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D-4139/2018

D-4139/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin), iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus C._______, gelangten eigenen Angaben zufolge am 2. November 2015 in die Schweiz und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 13. November 2015 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 23. Januar 2017. B. B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei konfessionslos und habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht. Sein Vater habe sich im Irak politisch betätigt und sei nach seiner Rückkehr von den Behörden mehrmals festgenommen und befragt worden. Er habe sich das Leben genommen, als sein Sohn (Beschwerdeführer) (...) Jahre alt gewesen sei. Dieser habe zunächst als (...) und (...) gearbeitet. Danach habe er auf eigene Rechnung während fünf bis sechs Jahren zuerst (...) und dann die letzten zwei bis drei Jahre als (...) gearbeitet. Während sechs bis sieben Monaten habe er in seinem Laden auch regime- und islamkritische Inhalte von einem USB-Stick, den er jeweils vom befreundete E._______ erhalten habe, auf CDs kopiert. Es habe sich um Übersetzungen des Korans, einige Artikel gegen die islamische Religion und die Rechtsauskunft von Mullahs zu aktuellen Geschehnissen gehandelt. Die CDs habe er seinem Kollegen F._______ weitergegeben, welcher sie als (...) an seine Kundschaft verteilt habe. Als er sich (...) 2015 mit seiner Ehefrau in G._______ aufgehalten habe, sei er vormittags von E._______ angerufen worden. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass F._______ von den iranischen Behörden festgenommen worden sei. Damals habe er etwa zum vierten Mal kritische Inhalte auf CDs kopiert. Nach dem Telefonat habe er befürchtet, dass F._______ unter Folter seinen Namen verraten könnte. Um Mitternacht habe er seine Familienangehörigen angerufen und erfahren, dass die Polizei sein Haus durchsucht, Beweismittel mitgenommen und seinen älteren Bruder H._______ festgenommen habe. Die Polizei sei mit H._______ in seinen Laden gegangen. Dort habe sie insbesondere seinen Computer, einen USB-Stick, circa (...) CDs und den Roman "(...)" von (...) beschlagnahmt. Zwei Stunden später habe der Beschwerdeführer seinen Onkel in I._______ angerufen. Nach dem Telefonat sei er mit seiner Ehefrau dorthin gefahren. Ein Tag später sei H._______ durch Hinterlegen einer Bürgschaft entlassen worden. Der Onkel habe dem Beschwerdeführer zur Flucht geraten und seine Ausreise organisiert. Er habe die iranisch-türkische Grenze illegal überquert und sich nach K._______ begeben. Nach drei bis vier Tagen sei er von einem Lastwagen mitgenommen und an einen ihm unbekannten Ort gefahren worden. Von dort sei er nach einem (...)stündigen Fussmarsch zum EVZ D._______ gelangt. In Bern, Biel und Genf habe er als Kameramann, Helfer oder im Ordnungsdienst an kurdischen Kundgebungen für Menschenrechte und gegen Terrorismus im Iran teilgenommen. Zudem sei er in der Schweiz Mitglied der L._______ geworden. Über Facebook habe er regime- und islamkritische Videos und Texte von Drittpersonen weiterverbreitet. B.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei islamischen Glaubens und habe beabsichtigt, nach dem (...) Schuljahr (...) zu studieren. Im Jahr (...) habe sie geheiratet. Bevor sie sich für das Studium habe einschreiben können, hätten die Probleme ihres Ehemannes begonnen. Ihr sei bekannt gewesen, dass dieser eine islam- und regierungskritische Meinung propagiert habe. Sie hätten sich zusammen Kinder gewünscht. Deshalb seien sie für medizinische Abklärungen nach G._______ gegangen. Im Hotel habe ihr Ehemann einen Anruf erhalten. Daraufhin habe er ihr mitgeteilt, dass sie das Hotel verlassen müssten, weil ein Freund von ihm von der iranischen Regierung verhaftet worden sei. Ihr Ehemann habe mit diesem Freund verbotene Dinge gegen die Regierung gemacht. Ihr Ehemann habe auch mit seiner Familie telefoniert und erfahren, dass die Polizei bei ihnen zuhause und in seinem Laden gewesen sei, wo sie Objekte beschlagnahmt hätte. Auch der ältere Bruder des Ehemannes sei verhaftet worden. Sie hätten den Grossonkel beziehungsweise Onkel des Ehemannes kontaktiert und seien nach I._______ gegangen. Er habe ihnen empfohlen, wegen den Problemen des Ehemannes aus dem Iran auszureisen, und (...) die Ausreise organisiert. Circa im Oktober 2015 hätten sie von I._______ (...) die iranisch-türkische Grenze überquert. Daraufhin seien sie mit einem (...) nach K._______ gefahren und schliesslich mit einem Lastwagen am 2. November 2015 in die Schweiz gelangt. B.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre iranischen Identitätsausweise (Shenasname) im Original zu den Akten. Der Beschwerdeführer legte zudem (...) Fotografien von kurdischen Veranstaltungen in Biel, Bern und Genf ins Recht. Des Weiteren reichten sie ihre iranischen Fahrausweise im Original (Beschwerdeführerin) beziehungsweise in Kopie (Beschwerdeführer) ein. C. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 - eröffnet am 15. Juni 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen sowie eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien deshalb vorläufig aufzunehmen. Sodann ersuchten sie um Einsicht in die Akten (...) und (...), eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend diese Akten und sämtliche Beweismittel sowie anschliessend um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Weiter beantragten sie, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Der Beschwerde lagen - nebst dem angefochtenen Asylentscheid und einer Sozialhilfebestätigung - zahlreiche Unterlagen betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers (Ausdrucke von Einträgen und Screenshots betreffend sein Facebook-Profil, USB-Stick betreffend Rede des Beschwerdeführers an einer Demonstration vom (...) 2018 in Bern, Fotografien, Kopie des L._______-Ausweises) sowie je eine Bestätigung der psychiatrischen Dienste der (...) betreffend den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin bei. E. Am 18. Juli 2018 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. F. Der damals zuständige Instruktionsrichter teilte den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 14. August 2018 mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Anträge auf Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie auf Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung betreffend die Akten (...) und (...) wurden gutgeheissen, die Anträge im Übrigen abgewiesen, ein Doppel der Beschwerdeschrift zusammen mit den vorinstanzlichen Akten ans SEM gesandt, die Vorinstanz aufgefordert, den Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen Einsicht in die besagten Akten zu gewähren, den entsprechenden Vollzugsnachweis zu erbringen und die Vorakten anschliessend an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Schliesslich wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, innert sieben Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen. G. Mit Schreiben vom 17. August 2018 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden Akteneinsicht. H. Mit Eingabe vom 28. August 2018 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung. I. Mit Instruktionsverfügung vom 4. September 2018 wurde die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung eingeladen. J. Am 17. September 2018 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. K. Die Beschwerdeführenden liessen dem Gericht mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 eine Replik zukommen, unter Beilage weiterer Unterlagen zu den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers (insbesondere USB-Stick mit zahlreichen Fotografien und Videos, alles überwiegend betreffend eine Demonstration vom (...) 2018 in Bern, diesbezügliche Ausdrucke von Fotografien, Videos und Facebook-Profil) und zur Lage im Iran. L. Am 1. November 2018 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen. M. Mit Eingabe vom 1. Februar 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie eines Bestätigungsschreibens der L._______ (Auslandbüro M._______) vom 25. Januar 2019, einen Ausdruck eines auf N._______ erschienen Internetartikels mit namentlicher Erwähnung des Beschwerdeführers als politischer Aktivist, einen Ausdruck des Facebook-Profils sowie weitere Unterlagen betreffend iranische Aktivisten und Regimegegner in Europa zu den Akten. N. Mit Eingabe vom 7. Februar 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Übersetzung des erwähnten Internetartikels von N._______ ein. O. Mit Eingabe vom 14. Februar 2019 legten die Beschwerdeführenden einen weiteren Ausdruck des Facebook-Profils des Beschwerdeführers, eine DVD-R und Screenshots betreffend eine Demonstration vom (...) 2019 in Bern sowie je einen Ausdruck des Facebook-Profils und eines darauf verlinkten regimekritischen Internetartikels ins Recht. P. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführenden diverse Unterlagen betreffend Ausdruck des Facebook-Profils inklusive Fotografien von Demonstrationen in der Schweiz ein. Q. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 reichten die Beschwerdeführenden einen weiteren Ausdruck des Facebook-Profils sowie Unterlagen betreffend Proteste im Iran ein.

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde wurden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügten eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 3.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen sowie allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. Art. 8 AsylG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).

E. 3.4.1 Die Beschwerdeführenden machten eine schwerwiegende Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, indem ihnen das SEM die Einsicht in die Akten (...) und (...) verweigert habe. In der Zwischenverfügung vom 14. August wurde das SEM angewiesen, den Beschwerdeführenden diese Aktenstücke in geeigneter Weise offenzulegen, verbunden mit der Möglichkeit der Beschwerdeergänzung. Die Vorinstanz kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 17. August 2018 nach, indem sie die geheim zu haltenden Stellen von (...) abdeckte, während sie den Beschwerdeführenden den wesentlichen Inhalt von (...) schriftlich zur Kenntnis brachte. Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführenden ist die Vorgehensweise betreffend (...) nicht zu beanstanden. Zudem wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör durch die anfänglich verweigerte Einsicht in die beiden Aktenstücke nicht schwerwiegend verletzt. Nachdem ihnen Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung nach gewährter Einsicht gegeben wurde, ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund der verweigerten Einsicht in die Aktenstücke (...) und (...) als auf Beschwerdeebene geheilt zu betrachten.

E. 3.4.2 Das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör auch dadurch verletzt, dass es mit keinem Wort erwähnt und gewürdigt habe, dass die Familie des Beschwerdeführers dessentwegen unter Kontrolle gewesen sei und Probleme gehabt habe, wobei auf act. (...) und (...) verwiesen wird. Dieser (in der Replik vom 4. Oktober 2018 sinngemäss wiederholte) Vorwurf geht fehl. Zutreffend führte das SEM dazu in seiner Vernehmlassung aus, die Probleme der Familie seien im Wesentlichen im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung erwähnt worden. Des Weiteren könne dem Beschwerdeführer aufgrund von unsubstanziierten und oberflächlichen Angaben zu seinen Kernvorbringen nicht geglaubt werden, dass er vor seiner Ausreise aufgrund von regimekritischen Aktivitäten von den iranischen Behörden verfolgt worden sei (vgl. nachstehend E. 6.4). Deshalb erübrige es sich, näher auf die daraus resultierenden Probleme seiner Familie einzugehen, da diesen geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen damit die Grundlage entzogen sei.

E. 3.4.3 Eine weitere schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör habe das SEM dadurch begangen, dass es die eingereichten Beweismittel, insbesondere betreffend politische Anlässe und Demonstrationen in der Schweiz, praktisch nicht gewürdigt habe, wobei es den Beschwerdeführer hätte auffordern müssen, die persischen Kommentare auf der Rückseite der Fotografien auf Deutsch zu übersetzen. Auch dieser Vorwurf ist unbegründet. Zunächst ist auf die Vernehmlassung des SEM zu verweisen. Darin führte die Vorinstanz zutreffend aus, im Anhörungsprotokoll seien unter Frage (...) alle wesentlichen Informationen festgehalten, um die eingereichten Fotografien zu kontextualisieren. Dabei gab der Beschwerdeführer das Datum und die Orte der Veranstaltungen an. Die Fotografien können den einzelnen Anlässen ohne Weiteres zugeordnet werden, da sie auf der Rückseite auch mit dem Datum versehen sind (vgl. act. [...]). Zudem wurde er anlässlich der Anhörung aufgefordert, sich zu seiner Aufgabe oder Rolle bei den Veranstaltungen zu äussern (vgl. a.a.O. [...]). Somit erweist sich auch diese Rüge der Verletzung der Abklärungspflicht als unbegründet.

E. 3.5 Sodann wurde gerügt, das SEM habe in Verletzung seiner Abklärungspflicht den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt.

E. 3.5.1 Die Beschwerdeführenden brachten vor, die Vorinstanz habe die Abklärungspflicht dadurch verletzt, dass sie seit der Einreichung der Asylgesuche am 2. November 2015 mehr als 14 Monate bis zur Durchführung der Anhörung Anfang 2017 ungenutzt habe verstreichen lassen, umso mehr, als das SEM die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen in erster Linie mit angeblich nicht detaillierten Aussagen begründe. Praxisgemäss stellt die zeitliche Differenz von gut einem Jahr zwischen der Asylgesuchstellung und der Anhörung aber keine Verletzung der Abklärungspflicht dar, zumal nicht ersichtlich ist, welche Rechtsnachteile den Beschwerdeführenden daraus entstanden sein sollen (vgl. statt vieler Urteile des BVGerE-5914/2017 vom 24. April 2018 E. 6.4, D-6926/2017 vom 30. April 2018 E. 3.2.1 und E-5342/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.4). Zudem wurde die mangelnde Glaubhaftigkeit in der angefochtenen Verfügung primär mit den insgesamt nicht substanziierten Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Kernvorbringen begründet. Entsprechend ist dies nicht als Verletzung der Abklärungspflicht zu werten.

E. 3.5.2 Sodann wurde in der Beschwerdeschrift vorgebracht, eine Verletzung der Abklärungspflicht sei auch darin zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung trotz seines Hinweises in Frage (...) ein Toilettengang verweigert worden sei, was umso schwerer wiege, als er gezwungen worden sei, vorher noch (...) Fragen zu beantworten, was sich negativ auf sein Aussageverhalten ausgewirkt habe. Dazu führte das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend aus, die Befragerin habe dem Ersuchen des Beschwerdeführers umgehend entsprochen (vgl. act. [...]: "Ja klar, kein Problem."). Leider sei anhand des Protokolls nicht ersichtlich, ob es danach - die nachfolgende Frage sei lediglich auf einer neuen Zeile gestellt worden - tatsächlich zu einem kurzen Unterbruch gekommen und der Beschwerdeführer zur Toilette gegangen sei. Dem Protokoll lasse sich aber nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer gezwungen worden sei, in der Anhörung zu warten, und dies sein Aussageverhalten beeinflusst hätte. Zwar wurde, wie in der Replik vom 4. Oktober 2018 zutreffend eingewandt, keine Pause protokolliert. Aufgrund der Aktenlage ist aber entgegen den Ausführungen in der Replik nicht davon auszugehen, dass die Anhörung trotz des Bedürfnisses des Beschwerdeführers ohne entsprechende Pause weitergeführt wurde, und zwar umso weniger, als von der anwesenden Hilfswerkvertretung keine Verweigerung einer Toilettenpause beobachtet und vermerkt wurde (vgl. a.a.O. [...]). Die diesbezüglich gerügte Verletzung der Abklärungspflicht ist somit zu verneinen.

E. 3.5.3 Schliesslich machten die Beschwerdeführenden geltend, das SEM habe den Sachverhalt betreffend die eigentlichen fluchtauslösenden Ereignisse nicht richtig und vollständig abgeklärt. So habe es dem Beschwerdeführer bei der Frage (...) keine detaillierten Nachfragen gestellt. Dieser Vorwurf ist haltlos. Der Beschwerdeführer beantwortete die Frage nach dem Ausreisegrund damit, dass bei ihm CDs mit verbotenen Inhalten gefunden worden seien, weswegen er zum Tod verurteilt werden könnte (vgl. a.a.O. [...]). In der Anschlussfrage wurde er aufgefordert, alles zu erzählen, wie es zu diesem Fund gekommen sei. Da diese Frage von ihm ausführlich beantwortet wurde, erübrigten sich Nachfragen (vgl. a.a.O. [...]). Somit hat die Vorinstanz die Abklärungspflicht nicht verletzt.

E. 3.6 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet beziehungsweise als geheilt und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.)

E. 4.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).

E. 4.5 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 5 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Ferner könne der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Kernvorbringen seien insgesamt nicht substanziiert ausgefallen, da ihnen nur unzureichend Realkennzeichen zu entnehmen seien. So seien seine Angaben zu den Umständen des Erhalts und des Inhalts der islamkritischen Dokumente oberflächlich und vage. Hätte er tatsächlich solche erhalten, so müsse davon ausgegangen werden, dass er sich genauer darüber informiert hätte, woher sie stammten. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben bezüglich des Inhalts dieser Dokumente zu machen. Hätte er tatsächlich dazu beigetragen, islamkritische Dokumente zu verbreiten, sei anzunehmen, dass er sich genauer mit dem Inhalt dieser Unterlagen auseinandergesetzt hätte und seine diesbezüglichen Überlegungen ausführlich darlegen und mit dem zu erwartenden Konkretisierungsgrad vortragen könnte. Ferner seien seine Angaben bezüglich seines politischen Engagements knapp und allgemein. Hätte er sich tatsächlich politisch engagiert, so müsste auch hierbei erwartet werden, dass er spontan und ausführlich über sein konkretes persönliches Engagement erzählen könnte. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls nicht in der Lage gewesen, ausführlich über die konkreten Probleme ihres Ehemannes im Iran Auskunft zu geben. Hätte sie den Iran tatsächlich aufgrund dieser Probleme verlassen, wäre davon auszugehen, dass sie sich genauer über dessen Aktivitäten informiert hätte. Zusammenfassend könne den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer vagen, oberflächlichen und unsubstanziierten Angaben zu ihren Kernvorbringen nicht geglaubt werden, dass sich der Beschwerdeführer regimekritisch engagiert habe und deswegen von den iranischen Behörden verfolgt worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei seinem Kernvorbringen um einen konstruierten Sachverhalt handle und er aus anderen Umständen aus dem Iran ausgereist sei. Folglich halte dieses Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Sodann sei trotz der Tragik des Verlustes des Vaters des Beschwerdeführers festzuhalten, dass dieser erklärt habe, aufgrund der Aktivitäten seines Vaters keine Probleme mit den iranischen Behörden gehabt zu haben. Namentlich habe er nach dem Tod des Vaters noch circa neun bis zehn Jahre ohne diesbezügliche Behelligungen im Iran gelebt. Folglich stünden die Probleme des Vaters in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers. Somit entfalteten sie nach Art. 3 AsylG keine Asylrelevanz. Diesbezüglich sei auch bei einer Rückkehr in den Iran eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu verneinen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, insbesondere auch die Mitgliedschaft in der L._______, vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte. Hinsichtlich der Beleidigungen und Drohungen durch seine Familienangehörige und Unbekannte seit seinem Aufenthalt in der Schweiz stehe er gemäss seinen Angaben trotz der familiären Unstimmigkeiten durch seine Freunde im Iran mit seinen Familienangehörigen in Kontakt. Bezüglich der Drohungen habe er zu Protokoll gegeben, dass er keine Feinde habe, sondern lediglich seine Einstellung mit anderen teilen möchte. Seinen Angaben seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, wonach er aufgrund seiner Aktivitäten auf Facebook durch seine Familie oder Unbekannte im Iran eine konkrete Gefahr an Leib und Leben zu befürchten hätte. Somit sei davon auszugehen, dass er nicht über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran flüchtlingsrelevanten Gefährdung aussetzen würde. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich, insbesondere da die Beschwerdeführenden im Iran über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügten, der Beschwerdeführer nach dem Grundschulabschluss ein eigenes Geschäft geführt habe und die Beschwerdeführerin über einen Abiturabschluss verfüge.

E. 6.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Art. 3 und 7 AsylG).

E. 6.2 Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift in materieller Hinsicht ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien glaubhaft und asylrelevant. Auf die Entgegnungen im Einzelnen zur Argumentation der Vorinstanz wird in den nachfolgenden Erwägungen 6.3-6.6 eingegangen.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der geltend gemachten Vorverfolgung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen.

E. 6.4 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Aussagen der Beschwerdeführenden glaubhafter erscheinen zu lassen. Diese bestritten insbesondere die mangelnde Substanziierung ihrer Vorbringen und wandten unter Zitierung von Protokollstellen ein, ihre Schilderungen seien durchwegs detailliert und ausführlich ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl glaubhaft Aussagen betreffend seine Politisierung gemacht. Er habe das herrschende System der Theokratie abgelehnt und bekämpft. Somit sei auch glaubhaft, dass er die CDs kopiert habe, aber nicht die Zeit (und vielleicht auch nicht den Intellekt) gehabt habe, sämtliche Inhalte zu lesen. Offensichtlich habe die Gruppe arbeitsteilig gehandelt. Er habe auch erwähnt, dass er diese Inhalte von seinem Kollegen E._______ erhalten habe, dessen Einstellungen er teile. Nach den Umständen des Erhalts der Dokumente sei er gar nicht gefragt worden. Es sei in erster Linie um die Weitergabe der Informationen gegangen. Es sei offensichtlich, dass E._______ die Quelle betreffend die Inhalte nicht habe preisgeben wollen oder dürfen. Zusammenfassend habe sich der Beschwerdeführer derart ausführlich für die Herkunft der Dokumente interessiert, wie es ihm habe zugemutet werden können. Von ihm habe nicht erwartet werden können oder müssen, diesbezüglich weiter nachzuforschen. Sodann sei es gerade bei Dokumenten mit kritischem Inhalt sinnvoller, diesbezüglich nicht weiter nachzufragen und sich und andere Personen in Gefahr zu bringen. Ausserdem hätte hartnäckiges Nachfragen den Beschwerdeführer bei den anderen Personen als verdächtig erscheinen lassen können. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, bevor ihn E._______ ersucht habe, die Dateien vom USB-Stick auf CDs zu kopieren, habe er seine regime- und islamkritische Meinung lediglich im Familien- und Freundeskreis sowie gegenüber Kunden in seinem Laden geäussert (vgl. act. [...]). Aber bezüglich der Inhalte der CDs ging er davon aus, dass ein einziger Beweis ausreichen würde, um ihn zum Tode zu verurteilen (vgl. act. [...]). Ihm war somit bewusst, dass er sich mit der Vervielfältigung der kritischen Inhalte auf CDs und deren Weitergabe an F._______ zur Verteilung in Lebensgefahr begab. Demgegenüber war die Äusserung seiner kritischen Ansichten in ihm vertrauten privaten Kreisen für ihn kaum mit einem Risiko verbunden. Unter diesen Umständen wäre, auch wenn ihm die USB-Sticks von E._______ übergeben worden wären, der seine kritischen Einstellungen teile (vgl. a.a.O. [...]), von ihm zum einen zu erwarten gewesen, dass er sich genau über die Herkunft der USB-Sticks informiert und sich nicht mit der Antwort von E._______ ("Warte mal ab."), den er einmal danach gefragt habe, begnügt hätte (vgl. a.a.O. [...]). Dem weiteren Einwand, E._______ habe seine Quelle nicht preisgeben wollen oder dürfen, der Beschwerdeführer hätte sich durch hartnäckiges Nachfragen verdächtig machen und sich und andere Personen in Gefahr bringen können, kann in analoger Argumentation entgegengehalten werden, dass E._______ den Inhalt der USB-Sticks im Alleingang auf die CDs hätte kopieren und diese zur Verteilung weitergeben oder die CDs nach der Erstellung zur Weiterleitung an sich nehmen können, ohne dem Beschwerdeführer die für die Verteilung zuständige Person ([F._______]) zu nennen. Mit einem solchen Vorgehen hätte das Risiko signifikant vermindert werden können. Unter den erwähnten Umständen wäre sodann zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer umso genauer mit den von ihm zu kopierenden Inhalten auseinandergesetzt hätte, und sich nicht nur mit dem Lesen von deren Titel begnügt hätte, umso mehr, als ihm die Herkunft des Materials nicht bekannt gewesen sei (vgl. a.a.O. [...]). Sein Einwand, er sei ohnehin regimekritisch gewesen und aus beruflichen Gründen habe ihm die Zeit gefehlt, sich näher um die Inhalte zu kümmern, vermag nicht zu überzeugen (vgl. a.a.O. [...]). Nach dem Gesagten ist mit derVorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kopieren von regime- und islamkritischen Inhalten von ihm durch E._______ ausgehändigte USB-Sticks auf CDs und deren Weitergabe an den (...) F._______ zur Verteilung, der in diesem Zusammenhang inhaftiert worden sei, um einen konstruierten Sachverhalt handelt. Mithin vermag auch die von Beschwerdeführenden daraus abgeleitete Verfolgung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten.

E. 6.5 Auch andere Gründe, die auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr hindeuten könnten, liegen nicht vor. Diesbezüglich wurde in der Rechtsmitteleingabe eingewandt, die Vorinstanz verkenne in ihrer Argumentation, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch einschlägig bekannten Familie stamme, wobei insbesondere das politische Profil seines Vaters zu einer entscheid- und asylrelevanten Vorverfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung der Familie geführt habe. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich zu Protokoll, seine regime- und islamfeindliche Einstellung habe mit dem Tod seines Vaters begonnen, an dem die Regierung schuld sei, weil sie seinen Vater mit ihren Behelligungen in den Suizid getrieben habe. Die Regierung sei dafür verantwortlich, dass er ohne seinen Vater, auf den er angewiesen gewesen sei, habe aufwachsen müssen und unter den damit verbundenen negativen Folgen zu leiden gehabt habe (vgl. a.a.O. [...]). Der Beschwerdeführer brachte aber mit keinem Wort vor, er oder andere Familienangehörige seien bis zu seiner Ausreise im Zusammenhang mit dem politischen Profil des Vaters einer (Reflex-)verfolgung ausgesetzt gewesen. Ferner machte er auch keinerlei Verfolgung wegen der von ihm geäusserten regime- und islamkritischen Meinung geltend.

E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass das SEM bezüglich der geltend gemachten Vorverfolgung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer machte ferner exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz geltend.

E. 7.1.1 Ausser seinen bereits anlässlich der Anhörung geschilderten Tätigkeiten (vgl. a.a.O. [...]) wurde in der Beschwerdeschrift unter Verweis auf entsprechende Beweismittel vorgebracht, er habe wegen der Verlinkung eines Videobeitrags (Rede auf Englisch) auf seinem Facebook-Profil Hasskommentare erhalten und sei bedroht worden. Er sei mindestens seit Ende 2016 regimekritisch in den sozialen Medien aktiv. Auch eine gepostete Fotografie, die ihn und weitere Personen beim Zertreten eines Bildes des iranischen Revolutionsführers Khamenei und des iranischen Präsidenten Rohani zeige, habe ihm einen Hasskommentar eingebracht. Aus den weiteren diesbezüglichen Beweismitteln (gepostetes Video einer Rede des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration vom [...] 2018 in Bern, Kopie Mitglied-Ausweis L._______, Fotografien des Beschwerdeführers an einer Sitzung vom [...] 2017 und an einer anderen vom [...] 2018 in O._______, anlässlich einer Demonstration vom 11. Mai 2018 in Bern, anlässlich einer Sitzung vom [...] 2018 mit Herrn P._______, diverse Facebook-Posts) gehe hervor, dass er über ein herausragendes politisches Profil verfüge. Er führe seine im Iran ausgeübten politischen Aktivitäten in der Schweiz weiter und kritisiere das iranische Regime fundamental. Weiter gehe aus seinem Facebook-Profil hervor, dass er sich auch in den sozialen Medien sehr exponiere, indem er unmittelbare und fundamentale Kritik am iranischen Regime und den religiösen Instanzen des Iran mit dem Islam insgesamt äussere. Diesbezüglich sei (erneut) festzuhalten, dass es das SEM unterlassen habe, die meisten eingereichten Beweismittel betreffend die politischen Aktivitäten in der Schweiz zu würdigen, wodurch es den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt habe (vgl. E. 3.4.3). Somit stehe fest, dass er auch von in der Schweiz im Internet agierenden Spitzeln und Geheimdienstlern identifiziert worden sei und deshalb zusammen mit der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in den Iran gezielt asylrelevant verfolgt würde. Zudem würden mit der Verbreitung von sozialen Medien politische Aktivisten ebenso als Gefahr betrachtet und verfolgt wie herausragende Parteimitglieder. Überdies habe sich die Situation im Iran seit Beginn der dortigen Proteste Ende 2017 im Jahr 2018 zugespitzt, wobei offensichtlich sei, dass gerade Personen wie der Beschwerdeführer für die Anstachelung der Demonstrationen und Unruhen im Iran verantwortlich gemacht würden.

E. 7.1.2 Dazu nahm das SEM in seiner Vernehmlassung vom 17. September 2018 wie folgt Stellung. Der Beschwerdeschrift sei zu entnehmen, dass es sich bei der Rede des Beschwerdeführers um eine Kritik an der iranischen Regierung und bei den diversen Screenshots von dessen Facebook-Profil um irankritische Inhalte und Hasskommentare gegen ihn seitens Dritter handeln müsse. Bezüglich weiterer Screenshots und des Videos auf dem USB-Stick handle es sich um eine Rede des Beschwerdeführers an einer Demonstration gegen die iranische-Mullah-Regierung, den Islam und gegen die Todesstrafe gefangener Politiker am (...) 2018 (, in Bern. In welcher Funktion er an der von der "(...)" organisierten Veranstaltung teilgenommen habe, lasse sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Es liege in seinem Interesse, ergänzende Informationen nachzureichen. Aus den Akten und Beweismitteln, wie den Aufnahmen und Bildern, könne nicht geschlossen werden, dass er sich an Kundgebungen und auf Internetplattformen wie Facebook in der Öffentlichkeit in dem Masse exponiert habe, als dass er eine ernsthafte Gefahr für das politische System des Iran darstelle. Dem Anhörungsprotokoll sei zudem zu entnehmen, dass er lediglich ein normales Mitglied der L._______ sei und an Versammlungen und Kundgebungen teilnehme. Somit könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er eine in der Öffentlichkeit herausragende Position innerhalb der Partei bekleide. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei aber davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über die massetypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen hätten, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthafte und gefährliche Regimegegner erscheinen liessen (vgl. Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2). Anhand der aktuellen Aktenlage vermöchten die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel die Einschätzung des SEM, er weise ein niederschwelliges politisches Profil auf, somit nicht umzustossen, wobei diesbezüglich auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen wurde. Hinsichtlich der geltend gemachten Hasskommentare auf Facebook seien deren Verfasser anhand der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich. Eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr in den Iran liesse sich daraus nicht ableiten. Dazu verwies das SEM auch auf die entsprechenden Erwägungen in seinem Asylentscheid. Zudem könne dem Anhörungsprotokoll und den Screenshots entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht mit vollständigem Namen auf Facebook registriert sei und es daher ohnehin fraglich sei, wie er von den iranischen Behörden identifiziert würde, sollten diese sich tatsächlich für ihn interessieren.

E. 7.1.3 In der Replik vom 4. Oktober 2018 brachte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die gleichzeitig eingereichten Beweismittel vor, er habe erfahren, dass sein Bruder H._______ am 15. September 2018 in C._______ von (...) Angehörigen in Zivil aufgesucht und zur Sepah mitgenommen worden sei. Dort sei H._______ ein Video des Beschwerdeführers an der Demonstration vom (...) 2018 in Bern gezeigt worden, auf dem dieser beim (...) zu sehen gewesen sei. Dabei sei H._______ mitgeteilt worden, dass es für ihn sehr gefährlich sei, wenn sein Bruder so weitermache. Mit anderen Worten versuche die Sepah Druck auf H._______ auszuüben und ihm zu zeigen, dass man alles über den Beschwerdeführer wisse. Die Festnahme von H._______ habe rund (...) Stunden gedauert. Bei seiner "Entlassung" sei ihm mitgeteilt worden, er müsse weiterhin zur Verfügung stehen, falls die Behörden weitere Fragen hätten. Bezüglich seines unter dem Namen (...) geführten Facebook-Profils merkte der Beschwerdeführer an, dass er im Iran als A._______ erkennbar sei, zumal es sich bei (...) um die Abkürzung des Namens (...) handle. Aus dem eingereichten Video gehe hervor, dass sowohl er als auch die anderen Demonstrierenden vehement und fast aggressiv demonstriert hätten. Es sei beinahe zur Konfrontation mit der Polizei gekommen, welche die Demonstrationsteilnehmenden vor der Iranischen Vertretung in Bern abgeschirmt habe. Der Beschwerdeführer und die übrigen Demonstrierenden hätten beobachten können, wie Angehörige der Iranischen Vertretung die Demonstrationsteilnehmenden aus dem Gebäude heraus gefilmt hätten. Es sei offensichtlich, dass aufgrund der Intensität und Vehemenz dieser Demonstration und des Interesses der iranischen Behörden die Demonstrierenden identifiziert worden seien. Die Demonstration sei insbesondere vor dem Hintergrund eines iranischen Raketenangriffs von Anfang September 2018 auf das "Hauptquartier" der L._______ in der nordirakischen Stadt Q._______ erfolgt, wobei mehr als (...) Menschen getötet und zahlreiche verletzt worden seien. Der Beschwerdeführer habe ausführlich und glaubhaft geschildert, dass er nach der Teilnahme an Demonstrationen - insbesondere nach der Übertragung der Demonstration auf dem Sender (...) - Anrufe erhalten habe, wobei er gefragt worden sei, warum er mit so einer Partei an einer Kundgebung teilgenommen habe. Somit habe er einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Demonstrationen und seiner Identifizierung und den Anrufen geltend gemacht. Offensichtlich führe sein Profil dazu, dass er sowohl im realen Leben als auch in den sozialen Medien identifiziert und deshalb verfolgt werde. Somit stehe fest, dass er im Fall einer Rückkehr in den Iran gezielt asylrelevant verfolgt würde. Im Übrigen wurde in der Replik die bereits in der Beschwerde geübte Kritik an der Praxis der Schweizer Asylbehörden bezüglich exilpolitischer Aktivitäten sinngemäss wiederholt.

E. 7.1.4 In der Eingabe vom 1. Februar 2019 wurde vorgebracht, aus dem gleichzeitig in Kopie eingereichten Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden der L._______ in M._______ gehe hervor, dass der Beschwerdeführer politisch sehr aktiv und insbesondere aktives Parteimitglied sei. Im Übrigen belegten die ebenfalls eingereichten Internetartikel die intensive und gezielte Verfolgung von Regimegegnern des Iran im Ausland.

E. 7.1.5 Aus der mit Eingabe vom 7. Februar 2019 eingereichten deutschen Übersetzung eines Internetartikels von N._______ (vgl. E. 7.1.4) gehe hervor, dass der namentlich erwähnte Beschwerdeführer im Fall einer Ausschaffung in den Iran konkret an Leib und Leben gefährdet wäre.

E. 7.1.6 In den Eingaben vom 14. Februar 2019 und 21. Oktober 2019 wurde um Berücksichtigung der gleichzeitig eingereichten Unterlagen betreffend eine Demonstration vom (...) 2019 in Bern ersucht.

E. 7.1.7 In der Eingabe vom 12. Dezember 2019 wurde unter Bezugnahme auf den gleichzeitig eingereichten Ausdruck des Facebook-Profils des Beschwerdeführers ausgeführt, dieser kritisiere die iranische Regierung und insbesondere auch den Islam massiv und unterstütze die Proteste im Iran. Zudem wurde auf diverse Internetartikel betreffend die jüngsten Unruhen im Iran verwiesen.

E. 7.2 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger auch im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die konkret geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Diesbezüglich ist auf die in Erwägung 7.1.2 dargelegte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, welche weiterhin Bestand hat (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Die diesbezüglich von den Beschwerdeführenden geübte Kritik vermag daran nichts zu ändern.

E. 7.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vorgebrachten und der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten ist auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM zu verweisen (vgl. E. 7.1.2). Die Ausführungen in der Replik sind, soweit sie nicht die dortigen Vorbringen bezüglich der Demonstration vom (...) 2018 in Bern betreffen, nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Dasselbe gilt betreffend die in den Eingaben vom 1. Februar 2019, 7. Februar 2019, 14. Dezember 2019, 21. Oktober 2019 und 12. Dezember 2019 vorgebrachten weiteren exilpolitischen Aktivitäten und der diesbezüglich eingereichten Beweismittel (vgl. E. 7.1.4-7.1.7). Auch wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die Sicherheitsdienste von diesen exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers Notiz genommen haben, ist aufgrund des Ausgeführten nicht anzunehmen, dass er in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten wäre.

E. 7.4 Bezüglich der in der Replik im Zusammenhang mit der Demonstration vom (...) 2018 in Bern dargelegten Vorbringen ist Folgendes festzuhalten: Aus dem eingereichten Bildmaterial ist insbesondere ersichtlich, dass der Beschwerdeführer versuchte, mit (...), bevor ein anwesender Polizist einschritt, wobei (...). Aus dem Bildmaterial geht weiter hervor, dass es sich nicht um eine Massenveranstaltung handelte, sondern um einen Protestanlass mit einer überschaubaren Teilnehmerzahl, welcher in Sichtdistanz der Iranischen Vertretung in Bern auf der gegenüberliegenden Strassenseite abgehalten wurde. Die Stimmung war aufgeheizt, wobei die anwesende Polizei die Protestierenden gelegentlich daran hinderte, in Richtung Iranische Vertretung vorzurücken. Vor diesem Hintergrund hat sich der Beschwerdeführer in einer Weise exponiert, die über eine massentypische exilpolitische Betätigung hinausgeht. Sodann ist nicht auszuschliessen, dass die Veranstaltung von der Iranischen Vertretung aus gefilmt wurde. Des Weiteren kann aufgrund der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dabei durch die iranischen Behörden identifiziert wurde, insbesondere nachdem er entsprechendes Bildmaterial auf seinem nur mit leicht veränderten Namen geführten Facebook-Profil gepostet hatte, auf dem er bereits zuvor regimekritisch mehrfach in Erscheinung getreten war. Unter diesen Umständen kann nicht als unglaubhaft erachtet werden, dass sein Bruder H._______ in diesem Zusammenhang (...) Tage später im Iran kurzzeitig festgenommen wurde. Zumindest ist letzteres Vorbringen nicht als nachgeschoben zu betrachten, zumal es zeitnah, nämlich innerhalb der den Beschwerdeführenden gewährten Frist zur Einreichung einer Replik geäussert wurde.

E. 7.5 Nach dem Gesagten ist aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Iran grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllt (vgl. Art. 54 AsylG). Er betätigte sich während mehr als drei Jahren sowohl bei Veranstaltungen als auch in den sozialen Medien exilpolitisch. Diese Proteste sind zwar überwiegend als massetypische und niedrigprofilierte Aktivitäten zu qualifizieren. Sie dürften den iranischen Behörden allenfalls bekannt geworden sein, aber kaum dazu geführt haben, dass er von ihnen als ernsthafter und gefährlicher Regimegegner wahrgenommen oder identifiziert worden wäre. Anders verhält es sich aufgrund der besonderen Umstände im Zusammenhang mit der Protestveranstaltung vom (...) 2018 in der Nähe der Iranischen Vertretung in Bern (vgl. E. 7.4). Eine Gesamtwürdigung seiner diesbezüglichen Vorbringen ergibt, dass er dabei von den iranischen Behörden identifiziert worden sein dürfte und eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran als überzeugter und militanter Gegner des Regimes erachtet und aus diesem Grund verhaftet würde. Angesichts des notorisch menschenrechtswidrigen und willkürlichen Vorgehens der iranischen Behörden gegen Angehörige oppositioneller kurdischer Parteien ist daher objektiv nachvollziehbar, dass er befürchtet, er könnte im Falle einer Rückkehr in den Iran einer Behandlung ausgesetzt werden, die einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme. Sein glaubhaft gemachtes exilpolitisches Engagement in der Schweiz ist vorliegend als Ausdruck respektive Fortsetzung einer bereits im Heimatland bestandenen regimekritischen Haltung zu qualifizieren. So wurde von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt, dass seine regime- und islamkritische Einstellung mit dem Suizid seines Vaters einsetzte, der auf der Behelligung durch die iranischen Behörden wegen seiner politischen Tätigkeiten nach seiner Rückkehr aus dem Irak gründete. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer seine Einstellung nicht uneingeschränkt öffentlich äusserte, sondern in Kreisen, die ihm mehr oder weniger bekannt waren ([...]). Mithin ist die Ausschlussklausel von Art. 3 Abs. 4 AsylG vorliegend nicht anwendbar.

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Iran grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllt (vgl. Art. 54 AsylG). Aufgrund der Aktenlage ist sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz als Ausdruck respektive Fortsetzung einer bereits im Heimatland bestandenen regimekritischen Haltung zu qualifizieren. Die Ausschlussklausel von Art. 3 Abs. 4 AsylG ist vorliegend aus diesem Grund nicht anwendbar.

E. 7.7 Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt gelungen, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft zu machen. Er ist daher als Flüchtling anzuerkennen. Hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus (vgl. dazu bereits vorstehend E. 4.4).

E. 7.8 In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist demgegenüber das Vorliegen eigenständiger subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen. Namentlich wurden von ihr keinerlei exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht.

E. 7.9 Jedoch ist, nachdem der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen ist, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG auch seine Ehefrau in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) sind alternativer Natur: Ist eines von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) als unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG.

E. 9 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit damit die Gewährung von Asyl beantragt wurde. Hingegen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge beantragt wurden (vgl. Ziff. 6 der Rechtsbegehren). Die weiteren Eventualanträge sind damit gegenstandslos geworden, weshalb darauf respektive auf deren Begründung nicht mehr näher einzugehen ist. Dievorinstanzliche Verfügung vom 14. Juni 2018 ist demnach aufzuheben, soweit damit die Flüchtlingseigenschaft verneint und der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde (Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 10.1 Bei der vorliegenden Konstellation ist praxisgemäss von einem Obsiegen der Beschwerdeführenden zu zwei Dritteln auszugehen. Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 14. August 2018 gutgeheissen wurde und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden eingetreten ist, sind diesen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.2 Im Umfang des Obsiegens von zwei Dritteln ist den Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.3 Der Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegend Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Dabei ist vorliegend dem Umstand Rechnung zu tragen, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde die überwiegende Mehrheit der zahlreichen Argumente hinsichtlich der formellen Rügen, der Vorverfolgung und der subjektiven Nachfluchtründe ins Leere zielten. Vor diesem Hintergrund führten erst im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichte Beweismittel und damit verbundene Vorbringen schliesslich zur vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge. Nach dem Gesagten ist in Anwendung der vorgenannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme (als Flüchtlinge) beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos wird.
  2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2018 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das teilweise Obsiegen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'000.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4139/2018 Urteil vom 1. Mai 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, B._______, Iran, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juni 2018. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin), iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus C._______, gelangten eigenen Angaben zufolge am 2. November 2015 in die Schweiz und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 13. November 2015 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 23. Januar 2017. B. B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei konfessionslos und habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht. Sein Vater habe sich im Irak politisch betätigt und sei nach seiner Rückkehr von den Behörden mehrmals festgenommen und befragt worden. Er habe sich das Leben genommen, als sein Sohn (Beschwerdeführer) (...) Jahre alt gewesen sei. Dieser habe zunächst als (...) und (...) gearbeitet. Danach habe er auf eigene Rechnung während fünf bis sechs Jahren zuerst (...) und dann die letzten zwei bis drei Jahre als (...) gearbeitet. Während sechs bis sieben Monaten habe er in seinem Laden auch regime- und islamkritische Inhalte von einem USB-Stick, den er jeweils vom befreundete E._______ erhalten habe, auf CDs kopiert. Es habe sich um Übersetzungen des Korans, einige Artikel gegen die islamische Religion und die Rechtsauskunft von Mullahs zu aktuellen Geschehnissen gehandelt. Die CDs habe er seinem Kollegen F._______ weitergegeben, welcher sie als (...) an seine Kundschaft verteilt habe. Als er sich (...) 2015 mit seiner Ehefrau in G._______ aufgehalten habe, sei er vormittags von E._______ angerufen worden. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass F._______ von den iranischen Behörden festgenommen worden sei. Damals habe er etwa zum vierten Mal kritische Inhalte auf CDs kopiert. Nach dem Telefonat habe er befürchtet, dass F._______ unter Folter seinen Namen verraten könnte. Um Mitternacht habe er seine Familienangehörigen angerufen und erfahren, dass die Polizei sein Haus durchsucht, Beweismittel mitgenommen und seinen älteren Bruder H._______ festgenommen habe. Die Polizei sei mit H._______ in seinen Laden gegangen. Dort habe sie insbesondere seinen Computer, einen USB-Stick, circa (...) CDs und den Roman "(...)" von (...) beschlagnahmt. Zwei Stunden später habe der Beschwerdeführer seinen Onkel in I._______ angerufen. Nach dem Telefonat sei er mit seiner Ehefrau dorthin gefahren. Ein Tag später sei H._______ durch Hinterlegen einer Bürgschaft entlassen worden. Der Onkel habe dem Beschwerdeführer zur Flucht geraten und seine Ausreise organisiert. Er habe die iranisch-türkische Grenze illegal überquert und sich nach K._______ begeben. Nach drei bis vier Tagen sei er von einem Lastwagen mitgenommen und an einen ihm unbekannten Ort gefahren worden. Von dort sei er nach einem (...)stündigen Fussmarsch zum EVZ D._______ gelangt. In Bern, Biel und Genf habe er als Kameramann, Helfer oder im Ordnungsdienst an kurdischen Kundgebungen für Menschenrechte und gegen Terrorismus im Iran teilgenommen. Zudem sei er in der Schweiz Mitglied der L._______ geworden. Über Facebook habe er regime- und islamkritische Videos und Texte von Drittpersonen weiterverbreitet. B.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei islamischen Glaubens und habe beabsichtigt, nach dem (...) Schuljahr (...) zu studieren. Im Jahr (...) habe sie geheiratet. Bevor sie sich für das Studium habe einschreiben können, hätten die Probleme ihres Ehemannes begonnen. Ihr sei bekannt gewesen, dass dieser eine islam- und regierungskritische Meinung propagiert habe. Sie hätten sich zusammen Kinder gewünscht. Deshalb seien sie für medizinische Abklärungen nach G._______ gegangen. Im Hotel habe ihr Ehemann einen Anruf erhalten. Daraufhin habe er ihr mitgeteilt, dass sie das Hotel verlassen müssten, weil ein Freund von ihm von der iranischen Regierung verhaftet worden sei. Ihr Ehemann habe mit diesem Freund verbotene Dinge gegen die Regierung gemacht. Ihr Ehemann habe auch mit seiner Familie telefoniert und erfahren, dass die Polizei bei ihnen zuhause und in seinem Laden gewesen sei, wo sie Objekte beschlagnahmt hätte. Auch der ältere Bruder des Ehemannes sei verhaftet worden. Sie hätten den Grossonkel beziehungsweise Onkel des Ehemannes kontaktiert und seien nach I._______ gegangen. Er habe ihnen empfohlen, wegen den Problemen des Ehemannes aus dem Iran auszureisen, und (...) die Ausreise organisiert. Circa im Oktober 2015 hätten sie von I._______ (...) die iranisch-türkische Grenze überquert. Daraufhin seien sie mit einem (...) nach K._______ gefahren und schliesslich mit einem Lastwagen am 2. November 2015 in die Schweiz gelangt. B.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre iranischen Identitätsausweise (Shenasname) im Original zu den Akten. Der Beschwerdeführer legte zudem (...) Fotografien von kurdischen Veranstaltungen in Biel, Bern und Genf ins Recht. Des Weiteren reichten sie ihre iranischen Fahrausweise im Original (Beschwerdeführerin) beziehungsweise in Kopie (Beschwerdeführer) ein. C. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 - eröffnet am 15. Juni 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen sowie eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien deshalb vorläufig aufzunehmen. Sodann ersuchten sie um Einsicht in die Akten (...) und (...), eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend diese Akten und sämtliche Beweismittel sowie anschliessend um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Weiter beantragten sie, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Der Beschwerde lagen - nebst dem angefochtenen Asylentscheid und einer Sozialhilfebestätigung - zahlreiche Unterlagen betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers (Ausdrucke von Einträgen und Screenshots betreffend sein Facebook-Profil, USB-Stick betreffend Rede des Beschwerdeführers an einer Demonstration vom (...) 2018 in Bern, Fotografien, Kopie des L._______-Ausweises) sowie je eine Bestätigung der psychiatrischen Dienste der (...) betreffend den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin bei. E. Am 18. Juli 2018 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. F. Der damals zuständige Instruktionsrichter teilte den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 14. August 2018 mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Anträge auf Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie auf Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung betreffend die Akten (...) und (...) wurden gutgeheissen, die Anträge im Übrigen abgewiesen, ein Doppel der Beschwerdeschrift zusammen mit den vorinstanzlichen Akten ans SEM gesandt, die Vorinstanz aufgefordert, den Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen Einsicht in die besagten Akten zu gewähren, den entsprechenden Vollzugsnachweis zu erbringen und die Vorakten anschliessend an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Schliesslich wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, innert sieben Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen. G. Mit Schreiben vom 17. August 2018 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden Akteneinsicht. H. Mit Eingabe vom 28. August 2018 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung. I. Mit Instruktionsverfügung vom 4. September 2018 wurde die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung eingeladen. J. Am 17. September 2018 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. K. Die Beschwerdeführenden liessen dem Gericht mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 eine Replik zukommen, unter Beilage weiterer Unterlagen zu den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers (insbesondere USB-Stick mit zahlreichen Fotografien und Videos, alles überwiegend betreffend eine Demonstration vom (...) 2018 in Bern, diesbezügliche Ausdrucke von Fotografien, Videos und Facebook-Profil) und zur Lage im Iran. L. Am 1. November 2018 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen. M. Mit Eingabe vom 1. Februar 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie eines Bestätigungsschreibens der L._______ (Auslandbüro M._______) vom 25. Januar 2019, einen Ausdruck eines auf N._______ erschienen Internetartikels mit namentlicher Erwähnung des Beschwerdeführers als politischer Aktivist, einen Ausdruck des Facebook-Profils sowie weitere Unterlagen betreffend iranische Aktivisten und Regimegegner in Europa zu den Akten. N. Mit Eingabe vom 7. Februar 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Übersetzung des erwähnten Internetartikels von N._______ ein. O. Mit Eingabe vom 14. Februar 2019 legten die Beschwerdeführenden einen weiteren Ausdruck des Facebook-Profils des Beschwerdeführers, eine DVD-R und Screenshots betreffend eine Demonstration vom (...) 2019 in Bern sowie je einen Ausdruck des Facebook-Profils und eines darauf verlinkten regimekritischen Internetartikels ins Recht. P. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführenden diverse Unterlagen betreffend Ausdruck des Facebook-Profils inklusive Fotografien von Demonstrationen in der Schweiz ein. Q. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 reichten die Beschwerdeführenden einen weiteren Ausdruck des Facebook-Profils sowie Unterlagen betreffend Proteste im Iran ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wurden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügten eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen sowie allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. Art. 8 AsylG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführenden machten eine schwerwiegende Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, indem ihnen das SEM die Einsicht in die Akten (...) und (...) verweigert habe. In der Zwischenverfügung vom 14. August wurde das SEM angewiesen, den Beschwerdeführenden diese Aktenstücke in geeigneter Weise offenzulegen, verbunden mit der Möglichkeit der Beschwerdeergänzung. Die Vorinstanz kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 17. August 2018 nach, indem sie die geheim zu haltenden Stellen von (...) abdeckte, während sie den Beschwerdeführenden den wesentlichen Inhalt von (...) schriftlich zur Kenntnis brachte. Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführenden ist die Vorgehensweise betreffend (...) nicht zu beanstanden. Zudem wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör durch die anfänglich verweigerte Einsicht in die beiden Aktenstücke nicht schwerwiegend verletzt. Nachdem ihnen Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung nach gewährter Einsicht gegeben wurde, ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund der verweigerten Einsicht in die Aktenstücke (...) und (...) als auf Beschwerdeebene geheilt zu betrachten. 3.4.2 Das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör auch dadurch verletzt, dass es mit keinem Wort erwähnt und gewürdigt habe, dass die Familie des Beschwerdeführers dessentwegen unter Kontrolle gewesen sei und Probleme gehabt habe, wobei auf act. (...) und (...) verwiesen wird. Dieser (in der Replik vom 4. Oktober 2018 sinngemäss wiederholte) Vorwurf geht fehl. Zutreffend führte das SEM dazu in seiner Vernehmlassung aus, die Probleme der Familie seien im Wesentlichen im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung erwähnt worden. Des Weiteren könne dem Beschwerdeführer aufgrund von unsubstanziierten und oberflächlichen Angaben zu seinen Kernvorbringen nicht geglaubt werden, dass er vor seiner Ausreise aufgrund von regimekritischen Aktivitäten von den iranischen Behörden verfolgt worden sei (vgl. nachstehend E. 6.4). Deshalb erübrige es sich, näher auf die daraus resultierenden Probleme seiner Familie einzugehen, da diesen geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen damit die Grundlage entzogen sei. 3.4.3 Eine weitere schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör habe das SEM dadurch begangen, dass es die eingereichten Beweismittel, insbesondere betreffend politische Anlässe und Demonstrationen in der Schweiz, praktisch nicht gewürdigt habe, wobei es den Beschwerdeführer hätte auffordern müssen, die persischen Kommentare auf der Rückseite der Fotografien auf Deutsch zu übersetzen. Auch dieser Vorwurf ist unbegründet. Zunächst ist auf die Vernehmlassung des SEM zu verweisen. Darin führte die Vorinstanz zutreffend aus, im Anhörungsprotokoll seien unter Frage (...) alle wesentlichen Informationen festgehalten, um die eingereichten Fotografien zu kontextualisieren. Dabei gab der Beschwerdeführer das Datum und die Orte der Veranstaltungen an. Die Fotografien können den einzelnen Anlässen ohne Weiteres zugeordnet werden, da sie auf der Rückseite auch mit dem Datum versehen sind (vgl. act. [...]). Zudem wurde er anlässlich der Anhörung aufgefordert, sich zu seiner Aufgabe oder Rolle bei den Veranstaltungen zu äussern (vgl. a.a.O. [...]). Somit erweist sich auch diese Rüge der Verletzung der Abklärungspflicht als unbegründet. 3.5 Sodann wurde gerügt, das SEM habe in Verletzung seiner Abklärungspflicht den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. 3.5.1 Die Beschwerdeführenden brachten vor, die Vorinstanz habe die Abklärungspflicht dadurch verletzt, dass sie seit der Einreichung der Asylgesuche am 2. November 2015 mehr als 14 Monate bis zur Durchführung der Anhörung Anfang 2017 ungenutzt habe verstreichen lassen, umso mehr, als das SEM die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen in erster Linie mit angeblich nicht detaillierten Aussagen begründe. Praxisgemäss stellt die zeitliche Differenz von gut einem Jahr zwischen der Asylgesuchstellung und der Anhörung aber keine Verletzung der Abklärungspflicht dar, zumal nicht ersichtlich ist, welche Rechtsnachteile den Beschwerdeführenden daraus entstanden sein sollen (vgl. statt vieler Urteile des BVGerE-5914/2017 vom 24. April 2018 E. 6.4, D-6926/2017 vom 30. April 2018 E. 3.2.1 und E-5342/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.4). Zudem wurde die mangelnde Glaubhaftigkeit in der angefochtenen Verfügung primär mit den insgesamt nicht substanziierten Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Kernvorbringen begründet. Entsprechend ist dies nicht als Verletzung der Abklärungspflicht zu werten. 3.5.2 Sodann wurde in der Beschwerdeschrift vorgebracht, eine Verletzung der Abklärungspflicht sei auch darin zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung trotz seines Hinweises in Frage (...) ein Toilettengang verweigert worden sei, was umso schwerer wiege, als er gezwungen worden sei, vorher noch (...) Fragen zu beantworten, was sich negativ auf sein Aussageverhalten ausgewirkt habe. Dazu führte das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend aus, die Befragerin habe dem Ersuchen des Beschwerdeführers umgehend entsprochen (vgl. act. [...]: "Ja klar, kein Problem."). Leider sei anhand des Protokolls nicht ersichtlich, ob es danach - die nachfolgende Frage sei lediglich auf einer neuen Zeile gestellt worden - tatsächlich zu einem kurzen Unterbruch gekommen und der Beschwerdeführer zur Toilette gegangen sei. Dem Protokoll lasse sich aber nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer gezwungen worden sei, in der Anhörung zu warten, und dies sein Aussageverhalten beeinflusst hätte. Zwar wurde, wie in der Replik vom 4. Oktober 2018 zutreffend eingewandt, keine Pause protokolliert. Aufgrund der Aktenlage ist aber entgegen den Ausführungen in der Replik nicht davon auszugehen, dass die Anhörung trotz des Bedürfnisses des Beschwerdeführers ohne entsprechende Pause weitergeführt wurde, und zwar umso weniger, als von der anwesenden Hilfswerkvertretung keine Verweigerung einer Toilettenpause beobachtet und vermerkt wurde (vgl. a.a.O. [...]). Die diesbezüglich gerügte Verletzung der Abklärungspflicht ist somit zu verneinen. 3.5.3 Schliesslich machten die Beschwerdeführenden geltend, das SEM habe den Sachverhalt betreffend die eigentlichen fluchtauslösenden Ereignisse nicht richtig und vollständig abgeklärt. So habe es dem Beschwerdeführer bei der Frage (...) keine detaillierten Nachfragen gestellt. Dieser Vorwurf ist haltlos. Der Beschwerdeführer beantwortete die Frage nach dem Ausreisegrund damit, dass bei ihm CDs mit verbotenen Inhalten gefunden worden seien, weswegen er zum Tod verurteilt werden könnte (vgl. a.a.O. [...]). In der Anschlussfrage wurde er aufgefordert, alles zu erzählen, wie es zu diesem Fund gekommen sei. Da diese Frage von ihm ausführlich beantwortet wurde, erübrigten sich Nachfragen (vgl. a.a.O. [...]). Somit hat die Vorinstanz die Abklärungspflicht nicht verletzt. 3.6 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet beziehungsweise als geheilt und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.) 4.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). 4.5 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5. Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Ferner könne der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Kernvorbringen seien insgesamt nicht substanziiert ausgefallen, da ihnen nur unzureichend Realkennzeichen zu entnehmen seien. So seien seine Angaben zu den Umständen des Erhalts und des Inhalts der islamkritischen Dokumente oberflächlich und vage. Hätte er tatsächlich solche erhalten, so müsse davon ausgegangen werden, dass er sich genauer darüber informiert hätte, woher sie stammten. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben bezüglich des Inhalts dieser Dokumente zu machen. Hätte er tatsächlich dazu beigetragen, islamkritische Dokumente zu verbreiten, sei anzunehmen, dass er sich genauer mit dem Inhalt dieser Unterlagen auseinandergesetzt hätte und seine diesbezüglichen Überlegungen ausführlich darlegen und mit dem zu erwartenden Konkretisierungsgrad vortragen könnte. Ferner seien seine Angaben bezüglich seines politischen Engagements knapp und allgemein. Hätte er sich tatsächlich politisch engagiert, so müsste auch hierbei erwartet werden, dass er spontan und ausführlich über sein konkretes persönliches Engagement erzählen könnte. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls nicht in der Lage gewesen, ausführlich über die konkreten Probleme ihres Ehemannes im Iran Auskunft zu geben. Hätte sie den Iran tatsächlich aufgrund dieser Probleme verlassen, wäre davon auszugehen, dass sie sich genauer über dessen Aktivitäten informiert hätte. Zusammenfassend könne den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer vagen, oberflächlichen und unsubstanziierten Angaben zu ihren Kernvorbringen nicht geglaubt werden, dass sich der Beschwerdeführer regimekritisch engagiert habe und deswegen von den iranischen Behörden verfolgt worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei seinem Kernvorbringen um einen konstruierten Sachverhalt handle und er aus anderen Umständen aus dem Iran ausgereist sei. Folglich halte dieses Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Sodann sei trotz der Tragik des Verlustes des Vaters des Beschwerdeführers festzuhalten, dass dieser erklärt habe, aufgrund der Aktivitäten seines Vaters keine Probleme mit den iranischen Behörden gehabt zu haben. Namentlich habe er nach dem Tod des Vaters noch circa neun bis zehn Jahre ohne diesbezügliche Behelligungen im Iran gelebt. Folglich stünden die Probleme des Vaters in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers. Somit entfalteten sie nach Art. 3 AsylG keine Asylrelevanz. Diesbezüglich sei auch bei einer Rückkehr in den Iran eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu verneinen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, insbesondere auch die Mitgliedschaft in der L._______, vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte. Hinsichtlich der Beleidigungen und Drohungen durch seine Familienangehörige und Unbekannte seit seinem Aufenthalt in der Schweiz stehe er gemäss seinen Angaben trotz der familiären Unstimmigkeiten durch seine Freunde im Iran mit seinen Familienangehörigen in Kontakt. Bezüglich der Drohungen habe er zu Protokoll gegeben, dass er keine Feinde habe, sondern lediglich seine Einstellung mit anderen teilen möchte. Seinen Angaben seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, wonach er aufgrund seiner Aktivitäten auf Facebook durch seine Familie oder Unbekannte im Iran eine konkrete Gefahr an Leib und Leben zu befürchten hätte. Somit sei davon auszugehen, dass er nicht über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran flüchtlingsrelevanten Gefährdung aussetzen würde. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich, insbesondere da die Beschwerdeführenden im Iran über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügten, der Beschwerdeführer nach dem Grundschulabschluss ein eigenes Geschäft geführt habe und die Beschwerdeführerin über einen Abiturabschluss verfüge. 6. 6.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Art. 3 und 7 AsylG). 6.2 Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift in materieller Hinsicht ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien glaubhaft und asylrelevant. Auf die Entgegnungen im Einzelnen zur Argumentation der Vorinstanz wird in den nachfolgenden Erwägungen 6.3-6.6 eingegangen. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der geltend gemachten Vorverfolgung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. 6.4 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Aussagen der Beschwerdeführenden glaubhafter erscheinen zu lassen. Diese bestritten insbesondere die mangelnde Substanziierung ihrer Vorbringen und wandten unter Zitierung von Protokollstellen ein, ihre Schilderungen seien durchwegs detailliert und ausführlich ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl glaubhaft Aussagen betreffend seine Politisierung gemacht. Er habe das herrschende System der Theokratie abgelehnt und bekämpft. Somit sei auch glaubhaft, dass er die CDs kopiert habe, aber nicht die Zeit (und vielleicht auch nicht den Intellekt) gehabt habe, sämtliche Inhalte zu lesen. Offensichtlich habe die Gruppe arbeitsteilig gehandelt. Er habe auch erwähnt, dass er diese Inhalte von seinem Kollegen E._______ erhalten habe, dessen Einstellungen er teile. Nach den Umständen des Erhalts der Dokumente sei er gar nicht gefragt worden. Es sei in erster Linie um die Weitergabe der Informationen gegangen. Es sei offensichtlich, dass E._______ die Quelle betreffend die Inhalte nicht habe preisgeben wollen oder dürfen. Zusammenfassend habe sich der Beschwerdeführer derart ausführlich für die Herkunft der Dokumente interessiert, wie es ihm habe zugemutet werden können. Von ihm habe nicht erwartet werden können oder müssen, diesbezüglich weiter nachzuforschen. Sodann sei es gerade bei Dokumenten mit kritischem Inhalt sinnvoller, diesbezüglich nicht weiter nachzufragen und sich und andere Personen in Gefahr zu bringen. Ausserdem hätte hartnäckiges Nachfragen den Beschwerdeführer bei den anderen Personen als verdächtig erscheinen lassen können. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, bevor ihn E._______ ersucht habe, die Dateien vom USB-Stick auf CDs zu kopieren, habe er seine regime- und islamkritische Meinung lediglich im Familien- und Freundeskreis sowie gegenüber Kunden in seinem Laden geäussert (vgl. act. [...]). Aber bezüglich der Inhalte der CDs ging er davon aus, dass ein einziger Beweis ausreichen würde, um ihn zum Tode zu verurteilen (vgl. act. [...]). Ihm war somit bewusst, dass er sich mit der Vervielfältigung der kritischen Inhalte auf CDs und deren Weitergabe an F._______ zur Verteilung in Lebensgefahr begab. Demgegenüber war die Äusserung seiner kritischen Ansichten in ihm vertrauten privaten Kreisen für ihn kaum mit einem Risiko verbunden. Unter diesen Umständen wäre, auch wenn ihm die USB-Sticks von E._______ übergeben worden wären, der seine kritischen Einstellungen teile (vgl. a.a.O. [...]), von ihm zum einen zu erwarten gewesen, dass er sich genau über die Herkunft der USB-Sticks informiert und sich nicht mit der Antwort von E._______ ("Warte mal ab."), den er einmal danach gefragt habe, begnügt hätte (vgl. a.a.O. [...]). Dem weiteren Einwand, E._______ habe seine Quelle nicht preisgeben wollen oder dürfen, der Beschwerdeführer hätte sich durch hartnäckiges Nachfragen verdächtig machen und sich und andere Personen in Gefahr bringen können, kann in analoger Argumentation entgegengehalten werden, dass E._______ den Inhalt der USB-Sticks im Alleingang auf die CDs hätte kopieren und diese zur Verteilung weitergeben oder die CDs nach der Erstellung zur Weiterleitung an sich nehmen können, ohne dem Beschwerdeführer die für die Verteilung zuständige Person ([F._______]) zu nennen. Mit einem solchen Vorgehen hätte das Risiko signifikant vermindert werden können. Unter den erwähnten Umständen wäre sodann zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer umso genauer mit den von ihm zu kopierenden Inhalten auseinandergesetzt hätte, und sich nicht nur mit dem Lesen von deren Titel begnügt hätte, umso mehr, als ihm die Herkunft des Materials nicht bekannt gewesen sei (vgl. a.a.O. [...]). Sein Einwand, er sei ohnehin regimekritisch gewesen und aus beruflichen Gründen habe ihm die Zeit gefehlt, sich näher um die Inhalte zu kümmern, vermag nicht zu überzeugen (vgl. a.a.O. [...]). Nach dem Gesagten ist mit derVorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kopieren von regime- und islamkritischen Inhalten von ihm durch E._______ ausgehändigte USB-Sticks auf CDs und deren Weitergabe an den (...) F._______ zur Verteilung, der in diesem Zusammenhang inhaftiert worden sei, um einen konstruierten Sachverhalt handelt. Mithin vermag auch die von Beschwerdeführenden daraus abgeleitete Verfolgung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. 6.5 Auch andere Gründe, die auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr hindeuten könnten, liegen nicht vor. Diesbezüglich wurde in der Rechtsmitteleingabe eingewandt, die Vorinstanz verkenne in ihrer Argumentation, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch einschlägig bekannten Familie stamme, wobei insbesondere das politische Profil seines Vaters zu einer entscheid- und asylrelevanten Vorverfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung der Familie geführt habe. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich zu Protokoll, seine regime- und islamfeindliche Einstellung habe mit dem Tod seines Vaters begonnen, an dem die Regierung schuld sei, weil sie seinen Vater mit ihren Behelligungen in den Suizid getrieben habe. Die Regierung sei dafür verantwortlich, dass er ohne seinen Vater, auf den er angewiesen gewesen sei, habe aufwachsen müssen und unter den damit verbundenen negativen Folgen zu leiden gehabt habe (vgl. a.a.O. [...]). Der Beschwerdeführer brachte aber mit keinem Wort vor, er oder andere Familienangehörige seien bis zu seiner Ausreise im Zusammenhang mit dem politischen Profil des Vaters einer (Reflex-)verfolgung ausgesetzt gewesen. Ferner machte er auch keinerlei Verfolgung wegen der von ihm geäusserten regime- und islamkritischen Meinung geltend. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass das SEM bezüglich der geltend gemachten Vorverfolgung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer machte ferner exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz geltend. 7.1.1 Ausser seinen bereits anlässlich der Anhörung geschilderten Tätigkeiten (vgl. a.a.O. [...]) wurde in der Beschwerdeschrift unter Verweis auf entsprechende Beweismittel vorgebracht, er habe wegen der Verlinkung eines Videobeitrags (Rede auf Englisch) auf seinem Facebook-Profil Hasskommentare erhalten und sei bedroht worden. Er sei mindestens seit Ende 2016 regimekritisch in den sozialen Medien aktiv. Auch eine gepostete Fotografie, die ihn und weitere Personen beim Zertreten eines Bildes des iranischen Revolutionsführers Khamenei und des iranischen Präsidenten Rohani zeige, habe ihm einen Hasskommentar eingebracht. Aus den weiteren diesbezüglichen Beweismitteln (gepostetes Video einer Rede des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration vom [...] 2018 in Bern, Kopie Mitglied-Ausweis L._______, Fotografien des Beschwerdeführers an einer Sitzung vom [...] 2017 und an einer anderen vom [...] 2018 in O._______, anlässlich einer Demonstration vom 11. Mai 2018 in Bern, anlässlich einer Sitzung vom [...] 2018 mit Herrn P._______, diverse Facebook-Posts) gehe hervor, dass er über ein herausragendes politisches Profil verfüge. Er führe seine im Iran ausgeübten politischen Aktivitäten in der Schweiz weiter und kritisiere das iranische Regime fundamental. Weiter gehe aus seinem Facebook-Profil hervor, dass er sich auch in den sozialen Medien sehr exponiere, indem er unmittelbare und fundamentale Kritik am iranischen Regime und den religiösen Instanzen des Iran mit dem Islam insgesamt äussere. Diesbezüglich sei (erneut) festzuhalten, dass es das SEM unterlassen habe, die meisten eingereichten Beweismittel betreffend die politischen Aktivitäten in der Schweiz zu würdigen, wodurch es den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt habe (vgl. E. 3.4.3). Somit stehe fest, dass er auch von in der Schweiz im Internet agierenden Spitzeln und Geheimdienstlern identifiziert worden sei und deshalb zusammen mit der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in den Iran gezielt asylrelevant verfolgt würde. Zudem würden mit der Verbreitung von sozialen Medien politische Aktivisten ebenso als Gefahr betrachtet und verfolgt wie herausragende Parteimitglieder. Überdies habe sich die Situation im Iran seit Beginn der dortigen Proteste Ende 2017 im Jahr 2018 zugespitzt, wobei offensichtlich sei, dass gerade Personen wie der Beschwerdeführer für die Anstachelung der Demonstrationen und Unruhen im Iran verantwortlich gemacht würden. 7.1.2 Dazu nahm das SEM in seiner Vernehmlassung vom 17. September 2018 wie folgt Stellung. Der Beschwerdeschrift sei zu entnehmen, dass es sich bei der Rede des Beschwerdeführers um eine Kritik an der iranischen Regierung und bei den diversen Screenshots von dessen Facebook-Profil um irankritische Inhalte und Hasskommentare gegen ihn seitens Dritter handeln müsse. Bezüglich weiterer Screenshots und des Videos auf dem USB-Stick handle es sich um eine Rede des Beschwerdeführers an einer Demonstration gegen die iranische-Mullah-Regierung, den Islam und gegen die Todesstrafe gefangener Politiker am (...) 2018 (, in Bern. In welcher Funktion er an der von der "(...)" organisierten Veranstaltung teilgenommen habe, lasse sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Es liege in seinem Interesse, ergänzende Informationen nachzureichen. Aus den Akten und Beweismitteln, wie den Aufnahmen und Bildern, könne nicht geschlossen werden, dass er sich an Kundgebungen und auf Internetplattformen wie Facebook in der Öffentlichkeit in dem Masse exponiert habe, als dass er eine ernsthafte Gefahr für das politische System des Iran darstelle. Dem Anhörungsprotokoll sei zudem zu entnehmen, dass er lediglich ein normales Mitglied der L._______ sei und an Versammlungen und Kundgebungen teilnehme. Somit könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er eine in der Öffentlichkeit herausragende Position innerhalb der Partei bekleide. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei aber davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über die massetypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen hätten, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthafte und gefährliche Regimegegner erscheinen liessen (vgl. Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2). Anhand der aktuellen Aktenlage vermöchten die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel die Einschätzung des SEM, er weise ein niederschwelliges politisches Profil auf, somit nicht umzustossen, wobei diesbezüglich auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen wurde. Hinsichtlich der geltend gemachten Hasskommentare auf Facebook seien deren Verfasser anhand der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich. Eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr in den Iran liesse sich daraus nicht ableiten. Dazu verwies das SEM auch auf die entsprechenden Erwägungen in seinem Asylentscheid. Zudem könne dem Anhörungsprotokoll und den Screenshots entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht mit vollständigem Namen auf Facebook registriert sei und es daher ohnehin fraglich sei, wie er von den iranischen Behörden identifiziert würde, sollten diese sich tatsächlich für ihn interessieren. 7.1.3 In der Replik vom 4. Oktober 2018 brachte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die gleichzeitig eingereichten Beweismittel vor, er habe erfahren, dass sein Bruder H._______ am 15. September 2018 in C._______ von (...) Angehörigen in Zivil aufgesucht und zur Sepah mitgenommen worden sei. Dort sei H._______ ein Video des Beschwerdeführers an der Demonstration vom (...) 2018 in Bern gezeigt worden, auf dem dieser beim (...) zu sehen gewesen sei. Dabei sei H._______ mitgeteilt worden, dass es für ihn sehr gefährlich sei, wenn sein Bruder so weitermache. Mit anderen Worten versuche die Sepah Druck auf H._______ auszuüben und ihm zu zeigen, dass man alles über den Beschwerdeführer wisse. Die Festnahme von H._______ habe rund (...) Stunden gedauert. Bei seiner "Entlassung" sei ihm mitgeteilt worden, er müsse weiterhin zur Verfügung stehen, falls die Behörden weitere Fragen hätten. Bezüglich seines unter dem Namen (...) geführten Facebook-Profils merkte der Beschwerdeführer an, dass er im Iran als A._______ erkennbar sei, zumal es sich bei (...) um die Abkürzung des Namens (...) handle. Aus dem eingereichten Video gehe hervor, dass sowohl er als auch die anderen Demonstrierenden vehement und fast aggressiv demonstriert hätten. Es sei beinahe zur Konfrontation mit der Polizei gekommen, welche die Demonstrationsteilnehmenden vor der Iranischen Vertretung in Bern abgeschirmt habe. Der Beschwerdeführer und die übrigen Demonstrierenden hätten beobachten können, wie Angehörige der Iranischen Vertretung die Demonstrationsteilnehmenden aus dem Gebäude heraus gefilmt hätten. Es sei offensichtlich, dass aufgrund der Intensität und Vehemenz dieser Demonstration und des Interesses der iranischen Behörden die Demonstrierenden identifiziert worden seien. Die Demonstration sei insbesondere vor dem Hintergrund eines iranischen Raketenangriffs von Anfang September 2018 auf das "Hauptquartier" der L._______ in der nordirakischen Stadt Q._______ erfolgt, wobei mehr als (...) Menschen getötet und zahlreiche verletzt worden seien. Der Beschwerdeführer habe ausführlich und glaubhaft geschildert, dass er nach der Teilnahme an Demonstrationen - insbesondere nach der Übertragung der Demonstration auf dem Sender (...) - Anrufe erhalten habe, wobei er gefragt worden sei, warum er mit so einer Partei an einer Kundgebung teilgenommen habe. Somit habe er einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Demonstrationen und seiner Identifizierung und den Anrufen geltend gemacht. Offensichtlich führe sein Profil dazu, dass er sowohl im realen Leben als auch in den sozialen Medien identifiziert und deshalb verfolgt werde. Somit stehe fest, dass er im Fall einer Rückkehr in den Iran gezielt asylrelevant verfolgt würde. Im Übrigen wurde in der Replik die bereits in der Beschwerde geübte Kritik an der Praxis der Schweizer Asylbehörden bezüglich exilpolitischer Aktivitäten sinngemäss wiederholt. 7.1.4 In der Eingabe vom 1. Februar 2019 wurde vorgebracht, aus dem gleichzeitig in Kopie eingereichten Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden der L._______ in M._______ gehe hervor, dass der Beschwerdeführer politisch sehr aktiv und insbesondere aktives Parteimitglied sei. Im Übrigen belegten die ebenfalls eingereichten Internetartikel die intensive und gezielte Verfolgung von Regimegegnern des Iran im Ausland. 7.1.5 Aus der mit Eingabe vom 7. Februar 2019 eingereichten deutschen Übersetzung eines Internetartikels von N._______ (vgl. E. 7.1.4) gehe hervor, dass der namentlich erwähnte Beschwerdeführer im Fall einer Ausschaffung in den Iran konkret an Leib und Leben gefährdet wäre. 7.1.6 In den Eingaben vom 14. Februar 2019 und 21. Oktober 2019 wurde um Berücksichtigung der gleichzeitig eingereichten Unterlagen betreffend eine Demonstration vom (...) 2019 in Bern ersucht. 7.1.7 In der Eingabe vom 12. Dezember 2019 wurde unter Bezugnahme auf den gleichzeitig eingereichten Ausdruck des Facebook-Profils des Beschwerdeführers ausgeführt, dieser kritisiere die iranische Regierung und insbesondere auch den Islam massiv und unterstütze die Proteste im Iran. Zudem wurde auf diverse Internetartikel betreffend die jüngsten Unruhen im Iran verwiesen. 7.2 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger auch im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die konkret geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Diesbezüglich ist auf die in Erwägung 7.1.2 dargelegte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, welche weiterhin Bestand hat (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Die diesbezüglich von den Beschwerdeführenden geübte Kritik vermag daran nichts zu ändern. 7.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vorgebrachten und der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten ist auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM zu verweisen (vgl. E. 7.1.2). Die Ausführungen in der Replik sind, soweit sie nicht die dortigen Vorbringen bezüglich der Demonstration vom (...) 2018 in Bern betreffen, nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Dasselbe gilt betreffend die in den Eingaben vom 1. Februar 2019, 7. Februar 2019, 14. Dezember 2019, 21. Oktober 2019 und 12. Dezember 2019 vorgebrachten weiteren exilpolitischen Aktivitäten und der diesbezüglich eingereichten Beweismittel (vgl. E. 7.1.4-7.1.7). Auch wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die Sicherheitsdienste von diesen exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers Notiz genommen haben, ist aufgrund des Ausgeführten nicht anzunehmen, dass er in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten wäre. 7.4 Bezüglich der in der Replik im Zusammenhang mit der Demonstration vom (...) 2018 in Bern dargelegten Vorbringen ist Folgendes festzuhalten: Aus dem eingereichten Bildmaterial ist insbesondere ersichtlich, dass der Beschwerdeführer versuchte, mit (...), bevor ein anwesender Polizist einschritt, wobei (...). Aus dem Bildmaterial geht weiter hervor, dass es sich nicht um eine Massenveranstaltung handelte, sondern um einen Protestanlass mit einer überschaubaren Teilnehmerzahl, welcher in Sichtdistanz der Iranischen Vertretung in Bern auf der gegenüberliegenden Strassenseite abgehalten wurde. Die Stimmung war aufgeheizt, wobei die anwesende Polizei die Protestierenden gelegentlich daran hinderte, in Richtung Iranische Vertretung vorzurücken. Vor diesem Hintergrund hat sich der Beschwerdeführer in einer Weise exponiert, die über eine massentypische exilpolitische Betätigung hinausgeht. Sodann ist nicht auszuschliessen, dass die Veranstaltung von der Iranischen Vertretung aus gefilmt wurde. Des Weiteren kann aufgrund der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dabei durch die iranischen Behörden identifiziert wurde, insbesondere nachdem er entsprechendes Bildmaterial auf seinem nur mit leicht veränderten Namen geführten Facebook-Profil gepostet hatte, auf dem er bereits zuvor regimekritisch mehrfach in Erscheinung getreten war. Unter diesen Umständen kann nicht als unglaubhaft erachtet werden, dass sein Bruder H._______ in diesem Zusammenhang (...) Tage später im Iran kurzzeitig festgenommen wurde. Zumindest ist letzteres Vorbringen nicht als nachgeschoben zu betrachten, zumal es zeitnah, nämlich innerhalb der den Beschwerdeführenden gewährten Frist zur Einreichung einer Replik geäussert wurde. 7.5 Nach dem Gesagten ist aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Iran grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllt (vgl. Art. 54 AsylG). Er betätigte sich während mehr als drei Jahren sowohl bei Veranstaltungen als auch in den sozialen Medien exilpolitisch. Diese Proteste sind zwar überwiegend als massetypische und niedrigprofilierte Aktivitäten zu qualifizieren. Sie dürften den iranischen Behörden allenfalls bekannt geworden sein, aber kaum dazu geführt haben, dass er von ihnen als ernsthafter und gefährlicher Regimegegner wahrgenommen oder identifiziert worden wäre. Anders verhält es sich aufgrund der besonderen Umstände im Zusammenhang mit der Protestveranstaltung vom (...) 2018 in der Nähe der Iranischen Vertretung in Bern (vgl. E. 7.4). Eine Gesamtwürdigung seiner diesbezüglichen Vorbringen ergibt, dass er dabei von den iranischen Behörden identifiziert worden sein dürfte und eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran als überzeugter und militanter Gegner des Regimes erachtet und aus diesem Grund verhaftet würde. Angesichts des notorisch menschenrechtswidrigen und willkürlichen Vorgehens der iranischen Behörden gegen Angehörige oppositioneller kurdischer Parteien ist daher objektiv nachvollziehbar, dass er befürchtet, er könnte im Falle einer Rückkehr in den Iran einer Behandlung ausgesetzt werden, die einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme. Sein glaubhaft gemachtes exilpolitisches Engagement in der Schweiz ist vorliegend als Ausdruck respektive Fortsetzung einer bereits im Heimatland bestandenen regimekritischen Haltung zu qualifizieren. So wurde von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt, dass seine regime- und islamkritische Einstellung mit dem Suizid seines Vaters einsetzte, der auf der Behelligung durch die iranischen Behörden wegen seiner politischen Tätigkeiten nach seiner Rückkehr aus dem Irak gründete. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer seine Einstellung nicht uneingeschränkt öffentlich äusserte, sondern in Kreisen, die ihm mehr oder weniger bekannt waren ([...]). Mithin ist die Ausschlussklausel von Art. 3 Abs. 4 AsylG vorliegend nicht anwendbar. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Iran grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllt (vgl. Art. 54 AsylG). Aufgrund der Aktenlage ist sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz als Ausdruck respektive Fortsetzung einer bereits im Heimatland bestandenen regimekritischen Haltung zu qualifizieren. Die Ausschlussklausel von Art. 3 Abs. 4 AsylG ist vorliegend aus diesem Grund nicht anwendbar. 7.7 Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt gelungen, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft zu machen. Er ist daher als Flüchtling anzuerkennen. Hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus (vgl. dazu bereits vorstehend E. 4.4). 7.8 In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist demgegenüber das Vorliegen eigenständiger subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen. Namentlich wurden von ihr keinerlei exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht. 7.9 Jedoch ist, nachdem der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen ist, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG auch seine Ehefrau in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) sind alternativer Natur: Ist eines von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) als unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG.

9. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit damit die Gewährung von Asyl beantragt wurde. Hingegen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge beantragt wurden (vgl. Ziff. 6 der Rechtsbegehren). Die weiteren Eventualanträge sind damit gegenstandslos geworden, weshalb darauf respektive auf deren Begründung nicht mehr näher einzugehen ist. Dievorinstanzliche Verfügung vom 14. Juni 2018 ist demnach aufzuheben, soweit damit die Flüchtlingseigenschaft verneint und der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde (Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 10. 10.1 Bei der vorliegenden Konstellation ist praxisgemäss von einem Obsiegen der Beschwerdeführenden zu zwei Dritteln auszugehen. Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 14. August 2018 gutgeheissen wurde und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden eingetreten ist, sind diesen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Im Umfang des Obsiegens von zwei Dritteln ist den Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Der Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegend Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Dabei ist vorliegend dem Umstand Rechnung zu tragen, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde die überwiegende Mehrheit der zahlreichen Argumente hinsichtlich der formellen Rügen, der Vorverfolgung und der subjektiven Nachfluchtründe ins Leere zielten. Vor diesem Hintergrund führten erst im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichte Beweismittel und damit verbundene Vorbringen schliesslich zur vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge. Nach dem Gesagten ist in Anwendung der vorgenannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme (als Flüchtlinge) beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos wird.

2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2018 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das teilweise Obsiegen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'000.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand: