Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-4216/2024
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Fazil Ahmet Tamer, Verein Rechtsbüro, Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2024 / N (…).
D-4216/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 17. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. November 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. A.b Da der Beschwerdeführer ab dem 3. Juli 2023 unbekannten Aufent- halts war, erliess das SEM am 19. Juli 2023 einen Abschreibungsbe- schluss, nahm das Verfahren auf Ersuchen des Beschwerdeführers hin am
21. August 2023 aber wieder auf. Zwischen dem 25. September 2023 und dem 28. November 2023 war der Beschwerdeführer erneut unbekannten Aufenthalts. A.c Am 22. März 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an, und am 25. März 2024 erfolgte die Zuweisung ins erwei- terte Verfahren. A.d Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde und stamme aus B._______. Im Jahr (…) sei gegen ihn im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung mit einem Mitschüler ein Strafverfahren wegen Verbreitung von Terrorpropaganda eingeleitet worden, welches jedoch in der Folge eingestellt worden sei. Ungefähr ab dem Jahr (…) habe er begonnen, sich für die (…) zu engagieren und an Versammlungen teilzunehmen. Im Jahr (…) oder (…) sei er der Partei als Mitglied beigetreten und sodann in der Provinzleitung für die (…) zuständig gewesen. Er habe Mitglieder angeworben und Anlässe organisiert. Im Frühjahr (…) habe er an einer Trauerfeier der kurdischen Aktivistin C._______ teilgenommen, worauf er im Sommer (…) auf den Polizeipos- ten zitiert und dazu befragt worden sei. Er habe Angst gehabt, künftig er- neut von den Behörden behelligt und allenfalls als Spitzel angeworben zu werden. Daher sei er Mitte (…) legal aus der Türkei ausgereist. Nach seiner Ausreise, im August (…), hätten die türkischen Behörden ein strafrechtli- ches Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) gegen ihn eröffnet und einen Haftbefehl ausgestellt. Er werde gesucht und befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert oder gar getötet zu werden. A.e Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens folgende Unterlagen zu den Akten (Kopien, soweit nicht anders ver- merkt): seine Identitätskarte (Original), eine (…)-Mitgliedschaftsbestäti- gung, ein Vernehmungsprotokoll vom (…), ein Wehrdienst-Aufgebot vom
D-4216/2024 Seite 3 (…), zwei Referenzschreiben seines türkischen Anwalts, ein Vorführbe- schluss und -befehl vom (…), Behördenkorrespondenz betreffend eine In- terpol-Ausschreibung, ein E-Devlet-Auszug betreffend Aus- und Einreisen, eine Wohnsitzbescheinigung, Fotos zu seinen politischen Aktivitäten in der Türkei, zwei Auszüge aus dem türkischen E-Justizsystem UYAP vom April 2024, ein Strafregisterauszug sowie Unterlagen betreffend drei gemein- rechtliche Strafverfahren aus den Jahren (…). B. Mit Verfügung vom 31. Mai 2024 – eröffnet am 3. Juni 2024 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 3. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuer- kennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei unzulässig, unzumutbar und unmög- lich sei. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses) und unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 20. Juni 2024, die angefoch- tene Verfügung, eine Fürsorgebescheinigung vom 26. Juni 2024, ein UYAP-Auszug, mehrere bereits aktenkundige Dokumente (alles in Kopie) sowie ein USB-Stick mit Videomaterial zur Dokumentöffnung in UYAP bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und amtliche Verbeiständung infolge Aussichtslosig- keit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 6. August 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. E. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 6. August 2024 einbezahlt.
D-4216/2024 Seite 4 F. Mit Eingabe vom 21. August 2024 kritisierte der Beschwerdeführer die von der Instruktionsrichterin in der Zwischenverfügung vom 22. Juli 2024 vor- genommene summarische Prüfung seiner Beschwerdebegehren und de- ren Qualifizierung als aussichtslos. In der Beilage reichte er ein Referenz- schreiben von E._______ der (…)-Partei vom 15. Juli 2024 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, das SEM
D-4216/2024 Seite 5 habe die Untersuchungs- und Prüfungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verletzt, indem es die eingereichten Beweismittel betreffend das Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation ungenügend geprüft und ihn dazu nicht näher be- fragt habe. Diese Rügen sind unbegründet. Den Akten ist zu entnehmen, dass das SEM eine zusammenfassende Übersetzung der Beweismittel be- treffend das fragliche Ermittlungsverfahren erstellt hat (vgl. A34). Der we- sentliche Inhalt dieser Dokumente war ihm somit bekannt. Im Übrigen ob- liegt es grundsätzlich dem Beschwerdeführer, die eingereichten Beweis- mittel unaufgefordert und zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach zu übersetzen (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 AsylG), und der – nota bene seit dem
23. November 2022 rechtlich vertretene – Beschwerdeführer hätte dazu ausreichend Gelegenheit gehabt. Sodann geht aus den vorinstanzlichen Erwägungen hervor, dass sich das SEM mit den eingereichten Beweismit- teln befasst und sie bei der Entscheidfindung, soweit relevant, berücksich- tigt hat. Zudem hat es den Beschwerdeführer in der Anhörung zum Ermitt- lungsverfahren und den diesbezüglichen Beweismitteln befragt (vgl. A28 F98 ff.). Nach dem Gesagten liegt weder eine ungenügende Sachverhalts- feststellung noch eine Verletzung der Prüfungspflicht vor. Die Ausführun- gen in der nachträglichen Eingabe vom 21. August 2024 vermögen diese Einschätzung nicht zu widerlegen. Der subeventuelle Kassationsantrag (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren) ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-4216/2024 Seite 6 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Solche Fluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, bei dem wäh- rend der Schulzeit des Beschwerdeführers eingeleiteten Verfahren habe es sich offensichtlich um ein gemeinrechtliches Verfahren gehandelt, und die Anklage (wegen Körperverletzung) sei mit Entscheid vom (…) fallenge- lassen worden. Weder aus jenem noch aus den zwei weiteren, ebenfalls abgeschlossenen gemeinrechtlichen Verfahren, zu welchen sich der Be- schwerdeführer erst auf Vorhalt hin geäussert habe, ergäben sich Hinweise auf das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. Hinsicht- lich des angeblich hängigen Ermittlungsverfahrens wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation sei festzustellen, dass die eingereichten Doku- mente qualitativ mangelhaft seien und abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufwiesen. Zudem verfügten sie über kei- nerlei Sicherheitsmerkmale und seien daher einfach zu fälschen. Sie könn- ten bekanntlich problemlos – teilweise gar via korrupte Justizangestellte und inklusive funktionierender UYAP-Zugangscodes – käuflich erworben werden. Der Beweiswert der eingereichten Unterlagen sei daher gering. Der zweite UYAP-Auszug sei zudem offensichtlich manipuliert worden. Ferner würden das angebliche Deliktsdatum sowie der Ort ([…]) und der offenbar bereits tags darauf ausgestellte Vorführbefehl Fragen aufwerfen. Dies führe zu weiteren Zweifeln an der Echtheit der eingereichten Beweis- mittel. Die Schreiben des türkischen Anwalts seien unter diesen Umstän- den als Gefälligkeitsschreiben zu erachten. Ob es sich bei den aktenkun- digen Beweismitteln um Fälschungen handle oder nicht, könne jedoch da- hingestellt bleiben, da bisher offenbar lediglich ein Ermittlungsverfahren, jedoch noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Derartige Ermitt- lungsverfahren würden oftmals in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Im aktuellen Zeitpunkt sei daher offen, ob es je zu einem Gerichtsverfahren und einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung kommen werde. Ferner liege kein Haftbefehl, sondern lediglich ein Vorführ- befehl vor, womit bezweckt werde, den Beschwerdeführer
D-4216/2024 Seite 7 einzuvernehmen und danach der Staatsanwaltschaft zu übergeben. Im Üb- rigen sei fraglich, was die Behörden dem Beschwerdeführer überhaupt zur Last legen könnten, da er angesichts seiner niederschwelligen politischen Aktivitäten kein besonderes Risikoprofil aufweise. Seine Aussagen enthiel- ten zudem teilweise Unstimmigkeiten, insbesondere habe er betreffend die angeblichen Anwerbungsversuche als Spitzel widersprüchliche Angaben gemacht, was zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen führe. Insgesamt sei jedenfalls kein ernsthaftes und anhaltendes Verfolgungsin- teresse der türkischen Behörden erkennbar. Ein Abgleich mit einer internen Datenbank habe ferner die Aussage des Beschwerdeführers, die türki- schen Behörden hätten ein Auslieferungsbegehren an die Schweiz gestellt, nicht bestätigt. Auch in der Red-Notice-Datenbank von Interpol erscheine sein Name nicht. Demnach erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 6.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe zu- nächst unrichtige Angaben zu seinem Reiseweg gemacht, weil er von an- deren Flüchtlingen falsch beraten worden sei. Sobald er von einem Rechts- vertreter unterstützt worden sei, habe er die Wahrheit gesagt. Die gemein- rechtlichen Verfahren habe er von sich aus nicht erwähnt, da er diese nicht für relevant gehalten habe. Er habe aber nichts zu verbergen. Die einge- reichten Beweismittel belegten sodann durchaus die materielle Grundlage der Straftat. Daraus gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer aufgrund von nachrichtendienstlichen Informationen vorgeworfen werde, die PKK zu unterstützen. Sein Vater habe offenbar erklärt, sein Sohn befinde sich in der Schweiz und stehe mit illegalen Organisationen in Kontakt. Gestützt auf diese Informationen sei der Vorführbefehl erlassen worden. Der Vor- wurf des SEM, der Beschwerdeführer habe qualitativ mangelhafte Doku- mente eingereicht, zeige die Unkenntnis der Vorinstanz in Bezug auf türki- sche Dokumente. Es seien nicht alle Dokumente online verfügbar. Aus dem Fehlen von gewissen Dokumenten könne daher nicht geschlossen werden, dass das Verfahren nicht authentisch sei. Hinsichtlich der Interpol-Fahn- dung sei darauf hinzuweisen, dass nicht jeder, der mit einer «red notice» gesucht werde, auf der Interpol-Webseite aufgeführt sei. Die mangelhafte Qualität der Dokumente betreffend das hängige Ermittlungsverfahren er- kläre sich dadurch, dass es sich dabei mehrheitlich nicht um UYAP-udf- Dateien handle, sondern um pdf- oder jpeg-Dateien, welche in UYAP schlechter lesbar seien. Das Ermittlungsverfahren sei aus dem beigelegten UYAP-Screenshot ersichtlich. Der Vorführbefehl befinde sich ebenfalls in UYAP und sei offensichtlich echt. Ermittlungen wegen Mitgliedschaft in ei- ner terroristischen Organisation würden selten eingestellt. Wenn der
D-4216/2024 Seite 8 Verdächtige nicht gefasst werden könne, bleibe das Verfahren in der Schwebe. Die Tatsache, dass kein Haftbefehl bestehe, sondern nur ein Vorführbefehl, spreche nicht gegen den Ernst der Lage; denn die Ausstel- lung eines Haftbefehls sei in der Ermittlungsphase rechtlich gar nicht mög- lich. Da der Beschwerdeführer einer schweren Straftat verdächtigt werde, sei davon auszugehen, dass er später verhaftet würde. Er habe aufgrund seiner politischen Tätigkeit in der Öffentlichkeit gestanden. Zudem gebe es Geheimdienstberichte über seine Teilnahme an illegalen Aktivitäten. Es treffe daher nicht zu, dass er kein Risikoprofil aufweise. Zum Vorwurf der Manipulation des UYAP-Ausdrucks sei zu bemerken, dass der türkische Anwalt lediglich Informationen betreffend einen anderen Mandanten un- kenntlich gemacht habe. Der aktuelle UYAP-Ausdruck sei nicht bearbeitet worden und belege das hängige Verfahren. Das genannte Deliktsdatum sei von den Behörden angenommen worden, weil es sich um eine fortlaufende Straftat handle. Der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei gefährdet und müsse mit einer langen Haftstrafe rechnen. Daher sei ihm Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer im Ausreisezeitpunkt keiner asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war und damals auch keine begründete Furcht vor entsprechender Verfol- gung bestand. Das von ihm in der Anhörung erwähnte, im Jahr (…) einge- leitete Strafverfahren – welches im Übrigen entgegen seinem Vorbringen nicht den Tatbestand der Verbreitung von Terrorpropaganda betraf, son- dern den Tatbestand der Körperverletzung – wurde offenbar im Jahr (…) eingestellt. Auch die geschilderte Befragung auf dem Polizeiposten im Frühjahr (…) im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an einer Trauerfeier hatte offensichtlich keine weiteren Folgen. Der Beschwerdeführer räumte sodann selber ein, er sei nie direkt von den Behörden bedroht oder als Spitzel angeworben worden (vgl. A28 F85). Durch seine angebliche Tätig- keit zugunsten der – nota bene nach wie vor legalen – (…) (Teilnahme an Versammlungen, Mitarbeit in einer […], Anwerben von Mitgliedern, Organi- sation von Anlässen) hat sich der Beschwerdeführer nicht in besonderem Masse exponiert, und er wurde deswegen in der Vergangenheit offensicht- lich – und entgegen der Aussage im nachträglich eingereichten Referenz- schreiben von E._______. vom 15. Juli 2024 – auch nicht verfolgt oder gar verhaftet. Die Einschätzung, dass im Ausreisezeitpunkt weder eine asylre- levante Verfolgung noch eine begründete Verfolgungsfurcht bestand, wird bestätigt durch die offensichtlich problemlose und legale Ausreise des Be- schwerdeführers im (…) (sowie auch bereits im Ende […], als er sich
D-4216/2024 Seite 9 vorübergehend in Serbien aufgehalten hat; vgl. A28 F34 ff.) sowie seine Aussage, er sei nicht aus einem bestimmten Grund ausgereist, sondern lediglich aufgrund eines generellen Angstgefühls (vgl. A28 F83 f.). 7.2 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, gegen ihn sei im Au- gust (…) ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen PKK-Unterstüt- zung und/oder Mitgliedschaft eingeleitet worden, und reicht dazu mehrere behördliche Dokumente ein. Dieses Vorbringen respektive die dazu einge- reichten Unterlagen sind jedoch nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich re- levante Verfolgungsfurcht zu begründen. Das fragliche Verfahren befindet sich nämlich offensichtlich erst im Ermittlungsstadium, das heisst bisher wurde weder ein Gerichtsverfahren eröffnet noch Anklage erhoben. Es be- steht demnach auch kein Haftbefehl, sondern lediglich ein am (…) ausge- stellter Vorführbefehl zwecks Einvernahme. Im heutigen Zeitpunkt ist gänz- lich offen, ob es überhaupt je zu einer Anklage, zur Eröffnung eines Ge- richtsverfahrens und einer rechtskräftigen, flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung respektive Bestrafung des Beschwerdeführers kommen wird. Entgegen der Vorbringen in der Beschwerde gibt die Aktenlage vielmehr Anlass zur Vermutung, dass sich der behördliche Anfangsverdacht als un- begründet erweisen und das Verfahren einzustellen sein wird; der Be- schwerdeführer hat nämlich nie geltend gemacht, er unterhalte Kontakte zur PKK oder unterstütze diese oder andere illegale Organisationen, son- dern hat vielmehr selber keine Ahnung, weshalb gegen ihn plötzlich wegen Unterstützung der PKK ermittelt wird (vgl. A28 F98 f.). Soweit sich das Er- mittlungsverfahren auf entsprechende Informationen stützt, ist daher da- von auszugehen, dass sich diese in einem allfälligen weiteren Verlauf des Verfahrens als falsch herausstellen werden. Nach dem Gesagten ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Türkei im Zusammenhang mit dem erwähnten Ermittlungsverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungs- massnahmen zu werden, als unbegründet zu erachten, zumal es auch nicht hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass er bei einer allfälligen Ein- vernahme zwecks Feststellung des Sachverhalts ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde. Ergänzend ist festzustellen, dass die Zweifel der Vor- instanz an der Authentizität der eingereichten Dokumente nicht unberech- tigt erscheinen und in diesem Zusammenhang insbesondere auch die ohne ersichtlichen Grund kurz nach der Wiederaufnahme des erstinstanz- lichen Asylverfahrens im August 2023 erfolgte Mandatierung des türki- schen Anwalts stutzig macht.
D-4216/2024 Seite 10 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün- den. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren, bisher nicht ausdrücklich gewürdigten Beweismittel noch die Eingabe vom 21. August 2024 etwas zu ändern. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
D-4216/2024 Seite 11 Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heuti- gen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Provinzen Hakkari und Sirnak aufgrund einer anhaltenden Situation all- gemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). In den übrigen Lan- desteilen der Türkei herrscht dagegen keine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Ein- schätzung vermag weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Ur- teile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je m. H.). Der Vollzug der Wegwei- sung des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz B._______ ist demnach als generell zumutbar zu erachten.
D-4216/2024 Seite 12 9.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der (…) Jahre alte Be- schwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge gesund, verfügt über eine gymnasiale Schulbildung und hat vor der Ausreise im (…) seines Vaters gearbeitet. Seine finanzielle Situation bezeichnete er als gut. Mangels kon- kreter gegenteiliger Anhaltspunkte ist anzunehmen, dass er erneut im vä- terlichen Geschäft einsteigen könnte und bei Bedarf von seinen nach wie vor am Herkunftsort lebenden Eltern unterstützt würde. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirt- schaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 6. August 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4216/2024 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
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