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D-417/2015

D-417/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland zusammen mit ihrer Tochter, B._______ (N (...)), eigenen Angaben gemäss am 2. November 2012 und reiste gleichentags in die Schweiz ein, wo sie am 20. November 2012 um Asyl nachsuchte. Sie gab eine gegen ihren Ehemann erstattete Anzeige, ein Einweisungsschreiben in die Gerichtsmedizin und den gerichtsmedizinischen Befund sowie eine Scheidungsurkunde zu den Akten (act. A4/1 Ziffn. 1 - 4). A.b Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 3. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen durchgeführt wurde, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe bis zu ihrer Scheidung vor fünf Monaten bei ihrem Ehemann und danach bei ihren Eltern gelebt. Sie sei von ihrem Ehemann geschlagen worden; nach 25 Ehejahren habe er eine zweite Frau geheiratet und sich von ihr scheiden lassen. Ihre Tochter sei am 24. Februar 2012 von der Sittenpolizei festgenommen und geschlagen worden, so dass ihre Nase gebrochen sei. Bevor sie ihre Tochter auf der Polizeistation habe abholen können, habe sie vor derselben die Behörden beschimpft und zwei Stockhiebe erhalten. Passanten hätten sie vor der Festnahme bewahrt. Ein Angehöriger des Herasat, C._______, habe ihre Tochter heiraten wollen. Am 5. Mai 2012 habe dessen Mutter angerufen. Sie hätten den Antrag am folgenden Tag abgelehnt. Ihr Ex-Mann habe der Heirat aber zustimmen wollen. Der Antragsteller habe der Tochter gedroht, ihr Säure ins Gesicht zu spritzen. Ihr Ex-Mann habe die Tochter gezwungen, auf ihr Studium zu verzichten, falls sie den Mann nicht heirate. Bei der Rückübersetzung sagte sie, ihr Ex-Mann und die Universitätsbehörden hätten die Tochter aus der Universität geworfen. Als sie den Iran verlassen hätten, sei C._______ vor dem Check-in am Flughafen gewesen und habe ihre Tochter mit dem Tod bedroht. A.c Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2014 zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, ein Kommilitone ihrer Tochter habe versucht, sich dieser anzunähern. Seine Mutter habe sie angerufen und um die Erlaubnis zu einem Besuch gebeten. Sie sei zusammen mit dem Verehrer ihrer Tochter und dessen Bruder gekommen. Als sie am folgenden Tag von der Mutter des Verehrers angerufen worden sei, habe sie den Heiratsantrag abgelehnt. Danach habe C._______ regelmässig angerufen und Drohungen ausgestossen. Er habe ihre Tochter auch persönlich bedroht. Einige Tage später habe jemand von der Universität angerufen und gesagt, ihre Tochter werde vom Studium ausgeschlossen. Sie sei mit ihrer Tochter am folgenden Tag an die Universität gegangen und habe den Rektor gefragt, weshalb ihre Tochter ausgeschlossen werde. Er habe gesagt, sie habe gegen religiöse Vorschriften verstossen. Ihre Tochter müsse schriftlich mitteilen, dass sie die Universität verlassen wolle. Sie habe schliesslich zum Büro des Universitätsdirektors gehen müssen, wo auch der Verehrer und dessen Bruder gewesen seien. Dort habe ihre Tochter den Brief verfasst. Als sie nach Hause gekommen seien, seien sie von ihrem Ex-Mann verprügelt worden. Nachdem sie ihrem Mann den Grund für die Suspendierung der Tochter genannt habe, habe dieser gemeint, sie solle den Mann heiraten. Ihr Telefonanschluss sei abgehört worden und C._______ habe sie überall hin verfolgt. Er habe täglich angerufen und ihre Tochter bedroht. Eines Tages habe sich ihre Tochter mit einer Freundin in einem Kaffeehaus verabredet. Sie habe sie zum Treffpunkt begleitet, und sobald sie die Räumlichkeiten betreten hätten, hätten sie C._______ am gegenüberliegenden Tisch gesehen. Ihr Ex-Mann habe B._______ zwangsverheiraten wollen und sie immer wieder verprügelt. Dann habe sie ihm die Scheidung vorgeschlagen. Sie habe ihre Tochter am 24. Februar 2012 zum Arzt begleitet und sie vor der Praxis aussteigen lassen, da sie ihren Wagen habe parkieren wollen. Als sie zurückgekommen sei, sei ihre Tochter nicht mehr dort gewesen. Ein Mann habe ihr gesagt, das Mädchen sei von einer Patrouille der Sittenpolizei mitgenommen worden. Sie habe versucht, die Patrouille zu finden und sei auf ein Polizeiauto gestossen. Ein Beamter habe ihr gesagt, wohin ihre Tochter gebracht worden sei. Sie sei zum Posten gegangen und habe sich nach ihrer Tochter erkundigt. Sie haben den Major gesucht, der ihre Tochter festgenommen habe, und sich mit ihm ein Wortgefecht geliefert. Zwei Garden seien gekommen und hätten ihr auf den Rücken geschlagen. Einige Passanten hätten sie unterstützt und der Major habe sie aufgefordert, ihm auf den Posten zu folgen. Er habe sich die Akten ihrer Tochter geben lassen und gesagt, man solle sie bringen. Sie sei erschrocken, da ihre Tochter blutüberströmt gewesen sei. Sie habe sich das Nasenbein an der Türkante des Wagens, in dem sie abgeführt worden sei, gebrochen. Sie sei ein oder zwei Stunden bewusstlos gewesen und man habe ihr nicht erlaubt, ihre Mutter anzurufen. Sie habe den Major beschimpft und man habe gegen sie eine Akte angelegt. Auch als sie mit ihrer Tochter bei ihren Eltern gewohnt habe, seien die Belästigungen weitergegangen. Als sie auf dem Flughafen zum Check-in gegangen seien, habe C._______ dort gestanden und habe ihnen gedroht. Auch nach ihrer Ausreise werde bei ihren Eltern angerufen. Unbekannte würden sich nach ihnen erkundigen. Im Jahr 2009 hätten sie und ihre Tochter einmal ihren Ex-Mann wegen häuslicher Gewalt angezeigt. Sie seien zur Gerichtsmedizin gegangen, um sich die Verletzungen bestätigen zu lassen. Die Beschwerdeführerin gab zwei Arztzeugnisse vom 1. und 6. Juni 2014 zu den Akten (act. A4/1 Ziff. 5). B. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 18. Dezember 2014 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Januar 2015, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei zufolge Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Das Verfahren sei mit demjenigen ihrer Tochter zu koordinieren. Es sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Vor der Urteilsverkündung sei dem Rechtsvertreter Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Der Beschwerde lagen ein Arztzeugnis vom 10. Januar 2015 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2015 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete demnach auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Rechtsanwalt Urs Ebnöther wurde der Beschwerdeführerin als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der Antrag, es sei vor der Urteilsverkündung Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen, wurde abgewiesen. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das SEM übermittelt. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde. F. In ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2015, der eine Kostennote vom selben Tag beilag, hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie sei auf einen Polizeiwagen gestossen und habe den Beamten gefragt, wo ihre Tochter sei. Dieser habe ihr gesagt, wo sie hinfahren müsse. Ihre Tochter habe hingegen gesagt, sie habe der Mutter am Telefon gesagt, wo sie zu finden sei. Ausserdem habe die Tochter gesagt, ihre Mutter habe ihr einen Mantel gebracht, bevor sie den Posten hätten verlassen können, wovon die Beschwerdeführerin nichts gesagt habe. Sie habe bei der BzP berichtet, ihr Ex-Mann habe die Tochter gemeinsam mit den Universitätsbehörden vom Studium ausschliessen lassen. Bei der Anhörung habe sie vorgebracht, ihr Mann habe nichts von der Suspendierung gewusst. Sie habe gesagt, sie habe ihre Tochter eines Tages zu einem Treffen mit einer Freundin in ein Kaffeehaus gebracht, wo der Verfolger ihrer Tochter am gegenüberliegenden Tisch gesessen habe. Ihre Tochter habe nicht erwähnt, dass sie zugegen gewesen sei, sondern gesagt, die Freundin und sie hätten sich gefürchtet, weil sie zwei alleinstehende Frauen gewesen seien.

E. 4.1.2 Die Beschreibung der Drohungen, die ihre Tochter von jenem Mann erhalten habe, wirke diffus und durchblickbar. Es erstaune, dass sie behaupte, dieser sei einflussreich und zu allem fähig gewesen, während sie erkläre, er habe einer niedrigeren Gesellschaftsschicht angehört. Gleichzeitig sei nicht klar, für wen er gearbeitet habe. Schwer nachvollziehbar sei auch, dass sie nie versucht habe, etwas gegen die Nachstellungen zu unternehmen oder zumindest herauszufinden, wer dieser Mann sei. Nicht plausibel erscheine auch die Behauptung, der Verfolger habe am Flughafen auf ihre Tochter und sie gewartet und ihnen gedroht, er werde sie überall finden und töten lassen, sie jedoch ungehindert habe ausreisen lassen.

E. 4.1.3 An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Sie bezögen sich auf frühere Probleme mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin. Da sie sich im August 2012 habe scheiden lassen und keinen Kontakt mehr zu ihm habe, sei anzunehmen, dass sie zukünftig durch ihn keinen Nachteilen ausgesetzt sein werde.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird vorab der Sachverhalt dargelegt und geltend gemacht, es habe in den Aussagen der Beschwerdeführerin keine diametralen Widersprüche gegeben. Die Aussagen ihrer Tochter zu ihrer Benachrichtigung seien übereinstimmend. Sie habe ihre Tochter mehrmals angerufen; als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie abgenommen und ihr gesagt, sie sei auf der Polizeistation. Mutter und Tochter hätten grösstenteils übereinstimmend von der Festnahme berichtet. Sie habe einzig die Telefonanrufe nicht erwähnt. Dieses Verhalten habe ihr aber derart logisch erschienen, dass sie es nicht erwähnt habe. Sie habe sich durchgefragt und ihre Tochter so finden können. Die telefonische Bestätigung der Tochter sei für sie keine Neuigkeit gewesen. Man habe sie nicht gefragt, ob sie ihrer Tochter einen Mantel zur Polizeistation gebracht habe. Die Aussagen der Beschwerdeführerin in der BzP zur Rolle ihres Ehemannes bedeuteten, dass dieser eher die Vermählung seiner Tochter in Kauf genommen hätte als deren Suspendierung von der Universität. Als die Tochter die Eheschliessung abgelehnt habe, habe er ihr die Schuld gegeben. Im Nachhinein habe er die Suspendierung als Sanktion toleriert. Die Aussagen bei der BzP könnten nicht dahingehend verstanden werden, dass dem Vater bei der Suspendierung Entscheidkompetenz zugekommen sei. Ihre Tochter habe nicht erwähnt, dass sie sie zum Einkaufszentrum gefahren habe, wo sie sich mit der Freundin verabredet habe und wo sie habe einkaufen wollen. Sie habe die Tochter zum Kaffeehaus begleitet, wo sie alle zusammen C._______ bemerkt hätten, wobei die Tochter sich und ihre Freundin als alleinstehende Frauen ohne männliche Begleitung bezeichnet habe.

E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin habe erklärt, wie ihre Tochter C._______ kennengelernt habe und wie die Angelegenheit um den Heiratsantrag abgelaufen sei. Es sei realitätsfremd anzunehmen, sie hätte herausfinden können, für welche Sicherheitsbehörde er gearbeitet habe. Nachforschungen hätten sie in Gefahr bringen können. Er sei einflussreich gewesen und habe wahrscheinlich für den Etelaat-e Sepah gearbeitet. Dass sie geltend gemacht habe, er gehöre einer niedrigeren Gesellschaftsschicht an, stehe nicht im Widerspruch zu seiner einflussreichen Position. Unter der Herrschaft von Ex-Präsident Ahmadinejad seien viele "unterprivilegierte" Anhänger in einflussreiche Stellen befördert worden. C._______ sei davon ausgegangen, sie mache eine kleine Ferienreise nach Dubai und werde anschliessend in den Iran zurückkehren. Er habe nicht wissen können, dass sie ihre Heimat definitiv verlassen werde.

E. 4.2.3 Die Mehrheit der angeblichen Widersprüche könne ausgeräumt werden. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin mit zahlreichen Realkennzeichen gekennzeichnet seien. Sie habe die Ereignisse grösstenteils einem genauen Datum zuordnen können und korrigiere sich spontan, wenn sie nicht sicher sei. Die Vorinstanz habe nicht erwähnt, dass der Grossteil der Aussagen übereinstimmend und in sich schlüssig sei. Sie spiele die Aussagen von Mutter und Tochter gegeneinander aus, obwohl die beiden ihre Aussagen gegenseitig ergänzten. Die angeblichen Ungereimtheiten wirkten konstruiert.

E. 4.2.4 Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit vorliegend nicht hinreichend Rechnung getragen. Die überwiegende Mehrheit der Ungereimtheiten habe ausgeräumt werden und die Vorinstanz hätte bei pflichtgemässem Nachfragen gewisse Unklarheiten ausräumen können. Demnach sei Art. 7 AsylG verletzt worden. Die Beschwerdeführerin habe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass sie im Iran wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe respektive ihrer vermeintlichen politischen Anschauung eine konkrete Furcht vor gezielter Verfolgung gehabt habe. Zumindest habe sie begründete Furcht vor Reflexverfolgung aufgrund der Verfolgung ihrer Tochter, der sie zur Flucht vor einer Zwangsheirat oder körperlichen Übergriffen verholfen habe. Aufgrund der Funktion von C._______ und seiner Drohungen müsse sie davon ausgehen, dass er seine Drohungen umsetzen würde, sollte sich ihre Tochter einem weiteren Heiratsantrag widersetzen. Da ihr Ex-Mann einer Heirat habe zustimmen wollen, hätte das iranische Recht ihrer Tochter keinen Schutz vor der drohenden Zwangsheirat gegeben. Würde sich ihre Tochter einer Heirat weiterhin verweigern, drohten jener Eingriffe in ihre physische Integrität. Die der Tochter angedrohte Verletzung durch Anspritzen von Säure komme im Iran vor. Somit sei ihr Asyl zu gewähren.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin habe bei der Anhörung angegeben, man habe ihrer Tochter nicht erlaubt, sie anzurufen. Die Tochter habe berichtet, sie habe die Mutter die letzte Strecke bis zum Polizeiposten gelotst, was nicht nötig gewesen wäre, wenn die Mutter bereits gewusst hätte, wo sich ihre Tochter befunden habe. Es bleibe anzumerken, dass es nicht plausibel sei, dass es der Tochter auf dem Polizeiposten hätte möglich sein sollen, nach Belieben Telefongespräche zu führen. Die Erklärung in der Beschwerde zur Rolle ihres Ex-Mannes bei der Suspendierung der Tochter von der Universität sei eine freie Umdeutung ihrer Aussage. Zwischen einer aktiven Mitwirkung und einer passiven Akzeptanz bestehe ein erheblicher Unterschied, den sie sprachlich präziser und vor allem konstant wiedergegeben hätte, wenn sie sich auf einen realen Sachverhalt beziehen würde. Hätte die Beschwerdeführerin ihre Tochter tatsächlich zum Kaffeehaus begleitet und C._______ dort gesehen, sei nicht logisch, weshalb die Tochter von "zwei alleinstehenden Frauen ohne männliche Begleitung" gesprochen habe und nicht von drei. Abgesehen davon, dass der Wortlaut der bei der Ausreise der Beschwerdeführerin von C._______ ausgestossenen Drohung nicht unbedingt nahelege, dass er davon ausging, sie käme bald zurück, wäre es sicher nicht ein kluger Schachzug gewesen, sie kurz vor der Ausreise derart zu bedrohen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie es sich angesichts von Todesdrohungen zweimal überlegen würde zurückzukehren, dürfte auf der Hand gelegen haben.

E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, gewisse Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter seien aus dem Gesamtkontext zu sehen und es bestehe auch Interpretationsspielraum. Der Tochter sei es nicht gestattet gewesen, vom Polizeiposten aus ihre Mutter anzurufen. Die Beschwerdeführerin habe von einem Beamten erfahren, dass ihre Tochter nach D._______ gebracht werde, sodass sie in der telefonischen Bestätigung ihrer Tochter lediglich eine Bestätigung gesehen habe, die ihr nicht erwähnenswert erschienen sei. Anlässlich dieses Gesprächs habe sie der Beschwerdeführerin Hinweise geben können, welchen Weg sie zum Posten fahren müsse. Abgesehen davon berufe sich das SEM auf Aussagen, die sie mehr als eineinhalb Jahre nach der BzP gemacht habe. Es sei nachvollziehbar, dass Details nach so langer Zeit verblassen könnten; diesbezüglich sei auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen. Die Rolle ihres Ex-Mannes sei von ihr pointiert geschildert worden, da sie sein Verhalten nur auf diese Weise habe verstehen können. Die Konsequenz des von ihm verlangten Verhaltens sei gewesen, dass ihre Tochter C._______ heirate oder die Universität verlassen müsse. Seine Empfehlung komme in ihren Augen einem Rauswurf gleich. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter gehe hervor, dass die beiden jungen Frauen während einer gewissen Zeit alleine im Kaffeehaus gewesen seien. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätten sie C._______ bemerkt. Insofern leuchte ein, dass ihre Tochter von zwei alleinstehenden Frauen gesprochen habe. Dass sie die fehlende männliche Begleitung angesprochen habe, deute auf den Zweck der Aussage hin. Schliesslich reisten Tausende von Iranern täglich nach Dubai, um dort Einkäufe zu tätigen. Sie sei mit Emirates gereist, was auf eine Einkaufsreise hindeuten könne. C._______ sei offenbar nicht sicher gewesen, ob sie zurückkehren wollten, weshalb er, um seine Macht zu demonstrieren, die fragliche Drohung ausgesprochen habe. Letztlich bleibe die Interpretation dessen, was er gesagt habe, Spekulation.

E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihre Tochter sei im Februar 2012 von der Sittenpolizei festgenommen worden, weil diese der Ansicht gewesen sei, der von ihr getragene Mantel sei zu kurz. Sie habe die Tochter damals zum Arzt bringen wollen und habe sie vor der Arztpraxis abgesetzt, da sie ihren Wagen noch habe parkieren müssen. Als sie zurückgekommen sei, sei ihre Tochter nicht mehr vor der Praxis gewesen. Von einem Ladenbesitzer habe sie schliesslich erfahren, sie sei festgenommen worden. Bei der Anhörung führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei sofort in ihr Auto gestiegen, als sie von der Festnahme ihrer Tochter erfahren habe. Sie habe plötzlich einen Polizeiwagen vor sich stehen gesehen und habe den Beamten gefragt, wohin ihre Tochter gebracht worden sei. Dieser habe gesagt, sie solle nach D._______ fahren. Dort habe man ihr nicht sagen wollen, wo sich ihre Tochter genau befinde. Erst nachdem sie sich mit dem Major, der die Tochter festgenommen habe, gestritten habe, sei sie zu ihr gebracht worden. Ihre Tochter sei eine oder zwei Stunden bewusstlos gewesen; man habe ihr nicht erlaubt, sie anzurufen, nachdem sie wieder zu sich gekommen sei (act. A14/17 S. 7). Das SEM erkannte im Vergleich zu den Aussagen der Tochter insofern einen Widerspruch, als diese geltend machte, mit ihrer Mutter telefoniert und sie zum Polizeiposten gelotst zu haben. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, sie habe mehrmals versucht, ihre Tochter anzurufen. Als diese zu sich gekommen sei, habe sie abgenommen und gesagt, sie befinde sich auf der Polizeistation. In der Stellungnahme wiederum wird erläutert, der Tochter der Beschwerdeführerin sei es selbstverständlich nicht erlaubt gewesen, vom Polizeiposten aus ihre Mutter anzurufen. Eine explizite Aussage, wonach ein telefonischer Kontakt auf dem Weg zum Polizeiposten nicht habe hergestellt werden können, könne dem Protokoll nicht entnommen werden. Anlässlich dieses Gesprächs habe sie ihrer Mutter Hinweise geben können, welchen Weg sie zum Posten fahren müsse. Die von der Vorinstanz erkannten Widersprüche bezüglich der Frage, wie die Beschwerdeführerin erfahren habe, wohin ihre Tochter gebracht worden sei, werden weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme aufgelöst, vielmehr entstehen weitere Widersprüche. Gemäss der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sei sie davon ausgegangen, es erscheine logisch, dass sie versucht habe, mit ihrer Tochter telefonisch Verbindung aufzunehmen. Es erscheint indessen nicht nachvollziehbar, weshalb sie bei der Anhörung sagte, man habe ihrer Tochter nicht erlaubt, sie anzurufen, während es ihr nach mehrmaligen erfolglosen Anrufversuchen gelungen sei, mit der Tochter zu sprechen. Des Weiteren wird in der Stellungnahme behauptet, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Mutter nicht auf dem Polizeiposten, sondern auf der Fahrt zu diesem telefoniert, was den bisherigen Angaben, wonach die Tochter längere Zeit bewusstlos gewesen und auf dem Polizeiposten zu sich gekommen sei, widerspricht. Der Hinweis auf den Zeitablauf seit dem Ereignis vom Februar 2012, weshalb dieses verblassen könne, vermag vorliegend nicht zu überzeugen, da es sich bei der Schilderung des Schreckensmoments einer (erstmaligen) Festnahme der Tochter durch die Sittenpolizei und dem Zusammentreffen mit ihr auf dem Posten nicht um ein Detail des Vorgebrachten handelt.

E. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin sagte bei der Anhörung aus, sie habe vor der Polizeistation den Beamten, Major E._______, gesucht, der ihre Tochter festgenommen habe. Als sie ihn gefunden habe, habe sie ihn gefragt, wo ihre Tochter untergebracht worden sei. Es sei zu einem Wortgefecht gekommen und er habe sie zur Beruhigung der Lage aufgefordert, mit ihm auf die Polizeistation zu kommen. Dort habe er zu den Sekretärinnen gesagt, sie sollten ihm die Akte von B._______ geben. Er habe diese erhalten und befohlen, dass man sie bringe. Als sie ihre Tochter gesehen habe, sei sie erschrocken, da diese geblutet habe. Sie habe den Major beschimpft, weshalb über sie eine Akte angelegt worden sei (act. A14/17 S. 7). Die Tochter der Beschwerdeführerin schilderte die Vorfälle auf der Polizeistation anders: Sie habe auf der Polizeistation auf einmal eine Frau ihren Namen rufen hören. Dann habe Major E._______, der sie festgenommen habe, den Raum, in dem sie gewesen sei, betreten. Er habe zu seinen Sekretärinnen gesagt, man solle ihm die Akten bringen, die Mutter der Festgenommenen habe den ganzen Posten auf den Kopf gestellt. Einige Uniformierte hätten den Raum betreten und den Major auf die Beschimpfungen, die ihre Mutter ausgestossen habe, angesprochen. Der Major habe gesagt, er werde eine Akte gegen ihre Mutter anlegen und sie bis an ihr Lebensende verfolgen. Der Major habe angeordnet, dass sie - die Tochter der Beschwerdeführerin - fotografiert werde. Später habe er ihr einen Mantel ins Gesicht geworfen und ihr gesagt, ihre Mutter habe diesen mitgebracht. Während sie sich schriftlich habe verpflichten müssen, die islamischen Vorschriften zu respektieren, habe der Major gesagt, ihre Mutter habe Beamte beleidigt, was Folgen haben werde (act. A16/17 S. 6, N (...)). Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin ist zu schliessen, dass sie die Polizeistation mit dem Major betreten habe und diesem ins Sekretariat gefolgt sei. Er habe befohlen, dass man ihre Tochter bringe, und als sie diese erblickt habe, habe sie den Major beschimpft - gemäss ihren Aussagen wäre ihre Tochter somit Zeugin ihrer Beschimpfungen geworden. Den Aussagen der Tochter gemäss sei der Major indessen in Abwesenheit ihrer Mutter ins Sekretariat gekommen und sie habe von Drittpersonen gehört, dass er von dieser beschimpft worden sei, weshalb der Major Konsequenzen angedroht habe. Die Darlegung des Ablaufs der Geschehnisse auf dem Polizeiposten hinsichtlich der Übergabe der Tochter an die Beschwerdeführerin ist somit nicht übereinstimmend.

E. 5.2.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass an der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Festnahme ihrer Tochter durch die Sittenpolizei und den ihr in diesem Zusammenhang entstandenen Folgen (Anlegen einer Akte) ernsthafte Zweifel bestehen.

E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin gab bei der BzP an, C._______ vom Herasat habe ihre Tochter heiraten wollen, die den Antrag abgelehnt habe. Ihr Ex-Mann habe gewollt, dass sie ihn heirate, aber sie habe den Antrag nochmals abgelehnt. Ihr Ex-Mann habe ihre Tochter gezwungen, auf das Studium zu verzichten, falls sie diesen Mann nicht heirate. Bei der Rückübersetzung sagte sie, ihr Ex-Mann und die Universitätsbehörden hätten ihre Tochter von der Universität geworfen (act. A7/11 S. 8). Bei der Anhörung sagte die Beschwerdeführerin, ein Kommilitone habe ihrer Tochter gesagt, er liebe sie. Diese habe ihm gesagt, er solle zu ihr nach Hause kommen und es mit ihren Eltern besprechen, falls er es ernst meine. Darauf habe die Mutter des Verehrers um eine Besuchserlaubnis gebeten. Am auf den Besuch folgenden Tag habe diese angerufen und sie habe ihr gesagt, sie müsse den Antrag ablehnen. Danach habe der abgewiesene Verehrer regelmässig angerufen und Drohungen ausgestossen. Einige Tage nach der Abweisung des Antrags habe jemand von der Universität angerufen und gesagt, B._______ sei vom Studium ausgeschlossen. Sie habe ihre Tochter am folgenden Tag zur Universität begleitet und den Rektor zur Rede gestellt. Er habe ihr gesagt, ihre Tochter habe gegen die islamischen Kleidervorschriften verstossen (act. A14/17 S. 5 f.). Die Aussagen sind in mehreren Punkten nicht übereinstimmend. So gab die Beschwerdeführerin bei der BzP an, ihre Tochter habe den Antrag des Verehrers abgewiesen und sich auch dem Willen ihres Ex-Mannes widersetzt, der die Heirat gewollt habe. Bei der Anhörung hingegen sagte sie, ihre Tochter habe beim ersten Antrag auf ihre Eltern verwiesen und den zweiten Antrag habe sie selbst abgelehnt. Bei der BzP sagte sie, ihr Ehemann habe die Tochter zum Verzicht auf das Studium gezwungen beziehungsweise er und die Universitätsbehörden hätten sie von der Universität geworfen. Beide Aussagen stimmen indessen entgegen den Ausführungen in der Beschwerde weder in sich noch mit den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter überein. Beide gaben bei ihren Anhörungen an, C._______ habe bei der Universität erreicht, dass die Tochter der Beschwerdeführerin von der Universität ausgeschlossen werde. Der Universitätsdirektor habe von der Tochter verlangt, dass sie ein Schreiben verfasse, in dem sie auf die Weiterführung des Studiums verzichte. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter habe der Ex-Mann beziehungsweise Vater erst vom Ausschluss seiner Tochter erfahren, als sie nach dem gemeinsamen Besuch bei den Universitätsbehörden nach Hause zurückgekommen seien und die Tochter das Schreiben bereits verfasst habe. Da er davon ausgegangen sei, die Tochter habe etwas angestellt, habe er sowohl diese als auch die Beschwerdeführerin geschlagen (act. A14/17 S. 6 und A16/17 S. 7 f. [N 595 483]). Es entstehen somit Zweifel an den geltend gemachten Problemen mit einem abgewiesenen Verehrer der Tochter der Beschwerdeführerin.

E. 5.3.2 Im Rahmen der Anhörung sagte die Beschwerdeführerin, ihre Tochter habe sich mit einer Freundin eines Tages in einem Kaffeehaus getroffen. Sie habe sie zum Treffpunkt begleitet; sobald sie die Räumlichkeiten betreten hätten, hätten sie C._______ am Tisch gegenüber gesehen (act. A14/17 S. 6). Die Tochter der Beschwerdeführerin erwähnte bei ihrer Anhörung zwar das Treffen mit ihrer Freundin und die Anwesenheit von C._______, nicht aber die Begleitung durch ihre Mutter. Es erstaunt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin bei der Anhörung mit keinem Wort erwähnte, dass sie in Begleitung ihrer Mutter in das Kaffeehaus gegangen sei. Die Auslassung dieses Sachverhaltselements erscheint umso befremdlicher, als sie auf eine fehlende männliche Begleitung hinwies, indessen an anderer Stelle der Anhörung angab, ihre Mutter sei während all diesen Zeiten ihre einzige Beschützerin gewesen und habe sie wie eine Security begleitet (act. A16/17 S. 13, N (...)). In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihre Tochter zum Kaffeehaus begleitet, wo sich die Freundinnen hätten treffen wollen. Dabei hätten alle zusammen C._______ bemerkt, wobei die Tochter sich und ihre Freundin bei der Anhörung als alleinstehende Frauen ohne männliche Begleitung bezeichnet habe. In der Stellungnahme wird hingegen vorgebracht, die Tochter habe sich während einer gewissen Zeit - bis die Beschwerdeführerin mit den Einkäufen gekommen sei - alleine im Kaffeehaus aufgehalten. Die Tochter und ihre Freundin hätten C._______ bemerkt, aber nicht reagiert. Insofern leuchte ein, dass die Tochter nur von zwei alleinstehenden Frauen gesprochen habe. Die Zweifel an dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Aufeinandertreffen mit C._______ in einem Kaffeehaus - sie versuchte damit zu illustrieren, dass ihr Telefonanschluss überwacht worden sei - werden durch die auf Beschwerdeebene widersprüchliche Darstellung der Ereignisse zusätzlich bestärkt.

E. 5.3.3 Die Beschwerdeführerin sagte bei der BzP aus, ihre Tochter sei von C._______ letztmals vor der Abreise auf dem Flughafen bedroht worden. Sie seien vor dem Check-in auf ihn gestossen (act. A7/11 S. 8). Die Tochter der Beschwerdeführerin schilderte bei der Anhörung, als sie den Iran verlassen habe, habe sie nach der Gepäckaufgabe beim Check-in zur Passkontrolle gehen müssen. Da sei C._______ in Begleitung vom Flughafenherasat gekommen. Er habe gesagt, er werde sie bis ans Ende der Welt verfolgen (act. A16/17 S. 7 f., N (...)). Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter machten somit auch zum Ereignis, das in ihnen den Entschluss auslöste, nicht mehr in die Heimat zurückzukehren, voneinander abweichende Angaben. Das SEM warf in der angefochtenen Verfügung zudem die Frage auf, weshalb C._______ die Beschwerdeführerin habe ausreisen lassen, falls er sie hätte verfolgen wollen. Die Erklärung, er sei davon ausgegangen, sie unternehme nur eine kurze Reise nach Dubai, vermag insofern nicht zu überzeugen, als sie in die Schweiz zu reisen beabsichtigte. Da C._______ in Begleitung von Personen des Flughafensicherheitsdienstes gewesen und gemäss ihren Angaben bereits beim Check-in gestanden haben soll, wäre es für ihn kein Problem gewesen, die Enddestination ausfindig zu machen.

E. 5.3.4 Aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Tochter der Beschwerdeführerin und den von ihren Aussagen abweichenden Angaben derselben zu mehreren wesentlichen Sachverhaltselementen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Tochter und auch sie selbst seien von einem Angehörigen des Sicherheitsapparats mit ernsthaften Nachteilen bedroht worden, nicht glaubhaft ist.

E. 5.4 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass erhebliche Zweifel am Vorbringen, gegen die Beschwerdeführerin sei wegen Beamtenbeleidigung eine Akte angelegt worden, bestehen. Die geltend gemachte Bedrohung durch einen abgewiesenen Verehrer der Tochter der Beschwerdeführerin erachtet das Gericht als unglaubhaft.

E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).

E. 6.3 Unbesehen der Frage der bezweifelten Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Festnahme ihrer Tochter im Februar 2012 käme der Anlegung einer Akte gegen sie selber keine asylrechtliche Relevanz zu. Würde ihren Schilderungen gefolgt, wäre ihre Tochter mit der Verpflichtung, inskünftig die islamischen Bekleidungsvorschriften zu beachten, nach einigen Stunden Freiheitsentzug auf dem Polizeiposten freigelassen worden. Im Anschluss an das geltend gemachte Vorkommnis wären weder ihrer Tochter noch ihr persönlich weitere Benachteiligungen entstanden und es hätten ihr in absehbarer Zukunft auch keine solchen gedroht. In der Beschwerde wird denn auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Herbst 2012 zusammen mit ihrer Tochter einen kurzen Ferienaufenthalt im Ausland verbringen wollte. Da somit eine Rückkehr in den Iran vorgesehen war, ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zufolge der vorgebrachten Festnahme ihrer Tochter vom Februar 2012 auszuschliessen.

E. 6.4 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin seitens ihres Ex-Mannes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit keinen weiteren Übergriffen rechnen musste. Sie hatte nach der Scheidung keinen Kontakt mehr zu ihm und wurde von ihm offenbar auch nicht bedroht. Die Zustimmung zur Ausreise der Tochter erteilte er gemäss ihren Aussagen problemlos. Auch in dieser Hinsicht belegt die Absicht der Beschwerdeführerin, in den Iran zurückzukehren, dass sie sich nicht vor Nachstellungen ihres Ex-Mannes fürchtete.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führerin in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Im Iran herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird.

E. 8.4.2 Dem SEM ist zuzustimmen, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Iran sprechen. Sie verfügt über eine Matura, eine Ausbildung als (...) sowie Berufspraxis und hat wohlhabende Eltern (act. A7/11 S. 4 und A14/17 S. 3). Damit dürfte sie in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten haben, sich im Heimatland wieder zu integrieren. Gemäss dem neusten ärztlichen Bericht vom 10. Januar 2015 leidet sie unter Stimmungsschwankungen. Sie fürchte sich vor einer Rückkehr in den Iran, habe Suizidgedanken und sei verängstigt. Die Neuigkeiten, die sie von ihren Verwandten und über Nachrichtensendungen erhielten, seien erschreckend. Der abgewiesene Verehrer erkundige sich nach ihren Aufenthalt und stosse Drohungen gegen sie aus. Sie werde weiterhin medikamentös und psychotherapeutisch behandelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht die ärztliche Diagnose (Depression und Panikattacken; vgl. die bei der Vorinstanz eingereichten ärztlichen Berichte vom 1. und 6. Juni 2014 [act. A4/1 Ziff. 5]) nicht in Zweifel, erachtet aber deren geltend gemachte Ursache - die Bedrohung durch einen abgewiesenen Verehrer ihrer Tochter - als nicht glaubhaft. Bei einer Erkrankung kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin durchaus auch im Iran adäquat weiterbehandelt werden können, stehen doch dort die gängigen Medikamente zur Verfügung und kann dort auch eine psychotherapeutische Behandlung weitergeführt werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass einer möglichen Suizidalität im Hinblick auf einen allenfalls zwangsweisen Vollzug der Wegweisung durch geeignete medikamentöse oder nötigenfalls psychotherapeutische Massnahmen entgegengewirkt werden kann. Da die Beschwerdeführerin wohlhabende Eltern hat, würde eine Weiterführung der ärztlichen Behandlung nicht durch mangelnde finanzielle Mittel gefährdet.

E. 8.4.3 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten wird. Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2015 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter (Rechtsanwalt Urs Ebnöther) als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der Kostennote vom 27. Februar 2015 weist der Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und dasjenige ihrer Tochter (D-418/2015) einen zeitlichen Aufwand von 10,2 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 68.90 aus, was angemessen erscheint. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Der Gesamtaufwand beläuft sich inklusive Mehrwertsteuer auf Fr. 3379.20. Die Hälfte des amtlichen Honorars für den als amtlichen Anwalt eingesetzten Rechtsvertreter beträgt somit Fr. 1689.60 (inkl. MWSt) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das amtliche Honorar für den als amtlichen Anwalt eingesetzten Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 1689.60 geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-417/2015/plo Urteil vom 26. Juni 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland zusammen mit ihrer Tochter, B._______ (N (...)), eigenen Angaben gemäss am 2. November 2012 und reiste gleichentags in die Schweiz ein, wo sie am 20. November 2012 um Asyl nachsuchte. Sie gab eine gegen ihren Ehemann erstattete Anzeige, ein Einweisungsschreiben in die Gerichtsmedizin und den gerichtsmedizinischen Befund sowie eine Scheidungsurkunde zu den Akten (act. A4/1 Ziffn. 1 - 4). A.b Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 3. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen durchgeführt wurde, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe bis zu ihrer Scheidung vor fünf Monaten bei ihrem Ehemann und danach bei ihren Eltern gelebt. Sie sei von ihrem Ehemann geschlagen worden; nach 25 Ehejahren habe er eine zweite Frau geheiratet und sich von ihr scheiden lassen. Ihre Tochter sei am 24. Februar 2012 von der Sittenpolizei festgenommen und geschlagen worden, so dass ihre Nase gebrochen sei. Bevor sie ihre Tochter auf der Polizeistation habe abholen können, habe sie vor derselben die Behörden beschimpft und zwei Stockhiebe erhalten. Passanten hätten sie vor der Festnahme bewahrt. Ein Angehöriger des Herasat, C._______, habe ihre Tochter heiraten wollen. Am 5. Mai 2012 habe dessen Mutter angerufen. Sie hätten den Antrag am folgenden Tag abgelehnt. Ihr Ex-Mann habe der Heirat aber zustimmen wollen. Der Antragsteller habe der Tochter gedroht, ihr Säure ins Gesicht zu spritzen. Ihr Ex-Mann habe die Tochter gezwungen, auf ihr Studium zu verzichten, falls sie den Mann nicht heirate. Bei der Rückübersetzung sagte sie, ihr Ex-Mann und die Universitätsbehörden hätten die Tochter aus der Universität geworfen. Als sie den Iran verlassen hätten, sei C._______ vor dem Check-in am Flughafen gewesen und habe ihre Tochter mit dem Tod bedroht. A.c Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2014 zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, ein Kommilitone ihrer Tochter habe versucht, sich dieser anzunähern. Seine Mutter habe sie angerufen und um die Erlaubnis zu einem Besuch gebeten. Sie sei zusammen mit dem Verehrer ihrer Tochter und dessen Bruder gekommen. Als sie am folgenden Tag von der Mutter des Verehrers angerufen worden sei, habe sie den Heiratsantrag abgelehnt. Danach habe C._______ regelmässig angerufen und Drohungen ausgestossen. Er habe ihre Tochter auch persönlich bedroht. Einige Tage später habe jemand von der Universität angerufen und gesagt, ihre Tochter werde vom Studium ausgeschlossen. Sie sei mit ihrer Tochter am folgenden Tag an die Universität gegangen und habe den Rektor gefragt, weshalb ihre Tochter ausgeschlossen werde. Er habe gesagt, sie habe gegen religiöse Vorschriften verstossen. Ihre Tochter müsse schriftlich mitteilen, dass sie die Universität verlassen wolle. Sie habe schliesslich zum Büro des Universitätsdirektors gehen müssen, wo auch der Verehrer und dessen Bruder gewesen seien. Dort habe ihre Tochter den Brief verfasst. Als sie nach Hause gekommen seien, seien sie von ihrem Ex-Mann verprügelt worden. Nachdem sie ihrem Mann den Grund für die Suspendierung der Tochter genannt habe, habe dieser gemeint, sie solle den Mann heiraten. Ihr Telefonanschluss sei abgehört worden und C._______ habe sie überall hin verfolgt. Er habe täglich angerufen und ihre Tochter bedroht. Eines Tages habe sich ihre Tochter mit einer Freundin in einem Kaffeehaus verabredet. Sie habe sie zum Treffpunkt begleitet, und sobald sie die Räumlichkeiten betreten hätten, hätten sie C._______ am gegenüberliegenden Tisch gesehen. Ihr Ex-Mann habe B._______ zwangsverheiraten wollen und sie immer wieder verprügelt. Dann habe sie ihm die Scheidung vorgeschlagen. Sie habe ihre Tochter am 24. Februar 2012 zum Arzt begleitet und sie vor der Praxis aussteigen lassen, da sie ihren Wagen habe parkieren wollen. Als sie zurückgekommen sei, sei ihre Tochter nicht mehr dort gewesen. Ein Mann habe ihr gesagt, das Mädchen sei von einer Patrouille der Sittenpolizei mitgenommen worden. Sie habe versucht, die Patrouille zu finden und sei auf ein Polizeiauto gestossen. Ein Beamter habe ihr gesagt, wohin ihre Tochter gebracht worden sei. Sie sei zum Posten gegangen und habe sich nach ihrer Tochter erkundigt. Sie haben den Major gesucht, der ihre Tochter festgenommen habe, und sich mit ihm ein Wortgefecht geliefert. Zwei Garden seien gekommen und hätten ihr auf den Rücken geschlagen. Einige Passanten hätten sie unterstützt und der Major habe sie aufgefordert, ihm auf den Posten zu folgen. Er habe sich die Akten ihrer Tochter geben lassen und gesagt, man solle sie bringen. Sie sei erschrocken, da ihre Tochter blutüberströmt gewesen sei. Sie habe sich das Nasenbein an der Türkante des Wagens, in dem sie abgeführt worden sei, gebrochen. Sie sei ein oder zwei Stunden bewusstlos gewesen und man habe ihr nicht erlaubt, ihre Mutter anzurufen. Sie habe den Major beschimpft und man habe gegen sie eine Akte angelegt. Auch als sie mit ihrer Tochter bei ihren Eltern gewohnt habe, seien die Belästigungen weitergegangen. Als sie auf dem Flughafen zum Check-in gegangen seien, habe C._______ dort gestanden und habe ihnen gedroht. Auch nach ihrer Ausreise werde bei ihren Eltern angerufen. Unbekannte würden sich nach ihnen erkundigen. Im Jahr 2009 hätten sie und ihre Tochter einmal ihren Ex-Mann wegen häuslicher Gewalt angezeigt. Sie seien zur Gerichtsmedizin gegangen, um sich die Verletzungen bestätigen zu lassen. Die Beschwerdeführerin gab zwei Arztzeugnisse vom 1. und 6. Juni 2014 zu den Akten (act. A4/1 Ziff. 5). B. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 18. Dezember 2014 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Januar 2015, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei zufolge Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Das Verfahren sei mit demjenigen ihrer Tochter zu koordinieren. Es sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Vor der Urteilsverkündung sei dem Rechtsvertreter Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Der Beschwerde lagen ein Arztzeugnis vom 10. Januar 2015 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2015 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete demnach auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Rechtsanwalt Urs Ebnöther wurde der Beschwerdeführerin als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der Antrag, es sei vor der Urteilsverkündung Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen, wurde abgewiesen. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das SEM übermittelt. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde. F. In ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2015, der eine Kostennote vom selben Tag beilag, hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie sei auf einen Polizeiwagen gestossen und habe den Beamten gefragt, wo ihre Tochter sei. Dieser habe ihr gesagt, wo sie hinfahren müsse. Ihre Tochter habe hingegen gesagt, sie habe der Mutter am Telefon gesagt, wo sie zu finden sei. Ausserdem habe die Tochter gesagt, ihre Mutter habe ihr einen Mantel gebracht, bevor sie den Posten hätten verlassen können, wovon die Beschwerdeführerin nichts gesagt habe. Sie habe bei der BzP berichtet, ihr Ex-Mann habe die Tochter gemeinsam mit den Universitätsbehörden vom Studium ausschliessen lassen. Bei der Anhörung habe sie vorgebracht, ihr Mann habe nichts von der Suspendierung gewusst. Sie habe gesagt, sie habe ihre Tochter eines Tages zu einem Treffen mit einer Freundin in ein Kaffeehaus gebracht, wo der Verfolger ihrer Tochter am gegenüberliegenden Tisch gesessen habe. Ihre Tochter habe nicht erwähnt, dass sie zugegen gewesen sei, sondern gesagt, die Freundin und sie hätten sich gefürchtet, weil sie zwei alleinstehende Frauen gewesen seien. 4.1.2 Die Beschreibung der Drohungen, die ihre Tochter von jenem Mann erhalten habe, wirke diffus und durchblickbar. Es erstaune, dass sie behaupte, dieser sei einflussreich und zu allem fähig gewesen, während sie erkläre, er habe einer niedrigeren Gesellschaftsschicht angehört. Gleichzeitig sei nicht klar, für wen er gearbeitet habe. Schwer nachvollziehbar sei auch, dass sie nie versucht habe, etwas gegen die Nachstellungen zu unternehmen oder zumindest herauszufinden, wer dieser Mann sei. Nicht plausibel erscheine auch die Behauptung, der Verfolger habe am Flughafen auf ihre Tochter und sie gewartet und ihnen gedroht, er werde sie überall finden und töten lassen, sie jedoch ungehindert habe ausreisen lassen. 4.1.3 An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Sie bezögen sich auf frühere Probleme mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin. Da sie sich im August 2012 habe scheiden lassen und keinen Kontakt mehr zu ihm habe, sei anzunehmen, dass sie zukünftig durch ihn keinen Nachteilen ausgesetzt sein werde. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird vorab der Sachverhalt dargelegt und geltend gemacht, es habe in den Aussagen der Beschwerdeführerin keine diametralen Widersprüche gegeben. Die Aussagen ihrer Tochter zu ihrer Benachrichtigung seien übereinstimmend. Sie habe ihre Tochter mehrmals angerufen; als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie abgenommen und ihr gesagt, sie sei auf der Polizeistation. Mutter und Tochter hätten grösstenteils übereinstimmend von der Festnahme berichtet. Sie habe einzig die Telefonanrufe nicht erwähnt. Dieses Verhalten habe ihr aber derart logisch erschienen, dass sie es nicht erwähnt habe. Sie habe sich durchgefragt und ihre Tochter so finden können. Die telefonische Bestätigung der Tochter sei für sie keine Neuigkeit gewesen. Man habe sie nicht gefragt, ob sie ihrer Tochter einen Mantel zur Polizeistation gebracht habe. Die Aussagen der Beschwerdeführerin in der BzP zur Rolle ihres Ehemannes bedeuteten, dass dieser eher die Vermählung seiner Tochter in Kauf genommen hätte als deren Suspendierung von der Universität. Als die Tochter die Eheschliessung abgelehnt habe, habe er ihr die Schuld gegeben. Im Nachhinein habe er die Suspendierung als Sanktion toleriert. Die Aussagen bei der BzP könnten nicht dahingehend verstanden werden, dass dem Vater bei der Suspendierung Entscheidkompetenz zugekommen sei. Ihre Tochter habe nicht erwähnt, dass sie sie zum Einkaufszentrum gefahren habe, wo sie sich mit der Freundin verabredet habe und wo sie habe einkaufen wollen. Sie habe die Tochter zum Kaffeehaus begleitet, wo sie alle zusammen C._______ bemerkt hätten, wobei die Tochter sich und ihre Freundin als alleinstehende Frauen ohne männliche Begleitung bezeichnet habe. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin habe erklärt, wie ihre Tochter C._______ kennengelernt habe und wie die Angelegenheit um den Heiratsantrag abgelaufen sei. Es sei realitätsfremd anzunehmen, sie hätte herausfinden können, für welche Sicherheitsbehörde er gearbeitet habe. Nachforschungen hätten sie in Gefahr bringen können. Er sei einflussreich gewesen und habe wahrscheinlich für den Etelaat-e Sepah gearbeitet. Dass sie geltend gemacht habe, er gehöre einer niedrigeren Gesellschaftsschicht an, stehe nicht im Widerspruch zu seiner einflussreichen Position. Unter der Herrschaft von Ex-Präsident Ahmadinejad seien viele "unterprivilegierte" Anhänger in einflussreiche Stellen befördert worden. C._______ sei davon ausgegangen, sie mache eine kleine Ferienreise nach Dubai und werde anschliessend in den Iran zurückkehren. Er habe nicht wissen können, dass sie ihre Heimat definitiv verlassen werde. 4.2.3 Die Mehrheit der angeblichen Widersprüche könne ausgeräumt werden. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin mit zahlreichen Realkennzeichen gekennzeichnet seien. Sie habe die Ereignisse grösstenteils einem genauen Datum zuordnen können und korrigiere sich spontan, wenn sie nicht sicher sei. Die Vorinstanz habe nicht erwähnt, dass der Grossteil der Aussagen übereinstimmend und in sich schlüssig sei. Sie spiele die Aussagen von Mutter und Tochter gegeneinander aus, obwohl die beiden ihre Aussagen gegenseitig ergänzten. Die angeblichen Ungereimtheiten wirkten konstruiert. 4.2.4 Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit vorliegend nicht hinreichend Rechnung getragen. Die überwiegende Mehrheit der Ungereimtheiten habe ausgeräumt werden und die Vorinstanz hätte bei pflichtgemässem Nachfragen gewisse Unklarheiten ausräumen können. Demnach sei Art. 7 AsylG verletzt worden. Die Beschwerdeführerin habe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass sie im Iran wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe respektive ihrer vermeintlichen politischen Anschauung eine konkrete Furcht vor gezielter Verfolgung gehabt habe. Zumindest habe sie begründete Furcht vor Reflexverfolgung aufgrund der Verfolgung ihrer Tochter, der sie zur Flucht vor einer Zwangsheirat oder körperlichen Übergriffen verholfen habe. Aufgrund der Funktion von C._______ und seiner Drohungen müsse sie davon ausgehen, dass er seine Drohungen umsetzen würde, sollte sich ihre Tochter einem weiteren Heiratsantrag widersetzen. Da ihr Ex-Mann einer Heirat habe zustimmen wollen, hätte das iranische Recht ihrer Tochter keinen Schutz vor der drohenden Zwangsheirat gegeben. Würde sich ihre Tochter einer Heirat weiterhin verweigern, drohten jener Eingriffe in ihre physische Integrität. Die der Tochter angedrohte Verletzung durch Anspritzen von Säure komme im Iran vor. Somit sei ihr Asyl zu gewähren. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin habe bei der Anhörung angegeben, man habe ihrer Tochter nicht erlaubt, sie anzurufen. Die Tochter habe berichtet, sie habe die Mutter die letzte Strecke bis zum Polizeiposten gelotst, was nicht nötig gewesen wäre, wenn die Mutter bereits gewusst hätte, wo sich ihre Tochter befunden habe. Es bleibe anzumerken, dass es nicht plausibel sei, dass es der Tochter auf dem Polizeiposten hätte möglich sein sollen, nach Belieben Telefongespräche zu führen. Die Erklärung in der Beschwerde zur Rolle ihres Ex-Mannes bei der Suspendierung der Tochter von der Universität sei eine freie Umdeutung ihrer Aussage. Zwischen einer aktiven Mitwirkung und einer passiven Akzeptanz bestehe ein erheblicher Unterschied, den sie sprachlich präziser und vor allem konstant wiedergegeben hätte, wenn sie sich auf einen realen Sachverhalt beziehen würde. Hätte die Beschwerdeführerin ihre Tochter tatsächlich zum Kaffeehaus begleitet und C._______ dort gesehen, sei nicht logisch, weshalb die Tochter von "zwei alleinstehenden Frauen ohne männliche Begleitung" gesprochen habe und nicht von drei. Abgesehen davon, dass der Wortlaut der bei der Ausreise der Beschwerdeführerin von C._______ ausgestossenen Drohung nicht unbedingt nahelege, dass er davon ausging, sie käme bald zurück, wäre es sicher nicht ein kluger Schachzug gewesen, sie kurz vor der Ausreise derart zu bedrohen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie es sich angesichts von Todesdrohungen zweimal überlegen würde zurückzukehren, dürfte auf der Hand gelegen haben. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, gewisse Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter seien aus dem Gesamtkontext zu sehen und es bestehe auch Interpretationsspielraum. Der Tochter sei es nicht gestattet gewesen, vom Polizeiposten aus ihre Mutter anzurufen. Die Beschwerdeführerin habe von einem Beamten erfahren, dass ihre Tochter nach D._______ gebracht werde, sodass sie in der telefonischen Bestätigung ihrer Tochter lediglich eine Bestätigung gesehen habe, die ihr nicht erwähnenswert erschienen sei. Anlässlich dieses Gesprächs habe sie der Beschwerdeführerin Hinweise geben können, welchen Weg sie zum Posten fahren müsse. Abgesehen davon berufe sich das SEM auf Aussagen, die sie mehr als eineinhalb Jahre nach der BzP gemacht habe. Es sei nachvollziehbar, dass Details nach so langer Zeit verblassen könnten; diesbezüglich sei auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen. Die Rolle ihres Ex-Mannes sei von ihr pointiert geschildert worden, da sie sein Verhalten nur auf diese Weise habe verstehen können. Die Konsequenz des von ihm verlangten Verhaltens sei gewesen, dass ihre Tochter C._______ heirate oder die Universität verlassen müsse. Seine Empfehlung komme in ihren Augen einem Rauswurf gleich. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter gehe hervor, dass die beiden jungen Frauen während einer gewissen Zeit alleine im Kaffeehaus gewesen seien. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätten sie C._______ bemerkt. Insofern leuchte ein, dass ihre Tochter von zwei alleinstehenden Frauen gesprochen habe. Dass sie die fehlende männliche Begleitung angesprochen habe, deute auf den Zweck der Aussage hin. Schliesslich reisten Tausende von Iranern täglich nach Dubai, um dort Einkäufe zu tätigen. Sie sei mit Emirates gereist, was auf eine Einkaufsreise hindeuten könne. C._______ sei offenbar nicht sicher gewesen, ob sie zurückkehren wollten, weshalb er, um seine Macht zu demonstrieren, die fragliche Drohung ausgesprochen habe. Letztlich bleibe die Interpretation dessen, was er gesagt habe, Spekulation. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihre Tochter sei im Februar 2012 von der Sittenpolizei festgenommen worden, weil diese der Ansicht gewesen sei, der von ihr getragene Mantel sei zu kurz. Sie habe die Tochter damals zum Arzt bringen wollen und habe sie vor der Arztpraxis abgesetzt, da sie ihren Wagen noch habe parkieren müssen. Als sie zurückgekommen sei, sei ihre Tochter nicht mehr vor der Praxis gewesen. Von einem Ladenbesitzer habe sie schliesslich erfahren, sie sei festgenommen worden. Bei der Anhörung führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei sofort in ihr Auto gestiegen, als sie von der Festnahme ihrer Tochter erfahren habe. Sie habe plötzlich einen Polizeiwagen vor sich stehen gesehen und habe den Beamten gefragt, wohin ihre Tochter gebracht worden sei. Dieser habe gesagt, sie solle nach D._______ fahren. Dort habe man ihr nicht sagen wollen, wo sich ihre Tochter genau befinde. Erst nachdem sie sich mit dem Major, der die Tochter festgenommen habe, gestritten habe, sei sie zu ihr gebracht worden. Ihre Tochter sei eine oder zwei Stunden bewusstlos gewesen; man habe ihr nicht erlaubt, sie anzurufen, nachdem sie wieder zu sich gekommen sei (act. A14/17 S. 7). Das SEM erkannte im Vergleich zu den Aussagen der Tochter insofern einen Widerspruch, als diese geltend machte, mit ihrer Mutter telefoniert und sie zum Polizeiposten gelotst zu haben. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, sie habe mehrmals versucht, ihre Tochter anzurufen. Als diese zu sich gekommen sei, habe sie abgenommen und gesagt, sie befinde sich auf der Polizeistation. In der Stellungnahme wiederum wird erläutert, der Tochter der Beschwerdeführerin sei es selbstverständlich nicht erlaubt gewesen, vom Polizeiposten aus ihre Mutter anzurufen. Eine explizite Aussage, wonach ein telefonischer Kontakt auf dem Weg zum Polizeiposten nicht habe hergestellt werden können, könne dem Protokoll nicht entnommen werden. Anlässlich dieses Gesprächs habe sie ihrer Mutter Hinweise geben können, welchen Weg sie zum Posten fahren müsse. Die von der Vorinstanz erkannten Widersprüche bezüglich der Frage, wie die Beschwerdeführerin erfahren habe, wohin ihre Tochter gebracht worden sei, werden weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme aufgelöst, vielmehr entstehen weitere Widersprüche. Gemäss der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sei sie davon ausgegangen, es erscheine logisch, dass sie versucht habe, mit ihrer Tochter telefonisch Verbindung aufzunehmen. Es erscheint indessen nicht nachvollziehbar, weshalb sie bei der Anhörung sagte, man habe ihrer Tochter nicht erlaubt, sie anzurufen, während es ihr nach mehrmaligen erfolglosen Anrufversuchen gelungen sei, mit der Tochter zu sprechen. Des Weiteren wird in der Stellungnahme behauptet, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Mutter nicht auf dem Polizeiposten, sondern auf der Fahrt zu diesem telefoniert, was den bisherigen Angaben, wonach die Tochter längere Zeit bewusstlos gewesen und auf dem Polizeiposten zu sich gekommen sei, widerspricht. Der Hinweis auf den Zeitablauf seit dem Ereignis vom Februar 2012, weshalb dieses verblassen könne, vermag vorliegend nicht zu überzeugen, da es sich bei der Schilderung des Schreckensmoments einer (erstmaligen) Festnahme der Tochter durch die Sittenpolizei und dem Zusammentreffen mit ihr auf dem Posten nicht um ein Detail des Vorgebrachten handelt. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin sagte bei der Anhörung aus, sie habe vor der Polizeistation den Beamten, Major E._______, gesucht, der ihre Tochter festgenommen habe. Als sie ihn gefunden habe, habe sie ihn gefragt, wo ihre Tochter untergebracht worden sei. Es sei zu einem Wortgefecht gekommen und er habe sie zur Beruhigung der Lage aufgefordert, mit ihm auf die Polizeistation zu kommen. Dort habe er zu den Sekretärinnen gesagt, sie sollten ihm die Akte von B._______ geben. Er habe diese erhalten und befohlen, dass man sie bringe. Als sie ihre Tochter gesehen habe, sei sie erschrocken, da diese geblutet habe. Sie habe den Major beschimpft, weshalb über sie eine Akte angelegt worden sei (act. A14/17 S. 7). Die Tochter der Beschwerdeführerin schilderte die Vorfälle auf der Polizeistation anders: Sie habe auf der Polizeistation auf einmal eine Frau ihren Namen rufen hören. Dann habe Major E._______, der sie festgenommen habe, den Raum, in dem sie gewesen sei, betreten. Er habe zu seinen Sekretärinnen gesagt, man solle ihm die Akten bringen, die Mutter der Festgenommenen habe den ganzen Posten auf den Kopf gestellt. Einige Uniformierte hätten den Raum betreten und den Major auf die Beschimpfungen, die ihre Mutter ausgestossen habe, angesprochen. Der Major habe gesagt, er werde eine Akte gegen ihre Mutter anlegen und sie bis an ihr Lebensende verfolgen. Der Major habe angeordnet, dass sie - die Tochter der Beschwerdeführerin - fotografiert werde. Später habe er ihr einen Mantel ins Gesicht geworfen und ihr gesagt, ihre Mutter habe diesen mitgebracht. Während sie sich schriftlich habe verpflichten müssen, die islamischen Vorschriften zu respektieren, habe der Major gesagt, ihre Mutter habe Beamte beleidigt, was Folgen haben werde (act. A16/17 S. 6, N (...)). Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin ist zu schliessen, dass sie die Polizeistation mit dem Major betreten habe und diesem ins Sekretariat gefolgt sei. Er habe befohlen, dass man ihre Tochter bringe, und als sie diese erblickt habe, habe sie den Major beschimpft - gemäss ihren Aussagen wäre ihre Tochter somit Zeugin ihrer Beschimpfungen geworden. Den Aussagen der Tochter gemäss sei der Major indessen in Abwesenheit ihrer Mutter ins Sekretariat gekommen und sie habe von Drittpersonen gehört, dass er von dieser beschimpft worden sei, weshalb der Major Konsequenzen angedroht habe. Die Darlegung des Ablaufs der Geschehnisse auf dem Polizeiposten hinsichtlich der Übergabe der Tochter an die Beschwerdeführerin ist somit nicht übereinstimmend. 5.2.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass an der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Festnahme ihrer Tochter durch die Sittenpolizei und den ihr in diesem Zusammenhang entstandenen Folgen (Anlegen einer Akte) ernsthafte Zweifel bestehen. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin gab bei der BzP an, C._______ vom Herasat habe ihre Tochter heiraten wollen, die den Antrag abgelehnt habe. Ihr Ex-Mann habe gewollt, dass sie ihn heirate, aber sie habe den Antrag nochmals abgelehnt. Ihr Ex-Mann habe ihre Tochter gezwungen, auf das Studium zu verzichten, falls sie diesen Mann nicht heirate. Bei der Rückübersetzung sagte sie, ihr Ex-Mann und die Universitätsbehörden hätten ihre Tochter von der Universität geworfen (act. A7/11 S. 8). Bei der Anhörung sagte die Beschwerdeführerin, ein Kommilitone habe ihrer Tochter gesagt, er liebe sie. Diese habe ihm gesagt, er solle zu ihr nach Hause kommen und es mit ihren Eltern besprechen, falls er es ernst meine. Darauf habe die Mutter des Verehrers um eine Besuchserlaubnis gebeten. Am auf den Besuch folgenden Tag habe diese angerufen und sie habe ihr gesagt, sie müsse den Antrag ablehnen. Danach habe der abgewiesene Verehrer regelmässig angerufen und Drohungen ausgestossen. Einige Tage nach der Abweisung des Antrags habe jemand von der Universität angerufen und gesagt, B._______ sei vom Studium ausgeschlossen. Sie habe ihre Tochter am folgenden Tag zur Universität begleitet und den Rektor zur Rede gestellt. Er habe ihr gesagt, ihre Tochter habe gegen die islamischen Kleidervorschriften verstossen (act. A14/17 S. 5 f.). Die Aussagen sind in mehreren Punkten nicht übereinstimmend. So gab die Beschwerdeführerin bei der BzP an, ihre Tochter habe den Antrag des Verehrers abgewiesen und sich auch dem Willen ihres Ex-Mannes widersetzt, der die Heirat gewollt habe. Bei der Anhörung hingegen sagte sie, ihre Tochter habe beim ersten Antrag auf ihre Eltern verwiesen und den zweiten Antrag habe sie selbst abgelehnt. Bei der BzP sagte sie, ihr Ehemann habe die Tochter zum Verzicht auf das Studium gezwungen beziehungsweise er und die Universitätsbehörden hätten sie von der Universität geworfen. Beide Aussagen stimmen indessen entgegen den Ausführungen in der Beschwerde weder in sich noch mit den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter überein. Beide gaben bei ihren Anhörungen an, C._______ habe bei der Universität erreicht, dass die Tochter der Beschwerdeführerin von der Universität ausgeschlossen werde. Der Universitätsdirektor habe von der Tochter verlangt, dass sie ein Schreiben verfasse, in dem sie auf die Weiterführung des Studiums verzichte. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter habe der Ex-Mann beziehungsweise Vater erst vom Ausschluss seiner Tochter erfahren, als sie nach dem gemeinsamen Besuch bei den Universitätsbehörden nach Hause zurückgekommen seien und die Tochter das Schreiben bereits verfasst habe. Da er davon ausgegangen sei, die Tochter habe etwas angestellt, habe er sowohl diese als auch die Beschwerdeführerin geschlagen (act. A14/17 S. 6 und A16/17 S. 7 f. [N 595 483]). Es entstehen somit Zweifel an den geltend gemachten Problemen mit einem abgewiesenen Verehrer der Tochter der Beschwerdeführerin. 5.3.2 Im Rahmen der Anhörung sagte die Beschwerdeführerin, ihre Tochter habe sich mit einer Freundin eines Tages in einem Kaffeehaus getroffen. Sie habe sie zum Treffpunkt begleitet; sobald sie die Räumlichkeiten betreten hätten, hätten sie C._______ am Tisch gegenüber gesehen (act. A14/17 S. 6). Die Tochter der Beschwerdeführerin erwähnte bei ihrer Anhörung zwar das Treffen mit ihrer Freundin und die Anwesenheit von C._______, nicht aber die Begleitung durch ihre Mutter. Es erstaunt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin bei der Anhörung mit keinem Wort erwähnte, dass sie in Begleitung ihrer Mutter in das Kaffeehaus gegangen sei. Die Auslassung dieses Sachverhaltselements erscheint umso befremdlicher, als sie auf eine fehlende männliche Begleitung hinwies, indessen an anderer Stelle der Anhörung angab, ihre Mutter sei während all diesen Zeiten ihre einzige Beschützerin gewesen und habe sie wie eine Security begleitet (act. A16/17 S. 13, N (...)). In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihre Tochter zum Kaffeehaus begleitet, wo sich die Freundinnen hätten treffen wollen. Dabei hätten alle zusammen C._______ bemerkt, wobei die Tochter sich und ihre Freundin bei der Anhörung als alleinstehende Frauen ohne männliche Begleitung bezeichnet habe. In der Stellungnahme wird hingegen vorgebracht, die Tochter habe sich während einer gewissen Zeit - bis die Beschwerdeführerin mit den Einkäufen gekommen sei - alleine im Kaffeehaus aufgehalten. Die Tochter und ihre Freundin hätten C._______ bemerkt, aber nicht reagiert. Insofern leuchte ein, dass die Tochter nur von zwei alleinstehenden Frauen gesprochen habe. Die Zweifel an dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Aufeinandertreffen mit C._______ in einem Kaffeehaus - sie versuchte damit zu illustrieren, dass ihr Telefonanschluss überwacht worden sei - werden durch die auf Beschwerdeebene widersprüchliche Darstellung der Ereignisse zusätzlich bestärkt. 5.3.3 Die Beschwerdeführerin sagte bei der BzP aus, ihre Tochter sei von C._______ letztmals vor der Abreise auf dem Flughafen bedroht worden. Sie seien vor dem Check-in auf ihn gestossen (act. A7/11 S. 8). Die Tochter der Beschwerdeführerin schilderte bei der Anhörung, als sie den Iran verlassen habe, habe sie nach der Gepäckaufgabe beim Check-in zur Passkontrolle gehen müssen. Da sei C._______ in Begleitung vom Flughafenherasat gekommen. Er habe gesagt, er werde sie bis ans Ende der Welt verfolgen (act. A16/17 S. 7 f., N (...)). Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter machten somit auch zum Ereignis, das in ihnen den Entschluss auslöste, nicht mehr in die Heimat zurückzukehren, voneinander abweichende Angaben. Das SEM warf in der angefochtenen Verfügung zudem die Frage auf, weshalb C._______ die Beschwerdeführerin habe ausreisen lassen, falls er sie hätte verfolgen wollen. Die Erklärung, er sei davon ausgegangen, sie unternehme nur eine kurze Reise nach Dubai, vermag insofern nicht zu überzeugen, als sie in die Schweiz zu reisen beabsichtigte. Da C._______ in Begleitung von Personen des Flughafensicherheitsdienstes gewesen und gemäss ihren Angaben bereits beim Check-in gestanden haben soll, wäre es für ihn kein Problem gewesen, die Enddestination ausfindig zu machen. 5.3.4 Aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Tochter der Beschwerdeführerin und den von ihren Aussagen abweichenden Angaben derselben zu mehreren wesentlichen Sachverhaltselementen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Tochter und auch sie selbst seien von einem Angehörigen des Sicherheitsapparats mit ernsthaften Nachteilen bedroht worden, nicht glaubhaft ist. 5.4 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass erhebliche Zweifel am Vorbringen, gegen die Beschwerdeführerin sei wegen Beamtenbeleidigung eine Akte angelegt worden, bestehen. Die geltend gemachte Bedrohung durch einen abgewiesenen Verehrer der Tochter der Beschwerdeführerin erachtet das Gericht als unglaubhaft. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 6.3 Unbesehen der Frage der bezweifelten Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Festnahme ihrer Tochter im Februar 2012 käme der Anlegung einer Akte gegen sie selber keine asylrechtliche Relevanz zu. Würde ihren Schilderungen gefolgt, wäre ihre Tochter mit der Verpflichtung, inskünftig die islamischen Bekleidungsvorschriften zu beachten, nach einigen Stunden Freiheitsentzug auf dem Polizeiposten freigelassen worden. Im Anschluss an das geltend gemachte Vorkommnis wären weder ihrer Tochter noch ihr persönlich weitere Benachteiligungen entstanden und es hätten ihr in absehbarer Zukunft auch keine solchen gedroht. In der Beschwerde wird denn auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Herbst 2012 zusammen mit ihrer Tochter einen kurzen Ferienaufenthalt im Ausland verbringen wollte. Da somit eine Rückkehr in den Iran vorgesehen war, ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zufolge der vorgebrachten Festnahme ihrer Tochter vom Februar 2012 auszuschliessen. 6.4 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin seitens ihres Ex-Mannes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit keinen weiteren Übergriffen rechnen musste. Sie hatte nach der Scheidung keinen Kontakt mehr zu ihm und wurde von ihm offenbar auch nicht bedroht. Die Zustimmung zur Ausreise der Tochter erteilte er gemäss ihren Aussagen problemlos. Auch in dieser Hinsicht belegt die Absicht der Beschwerdeführerin, in den Iran zurückzukehren, dass sie sich nicht vor Nachstellungen ihres Ex-Mannes fürchtete. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führerin in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Im Iran herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird. 8.4.2 Dem SEM ist zuzustimmen, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Iran sprechen. Sie verfügt über eine Matura, eine Ausbildung als (...) sowie Berufspraxis und hat wohlhabende Eltern (act. A7/11 S. 4 und A14/17 S. 3). Damit dürfte sie in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten haben, sich im Heimatland wieder zu integrieren. Gemäss dem neusten ärztlichen Bericht vom 10. Januar 2015 leidet sie unter Stimmungsschwankungen. Sie fürchte sich vor einer Rückkehr in den Iran, habe Suizidgedanken und sei verängstigt. Die Neuigkeiten, die sie von ihren Verwandten und über Nachrichtensendungen erhielten, seien erschreckend. Der abgewiesene Verehrer erkundige sich nach ihren Aufenthalt und stosse Drohungen gegen sie aus. Sie werde weiterhin medikamentös und psychotherapeutisch behandelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht die ärztliche Diagnose (Depression und Panikattacken; vgl. die bei der Vorinstanz eingereichten ärztlichen Berichte vom 1. und 6. Juni 2014 [act. A4/1 Ziff. 5]) nicht in Zweifel, erachtet aber deren geltend gemachte Ursache - die Bedrohung durch einen abgewiesenen Verehrer ihrer Tochter - als nicht glaubhaft. Bei einer Erkrankung kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin durchaus auch im Iran adäquat weiterbehandelt werden können, stehen doch dort die gängigen Medikamente zur Verfügung und kann dort auch eine psychotherapeutische Behandlung weitergeführt werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass einer möglichen Suizidalität im Hinblick auf einen allenfalls zwangsweisen Vollzug der Wegweisung durch geeignete medikamentöse oder nötigenfalls psychotherapeutische Massnahmen entgegengewirkt werden kann. Da die Beschwerdeführerin wohlhabende Eltern hat, würde eine Weiterführung der ärztlichen Behandlung nicht durch mangelnde finanzielle Mittel gefährdet. 8.4.3 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten wird. Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2015 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter (Rechtsanwalt Urs Ebnöther) als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der Kostennote vom 27. Februar 2015 weist der Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und dasjenige ihrer Tochter (D-418/2015) einen zeitlichen Aufwand von 10,2 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 68.90 aus, was angemessen erscheint. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Der Gesamtaufwand beläuft sich inklusive Mehrwertsteuer auf Fr. 3379.20. Die Hälfte des amtlichen Honorars für den als amtlichen Anwalt eingesetzten Rechtsvertreter beträgt somit Fr. 1689.60 (inkl. MWSt) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das amtliche Honorar für den als amtlichen Anwalt eingesetzten Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 1689.60 geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: