssten folglich als wirklich vorgefallen und plausibel angesehen werden.
E. 4.4.4 Hinsichtlich der illegalen Ausreise bleibe trotz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die Frage der Überprüfung von Art. 4 EMRK bezüglich des Verbots der Zwangsarbeit und/oder Sklaverei bestehen, weil der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat den Militärdienst absolvieren müsste. Es müsse ihm die Möglichkeit gewährt werden, unter diesem Aspekt ein neues Asylgesuch einzureichen. Auch sei das Risiko, dass er bei der Rückkehr nach Eritrea eine Verfolgung oder eine unmenschliche beziehungsweise erniedrigende Behandlung erleiden werde, äusserst hoch. Er müsse deshalb als Flüchtling anerkannt werden.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die ihm zustehenden Rechte als Minderjähriger seien verletzt worden. Insbesondere wäre das SEM verpflichtet gewesen, ihn vor dem Erreichen des Erwachsenenalters anzuhören. Da dies nicht geschehen sei, seien ihm die speziellen Rechte für Minderjährige entgangen. Es sei zu wenig berücksichtigt worden, dass er die geltend gemachten Geschehnisse als Kind und als Jugendlicher erlebt habe.
E. 5.2 Vorab ist diese formelle Rüge zu beurteilen, da sie im Fall einer Gutheissung zur Rückweisung an die Vorinstanz und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen würde.
E. 5.3 Das erstinstanzliche Asylverfahren hat insbesondere im Fall unbegleiteter Minderjähriger gewissen Anforderungen zu genügen, um der speziellen Situation von Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. Gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG werden Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen prioritär behandelt, und die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für sie unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen wahrnimmt für die Dauer des Aufenthaltes in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum, wenn dort über die Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden sowie für das Verfahren nach der Zuweisung in den Kanton (vgl. Art. 17 Abs. 3 Bst. b und c AsylG und BVGE 2011/23 E. 5.3.1). Die Tätigkeit der Vertrauensperson beginnt mit der Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 2 AsylG und dauert bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Asylgesuch (Art. 7 Abs. 2bis Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [nachfolgend AsylV 1]; SR 142.311). Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts verfügen und begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asylverfahren. Zudem müssen Personen, welche minderjährige Asylsuchende anhören, den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung tragen. Der Zweck der Massnahmen nach Art. 17 Abs. 2bis, 3 und Art. 7 AsylV 1 liegt insofern auf der Hand, als minderjährige Personen, die aus ihrer geografischen, sprachlichen, kulturellen und sozialen Umgebung herausgerissen worden sind, sich deshalb in einer schwierigen Situation befinden und gerade wegen ihres jugendlichen Alters besonders verletzlich und meist mit ihrer Lage überfordert sind. Deshalb sollen sie während des Asylverfahrens durch eine Person ihres Vertrauens unterstützt werden, indem altersbedingte Erfahrungsdefizite ausgeglichen und die unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden auf den Stand einer durchschnittlichen erwachsenen asylsuchenden Person gebracht werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7700/2015 vom 22. August 2016 und E-3855/2015 vom 21. Januar 2016).
E. 5.4 Vorliegend gab der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuches am 29. September 2016 an, er sei am 12. Februar 1999 geboren worden (vgl. Akte A2/2). Gestützt auf die mit ihm durchgeführte radiologische Untersuchung seiner Knochen ging das SEM in der Folge davon aus, dass er sehr wahrscheinlich minderjährig sei (vgl. Akte A24/2) und führte gleichentags, nämlich am 18. Oktober 2016, die Befragung im Beisein seiner Rechtsvertretung durch. Diese war auch anwesend, als ihm am 28. Oktober 2016 das rechtliche Gehör im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 31a Bst. b AsylG (Dublin-Verfahren) gewährt wurde (vgl. Akte A29/3), nachdem er anlässlich der Befragung angegeben hatte, in Norwegen eine Tante zu haben, während er in der Schweiz niemanden habe (vgl. Akte A22/12 S. 5). Am 10. November 2016 wurden im Rahmen des noch laufenden Dublin-Verfahrens vom SEM Abklärungen bezüglich seiner Tante in Norwegen getroffen (vgl. Akte A31/4). Diese konnte dort indessen nicht gefunden werden (vgl. Akte A34/1), weshalb das SEM am 14. November 2016 das Dublin-Verfahren beendete und den Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid vom 29. November 2016 dem Kanton Aargau zuwies. Zu diesem Zeitpunkt war er gestützt auf den von ihm angegebenen Geburtszeitpunkt 17 Jahre und 9 1/2 Monate alt.
E. 5.5 Erst mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 des aargauischen Amtes für Migration und Integration wurde dem Beschwerdeführer in der Person von Frau Linda Weder eine Vertrauensperson zugewiesen. Seit Anfang an - das heisst bereits bei der Einreichung seines Asylgesuches - war er von seiner Rechtsvertreterin, welche Advokatin ist, vertreten und begleitet, zumal der Mandatsauftrag vom 28. September 2016 datiert ist, mithin also am Tag bevor er sein Asylgesuch stellte (vgl. Akte A5/4). Auch im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung und während des gesamten Beschwerdeverfahrens wird er von der gleichen Advokatin vertreten. Die Pflicht zur Beiordnung einer Vertrauensperson lässt ferner Raum offen dafür, dass eine minderjährige asylsuchende Person selber eine Rechtsvertretung bestimmen kann, sofern diese imstande ist, den gesetzlich verankerten Aufgaben in genügender Weise nachzukommen. Die heutige Regelung ist aus der ursprünglichen Pflicht zur Ernennung einer "rechtskundigen Person" für die Dauer des Asylverfahrens entwickelt worden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999/18 E. 5.a). Der Sinn und Zweck dieser Regelung besteht darin, dass der minderjährigen asylsuchenden Person eine mit dem Asylverfahren betraute und insofern auch rechtskundige Person beigeordnet wird, damit sie die zusätzlichen, auf ihrer Minderjährigkeit beruhenden Schwierigkeiten besser bewältigen kann. Diese Ziele sind zweifelsohne auch mit einer gewillkürten Rechtsvertretung erreichbar, sofern, die mandatierte Person im Asylverfahren tätig ist, was bei der vom Beschwerdeführer beauftragten Advokatin der Fall ist.
E. 5.6 Indessen wurde geltend gemacht, das erstinstanzliche Asylverfahren sei nicht prioritär behandelt worden. Angesichts dessen, dass zwischen der Beendigung des Dublin-Verfahrens am 29. November 2016 und dem Beginn der Volljährigkeit des Beschwerdeführers am 15. Februar 2017 nur zweieinhalb Monate liegen, kann diese Rüge nicht gehört werden. Auch wenn Verfahren von minderjährigen Asylsuchenden grundsätzlich prioritär zu behandeln sind, brauchen Jugendliche Zeit, um eine vertraute Beziehung zwischen sich und der Vertrauensperson sowie vorliegend der Advokatin aufbauen zu können, damit sie sich in ihren Aussagen sicher und geschützt fühlen können. Andernfalls besteht die Gefahr, dass sie ihre Ausreisegründe nicht frei und offen darlegen können. Mithin müssen sich Jugendliche auf die Anhörung vorbereiten, indem sie über ihre Vergangenheit reflektieren. Unter diesen Umständen war es vorliegend sinnvoll, die Intervalle zwischen der Einreise, der Befragung, der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Dublin-Verfahren und der Anhörung nicht allzu kurz festzulegen, wie dies vorliegend geschehen ist. Dass die Anhörung nicht mehr in die Zeitspanne der Minderjährigkeit gefallen ist, kann vorliegend angesichts der bloss verbleibenden zweieinhalb Monate zwischen der Beendigung des Dublin-Verfahrens und dem Erreichen der Volljährigkeit nicht als Verletzung von Art. 17 Abs. 2bis AsylG betrachtet werden. Entgegen der Meinung in der Beschwerde galt der Beschwerdeführer nach Erreichen der Volljährigkeit nicht mehr als minderjährige Person, weshalb in seinem Fall ab diesem Zeitpunkt die für Minderjährige geltenden Regelungen nicht mehr anwendbar waren. Daran vermag der Einwand, er sei dennoch jung und unerfahren gewesen, nichts zu ändern.
E. 5.7 Indessen ist bei der Beurteilung der Aussagen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er im Zeitpunkt der geltend gemachten Vorbringen noch sehr jung war. Diesem Faktor ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (vgl. nachfolgende Erwägungen) Rechnung zu tragen.
E. 5.8 Die Rüge, das SEM hätte die Anhörung noch während der bestehenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers durchführen müssen, erweist sich daher als unbegründet. Auch die übrige - pauschal geltend gemachte - Verletzung von Rechten gegenüber minderjährigen Asylsuchenden kann nicht gehört werden. Insgesamt liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weshalb sich die Rückweisung der Sache an das SEM nicht rechtfertigt.
E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
E. 6.2 Nach der Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten nicht als glaubhaft gelten können. Zwar ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass er im Zeitpunkt der geltend gemachten Ereignisse noch ein Kind oder ein Jugendlicher war. Indessen sind Kinder ab dem mittleren Schulalter, Jugendliche und junge Erwachsene durchaus in der Lage, Ereignisse, die sie selber erlebt haben, mit einer gewissen Detailfülle wiederzugeben und in den wesentlichen Punkten übereinstimmend darzulegen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, entbehren die Vorbringen des Beschwerdeführers jeglicher Substanz und sind teilweise in den wesentlichen Punkten widersprüchlich. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist deshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. In Ergänzung dazu wird Folgendes festgehalten:
E. 6.2.1 Die Substanzlosigkeit der Aussagen in Bezug auf die beiden geltend gemachten Inhaftierungen zieht sich wie ein roter Faden durch die Protokolle, wobei insbesondere das Anhörungsprotokoll zu beachten ist. Die Aufforderung, die Festnahme zu schildern, erschöpft sich in zweieinhalb Zeilen, was keiner substanziellen Darstellung entspricht (vgl. Akte A55/21 S. 7 Frage 72). Auch der Aufforderung, den Aufenthalt auf dem Polizeiposten zu beschreiben, kam der Beschwerdeführer mit nur gut einer Zeile nach, indem er ausführte, er hätte nichts erlebt und sei im Auto gewesen (vgl. Akte A55/21 S. 8 Frage 79). Die von ihm zu Protokoll gegebenen Angaben über seinen Aufenthalt im Gefängnis von I._______ beschränken sich mehrheitlich auf einzeilige Kurzangaben, aus welchen sich der Leser des Protokolls kein Bild über den Aufenthalt und die damit verbundenen Umstände im Gefängnis machen kann (vgl. Akte A55/21 S. 8 ff.). Seine Antwort auf die Frage, was er draussen habe machen können, nämlich nichts (vgl. Akte A55/21 S. 9 Frage, 101), ist nicht nur als äusserst substanzlos zu qualifizieren, sondern kann auch nicht nachvollzogen werden, zumal davon auszugehen ist, dass er irgendetwas getan hat. Auch bezüglich der Umstände der Freilassung musste die befragende Person dem Beschwerdeführer jede einzelne Information separat entlocken, wobei auch diese karg, eintönig, oberflächlich und vage ausfielen (vgl. Akte A55/21 S. 9 f.) und somit nicht den Eindruck erwecken, er berichte von einer selbst erlebten Inhaftierung und Freilassung. Auch die Frage, was in C._______ passiert sei, wurde von ihm nur rudimentär beantwortet mit der Angabe, er sei beim Versuch der illegalen Ausreise verhaftet und dann "dorthin" gebracht worden (vgl. Akte A55/21 S. 10 Frage 113). Auch diesbezüglich wurde er aufgefordert, die Zeit seiner Inhaftierung zu beschreiben und anzugeben, was er alles erlebt habe. Dabei fiel seine Antwort - in zwei Zeilen - ebenfalls äusserst summarisch aus, indem er angab, sie seien verhört worden, sie hätten aber nicht gestanden, dass sie hätten illegal ausreisen wollen, sondern sie hätten gesagt, dass sie mit den Tieren unterwegs gewesen seien (vgl. Akte A55/21 S. 11 Frage 127). Dies entspricht keiner Beschreibung eines Gefängnisaufenthaltes, sondern stellt ein summarisches Ausweichmanöver dar. Insgesamt bestehen die Angaben des Beschwerdeführers zu den beiden geltend gemachten Inhaftierungen aus einem blossen kurzen Aneinanderreihen von wenigen oberflächlichen Fakten und vermitteln den Eindruck, er habe diese auswendig gelernt, obwohl er mehrmals aufgefordert worden war, etwas zu beschreiben. Auch ein junger Mensch mit einer geringen Schulbildung weiss, dass eine Beschreibung nicht aus einer oder einer halben Zeile besteht, sondern Einzelheiten enthält. Selbst in Berücksichtigung dessen, dass er im Zeitpunkt der geltend gemachten Ereignisse erst 11 oder 13 Jahre alt gewesen sei - wobei dies von ihm widersprüchlich dargelegt wurde (vgl. nachfolgende Erwägungen) - und seine Erinnerung somit in die Zeit seiner Kindheit beziehungsweise frühen Jugend zurückgehen, kann davon ausgegangen werden, er könne über diese für ihn einschneidenden Ereignisse substanzieller und detaillierter berichten, Einzelheiten anfügen, welche ihm besonders in Erinnerung geblieben oder aussergewöhnlich sind, und eine gewisse persönliche Betroffenheit zu erkennen geben. Die Substanzlosigkeit lässt sich mithin nicht in erster Linie mit dem jungen Alter des Beschwerdeführers erklären, auch wenn von einer gewissen Zurückhaltung, welche mit dem jugendlichen Alter einhergehen mag, auszugehen ist. Vorliegend erscheint indessen die Substanzlosigkeit derart markant und offensichtlich, dass sie nicht mit dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers allein erklärbar ist, sondern gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht.
E. 6.2.2 Dem SEM ist auch zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer in zahlreiche Widersprüche verstrickt hat. Auch diese sind grösstenteils nicht auf sein damaliges jugendliche Alter zurückzuführen, weil sie sich nicht mit allfälligen Erinnerungslücken aus der Jugend erklären lassen. Ausserdem sind die Widersprüche markant, betreffen die wesentlichsten Vorbringen und erschöpfen sich nicht in vernachlässigbaren Details. Insbesondere war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die beiden geltend gemachten Inhaftierungen zeitlich und örtlich übereinstimmend einzuordnen, wie das SEM zu Recht feststellte. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragung gab er von sich aus an, die Festnahmen hätten sich im Jahr 2010 abgespielt (vgl. Akte A22/12 S. 8), während er sich gestützt auf seine Aussagen anlässlich der Anhörung zuerst nicht mehr erinnern konnte, wann diese Festnahmen und Inhaftierungen passiert sein sollen, diese dann jedoch vermutungsweise ins Jahr 2012 datierte (vgl. Akte A55/21 S. 7). Dabei ist nicht die unterschiedliche zeitlichen Angabe an sich massgebend, sondern die Tatsache, dass er anlässlich der ersten Einvernahme offensichtlich gewusst haben will, in welchem Jahr die Festnahmen stattfanden, um dann später anzugeben, er habe dies nicht mehr in Erinnerung. Dies lässt vielmehr darauf schliessen, dass ihm anlässlich der Anhörung entfallen war, was er - als Siebzehneinhalbjähriger - zuerst im Verlauf der Befragung gesagt hatte. Ähnlich verhält es sich mit den Angaben über den Ort der Festnahmen: Während die erste Festnahme gemäss seinen Aussagen anlässlich der Befragung eineinhalb Stunden ausserhalb von H._______ stattgefunden habe und er zum zweiten Mal in H._______ selber festgenommen worden sein soll, was er von sich aus so darlegte (vgl. Akte A22/12 S. 8), will er gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung zuerst in H._______ und beim zweiten Mal an einem ihm unbekannten Ort auf dem Weg nach Äthiopien (vgl. Akte A55/21 S. 10) festgenommen worden sein. Mithin hat er auch diesbezüglich zuerst klare und unmissverständliche Angaben zu Protokoll gegeben, welche er später nicht mehr im Kopf hatte, was darauf schliessen lässt, dass er die Festnahmen nicht selber erlebt, sondern erlernt und später wieder vergessen hat. Im Fall von Selbsterlebten hätte er auch anlässlich der Anhörung noch gewusst, in welchem Jahr und an welchem Ort er festgenommen worden ist. Unter diesen Umständen sind die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht auf Erinnerungslücken zurückzuführen, welche mit dem jugendlichen Alter im Zeitpunkt der Geschehnisse zusammenhängen, sondern auf solche, welche mit dem Erinnern an die auswendig gelernten Fakten zu tun haben. Insbesondere das - und nicht nur die unterschiedlichen Angaben an sich - lässt auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen schliessen.
E. 6.2.3 Im Übrigen ist - wie bereits erwähnt - auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde finden die substanzlosen und widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers ihre Ursache auch nicht in einer allfälligen Traumatisierung des Beschwerdeführers. Abgesehen davon, dass eine solche aufgrund der unglaubhaften Aussagen nicht zu vermuten ist, wurde sie - unter Hinweis auf die im Asylverfahren bestehende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG - auch nicht belegt.
E. 6.2.4 Angesichts der zahlreichen Widersprüche, Unvereinbarkeiten und substanzlosen Angaben kann darauf verzichtet werden, noch weitere Ungereimtheiten darzustellen. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland im Alter von 11 oder 13 Jahren zwei Mal von Angehörigen des eritreischen Militärs festgenommen, inhaftiert und während einem oder mehrerer Monate in einem Gefängnis festgehalten worden sei unter dem Vorwurf oder der Vermutung, illegal ausreisen zu wollen. An dieser Einschätzung vermag der Einwand im Beschwerdeverfahren, es seien verschiedene seiner Aussagen - so über das Essen, die Verhöre, die persönlichen Beziehungen oder die Entführung durch Angehörige der Rashaide - nicht berücksichtigt worden, nichts zu ändern, da sie nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermöchten. Folglich sind auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Misshandlungen sowie die Aussage, er habe den eritreischen Behörden gegenüber zuzugeben, illegal auszureisen, nicht als glaubhaft zu betrachten. An dieser Einschätzung vermögen die übrigen Vorbringen und die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern.
E. 6.3 Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise seitens der eritreischen Behörden keine asylrechtlich relevante Verfolgung drohte und er eine solche auch nicht zu befürchten hatte.
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe, womit die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine. Es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zumal ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde. Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurückkehrten. Es sei anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, die Eritrea illegal verlassen hätten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Es fehle insbesondere an einem politischen Motiv, da bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne, illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür spreche, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhielten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Ferner gehe eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurück. Ebenfalls nicht asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen.
E. 6.6 Vorliegend machte der Beschwerdeführer zwar Behördenkontakte geltend, wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann. Insbesondere legte er dar, anlässlich zweier Ausreiseversuche angehalten, festgenommen und inhaftiert worden zu sein. Diese Vorbringen sind indessen, wie das SEM zu Recht in der angefochtenen Verfügung feststellte und das Bundesverwaltungsgericht in den vorangehenden Erwägungen bestätigte, insgesamt nicht als überwiegend glaubhaft zu betrachten.
E. 6.7 Somit konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er in die Hände der eritreischen Sicherheitsbeamten gefallen ist, weshalb davon auszugehen ist, dass in seinem Fall kein Behördenkontakt stattgefunden hat, der ihn als missliebige Person erscheinen liess. Damit konnte er abgesehen von der illegal erfolgten Ausreise aus seinem Heimatland keine weiteren Anknüpfungspunkte glaubhaft machen, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen könnten. Allein die Möglichkeit, aufgrund der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit bei seiner Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, lässt ihn nicht als missliebige Person erscheinen. Somit bleibt festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise allein selbst im Fall ihrer Glaubhaftigkeit keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag, weshalb die Frage der Glaubhaftigkeit diesbezüglich offenbleiben kann.
E. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ebenfalls zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er würde im Fall einer Rückkehr nach Eritrea sofort inhaftiert, weil er das Land illegal verlassen habe und er bei seiner Rückkehr in den Militärdienst eingezogen würde. Er würde folglich Zwangsarbeit erleiden und dem Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt. Unter diesen Umständen sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder zumindest unzumutbar.
E. 8.3 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise ist auf die vorangehenden Erwägungen zu verweisen.
E. 8.4 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4).
E. 9.1 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 6.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 6.2.3) geprüft.
E. 9.1.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
E. 9.1.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
E. 9.1.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
E. 9.3 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. Der sinngemäss gestellte Antrag, dem Beschwerdeführer sei unter dem Blickwinkel des in Aussicht stehenden Militärdienstes die Möglichkeit eines neuen Asylgesuches zu gewähren, ist folglich abzuweisen.
E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.1.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E. 10.1.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der vor seiner Ausreise in seinem Familienverband und teilweise bei seinen Grosseltern gelebt und die Schule besucht sowie in der Landwirtschaft der Grosseltern mitgeholfen habe. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. Auch die allgemeine Situation in Eritrea spricht aufgrund der aktuellen Länderpraxis nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern.
E. 10.1.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AuG.
E. 10.2 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung sowie die Übernahme von Gebühren und Auslagen durch das Gericht fallen angesichts der negativen Entscheidung ausser Betracht. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4220/2017mel Urteil vom 11. September 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Immacolata Iglio Rezzonico, avvocato, Studio Legale Iglio Rezzonico, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, verliess sein Heimatland gemäss seinen Aussagen im sechsten Monat 2014 als Minderjähriger und gelangte am 29. September 2016 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag sein Asylgesuch einreichte. Am 18. Oktober 2016 fand die Befragung zur Person statt und am 14. Juni 2017 hörte ihn das SEM an. Der Beschwerdeführer legte dar, er sei ethnischer Tigrinya aus B._______ in der Sub-Zoba C._______ der Zoba D._______. Anlässlich der Befragung sagte er aus, er sei im Alter von sechs Jahren zu den Grosseltern nach E._______ in der Sub-Zoba F._______ der Zoba G._______ gegangen, wo er während fünf Jahren die Schule besucht und als (...) gearbeitet habe. 2012 sei er zu seinen Eltern nach B._______ zurückgekehrt und dort bis zur Ausreise geblieben. Dabei habe er seinem Vater, der Bauer sei, auf den Feldern geholfen. Er habe keinen Militärdienst geleistet und sei dazu auch nicht aufgeboten worden. Er habe sein Heimatland verlassen wollen, weil er die Schule nicht habe fortsetzen können, nicht arbeiten und auch seiner Familie nicht habe helfen können. Im Jahr 2010 habe er zwei Ausreiseversuche unternommen und sei beide Male erwischt und festgenommen worden. Das erste Mal sei er eineinhalb Stunden Fussmarsch ausserhalb von H._______ von sieben Militärangehörigen aufgegriffen, auf den Polizeiposten von B._______ gebracht, ins Gefängnis von I._______ überführt und dort während drei Monaten festgehalten worden. Nachdem ein Nachbar, dessen Namen er vergessen habe, mit einer Lizenz eine Bürgschaft gegeben habe, sei er ohne Auflagen freigelassen worden. Bei der zweiten Festnahme - zwei oder drei Wochen nach der ersten Freilassung - habe er sich in H._______ befunden, als er von drei oder vier Militärangehörigen festgenommen und im Gefängnis von C._______ während eines Monats inhaftiert worden. Nachdem sein Vater eine ihm unbekannte Summe Geld bezahlt habe, sei er freigelassen worden. Weitere Behördenkontakte habe er nicht gehabt. Beim dritten Ausreiseversuch im Juni 2014 sei er nach etwa zwei Stunden Fussmarsch ausserhalb von H._______ von vier Angehörigen der Rashaida entführt und während zwei Wochen festgehalten worden. Nachdem sein Vater 75000 Nakfa bezahlt habe, sei er freigelassen worden. Weitere Kontakte mit Angehörigen der Rashaida habe er nicht gehabt. Er sei zu Fuss während eineinhalb Tagen zur und über die (...) Grenze gegangen. In Ergänzung oder in Abweichung zu den bisherigen Aussagen legte er anlässlich der Anhörung dar, E._______ befinde sich in der Sub-Zona J._______. Er wisse nicht mehr, wie lange er dort bei den Grosseltern gelebt habe; indessen sei er im Alter von sieben oder acht Jahren von seinen Eltern weg aus B._______ zu den Grosseltern nach E._______ gezogen, habe zuvor bis zur (...) Klasse die Schule in B._______ besucht und danach bis zur (...) in E._______, habe diese Klasse aber abgebrochen, um seinen betagten Grosseltern zu helfen, und sei schliesslich im Jahr 2013 zu seinen Eltern nach B._______ zurückgekehrt. Dort habe er seinem Vater im Garten geholfen. Sein Vater sei vor seiner Ausreise noch im Nationaldienst gewesen, inzwischen jedoch entlassen worden. Er habe sein Heimatland verlassen, weil es keine Gerechtigkeit gebe. Im Jahr 2010 habe er mit seiner Schwester versucht, (...) K._______ zu gelangen. Dabei seien sie erwischt worden. Die Schwester sei anschliessend während acht Monaten inhaftiert gewesen, und er sei nach Hause geschickt worden. Im Jahr 2012 sei er beim Versuch, aus seinem Heimatland auszureisen, im Ort H._______, ungefähr eine halbe Stunde Fussmarsch nach B._______, festgenommen, auf den Polizeiposten nach B._______ und anschliessend nach I._______ gebracht worden. Dort sei er etwa drei Mal verhört worden und habe zugegeben, dass er habe ausreisen wollen. Während drei Monaten sei er in einem kleinen Haus mit vielen Leuten untergebracht gewesen. Nachdem ein Nachbar mit einer Geschäftslizenz für ihn gebürgt habe, sei er freigelassen worden. Zwei bis drei Wochen später sei er beim zweiten Ausreiseversuch an einem ihm unbekannten Ort beziehungsweise bei L._______ wieder von eritreischen Soldaten aufgegriffen worden, wobei er sich dieses Mal nicht auf dem Weg (...) K._______, sondern nach L._______ befunden habe. Er sei direkt nach C._______ gebracht worden. Bei den Verhören habe er nicht zugegeben, dass er habe ausreisen wollen, weshalb er geschlagen worden sei. Schliesslich sei ihm das aber geglaubt worden. Von seiner Mutter sei er zwei Mal besucht worden. Nach zwei Monaten sei er gegen die Bezahlung von 8000 Nakfa durch seinen Vater freigelassen worden. Anlässlich des dritten Ausreiseversuchs sei er mit seinen beiden Freunden nach etwa einer Dreiviertelstunde oder einer Stunde ausserhalb H._______ von Angehörigen der Rashaida erwischt und während zwei Wochen in der Wildnis festgehalten worden. Gegen die Bezahlung von 75000 Nakfa durch seine Familie sei er freigekommen und von den Angehörigen der Rashaida über die Grenze (...) K._______, nach M._______, gefahren worden. Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und subsidiär die Rückweisung der Sache zur Überprüfung durch das SEM. In formeller Hinsicht ersuchte er um Befreiung vom Kostenvorschuss sowie um die Auferlegung von Gebühren, Auslagen und einer Parteientschädigung. Der Beschwerde wurden Kopien der angefochtenen Verfügung, eines Briefumschlages, zweier Briefe und eines Berichtes von Amnesty International (ai) beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses wurde gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Entscheid über das Gesuch um Auferlegung von Gebühren, Auslangen und eine Parteientschädigung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. E. Am 5. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seinem Wunsch nach Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens nach Möglichkeit nachgekommen wird. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, dass die geltend gemachten Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. 4.2 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit stellte das SEM Folgendes fest: 4.2.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der von ihm vorgebrachten Gefängnisaufenthalte seien substanzlos, enthielten keine Realkennzeichen, liessen den persönlichen Bezug vermissen und beschränkten sich auf die Nennung von Gemeinplätzen. So habe er über seine Haft in I._______ in verallgemeinernder Form vorgetragen, dass er in einem kleinen engen Haus eingesperrt gewesen sei, ohne sich indessen zu erinnern, wie viele Leute sich dort aufgehalten hätten. Die Frage nach dem Tagesablauf habe er damit beantwortet, dass er nichts getan habe und dagesessen sei. Erinnerungen an etwas Spezielles habe er verneint. Fragen zum Gefängnisalltag seien einsilbig und stereotyp beantwortet worden. Beispielsweise sei er der Aufforderung, den Raum, in welchem er während drei Monaten festgehalten worden sei, zu beschreiben, dadurch nachgekommen, dass er ausgesagt habe, dieser sei klein gewesen, es habe dort viele Leute gegeben und es sei schlecht gewesen. Auch das Gefängnisareal habe er nur rudimentär beschreiben können mit den Angaben, es habe viele Haftanstalten und Container gegeben. Über seine Inhaftierung in C._______ habe er ausgesagt, dass er sich an nichts ausser an die Verhöre erinnern könne, und zur Unterbringung habe er bloss gemeint, dass diese okay gewesen sei und es viele Leute gegeben habe. Tatsächlich während mehrerer Monate inhaftierte Personen seien jedoch in der Lage, aufgrund ihrer Wahrnehmung und der subjektiven Prägung substanzielle Schilderungen wiederzugeben. Den Aussagen des Beschwerdeführers hingegen fehle es an persönlicher Betroffenheit und an subjektivem Empfinden. 4.2.2 Überdies habe er sich in Widersprüche verstrickt, indem er anlässlich der Befragung die beiden Festnahmen ins Jahr 2010 datiert habe, während diese gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung im Jahr 2012 stattgefunden hätten. Zudem habe er einerseits ausgesagt, beide Festnahmen hätten sich in der Nähe von H._______ oder in H._______ selber ereignet; andererseits habe er ausgesagt, er sei beim zweiten Ausreiseversucht bei L._______ auf dem Weg nach L._______ festgenommen worden. Auch bezüglich der Haftdauer hätten sich unterschiedliche Angaben ergeben. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, die widersprüchlichen Aussagen überzeugend aufzulösen. 4.3 Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft stellte das SEM fest, dass die geltend gemachte illegale Ausreise - sofern von deren Glaubhaftigkeit auszugehen sei - gestützt auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgericht D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mehr als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu sehen sei. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen würden, seien vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere könne den Akten nicht entnommen werden, dass er den Nationaldienst verweigert habe beziehungsweise aus diesem Grund mit den Behörden in Kontakt gewesen sei. Zudem müsse mit Nachdruck festgehalten werden, dass die geltend gemachte illegale Ausreise auch zu bezweifeln sei, weil schon die dargelegten Verfolgungsmassnahmen nicht geglaubt werden könnten und er sich überdies in einen Widerspruch verstrickt habe, indem er gemäss der einen Variante zu Fuss über die Grenze gelangt sei, während er gemäss einer zweiten Variante von den Rashaida über die Grenze gebracht worden sei. 4.4 In der Beschwerde wurde Folgendes vorgebracht: 4.4.1 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei trotz seiner Minderjährigkeit nicht prioritär entschieden worden, weshalb seine Situation beeinträchtigt gewesen sei, weil er vor der Anhörung volljährig geworden sei und somit von den typischen Garantien für Minderjährige nicht habe profitieren können. Die Volljährigkeit sei nur eingetreten, weil das Verfahren verzögert worden sei. Auch wenn er auf dem Papier volljährig sei, bedeute dies nicht, dass er auf einmal die Fähigkeit gehabt hätte, die Einzelheiten zu registrieren und die Geschehnisse logisch zu rekonstruieren. Die Tatsachen, an welche er sich hätte erinnern sollen, seien in eine Lebensphase gefallen, in welcher er minderjährig und weder reif noch fähig gewesen sei, die traumatischen Ereignisse psychologisch und kognitiv zu bewältigen. Folglich liege ein Verfahrensfehler vor, weil die Anhörung gemäss den Kriterien für Volljährige durchgeführt worden sei. 4.4.2 Der Beschwerdeführer habe Eritrea mangels angemessener Schul- und Berufsausbildung und wegen der beiden geltend gemachten Festnahmen verlassen. Beim dritten Ausreiseversuch sei er von den Rashaida während zwei Wochen festgehalten worden. 4.4.3 In Bezug auf die vom SEM festgestellte fehlende Glaubhaftigkeit wurde geltend gemacht, dass die erste Instanz nicht alle Antworten des Beschwerdeführers berücksichtigt habe, so beispielsweise diejenigen über die Verhöre, das Essen oder die persönlichen Bedürfnisse sowie die Inhaftierung in C._______. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Geschehnisse ungefähr 12 Jahre alt gewesen. Er habe sich bezüglich der Anzahl der Verhaftungen, der Orte, der verbliebenen Zeit oder darüber, wer ihn befreit habe, nicht widersprochen und die Erinnerungen an traumatische Ereignisse eines Zwölfjährigen erbracht. Diese habe er nicht verarbeitet, und in N._______ habe er Gewalt aller Art erlitten. So habe er bezüglich des Verhaftungsortes keinen Widerspruch produziert, weil er anlässlich der ersten Anhörung (Anmerkung Gericht: Gemeint ist die Befragung) dargelegt habe, er sei in der Nähe von H._______ festgenommen worden, was er anlässlich der Anhörung bestätigt habe. Das zweite Mal sei er nach C._______ gebracht worden, wobei er nicht dargelegt habe, wo er festgenommen worden sei. Ferner habe er anlässlich der Anhörung auf die Frage, in welchem Jahr er verhaftet worden sei, zunächst geantwortet, er könne sich nicht daran erinnern, um dann in der zweiten Antwort anzugeben, dies sei im Jahr 2012 gewesen, sofern er nicht falsch liege. Dabei handle es sich trotz des simplen Sachverhalts um typische einfache Antworten von Minderjährigen oder Kindern, welche traumatische Erfahrungen gemacht hätten. Deshalb hätte das SEM die Anhörung durchführen müssen, solange der Beschwerdeführer noch minderjährig gewesen sei. Zudem sei die Entführung durch die Rashaida vom SEM nicht berücksichtigt worden. Die Behauptungen des Beschwerdeführers müssten folglich als wirklich vorgefallen und plausibel angesehen werden. 4.4.4 Hinsichtlich der illegalen Ausreise bleibe trotz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die Frage der Überprüfung von Art. 4 EMRK bezüglich des Verbots der Zwangsarbeit und/oder Sklaverei bestehen, weil der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat den Militärdienst absolvieren müsste. Es müsse ihm die Möglichkeit gewährt werden, unter diesem Aspekt ein neues Asylgesuch einzureichen. Auch sei das Risiko, dass er bei der Rückkehr nach Eritrea eine Verfolgung oder eine unmenschliche beziehungsweise erniedrigende Behandlung erleiden werde, äusserst hoch. Er müsse deshalb als Flüchtling anerkannt werden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die ihm zustehenden Rechte als Minderjähriger seien verletzt worden. Insbesondere wäre das SEM verpflichtet gewesen, ihn vor dem Erreichen des Erwachsenenalters anzuhören. Da dies nicht geschehen sei, seien ihm die speziellen Rechte für Minderjährige entgangen. Es sei zu wenig berücksichtigt worden, dass er die geltend gemachten Geschehnisse als Kind und als Jugendlicher erlebt habe. 5.2 Vorab ist diese formelle Rüge zu beurteilen, da sie im Fall einer Gutheissung zur Rückweisung an die Vorinstanz und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen würde. 5.3 Das erstinstanzliche Asylverfahren hat insbesondere im Fall unbegleiteter Minderjähriger gewissen Anforderungen zu genügen, um der speziellen Situation von Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. Gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG werden Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen prioritär behandelt, und die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für sie unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen wahrnimmt für die Dauer des Aufenthaltes in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum, wenn dort über die Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden sowie für das Verfahren nach der Zuweisung in den Kanton (vgl. Art. 17 Abs. 3 Bst. b und c AsylG und BVGE 2011/23 E. 5.3.1). Die Tätigkeit der Vertrauensperson beginnt mit der Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 2 AsylG und dauert bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Asylgesuch (Art. 7 Abs. 2bis Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [nachfolgend AsylV 1]; SR 142.311). Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts verfügen und begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asylverfahren. Zudem müssen Personen, welche minderjährige Asylsuchende anhören, den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung tragen. Der Zweck der Massnahmen nach Art. 17 Abs. 2bis, 3 und Art. 7 AsylV 1 liegt insofern auf der Hand, als minderjährige Personen, die aus ihrer geografischen, sprachlichen, kulturellen und sozialen Umgebung herausgerissen worden sind, sich deshalb in einer schwierigen Situation befinden und gerade wegen ihres jugendlichen Alters besonders verletzlich und meist mit ihrer Lage überfordert sind. Deshalb sollen sie während des Asylverfahrens durch eine Person ihres Vertrauens unterstützt werden, indem altersbedingte Erfahrungsdefizite ausgeglichen und die unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden auf den Stand einer durchschnittlichen erwachsenen asylsuchenden Person gebracht werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7700/2015 vom 22. August 2016 und E-3855/2015 vom 21. Januar 2016). 5.4 Vorliegend gab der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuches am 29. September 2016 an, er sei am 12. Februar 1999 geboren worden (vgl. Akte A2/2). Gestützt auf die mit ihm durchgeführte radiologische Untersuchung seiner Knochen ging das SEM in der Folge davon aus, dass er sehr wahrscheinlich minderjährig sei (vgl. Akte A24/2) und führte gleichentags, nämlich am 18. Oktober 2016, die Befragung im Beisein seiner Rechtsvertretung durch. Diese war auch anwesend, als ihm am 28. Oktober 2016 das rechtliche Gehör im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 31a Bst. b AsylG (Dublin-Verfahren) gewährt wurde (vgl. Akte A29/3), nachdem er anlässlich der Befragung angegeben hatte, in Norwegen eine Tante zu haben, während er in der Schweiz niemanden habe (vgl. Akte A22/12 S. 5). Am 10. November 2016 wurden im Rahmen des noch laufenden Dublin-Verfahrens vom SEM Abklärungen bezüglich seiner Tante in Norwegen getroffen (vgl. Akte A31/4). Diese konnte dort indessen nicht gefunden werden (vgl. Akte A34/1), weshalb das SEM am 14. November 2016 das Dublin-Verfahren beendete und den Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid vom 29. November 2016 dem Kanton Aargau zuwies. Zu diesem Zeitpunkt war er gestützt auf den von ihm angegebenen Geburtszeitpunkt 17 Jahre und 9 1/2 Monate alt. 5.5 Erst mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 des aargauischen Amtes für Migration und Integration wurde dem Beschwerdeführer in der Person von Frau Linda Weder eine Vertrauensperson zugewiesen. Seit Anfang an - das heisst bereits bei der Einreichung seines Asylgesuches - war er von seiner Rechtsvertreterin, welche Advokatin ist, vertreten und begleitet, zumal der Mandatsauftrag vom 28. September 2016 datiert ist, mithin also am Tag bevor er sein Asylgesuch stellte (vgl. Akte A5/4). Auch im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung und während des gesamten Beschwerdeverfahrens wird er von der gleichen Advokatin vertreten. Die Pflicht zur Beiordnung einer Vertrauensperson lässt ferner Raum offen dafür, dass eine minderjährige asylsuchende Person selber eine Rechtsvertretung bestimmen kann, sofern diese imstande ist, den gesetzlich verankerten Aufgaben in genügender Weise nachzukommen. Die heutige Regelung ist aus der ursprünglichen Pflicht zur Ernennung einer "rechtskundigen Person" für die Dauer des Asylverfahrens entwickelt worden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999/18 E. 5.a). Der Sinn und Zweck dieser Regelung besteht darin, dass der minderjährigen asylsuchenden Person eine mit dem Asylverfahren betraute und insofern auch rechtskundige Person beigeordnet wird, damit sie die zusätzlichen, auf ihrer Minderjährigkeit beruhenden Schwierigkeiten besser bewältigen kann. Diese Ziele sind zweifelsohne auch mit einer gewillkürten Rechtsvertretung erreichbar, sofern, die mandatierte Person im Asylverfahren tätig ist, was bei der vom Beschwerdeführer beauftragten Advokatin der Fall ist. 5.6 Indessen wurde geltend gemacht, das erstinstanzliche Asylverfahren sei nicht prioritär behandelt worden. Angesichts dessen, dass zwischen der Beendigung des Dublin-Verfahrens am 29. November 2016 und dem Beginn der Volljährigkeit des Beschwerdeführers am 15. Februar 2017 nur zweieinhalb Monate liegen, kann diese Rüge nicht gehört werden. Auch wenn Verfahren von minderjährigen Asylsuchenden grundsätzlich prioritär zu behandeln sind, brauchen Jugendliche Zeit, um eine vertraute Beziehung zwischen sich und der Vertrauensperson sowie vorliegend der Advokatin aufbauen zu können, damit sie sich in ihren Aussagen sicher und geschützt fühlen können. Andernfalls besteht die Gefahr, dass sie ihre Ausreisegründe nicht frei und offen darlegen können. Mithin müssen sich Jugendliche auf die Anhörung vorbereiten, indem sie über ihre Vergangenheit reflektieren. Unter diesen Umständen war es vorliegend sinnvoll, die Intervalle zwischen der Einreise, der Befragung, der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Dublin-Verfahren und der Anhörung nicht allzu kurz festzulegen, wie dies vorliegend geschehen ist. Dass die Anhörung nicht mehr in die Zeitspanne der Minderjährigkeit gefallen ist, kann vorliegend angesichts der bloss verbleibenden zweieinhalb Monate zwischen der Beendigung des Dublin-Verfahrens und dem Erreichen der Volljährigkeit nicht als Verletzung von Art. 17 Abs. 2bis AsylG betrachtet werden. Entgegen der Meinung in der Beschwerde galt der Beschwerdeführer nach Erreichen der Volljährigkeit nicht mehr als minderjährige Person, weshalb in seinem Fall ab diesem Zeitpunkt die für Minderjährige geltenden Regelungen nicht mehr anwendbar waren. Daran vermag der Einwand, er sei dennoch jung und unerfahren gewesen, nichts zu ändern. 5.7 Indessen ist bei der Beurteilung der Aussagen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er im Zeitpunkt der geltend gemachten Vorbringen noch sehr jung war. Diesem Faktor ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (vgl. nachfolgende Erwägungen) Rechnung zu tragen. 5.8 Die Rüge, das SEM hätte die Anhörung noch während der bestehenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers durchführen müssen, erweist sich daher als unbegründet. Auch die übrige - pauschal geltend gemachte - Verletzung von Rechten gegenüber minderjährigen Asylsuchenden kann nicht gehört werden. Insgesamt liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weshalb sich die Rückweisung der Sache an das SEM nicht rechtfertigt. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 6.2 Nach der Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten nicht als glaubhaft gelten können. Zwar ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass er im Zeitpunkt der geltend gemachten Ereignisse noch ein Kind oder ein Jugendlicher war. Indessen sind Kinder ab dem mittleren Schulalter, Jugendliche und junge Erwachsene durchaus in der Lage, Ereignisse, die sie selber erlebt haben, mit einer gewissen Detailfülle wiederzugeben und in den wesentlichen Punkten übereinstimmend darzulegen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, entbehren die Vorbringen des Beschwerdeführers jeglicher Substanz und sind teilweise in den wesentlichen Punkten widersprüchlich. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist deshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. In Ergänzung dazu wird Folgendes festgehalten: 6.2.1 Die Substanzlosigkeit der Aussagen in Bezug auf die beiden geltend gemachten Inhaftierungen zieht sich wie ein roter Faden durch die Protokolle, wobei insbesondere das Anhörungsprotokoll zu beachten ist. Die Aufforderung, die Festnahme zu schildern, erschöpft sich in zweieinhalb Zeilen, was keiner substanziellen Darstellung entspricht (vgl. Akte A55/21 S. 7 Frage 72). Auch der Aufforderung, den Aufenthalt auf dem Polizeiposten zu beschreiben, kam der Beschwerdeführer mit nur gut einer Zeile nach, indem er ausführte, er hätte nichts erlebt und sei im Auto gewesen (vgl. Akte A55/21 S. 8 Frage 79). Die von ihm zu Protokoll gegebenen Angaben über seinen Aufenthalt im Gefängnis von I._______ beschränken sich mehrheitlich auf einzeilige Kurzangaben, aus welchen sich der Leser des Protokolls kein Bild über den Aufenthalt und die damit verbundenen Umstände im Gefängnis machen kann (vgl. Akte A55/21 S. 8 ff.). Seine Antwort auf die Frage, was er draussen habe machen können, nämlich nichts (vgl. Akte A55/21 S. 9 Frage, 101), ist nicht nur als äusserst substanzlos zu qualifizieren, sondern kann auch nicht nachvollzogen werden, zumal davon auszugehen ist, dass er irgendetwas getan hat. Auch bezüglich der Umstände der Freilassung musste die befragende Person dem Beschwerdeführer jede einzelne Information separat entlocken, wobei auch diese karg, eintönig, oberflächlich und vage ausfielen (vgl. Akte A55/21 S. 9 f.) und somit nicht den Eindruck erwecken, er berichte von einer selbst erlebten Inhaftierung und Freilassung. Auch die Frage, was in C._______ passiert sei, wurde von ihm nur rudimentär beantwortet mit der Angabe, er sei beim Versuch der illegalen Ausreise verhaftet und dann "dorthin" gebracht worden (vgl. Akte A55/21 S. 10 Frage 113). Auch diesbezüglich wurde er aufgefordert, die Zeit seiner Inhaftierung zu beschreiben und anzugeben, was er alles erlebt habe. Dabei fiel seine Antwort - in zwei Zeilen - ebenfalls äusserst summarisch aus, indem er angab, sie seien verhört worden, sie hätten aber nicht gestanden, dass sie hätten illegal ausreisen wollen, sondern sie hätten gesagt, dass sie mit den Tieren unterwegs gewesen seien (vgl. Akte A55/21 S. 11 Frage 127). Dies entspricht keiner Beschreibung eines Gefängnisaufenthaltes, sondern stellt ein summarisches Ausweichmanöver dar. Insgesamt bestehen die Angaben des Beschwerdeführers zu den beiden geltend gemachten Inhaftierungen aus einem blossen kurzen Aneinanderreihen von wenigen oberflächlichen Fakten und vermitteln den Eindruck, er habe diese auswendig gelernt, obwohl er mehrmals aufgefordert worden war, etwas zu beschreiben. Auch ein junger Mensch mit einer geringen Schulbildung weiss, dass eine Beschreibung nicht aus einer oder einer halben Zeile besteht, sondern Einzelheiten enthält. Selbst in Berücksichtigung dessen, dass er im Zeitpunkt der geltend gemachten Ereignisse erst 11 oder 13 Jahre alt gewesen sei - wobei dies von ihm widersprüchlich dargelegt wurde (vgl. nachfolgende Erwägungen) - und seine Erinnerung somit in die Zeit seiner Kindheit beziehungsweise frühen Jugend zurückgehen, kann davon ausgegangen werden, er könne über diese für ihn einschneidenden Ereignisse substanzieller und detaillierter berichten, Einzelheiten anfügen, welche ihm besonders in Erinnerung geblieben oder aussergewöhnlich sind, und eine gewisse persönliche Betroffenheit zu erkennen geben. Die Substanzlosigkeit lässt sich mithin nicht in erster Linie mit dem jungen Alter des Beschwerdeführers erklären, auch wenn von einer gewissen Zurückhaltung, welche mit dem jugendlichen Alter einhergehen mag, auszugehen ist. Vorliegend erscheint indessen die Substanzlosigkeit derart markant und offensichtlich, dass sie nicht mit dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers allein erklärbar ist, sondern gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. 6.2.2 Dem SEM ist auch zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer in zahlreiche Widersprüche verstrickt hat. Auch diese sind grösstenteils nicht auf sein damaliges jugendliche Alter zurückzuführen, weil sie sich nicht mit allfälligen Erinnerungslücken aus der Jugend erklären lassen. Ausserdem sind die Widersprüche markant, betreffen die wesentlichsten Vorbringen und erschöpfen sich nicht in vernachlässigbaren Details. Insbesondere war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die beiden geltend gemachten Inhaftierungen zeitlich und örtlich übereinstimmend einzuordnen, wie das SEM zu Recht feststellte. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragung gab er von sich aus an, die Festnahmen hätten sich im Jahr 2010 abgespielt (vgl. Akte A22/12 S. 8), während er sich gestützt auf seine Aussagen anlässlich der Anhörung zuerst nicht mehr erinnern konnte, wann diese Festnahmen und Inhaftierungen passiert sein sollen, diese dann jedoch vermutungsweise ins Jahr 2012 datierte (vgl. Akte A55/21 S. 7). Dabei ist nicht die unterschiedliche zeitlichen Angabe an sich massgebend, sondern die Tatsache, dass er anlässlich der ersten Einvernahme offensichtlich gewusst haben will, in welchem Jahr die Festnahmen stattfanden, um dann später anzugeben, er habe dies nicht mehr in Erinnerung. Dies lässt vielmehr darauf schliessen, dass ihm anlässlich der Anhörung entfallen war, was er - als Siebzehneinhalbjähriger - zuerst im Verlauf der Befragung gesagt hatte. Ähnlich verhält es sich mit den Angaben über den Ort der Festnahmen: Während die erste Festnahme gemäss seinen Aussagen anlässlich der Befragung eineinhalb Stunden ausserhalb von H._______ stattgefunden habe und er zum zweiten Mal in H._______ selber festgenommen worden sein soll, was er von sich aus so darlegte (vgl. Akte A22/12 S. 8), will er gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung zuerst in H._______ und beim zweiten Mal an einem ihm unbekannten Ort auf dem Weg nach Äthiopien (vgl. Akte A55/21 S. 10) festgenommen worden sein. Mithin hat er auch diesbezüglich zuerst klare und unmissverständliche Angaben zu Protokoll gegeben, welche er später nicht mehr im Kopf hatte, was darauf schliessen lässt, dass er die Festnahmen nicht selber erlebt, sondern erlernt und später wieder vergessen hat. Im Fall von Selbsterlebten hätte er auch anlässlich der Anhörung noch gewusst, in welchem Jahr und an welchem Ort er festgenommen worden ist. Unter diesen Umständen sind die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht auf Erinnerungslücken zurückzuführen, welche mit dem jugendlichen Alter im Zeitpunkt der Geschehnisse zusammenhängen, sondern auf solche, welche mit dem Erinnern an die auswendig gelernten Fakten zu tun haben. Insbesondere das - und nicht nur die unterschiedlichen Angaben an sich - lässt auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen schliessen. 6.2.3 Im Übrigen ist - wie bereits erwähnt - auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde finden die substanzlosen und widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers ihre Ursache auch nicht in einer allfälligen Traumatisierung des Beschwerdeführers. Abgesehen davon, dass eine solche aufgrund der unglaubhaften Aussagen nicht zu vermuten ist, wurde sie - unter Hinweis auf die im Asylverfahren bestehende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG - auch nicht belegt. 6.2.4 Angesichts der zahlreichen Widersprüche, Unvereinbarkeiten und substanzlosen Angaben kann darauf verzichtet werden, noch weitere Ungereimtheiten darzustellen. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland im Alter von 11 oder 13 Jahren zwei Mal von Angehörigen des eritreischen Militärs festgenommen, inhaftiert und während einem oder mehrerer Monate in einem Gefängnis festgehalten worden sei unter dem Vorwurf oder der Vermutung, illegal ausreisen zu wollen. An dieser Einschätzung vermag der Einwand im Beschwerdeverfahren, es seien verschiedene seiner Aussagen - so über das Essen, die Verhöre, die persönlichen Beziehungen oder die Entführung durch Angehörige der Rashaide - nicht berücksichtigt worden, nichts zu ändern, da sie nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermöchten. Folglich sind auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Misshandlungen sowie die Aussage, er habe den eritreischen Behörden gegenüber zuzugeben, illegal auszureisen, nicht als glaubhaft zu betrachten. An dieser Einschätzung vermögen die übrigen Vorbringen und die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern. 6.3 Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise seitens der eritreischen Behörden keine asylrechtlich relevante Verfolgung drohte und er eine solche auch nicht zu befürchten hatte. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe, womit die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine. Es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zumal ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde. Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurückkehrten. Es sei anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, die Eritrea illegal verlassen hätten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Es fehle insbesondere an einem politischen Motiv, da bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne, illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür spreche, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhielten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Ferner gehe eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurück. Ebenfalls nicht asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. 6.6 Vorliegend machte der Beschwerdeführer zwar Behördenkontakte geltend, wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann. Insbesondere legte er dar, anlässlich zweier Ausreiseversuche angehalten, festgenommen und inhaftiert worden zu sein. Diese Vorbringen sind indessen, wie das SEM zu Recht in der angefochtenen Verfügung feststellte und das Bundesverwaltungsgericht in den vorangehenden Erwägungen bestätigte, insgesamt nicht als überwiegend glaubhaft zu betrachten. 6.7 Somit konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er in die Hände der eritreischen Sicherheitsbeamten gefallen ist, weshalb davon auszugehen ist, dass in seinem Fall kein Behördenkontakt stattgefunden hat, der ihn als missliebige Person erscheinen liess. Damit konnte er abgesehen von der illegal erfolgten Ausreise aus seinem Heimatland keine weiteren Anknüpfungspunkte glaubhaft machen, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen könnten. Allein die Möglichkeit, aufgrund der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit bei seiner Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, lässt ihn nicht als missliebige Person erscheinen. Somit bleibt festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise allein selbst im Fall ihrer Glaubhaftigkeit keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag, weshalb die Frage der Glaubhaftigkeit diesbezüglich offenbleiben kann. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ebenfalls zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er würde im Fall einer Rückkehr nach Eritrea sofort inhaftiert, weil er das Land illegal verlassen habe und er bei seiner Rückkehr in den Militärdienst eingezogen würde. Er würde folglich Zwangsarbeit erleiden und dem Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt. Unter diesen Umständen sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder zumindest unzumutbar. 8.3 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise ist auf die vorangehenden Erwägungen zu verweisen. 8.4 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4). 9. 9.1 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 6.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 6.2.3) geprüft. 9.1.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 9.1.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 9.1.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 9.3 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. Der sinngemäss gestellte Antrag, dem Beschwerdeführer sei unter dem Blickwinkel des in Aussicht stehenden Militärdienstes die Möglichkeit eines neuen Asylgesuches zu gewähren, ist folglich abzuweisen. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.1.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 10.1.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der vor seiner Ausreise in seinem Familienverband und teilweise bei seinen Grosseltern gelebt und die Schule besucht sowie in der Landwirtschaft der Grosseltern mitgeholfen habe. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. Auch die allgemeine Situation in Eritrea spricht aufgrund der aktuellen Länderpraxis nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern. 10.1.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AuG. 10.2 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung sowie die Übernahme von Gebühren und Auslagen durch das Gericht fallen angesichts der negativen Entscheidung ausser Betracht. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: