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D-4143/2011

D-4143/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-12-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei­mat­staat am (...) Juni 2009 auf dem Luftweg und gelangte am 17. Juni 2009 in die Schweiz, wo sie am 22. Juni 2009 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde sie am 25. Juni 2009 summarisch be­fragt. Am 22. Juli 2009 führte das BFM die Anhö­rung durch. A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, aus B._______ zu stammen. Nach der Heirat habe sie zusammen mit ihrem Ehemann Geschäfte ge­führt. Im Jahr 2004 sei sie durch den jüngeren Bruder ihres Mannes bei ei­ner Auseinandersetzung verletzt worden. Ihr Mann sei am 31. Mai 2009 verstorben. Die Todesursache sei ihr nicht bekannt; eine Autopsie sei abge­lehnt worden. Sie vermute, die Familie ihres Mannes sei für dessen Tod im Rahmen eines Okkultismus verantwortlich. Einige Tage später habe sie der ältere Bruder des Verstorbenen unter Schlägen aufgefordert, ihm Geschäftsdokumente und die Besitzurkunde des Hauses auszuhändi­gen. Die Schwiegermutter, welche in einem Dorf wohne, sei nach B._______ gekommen und habe von ihr verlangt, dass sie den besagten Schwager heirate. Sie sei für die bevorstehende Beerdigung in den Wohn­ort der Fa­milie des Verstorbenen gegangen, wo man von ihr wieder die erwähnte Heirat und den Umzug ins Dorf verlangt habe. Sie sei ohn­mächtig geworden und habe die Beerdigung verpasst. Nach dem Erwa­chen aus der Bewusstlosigkeit habe sie als Witwe traditionelle Riten über sich ergehen lassen müssen. Anschliessend sei sie zum Geschlechtsver­kehr mit dem Schwager gezwungen worden. Tags darauf habe sie das Dorf verlassen und sei nach B._______ in ihr Haus zurückgekehrt. Dieses sei je­doch gemäss Informationen aus der Nachbarschaft durch ihre Schwa­ger leergeräumt worden. Ferner habe sie durch ihren jüngeren Bruder erfah­ren, dass der ältere Schwager auch im Dorf ihrer Eltern erschienen sei und Drohungen ausgestossen habe. Sie habe sich nach C._______ zu ei­ner Cousine begeben und erneut mit ihrem jüngeren Bruder telefoniert. So habe sie erfahren, dass der ältere Schwager auf dem Weg nach B._______ sei, um ihrer habhaft zu werden. Sie habe sich in C._______ nach einem An­walt für Menschenrechte erkundigt. Man habe ihr geraten, nach B._______ zurückzu­gehen, da die Dienste eines solchen in C._______ sehr teuer seien. Sie habe mit einer Bekannten - ihrer Patin - in B._______ telefoniert, da­mit diese einen dortigen Anwalt für sie organisiere. Die Patin habe er­wähnt, dass der ältere Schwager auch bei ihr vorbeigekommen sei und sie beschuldigt habe, die Beschwerdeführerin zu ihrem Handeln ange­stiftet zu haben. Er habe mittlerweile eine "gesetzliche Mitteilung", wo­nach sie nach dem Tod ihres Mannes den Verstand verloren habe, in die Wege geleitet. Sie habe die Situation mit ihrer Cousine und deren Freund besprochen. Der Freund sei der Auffassung gewesen, sie sei nir­gendwo vor ihrem Schwager sicher, da dieser das Geld ihres verstorbe­nen Mannes habe. In Anbetracht dieser Sachlage habe sie sich zur Aus­reise entschlossen. Ihre Kinder befänden sich immer noch im Gewahr­sam der Familie des Schwa­gers. A.c Für die eingereichten Beweismittel - Fotos samt Beschriftungen, Ehe­schein und Identitätskarte - ist auf die Akten zu verweisen (vgl. A 14/17 Antworten 4 ff., Beweismittelverzeichnis A 15 und A 24/1). B. Am 11. August 2009 führte das BFM eine ergänzende Anhörung durch. Da­bei wurden der Beschwerdeführerin Fragen zu den genauen Umstän­den der von ihr geltend gemachten Vorkommnisse gestellt. Ferner verdeut­lichte sie ihre soziale und eigentumsrechtliche Situation vor Ort. C. C.a Mit Verfügung vom 24. Juni 2011 - eröffnet am 28. Juni 2011 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Vorin­stanz begrün­dete ih­ren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der an­gebli­chen Verfolgung. Die Beschwerdeführerin habe die angeblich durchge­führten traditionellen Riten nicht übereinstimmend geschildert. So habe sie bei der ersten Anhörung zu Protokoll gegeben, sie sei von drei Wit­wen zu einem kleinen Bach geführt worden. Bei der zweiten Anhörung habe sie jedoch ausgesagt, es seien etwa vier Witwen gewesen. Ausser­dem habe sie vorerst geltend gemacht, die Beerdigung ihres Gatten habe am 12. Juni 2009 stattgefunden, und das Datum im Anschluss sofort auf den 6. Juni 2009 korrigiert. Im Weiteren könne nicht nachvollzogen wer­den, dass der ältere Schwager der Beschwerdeführerin tatsächlich in der ge­schilderten Art und noch in der Trauerzeit gegen sie vorgegangen sei, zu­mal er durch dieses Benehmen Schande über seine Familie gebracht und sich selber keine materiellen Vorteile verschafft hätte. Ferner habe sie ausgesagt, die Familie ihres verstorbenen Gatten sei mutmasslich für dessen Tod verantwortlich; es sei ihr aber nicht gelungen, diesen Ver­dacht angemessen zu substanziieren. Hinzu komme, dass sie die - auch zeitlichen - Umstände der angeblichen Ohnmacht im Dorf ihres Mannes ohne hinreichend konkrete Angaben vorgebracht habe; insgesamt müss­ten so ihre Schilderungen in vielen Passagen als realitätsfremd und erfah­rungswidrig bezeichnet werden. Hätte sie die angeblichen Vorfälle tat­sächlich erlebt, würden substanziiertere und realitätsbezogenere Schilde­rungen vorliegen. Entsprechend erübrige es sich, auf weitere Vor­bringen wie namentlich die geltend gemachte sexuelle Malträtierung durch den Schwager näher einzugehen, da sie sich im geschilderten, als un­glaub­haft zu erachtenden Kontext nicht ereignet haben könnten. Die Einge­reichten Fotos und Beweismittel rechtfertigten mangels Beweiswer­tes keine andere Sichtweise. C.b Den Vollzug der Weg­weisung nach Kamerun er­achtete das BFM für zu­lässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführerin sei jung und bei guter Gesundheit, verfüge über eine langjährige Schulbildung und Arbeits­erfahrung in verschiedenen Bereichen. Sie habe vor Ort Familie und ein grosses Beziehungsnetz. So werde es ihr möglich sein, nach der Rückkehr für sich und ihre beiden Kinder finanziell aufzukommen. D. D.a Mit Eingabe vom 24. Juli 2011 (Datum der Postaufgabe) beantragte die Be­schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsge­richt die Aufhe­bung des vo­r­instanzlichen Ent­scheids, die Feststellung ih­rer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventuali­ter die Fest­stellung der Unzulässigkeit, Un­zumut­barkeit und Unmöglichkeit des Weg­wei­sungsvollzugs verbunden mit der vorläufi­gen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hin­sicht die un­ent­geltliche Rechtspfle­ge (Art. 65 Abs. 1 des Ver­waltungsverfah­rensge­setzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schusspflicht. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her­zu­stellen. Ferner seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzu­weisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Wei­tergabe von Daten an denselben zu unterlas­sen; über eine eventu­ell be­reits erfolgte Datenweitergabe sei in einer separaten Verfügung zu infor­mieren. D.b Zur Begründung der Hauptanträge legte sie dar, wegen der geschilder­ten Zwangssituation ihr Heimatland verlassen zu haben. Witwen­ver­erbung werde in Kamerun in vielen Dörfern praktiziert. So sei es zum Tod vieler Witwen und zur Verbreitung von Aids gekommen. In ei­nem Verfahren vor den amerikanischen Asylbehörden sei die Zwangslage der Betroffenen als relevante Verfolgung anerkannt worden. Ihr Fall sei vergleich­bar. Sie habe glaubhaft dargelegt, wegen der geschilderten Bedro­hung und Verfolgung durch den Schwager ausser Landes geflohen zu sein. Es bestünden keine Unstimmigkeiten in den Aussagen. Als Witwe sei es ihr nicht möglich gewesen, nähere Angaben zu den Todesumstän­den ihres Gatten zu erhalten. Allfällige Ungereimtheiten in gewissen Schilde­rungen seien auf ihre schlechte psychische Befindlichkeit zurückzu­führen. Sie stehe in psychotherapeutischer Behandlung. Aktuell werde ihr in Kamerun der Tod ihres Mannes zur Last gelegt. Der sie bedro­hende Schwager sei gewaltsam gegen ihren Vater vorgegangen. Es sei ein Gerichtsverfahren hängig. D.c Der Eingabe lagen ein Internet-Ausdruck im Zusammenhang mit dem erwähnten amerikanischen Verfahren samt Übersetzung, ein kameruni­sches Gerichtsdokument in Kopie (Writ of Summons) vom (...) Februar 2011, ein psychiatrischer Abklärungsbericht vom 14. Oktober 2010 und eine Bestätigung der Bedürftigkeit bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2011 stellte das Bundesver­wal­tungs­gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch ge­mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Der Antrag, die Vollzugsbehörden seien an­zuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Wei­tergabe von Daten an denselben zu unterlas­sen, wurde abgewiesen. F. Mit Vernehmlassung vom 12. August 2011 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin leide gemäss einge­reichtem Arztbericht unter Anpassungsstörungen, Ängsten und einer depres­siven Reaktion. Dies seien indes nicht schwerwiegende Probleme, welche eine engmaschige medikamentöse Behandlung erforderlich ma­chen würden. Auch wenn die medizinischen und insbesondere die psychiat­rischen Infrastrukturen in Kamerun nicht dem schweizerischen Stan­dard entsprächen, seien die geltend gemachten gesundheitlichen Be­schwerden vor Ort behandelbar. Überdies stehe ihr offen, (medizini­sche) Rückkehrhilfe zu beantragen. G. Mit Replik vom 29. August 2012 hielt die Beschwerdeführerin unter Hin­weis auf die Sachverhaltselemente an ihren bisherigen Vorbringen fest. Fer­ner verwies sie auf eine Falschdatierung in der Verfügung des Bundes­verwaltungsgerichts (Einladung zur Replik). H. Mit Eingabe vom 6. September 2012 gab die Beschwerdeführerin ein eng­lischsprachiges Internet-Dokument vom 30. August 2011 samt Überset­zung zu den Akten. Darin wurde die Pflicht der Witwen in Kame­run, in frauenverachtenden und beleidigenden Ritualen ihre Unschuld am Tod des Gatten zu beweisen, thematisiert.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Anhörung vom 22. Juli 2009 fand nicht im Beisein einer Hilfswerkvertre­tung statt. Im Sinne von Art. 30 Abs. 3 AsylG ist die Verwert­barkeit des Protokolls aber nicht beeinträchtigt (vgl. A 16/2).

E. 4 Der Antrag, über eine eventu­ell be­reits erfolgte Datenweitergabe sei in ei­ner separaten Verfügung zu informieren, erweist sich insofern als gegen­standslos, als den vorhandenen Akten zufolge keine solche Datenweiter­gabe stattgefunden hat.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehr­dienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge­setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer­den. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Es mag zutreffen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Ende Mai 2009 verstorben ist und sich in der Folge im Rahmen der beteiligten Fa­milien gewisse Auseinandersetzungen ereigneten, von denen auch die Beschwerdeführerin als Witwe betroffen war. Dabei ist schon an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass solche Witwenrituale namentlich in dörfli­chen Kreisen in Kamerun stattfinden; gebildete und finanziell unabhän­gige Frauen sind davon aber offenbar weniger betroffen beziehungsweise können sich in Kenntnis ihrer Rechte dagegen zur Wehr setzen (vgl. dazu S. 2 des Beweismittels vom 30. August 2011).

E. 6.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwer­deführerin auch als Städterin Nötigungen seitens der aus einem Dorf stam­menden Familie des Verstorbenen ausgesetzt war. Das BFM weist aber zu Recht darauf hin, dass gewisse Verfolgungshandlungen in der ge­schilderten Form nicht glaubhaft wirken. Namentlich ihre angebliche Ohn­macht aufgrund der angeblich drohenden Zwangsverheiratung verbunden mit der späteren Vergewaltigung wirkt vage und erweckt nicht den Ein­druck eines wahrheitsgemässen Vorkommnisses (A 14/17 Antworten 122 ff.). Auch ihre Befürchtungen für den Fall der Rückkehr äusserte sie eher ste­reotyp (A 20/24 Antworten 194 ff.). Das BFM hebt sodann her­vor, dass sie die Anzahl der beteiligten Witwen im Rahmen des sie demütigenden Ri­tuals nicht übereinstimmend darlegte. Auch wenn eine solche Abwei­chung per se nicht zwingend auf Unglaubhaftigkeit schliessen lässt, ver­stärkt sich so das Bild einer bloss angeblichen Behelligung. Ins Gewicht fällt aber auch die Tatsache, dass es ihr offenbar problemlos möglich war, dem Gewahrsam der Familie des Ehemannes im Dorf zu entkommen (A 20/24 Antworten 131 ff.). In der Beschwerde fehlen stringente Argumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden. Dass gewisse psychi­sche Probleme ihre Aussagemöglichkeiten beeinträchtigt hätten, lässt sich auch dem eingereichten Arztbericht nicht entnehmen. In Anbet­racht weiterer, vom BFM erwähnten Unstimmigkeiten ist mithin nicht glaub­haft, dass sich die Auseinandersetzungen nach dem geltend gemach­ten Tod des Ehemannes in der geschilderten Form zuspitzten. Auch für die Behauptung, sie werde für den Tod des Gatten verantwortlich gemacht, finden sich keine überzeugenden Anhaltspunkte. Das (als blosse Kopie) eingereichte Gerichtsdokument betrifft gemäss den dorti­gen Angaben offenbar ihren Vater, welcher den Schwager beziehungs­weise Schwiegersohn anzeigte, und vermag eine ihr drohende Gefahr nicht hinreichend zu belegen.

E. 6.3 Obwohl es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, zentrale Vorbringen glaubhaft zu machen, ist ein finanz- und eigentumsrechtlicher Konflikt nach dem Tod des Mannes nicht auszuschliessen (zur allgemeinen - auch rechtlichen - Situation in Kamerun vgl. den Country Report on Hu­man Rights Practices 2011 des US Depart­ment of State, Mai 2012). Aus Länderberichten geht hervor, dass Frauen in rechtlicher Hinsicht Benachteili­gungen ausgesetzt sein können. Hingegen erscheint in keiner Weise als ausgeschlossen, dass sich die Beschwerdeführerin gegen allfäl­lige, auf ihre Finanzen abzielende Massnahmen der Angehörigen ih­res Gatten auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen könnte. So ist vor Ort auch eine NGO tätig, die sich für Witwenrechte einsetzt (...). Selbst bei ange­nommener Wahrheit auch physischer Verfolgung durch Drittperso­nen wäre mithin nicht davon auszugehen, dass sie keinen Zugang zu ei­ner gewissen Schutzinfrastruktur hätte. Aus den Akten geht zudem her­vor, dass sie erwog, den Rechts­weg zu beschreiten, entsprechende Hand­lungen aber trotz vorhandener Ansprüche unterliess (A 14/17 Ant­worten 92 ff. und 135; A 20/24 Antworten 57 ff. und 172 ff.). Ergänzend ist anzufügen, dass die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regie­rungsführung (African Charter on Democracy, Elections and Gover­nance) im Februar 2012 in Kraft trat, nachdem Kamerun als fünfzehntes Land ratifiziert hatte. Damit existiert in Afrika zum ersten Mal ein verbindli­ches Rechtsinstrument zur Einhaltung demokratischer Prinzipien, der Men­schenrechte, der Rechtsstaatlichkeit, Transparenz im Management öf­fentlicher Angelegenheiten, Geschlechtergerechtigkeit, Gewaltentren­nung und Antikorruption.

E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht glaub­haft machen konnte, in der geschilderten Form unter Druck gesetzt worden zu sein. Allfällige (eigentumsrechtliche) Konflikte wegen des gel­tend gemachten Tods des Ehemannes erscheinen für sie als gebildete Städterin als auf dem Rechtsweg regelbar. Ihr implizites Vorbringen, we­gen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der kamerunischen Witwen eine asylrelevante Verfolgung erlitten zu haben beziehungsweise befürch­ten zu müssen, erweist sich mithin als unzutreffend. Bei dieser Sachlage er­übrigt es sich mangels Relevanz, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel näher einzugehen.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be­schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be­schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge­meine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvoll­zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erschei­nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die all­ge­mei­ne Lage in Kamerun nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si­tua­tion landesweiter allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbe­völ­kerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Voll­zug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als un­zu­mut­bar zu bezeichnen.

E. 8.4.2 Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______, ist gebildet und verfügt über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Gemäss Aktenlage le­ben enge Angehörige vor Ort; zudem existieren weitere soziale Anknüp­fungspunkte in Kamerun. Ihre finanzielle Situation nach dem geltend ge­machten Tod des offenbar eher vermögenden Ehemannes ist zwar mit Un­wägbarkeiten behaftet, aber keinesfalls prekär, zumal in einer ersten Phase auch Unterstützungen durch Verwandte in Frage kommen dürften. Nach dem Ge­sagten ist im Sinne der BFM-Erwägungen nicht zu erwar­ten, dass sie in eine existenzgefährdende Lage gerät, auch wenn ge­wisse wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht ausgeschlos­sen werden kön­nen.

E. 8.4.3 Allerdings leidet die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage unter psy­chischen Beschwerden (Anpassungsstörungen, Ängsten und einer de­pressiven Reaktion) welche nach der Einreise in die Schweiz aufgetre­ten sind (vgl. A 14/17 Antwort 142). Diese Leiden sind aber - wie das BFM in der Vernehmlassung zu Recht festhält - nicht als gravierend einzu­stu­fen. Überdies kann die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz un­ter Vor­lage entsprechender Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantra­gen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), womit sie in einer ersten Phase nach ihrer Rückkehr hinsichtlich der Organi­sation der medizini­schen Behandlung - falls überhaupt noch erforder­lich - nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten ge­stellt ist. Insge­samt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die ge­sundheitli­chen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung mangels im Bedarfsfall ausreichender medizini­scher Behand­lungsmöglich­keiten eine drastische, andauernde und lebens­bedro­hende Verschlech­terung ihres Gesundheitszustandes nach sich zie­hen. Ein Beizug weiterer Medizinalakten erscheint somit nicht als erforder­lich (vgl. S. 2 der Beschwerdeeingabe).

E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi­gen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer­de­füh­rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der am 3. Au­gust 2011 erfolgten Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfolgt indes keine Kostenauflage, zumal sich ihre finanziel­len Verhältnisse offenbar nicht verändert haben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4143/2011/mel Urteil vom 10. Dezember 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Kamerun, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juni 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei­mat­staat am (...) Juni 2009 auf dem Luftweg und gelangte am 17. Juni 2009 in die Schweiz, wo sie am 22. Juni 2009 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde sie am 25. Juni 2009 summarisch be­fragt. Am 22. Juli 2009 führte das BFM die Anhö­rung durch. A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, aus B._______ zu stammen. Nach der Heirat habe sie zusammen mit ihrem Ehemann Geschäfte ge­führt. Im Jahr 2004 sei sie durch den jüngeren Bruder ihres Mannes bei ei­ner Auseinandersetzung verletzt worden. Ihr Mann sei am 31. Mai 2009 verstorben. Die Todesursache sei ihr nicht bekannt; eine Autopsie sei abge­lehnt worden. Sie vermute, die Familie ihres Mannes sei für dessen Tod im Rahmen eines Okkultismus verantwortlich. Einige Tage später habe sie der ältere Bruder des Verstorbenen unter Schlägen aufgefordert, ihm Geschäftsdokumente und die Besitzurkunde des Hauses auszuhändi­gen. Die Schwiegermutter, welche in einem Dorf wohne, sei nach B._______ gekommen und habe von ihr verlangt, dass sie den besagten Schwager heirate. Sie sei für die bevorstehende Beerdigung in den Wohn­ort der Fa­milie des Verstorbenen gegangen, wo man von ihr wieder die erwähnte Heirat und den Umzug ins Dorf verlangt habe. Sie sei ohn­mächtig geworden und habe die Beerdigung verpasst. Nach dem Erwa­chen aus der Bewusstlosigkeit habe sie als Witwe traditionelle Riten über sich ergehen lassen müssen. Anschliessend sei sie zum Geschlechtsver­kehr mit dem Schwager gezwungen worden. Tags darauf habe sie das Dorf verlassen und sei nach B._______ in ihr Haus zurückgekehrt. Dieses sei je­doch gemäss Informationen aus der Nachbarschaft durch ihre Schwa­ger leergeräumt worden. Ferner habe sie durch ihren jüngeren Bruder erfah­ren, dass der ältere Schwager auch im Dorf ihrer Eltern erschienen sei und Drohungen ausgestossen habe. Sie habe sich nach C._______ zu ei­ner Cousine begeben und erneut mit ihrem jüngeren Bruder telefoniert. So habe sie erfahren, dass der ältere Schwager auf dem Weg nach B._______ sei, um ihrer habhaft zu werden. Sie habe sich in C._______ nach einem An­walt für Menschenrechte erkundigt. Man habe ihr geraten, nach B._______ zurückzu­gehen, da die Dienste eines solchen in C._______ sehr teuer seien. Sie habe mit einer Bekannten - ihrer Patin - in B._______ telefoniert, da­mit diese einen dortigen Anwalt für sie organisiere. Die Patin habe er­wähnt, dass der ältere Schwager auch bei ihr vorbeigekommen sei und sie beschuldigt habe, die Beschwerdeführerin zu ihrem Handeln ange­stiftet zu haben. Er habe mittlerweile eine "gesetzliche Mitteilung", wo­nach sie nach dem Tod ihres Mannes den Verstand verloren habe, in die Wege geleitet. Sie habe die Situation mit ihrer Cousine und deren Freund besprochen. Der Freund sei der Auffassung gewesen, sie sei nir­gendwo vor ihrem Schwager sicher, da dieser das Geld ihres verstorbe­nen Mannes habe. In Anbetracht dieser Sachlage habe sie sich zur Aus­reise entschlossen. Ihre Kinder befänden sich immer noch im Gewahr­sam der Familie des Schwa­gers. A.c Für die eingereichten Beweismittel - Fotos samt Beschriftungen, Ehe­schein und Identitätskarte - ist auf die Akten zu verweisen (vgl. A 14/17 Antworten 4 ff., Beweismittelverzeichnis A 15 und A 24/1). B. Am 11. August 2009 führte das BFM eine ergänzende Anhörung durch. Da­bei wurden der Beschwerdeführerin Fragen zu den genauen Umstän­den der von ihr geltend gemachten Vorkommnisse gestellt. Ferner verdeut­lichte sie ihre soziale und eigentumsrechtliche Situation vor Ort. C. C.a Mit Verfügung vom 24. Juni 2011 - eröffnet am 28. Juni 2011 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Vorin­stanz begrün­dete ih­ren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der an­gebli­chen Verfolgung. Die Beschwerdeführerin habe die angeblich durchge­führten traditionellen Riten nicht übereinstimmend geschildert. So habe sie bei der ersten Anhörung zu Protokoll gegeben, sie sei von drei Wit­wen zu einem kleinen Bach geführt worden. Bei der zweiten Anhörung habe sie jedoch ausgesagt, es seien etwa vier Witwen gewesen. Ausser­dem habe sie vorerst geltend gemacht, die Beerdigung ihres Gatten habe am 12. Juni 2009 stattgefunden, und das Datum im Anschluss sofort auf den 6. Juni 2009 korrigiert. Im Weiteren könne nicht nachvollzogen wer­den, dass der ältere Schwager der Beschwerdeführerin tatsächlich in der ge­schilderten Art und noch in der Trauerzeit gegen sie vorgegangen sei, zu­mal er durch dieses Benehmen Schande über seine Familie gebracht und sich selber keine materiellen Vorteile verschafft hätte. Ferner habe sie ausgesagt, die Familie ihres verstorbenen Gatten sei mutmasslich für dessen Tod verantwortlich; es sei ihr aber nicht gelungen, diesen Ver­dacht angemessen zu substanziieren. Hinzu komme, dass sie die - auch zeitlichen - Umstände der angeblichen Ohnmacht im Dorf ihres Mannes ohne hinreichend konkrete Angaben vorgebracht habe; insgesamt müss­ten so ihre Schilderungen in vielen Passagen als realitätsfremd und erfah­rungswidrig bezeichnet werden. Hätte sie die angeblichen Vorfälle tat­sächlich erlebt, würden substanziiertere und realitätsbezogenere Schilde­rungen vorliegen. Entsprechend erübrige es sich, auf weitere Vor­bringen wie namentlich die geltend gemachte sexuelle Malträtierung durch den Schwager näher einzugehen, da sie sich im geschilderten, als un­glaub­haft zu erachtenden Kontext nicht ereignet haben könnten. Die Einge­reichten Fotos und Beweismittel rechtfertigten mangels Beweiswer­tes keine andere Sichtweise. C.b Den Vollzug der Weg­weisung nach Kamerun er­achtete das BFM für zu­lässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführerin sei jung und bei guter Gesundheit, verfüge über eine langjährige Schulbildung und Arbeits­erfahrung in verschiedenen Bereichen. Sie habe vor Ort Familie und ein grosses Beziehungsnetz. So werde es ihr möglich sein, nach der Rückkehr für sich und ihre beiden Kinder finanziell aufzukommen. D. D.a Mit Eingabe vom 24. Juli 2011 (Datum der Postaufgabe) beantragte die Be­schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsge­richt die Aufhe­bung des vo­r­instanzlichen Ent­scheids, die Feststellung ih­rer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventuali­ter die Fest­stellung der Unzulässigkeit, Un­zumut­barkeit und Unmöglichkeit des Weg­wei­sungsvollzugs verbunden mit der vorläufi­gen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hin­sicht die un­ent­geltliche Rechtspfle­ge (Art. 65 Abs. 1 des Ver­waltungsverfah­rensge­setzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schusspflicht. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her­zu­stellen. Ferner seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzu­weisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Wei­tergabe von Daten an denselben zu unterlas­sen; über eine eventu­ell be­reits erfolgte Datenweitergabe sei in einer separaten Verfügung zu infor­mieren. D.b Zur Begründung der Hauptanträge legte sie dar, wegen der geschilder­ten Zwangssituation ihr Heimatland verlassen zu haben. Witwen­ver­erbung werde in Kamerun in vielen Dörfern praktiziert. So sei es zum Tod vieler Witwen und zur Verbreitung von Aids gekommen. In ei­nem Verfahren vor den amerikanischen Asylbehörden sei die Zwangslage der Betroffenen als relevante Verfolgung anerkannt worden. Ihr Fall sei vergleich­bar. Sie habe glaubhaft dargelegt, wegen der geschilderten Bedro­hung und Verfolgung durch den Schwager ausser Landes geflohen zu sein. Es bestünden keine Unstimmigkeiten in den Aussagen. Als Witwe sei es ihr nicht möglich gewesen, nähere Angaben zu den Todesumstän­den ihres Gatten zu erhalten. Allfällige Ungereimtheiten in gewissen Schilde­rungen seien auf ihre schlechte psychische Befindlichkeit zurückzu­führen. Sie stehe in psychotherapeutischer Behandlung. Aktuell werde ihr in Kamerun der Tod ihres Mannes zur Last gelegt. Der sie bedro­hende Schwager sei gewaltsam gegen ihren Vater vorgegangen. Es sei ein Gerichtsverfahren hängig. D.c Der Eingabe lagen ein Internet-Ausdruck im Zusammenhang mit dem erwähnten amerikanischen Verfahren samt Übersetzung, ein kameruni­sches Gerichtsdokument in Kopie (Writ of Summons) vom (...) Februar 2011, ein psychiatrischer Abklärungsbericht vom 14. Oktober 2010 und eine Bestätigung der Bedürftigkeit bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2011 stellte das Bundesver­wal­tungs­gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch ge­mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Der Antrag, die Vollzugsbehörden seien an­zuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Wei­tergabe von Daten an denselben zu unterlas­sen, wurde abgewiesen. F. Mit Vernehmlassung vom 12. August 2011 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin leide gemäss einge­reichtem Arztbericht unter Anpassungsstörungen, Ängsten und einer depres­siven Reaktion. Dies seien indes nicht schwerwiegende Probleme, welche eine engmaschige medikamentöse Behandlung erforderlich ma­chen würden. Auch wenn die medizinischen und insbesondere die psychiat­rischen Infrastrukturen in Kamerun nicht dem schweizerischen Stan­dard entsprächen, seien die geltend gemachten gesundheitlichen Be­schwerden vor Ort behandelbar. Überdies stehe ihr offen, (medizini­sche) Rückkehrhilfe zu beantragen. G. Mit Replik vom 29. August 2012 hielt die Beschwerdeführerin unter Hin­weis auf die Sachverhaltselemente an ihren bisherigen Vorbringen fest. Fer­ner verwies sie auf eine Falschdatierung in der Verfügung des Bundes­verwaltungsgerichts (Einladung zur Replik). H. Mit Eingabe vom 6. September 2012 gab die Beschwerdeführerin ein eng­lischsprachiges Internet-Dokument vom 30. August 2011 samt Überset­zung zu den Akten. Darin wurde die Pflicht der Witwen in Kame­run, in frauenverachtenden und beleidigenden Ritualen ihre Unschuld am Tod des Gatten zu beweisen, thematisiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Anhörung vom 22. Juli 2009 fand nicht im Beisein einer Hilfswerkvertre­tung statt. Im Sinne von Art. 30 Abs. 3 AsylG ist die Verwert­barkeit des Protokolls aber nicht beeinträchtigt (vgl. A 16/2).

4. Der Antrag, über eine eventu­ell be­reits erfolgte Datenweitergabe sei in ei­ner separaten Verfügung zu informieren, erweist sich insofern als gegen­standslos, als den vorhandenen Akten zufolge keine solche Datenweiter­gabe stattgefunden hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehr­dienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge­setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer­den. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Es mag zutreffen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Ende Mai 2009 verstorben ist und sich in der Folge im Rahmen der beteiligten Fa­milien gewisse Auseinandersetzungen ereigneten, von denen auch die Beschwerdeführerin als Witwe betroffen war. Dabei ist schon an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass solche Witwenrituale namentlich in dörfli­chen Kreisen in Kamerun stattfinden; gebildete und finanziell unabhän­gige Frauen sind davon aber offenbar weniger betroffen beziehungsweise können sich in Kenntnis ihrer Rechte dagegen zur Wehr setzen (vgl. dazu S. 2 des Beweismittels vom 30. August 2011). 6.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwer­deführerin auch als Städterin Nötigungen seitens der aus einem Dorf stam­menden Familie des Verstorbenen ausgesetzt war. Das BFM weist aber zu Recht darauf hin, dass gewisse Verfolgungshandlungen in der ge­schilderten Form nicht glaubhaft wirken. Namentlich ihre angebliche Ohn­macht aufgrund der angeblich drohenden Zwangsverheiratung verbunden mit der späteren Vergewaltigung wirkt vage und erweckt nicht den Ein­druck eines wahrheitsgemässen Vorkommnisses (A 14/17 Antworten 122 ff.). Auch ihre Befürchtungen für den Fall der Rückkehr äusserte sie eher ste­reotyp (A 20/24 Antworten 194 ff.). Das BFM hebt sodann her­vor, dass sie die Anzahl der beteiligten Witwen im Rahmen des sie demütigenden Ri­tuals nicht übereinstimmend darlegte. Auch wenn eine solche Abwei­chung per se nicht zwingend auf Unglaubhaftigkeit schliessen lässt, ver­stärkt sich so das Bild einer bloss angeblichen Behelligung. Ins Gewicht fällt aber auch die Tatsache, dass es ihr offenbar problemlos möglich war, dem Gewahrsam der Familie des Ehemannes im Dorf zu entkommen (A 20/24 Antworten 131 ff.). In der Beschwerde fehlen stringente Argumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden. Dass gewisse psychi­sche Probleme ihre Aussagemöglichkeiten beeinträchtigt hätten, lässt sich auch dem eingereichten Arztbericht nicht entnehmen. In Anbet­racht weiterer, vom BFM erwähnten Unstimmigkeiten ist mithin nicht glaub­haft, dass sich die Auseinandersetzungen nach dem geltend gemach­ten Tod des Ehemannes in der geschilderten Form zuspitzten. Auch für die Behauptung, sie werde für den Tod des Gatten verantwortlich gemacht, finden sich keine überzeugenden Anhaltspunkte. Das (als blosse Kopie) eingereichte Gerichtsdokument betrifft gemäss den dorti­gen Angaben offenbar ihren Vater, welcher den Schwager beziehungs­weise Schwiegersohn anzeigte, und vermag eine ihr drohende Gefahr nicht hinreichend zu belegen. 6.3 Obwohl es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, zentrale Vorbringen glaubhaft zu machen, ist ein finanz- und eigentumsrechtlicher Konflikt nach dem Tod des Mannes nicht auszuschliessen (zur allgemeinen - auch rechtlichen - Situation in Kamerun vgl. den Country Report on Hu­man Rights Practices 2011 des US Depart­ment of State, Mai 2012). Aus Länderberichten geht hervor, dass Frauen in rechtlicher Hinsicht Benachteili­gungen ausgesetzt sein können. Hingegen erscheint in keiner Weise als ausgeschlossen, dass sich die Beschwerdeführerin gegen allfäl­lige, auf ihre Finanzen abzielende Massnahmen der Angehörigen ih­res Gatten auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen könnte. So ist vor Ort auch eine NGO tätig, die sich für Witwenrechte einsetzt (...). Selbst bei ange­nommener Wahrheit auch physischer Verfolgung durch Drittperso­nen wäre mithin nicht davon auszugehen, dass sie keinen Zugang zu ei­ner gewissen Schutzinfrastruktur hätte. Aus den Akten geht zudem her­vor, dass sie erwog, den Rechts­weg zu beschreiten, entsprechende Hand­lungen aber trotz vorhandener Ansprüche unterliess (A 14/17 Ant­worten 92 ff. und 135; A 20/24 Antworten 57 ff. und 172 ff.). Ergänzend ist anzufügen, dass die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regie­rungsführung (African Charter on Democracy, Elections and Gover­nance) im Februar 2012 in Kraft trat, nachdem Kamerun als fünfzehntes Land ratifiziert hatte. Damit existiert in Afrika zum ersten Mal ein verbindli­ches Rechtsinstrument zur Einhaltung demokratischer Prinzipien, der Men­schenrechte, der Rechtsstaatlichkeit, Transparenz im Management öf­fentlicher Angelegenheiten, Geschlechtergerechtigkeit, Gewaltentren­nung und Antikorruption. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht glaub­haft machen konnte, in der geschilderten Form unter Druck gesetzt worden zu sein. Allfällige (eigentumsrechtliche) Konflikte wegen des gel­tend gemachten Tods des Ehemannes erscheinen für sie als gebildete Städterin als auf dem Rechtsweg regelbar. Ihr implizites Vorbringen, we­gen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der kamerunischen Witwen eine asylrelevante Verfolgung erlitten zu haben beziehungsweise befürch­ten zu müssen, erweist sich mithin als unzutreffend. Bei dieser Sachlage er­übrigt es sich mangels Relevanz, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel näher einzugehen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be­schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be­schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge­meine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvoll­zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erschei­nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die all­ge­mei­ne Lage in Kamerun nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si­tua­tion landesweiter allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbe­völ­kerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Voll­zug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als un­zu­mut­bar zu bezeichnen. 8.4.2 Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______, ist gebildet und verfügt über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Gemäss Aktenlage le­ben enge Angehörige vor Ort; zudem existieren weitere soziale Anknüp­fungspunkte in Kamerun. Ihre finanzielle Situation nach dem geltend ge­machten Tod des offenbar eher vermögenden Ehemannes ist zwar mit Un­wägbarkeiten behaftet, aber keinesfalls prekär, zumal in einer ersten Phase auch Unterstützungen durch Verwandte in Frage kommen dürften. Nach dem Ge­sagten ist im Sinne der BFM-Erwägungen nicht zu erwar­ten, dass sie in eine existenzgefährdende Lage gerät, auch wenn ge­wisse wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht ausgeschlos­sen werden kön­nen. 8.4.3 Allerdings leidet die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage unter psy­chischen Beschwerden (Anpassungsstörungen, Ängsten und einer de­pressiven Reaktion) welche nach der Einreise in die Schweiz aufgetre­ten sind (vgl. A 14/17 Antwort 142). Diese Leiden sind aber - wie das BFM in der Vernehmlassung zu Recht festhält - nicht als gravierend einzu­stu­fen. Überdies kann die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz un­ter Vor­lage entsprechender Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantra­gen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), womit sie in einer ersten Phase nach ihrer Rückkehr hinsichtlich der Organi­sation der medizini­schen Behandlung - falls überhaupt noch erforder­lich - nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten ge­stellt ist. Insge­samt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die ge­sundheitli­chen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung mangels im Bedarfsfall ausreichender medizini­scher Behand­lungsmöglich­keiten eine drastische, andauernde und lebens­bedro­hende Verschlech­terung ihres Gesundheitszustandes nach sich zie­hen. Ein Beizug weiterer Medizinalakten erscheint somit nicht als erforder­lich (vgl. S. 2 der Beschwerdeeingabe). 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi­gen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer­de­füh­rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der am 3. Au­gust 2011 erfolgten Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfolgt indes keine Kostenauflage, zumal sich ihre finanziel­len Verhältnisse offenbar nicht verändert haben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: