opencaselaw.ch

D-4173/2019

D-4173/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Gesuchstellerin suchte am 30. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und noch minderjährig. Sie habe im Dorf B._______ (Gemeinde C._______, Kreis D._______, Gebiet E._______) in der Provinz F._______ gelebt. Ihr Vater (Anmerkung Gericht: N [...] [Asylgesuch vom (...) 2011, Verfügung des SEM vom (...) 2013 [Ablehnung Asylgesuch, vorläufige Aufnahme als Flüchtling; Härtefallregelung (...) 2017]) sei ausser Landes geflohen. In der Folge seien die Behörden wegen des verschwundenen Vaters immer wieder zuhause erschienen. Im Februar 2014 hätten sich deren Drohungen akzentuiert, weshalb sie China schliesslich am 18. April 2014 ebenfalls in Richtung Nepal verlassen habe und von dort aus auf dem Luftweg in die Schweiz gereist sei. B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 stellte das SEM fest, dass die Gesuchstellerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, wobei es den Vollzug nach China ausschloss. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen der Gesuchstellerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Das am 1. Februar 2016 erstellte Herkunftsgutachten sei zum Schluss gelangt, dass die Gesuchstellerin sehr wahrscheinlich nicht im angegebenen Gebiet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert worden sei. Die eingereichten Dokumente - Kopie eines Auszugs aus dem Einwohnerregister (Themto) von G._______ ohne Foto, Bescheinigung des Parteikomitees (handgeschriebener Zettel ohne Briefkopf) - seien nicht geeignet, die geltend gemachte Herkunft zu belegen. Im Weiteren habe ein am 26. September 2014 erstelltes Altersgutachten ergeben, dass das Alter der Gesuchstellerin wahrscheinlich zwischen 23 und 28 Jahren liege. Das analysierte Alter stehe im Widerspruch zum auf dem Einwohnerregisterauszug angegebenen, was darauf schliessen lasse, dass es sich bei der dort aufgeführten Person nicht um die Gesuchstellerin handle. Es müsse daher an der Glaubhaftigkeit der Asylgründe der Gesuchstellerin gezweifelt werden. Dabei falle auch ins Gewicht, dass es ihrem Vater nicht gelungen sei, seine Asylvorbringen, auf welche die Gesuchstellerin sich abstütze, glaubhaft zu machen. Es sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin zwar tibetischer Ethnie sei, die Hauptsozialisation aber ausserhalb Tibets stattgefunden habe. Da sie aber keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei im Sinne der Praxis anzunehmen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei - mit Ausnahme nach China - als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Die von der Gesuchstellerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3926/2016 vom 14. März 2018 ab. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin gewisse Bezüge zu der von ihr angegebenen Herkunftsregion habe beziehungsweise Verwandte dort leben würden, es könne ihr aber nicht geglaubt werden, dass sie das genannte Gebiet erst im April 2014 und aus den vorgebrachten Gründen verlassen habe. Mit der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Herkunft der Gesuchstellerin aus China im geltend gemachten Zeitpunkt scheitere zugleich die Glaubhaftigkeit der Flüchtlingseigenschaft. Aus der Tatsache, dass ihr Vater, der die eigene Verfolgung nicht habe glaubhaft zu machen vermocht, gestützt auf die damalige Praxis der Asylbehörden als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei, könne die Gesuchstellerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal beim Vater die Fragen des genauen Ausreisezeitpunkts und der Hauptsozialisation nicht überprüft worden seien und die Asylpraxis betreffend Tibet seither modifiziert worden sei. Das ferner beantragte Familienasyl komme nicht in Betracht. Die Gesuchstellerin habe die behauptete Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung nicht glaubhaft zu machen vermögen. Aufgrund der Verschleierung beziehungsweise Verheimlichung der wahren Herkunft Gesuchstellerin sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden, wobei der Vollzug nach China für alle Exil-Tibeter auszuschliessen sei. D. Am 25. April 2019 reichte die Gesuchstellerin beim SEM Fotos ein, die ihre Mutter mitgebracht habe, als sie im Jahr 2017 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Mann in die Schweiz gekommen sei. Diese Fotos würden ihre im Asylverfahren als unglaubhaft erachtete Herkunft belegen, weshalb sie gestützt darauf ein Asylgesuch einreichte, beziehungsweise eventualiter um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids vom 23. Mai 2016 ersuche. E. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. Mai 2019 trat das SEM auf dieses Gesuch gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. F. Mit als "neues Asylgesuch, eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter Revisionsgesuch" bezeichnetem Schreiben vom 16. Juli 2019 gelangte die Gesuchstellerin erneut an das SEM. Sie ersuchte um Aufhebung der Verfügungen vom 7. Mai 2019 und 23. Mai 2016 und um Feststellung, dass neue Beweismittel vorliegen würden, die eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung respektive eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens begründen würden, und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, und subeventualiter um Weiterleitung des Gesuchs als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht. Sie reichte ein Schreiben der Mutter vom 5. Juli 2019, Fotos aus Tibet, die ihre Mutter mitgebracht habe, als sie im Rahmen des Familiennachzugs im Jahr 2017 zu ihrem Mann in die Schweiz gekommen sei, und Kopien von Ausweisdokumenten der Grossmutter mütterlicherseits und eines Onkels mütterlicherseits ein und machte im Wesentlichen geltend, diese Dokumente würden ihre im Asylverfahren als unglaubhaft erachtete Herkunft belegen. Der negative Asylentscheid vom 23. Mai 2016 sei deshalb in Wiedererwägung zu ziehen, respektive eventualiter sei das Beschwerdeurteil vom 14. März 2018 revisionsrechtlich aufzuheben. G. Mit Verfügung vom 2. August 2019 - eröffnet am 6. August 2019 - trat das SEM auf das Mehrfachgesuch respektive Wiedererwägungsgesuch sowie das Revisionsgesuch nicht ein und erklärte die Verfügung vom 23. Mai 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar. Es verzichtete auf die Erhebung einer Gebühr und stellte weiter fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte es aus, bei dem nach dem Beschwerdeurteil vom 14. März 2018 entstandenen Schreiben der Mutter vom 5. Juli 2019 handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert, das offensichtlich nicht geeignet sei, die bisherigen Feststellungen hinsichtlich der Herkunft der Beschwerdeführerin umzustossen. Auf das Wiedererwägungsgesuch respektive Mehrfachgesuch sei daher mangels Begründetheit nicht einzutreten. Die Fotos und die Ausweiskopien Verwandter seien vor Erlass des Beschwerdeurteils vom 14. März 2018 entstanden und somit nicht beim SEM, sondern revisionsrechtlich bei der Beschwerdeinstanz geltend zu machen. Auf das Revisionsgesuch sei daher mangels funktioneller Zuständigkeit des SEM nicht einzutreten. H. Mit Eingabe vom 12. August 2019 erhob die Gesuchstellerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. August 2019 und reichte gleichzeitig ein Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil vom 14. März 2018 ein. I. Die Beschwerde der Gesuchstellerin gegen die Nichteintretensverfügung des SEM vom 2. August 2019 wird unter der Geschäftsnummer D-4135/2019 (koordiniert) behandelt. J. Die Gesuchstellerin beantragte in ihrem Revisionsgesuch vom 12. August 2019, das Urteil vom 14. März 2018 sei aufzuheben, das Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie das SEM anzuweisen, sie als Flüchtling, eventualiter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, und subeventualiter sei die Sache zu weiterer Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren beantragte sie, dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Die Gesuchstellerin berief sich auf die mit der Eingabe vom 16. Juli 2019 beim SEM eingereichten neuen Beweismittel (Schreiben der Mutter vom 5. Juli 2019; Fotos aus Tibet, die ihre Mutter mitgebracht habe, als sie im Rahmen des Familiennachzugs im Jahr 2017 zu ihrem Mann in die Schweiz gekommen sei; Kopien von Ausweisdokumenten der Grossmutter mütterlicherseits und eines Onkels mütterlicherseits) und machte im Wesentlichen geltend, diese Beweismittel würden ihre im Asylverfahren als unglaubhaft erachtete Herkunft belegen. Auf die weitere Gesuchsbegründung ist - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Die Gesuchstellerin versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Herkunft zu belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids D-3926/2016 vom 14. März 2018 geltend.

E. 1.4 Die Gesuchstellerin ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 14. März 2018 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).

E. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.

E. 2.4 Die Gesuchstellerin ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch vom 12. August 2019 ist damit hinreichend begründet. Wie es sich mit der in Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG festgehaltenen Frist für die Einreichung eines Revisionsgesuches verhält, kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 3.1.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, a.a.O., Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum.

E. 3.1.2 Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist - unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel - nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).

E. 3.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die Gesuchstellerin nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 14. März 2018 erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden hat, die vor dem Entscheid entstanden sind, sie aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatte beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, das heisst, ob sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Beschwerdeurteils vom 14. März 2018 zu ändern und zu einem anderen Ergebnis zu führen.

E. 3.2.1 Soweit sich die Gesuchstellerin auf ein Schreiben ihrer Mutter vom 5. Juli 2019 beruft, ist festzustellen, dass dieses erst nach dem Beschwerdeurteil vom 14. März 2018 entstanden ist. Es ist daher gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG revisionsrechtlich unbeachtlich und auf das Revisionsgesuch ist diesbezüglich nicht einzutreten (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.1.2). Die Erheblichkeit des besagten Dokuments ist vorliegend nicht zu prüfen, da - wie ausgeführt - nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandene Beweismittel, selbst wenn sie erheblich sind, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs entgegenzunehmen und zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). Der Verweis der Gesuchstellerin auf den Inhalt des besagten Schreibens, der sich auf einen Sachverhalt beziehe, der sich vor Erlass des Beschwerdeurteils vom 14. März 2018 zugetragen habe, vermag daran nichts zu ändern. Der Inhalt des Dokuments respektive dessen Erheblichkeit sind vorliegend, wie gesagt, nicht zu prüfen.

E. 3.2.2 Die Fotos und Ausweiskopien von Verwandten, auf welche sich die Gesuchstellerin weiter beruft, seien vor dem Beschwerdeurteil vom 14. März 2018 entstanden. Die Fotos seien in Tibet aufgenommen worden und würden das dortige nomadische Leben seiner Familie zeigen. Ihre Mutter habe diese mitgenommen, als sie China ihrerseits im Jahr 2016 verlassen habe, und sie in die Schweiz mitgebracht, als sie im Jahr 2017 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem hier wohnhaften Mann gezogen sei. Die Kopie des Ausweisdokuments der Grossmutter mütterlicherseits trägt das Ausstellungsjahr 1990, diejenige des Onkels mütterlicherseits das Ausstellungsjahr 2007. Hinsichtlich der Fotos ist vorab festzustellen, dass es sich grundsätzlich um ein verspätetes Vorbringen handeln dürfte (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG), habe die Gesuchstellerin doch schon im vorangegangenen Beschwerdeverfahren von deren Existenz Kenntnis gehabt. Mit dem Einwand, ihr damaliger Rechtsvertreter habe die Fotos nicht beim Gericht eingereicht, dürfte die Gesuchstellerin nicht darzulegen vermögen, dass es ihr subjektiv unmöglich gewesen wäre, diese Dokumente bereits im früheren Verfahren einzubringen. Aber unabhängig von der Frage der verspäteten Geltendmachung vermögen die nun auf Revisionsebene neu eingebrachten Fotos und Kopien von Ausweisdokumenten von Verwandten mütterlicherseits keine Relevanz zu entfalten. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wurde bereits festgestellt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Gesuchstellerin Bezüge zu der von ihr angegebenen Herkunftsregion habe beziehungsweise Verwandte von ihr dort leben würden. Die Kopien von in den Jahren 1990 und 2007 ausgestellten Ausweisdokumenten (angeblicher) Verwandter und Fotos aus Tibet unbekannter Datierung sind daher unerheblich. Dass die Gesuchstellerin aus der behaupteten Region in Tibet stammt respektive diese erst im geltend gemachten Zeitpunkt (April 2014) und aus den genannten Gründen (Reflexverfolgung wegen ihres Vaters) verlassen hat, vermag sie mit diesen Dokumenten nicht zu belegen. Diese Dokumente vermögen die Glaubhaftigkeit der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren als unglaubhaft qualifizierten Herkunft der Gesuchstellerin aus China im fraglichen Zeitpunkt (2014) und der Fluchtvorbringen nicht zu bewirken. Die Fotos und Ausweiskopien sind damit nicht als beweistauglich und somit auch nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vermögen diese neuen Beweismittel somit auch kein Wegweisungshindernis zu begründen. Nur der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug nach China bereits mit Verfügung vom 23. Mai 2016 ausgeschlossen wurde.

E. 4 Der Gesuchstellerin ist es damit nicht gelungen, relevante Gründe darzulegen respektive relevante Beweismittel vorzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils D-3926/2016 vom 14. März 2018 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch vom 12. August 2019 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5 Hinsichtlich des (teilweise) Nichteintretens auf das Revisionsgesuch vom 12. August 2019 ist darauf hinzuweisen, dass Revisionsgesuche, die mit neu entstandenen Beweismitteln begründet werden und auf welche im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht einzutreten ist, nicht von Amtes wegen zur Behandlung an die Vorinstanz überwiesen werden müssen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). Vorliegend erübrigt sich eine Überweisung ohnehin, war das entsprechende Beweismittel (Schreiben der Mutter vom 5. Juli 2019) doch bereits Gegenstand eines von der Gesuchstellerin beim SEM anhängig gemachten Wiedererwägungsverfahren (vgl. das diesbezügliche Beschwerdeverfahren D-4135/2019).

E. 6 Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Revisionsverfahren abgeschlossen, womit die Anträge um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs gegenstandslos geworden sind.

E. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht gegeben ist.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4173/2019 Urteil vom 10. September 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3926/2016 vom 14. März 2018. Sachverhalt: A. Die Gesuchstellerin suchte am 30. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und noch minderjährig. Sie habe im Dorf B._______ (Gemeinde C._______, Kreis D._______, Gebiet E._______) in der Provinz F._______ gelebt. Ihr Vater (Anmerkung Gericht: N [...] [Asylgesuch vom (...) 2011, Verfügung des SEM vom (...) 2013 [Ablehnung Asylgesuch, vorläufige Aufnahme als Flüchtling; Härtefallregelung (...) 2017]) sei ausser Landes geflohen. In der Folge seien die Behörden wegen des verschwundenen Vaters immer wieder zuhause erschienen. Im Februar 2014 hätten sich deren Drohungen akzentuiert, weshalb sie China schliesslich am 18. April 2014 ebenfalls in Richtung Nepal verlassen habe und von dort aus auf dem Luftweg in die Schweiz gereist sei. B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 stellte das SEM fest, dass die Gesuchstellerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, wobei es den Vollzug nach China ausschloss. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen der Gesuchstellerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Das am 1. Februar 2016 erstellte Herkunftsgutachten sei zum Schluss gelangt, dass die Gesuchstellerin sehr wahrscheinlich nicht im angegebenen Gebiet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert worden sei. Die eingereichten Dokumente - Kopie eines Auszugs aus dem Einwohnerregister (Themto) von G._______ ohne Foto, Bescheinigung des Parteikomitees (handgeschriebener Zettel ohne Briefkopf) - seien nicht geeignet, die geltend gemachte Herkunft zu belegen. Im Weiteren habe ein am 26. September 2014 erstelltes Altersgutachten ergeben, dass das Alter der Gesuchstellerin wahrscheinlich zwischen 23 und 28 Jahren liege. Das analysierte Alter stehe im Widerspruch zum auf dem Einwohnerregisterauszug angegebenen, was darauf schliessen lasse, dass es sich bei der dort aufgeführten Person nicht um die Gesuchstellerin handle. Es müsse daher an der Glaubhaftigkeit der Asylgründe der Gesuchstellerin gezweifelt werden. Dabei falle auch ins Gewicht, dass es ihrem Vater nicht gelungen sei, seine Asylvorbringen, auf welche die Gesuchstellerin sich abstütze, glaubhaft zu machen. Es sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin zwar tibetischer Ethnie sei, die Hauptsozialisation aber ausserhalb Tibets stattgefunden habe. Da sie aber keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei im Sinne der Praxis anzunehmen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei - mit Ausnahme nach China - als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Die von der Gesuchstellerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3926/2016 vom 14. März 2018 ab. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin gewisse Bezüge zu der von ihr angegebenen Herkunftsregion habe beziehungsweise Verwandte dort leben würden, es könne ihr aber nicht geglaubt werden, dass sie das genannte Gebiet erst im April 2014 und aus den vorgebrachten Gründen verlassen habe. Mit der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Herkunft der Gesuchstellerin aus China im geltend gemachten Zeitpunkt scheitere zugleich die Glaubhaftigkeit der Flüchtlingseigenschaft. Aus der Tatsache, dass ihr Vater, der die eigene Verfolgung nicht habe glaubhaft zu machen vermocht, gestützt auf die damalige Praxis der Asylbehörden als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei, könne die Gesuchstellerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal beim Vater die Fragen des genauen Ausreisezeitpunkts und der Hauptsozialisation nicht überprüft worden seien und die Asylpraxis betreffend Tibet seither modifiziert worden sei. Das ferner beantragte Familienasyl komme nicht in Betracht. Die Gesuchstellerin habe die behauptete Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung nicht glaubhaft zu machen vermögen. Aufgrund der Verschleierung beziehungsweise Verheimlichung der wahren Herkunft Gesuchstellerin sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden, wobei der Vollzug nach China für alle Exil-Tibeter auszuschliessen sei. D. Am 25. April 2019 reichte die Gesuchstellerin beim SEM Fotos ein, die ihre Mutter mitgebracht habe, als sie im Jahr 2017 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Mann in die Schweiz gekommen sei. Diese Fotos würden ihre im Asylverfahren als unglaubhaft erachtete Herkunft belegen, weshalb sie gestützt darauf ein Asylgesuch einreichte, beziehungsweise eventualiter um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids vom 23. Mai 2016 ersuche. E. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. Mai 2019 trat das SEM auf dieses Gesuch gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. F. Mit als "neues Asylgesuch, eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter Revisionsgesuch" bezeichnetem Schreiben vom 16. Juli 2019 gelangte die Gesuchstellerin erneut an das SEM. Sie ersuchte um Aufhebung der Verfügungen vom 7. Mai 2019 und 23. Mai 2016 und um Feststellung, dass neue Beweismittel vorliegen würden, die eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung respektive eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens begründen würden, und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, und subeventualiter um Weiterleitung des Gesuchs als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht. Sie reichte ein Schreiben der Mutter vom 5. Juli 2019, Fotos aus Tibet, die ihre Mutter mitgebracht habe, als sie im Rahmen des Familiennachzugs im Jahr 2017 zu ihrem Mann in die Schweiz gekommen sei, und Kopien von Ausweisdokumenten der Grossmutter mütterlicherseits und eines Onkels mütterlicherseits ein und machte im Wesentlichen geltend, diese Dokumente würden ihre im Asylverfahren als unglaubhaft erachtete Herkunft belegen. Der negative Asylentscheid vom 23. Mai 2016 sei deshalb in Wiedererwägung zu ziehen, respektive eventualiter sei das Beschwerdeurteil vom 14. März 2018 revisionsrechtlich aufzuheben. G. Mit Verfügung vom 2. August 2019 - eröffnet am 6. August 2019 - trat das SEM auf das Mehrfachgesuch respektive Wiedererwägungsgesuch sowie das Revisionsgesuch nicht ein und erklärte die Verfügung vom 23. Mai 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar. Es verzichtete auf die Erhebung einer Gebühr und stellte weiter fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte es aus, bei dem nach dem Beschwerdeurteil vom 14. März 2018 entstandenen Schreiben der Mutter vom 5. Juli 2019 handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert, das offensichtlich nicht geeignet sei, die bisherigen Feststellungen hinsichtlich der Herkunft der Beschwerdeführerin umzustossen. Auf das Wiedererwägungsgesuch respektive Mehrfachgesuch sei daher mangels Begründetheit nicht einzutreten. Die Fotos und die Ausweiskopien Verwandter seien vor Erlass des Beschwerdeurteils vom 14. März 2018 entstanden und somit nicht beim SEM, sondern revisionsrechtlich bei der Beschwerdeinstanz geltend zu machen. Auf das Revisionsgesuch sei daher mangels funktioneller Zuständigkeit des SEM nicht einzutreten. H. Mit Eingabe vom 12. August 2019 erhob die Gesuchstellerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. August 2019 und reichte gleichzeitig ein Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil vom 14. März 2018 ein. I. Die Beschwerde der Gesuchstellerin gegen die Nichteintretensverfügung des SEM vom 2. August 2019 wird unter der Geschäftsnummer D-4135/2019 (koordiniert) behandelt. J. Die Gesuchstellerin beantragte in ihrem Revisionsgesuch vom 12. August 2019, das Urteil vom 14. März 2018 sei aufzuheben, das Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie das SEM anzuweisen, sie als Flüchtling, eventualiter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, und subeventualiter sei die Sache zu weiterer Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren beantragte sie, dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Die Gesuchstellerin berief sich auf die mit der Eingabe vom 16. Juli 2019 beim SEM eingereichten neuen Beweismittel (Schreiben der Mutter vom 5. Juli 2019; Fotos aus Tibet, die ihre Mutter mitgebracht habe, als sie im Rahmen des Familiennachzugs im Jahr 2017 zu ihrem Mann in die Schweiz gekommen sei; Kopien von Ausweisdokumenten der Grossmutter mütterlicherseits und eines Onkels mütterlicherseits) und machte im Wesentlichen geltend, diese Beweismittel würden ihre im Asylverfahren als unglaubhaft erachtete Herkunft belegen. Auf die weitere Gesuchsbegründung ist - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Die Gesuchstellerin versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Herkunft zu belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids D-3926/2016 vom 14. März 2018 geltend. 1.4 Die Gesuchstellerin ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 14. März 2018 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.4 Die Gesuchstellerin ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch vom 12. August 2019 ist damit hinreichend begründet. Wie es sich mit der in Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG festgehaltenen Frist für die Einreichung eines Revisionsgesuches verhält, kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.1.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, a.a.O., Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. 3.1.2 Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist - unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel - nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). 3.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die Gesuchstellerin nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 14. März 2018 erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden hat, die vor dem Entscheid entstanden sind, sie aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatte beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, das heisst, ob sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Beschwerdeurteils vom 14. März 2018 zu ändern und zu einem anderen Ergebnis zu führen. 3.2.1 Soweit sich die Gesuchstellerin auf ein Schreiben ihrer Mutter vom 5. Juli 2019 beruft, ist festzustellen, dass dieses erst nach dem Beschwerdeurteil vom 14. März 2018 entstanden ist. Es ist daher gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG revisionsrechtlich unbeachtlich und auf das Revisionsgesuch ist diesbezüglich nicht einzutreten (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.1.2). Die Erheblichkeit des besagten Dokuments ist vorliegend nicht zu prüfen, da - wie ausgeführt - nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandene Beweismittel, selbst wenn sie erheblich sind, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs entgegenzunehmen und zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). Der Verweis der Gesuchstellerin auf den Inhalt des besagten Schreibens, der sich auf einen Sachverhalt beziehe, der sich vor Erlass des Beschwerdeurteils vom 14. März 2018 zugetragen habe, vermag daran nichts zu ändern. Der Inhalt des Dokuments respektive dessen Erheblichkeit sind vorliegend, wie gesagt, nicht zu prüfen. 3.2.2 Die Fotos und Ausweiskopien von Verwandten, auf welche sich die Gesuchstellerin weiter beruft, seien vor dem Beschwerdeurteil vom 14. März 2018 entstanden. Die Fotos seien in Tibet aufgenommen worden und würden das dortige nomadische Leben seiner Familie zeigen. Ihre Mutter habe diese mitgenommen, als sie China ihrerseits im Jahr 2016 verlassen habe, und sie in die Schweiz mitgebracht, als sie im Jahr 2017 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem hier wohnhaften Mann gezogen sei. Die Kopie des Ausweisdokuments der Grossmutter mütterlicherseits trägt das Ausstellungsjahr 1990, diejenige des Onkels mütterlicherseits das Ausstellungsjahr 2007. Hinsichtlich der Fotos ist vorab festzustellen, dass es sich grundsätzlich um ein verspätetes Vorbringen handeln dürfte (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG), habe die Gesuchstellerin doch schon im vorangegangenen Beschwerdeverfahren von deren Existenz Kenntnis gehabt. Mit dem Einwand, ihr damaliger Rechtsvertreter habe die Fotos nicht beim Gericht eingereicht, dürfte die Gesuchstellerin nicht darzulegen vermögen, dass es ihr subjektiv unmöglich gewesen wäre, diese Dokumente bereits im früheren Verfahren einzubringen. Aber unabhängig von der Frage der verspäteten Geltendmachung vermögen die nun auf Revisionsebene neu eingebrachten Fotos und Kopien von Ausweisdokumenten von Verwandten mütterlicherseits keine Relevanz zu entfalten. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wurde bereits festgestellt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Gesuchstellerin Bezüge zu der von ihr angegebenen Herkunftsregion habe beziehungsweise Verwandte von ihr dort leben würden. Die Kopien von in den Jahren 1990 und 2007 ausgestellten Ausweisdokumenten (angeblicher) Verwandter und Fotos aus Tibet unbekannter Datierung sind daher unerheblich. Dass die Gesuchstellerin aus der behaupteten Region in Tibet stammt respektive diese erst im geltend gemachten Zeitpunkt (April 2014) und aus den genannten Gründen (Reflexverfolgung wegen ihres Vaters) verlassen hat, vermag sie mit diesen Dokumenten nicht zu belegen. Diese Dokumente vermögen die Glaubhaftigkeit der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren als unglaubhaft qualifizierten Herkunft der Gesuchstellerin aus China im fraglichen Zeitpunkt (2014) und der Fluchtvorbringen nicht zu bewirken. Die Fotos und Ausweiskopien sind damit nicht als beweistauglich und somit auch nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vermögen diese neuen Beweismittel somit auch kein Wegweisungshindernis zu begründen. Nur der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug nach China bereits mit Verfügung vom 23. Mai 2016 ausgeschlossen wurde.

4. Der Gesuchstellerin ist es damit nicht gelungen, relevante Gründe darzulegen respektive relevante Beweismittel vorzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils D-3926/2016 vom 14. März 2018 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch vom 12. August 2019 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Hinsichtlich des (teilweise) Nichteintretens auf das Revisionsgesuch vom 12. August 2019 ist darauf hinzuweisen, dass Revisionsgesuche, die mit neu entstandenen Beweismitteln begründet werden und auf welche im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht einzutreten ist, nicht von Amtes wegen zur Behandlung an die Vorinstanz überwiesen werden müssen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). Vorliegend erübrigt sich eine Überweisung ohnehin, war das entsprechende Beweismittel (Schreiben der Mutter vom 5. Juli 2019) doch bereits Gegenstand eines von der Gesuchstellerin beim SEM anhängig gemachten Wiedererwägungsverfahren (vgl. das diesbezügliche Beschwerdeverfahren D-4135/2019).

6. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Revisionsverfahren abgeschlossen, womit die Anträge um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs gegenstandslos geworden sind. 7. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht gegeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: