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D-418/2015

D-418/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland zusammen mit ihrer Mutter, B._______ (N (...)), eigenen Angaben gemäss am 2. November 2012 und reiste gleichentags in die Schweiz ein, wo sie am 20. November 2012 um Asyl nachsuchte. Sie gab eine gegen ihren Vater erstattete Anzeige, ein Einweisungsschreiben in die Gerichtsmedizin und den gerichtsmedizinischen Befund zu den Akten (act. A4/1 Ziffn. 1 - 3). A.b Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 3. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen durchgeführt wurde, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe gegen den Willen ihres Vaters - ihre Eltern seien mittlerweile geschieden und sie habe vor ihrer Ausreise zusammen mit ihrer Mutter bei ihren Grosseltern gelebt - an der Universität studiert. C._______, ein Angehöriger des Herasat (Sicherheitsdienst der Universität) habe am 5. Mai 2012 um ihre Hand angehalten; sie habe diesen Antrag am folgenden Tag abgelehnt. Daraufhin sei sie von ihm bedroht worden. Sie habe von der Universitäts-Verwaltung einen Anruf erhalten und sei aufgefordert worden, ihr Studium abzubrechen, da sie für die Universität ein Sicherheitsrisiko darstelle. Fünf Tage nach dem Heiratsantrag habe sie den Studienverzicht unterschreiben müssen. Einen Tag später habe C._______ sie angerufen und ihr mit dem Tod gedroht. Seither habe sie sich verfolgt gefühlt. Ihr Vater habe sie gedrängt, den Antrag von C._______ anzunehmen. Als sie den Iran verlassen habe, habe C._______ vor dem Check-in gestanden und sie mit dem Tod bedroht. Am 24. Februar 2012 sei sie von der Sittenpolizei festgenommen worden, als sie auf dem Weg zum Arzt gewesen sei. Man habe sie mitnehmen wollen, wogegen sie sich gewehrt habe. Man habe ihr Tränengas ins Gesicht gesprüht, sie gestossen und ins Auto gezerrt, wobei sie sich am Trittbrett die Nase verletzt habe. Sie habe geblutet und das Bewusstsein verloren. Als sie nach 45 Minuten wieder zu sich gekommen sei, habe sie bemerkt, dass auf ihr Mobiltelefon angerufen worden sei. Nach einem erneuten Anruf auf ihr Telefon habe sie sich gemeldet; sie habe ihrer Mutter sagen können, sie könne sie auf der Polizeistation abholen. Ihrer Mutter sei gesagt worden, sie habe einen zu kurzen Mantel getragen. Sie sei auf der Polizeistation erkennungsdienstlich erfasst worden. Man habe ihr gesagt, sie werde vor Gericht gestellt, sollte es zu einem weiteren Vorfall kommen. Bei einer Rückkehr in den Iran fürchte sie um ihr Leben und sie habe Angst, Säure ins Gesicht gespritzt zu bekommen. A.c Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2014 zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr Vater sei sehr streng gewesen. Sie habe keine Freiheiten gehabt und habe ihm nicht widersprechen dürfen. Sie habe die Aufnahmeprüfung für die Universität bestanden und ihre Mutter fünf Monate lang nicht sehen dürfen. Ihre Eltern hätten sich dauernd gestritten; ihr Vater habe ihre Mutter auch geschlagen. Auch ihr gegenüber sei er handgreiflich gewesen. Einmal hätten sie ihn dank eines gerichtsmedizinischen Berichts anzeigen können. Die Angelegenheit sei nicht weiterverfolgt worden, zumal die älteste Schwester ihres Vaters vermittelt habe. Ihre Eltern hätten sich schliesslich scheiden lassen und im Sommer 2012 getrennt. Ihre Mutter habe mit Ausnahme des Sorgerechts für sie auf alle Ansprüche verzichtet. Sie seien anschliessend zu den Eltern ihrer Mutter gezogen und hätten sich an verschiedenen Orten aufgehalten, da sie belästigt worden seien. Sie habe den Iran aufgrund von zwei Problemen verlassen. Ihre Mutter habe sie eines Tages zum Arzt gefahren. Sie habe vor der Praxis gewartet, da ihre Mutter einen Parkplatz gesucht habe, als eine Patrouille der Ershad aufgetaucht sei. Sie sei angesprochen worden und habe gesagt, sie warte auf ihre Mutter. Sie sei zum Einsteigen aufgefordert worden; zwei Sittenpolizistinnen hätten sie zum Wagen gezerrt. Als man sie ins Auto verfrachtet habe, habe sie den Kopf am Autositzbein angeschlagen. Es sei etwas auf ihr Gesicht gekracht und sie habe das Bewusstsein verloren. Als sich zu sich gekommen sei, habe sie bemerkt, dass ihre Mutter sie auf ihr Mobiltelefon angerufen habe. Die Mutter habe erneut angerufen und sie habe eine Polizistin gefragt, wo sie sich befinde. Man habe sie auf dem Posten fotografiert und als Hure beschimpft. Auf einmal habe sie gehört, wie eine Frau ihren Namen geschrien habe. Dann habe der Major, der sie festgenommen habe, den Raum betreten und ihre Akte verlangt. Er habe geschimpft, ihre Mutter habe den ganzen Polizeiposten auf den Kopf gestellt, er werde eine Akte über sie anlegen und sie verfolgen lassen. Ihre Mutter habe ihr einen anderen Mantel mitgebracht und sie habe den Posten verlassen können. An der Universität habe sich während der Vorlesungen jeweils ein deutlich älterer Mann in ihre Nähe gesetzt. Eines Tages habe er ihr eröffnet, er wolle um ihre Hand anhalten. Seine Mutter habe danach bei ihr zuhause angerufen und um die Erlaubnis zu einem Besuch gebeten. Am 4. Mai 2012 sei die Familie des Verehrers zu ihnen gekommen und seine Mutter habe das Wort ergriffen. Ihre Mutter habe gesagt, ihre Tochter - die Beschwerdeführerin - sei noch zu jung für eine Heirat. Auch ihr Vater sei der Ansicht gewesen, die Familien passten nicht zueinander. Als die Mutter des Verehrers am folgenden Tag angerufen habe, habe ihre Mutter ihr gesagt, der Heiratsantrag werde abgelehnt. Darauf habe C._______ sie angerufen und ihr gedroht. Vier Tage später habe jemand von der Universität angerufen und gesagt, sie sei von der Universität ausgeschlossen worden und solle sich melden. Sie sei mit ihrer Mutter zusammen zum Direktor der Universität gegangen, der ihr gesagt habe, sie sei vom Studium ausgeschlossen und solle freiwillig ihren Studienplatz abgeben. Bei der Verwaltung der Universität hätten sie anschliessend die administrativen Sachen erledigt. Als sie nach Hause gekommen seien, habe ihr Vater ihre Mutter und sie verprügelt, da er gedacht habe, sie habe etwas angestellt. Am folgenden Tag habe C._______ sie angerufen und Drohungen ausgestossen. Als ihr Vater erfasst habe, was geschehen sei, habe er ihr gesagt, sie solle C._______ heiraten. Dieser habe herausgefunden, dass nur noch ihre Mutter sie unterstütze, und habe ihr telefonisch gesagt, diese sei aktenkundig, er werde ihnen zeigen, was es bedeute, ihn abzuweisen. Ihre Telefone seien abgehört worden und er habe sie verfolgt. Einmal habe sie sich mit ihrer Freundin in einem Kaffeehaus verabredet. Dort habe er am gegenüberliegenden Tisch gesessen. Sie hätten sich als zwei alleinstehende Frauen ohne männliche Unterstützung geängstigt. Überall, wo sie hingegangen seien, habe er sich telefonisch gemeldet, um sie wissen zu lassen, dass er über ihre Schritte im Bilde sei. Letztmals habe sie ihn gesehen, als sie nach der Gepäckabgabe auf dem Flughafen zur Passkontrolle gegangen seien. Er habe gesagt, er werde sie bis zum Ende der Welt verfolgen und sie töten. Mehrere Frauen hätten auch noch nach ihrer Ausreise bei ihrer Grossmutter angerufen und gefragt, wo ihre Mutter und sie sich befänden. Die Beschwerdeführerin gab zwei Arztzeugnisse vom 1. und 2. Juni 2014 zu den Akten (act. A4/1 Ziff. 4). B. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 18. Dezember 2014 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Januar 2015, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei zufolge Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Das Verfahren sei mit demjenigen ihrer Mutter zu koordinieren. Es sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Vor der Urteilsverkündung sei dem Rechtsvertreter Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Der Beschwerde lagen ein Arztzeugnis vom 10. Januar 2015 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwer­deführerin vom 12. Januar 2015 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete demnach auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Rechtsanwalt Urs Ebnöther wurde der Beschwerdeführerin als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der Antrag, es sei vor der Urteilsverkündung Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen, wurde abgewiesen. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das SEM übermittelt. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde. F. In ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2015, der eine Kostennote vom selben Tag beilag, hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin gesagt habe, sie habe ihrer Mutter telefonisch mitteilen können, wo sie sich befinde, als sie auf dem Polizeiposten wieder zu sich gekommen sei. Ihre Mutter habe hingegen berichtet, man habe ihrer Tochter nicht erlaubt zu telefonieren, sie habe auf eigene Faust herausgefunden, wohin man sie gebracht habe. Bei der BzP habe sie behauptet, sie habe sich am Trittbrett des Polizeiautos das Nasenbein gebrochen, während sie bei der Anhörung angegeben habe, sie habe sich dieses am Autositzbein gebrochen. Beide Varianten wirkten seltsam. Bei der BzP habe sie geltend gemacht, sie sei nebst dieser Festnahme hin und wieder verwarnt worden, bei der Anhörung habe sie gesagt, sie habe zuvor niemals Schwierigkeiten gehabt, sie habe bei der BzP nie Verwarnungen erwähnt. Bei der BzP habe sie erzählt, ihre Mutter habe der Mutter ihres Verehrers telefonisch mitgeteilt, dass sie den Heiratsantrag ablehne. Die Mutter desselben habe sie persönlich sprechen wollen, als sie ans Telefon gekommen sei, sei jedoch C._______ am anderen Ende der Leitung gewesen. Sie habe diesem selbst gesagt, sie wolle ihn nicht heiraten. Daraufhin habe er sie bedroht. In der Anhörung habe sie gesagt, die Mutter von C._______ habe ihrer Mutter gesagt, es sei schade, dass sie nicht einverstanden sei, da könne man jedoch nichts machen. Dann habe C._______ sie angerufen und die Drohung ausgesprochen. Darüber hinaus habe sie berichtet, sie habe eines Tages in einem Kaffeehaus eine Freundin getroffen. Als sie C._______ an einem anderen Tisch erblickt habe, habe sie grosse Angst gehabt, da sie zwei alleinstehende Frauen gewesen seien. Ihre Mutter habe das Ereignis ebenfalls erwähnt, aber behauptet, sie sei auch anwesend gewesen. Schliesslich habe sie angegeben, sie habe ihr Gepäck am Flughafen beim Check-in abgegeben und zur Passkontrolle weitergehen müssen. In diesem Moment sei C._______ in Begleitung von zwei Beamten des Flughafenüberwachungsdienstes gekommen und habe sie bedroht. Ihre Mutter habe hingegen erzählt, C._______ und seine Begleiter hätten bereits beim Check-in gestanden. Aufgrund dieser Widersprüche kämen Zweifel am geschilderten Sachverhalt auf.

E. 4.1.2 Die Beschreibung der durch C._______ ausgesprochenen Drohungen wirke diffus und wenig durchblickbar. Es erstaune, dass die Beschwerdeführerin nicht genau wisse, für wen er gearbeitet habe. Während sie bei der BzP gesagt habe, er sei von den Sicherheitsbehörden (Herasat) gewesen, habe sie in der Anhörung gemeint, er könne auch dem Etelaat angehört haben. Es spiele keine Rolle, da er auf jeden Fall sehr mächtig gewesen sei. Dass sie von einer Person, die sie angeblich monatelang verfolgt habe, nicht genauer habe wissen wollen und keine Schritte unternommen habe, um herauszufinden, wer er gewesen sei und welchen Posten er bekleidet habe, scheine schwer nachvollziehbar. Nicht plausibel wirke auch ihre Behauptung, C._______ habe am Flughafen auf sie gewartet und gedroht, er werde sie überall auf der Welt finden und töten, sie aber ungehindert habe ausreisen lassen. Wäre er tatsächlich mächtig gewesen und hätte seine Drohungen ernst gemeint, hätte er ihre Ausreise verhindert. Auch die Darstellung der Festnahme durch die Sittenpolizei hinterlasse einen konstruierten Eindruck. Es könne schwerlich geglaubt werden, dass sie wegen eines Nasenbeinbruchs 45 Minuten lang bewusstlos, nach dem Aufwachen aber beinahe sofort ansprechbar und handlungsfähig gewesen sei. Eine Bewusstlosigkeit dauere in aller Regel einige Sekunden oder Minuten, eine längere Dauer wäre auf jeden Fall lebensbedrohlich und hätte dramatischere Auswirkungen. Auch die weitere Schilderung des Vorfalls wirke stereotyp und auswendig gelernt. Es erscheine fragwürdig, dass der Beamte in ihrer Anwesenheit gesagt habe, er werde für ihre Mutter "eine dicke Akte anlegen und sie bis zu ihrem Lebensende verfolgen lassen".

E. 4.1.3 An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Sie bezögen sich auf frühere Probleme mit dem Vater der Beschwerdeführerin. Da sich ihre Eltern im August 2012 hätten scheiden lassen, das Sorgerecht ihrer Mutter übertragen worden sei und sie, abgesehen von einem Telefonanruf, keinen Kontakt mehr zu ihm habe, sei anzunehmen, dass sie zukünftig durch ihn keinen Nachteilen ausgesetzt sein werde.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird vorab der Sachverhalt dargelegt und geltend gemacht, es habe in den Aussagen der Beschwerdeführerin keine diametralen Widersprüche gegeben. Ihre Aussagen zur Benachrichtigung der Mutter seien übereinstimmend. Diese habe sie mehrmals angerufen; als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie abgenommen und ihr gesagt, sie sei auf der Polizeistation. Mutter und Tochter hätten grösstenteils übereinstimmend von der Festnahme berichtet. Die Mutter habe einzig die vielen versuchten Anrufe nicht erwähnt. Sie habe sich durchgefragt und so erfahren, wohin ihre Tochter gebracht worden sei. Die telefonische Bestätigung durch ihre Tochter sei für sie keine Neuigkeit gewesen. Sowohl die Anrufe als auch die Suche der Mutter hätten stattgefunden. Es dürfte kaum von Bedeutung sein, wo sich die Beschwerdeführerin die Nase angeschlagen habe. Ein Übersetzungsfehler sei naheliegend. Die Übersetzung Trittbrett in der BzP sei nicht zutreffend, sie habe dies bei der Rückübersetzung nicht bemerken können, da der Begriff auf Farsi korrekt gewesen sei. Sie habe mit C._______ im Anschluss an das Gespräch mit ihrer Mutter geredet. Ob der Hörer dazwischen aufgehängt worden sei oder nicht, sei unwesentlich. Hinsichtlich des Treffens im Kaffeehaus widersprächen sich die Aussagen von Mutter und Tochter nicht. Die Beschwerdeführerin habe nicht erwähnt, dass ihre Mutter sie zum Einkaufszentrum gefahren habe, wo sie sich mit der Freundin verabredet habe und wo die Mutter habe einkaufen wollen. Die Mutter habe sie zum Kaffeehaus begleitet, wo sie alle zusammen C._______ bemerkt hätten, wobei die Beschwerdeführerin sich und ihre Freundin als alleinstehende Frauen ohne männliche Begleitung bezeichnet habe. Aus ihrer Aussage bei der Anhörung könne nicht abgeleitet werden, dass das Aufeinandertreffen mit C._______ erst bei der Passkontrolle erfolgt sei. Ihre Mutter habe übereinstimmend gesagt, das Treffen habe beim Check-in stattgefunden.

E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin habe erklärt, wie sie C._______ kennengelernt und wie es sich mit dem Heiratsantrag und dessen Ablehnung verhalten habe. Die Beschreibung der Belästigungen sei realitätsnah ausgefallen. Es sei realitätsfremd anzunehmen, sie hätte herausfinden können, für welche Behörde er gearbeitet habe. Mit Nachforschungen hätte sie sich in grössere Gefahr begeben. Er sei einflussreich gewesen und habe wahrscheinlich für den Etelaat-e Sepah gearbeitet. C._______ sei davon ausgegangen, sie mache eine kleine Ferienreise nach Dubai und werde anschliessend in den Iran zurückkehren. Er habe nicht wissen können, dass sie ihre Heimat definitiv verlassen werde. Hinsichtlich der Festnahme durch die Sittenpolizei sei es so, dass die Bewusstlosigkeit keine 45 Minuten gedauert habe. Aussagen über eine Bewusstlosigkeit könnten nie genau sein. Dieses Vorbringen sollte im Lichte der iranischen Kultur und ihrer zuweilen zu Übertreibungen tendierenden Redensarten verstanden werden. Die Wiedergabe der Aussagen des Beamten wirke glaubhaft.

E. 4.2.3 Die Mehrheit der angeblichen Widersprüche könne ausgeräumt werden. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin mit zahlreichen Realkennzeichen gekennzeichnet seien. Sie habe die Ereignisse grösstenteils einem genauen Datum zuordnen können. Sie stehe dazu, wenn sie etwas nicht mehr genau wisse, und passe ihre Aussagen nicht einfach an. Die Vorinstanz habe nicht erwähnt, dass der Grossteil der Aussagen übereinstimmend und in sich schlüssig sei. Sie spiele die Aussagen von Mutter und Tochter gegeneinander aus, obwohl die beiden das Geschehene aus ihrer jeweils eigenen Optik schilderten. Die angeblichen Ungereimtheiten wirkten konstruiert.

E. 4.2.4 Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit vorliegend nicht hinreichend Rechnung getragen. Die überwiegende Mehrheit der Ungereimtheiten habe geklärt werden und die Vorinstanz hätte bei pflichtgemässem Nachfragen gewisse Unklarheiten ausräumen können. Demnach sei Art. 7 AsylG verletzt worden. Die Beschwerdeführerin habe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass sie im Iran wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe respektive ihrer vermeintlichen politischen Anschauung eine konkrete Furcht vor gezielter Verfolgung gehabt habe. Aufgrund der Funktion von C._______ und seiner Drohungen müsse sie davon ausgehen, dass er seine Drohungen umsetzen würde, sollte sie sich einem weiteren Heiratsantrag widersetzen. Da ihr Vater einer Heirat habe zustimmen wollen, hätte ihr das iranische Recht keinen Schutz vor der drohenden Zwangsheirat gegeben. Hätte sie sich einer Heirat weiterhin verweigert, hätten ihr Eingriffe in ihre physische Integrität gedroht. Die ihr angedrohte Verletzung durch Anspritzen von Säure komme im Iran vor. Somit sei ihr Asyl zu gewähren.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Widersprüche, die sich zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter ergeben hätten, hätten nicht geklärt werden können. Hinsichtlich der Festnahme der Beschwerdeführerin werde geltend gemacht, ihre Mutter habe das Telefongespräch nicht erwähnt, da sie bereits vorher erfahren habe, wo sich ihre Tochter befinde, sie habe telefonisch nichts Neues erfahren. Dies stimme so nicht, da die Mutter angegeben habe, man habe ihrer Tochter nicht erlaubt, sie anzurufen. Die Beschwerdeführerin habe zudem gesagt, sie habe die Mutter auf der letzten Strecke zum Posten gelotst. Dies wäre nicht nötig gewesen, wenn die Mutter bereits gewusst hätte, wo sie sich befinde. Es sei ohnehin nicht plausibel, dass es ihr möglich gewesen wäre, auf dem Posten nach Belieben Gespräche zu führen. Selbst wenn betreffend den Nasenbeinbruch ein Übersetzungsfehler vorliege, ändere dies nichts daran, dass unklar sei, wie man sich am Stuhlbein eines Autositzes die Nase brechen sollte. Dazu müsste es aus Metall sein, was bei den meisten Autos nicht der Fall sei, was die Beschwerdeführerin indessen hätte erklären müssen. Hinsichtlich des Gesprächs mit C._______ bestehe durchaus ein Unterschied, ob dieses direkt im Anschluss an das Gespräch zwischen den beiden Müttern stattgefunden habe oder ob Fabod im Nachhinein noch einmal angerufen habe. Bei den bereits in der Verfügung aufgezeigten Widersprüchen handle es sich offensichtlich nicht einfach um ein "unwesentliches Detail", wie in der Beschwerde behauptet. Hätte die Mutter die Beschwerdeführerin tatsächlich bis zum Kaffeehaus begleitet und C._______ dort gesehen, sei nicht logisch, weshalb die Beschwerdeführerin von "zwei alleinstehenden Frauen ohne männliche Begleitung" und nicht von drei gesprochen habe. Abgesehen davon, dass der Wortlaut der bei der Ausreise der Beschwerdeführerin von C._______ ausgestossenen Drohung nicht unbedingt nahelege, dass er davon ausgegangen sei, sie käme bald zurück, wäre es sicher nicht ein kluger Schachzug gewesen, sie kurz vor der Ausreise derart zu bedrohen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie es sich angesichts von Todesdrohungen zweimal überlegen würde, in den Iran zurückzukehren, dürfte auf der Hand gelegen haben.

E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, gewisse Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter seien aus dem Gesamtkontext zu sehen und es bestehe auch Interpretationsspielraum. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gestattet gewesen, vom Polizeiposten aus ihre Mutter anzurufen. Vielmehr habe sie unterwegs zum Polizeiposten mit der Mutter gesprochen und gemäss Auskunft der das Fahrzeug steuernden Polizistin sagen können, sie würden zum Posten von D._______ fahren. Dabei habe sie ihrer Mutter Hinweise geben können, welchen Weg diese zum Posten fahren müsse. Abgesehen davon berufe sich das SEM auf Aussagen, die sie mehr als eineinhalb Jahre nach der BzP gemacht habe. Es sei nachvollziehbar, dass Details nach so langer Zeit verblassen könnten; diesbezüglich sei auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen. Festgenommene würden im Iran mit auf dem Rücken zusammengehaltenen Händen und runtergedrücktem Kopf in Fahrzeuge gestossen. Sie sei dabei gestolpert und habe sich die Nase am Stuhlbein angeschlagen, das aus hartem Material gewesen sei. Betreffend das Telefongespräch mit C._______ sei auf die verflossene Zeit hinzuweisen. Sie gehe davon aus, dass die bei der BzP geschilderte Version zutreffend sei. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und denen ihrer Mutter gehe hervor, dass sie sich zusammen mit ihrer Freundin eine gewisse Zeit im Kaffeehaus aufgehalten habe, bis ihre Mutter mit den Einkäufen auch dorthin gekommen sei. Sie habe C._______ aber bereits zuvor bemerkt, weshalb einleuchte, dass sie von zwei alleinstehenden Frauen gesprochen habe. Zentral sei ohnehin der Aspekt der fehlenden männlichen Begleitung gewesen. Schliesslich reisten Tausende von Iranern täglich nach Dubai, um dort Einkäufe zu tätigen. Sie sei mit Emirates gereist, was auf eine Einkaufsreise hindeuten könne. C._______ sei offenbar nicht sicher gewesen, ob sie zurückkehren wollte, weshalb er, um seine Macht zu demonstrieren, die fragliche Drohung ausgesprochen habe. Letztlich bleibe die Interpretation dessen, was er gesagt habe, Spekulation.

E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei im Februar 2012 von der Sittenpolizei festgenommen worden, weil diese der Ansicht gewesen sei, der von ihr getragene Mantel sei zu kurz. Ihre Mutter habe sie damals zum Arzt bringen wollen und habe sie vor der Arztpraxis abgesetzt, da sie ihren Wagen noch habe parkieren müssen. In Abwesenheit ihrer Mutter sei sie festgenommen und in einen Wagen gestossen worden, wobei sie sich an der Nase gestossen und diese gebrochen habe. Das SEM hat berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Frage, wie ihre Mutter sie auf dem Polizeiposten, auf den sie gebracht worden sei, gefunden habe, widersprüchlich sind. Bei der BzP gab sie an, sie sei in Ohnmacht gefallen und nach 45 Minuten zu sich gekommen. Sie habe bemerkt, dass auf ihr Handy angerufen worden sei. Bei einem weiteren Anruf habe sie abgenommen und ihrer Mutter gesagt, sie könne sie auf der Polizeistation D._______ abholen (act. A8/11 S. 7). Im Rahmen der Anhörung sagte sie, sie habe sich auf dem Polizeiposten befunden, als sie wieder zu sich gekommen sei. Sie habe unter Atemnot gelitten und nicht sprechen können. Als ihr jemand einen Schluck Wasser gebracht habe, habe ihre Mutter angerufen und gefragt, wo sie sei. Sie habe eine Polizistin gefragt, die ihr gesagt habe, sie sei auf der Station D._______. Sie habe ihrer Mutter genau gesagt, wo sie sich befinde, sodass diese sie habe finden können. Ihre Mutter ha­be unterwegs die Polizeipatrouille, der sie nachgefahren sei, aus den Augen verloren, sie habe sie jedoch zum Posten lotsen können (act. A16/17 S. 6 und 10). In der Beschwerde wird diesbezüglich ausgeführt, die Mutter der Beschwerdeführerin habe die vielen Telefonanrufe nicht erwähnt, da ihr Verhalten - die Tochter telefonisch zu erreichen versuchen - ihr logisch erschienen sei und sie ohnehin bereits gewusst habe, wohin ihre Tochter gebracht worden sei. In der Stellungnahme wiederum wird erläutert, der Beschwerdeführerin sei es selbstverständlich nicht erlaubt gewesen, vom Polizeiposten aus ihre Mutter anzurufen. Eine explizite Aussage, wonach ein telefonischer Kontakt auf dem Weg zum Polizeiposten nicht habe hergestellt werden können, könne dem Protokoll nicht entnommen werden. Anlässlich dieses Gesprächs habe sie ihrer Mutter Hinweise geben können, welchen Weg sie zum Posten fahren müsse. Die von der Vorinstanz erkannten Widersprüche bezüglich der Frage, wie die Mutter der Beschwerdeführerin erfahren habe, wohin ihre Tochter gebracht worden sei, werden weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme aufgelöst, vielmehr entstehen weitere Widersprüche. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin bei der Anhörung sei sie auf der Polizeistation aus der Ohnmacht erwacht. Ihre Mutter habe angerufen und sie habe dieser gesagt, wo sie sich befinde und sie dorthin gelotst. Dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter zur Polizeistation hat lotsen können, nachdem sie während der Fahrt zur selben bewusstlos gewesen sei, ist schwer nachvollziehbar. Zudem wird in der Stellungnahme ausgeführt, ihre Mutter habe bereits gewusst, wo sie sich befinde, so dass sie diese nicht hätte lotsen müssen. Des Weiteren wird in der Stellungnahme behauptet, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Mutter nicht auf dem Polizeiposten, sondern auf der Fahrt zu diesem telefoniert. Allerdings gab sie im Rahmen der Anhörung an, sie sei erst auf dem Polizeiposten zu sich gekommen, was nicht mit der Angabe, sie habe während der Fahrt auf denselben telefoniert, in Übereinstimmung zu bringen ist. Der Hinweis auf den Zeitablauf seit dem Ereignis vom Februar 2012, weshalb dieses verblassen könne, vermag vorliegend nicht zu überzeugen, da es sich bei der Schilderung des Schreckensmoments einer (erstmaligen) Festnahme durch die Sittenpolizei und dem Zusammentreffen mit der Mutter, die sie vom Posten habe abholen können, nicht um ein Detail des Vorgebrachten handelt.

E. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin gab bei der Anhörung an, sie habe auf der Polizeistation auf einmal eine Frau ihren Namen rufen hören. Dann habe Major E._______, der sie festgenommen habe, den Raum, in dem sie gewesen sei, betreten. Er habe zu seinen Sekretärinnen gesagt, man solle ihm die Akten bringen, die Mutter der Festgenommenen habe den ganzen Posten auf den Kopf gestellt. Einige Uniformierte hätten den Raum betreten und den Major auf die Beschimpfungen, die ihre Mutter ausgestossen habe, angesprochen. Der Major habe gesagt, er werde eine Akte gegen ihre Mutter anlegen und sie bis an ihr Lebensende verfolgen. Der Major habe angeordnet, dass sie - die Beschwerdeführerin - fotografiert werde. Später habe er ihr einen Mantel ins Gesicht geworfen und ihr gesagt, ihre Mutter habe diesen mitgebracht. Während sie sich schriftlich habe verpflichten müssen, die islamischen Vorschriften zu respektieren, habe der Major gesagt, ihre Mutter habe Beamte beleidigt, was Folgen haben werde (act. A16/17 S. 6). Die Mutter der Beschwerdeführerin sagte bei der Anhörung aus, sie habe vor der Polizeistation den Beamten, Major E._______, gesucht, der ihre Tochter festgenommen habe. Als sie ihn gefunden habe, habe sie ihn gefragt, wo ihre Tochter untergebracht worden sei. Es sei zu einem Wortgefecht gekommen und er habe sie zur Beruhigung der Lage aufgefordert, mit ihm auf die Polizeistation zu kommen. Dort habe er zu den Sekretärinnen gesagt, sie sollten ihm die Akte von F._______ geben. Er habe diese erhalten und befohlen, dass man sie bringe. Als sie ihre Tochter gesehen habe, sei sie erschrocken, da diese geblutet habe. Sie habe den Major beschimpft, weshalb über sie eine Akte angelegt worden sei (act. A14/17 S. 7, N (...)). Gemäss den Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin ist zu schliessen, dass diese die Polizeistation mit dem Major betreten habe und diesem ins Sekretariat gefolgt sei. Er habe befohlen, dass man ihre Tochter bringe und als sie diese erblickt habe, habe sie den Major beschimpft - gemäss ihren Aussagen wäre die Beschwerdeführerin somit Zeugin ihrer Beschimpfungen geworden. Den Aussagen der Beschwerdeführerin gemäss sei der Major indessen in Abwesenheit ihrer Mutter ins Sekretariat gekommen und sie habe von Drittpersonen gehört, dass er von dieser beschimpft worden sei, weshalb der Major Konsequenzen angedroht habe. Die Darlegung des Ablaufs der Geschehnisse auf dem Polizeiposten hinsichtlich der Übergabe der Beschwerdeführerin an ihre Mutter ist somit nicht übereinstimmend.

E. 5.2.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass an der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Festnahme durch die Sittenpolizei ernsthafte Zweifel bestehen.

E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin sagte aus, ein Angehöriger des staatlichen Sicherheitsapparats, der an den Vorlesungen, die sie besucht habe, teilgenommen habe, habe ihr anfangs Mai 2012 einen Heiratsantrag gemacht. Nachdem sie den Verehrer zurückgewiesen habe, sei sie von ihm mit erheblichen Übergriffen beziehungsweise dem Tod bedroht worden.

E. 5.3.2 Bei der BzP machte die Beschwerdeführerin geltend, ein Angehöriger des Herasat, C._______, habe am 5. Mai 2012 um ihre Hand angehalten. Am 6. Mai 2012 habe dessen Mutter sich telefonisch erkundigt, wie es um den Antrag stehe. Ihre Mutter habe gesagt, sie wolle C._______ nicht heiraten, worauf dessen Mutter mit ihr habe sprechen wollen. Als sie ans Telefon gegangen sei, sei C._______ daran gewesen, dem sie persönlich gesagt habe, sie wolle ihn nicht heiraten. Er habe ihr gesagt, dies werde Konsequenzen haben, und sie kurz nachdem sie den Antrag abgelehnt habe, zu bedrohen begonnen. Sie habe von der Universitätsverwaltung einen Anruf erhalten und sei aufgefordert worden, ihr Studium abzubrechen. Am 10. Mai 2012 habe sie den Verzicht auf ihr Studium unterschreiben müssen. Die Verwaltung habe ihr gesagt, sie sei ein Sicherheitsrisiko. Kurz danach habe ihr Verehrer sie angerufen und ihr gesagt, er habe sie von der Universität werfen lassen können und könne ihr auch das Leben nehmen (act. A8/11 S. 7 f.). Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen sagte sie aus, ein Mann, der an den Vorlesungen teilgenommen habe, habe ihr eines Tages gesagt, er wolle um ihre Hand anhalten. Sie habe ihm gesagt, sie müsse mit ihrer Familie reden. Am 4. Mai 2012 sei seine Familie zu ihnen gekommen. Als die Mutter des Verehrers am folgenden Tag ihre Mutter angerufen habe, habe diese den Antrag abgelehnt. Dann habe er sie angerufen, er sei sehr aufgeregt gewesen und habe gesagt, er werde es ihr zeigen. Vier Tage später habe jemand von der Universität angerufen und ihrer Familie gesagt, sie sei vom Studium ausgeschlossen worden, sie sollten sich melden. Sie sei mit ihrer Mutter zur Universität gegangen. Der Direktor habe gesagt, sie habe Probleme mit dem Herasat und solle unterschreiben, dass sie das Studium aufgebe (act. A16/17 S. 7 f. und S.12). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nicht übereinstimmende Angaben zum am Tag auf den offiziellen Heiratsantrag folgenden Telefongespräch machte. Einerseits sagte sie, sie sei von ihrer Mutter an den Telefonapparat gerufen worden, weil die Mutter ihres Verehrers sie habe sprechen wollen, anderseits gab sie an, der Verehrer habe sie nach dem Gespräch zwischen den Müttern angerufen. Bei der BzP legte sie dar, sie habe von der Universitätsverwaltung einen Anruf erhalten und sei aufgefordert worden, ihr Studium aufzugeben. Bei der Anhörung sagte sie indessen, es habe jemand von der Universität angerufen und ihrer Familie gesagt, sie sei vom Studium ausgeschlossen worden. Die Beschwerdeführerin hätte sich wohl daran erinnert, ob sie von ihrer Mutter ans Telefon gerufen worden ist, um mit der Mutter des Verehrers zu sprechen, oder ob sie von diesem selbst angerufen worden ist. Ebenso müsste sie wissen, ob sie von der Universitätsverwaltung telefonisch von ihrem Ausschluss erfahren hat, oder von ihren Eltern, denen dies telefonisch mitgeteilt worden sei. Es entstehen somit Zweifel an den geltend gemachten Problemen mit einem abgewiesenen Verehrer.

E. 5.3.3 Bei der Anhörung sagte die Beschwerdeführerin, sie habe sich einmal mit einer Freundin telefonisch in einem Kaffeehaus verabredet. Sie seien hinein gegangen und C._______ habe am gegenüberliegenden Tisch gesessen. Sie hätten als alleinstehende Frauen ohne männliche Unterstützer unheimliche Angst gehabt (act. A16/17 S. 8). Die Mutter der Beschwerdeführerin gab an, sie habe ihre Tochter zum Treffpunkt begleitet. Sobald sie die Räumlichkeiten (des Kaffeehauses; Anmerkung des Gerichts) betreten hätten, hätten sie C._______ am Tisch gegenüber gesehen (act. A14/17 S. 6, N (...)). Es erstaunt, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung mit keinem Wort erwähnte, dass sie in Begleitung ihrer Mutter in das Kaffeehaus gegangen sei. Die Auslassung dieses Sachverhaltselements erscheint umso befremdlicher, als sie auf eine fehlende männliche Begleitung hinwies, indessen an anderer Stelle der Anhörung angab, ihre Mutter sei während all diesen Zeiten ihre einzige Beschützerin gewesen und habe sie wie eine Security begleitet (act. A16/17 S. 13). In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, die Mutter habe die Beschwerdeführerin zum Kaffeehaus begleitet, wo sich die Freundinnen hätten treffen wollen. Dabei hätten alle zusammen C._______ bemerkt, wobei die Beschwerdeführerin sich und ihre Freundin als alleinstehende Frauen ohne männliche Begleitung bezeichnet habe. In der Stellungnahme wird hingegen vorgebracht, die Beschwerdeführerin und ihre Freundin hätten sich während einer gewissen Zeit - bis die Mutter mit den Einkäufen gekommen sei - alleine im Kaffeehaus aufgehalten. Sie hätten C._______ bemerkt, aber nicht reagiert. Insofern leuchte ein, dass sie nur von zwei alleinstehenden Frauen gesprochen habe. Die Zweifel an dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Aufeinandertreffen mit C._______ in einem Kaffeehaus - sie versuchte damit zu illustrieren, dass ihr Telefonanschluss überwacht worden sei - werden durch die auf Beschwerdeebene widersprüchliche Darstellung der Ereignisse zusätzlich bestärkt.

E. 5.3.4 Bei der BzP sagte die Beschwerdeführerin, C._______ habe vor dem Check-in gestanden und sie mit dem Tod bedroht, als sie den Iran verlassen habe (act. A8/11 S. 7 f.). Bei der Anhörung schilderte sie, als sie den Iran verlassen habe, habe sie nach der Gepäckaufgabe beim Check-in zur Passkontrolle gehen müssen. Da sei C._______ in Begleitung vom Flughafenherasat gekommen. Er habe gesagt, er werde sie bis ans Ende der Welt verfolgen (act. A16/17 S. 7 f.).

E. 5.3.5 Sie machte somit auch zum Ereignis, das in ihr und ihrer Mutter den Entschluss auslöste, nicht mehr in die Heimat zurückzukehren, voneinander abweichende Angaben. Das SEM warf in der angefochtenen Verfügung zudem die Frage auf, weshalb C._______ die Beschwerdeführerin habe ausreisen lassen, falls er sie hätte verfolgen wollen. Die Erklärung, er sei davon ausgegangen, sie unternehme nur eine kurze Reise nach Dubai, vermag insofern nicht zu überzeugen, als sie in die Schweiz zu reisen beabsichtigte. Da C._______ in Begleitung von Personen des Flughafensicherheitsdienstes gewesen und gemäss Angaben bei der BzP bereits beim Check-in gestanden haben soll, wäre es für ihn kein Problem gewesen, die Enddestination ausfindig zu machen.

E. 5.3.6 Aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin und den von den Aussagen ihre Mutter abweichenden Angaben zu mehreren wesentlichen Sachverhaltselementen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von einem Angehörigen des Sicherheitsapparats mit ernsthaften Nachteilen bedroht worden, nicht glaubhaft ist.

E. 5.4 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass erhebliche Zweifel am Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei wegen (angeblicher) Verletzung der islamischen Bekleidungsvorschriften festgenommen worden, bestehen. Die geltend gemachte Bedrohung durch einen abgewiesenen Verehrer der Beschwerdeführerin erachtet das Gericht als unglaubhaft.

E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).

E. 6.3 Unbesehen der Frage der bezweifelten Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Festnahme im Februar 2012 käme derselben keine asylrechtliche Relevanz zu. Würde ihren Schilderungen gefolgt, wäre sie mit der Verpflichtung, inskünftig die islamischen Bekleidungsvorschriften zu beachten, nach einigen Stunden Freiheitsentzug auf dem Polizeiposten freigelassen worden. Im Anschluss an das geltend gemachte Vorkommnis wären ihr keine weiteren Benachteiligungen mehr entstanden und es hätten ihr in absehbarer Zukunft auch keine solchen gedroht. In der Beschwerde wird denn auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Herbst 2012 zusammen mit ihrer Mutter einen kurzen Ferienaufenthalt im Ausland verbringen wollte. Da somit eine Rückkehr in den Iran vorgesehen war, ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zufolge der vorgebrachten Festnahme vom Februar 2012 auszuschliessen.

E. 6.4 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin seitens ihres Vaters mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit keinen weiteren Übergriffen rechnen musste. Sie hatte nach der Scheidung ihrer Eltern mit Ausnahme eines telefonischen Gesprächs keinen Kontakt mehr zu ihm und wurde von ihm offenbar auch nicht bedroht. Die Zustimmung zur Ausreise erteilte er gemäss ihren Aussagen problemlos. Auch in dieser Hinsicht belegt die Absicht der Beschwerdeführerin, in den Iran zurückzukehren, dass sie sich nicht vor Nachstellungen ihres Vaters fürchtete.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Im Iran herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird.

E. 8.4.2 Dem SEM ist zuzustimmen, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Iran sprechen. Sie verfügt über eine Matura, hat zwei Jahre lang die Universität besucht und wohlhabende Grosseltern (act. A8/11 S. 3 und S. 6). Damit dürfte sie in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten haben, sich im Heimatland wieder zu integrieren; es ist davon auszugehen, dass sie das Studium weiterverfolgen oder eine Berufsausbildung absolvieren können wird. Gemäss dem neusten ärztlichen Bericht vom 10. Januar 2015 leidet sie unter Albträumen und Flashbacks. Der negative Asylentscheid habe ihr Befinden derart beeinträchtigt, dass sie Suizidgedanken entwickelt habe. Ihre Verwandten seien besorgt über eine allfällige Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran, da sie vom abgewiesenen Verehrer kontaktiert worden seien. Sie werde weiterhin medikamentös und psychotherapeutisch behandelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht die ärztliche Diagnose (Posttraumatische Belastungsstörung; vgl. die bei der Vorinstanz eingereichten ärztlichen Berichte vom 1. und 2. Juni 2014 [act. A4/1 Ziff. 4]) nicht in Zweifel, erachtet aber deren geltend gemachte Ursache - die Bedrohung durch einen abgewiesenen Verehrer - als nicht glaubhaft. Bei einer Erkrankung kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin durchaus auch im Iran adäquat weiterbehandelt werden können, stehen doch dort die gängigen Medikamente zur Verfügung und kann dort auch eine psychotherapeutische Behandlung weitergeführt werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass einer möglichen Suizidalität im Hinblick auf einen allenfalls zwangsweisen Vollzug der Wegweisung durch geeignete medikamentöse oder nötigenfalls psychotherapeutische Massnahmen entgegengewirkt werden kann. Da die Beschwerdeführerin wohlhabende Grosseltern hat, würde eine Weiterführung der ärztlichen Behandlung nicht durch mangelnde finanzielle Mittel gefährdet.

E. 8.4.3 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten wird. Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2015 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter (Rechtsanwalt Urs Ebnöther) als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der Kostennote vom 27. Februar 2015 weist der Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und dasjenige ihrer Mutter (D-417/2015) einen zeitlichen Aufwand von 10,2 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 68.90 aus, was angemessen erscheint. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Der Gesamtaufwand beläuft sich inklusive Mehrwertsteuer auf Fr. 3379.20. Die Hälfte des amtlichen Honorars für den als amtlichen Anwalt eingesetzten Rechtsvertreter beträgt somit Fr. 1689.60 (inkl. MWSt) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das amtliche Honorar für den als amtlichen Anwalt eingesetzten Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 1689.60 geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-418/2015/pjn Urteil vom 26. Juni 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland zusammen mit ihrer Mutter, B._______ (N (...)), eigenen Angaben gemäss am 2. November 2012 und reiste gleichentags in die Schweiz ein, wo sie am 20. November 2012 um Asyl nachsuchte. Sie gab eine gegen ihren Vater erstattete Anzeige, ein Einweisungsschreiben in die Gerichtsmedizin und den gerichtsmedizinischen Befund zu den Akten (act. A4/1 Ziffn. 1 - 3). A.b Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 3. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen durchgeführt wurde, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe gegen den Willen ihres Vaters - ihre Eltern seien mittlerweile geschieden und sie habe vor ihrer Ausreise zusammen mit ihrer Mutter bei ihren Grosseltern gelebt - an der Universität studiert. C._______, ein Angehöriger des Herasat (Sicherheitsdienst der Universität) habe am 5. Mai 2012 um ihre Hand angehalten; sie habe diesen Antrag am folgenden Tag abgelehnt. Daraufhin sei sie von ihm bedroht worden. Sie habe von der Universitäts-Verwaltung einen Anruf erhalten und sei aufgefordert worden, ihr Studium abzubrechen, da sie für die Universität ein Sicherheitsrisiko darstelle. Fünf Tage nach dem Heiratsantrag habe sie den Studienverzicht unterschreiben müssen. Einen Tag später habe C._______ sie angerufen und ihr mit dem Tod gedroht. Seither habe sie sich verfolgt gefühlt. Ihr Vater habe sie gedrängt, den Antrag von C._______ anzunehmen. Als sie den Iran verlassen habe, habe C._______ vor dem Check-in gestanden und sie mit dem Tod bedroht. Am 24. Februar 2012 sei sie von der Sittenpolizei festgenommen worden, als sie auf dem Weg zum Arzt gewesen sei. Man habe sie mitnehmen wollen, wogegen sie sich gewehrt habe. Man habe ihr Tränengas ins Gesicht gesprüht, sie gestossen und ins Auto gezerrt, wobei sie sich am Trittbrett die Nase verletzt habe. Sie habe geblutet und das Bewusstsein verloren. Als sie nach 45 Minuten wieder zu sich gekommen sei, habe sie bemerkt, dass auf ihr Mobiltelefon angerufen worden sei. Nach einem erneuten Anruf auf ihr Telefon habe sie sich gemeldet; sie habe ihrer Mutter sagen können, sie könne sie auf der Polizeistation abholen. Ihrer Mutter sei gesagt worden, sie habe einen zu kurzen Mantel getragen. Sie sei auf der Polizeistation erkennungsdienstlich erfasst worden. Man habe ihr gesagt, sie werde vor Gericht gestellt, sollte es zu einem weiteren Vorfall kommen. Bei einer Rückkehr in den Iran fürchte sie um ihr Leben und sie habe Angst, Säure ins Gesicht gespritzt zu bekommen. A.c Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2014 zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr Vater sei sehr streng gewesen. Sie habe keine Freiheiten gehabt und habe ihm nicht widersprechen dürfen. Sie habe die Aufnahmeprüfung für die Universität bestanden und ihre Mutter fünf Monate lang nicht sehen dürfen. Ihre Eltern hätten sich dauernd gestritten; ihr Vater habe ihre Mutter auch geschlagen. Auch ihr gegenüber sei er handgreiflich gewesen. Einmal hätten sie ihn dank eines gerichtsmedizinischen Berichts anzeigen können. Die Angelegenheit sei nicht weiterverfolgt worden, zumal die älteste Schwester ihres Vaters vermittelt habe. Ihre Eltern hätten sich schliesslich scheiden lassen und im Sommer 2012 getrennt. Ihre Mutter habe mit Ausnahme des Sorgerechts für sie auf alle Ansprüche verzichtet. Sie seien anschliessend zu den Eltern ihrer Mutter gezogen und hätten sich an verschiedenen Orten aufgehalten, da sie belästigt worden seien. Sie habe den Iran aufgrund von zwei Problemen verlassen. Ihre Mutter habe sie eines Tages zum Arzt gefahren. Sie habe vor der Praxis gewartet, da ihre Mutter einen Parkplatz gesucht habe, als eine Patrouille der Ershad aufgetaucht sei. Sie sei angesprochen worden und habe gesagt, sie warte auf ihre Mutter. Sie sei zum Einsteigen aufgefordert worden; zwei Sittenpolizistinnen hätten sie zum Wagen gezerrt. Als man sie ins Auto verfrachtet habe, habe sie den Kopf am Autositzbein angeschlagen. Es sei etwas auf ihr Gesicht gekracht und sie habe das Bewusstsein verloren. Als sich zu sich gekommen sei, habe sie bemerkt, dass ihre Mutter sie auf ihr Mobiltelefon angerufen habe. Die Mutter habe erneut angerufen und sie habe eine Polizistin gefragt, wo sie sich befinde. Man habe sie auf dem Posten fotografiert und als Hure beschimpft. Auf einmal habe sie gehört, wie eine Frau ihren Namen geschrien habe. Dann habe der Major, der sie festgenommen habe, den Raum betreten und ihre Akte verlangt. Er habe geschimpft, ihre Mutter habe den ganzen Polizeiposten auf den Kopf gestellt, er werde eine Akte über sie anlegen und sie verfolgen lassen. Ihre Mutter habe ihr einen anderen Mantel mitgebracht und sie habe den Posten verlassen können. An der Universität habe sich während der Vorlesungen jeweils ein deutlich älterer Mann in ihre Nähe gesetzt. Eines Tages habe er ihr eröffnet, er wolle um ihre Hand anhalten. Seine Mutter habe danach bei ihr zuhause angerufen und um die Erlaubnis zu einem Besuch gebeten. Am 4. Mai 2012 sei die Familie des Verehrers zu ihnen gekommen und seine Mutter habe das Wort ergriffen. Ihre Mutter habe gesagt, ihre Tochter - die Beschwerdeführerin - sei noch zu jung für eine Heirat. Auch ihr Vater sei der Ansicht gewesen, die Familien passten nicht zueinander. Als die Mutter des Verehrers am folgenden Tag angerufen habe, habe ihre Mutter ihr gesagt, der Heiratsantrag werde abgelehnt. Darauf habe C._______ sie angerufen und ihr gedroht. Vier Tage später habe jemand von der Universität angerufen und gesagt, sie sei von der Universität ausgeschlossen worden und solle sich melden. Sie sei mit ihrer Mutter zusammen zum Direktor der Universität gegangen, der ihr gesagt habe, sie sei vom Studium ausgeschlossen und solle freiwillig ihren Studienplatz abgeben. Bei der Verwaltung der Universität hätten sie anschliessend die administrativen Sachen erledigt. Als sie nach Hause gekommen seien, habe ihr Vater ihre Mutter und sie verprügelt, da er gedacht habe, sie habe etwas angestellt. Am folgenden Tag habe C._______ sie angerufen und Drohungen ausgestossen. Als ihr Vater erfasst habe, was geschehen sei, habe er ihr gesagt, sie solle C._______ heiraten. Dieser habe herausgefunden, dass nur noch ihre Mutter sie unterstütze, und habe ihr telefonisch gesagt, diese sei aktenkundig, er werde ihnen zeigen, was es bedeute, ihn abzuweisen. Ihre Telefone seien abgehört worden und er habe sie verfolgt. Einmal habe sie sich mit ihrer Freundin in einem Kaffeehaus verabredet. Dort habe er am gegenüberliegenden Tisch gesessen. Sie hätten sich als zwei alleinstehende Frauen ohne männliche Unterstützung geängstigt. Überall, wo sie hingegangen seien, habe er sich telefonisch gemeldet, um sie wissen zu lassen, dass er über ihre Schritte im Bilde sei. Letztmals habe sie ihn gesehen, als sie nach der Gepäckabgabe auf dem Flughafen zur Passkontrolle gegangen seien. Er habe gesagt, er werde sie bis zum Ende der Welt verfolgen und sie töten. Mehrere Frauen hätten auch noch nach ihrer Ausreise bei ihrer Grossmutter angerufen und gefragt, wo ihre Mutter und sie sich befänden. Die Beschwerdeführerin gab zwei Arztzeugnisse vom 1. und 2. Juni 2014 zu den Akten (act. A4/1 Ziff. 4). B. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 18. Dezember 2014 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Januar 2015, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei zufolge Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Das Verfahren sei mit demjenigen ihrer Mutter zu koordinieren. Es sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Vor der Urteilsverkündung sei dem Rechtsvertreter Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Der Beschwerde lagen ein Arztzeugnis vom 10. Januar 2015 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwer­deführerin vom 12. Januar 2015 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete demnach auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Rechtsanwalt Urs Ebnöther wurde der Beschwerdeführerin als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der Antrag, es sei vor der Urteilsverkündung Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen, wurde abgewiesen. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das SEM übermittelt. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde. F. In ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2015, der eine Kostennote vom selben Tag beilag, hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin gesagt habe, sie habe ihrer Mutter telefonisch mitteilen können, wo sie sich befinde, als sie auf dem Polizeiposten wieder zu sich gekommen sei. Ihre Mutter habe hingegen berichtet, man habe ihrer Tochter nicht erlaubt zu telefonieren, sie habe auf eigene Faust herausgefunden, wohin man sie gebracht habe. Bei der BzP habe sie behauptet, sie habe sich am Trittbrett des Polizeiautos das Nasenbein gebrochen, während sie bei der Anhörung angegeben habe, sie habe sich dieses am Autositzbein gebrochen. Beide Varianten wirkten seltsam. Bei der BzP habe sie geltend gemacht, sie sei nebst dieser Festnahme hin und wieder verwarnt worden, bei der Anhörung habe sie gesagt, sie habe zuvor niemals Schwierigkeiten gehabt, sie habe bei der BzP nie Verwarnungen erwähnt. Bei der BzP habe sie erzählt, ihre Mutter habe der Mutter ihres Verehrers telefonisch mitgeteilt, dass sie den Heiratsantrag ablehne. Die Mutter desselben habe sie persönlich sprechen wollen, als sie ans Telefon gekommen sei, sei jedoch C._______ am anderen Ende der Leitung gewesen. Sie habe diesem selbst gesagt, sie wolle ihn nicht heiraten. Daraufhin habe er sie bedroht. In der Anhörung habe sie gesagt, die Mutter von C._______ habe ihrer Mutter gesagt, es sei schade, dass sie nicht einverstanden sei, da könne man jedoch nichts machen. Dann habe C._______ sie angerufen und die Drohung ausgesprochen. Darüber hinaus habe sie berichtet, sie habe eines Tages in einem Kaffeehaus eine Freundin getroffen. Als sie C._______ an einem anderen Tisch erblickt habe, habe sie grosse Angst gehabt, da sie zwei alleinstehende Frauen gewesen seien. Ihre Mutter habe das Ereignis ebenfalls erwähnt, aber behauptet, sie sei auch anwesend gewesen. Schliesslich habe sie angegeben, sie habe ihr Gepäck am Flughafen beim Check-in abgegeben und zur Passkontrolle weitergehen müssen. In diesem Moment sei C._______ in Begleitung von zwei Beamten des Flughafenüberwachungsdienstes gekommen und habe sie bedroht. Ihre Mutter habe hingegen erzählt, C._______ und seine Begleiter hätten bereits beim Check-in gestanden. Aufgrund dieser Widersprüche kämen Zweifel am geschilderten Sachverhalt auf. 4.1.2 Die Beschreibung der durch C._______ ausgesprochenen Drohungen wirke diffus und wenig durchblickbar. Es erstaune, dass die Beschwerdeführerin nicht genau wisse, für wen er gearbeitet habe. Während sie bei der BzP gesagt habe, er sei von den Sicherheitsbehörden (Herasat) gewesen, habe sie in der Anhörung gemeint, er könne auch dem Etelaat angehört haben. Es spiele keine Rolle, da er auf jeden Fall sehr mächtig gewesen sei. Dass sie von einer Person, die sie angeblich monatelang verfolgt habe, nicht genauer habe wissen wollen und keine Schritte unternommen habe, um herauszufinden, wer er gewesen sei und welchen Posten er bekleidet habe, scheine schwer nachvollziehbar. Nicht plausibel wirke auch ihre Behauptung, C._______ habe am Flughafen auf sie gewartet und gedroht, er werde sie überall auf der Welt finden und töten, sie aber ungehindert habe ausreisen lassen. Wäre er tatsächlich mächtig gewesen und hätte seine Drohungen ernst gemeint, hätte er ihre Ausreise verhindert. Auch die Darstellung der Festnahme durch die Sittenpolizei hinterlasse einen konstruierten Eindruck. Es könne schwerlich geglaubt werden, dass sie wegen eines Nasenbeinbruchs 45 Minuten lang bewusstlos, nach dem Aufwachen aber beinahe sofort ansprechbar und handlungsfähig gewesen sei. Eine Bewusstlosigkeit dauere in aller Regel einige Sekunden oder Minuten, eine längere Dauer wäre auf jeden Fall lebensbedrohlich und hätte dramatischere Auswirkungen. Auch die weitere Schilderung des Vorfalls wirke stereotyp und auswendig gelernt. Es erscheine fragwürdig, dass der Beamte in ihrer Anwesenheit gesagt habe, er werde für ihre Mutter "eine dicke Akte anlegen und sie bis zu ihrem Lebensende verfolgen lassen". 4.1.3 An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Sie bezögen sich auf frühere Probleme mit dem Vater der Beschwerdeführerin. Da sich ihre Eltern im August 2012 hätten scheiden lassen, das Sorgerecht ihrer Mutter übertragen worden sei und sie, abgesehen von einem Telefonanruf, keinen Kontakt mehr zu ihm habe, sei anzunehmen, dass sie zukünftig durch ihn keinen Nachteilen ausgesetzt sein werde. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird vorab der Sachverhalt dargelegt und geltend gemacht, es habe in den Aussagen der Beschwerdeführerin keine diametralen Widersprüche gegeben. Ihre Aussagen zur Benachrichtigung der Mutter seien übereinstimmend. Diese habe sie mehrmals angerufen; als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie abgenommen und ihr gesagt, sie sei auf der Polizeistation. Mutter und Tochter hätten grösstenteils übereinstimmend von der Festnahme berichtet. Die Mutter habe einzig die vielen versuchten Anrufe nicht erwähnt. Sie habe sich durchgefragt und so erfahren, wohin ihre Tochter gebracht worden sei. Die telefonische Bestätigung durch ihre Tochter sei für sie keine Neuigkeit gewesen. Sowohl die Anrufe als auch die Suche der Mutter hätten stattgefunden. Es dürfte kaum von Bedeutung sein, wo sich die Beschwerdeführerin die Nase angeschlagen habe. Ein Übersetzungsfehler sei naheliegend. Die Übersetzung Trittbrett in der BzP sei nicht zutreffend, sie habe dies bei der Rückübersetzung nicht bemerken können, da der Begriff auf Farsi korrekt gewesen sei. Sie habe mit C._______ im Anschluss an das Gespräch mit ihrer Mutter geredet. Ob der Hörer dazwischen aufgehängt worden sei oder nicht, sei unwesentlich. Hinsichtlich des Treffens im Kaffeehaus widersprächen sich die Aussagen von Mutter und Tochter nicht. Die Beschwerdeführerin habe nicht erwähnt, dass ihre Mutter sie zum Einkaufszentrum gefahren habe, wo sie sich mit der Freundin verabredet habe und wo die Mutter habe einkaufen wollen. Die Mutter habe sie zum Kaffeehaus begleitet, wo sie alle zusammen C._______ bemerkt hätten, wobei die Beschwerdeführerin sich und ihre Freundin als alleinstehende Frauen ohne männliche Begleitung bezeichnet habe. Aus ihrer Aussage bei der Anhörung könne nicht abgeleitet werden, dass das Aufeinandertreffen mit C._______ erst bei der Passkontrolle erfolgt sei. Ihre Mutter habe übereinstimmend gesagt, das Treffen habe beim Check-in stattgefunden. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin habe erklärt, wie sie C._______ kennengelernt und wie es sich mit dem Heiratsantrag und dessen Ablehnung verhalten habe. Die Beschreibung der Belästigungen sei realitätsnah ausgefallen. Es sei realitätsfremd anzunehmen, sie hätte herausfinden können, für welche Behörde er gearbeitet habe. Mit Nachforschungen hätte sie sich in grössere Gefahr begeben. Er sei einflussreich gewesen und habe wahrscheinlich für den Etelaat-e Sepah gearbeitet. C._______ sei davon ausgegangen, sie mache eine kleine Ferienreise nach Dubai und werde anschliessend in den Iran zurückkehren. Er habe nicht wissen können, dass sie ihre Heimat definitiv verlassen werde. Hinsichtlich der Festnahme durch die Sittenpolizei sei es so, dass die Bewusstlosigkeit keine 45 Minuten gedauert habe. Aussagen über eine Bewusstlosigkeit könnten nie genau sein. Dieses Vorbringen sollte im Lichte der iranischen Kultur und ihrer zuweilen zu Übertreibungen tendierenden Redensarten verstanden werden. Die Wiedergabe der Aussagen des Beamten wirke glaubhaft. 4.2.3 Die Mehrheit der angeblichen Widersprüche könne ausgeräumt werden. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin mit zahlreichen Realkennzeichen gekennzeichnet seien. Sie habe die Ereignisse grösstenteils einem genauen Datum zuordnen können. Sie stehe dazu, wenn sie etwas nicht mehr genau wisse, und passe ihre Aussagen nicht einfach an. Die Vorinstanz habe nicht erwähnt, dass der Grossteil der Aussagen übereinstimmend und in sich schlüssig sei. Sie spiele die Aussagen von Mutter und Tochter gegeneinander aus, obwohl die beiden das Geschehene aus ihrer jeweils eigenen Optik schilderten. Die angeblichen Ungereimtheiten wirkten konstruiert. 4.2.4 Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit vorliegend nicht hinreichend Rechnung getragen. Die überwiegende Mehrheit der Ungereimtheiten habe geklärt werden und die Vorinstanz hätte bei pflichtgemässem Nachfragen gewisse Unklarheiten ausräumen können. Demnach sei Art. 7 AsylG verletzt worden. Die Beschwerdeführerin habe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass sie im Iran wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe respektive ihrer vermeintlichen politischen Anschauung eine konkrete Furcht vor gezielter Verfolgung gehabt habe. Aufgrund der Funktion von C._______ und seiner Drohungen müsse sie davon ausgehen, dass er seine Drohungen umsetzen würde, sollte sie sich einem weiteren Heiratsantrag widersetzen. Da ihr Vater einer Heirat habe zustimmen wollen, hätte ihr das iranische Recht keinen Schutz vor der drohenden Zwangsheirat gegeben. Hätte sie sich einer Heirat weiterhin verweigert, hätten ihr Eingriffe in ihre physische Integrität gedroht. Die ihr angedrohte Verletzung durch Anspritzen von Säure komme im Iran vor. Somit sei ihr Asyl zu gewähren. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Widersprüche, die sich zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter ergeben hätten, hätten nicht geklärt werden können. Hinsichtlich der Festnahme der Beschwerdeführerin werde geltend gemacht, ihre Mutter habe das Telefongespräch nicht erwähnt, da sie bereits vorher erfahren habe, wo sich ihre Tochter befinde, sie habe telefonisch nichts Neues erfahren. Dies stimme so nicht, da die Mutter angegeben habe, man habe ihrer Tochter nicht erlaubt, sie anzurufen. Die Beschwerdeführerin habe zudem gesagt, sie habe die Mutter auf der letzten Strecke zum Posten gelotst. Dies wäre nicht nötig gewesen, wenn die Mutter bereits gewusst hätte, wo sie sich befinde. Es sei ohnehin nicht plausibel, dass es ihr möglich gewesen wäre, auf dem Posten nach Belieben Gespräche zu führen. Selbst wenn betreffend den Nasenbeinbruch ein Übersetzungsfehler vorliege, ändere dies nichts daran, dass unklar sei, wie man sich am Stuhlbein eines Autositzes die Nase brechen sollte. Dazu müsste es aus Metall sein, was bei den meisten Autos nicht der Fall sei, was die Beschwerdeführerin indessen hätte erklären müssen. Hinsichtlich des Gesprächs mit C._______ bestehe durchaus ein Unterschied, ob dieses direkt im Anschluss an das Gespräch zwischen den beiden Müttern stattgefunden habe oder ob Fabod im Nachhinein noch einmal angerufen habe. Bei den bereits in der Verfügung aufgezeigten Widersprüchen handle es sich offensichtlich nicht einfach um ein "unwesentliches Detail", wie in der Beschwerde behauptet. Hätte die Mutter die Beschwerdeführerin tatsächlich bis zum Kaffeehaus begleitet und C._______ dort gesehen, sei nicht logisch, weshalb die Beschwerdeführerin von "zwei alleinstehenden Frauen ohne männliche Begleitung" und nicht von drei gesprochen habe. Abgesehen davon, dass der Wortlaut der bei der Ausreise der Beschwerdeführerin von C._______ ausgestossenen Drohung nicht unbedingt nahelege, dass er davon ausgegangen sei, sie käme bald zurück, wäre es sicher nicht ein kluger Schachzug gewesen, sie kurz vor der Ausreise derart zu bedrohen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie es sich angesichts von Todesdrohungen zweimal überlegen würde, in den Iran zurückzukehren, dürfte auf der Hand gelegen haben. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, gewisse Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter seien aus dem Gesamtkontext zu sehen und es bestehe auch Interpretationsspielraum. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gestattet gewesen, vom Polizeiposten aus ihre Mutter anzurufen. Vielmehr habe sie unterwegs zum Polizeiposten mit der Mutter gesprochen und gemäss Auskunft der das Fahrzeug steuernden Polizistin sagen können, sie würden zum Posten von D._______ fahren. Dabei habe sie ihrer Mutter Hinweise geben können, welchen Weg diese zum Posten fahren müsse. Abgesehen davon berufe sich das SEM auf Aussagen, die sie mehr als eineinhalb Jahre nach der BzP gemacht habe. Es sei nachvollziehbar, dass Details nach so langer Zeit verblassen könnten; diesbezüglich sei auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen. Festgenommene würden im Iran mit auf dem Rücken zusammengehaltenen Händen und runtergedrücktem Kopf in Fahrzeuge gestossen. Sie sei dabei gestolpert und habe sich die Nase am Stuhlbein angeschlagen, das aus hartem Material gewesen sei. Betreffend das Telefongespräch mit C._______ sei auf die verflossene Zeit hinzuweisen. Sie gehe davon aus, dass die bei der BzP geschilderte Version zutreffend sei. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und denen ihrer Mutter gehe hervor, dass sie sich zusammen mit ihrer Freundin eine gewisse Zeit im Kaffeehaus aufgehalten habe, bis ihre Mutter mit den Einkäufen auch dorthin gekommen sei. Sie habe C._______ aber bereits zuvor bemerkt, weshalb einleuchte, dass sie von zwei alleinstehenden Frauen gesprochen habe. Zentral sei ohnehin der Aspekt der fehlenden männlichen Begleitung gewesen. Schliesslich reisten Tausende von Iranern täglich nach Dubai, um dort Einkäufe zu tätigen. Sie sei mit Emirates gereist, was auf eine Einkaufsreise hindeuten könne. C._______ sei offenbar nicht sicher gewesen, ob sie zurückkehren wollte, weshalb er, um seine Macht zu demonstrieren, die fragliche Drohung ausgesprochen habe. Letztlich bleibe die Interpretation dessen, was er gesagt habe, Spekulation. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei im Februar 2012 von der Sittenpolizei festgenommen worden, weil diese der Ansicht gewesen sei, der von ihr getragene Mantel sei zu kurz. Ihre Mutter habe sie damals zum Arzt bringen wollen und habe sie vor der Arztpraxis abgesetzt, da sie ihren Wagen noch habe parkieren müssen. In Abwesenheit ihrer Mutter sei sie festgenommen und in einen Wagen gestossen worden, wobei sie sich an der Nase gestossen und diese gebrochen habe. Das SEM hat berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Frage, wie ihre Mutter sie auf dem Polizeiposten, auf den sie gebracht worden sei, gefunden habe, widersprüchlich sind. Bei der BzP gab sie an, sie sei in Ohnmacht gefallen und nach 45 Minuten zu sich gekommen. Sie habe bemerkt, dass auf ihr Handy angerufen worden sei. Bei einem weiteren Anruf habe sie abgenommen und ihrer Mutter gesagt, sie könne sie auf der Polizeistation D._______ abholen (act. A8/11 S. 7). Im Rahmen der Anhörung sagte sie, sie habe sich auf dem Polizeiposten befunden, als sie wieder zu sich gekommen sei. Sie habe unter Atemnot gelitten und nicht sprechen können. Als ihr jemand einen Schluck Wasser gebracht habe, habe ihre Mutter angerufen und gefragt, wo sie sei. Sie habe eine Polizistin gefragt, die ihr gesagt habe, sie sei auf der Station D._______. Sie habe ihrer Mutter genau gesagt, wo sie sich befinde, sodass diese sie habe finden können. Ihre Mutter ha­be unterwegs die Polizeipatrouille, der sie nachgefahren sei, aus den Augen verloren, sie habe sie jedoch zum Posten lotsen können (act. A16/17 S. 6 und 10). In der Beschwerde wird diesbezüglich ausgeführt, die Mutter der Beschwerdeführerin habe die vielen Telefonanrufe nicht erwähnt, da ihr Verhalten - die Tochter telefonisch zu erreichen versuchen - ihr logisch erschienen sei und sie ohnehin bereits gewusst habe, wohin ihre Tochter gebracht worden sei. In der Stellungnahme wiederum wird erläutert, der Beschwerdeführerin sei es selbstverständlich nicht erlaubt gewesen, vom Polizeiposten aus ihre Mutter anzurufen. Eine explizite Aussage, wonach ein telefonischer Kontakt auf dem Weg zum Polizeiposten nicht habe hergestellt werden können, könne dem Protokoll nicht entnommen werden. Anlässlich dieses Gesprächs habe sie ihrer Mutter Hinweise geben können, welchen Weg sie zum Posten fahren müsse. Die von der Vorinstanz erkannten Widersprüche bezüglich der Frage, wie die Mutter der Beschwerdeführerin erfahren habe, wohin ihre Tochter gebracht worden sei, werden weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme aufgelöst, vielmehr entstehen weitere Widersprüche. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin bei der Anhörung sei sie auf der Polizeistation aus der Ohnmacht erwacht. Ihre Mutter habe angerufen und sie habe dieser gesagt, wo sie sich befinde und sie dorthin gelotst. Dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter zur Polizeistation hat lotsen können, nachdem sie während der Fahrt zur selben bewusstlos gewesen sei, ist schwer nachvollziehbar. Zudem wird in der Stellungnahme ausgeführt, ihre Mutter habe bereits gewusst, wo sie sich befinde, so dass sie diese nicht hätte lotsen müssen. Des Weiteren wird in der Stellungnahme behauptet, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Mutter nicht auf dem Polizeiposten, sondern auf der Fahrt zu diesem telefoniert. Allerdings gab sie im Rahmen der Anhörung an, sie sei erst auf dem Polizeiposten zu sich gekommen, was nicht mit der Angabe, sie habe während der Fahrt auf denselben telefoniert, in Übereinstimmung zu bringen ist. Der Hinweis auf den Zeitablauf seit dem Ereignis vom Februar 2012, weshalb dieses verblassen könne, vermag vorliegend nicht zu überzeugen, da es sich bei der Schilderung des Schreckensmoments einer (erstmaligen) Festnahme durch die Sittenpolizei und dem Zusammentreffen mit der Mutter, die sie vom Posten habe abholen können, nicht um ein Detail des Vorgebrachten handelt. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin gab bei der Anhörung an, sie habe auf der Polizeistation auf einmal eine Frau ihren Namen rufen hören. Dann habe Major E._______, der sie festgenommen habe, den Raum, in dem sie gewesen sei, betreten. Er habe zu seinen Sekretärinnen gesagt, man solle ihm die Akten bringen, die Mutter der Festgenommenen habe den ganzen Posten auf den Kopf gestellt. Einige Uniformierte hätten den Raum betreten und den Major auf die Beschimpfungen, die ihre Mutter ausgestossen habe, angesprochen. Der Major habe gesagt, er werde eine Akte gegen ihre Mutter anlegen und sie bis an ihr Lebensende verfolgen. Der Major habe angeordnet, dass sie - die Beschwerdeführerin - fotografiert werde. Später habe er ihr einen Mantel ins Gesicht geworfen und ihr gesagt, ihre Mutter habe diesen mitgebracht. Während sie sich schriftlich habe verpflichten müssen, die islamischen Vorschriften zu respektieren, habe der Major gesagt, ihre Mutter habe Beamte beleidigt, was Folgen haben werde (act. A16/17 S. 6). Die Mutter der Beschwerdeführerin sagte bei der Anhörung aus, sie habe vor der Polizeistation den Beamten, Major E._______, gesucht, der ihre Tochter festgenommen habe. Als sie ihn gefunden habe, habe sie ihn gefragt, wo ihre Tochter untergebracht worden sei. Es sei zu einem Wortgefecht gekommen und er habe sie zur Beruhigung der Lage aufgefordert, mit ihm auf die Polizeistation zu kommen. Dort habe er zu den Sekretärinnen gesagt, sie sollten ihm die Akte von F._______ geben. Er habe diese erhalten und befohlen, dass man sie bringe. Als sie ihre Tochter gesehen habe, sei sie erschrocken, da diese geblutet habe. Sie habe den Major beschimpft, weshalb über sie eine Akte angelegt worden sei (act. A14/17 S. 7, N (...)). Gemäss den Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin ist zu schliessen, dass diese die Polizeistation mit dem Major betreten habe und diesem ins Sekretariat gefolgt sei. Er habe befohlen, dass man ihre Tochter bringe und als sie diese erblickt habe, habe sie den Major beschimpft - gemäss ihren Aussagen wäre die Beschwerdeführerin somit Zeugin ihrer Beschimpfungen geworden. Den Aussagen der Beschwerdeführerin gemäss sei der Major indessen in Abwesenheit ihrer Mutter ins Sekretariat gekommen und sie habe von Drittpersonen gehört, dass er von dieser beschimpft worden sei, weshalb der Major Konsequenzen angedroht habe. Die Darlegung des Ablaufs der Geschehnisse auf dem Polizeiposten hinsichtlich der Übergabe der Beschwerdeführerin an ihre Mutter ist somit nicht übereinstimmend. 5.2.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass an der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Festnahme durch die Sittenpolizei ernsthafte Zweifel bestehen. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin sagte aus, ein Angehöriger des staatlichen Sicherheitsapparats, der an den Vorlesungen, die sie besucht habe, teilgenommen habe, habe ihr anfangs Mai 2012 einen Heiratsantrag gemacht. Nachdem sie den Verehrer zurückgewiesen habe, sei sie von ihm mit erheblichen Übergriffen beziehungsweise dem Tod bedroht worden. 5.3.2 Bei der BzP machte die Beschwerdeführerin geltend, ein Angehöriger des Herasat, C._______, habe am 5. Mai 2012 um ihre Hand angehalten. Am 6. Mai 2012 habe dessen Mutter sich telefonisch erkundigt, wie es um den Antrag stehe. Ihre Mutter habe gesagt, sie wolle C._______ nicht heiraten, worauf dessen Mutter mit ihr habe sprechen wollen. Als sie ans Telefon gegangen sei, sei C._______ daran gewesen, dem sie persönlich gesagt habe, sie wolle ihn nicht heiraten. Er habe ihr gesagt, dies werde Konsequenzen haben, und sie kurz nachdem sie den Antrag abgelehnt habe, zu bedrohen begonnen. Sie habe von der Universitätsverwaltung einen Anruf erhalten und sei aufgefordert worden, ihr Studium abzubrechen. Am 10. Mai 2012 habe sie den Verzicht auf ihr Studium unterschreiben müssen. Die Verwaltung habe ihr gesagt, sie sei ein Sicherheitsrisiko. Kurz danach habe ihr Verehrer sie angerufen und ihr gesagt, er habe sie von der Universität werfen lassen können und könne ihr auch das Leben nehmen (act. A8/11 S. 7 f.). Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen sagte sie aus, ein Mann, der an den Vorlesungen teilgenommen habe, habe ihr eines Tages gesagt, er wolle um ihre Hand anhalten. Sie habe ihm gesagt, sie müsse mit ihrer Familie reden. Am 4. Mai 2012 sei seine Familie zu ihnen gekommen. Als die Mutter des Verehrers am folgenden Tag ihre Mutter angerufen habe, habe diese den Antrag abgelehnt. Dann habe er sie angerufen, er sei sehr aufgeregt gewesen und habe gesagt, er werde es ihr zeigen. Vier Tage später habe jemand von der Universität angerufen und ihrer Familie gesagt, sie sei vom Studium ausgeschlossen worden, sie sollten sich melden. Sie sei mit ihrer Mutter zur Universität gegangen. Der Direktor habe gesagt, sie habe Probleme mit dem Herasat und solle unterschreiben, dass sie das Studium aufgebe (act. A16/17 S. 7 f. und S.12). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nicht übereinstimmende Angaben zum am Tag auf den offiziellen Heiratsantrag folgenden Telefongespräch machte. Einerseits sagte sie, sie sei von ihrer Mutter an den Telefonapparat gerufen worden, weil die Mutter ihres Verehrers sie habe sprechen wollen, anderseits gab sie an, der Verehrer habe sie nach dem Gespräch zwischen den Müttern angerufen. Bei der BzP legte sie dar, sie habe von der Universitätsverwaltung einen Anruf erhalten und sei aufgefordert worden, ihr Studium aufzugeben. Bei der Anhörung sagte sie indessen, es habe jemand von der Universität angerufen und ihrer Familie gesagt, sie sei vom Studium ausgeschlossen worden. Die Beschwerdeführerin hätte sich wohl daran erinnert, ob sie von ihrer Mutter ans Telefon gerufen worden ist, um mit der Mutter des Verehrers zu sprechen, oder ob sie von diesem selbst angerufen worden ist. Ebenso müsste sie wissen, ob sie von der Universitätsverwaltung telefonisch von ihrem Ausschluss erfahren hat, oder von ihren Eltern, denen dies telefonisch mitgeteilt worden sei. Es entstehen somit Zweifel an den geltend gemachten Problemen mit einem abgewiesenen Verehrer. 5.3.3 Bei der Anhörung sagte die Beschwerdeführerin, sie habe sich einmal mit einer Freundin telefonisch in einem Kaffeehaus verabredet. Sie seien hinein gegangen und C._______ habe am gegenüberliegenden Tisch gesessen. Sie hätten als alleinstehende Frauen ohne männliche Unterstützer unheimliche Angst gehabt (act. A16/17 S. 8). Die Mutter der Beschwerdeführerin gab an, sie habe ihre Tochter zum Treffpunkt begleitet. Sobald sie die Räumlichkeiten (des Kaffeehauses; Anmerkung des Gerichts) betreten hätten, hätten sie C._______ am Tisch gegenüber gesehen (act. A14/17 S. 6, N (...)). Es erstaunt, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung mit keinem Wort erwähnte, dass sie in Begleitung ihrer Mutter in das Kaffeehaus gegangen sei. Die Auslassung dieses Sachverhaltselements erscheint umso befremdlicher, als sie auf eine fehlende männliche Begleitung hinwies, indessen an anderer Stelle der Anhörung angab, ihre Mutter sei während all diesen Zeiten ihre einzige Beschützerin gewesen und habe sie wie eine Security begleitet (act. A16/17 S. 13). In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, die Mutter habe die Beschwerdeführerin zum Kaffeehaus begleitet, wo sich die Freundinnen hätten treffen wollen. Dabei hätten alle zusammen C._______ bemerkt, wobei die Beschwerdeführerin sich und ihre Freundin als alleinstehende Frauen ohne männliche Begleitung bezeichnet habe. In der Stellungnahme wird hingegen vorgebracht, die Beschwerdeführerin und ihre Freundin hätten sich während einer gewissen Zeit - bis die Mutter mit den Einkäufen gekommen sei - alleine im Kaffeehaus aufgehalten. Sie hätten C._______ bemerkt, aber nicht reagiert. Insofern leuchte ein, dass sie nur von zwei alleinstehenden Frauen gesprochen habe. Die Zweifel an dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Aufeinandertreffen mit C._______ in einem Kaffeehaus - sie versuchte damit zu illustrieren, dass ihr Telefonanschluss überwacht worden sei - werden durch die auf Beschwerdeebene widersprüchliche Darstellung der Ereignisse zusätzlich bestärkt. 5.3.4 Bei der BzP sagte die Beschwerdeführerin, C._______ habe vor dem Check-in gestanden und sie mit dem Tod bedroht, als sie den Iran verlassen habe (act. A8/11 S. 7 f.). Bei der Anhörung schilderte sie, als sie den Iran verlassen habe, habe sie nach der Gepäckaufgabe beim Check-in zur Passkontrolle gehen müssen. Da sei C._______ in Begleitung vom Flughafenherasat gekommen. Er habe gesagt, er werde sie bis ans Ende der Welt verfolgen (act. A16/17 S. 7 f.). 5.3.5 Sie machte somit auch zum Ereignis, das in ihr und ihrer Mutter den Entschluss auslöste, nicht mehr in die Heimat zurückzukehren, voneinander abweichende Angaben. Das SEM warf in der angefochtenen Verfügung zudem die Frage auf, weshalb C._______ die Beschwerdeführerin habe ausreisen lassen, falls er sie hätte verfolgen wollen. Die Erklärung, er sei davon ausgegangen, sie unternehme nur eine kurze Reise nach Dubai, vermag insofern nicht zu überzeugen, als sie in die Schweiz zu reisen beabsichtigte. Da C._______ in Begleitung von Personen des Flughafensicherheitsdienstes gewesen und gemäss Angaben bei der BzP bereits beim Check-in gestanden haben soll, wäre es für ihn kein Problem gewesen, die Enddestination ausfindig zu machen. 5.3.6 Aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin und den von den Aussagen ihre Mutter abweichenden Angaben zu mehreren wesentlichen Sachverhaltselementen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von einem Angehörigen des Sicherheitsapparats mit ernsthaften Nachteilen bedroht worden, nicht glaubhaft ist. 5.4 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass erhebliche Zweifel am Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei wegen (angeblicher) Verletzung der islamischen Bekleidungsvorschriften festgenommen worden, bestehen. Die geltend gemachte Bedrohung durch einen abgewiesenen Verehrer der Beschwerdeführerin erachtet das Gericht als unglaubhaft. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 6.3 Unbesehen der Frage der bezweifelten Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Festnahme im Februar 2012 käme derselben keine asylrechtliche Relevanz zu. Würde ihren Schilderungen gefolgt, wäre sie mit der Verpflichtung, inskünftig die islamischen Bekleidungsvorschriften zu beachten, nach einigen Stunden Freiheitsentzug auf dem Polizeiposten freigelassen worden. Im Anschluss an das geltend gemachte Vorkommnis wären ihr keine weiteren Benachteiligungen mehr entstanden und es hätten ihr in absehbarer Zukunft auch keine solchen gedroht. In der Beschwerde wird denn auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Herbst 2012 zusammen mit ihrer Mutter einen kurzen Ferienaufenthalt im Ausland verbringen wollte. Da somit eine Rückkehr in den Iran vorgesehen war, ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zufolge der vorgebrachten Festnahme vom Februar 2012 auszuschliessen. 6.4 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin seitens ihres Vaters mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit keinen weiteren Übergriffen rechnen musste. Sie hatte nach der Scheidung ihrer Eltern mit Ausnahme eines telefonischen Gesprächs keinen Kontakt mehr zu ihm und wurde von ihm offenbar auch nicht bedroht. Die Zustimmung zur Ausreise erteilte er gemäss ihren Aussagen problemlos. Auch in dieser Hinsicht belegt die Absicht der Beschwerdeführerin, in den Iran zurückzukehren, dass sie sich nicht vor Nachstellungen ihres Vaters fürchtete. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Im Iran herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird. 8.4.2 Dem SEM ist zuzustimmen, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Iran sprechen. Sie verfügt über eine Matura, hat zwei Jahre lang die Universität besucht und wohlhabende Grosseltern (act. A8/11 S. 3 und S. 6). Damit dürfte sie in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten haben, sich im Heimatland wieder zu integrieren; es ist davon auszugehen, dass sie das Studium weiterverfolgen oder eine Berufsausbildung absolvieren können wird. Gemäss dem neusten ärztlichen Bericht vom 10. Januar 2015 leidet sie unter Albträumen und Flashbacks. Der negative Asylentscheid habe ihr Befinden derart beeinträchtigt, dass sie Suizidgedanken entwickelt habe. Ihre Verwandten seien besorgt über eine allfällige Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran, da sie vom abgewiesenen Verehrer kontaktiert worden seien. Sie werde weiterhin medikamentös und psychotherapeutisch behandelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht die ärztliche Diagnose (Posttraumatische Belastungsstörung; vgl. die bei der Vorinstanz eingereichten ärztlichen Berichte vom 1. und 2. Juni 2014 [act. A4/1 Ziff. 4]) nicht in Zweifel, erachtet aber deren geltend gemachte Ursache - die Bedrohung durch einen abgewiesenen Verehrer - als nicht glaubhaft. Bei einer Erkrankung kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin durchaus auch im Iran adäquat weiterbehandelt werden können, stehen doch dort die gängigen Medikamente zur Verfügung und kann dort auch eine psychotherapeutische Behandlung weitergeführt werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass einer möglichen Suizidalität im Hinblick auf einen allenfalls zwangsweisen Vollzug der Wegweisung durch geeignete medikamentöse oder nötigenfalls psychotherapeutische Massnahmen entgegengewirkt werden kann. Da die Beschwerdeführerin wohlhabende Grosseltern hat, würde eine Weiterführung der ärztlichen Behandlung nicht durch mangelnde finanzielle Mittel gefährdet. 8.4.3 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten wird. Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2015 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter (Rechtsanwalt Urs Ebnöther) als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der Kostennote vom 27. Februar 2015 weist der Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und dasjenige ihrer Mutter (D-417/2015) einen zeitlichen Aufwand von 10,2 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 68.90 aus, was angemessen erscheint. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Der Gesamtaufwand beläuft sich inklusive Mehrwertsteuer auf Fr. 3379.20. Die Hälfte des amtlichen Honorars für den als amtlichen Anwalt eingesetzten Rechtsvertreter beträgt somit Fr. 1689.60 (inkl. MWSt) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das amtliche Honorar für den als amtlichen Anwalt eingesetzten Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 1689.60 geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: