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D-3345/2013

D-3345/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3345/2013 Urteil vom 28. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Christian Wyss, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mai 2013 / N . Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 15. November 2009 von Colombo aus auf dem Luftweg verliess und am 25. November 2009 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung vom 1. Dezember 2009 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der direkten Anhörung vom 7. Dezember 2009 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Tamile und in Jaffna Town aufgewachsen, dass er anfangs 2006 anlässlich einer Kontrolle der sri-lankischen Armee (SLA) festgenommen, zu einem Armeeposten gebracht und dort geschlagen worden sei, dass dabei auch Leute der Eelam People's Democratic Party (EPDP) anwesend gewesen seien, dass er noch am gleichen Tag wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei, doch seien in der Folge EPDP-Mitglieder drei- bis viermal zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn bezichtigt, für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu arbeiten, dass er in der Folge Jaffna im März 2006 verlassen und sich zu seinem Bruder in Batticaloa begeben habe, dass er in Batticaloa anfangs des Jahres 2007 wie alle Leute, welche aus Jaffna stammten, die Anweisung erhalten habe, nach Jaffna zurückzukehren, doch sei er dieser Aufforderung nicht nachgekommen, dass er zunächst bis im Oktober 2009 keine Probleme gehabt habe, bis er am 28. oder 29. Oktober 2009 entführt worden sei, dass seine Entführer ihn zunächst einige Tage in einem Zimmer festgehalten und Fotos inszeniert hätten, die ihn mit einer Waffe in der Hand zeigten, dass sein Bruder anfangs November 2009 für ihn ein Lösegeld bezahlt habe, und er wieder frei gelassen worden sei, dass er nach diesem Vorfall zu einer Tante gereist und bis am 12. November 2009 bei ihr geblieben sei, dass er an diesem Tag mit einem Schlepper nach Colombo abgereist sei, dass der Beschwerdeführer einen Geburtsschein sowie eine Identitätskarte zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Mai 2013 - eröffnet am 20. Mai 2013 - ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, nach seiner Freilassung im Jahre 2006 sei der Beschwerdeführer von SLA-Mitgliedern bis zu seiner Ausreise nicht mehr behelligt worden und ihm somit bereits nach seiner Freilassung aus der eintägigen Haft keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen mehr gedroht hätten, dass der Beschwerdeführer zwar geltend gemacht habe, EPDP-Mitglieder seien während der Misshandlungen durch die SLA zugegen gewesen, doch habe er nicht geltend gemacht, sie hätten ihn physisch angegriffen, dass deren blosse Präsenz während der Misshandlungen nicht asylrelevant sei, dass die Bezichtigungen von EPDP-Mitgliedern, er habe den LTTE als Informant gedient, von ihrer Intensität her nicht asylrelevant seien, weil der Beschwerdeführer zu keiner Zeit von EPDP-Mitgliedern physisch angegriffen worden sei, dass auch im vorliegenden Falle nicht von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer insoweit widersprüchlich geäussert habe, als er geltend gemacht habe, die Entführung aus Batticaloa habe am 28. oder 29. Oktober 2009 stattgefunden und freigelassen worden sei er am 2. oder 3. November 2009, weshalb die Entführung minimal fünf und maximal sieben Tage gedauert haben könne, dass der Beschwerdeführer indessen, nach der Dauer der Entführung gefragt, angegeben habe, sie habe drei Tage gedauert, weshalb sich die verschiedenen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Dauer der Entführung widersprächen, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, die Entführung aus Batticaloa habe unter Androhung von Waffengewalt stattgefunden, dass die beiden Entführer, die angeblich mit ihm gesprochen hätten, Gewehre bei sich gehabt und gewöhnliche Kleidung getragen hätten, dass er die Waffen, welche die Entführer in ihren Hosen versteckt gehabt hätten, anfänglich nicht gesehen habe, dass diese Angaben nicht nachvollziehbar seien, weil ein Gewehr schlicht zu gross sei, um es unbemerkt in einer gewöhnlichen Hose zu verstecken, dass die verschiedenen Angaben, welche der Beschwerdeführer zu verschiedenen Zeitpunkten im Rahmen der BzP und der Anhörung beim BFM zur Entführungssituation gemacht habe, nicht miteinander vereinbar seien, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur genauen Entführungshandlung der allgemeinen Erfahrung widersprächen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, das Zimmer, in dem er drei Tage lang festgehalten worden sei, einigermassen konkret und anschaulich zu beschreiben, dass des Weiteren die Interaktionsschilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Situation zwischen ihm und der Person, welche ihn im Zimmer fotografiert habe, eindimensional und stereotyp ausgefallen seien, dass aus den Schilderungen nicht ersichtlich werde, wann der Beschwerdeführer was wo im Raum gemacht und gedacht habe, weshalb der Eindruck entstehe, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Handlung so gar nicht erlebt, dass somit wesentliche Aspekte der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Entführung widersprüchlich, unlogisch und zu wenig substanziiert ausgefalllen seien, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben; es sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Dem Beschwerdeführer sei eine Nachfrist von 30 Tagen zum Nachreichen der Originaldokumente und weiterer Schreiben aus der Heimat einzuräumen. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe eines Anwalts zu gewähren, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen die Beweismittel 5 - 8 gemäss Beilagenverzeichnis zur Beschwerde zu den Akten reichen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Magistrate's Court von Batticaloa habe einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer ausgestellt, der nicht widerrufen worden sei, dass der Beschwerdeführer in Aussicht stellte, eine Reihe von Beweismitteln aus dem Jahre 2010 im Original nebst Begleitbriefen und weiteren Bestätigungen die aktuelle Verfolgungssituation betreffend einzureichen, weshalb ihm eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen sei, dass die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und in Bezug auf die Festnehme durch die Armee zu wenig substanziiert, nicht ausreichten, um die Glaubhaftigkeit seiner Kernaussagen, welche durch die beigelegen Dokumente bestätigt würden, zu beseitigen, dass die Dokumente vielmehr das Andauern der politischen Verfolgung bewiesen, dass Widersprüche zum einen das Resultat schlechter Übersetzungsarbeit seien und zum anderen dem Beschwerdeführer die Frage auf Seite 6 des BzP-Protokolls "Waren Sie in der Heimat politisch oder religiös tätig?" so nie auf Tamilisch gestellt worden sei, dass im Bezirk Jaffna ein Klima herrsche, das mit dem Nazi-Terror zu Beginn der Judenverfolgung in Deutschland vergleichbar sei, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass sich der Beschwerdeführer bei seinen Erklärungen behaften lassen muss, wie sie in die Protokolle Eingang fanden, zumal sie ihm rückübersetzt wurden und er in diesem Rahmen Gelegenheit gehabt hätte, Korrekturen anzubringen, wenn er dies für geboten gehalten hätte, dass die von der Vorinstanz eingesetzten Dolmetscher vorgängig ihres Einsatzes unter anderem auch auf ihre fachlichen Fähigkeiten hin geprüft wurden, weshalb der Schluss des Beschwerdeführers, Widersprüche in seinen Vorbringen seien das Resultat schlechter Übersetzungsarbeit, nicht zu überzeugen vermag, dass beide Befragungen entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift ausschliesslich auf Tamilisch geführt wurden, wie sich aus den Akten ergibt, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Behauptung in der Beschwerdeschrift, im Bezirk Jaffna herrsche ein Klima, das mit dem Nazi-Terror zu Beginn der Judenverfolgung in Deutschland vergleichbar sei, jeglichen Realitätsbezug vermissen lässt, zumal es in Sri Lanka keine Kollektivverfolgung von Tamilen gibt, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen mit Beweismitteln operiert, die vom Jahre 2010 datieren, weshalb er im Laufe seines langjährigen Asylverfahrens ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, die Originale rechtzeitig zu beschaffen und diese beim BFM einzureichen, dass es demnach schon aus diesem Grund keine Veranlassung gibt, dem Beschwerdeführer im Jahre 2013 eine dreissigtägige Nachfrist zur Beschaffung von Beweismitteln aus dem Jahre 2010 anzusetzen, dass es auch aus materiellen Gründen keinen Grund gibt, dem Beschwerdeführer eine solche anzusetzen, lässt dieser doch beispielsweise ausführen, seine Familie werde ihm unter anderem den Haftbefehl im Original zukommen lassen, dass es sich beim Original des Haftbefehls indessen nach den Erkenntnissen des Gerichts um ein internes Dokument der sri-lankischen Behörde handelt, das grundsätzlich nicht in den Besitz der Angehörigen des Beschwerdeführers gelangen kann, dass bei dieser Sachlage ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, weitere Beweiserhebungen vermöchten keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln und mithin zu keinem anderen Prüfungsergebnis zu führen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84), dass die übrigen Beweismittel auch im Original keinen Beweiswert haben, zumal etwa der "extract from the information book" lediglich Behauptungen des Vaters des Beschwerdeführers enthält, oder weil das Dokument "summons/notice to an accused person" im Kontext mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers auf eine haltlose Anzeige einer Person schliessen lässt, die dem Beschwerdeführer zu einem Beweismittel im Asylverfahren verhelfen wollte, dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, weitere Beweise (z.B. Botschaftsanfrage) zu erheben oder deren Eingang abzuwarten, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24) der Wegweisungsvollzug hinsichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des Vanni-Gebiets (geografisch definiert in E. 13.2.2.1), grundsätzlich zumutbar ist, wobei namentlich bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen sind, dass in diesem Zusammenhang für das Gericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation als begünstigende Faktoren erscheinen, dass aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in casu vom Vorhandensein solcher begünstigender Faktoren auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer unter anderem über ein ausgedehntes Beziehungsnetz in der Nordprovinz verfügt, dass es sich zunächst um einen nach wie vor jungen und gemäss den Akten gesunden Mann handelt, der auf einen achtjährigen Schulbesuch zurückblicken kann und seinen Lebensunterhalt als Profimusiker (Trompete) verdient hat (A1/10 Ziff. 8 S. 2), dass dem Bundesverwaltungsgericht keine Erkenntnisse vorliegen, wonach mit der Befriedung des Landes die Nachfrage nach Blechmusik aus Karnataka (Indien) in Sri Lanka unwiederbringlich eingebrochen sei, weshalb die Vermutung nahe liegt, der Beschwerdeführer könne dort auch in Zukunft seinen Lebensunterhalt als Trompeter bestreiten oder andernfalls auf ein anderes Blasinstrument umstellen, dass er über ein weit verzweigtes Beziehungsnetz verfügt, leben doch Vater und Mutter nebst drei Brüdern in Jaffna Town sowie ein Bruder in Batticaloa (A1/10 Ziff. 12 S. 3), dass ein weiterer Verwandter in London lebt, dass sich der Beschwerdeführer zumindest in der ersten Zeit nach der Rückkehr von diesem Beziehungsnetz unterstützen lassen kann, weshalb es keinen Anlass zur Annahme gibt, er werde nach der Rückkehr in den Heimatstaat mit einer existenziellen Notlage konfrontiert, dass bei dieser Sachlage der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - auch als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat­staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg­weisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange­messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: