Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, gelangte gemäss eigenen Angaben am 25. November 2009 in die Schweiz, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchte. B. Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 wies das BFM das Asylgesuch ab, unter Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Vollzugs. C. Eine gegen diesen Entscheid am 12. Juni 2013 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3345/2013 vom 28. Juni 2013 abgewiesen. D. Mit Revisionsgesuch vom 23. Juli 2013 gelangte der Gesuchsteller erneut ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschwerdeentscheids verbunden mit der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Als neue Beweismittel lagen der Eingabe ein Haftbefehl, eine gerichtliche Vorladung, ein Auszug aus einem Polizeibuch, eine Polizeibestätigung, ein Bestätigungsschreiben des Human Rights Documentation Centre (HRDC), ein Bestätigungsschreiben einer Privatperson sowie ein Aktenhinweis der Human Rights Commission of Sri Lanka bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2013 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug aus, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete Christian Wyss als amtlichen Rechtsvertreter bei.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a [2. Satzteil] BGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des nachträglich aufgefundenen entscheidenden Beweismittels (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb - mit Ausnahme der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu nachfolgend Erwägung 3.3) - einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 3.2 Das Revisionsgesuch wurde damit begründet, dass die neu angerufenen Beweismittel grösstenteils bereits im Beschwerdeverfahren D-3345/2013 eingereicht worden seien, allerdings nur in Kopie. Man habe damals um eine Fristansetzung ersucht, um die Originale einzureichen, welche jedoch nicht gewährt worden sei. Dies stelle eine unzulässige antizipatorische Beweiswürdigung dar und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör in krasser Weise. Das Asyldossier habe bei der Vorinstanz zweieinhalb Jahre geruht. Der Gesuchsteller sei in diesen zweieinhalb Jahren nach dem Interview nie darauf aufmerksam gemacht worden, dass Zweifel an seinen Vorbringen bestünden und er sich deshalb um Beweismittel bemühen sollte. Er habe sich aufgrund der langen erstinstanzlichen Verfahrensdauer in einer gewissen Sicherheit gewägt und sei durch den plötzlichen negativen Entscheid, verbunden mit einer 30-tägigen Beschwerdefrist, überrumpelt gewesen. Wenn bei einem solchen Verfahrenshintergrund auf Beschwerdeebene neue Beweismittel eingereicht würden, so könne man diese nicht einfach vorschnell als verspätet und daher unerheblich taxieren. Diese Weigerung, die angebotenen Beweise im Original zu überprüfen und zu würdigen, müsse nun revisionsweise korrigiert werden. Die angerufenen Beweismittel würden belegen, dass ein Strafverfahren gegen den Gesuchsteller hängig sei, in welchem ihm Verbindungen zu Terroristen vorgeworfen würden. In diesem Verfahren sei ein Haftbefehl erlassen worden. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka hätte der Gesuchsteller daher mit Verhaftung, Inhaftierung und Folter zu rechnen.
E. 3.3 Der Gesuchsteller brachte vor, dass die nun eingereichten Beweismittel mehrheitlich bereits im vorangehenden Beschwerdeverfahren in Kopie eingereicht worden seien und den nun eingereichten Originalen in jenem Verfahren mittels antizipierter Beweiswürdigung ein rechtsgenüglicher Beweiswert abgesprochen worden sei. Ob diese antizipierte Beweiswürdigung zu Recht vorgenommen wurde, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens, zumal eine fehlerhafte Beweiswürdigung keinen gültigen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 - 123 BGG darstellt. Die Rüge, die im Beschwerdeverfahren vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, ist mithin kein zulässiger Revisionsgrund, so dass auf diesen Punkt nicht einzutreten ist.
E. 3.4 Demgegenüber stellt die Anrufung neuer Beweismittel einen zulässigen Revisionsgrund dar. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt zum einen, dass die Beweismittel nicht bereits im früheren Verfahren beigebracht werden konnten. Zum anderen muss es sich um "entscheidende Beweismittel" handeln. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Beweismittel zu einem anderen Entscheid hätten führen können. Die neuen Beweismittel sind mithin dann "entscheidend", wenn sie zu einer (Teil-)Gutheissung im Beschwerdeverfahren D-3345/2013 hätten führen können. Verlangt wird demnach, dass sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250).
E. 3.5 Die neu angerufenen Beweismittel beziehen sich vorliegend auf eine bereits bekannte Tatsache (hängiges Strafverfahren wegen Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE]), welche bisher zu Ungunsten des Gesuchstellers unbewiesen geblieben ist. Prozessgegenstand ist somit die Frage, ob die neu eingereichten Beweismittel geeignet sind, das Bestehen eines Strafverfahrens glaubhaft zu machen. Wie nachfolgende Erwägungen zeigen, sind die angerufenen Beweismittel revisionsrechtlich nicht erheblich. Die Frage, ob die Originale nicht bereits im früheren Verfahren beizubringen gewesen wären, kann somit offenbleiben.
E. 3.6 Für die Beweismittel, die im vorangehenden Verfahren bereits als Kopien und nunmehr als Originale eingereicht wurden, ist zu bemerken, dass diesen beweismässig kaum mehr Autorität zugesprochen werden kann als den Kopien, die bereits im Beschwerdeverfahren eingereicht, aber für zu wenig beweiskräftig erachtet wurden. Schon dieser Umstand allein spricht gegen eine revisionsrechtlich geforderte Erheblichkeit der Beweismittel. Darüber hinaus bestehen gegenüber den einzelnen Dokumenten weitere Einwände, auf welche nun einzugehen ist. Zum eingereichten Original des Haftbefehls vom (...) 2010 ist zu bemerken, dass es sich dabei - wie bereits im Verfahren D-3345/2013 festgestellt - um ein behördeninternes Dokument handelt, welches der betroffenen Person daher grundsätzlich nicht ausgehändigt wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1665/2013 vom 19. Juni 2013 und UK Home Office, UK Border Agency: Sri Lanka, Country of Origin Information Report, 7. März 2012, Ziff. 10.17). Aus der Revisionseingabe ist auch nicht ersichtlich, wie genau der Gesuchsteller respektive sein Vater in Besitz des Haftbefehls gekommen sei. Dem Haftbefehl kommt mithin keine entscheidende Bedeutung zu. Die gerichtliche Vorladung vom (...) 2010 weist ebenfalls keine erhebliche Bedeutung auf. Die Vorladung steht in einer direkten Verbindung zum Haftbefehl, da sich beide Dokumente auf dasselbe Verfahren beziehen. Gegenüber dem Beweiswert des Haftbefehls bestehen jedoch erhebliche Einwände. Zusammen mit der im vorangehenden Beschwerdeverfahren festgestellten Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Gesuchstellers und dem Umstand des sehr späten Einbringens des Dokuments kann diesem kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Hinsichtlich der anderen nun ebenfalls im Original eingereichten Dokumente (Auszug aus dem Information Book vom [...] 2010, Polizeibestätigung vom [...] 2010 und Aktenhinweis der Human Rights Commission vom [...] 2010) ist festzuhalten, dass sich diese im Wesentlichen auf Aussagen von Verwandten des Gesuchstellers gegenüber der Polizei und der Kommission beziehen, so dass ihnen aufgrund des möglichen Gefälligkeitscharakters der Aussagen ohnehin nur ein sehr geringer Beweiswert zugesprochen werden kann.
E. 3.7 Schliesslich ist das neu eingereichte Schreiben vom (...) März 2012 nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinne. Dem Revisionsgesuch ist nicht zu entnehmen, auf welchen konkreten Umstand sich dieses Bestätigungsschreiben bezieht, noch, wer es verfasst hat. Es bleibt auch unklar, wieso dieses am (...) März 2012 verfasste Schreiben erst jetzt eingereicht werden konnte. Ferner kann ein gewisser Gefälligkeitscharakter nicht ausgeschlossen werden, was den Beweiswert stark vermindert. Aufgrund der unsubstanziierten Anrufung des Beweismittels verbunden mit dem möglichen Gefälligkeitscharakter besteht ferner keine Veranlassung, das Dokument übersetzen zu lassen. Die Erheblichkeit ist auch für die Bestätigung der HRDC vom (...) 2013 zu verneinen. Dieses Schreiben besagt lediglich, dass die Familie des Gesuchstellers mitgeteilt habe, Letzterer werde verfolgt, und es hält in allgemeiner Weise fest, dass es in Sri Lanka regelmässig zur Verfolgung von (mutmasslichen) Anhängern der LTTE komme. Der Beweiswert dieses Dokuments ist somit gering.
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3345/2013 vom 28. Juni 2013 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5 Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2013 wurde dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, so dass im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind.
E. 6 Nachdem die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG gewährt und Fürsprecher Christian Wyss als amtlicher Rechtsvertreter eingesetzt wurde, ist ihm ein amtliches Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) ist Fürsprecher Christian Wyss für seine Bemühungen im Revisionsverfahren zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 625.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Herr Fürsprecher Christian Wyss wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 625.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4195/2013 Urteil vom 21. November 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3345/2013 vom 28. Juni 2013 betreffend Verfügung des BFM vom 16. Mai 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, gelangte gemäss eigenen Angaben am 25. November 2009 in die Schweiz, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchte. B. Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 wies das BFM das Asylgesuch ab, unter Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Vollzugs. C. Eine gegen diesen Entscheid am 12. Juni 2013 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3345/2013 vom 28. Juni 2013 abgewiesen. D. Mit Revisionsgesuch vom 23. Juli 2013 gelangte der Gesuchsteller erneut ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschwerdeentscheids verbunden mit der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Als neue Beweismittel lagen der Eingabe ein Haftbefehl, eine gerichtliche Vorladung, ein Auszug aus einem Polizeibuch, eine Polizeibestätigung, ein Bestätigungsschreiben des Human Rights Documentation Centre (HRDC), ein Bestätigungsschreiben einer Privatperson sowie ein Aktenhinweis der Human Rights Commission of Sri Lanka bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2013 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug aus, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete Christian Wyss als amtlichen Rechtsvertreter bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a [2. Satzteil] BGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des nachträglich aufgefundenen entscheidenden Beweismittels (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb - mit Ausnahme der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu nachfolgend Erwägung 3.3) - einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Das Revisionsgesuch wurde damit begründet, dass die neu angerufenen Beweismittel grösstenteils bereits im Beschwerdeverfahren D-3345/2013 eingereicht worden seien, allerdings nur in Kopie. Man habe damals um eine Fristansetzung ersucht, um die Originale einzureichen, welche jedoch nicht gewährt worden sei. Dies stelle eine unzulässige antizipatorische Beweiswürdigung dar und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör in krasser Weise. Das Asyldossier habe bei der Vorinstanz zweieinhalb Jahre geruht. Der Gesuchsteller sei in diesen zweieinhalb Jahren nach dem Interview nie darauf aufmerksam gemacht worden, dass Zweifel an seinen Vorbringen bestünden und er sich deshalb um Beweismittel bemühen sollte. Er habe sich aufgrund der langen erstinstanzlichen Verfahrensdauer in einer gewissen Sicherheit gewägt und sei durch den plötzlichen negativen Entscheid, verbunden mit einer 30-tägigen Beschwerdefrist, überrumpelt gewesen. Wenn bei einem solchen Verfahrenshintergrund auf Beschwerdeebene neue Beweismittel eingereicht würden, so könne man diese nicht einfach vorschnell als verspätet und daher unerheblich taxieren. Diese Weigerung, die angebotenen Beweise im Original zu überprüfen und zu würdigen, müsse nun revisionsweise korrigiert werden. Die angerufenen Beweismittel würden belegen, dass ein Strafverfahren gegen den Gesuchsteller hängig sei, in welchem ihm Verbindungen zu Terroristen vorgeworfen würden. In diesem Verfahren sei ein Haftbefehl erlassen worden. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka hätte der Gesuchsteller daher mit Verhaftung, Inhaftierung und Folter zu rechnen. 3.3 Der Gesuchsteller brachte vor, dass die nun eingereichten Beweismittel mehrheitlich bereits im vorangehenden Beschwerdeverfahren in Kopie eingereicht worden seien und den nun eingereichten Originalen in jenem Verfahren mittels antizipierter Beweiswürdigung ein rechtsgenüglicher Beweiswert abgesprochen worden sei. Ob diese antizipierte Beweiswürdigung zu Recht vorgenommen wurde, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens, zumal eine fehlerhafte Beweiswürdigung keinen gültigen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 - 123 BGG darstellt. Die Rüge, die im Beschwerdeverfahren vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, ist mithin kein zulässiger Revisionsgrund, so dass auf diesen Punkt nicht einzutreten ist. 3.4 Demgegenüber stellt die Anrufung neuer Beweismittel einen zulässigen Revisionsgrund dar. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt zum einen, dass die Beweismittel nicht bereits im früheren Verfahren beigebracht werden konnten. Zum anderen muss es sich um "entscheidende Beweismittel" handeln. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Beweismittel zu einem anderen Entscheid hätten führen können. Die neuen Beweismittel sind mithin dann "entscheidend", wenn sie zu einer (Teil-)Gutheissung im Beschwerdeverfahren D-3345/2013 hätten führen können. Verlangt wird demnach, dass sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250). 3.5 Die neu angerufenen Beweismittel beziehen sich vorliegend auf eine bereits bekannte Tatsache (hängiges Strafverfahren wegen Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE]), welche bisher zu Ungunsten des Gesuchstellers unbewiesen geblieben ist. Prozessgegenstand ist somit die Frage, ob die neu eingereichten Beweismittel geeignet sind, das Bestehen eines Strafverfahrens glaubhaft zu machen. Wie nachfolgende Erwägungen zeigen, sind die angerufenen Beweismittel revisionsrechtlich nicht erheblich. Die Frage, ob die Originale nicht bereits im früheren Verfahren beizubringen gewesen wären, kann somit offenbleiben. 3.6 Für die Beweismittel, die im vorangehenden Verfahren bereits als Kopien und nunmehr als Originale eingereicht wurden, ist zu bemerken, dass diesen beweismässig kaum mehr Autorität zugesprochen werden kann als den Kopien, die bereits im Beschwerdeverfahren eingereicht, aber für zu wenig beweiskräftig erachtet wurden. Schon dieser Umstand allein spricht gegen eine revisionsrechtlich geforderte Erheblichkeit der Beweismittel. Darüber hinaus bestehen gegenüber den einzelnen Dokumenten weitere Einwände, auf welche nun einzugehen ist. Zum eingereichten Original des Haftbefehls vom (...) 2010 ist zu bemerken, dass es sich dabei - wie bereits im Verfahren D-3345/2013 festgestellt - um ein behördeninternes Dokument handelt, welches der betroffenen Person daher grundsätzlich nicht ausgehändigt wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1665/2013 vom 19. Juni 2013 und UK Home Office, UK Border Agency: Sri Lanka, Country of Origin Information Report, 7. März 2012, Ziff. 10.17). Aus der Revisionseingabe ist auch nicht ersichtlich, wie genau der Gesuchsteller respektive sein Vater in Besitz des Haftbefehls gekommen sei. Dem Haftbefehl kommt mithin keine entscheidende Bedeutung zu. Die gerichtliche Vorladung vom (...) 2010 weist ebenfalls keine erhebliche Bedeutung auf. Die Vorladung steht in einer direkten Verbindung zum Haftbefehl, da sich beide Dokumente auf dasselbe Verfahren beziehen. Gegenüber dem Beweiswert des Haftbefehls bestehen jedoch erhebliche Einwände. Zusammen mit der im vorangehenden Beschwerdeverfahren festgestellten Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Gesuchstellers und dem Umstand des sehr späten Einbringens des Dokuments kann diesem kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Hinsichtlich der anderen nun ebenfalls im Original eingereichten Dokumente (Auszug aus dem Information Book vom [...] 2010, Polizeibestätigung vom [...] 2010 und Aktenhinweis der Human Rights Commission vom [...] 2010) ist festzuhalten, dass sich diese im Wesentlichen auf Aussagen von Verwandten des Gesuchstellers gegenüber der Polizei und der Kommission beziehen, so dass ihnen aufgrund des möglichen Gefälligkeitscharakters der Aussagen ohnehin nur ein sehr geringer Beweiswert zugesprochen werden kann. 3.7 Schliesslich ist das neu eingereichte Schreiben vom (...) März 2012 nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinne. Dem Revisionsgesuch ist nicht zu entnehmen, auf welchen konkreten Umstand sich dieses Bestätigungsschreiben bezieht, noch, wer es verfasst hat. Es bleibt auch unklar, wieso dieses am (...) März 2012 verfasste Schreiben erst jetzt eingereicht werden konnte. Ferner kann ein gewisser Gefälligkeitscharakter nicht ausgeschlossen werden, was den Beweiswert stark vermindert. Aufgrund der unsubstanziierten Anrufung des Beweismittels verbunden mit dem möglichen Gefälligkeitscharakter besteht ferner keine Veranlassung, das Dokument übersetzen zu lassen. Die Erheblichkeit ist auch für die Bestätigung der HRDC vom (...) 2013 zu verneinen. Dieses Schreiben besagt lediglich, dass die Familie des Gesuchstellers mitgeteilt habe, Letzterer werde verfolgt, und es hält in allgemeiner Weise fest, dass es in Sri Lanka regelmässig zur Verfolgung von (mutmasslichen) Anhängern der LTTE komme. Der Beweiswert dieses Dokuments ist somit gering.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3345/2013 vom 28. Juni 2013 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2013 wurde dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, so dass im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind.
6. Nachdem die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG gewährt und Fürsprecher Christian Wyss als amtlicher Rechtsvertreter eingesetzt wurde, ist ihm ein amtliches Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) ist Fürsprecher Christian Wyss für seine Bemühungen im Revisionsverfahren zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 625.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Herr Fürsprecher Christian Wyss wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 625.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: