Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens - suchte am 30. März 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 5. April 2017 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 18. Mai 2017 hörte ihn das SEM im damaligen EVZ C._______ einlässlich zu seinen Asylgründen an (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aus D._______ (Provinz Kahramanmara ) stamme. Seit etwa zwei Jahren sei er als Mitglied bei der Partei HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) eingetragen und habe sich täglich an deren Sitz aufgehalten, wobei er sich anlässlich von Veranstaltungen bei Bedarf um Sicherheitsaktivitäten gekümmert und zur Not auch den Tee serviert oder Flugblätter verteilt habe. Als er aus dem Internet erfahren habe, dass am (...) 2017 zahlreiche Parteikameraden festgenommen worden seien, habe er befürchtet, dass man ihn auch verhaften könnte und sofort seinen Wohnsitz verlassen. Er habe dann von seiner Familie erfahren, dass die Polizei zu ihm nach Hause gekommen sei, um ihn zu suchen. Infolgedessen habe er seine Ausreise organisiert. C. Mit auf Italienisch verfasster Verfügung vom 16. Juni 2017 - eröffnet am 22. Juni 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe seines vormaligen Rechtsvertreters vom 24. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine (deutschsprachige) Beschwerde ein und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks rechtskonformer Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person seines vormaligen Rechtsvertreters. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des türkischen Rechtsanwaltes E._______ vom 27. März 2017 einschliesslich einer Übersetzung zu den Akten. E. Mit italienischsprachigem Schreiben vom 26. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit italienischsprachiger Zwischenverfügung vom 16. Februar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 5. März 2018 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Mit Eingabe vom 2. März 2018 teilte der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, es sei ihm aufgrund hoher Arbeitsbelastung sowie Ferienabwesenheit nicht möglich gewesen, Rücksprache mit seinem Mandanten zunehmen, weshalb er um Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ersuche. Gleichzeitig legte der vormalige Rechtsvertreter sein Mandat nieder. H. Mit italienischsprachiger Zwischenverfügung vom 7. März 2018 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von zehn Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses, verbunden mit der Androhung, dass bei nicht fristgerechter Zahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. I. Am 16. März 2018 zahlte der Beschwerdeführer fristgerecht den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1500.- ein. J. Mit italienischsprachiger Zwischenverfügung vom 3. Mai 2018 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Mit italienischsprachiger Vernehmlassung vom 17. Mai 2018 äusserte sich die Vorinstanz in einigen Punkten zur Beschwerdeschrift und verwies im Übrigen auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen sie vollumfänglich festhielt. L. Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 22. Mai 2018) ersuchte der Beschwerdeführer darum, das bis anhin in italienischer Sprache geführte Instruktionsverfahren künftig in deutscher Sprache zu führen, da er selber die italienische Sprache nicht beherrsche. Gleichzeitig bat er um Rückerstattung des zu viel bezahlten Kostenvorschusses im Betrage von Fr. 750.-. M. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, das Verfahren werde antragsgemäss auf Deutsch weitergeführt und lud die Vorinstanz gleichzeitig erneut zur Vernehmlassung ein. N. Mit deutschsprachiger Vernehmlassung vom 8. Juni 2018 nahm die Vorinstanz erneut zur Beschwerde Stellung. O. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht und ihm wurde eine Frist bis zum 28. Juni 2018 zur Replik angesetzt, welche ungenutzt verstrich. P. Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 zeigte der im Rubrum aufgeführte Rechtsvertreter sein Mandat unter Beilage einer Vollmacht an und ersuchte um Akteneinsicht. Q. Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 reichte der Rechtsvertreter einen per E-Mail übermittelten Mitgliedschaftsantrag des Beschwerdeführers bei der HDP sowie einen auf letzteren ausgestellten Ausweis als Wahlbeobachter derselben Partei als Beweismittel zu den Akten. R. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen neuem Rechtsvertreter antragsgemäss die gerichtlichen Verfahrensakten zu. S. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben des türkischen Rechtsanwalts E._______ vom 5. September 2019 einschliesslich dessen Übersetzung zu den Akten. T. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, die türkische Regierung habe in den letzten Wochen den Verfolgungsdruck auf HDP-Mitglieder und -Sympathisanten erheblich erhöht. U. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz erneut zur Vernehmlassung ein. V. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2020 äusserte sich die Vorinstanz erneut zur Beschwerdeschrift beziehungsweise den seither erfolgten Eingaben und eingereichten Beweismitteln. W. Am 18. Februar 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und ihm wurde eine Frist bis zum 4. März 2020 zur Replik angesetzt. X. Mit Replik vom 4. März 2020 nahm der Beschwerdeführer fristgerecht zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung, wobei er vollumfänglich an seinen bisherigen Vorbringen festhielt.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Soweit der Beschwerdeführer formelle Rügen (unrichtige und willkürliche Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise willkürliche Würdigung eines Beweismittels) erhebt, ist vorab festzuhalten, dass sich diese als unbegründet erweisen. Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid die im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mit den formellen Rügen wurde vielmehr explizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz zunächst aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Seine Aussagen zur Furcht vor einer Festnahme seien vage ausgefallen und würden der Handlungslogik widersprechen. So habe er nicht erklären können, warum er gerade am Tag der Festnahmen vom (...) 2017 den Parteisitz nicht aufgesucht habe, obwohl er sich gemäss seinen eigenen Aussagen sonst täglich dort aufgehalten habe. Er habe diesbezüglich lediglich angegeben, er könne sich nicht erinnern. Es wäre von ihm jedoch zu erwarten gewesen, dass er sich gut an die Umstände erinnern würde, denen er es zu verdanken habe, dass er sich einer Festnahme habe entziehen können. Sodann habe er angegeben, von den Festnahmen aufgrund einer Meldung im Internet erfahren zu haben. Er habe aber nicht erläutern können, weshalb er als Mitglied, das am Parteisitz sehr präsent gewesen sei, nicht von anderen Parteikameraden informiert worden sei. Er habe auch nicht schlüssig darlegen können, weshalb er nicht von sich aus versucht habe, einen von seinen Parteikameraden zu kontaktieren, um Informationen über die Vorfälle zu erhalten. In Anbetracht der Tatsache, dass er aus Angst vor einer Festnahme sein Zuhause verlassen habe, wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest versucht hätte, konkretere Informationen zu erhalten, statt sich nur auf Informationen aus dem Internet zu stützen. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, klar zu begründen, weshalb die Polizei seiner Meinung nach bei ihm vorbeigekommen sei, um ihn zu verhaften. Dies insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass die Polizei erst ein paar Tage nach den Festnahmen bei ihm aufgetaucht sei. Ebenso wenig habe er erklären können, wie seine Situation in der Türkei sei, obwohl er gemäss eigenen Aussagen einen Anwalt beauftragt habe, der seine Sache verfolge. Er habe lediglich ausgeführt, es sei ein Dokument gekommen und er habe seinen Anwalt gebeten, dieses Dokument seiner Tante in die Schweiz zu schicken, wobei er aber nicht wisse, ob es tatsächlich bei seiner Verwandten angekommen sei und auch nicht daran gedacht habe nachzufragen. Auch kenne er den genauen Inhalt des Dokuments nicht, weil er nicht die Möglichkeit gehabt habe, mit seinem Anwalt direkt zu sprechen. Seine diesbezüglichen Rechtfertigungen würden jedoch in keiner Weise überzeugen. Danach gefragt, warum er nicht mit seinem Anwalt gesprochen habe, habe er zunächst zu Protokoll gegeben, dass Anrufe im EVZ verboten seien. Darauf hingewiesen, dass das Telefonieren nicht verboten sei und er mithin in der Lage wäre, seine Familie zu kontaktieren, um an Informationen über seine Situation in der Türkei zu gelangen, habe er gesagt, dass er Einzelheiten nicht mit seiner Familie habe besprechen können, da er ihnen keine Probleme habe bereiten wollen. Als man ihn darauf hingewiesen habe, dass er seinen Anwalt hätte kontaktieren können, um Aktuelles über seine Situation zu erfahren, habe er geantwortet, dass er dessen Telefonnummer nicht bei sich habe. Diese Erklärung sei wenig plausibel, da es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, die Kontaktdaten des Anwalts über seine Familie zu erhalten. Schliesslich habe es sich um die zweite Anhörung gehandelt, welche sich im Schwerpunkt um seine Asylgründe gedreht habe. Wenn er wirklich befürchtet hätte, in seinem Herkunftsland in Gefahr zu sein, wäre zu erwarten gewesen, dass er alle möglichen Informationen einholen und alles Menschenmögliche tun würde, um seinen Anwalt zu kontaktieren und diesen zu bitten, das Dokument so schnell wie möglich zu schicken. Stattdessen habe er mit seinem Verhalten, welches der Logik des Handelns widerspreche, gezeigt, dass er offensichtlich nicht besonders besorgt über eine mögliche Verhaftung durch die Behörden seines Landes sei. Insofern er vorgebracht habe, die Polizei habe ihn zu Hause aufgesucht, weil er ein Mitglied der HDP sei, sei darauf hinzuweisen, dass die Furcht, künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, nur dann asylrelevant sei, wenn berechtigter Grund zur Annahme bestehe, dass er mit grosser Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft ernsthaften Nachteil ausgesetzt sein werde. In Anbetracht seiner Tätigkeit für die Partei sei nicht auszuschliessen, dass die Behörden tatsächlich mit ihm zu sprechen beabsichtigten, obwohl die BDP (Bari ve Demokrasi Partisi; Partei des Friedens und der Demokratie) und die HDP, die Nachfolgepartei der DEHAP (Demokratik Halk Partisi; Demokratische Volkspartei) beziehungsweise DTP (Demokratik Toplum Partisi; Partei der demokratischen Gesellschaft), legale Parteien seien. Allerdings genüge die vorgebrachte Tätigkeit für die HDP und der Umstand, dass sich die Behörden für ihn interessiert hätten, für sich alleine nicht, seine subjektive Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen objektiv begründet erscheinen zu lassen. Aus seinen Vorbringen gehe hervor, dass er in der HDP keine Position innegehabt habe, die geeignet gewesen wäre, ihn einer solchen Verfolgung auszusetzen. Deshalb gebe es keinen Grund zur Annahme, dass seine Furcht begründet sei. Diese Schlussfolgerung bleibe aktuell, obwohl das türkische Verfassungsgericht die DTP mit Urteil vom Dezember 2009 verboten habe. In der Zwischenzeit seien die BDP und die HDP dieser Partei nachgefolgt und ihre Aktivitäten seien formal legal. Ähnlich wie in der Vergangenheit anlässlich des Verbots der DEHAP und HADEP (Halkin Demokrasi Partisi; Volkspartei der Demorkatie) hätten einfache Mitglieder der DTP keinen Grund, einzig wegen der - damals legalen - politischen Aktivität für diese Partei strafrechtliche Konsequenzen oder andere ernsthafte Nachteile zu befürchten. Nach dem Gesagten sei seine vorgebrachte Furcht nicht asylrelevant beziehungsweise seine diesbezüglichen Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer unter Wiederholung des Sachverhalts dagegen vor, dass mit dem Schreiben des türkischen Rechtsanwaltes E._______ vom 27. März 2017 die von ihm anlässlich der beiden Befragungen gemachten Aussagen erneut bestätigt worden seien. Sowohl der Rechtsanwalt als auch er seien als glaubwürdig und seine [Beschwerdeführer] Aussagen seien als glaubhaft zu qualifizieren. Nicht jeder scheinbare Widerspruch sei ein solcher. Ergänzungen und Präzisierungen beispielsweise, die eine asylsuchende Person im Verlaufe des Asylverfahrens ihren Vorbringen hinzufüge, seien keine Widersprüche, sofern der Kern des Vorbringens der gleiche bleibe. Gleiches gelte für Verbesserungen, welche ebenfalls nicht a priori als Unglaubhaftigkeitsmerkmale qualifiziert werden dürften. Verbesserungen könnten im Gegenteil ein Indiz für die Glaubhaftigkeit sein, wenn sie spontan und nicht erst auf Vorhalt erfolgten. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz habe er sehr wohl präzise ausgeführt, dass er am Tag der Festnahmewelle nicht am Parteisitz gewesen sei und er sich ausserhalb der Stadt befunden habe. Er habe sich nicht genau erinnern können und habe nicht lügen wollen und aus diesem Grund keine weiteren Angaben gemacht. Nicht nur im Zuge der Parlamentswahlen vom Juni respektive November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei verschlechtert. Seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 und insbesondere der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustandes sei eine Eskalation von Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen. Diese Zuspitzung der Lage in der Türkei vermöge im vorliegenden Fall sogar Nachfluchtgründe zu begründen. So richte sich die aktuelle Verfolgung von Anhängern pro-kurdischer Parteien primär nicht mehr nur gegen Personen, welche eine höhere Funktion innerhalb der Partei oder ein politisches Amt innehätten, sondern die blosse Mitgliedschaft in der HDP genüge, um festgenommen zu werden. Auch gemäss dem Gefährdungsbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 19. Mai 2017 seien von der zunehmenden Intensität der Repression nicht nur Parteioffizielle und Politiker betroffen, sondern auch Personen, die eine Mitgliedschaft in der Partei hätten oder in unterstützender Weise tätig seien. Der Bericht führe weiter aus, dass es bereits vor dem Putschversuch und dem Ausnahmezustand eine Vielzahl von willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen gegeben habe. Seit dem Putschversuch sei die Zahl der Verhaftungen dramatisch gestiegen. Gemäss Einschätzung einer vor Ort tätigen Kontaktperson bestehe aufgrund der Willkür zurzeit für fast jede Person ein reales Risiko verhaftet zu werden. Laut dem US Departement of State wendeten türkische Staatsanwaltschaften eine breite Definition von Terrorismus und "Bedrohung der nationalen Sicherheit" an, um Strafverfahren gegen hunderte pro-kurdische Politiker, Parteioffizielle und Unterstützende zu führen. Menschenrechtsorganisationen würden dabei kritisieren, dass viele der Verhafteten gar keine Verbindungen zum Terrorismus hätten, sondern die Verhaftungen nur erfolgen würden, um die HDP und die DBP zu schwächen. Trotz seines niedrigen Profils sei er in das Visier der türkischen Behörden geraten und sei gemäss dem Schreiben von Rechtsanwalt E._______ als staatsgefährdend eingestuft worden. Die angespannte Sicherheitslage in der Türkei erscheine aus diesen Gründen durchaus geeignet, sogar nachträglich das Bestehen einer relevanten Verfolgungsgefahr zu begründen.
E. 5.3 In ihren Vernehmlassungen vom 17. Mai 2018 beziehungsweise 8. Juni 2018 führt die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Betreffend das vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, das Schreiben seines angeblichen Vertreters in der Türkei, sei einerseits hervorzuheben, dass dieses keine Elemente enthalte, welche die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigen könnten, da es sich lediglich um Aussagen der Familienangehörigen des Beschwerdeführers und um einen Bericht über die allgemeine Lage in der Türkei handle. Andererseits seien, wie bereits das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 16. Februar 2018 erwähnt habe, dem Schreiben des Vertreters keine weiteren Akten oder Dokumente bezüglich einer Suche durch die Polizeibehörden beigelegt worden, anders als vorgängig in Aussicht gestellt worden sei.
E. 5.4 In seiner Eingabe vom 16. Oktober 2019 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er gemäss dem Schreiben des Rechtsanwaltes E._______ vom 5. September 2019 wegen seiner Aktivitäten für die pro-kurdische HDP behördlich gesucht werde und gegen ihn eine Strafuntersuchung eingeleitet worden sei, weshalb er mit einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren rechnen müsse. In seiner Eingabe vom 10. Dezember 2019 macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, die türkische Regierung habe in den letzten Wochen den Verfolgungsdruck auf HDP-Mitglieder und Sympathisanten erheblich erhöht. Auch in der Region Kahramanmara seien Vertreter und Kader der Partei, aber auch einfache Aktivisten an der Basis in Untersuchungshaft genommen und angeklagt worden.
E. 5.5 In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2020 führt die Vorinstanz aus, dass betreffend das neu eingereichte Schreiben seines türkischen Rechtsanwaltes anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer laut diesem im November 2016 in Untersuchungshaft genommen worden sei. Erstaunlicherweise habe er diese Haft nie erwähnt, obwohl er mehrmals die Gelegenheit dazu gehabt hätte. Da er geltend gemacht habe, er werde gegenwärtig von der türkischen Polizei gesucht, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er diesen wichtigen Vorfall erwähnt hätte. Der Wahrheitsgehalt dieses wesentlichen Vorbringens sei also zweifelhaft, da es ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht worden sei und nicht lediglich eine Konkretisierung der bereits dargelegten Ereignisse darstelle. Auch seien, wie bereits in der vorherigen Vernehmlassung erwähnt, dem Schreiben des Vertreters keine weiteren Akten oder Dokumente bezüglich einer Suche durch die Polizeibehörden beigelegt worden, anders als dies vorgängig in Aussicht gestellt worden sei. Im Hinblick auf die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der HDP sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese gar nie bestritten worden sei. Sie erweise sich jedoch, wie bereits in der angefochtenen Verfügung dargelegt, als nicht asylrelevant, weshalb die diesbezüglich eingereichten Dokumente der Partei nicht geeignet seien, die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers zu beweisen.
E. 5.6 In seiner Replik vom 4. März 2020 argumentiert der Beschwerdeführer, dass er das Vorbringen bei den Befragungen nicht erwähnt habe, weil er angenommen habe, dass er diese Inhaftierung nicht werde beweisen können. Inzwischen sei gegen ihn in der Türkei gerichtlich ein Haftbefehl erlassen worden, weil ihm Mitgliedschaft und Propaganda "zugunsten der Terrororganisation" vorgeworfen würden und er einer Vorladung zur Verhandlung keine Folge geleistet habe. Er habe das entsprechende Gerichtsdokument bis jetzt erst per WhatsApp übermittelt erhalten. Das Original werde unverzüglich nachgereicht, sobald es in der Schweiz angekommen sei.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer entgegen seiner Rechtsmitteleingabe nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass er als HDP-Mitglied nach zahlreichen Verhaftungen anderer Parteimitglieder begründete Furcht gehabt habe, ihm drohe ebenfalls eine Festnahme. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer grundsätzlich nicht vorhält, seine Aussagen seien im Kern widersprüchlich ausgefallen. Sie lastet ihm vielmehr an, seine Aussagen seien vage und würden der allgemeinen Handlungslogik widersprechen. Diese Einschätzung erweist sich nach Ansicht des Gerichts als zutreffend. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind durchwegs oberflächlich und vage geblieben und weisen kaum Realkennzeichen auf (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) und könnten in ihrer Schlichtheit auch von einer unbeteiligten Drittperson, die von den Ereignissen etwa über Medienberichte oder das Internet erfahren hat, problemlos nacherzählt werden. Die Aussage des Beschwerdeführers, er könne sich nicht daran erinnern, wo er am Tag der Festnahmen gewesen sei, wirkt wenig überzeugend. Bereits die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass von ihm, unter Berücksichtigung seiner Aussagen, er habe sich praktisch täglich am Parteisitz aufgehalten und sei einzig am Tag der Razzia zufälligerweise nicht dagewesen, zu erwarten gewesen wäre, er würde sich gut an die Umstände erinnern, denen er es zu verdanken hat, dass er sich der Festnahme hat entziehen können, zumal es sich bei dieser Razzia um ein zentrales, einschneidendes Ereignis gehandelt haben dürfte. Auch mit den weiteren von der Vorinstanz zu Recht aufgeworfenen, zentralen Punkten setzt sich der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene in keiner Weise auseinander, so etwa mit den Fragen, warum er von den Festnahmen nur aus dem Internet erfahren habe und nicht von anderen Parteimitgliedern informiert worden sei, obwohl er sich doch praktisch täglich am Parteisitz aufgehalten habe und insbesondere auch, weshalb er sich nicht um konkrete Informationen bemüht habe, obwohl der Vorfall doch eine derart grosse Furcht (vor der eigenen Festnahme) ausgelöst habe, dass er sein zu Hause verlassen habe. Im Zusammenhang mit den eingereichten Schreiben des türkischen Rechtsanwaltes E._______ ist sodann Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Schreiben vor allem Aussagen der Familienangehörigen enthalten beziehungsweise auf deren Wunsch ausgestellt worden sind und somit keinen stichhaltigen Beweis für eine polizeiliche Suche, wie durch den Beschwerdeführer seit Beginn des Asylverfahrens in Aussicht gestellt, liefern können. Es mutet auch seltsam an, dass den Ausführungen des Anwaltes lediglich zu entnehmen ist, dass er von den Familienangehörigen beauftragt worden sei beziehungsweise dass der Anwalt von der Mutter des Beschwerdeführers als seiner Mandantin spricht, obwohl der Beschwerdeführer den betreffenden Anwalt angeblich bereits zwei Jahre vor seiner Ausreise zur Betreuung seiner Angelegenheiten mandatiert hat ([...]). Mithin wäre auch deshalb zu erwarten, dass der Anwalt genauere Angaben zur Situation des Beschwerdeführers hätte liefern können. Weder das erste noch das zweite Schreiben erwähnen darüber hinaus das angebliche Dokument, über welches der Anwalt gemäss Aussagen des Beschwerdeführers bereits im Zeitpunkt von dessen Ausreise verfügt haben soll, oder den Umstand, dass er das entsprechende Dokument an den Beschwerdeführer geschickt habe ([...]). Da es in den Schreiben um die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer geht, wäre zu erwarten gewesen, dass ein solches Dokument unverzüglich und explizit erwähnt wird, wenn es effektiv existiert. Ferner hat der Beschwerdeführer die im zweiten Schreiben des Anwalts erwähnte angebliche Haft im November 2016 nicht nur nicht erwähnt, wie in der Eingabe vom 4. März 2020 ausgeführt wird, sondern explizit verneint, dass er bereits Kontakt zur Polizei gehabt habe ([...]). Da sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zudem im Kern um die Furcht vor einer Festnahme drehen ([...]), wäre zu erwarten gewesen, dass er eine frühere Inhaftierung unverzüglich genannt hätte. Auch der mit Eingabe vom 4. März 2020 eingereichte Haftbefehl vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Zunächst handelt es sich dabei lediglich um eine Kopie, die über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfügt. Beweismittelkopien haben infolge der verhältnismässig einfachen Möglichkeit zur Fälschung jedoch bloss einen geringen Beweiswert. Des Weiteren stellt sich die Frage, warum es dem Beschwerdeführer erst jetzt möglich gewesen sein soll, ein Dokument einzureichen, welches die behördliche Suche nach ihm belegen soll, obwohl er bereits seit Beginn des Asylverfahrens über ein solches verfügt haben will ([...]). Offensichtlich kann es sich beim vorliegenden Haftbefehl aber nicht um das entsprechende Dokument handeln, da in der Eingabe vom 4. März 2020 ausgeführt wird, es sei "inzwischen" ein Haftbefehl erlassen worden. Ferner gibt der eingereichte Haftbefehl als Datum der Straftat den 13. März 2016 an, was sich wiederum nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers vereinbaren lässt, da sich die von ihm geltend gemachten Vorfälle im Jahr 2017 ereignet haben sollen. Auch wurde der Haftbefehl am 13. Juli 2016 ausgestellt. Folglich wäre einerseits zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer weit früher von der Polizei gesucht worden wäre, als von ihm geltend gemacht, und andererseits bleibt ungeklärt, weshalb es ihm nicht möglich war, das Dokument früher einzureichen.
E. 6.2 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei im Zusammenhang mit seiner HDP-Mitgliedschaft einer asylbeachtlichen Verfolgung oder entsprechender Verfolgungsgefahr ausgesetzt war. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, er habe aufgrund seiner HDP-Mitgliedschaft begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass sich das Vorbringen als nicht asylrelevant erweist. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht über ein herausragendes politisches Profil verfügt. Eine Exponiertheit seinerseits ist aufgrund der von ihm - im Übrigen in relativ unsubstanziierter Weise - geschilderten Aktivitäten nicht ersichtlich. So hat er im Hinblick auf seine Tätigkeiten für die Partei in der BzP lediglich ausgeführt, er habe keine spezielle Funktion gehabt und lediglich an Versammlungen beziehungsweise Aktionen der Partei teilgenommen ([...]). In der Anhörung legte er dar, dass er keine dauerhafte Aufgabe gehabt habe, aber für die Sicherheit während Aktionen oder Demonstrationen zuständig gewesen sei. Auch habe er bei Bedarf Tee ausgeschenkt oder Flugblätter verteilt ([...]). Die zu den Akten gereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. So können der Mitgliedschaftsantrag und der Ausweis als Wahlbeobachter allenfalls als Indiz für das niederschwellige politische Engagement des Beschwerdeführers gewertet werden und in Bezug auf den angeblichen Haftbefehl bestehen, wie bereits vorgängig ausgeführt, diverse Ungereimtheiten und er weist einen niedrigen Beweiswert auf. Alleine aus den allgemeinen Ausführungen zu willkürlichen Inhaftierungen und Strafverfahren, den Parteien in der Türkei sowie zu den Verhaftungen von anderen Parteikadern oder -mitgliedern kann nichts zu Gunsten einer konkreten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Zwar hat sich der Kurdenkonflikt in der Türkei zugespitzt, jedoch richten sich die Massnahmen vor allem gegen Anhänger pro-kurdischer Parteien, die eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 5.5 m.w.H.). Der Beschwerdeführer verfügt indes, wie dargelegt, nicht über ein entsprechendes politisches Profil. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei ist nicht anzunehmen, dass sein Profil für die Behörden von Interesse ist.
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7083/2017 vom 3. Dezember 2019 E. 9.5 m.w.H. und auch das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018). Der Wegweisungsvollzug in die Provinzen F._______ (wo die Schriften des Beschwerdeführers hinterlegt sind, [...]) oder Kahramanmara (wo der Beschwerdeführer geboren und aufgewachsen ist, [...]) ist somit grundsätzlich zumutbar. Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise auf individuelle Unzumutbarkeitselemente. Das SEM führte zutreffend aus, der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig, weshalb er sich eine Anstellung in dem Bereich suchen können könne, in welchem er vor Ausreise eine höhere Berufsbildung abgeschlossen habe. In der Heimat lebten zudem nach wie vor seine Eltern, bei denen er bis zu seiner Ausreise auch gelebt habe. Auf Rechtsmittelebene wird dem nichts entgegengehalten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist in dieser Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Die restlichen Fr. 750.- sind dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird in diesem Umfang zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Die restlichen Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4127/2017 Urteil vom 26. Mai 2020 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, advokaturbüro kernstrasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juni 2017. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens - suchte am 30. März 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 5. April 2017 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 18. Mai 2017 hörte ihn das SEM im damaligen EVZ C._______ einlässlich zu seinen Asylgründen an (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aus D._______ (Provinz Kahramanmara ) stamme. Seit etwa zwei Jahren sei er als Mitglied bei der Partei HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) eingetragen und habe sich täglich an deren Sitz aufgehalten, wobei er sich anlässlich von Veranstaltungen bei Bedarf um Sicherheitsaktivitäten gekümmert und zur Not auch den Tee serviert oder Flugblätter verteilt habe. Als er aus dem Internet erfahren habe, dass am (...) 2017 zahlreiche Parteikameraden festgenommen worden seien, habe er befürchtet, dass man ihn auch verhaften könnte und sofort seinen Wohnsitz verlassen. Er habe dann von seiner Familie erfahren, dass die Polizei zu ihm nach Hause gekommen sei, um ihn zu suchen. Infolgedessen habe er seine Ausreise organisiert. C. Mit auf Italienisch verfasster Verfügung vom 16. Juni 2017 - eröffnet am 22. Juni 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe seines vormaligen Rechtsvertreters vom 24. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine (deutschsprachige) Beschwerde ein und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks rechtskonformer Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person seines vormaligen Rechtsvertreters. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des türkischen Rechtsanwaltes E._______ vom 27. März 2017 einschliesslich einer Übersetzung zu den Akten. E. Mit italienischsprachigem Schreiben vom 26. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit italienischsprachiger Zwischenverfügung vom 16. Februar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 5. März 2018 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Mit Eingabe vom 2. März 2018 teilte der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, es sei ihm aufgrund hoher Arbeitsbelastung sowie Ferienabwesenheit nicht möglich gewesen, Rücksprache mit seinem Mandanten zunehmen, weshalb er um Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ersuche. Gleichzeitig legte der vormalige Rechtsvertreter sein Mandat nieder. H. Mit italienischsprachiger Zwischenverfügung vom 7. März 2018 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von zehn Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses, verbunden mit der Androhung, dass bei nicht fristgerechter Zahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. I. Am 16. März 2018 zahlte der Beschwerdeführer fristgerecht den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1500.- ein. J. Mit italienischsprachiger Zwischenverfügung vom 3. Mai 2018 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Mit italienischsprachiger Vernehmlassung vom 17. Mai 2018 äusserte sich die Vorinstanz in einigen Punkten zur Beschwerdeschrift und verwies im Übrigen auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen sie vollumfänglich festhielt. L. Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 22. Mai 2018) ersuchte der Beschwerdeführer darum, das bis anhin in italienischer Sprache geführte Instruktionsverfahren künftig in deutscher Sprache zu führen, da er selber die italienische Sprache nicht beherrsche. Gleichzeitig bat er um Rückerstattung des zu viel bezahlten Kostenvorschusses im Betrage von Fr. 750.-. M. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, das Verfahren werde antragsgemäss auf Deutsch weitergeführt und lud die Vorinstanz gleichzeitig erneut zur Vernehmlassung ein. N. Mit deutschsprachiger Vernehmlassung vom 8. Juni 2018 nahm die Vorinstanz erneut zur Beschwerde Stellung. O. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht und ihm wurde eine Frist bis zum 28. Juni 2018 zur Replik angesetzt, welche ungenutzt verstrich. P. Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 zeigte der im Rubrum aufgeführte Rechtsvertreter sein Mandat unter Beilage einer Vollmacht an und ersuchte um Akteneinsicht. Q. Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 reichte der Rechtsvertreter einen per E-Mail übermittelten Mitgliedschaftsantrag des Beschwerdeführers bei der HDP sowie einen auf letzteren ausgestellten Ausweis als Wahlbeobachter derselben Partei als Beweismittel zu den Akten. R. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen neuem Rechtsvertreter antragsgemäss die gerichtlichen Verfahrensakten zu. S. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben des türkischen Rechtsanwalts E._______ vom 5. September 2019 einschliesslich dessen Übersetzung zu den Akten. T. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, die türkische Regierung habe in den letzten Wochen den Verfolgungsdruck auf HDP-Mitglieder und -Sympathisanten erheblich erhöht. U. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz erneut zur Vernehmlassung ein. V. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2020 äusserte sich die Vorinstanz erneut zur Beschwerdeschrift beziehungsweise den seither erfolgten Eingaben und eingereichten Beweismitteln. W. Am 18. Februar 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und ihm wurde eine Frist bis zum 4. März 2020 zur Replik angesetzt. X. Mit Replik vom 4. März 2020 nahm der Beschwerdeführer fristgerecht zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung, wobei er vollumfänglich an seinen bisherigen Vorbringen festhielt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Soweit der Beschwerdeführer formelle Rügen (unrichtige und willkürliche Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise willkürliche Würdigung eines Beweismittels) erhebt, ist vorab festzuhalten, dass sich diese als unbegründet erweisen. Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid die im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mit den formellen Rügen wurde vielmehr explizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz zunächst aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Seine Aussagen zur Furcht vor einer Festnahme seien vage ausgefallen und würden der Handlungslogik widersprechen. So habe er nicht erklären können, warum er gerade am Tag der Festnahmen vom (...) 2017 den Parteisitz nicht aufgesucht habe, obwohl er sich gemäss seinen eigenen Aussagen sonst täglich dort aufgehalten habe. Er habe diesbezüglich lediglich angegeben, er könne sich nicht erinnern. Es wäre von ihm jedoch zu erwarten gewesen, dass er sich gut an die Umstände erinnern würde, denen er es zu verdanken habe, dass er sich einer Festnahme habe entziehen können. Sodann habe er angegeben, von den Festnahmen aufgrund einer Meldung im Internet erfahren zu haben. Er habe aber nicht erläutern können, weshalb er als Mitglied, das am Parteisitz sehr präsent gewesen sei, nicht von anderen Parteikameraden informiert worden sei. Er habe auch nicht schlüssig darlegen können, weshalb er nicht von sich aus versucht habe, einen von seinen Parteikameraden zu kontaktieren, um Informationen über die Vorfälle zu erhalten. In Anbetracht der Tatsache, dass er aus Angst vor einer Festnahme sein Zuhause verlassen habe, wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest versucht hätte, konkretere Informationen zu erhalten, statt sich nur auf Informationen aus dem Internet zu stützen. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, klar zu begründen, weshalb die Polizei seiner Meinung nach bei ihm vorbeigekommen sei, um ihn zu verhaften. Dies insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass die Polizei erst ein paar Tage nach den Festnahmen bei ihm aufgetaucht sei. Ebenso wenig habe er erklären können, wie seine Situation in der Türkei sei, obwohl er gemäss eigenen Aussagen einen Anwalt beauftragt habe, der seine Sache verfolge. Er habe lediglich ausgeführt, es sei ein Dokument gekommen und er habe seinen Anwalt gebeten, dieses Dokument seiner Tante in die Schweiz zu schicken, wobei er aber nicht wisse, ob es tatsächlich bei seiner Verwandten angekommen sei und auch nicht daran gedacht habe nachzufragen. Auch kenne er den genauen Inhalt des Dokuments nicht, weil er nicht die Möglichkeit gehabt habe, mit seinem Anwalt direkt zu sprechen. Seine diesbezüglichen Rechtfertigungen würden jedoch in keiner Weise überzeugen. Danach gefragt, warum er nicht mit seinem Anwalt gesprochen habe, habe er zunächst zu Protokoll gegeben, dass Anrufe im EVZ verboten seien. Darauf hingewiesen, dass das Telefonieren nicht verboten sei und er mithin in der Lage wäre, seine Familie zu kontaktieren, um an Informationen über seine Situation in der Türkei zu gelangen, habe er gesagt, dass er Einzelheiten nicht mit seiner Familie habe besprechen können, da er ihnen keine Probleme habe bereiten wollen. Als man ihn darauf hingewiesen habe, dass er seinen Anwalt hätte kontaktieren können, um Aktuelles über seine Situation zu erfahren, habe er geantwortet, dass er dessen Telefonnummer nicht bei sich habe. Diese Erklärung sei wenig plausibel, da es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, die Kontaktdaten des Anwalts über seine Familie zu erhalten. Schliesslich habe es sich um die zweite Anhörung gehandelt, welche sich im Schwerpunkt um seine Asylgründe gedreht habe. Wenn er wirklich befürchtet hätte, in seinem Herkunftsland in Gefahr zu sein, wäre zu erwarten gewesen, dass er alle möglichen Informationen einholen und alles Menschenmögliche tun würde, um seinen Anwalt zu kontaktieren und diesen zu bitten, das Dokument so schnell wie möglich zu schicken. Stattdessen habe er mit seinem Verhalten, welches der Logik des Handelns widerspreche, gezeigt, dass er offensichtlich nicht besonders besorgt über eine mögliche Verhaftung durch die Behörden seines Landes sei. Insofern er vorgebracht habe, die Polizei habe ihn zu Hause aufgesucht, weil er ein Mitglied der HDP sei, sei darauf hinzuweisen, dass die Furcht, künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, nur dann asylrelevant sei, wenn berechtigter Grund zur Annahme bestehe, dass er mit grosser Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft ernsthaften Nachteil ausgesetzt sein werde. In Anbetracht seiner Tätigkeit für die Partei sei nicht auszuschliessen, dass die Behörden tatsächlich mit ihm zu sprechen beabsichtigten, obwohl die BDP (Bari ve Demokrasi Partisi; Partei des Friedens und der Demokratie) und die HDP, die Nachfolgepartei der DEHAP (Demokratik Halk Partisi; Demokratische Volkspartei) beziehungsweise DTP (Demokratik Toplum Partisi; Partei der demokratischen Gesellschaft), legale Parteien seien. Allerdings genüge die vorgebrachte Tätigkeit für die HDP und der Umstand, dass sich die Behörden für ihn interessiert hätten, für sich alleine nicht, seine subjektive Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen objektiv begründet erscheinen zu lassen. Aus seinen Vorbringen gehe hervor, dass er in der HDP keine Position innegehabt habe, die geeignet gewesen wäre, ihn einer solchen Verfolgung auszusetzen. Deshalb gebe es keinen Grund zur Annahme, dass seine Furcht begründet sei. Diese Schlussfolgerung bleibe aktuell, obwohl das türkische Verfassungsgericht die DTP mit Urteil vom Dezember 2009 verboten habe. In der Zwischenzeit seien die BDP und die HDP dieser Partei nachgefolgt und ihre Aktivitäten seien formal legal. Ähnlich wie in der Vergangenheit anlässlich des Verbots der DEHAP und HADEP (Halkin Demokrasi Partisi; Volkspartei der Demorkatie) hätten einfache Mitglieder der DTP keinen Grund, einzig wegen der - damals legalen - politischen Aktivität für diese Partei strafrechtliche Konsequenzen oder andere ernsthafte Nachteile zu befürchten. Nach dem Gesagten sei seine vorgebrachte Furcht nicht asylrelevant beziehungsweise seine diesbezüglichen Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer unter Wiederholung des Sachverhalts dagegen vor, dass mit dem Schreiben des türkischen Rechtsanwaltes E._______ vom 27. März 2017 die von ihm anlässlich der beiden Befragungen gemachten Aussagen erneut bestätigt worden seien. Sowohl der Rechtsanwalt als auch er seien als glaubwürdig und seine [Beschwerdeführer] Aussagen seien als glaubhaft zu qualifizieren. Nicht jeder scheinbare Widerspruch sei ein solcher. Ergänzungen und Präzisierungen beispielsweise, die eine asylsuchende Person im Verlaufe des Asylverfahrens ihren Vorbringen hinzufüge, seien keine Widersprüche, sofern der Kern des Vorbringens der gleiche bleibe. Gleiches gelte für Verbesserungen, welche ebenfalls nicht a priori als Unglaubhaftigkeitsmerkmale qualifiziert werden dürften. Verbesserungen könnten im Gegenteil ein Indiz für die Glaubhaftigkeit sein, wenn sie spontan und nicht erst auf Vorhalt erfolgten. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz habe er sehr wohl präzise ausgeführt, dass er am Tag der Festnahmewelle nicht am Parteisitz gewesen sei und er sich ausserhalb der Stadt befunden habe. Er habe sich nicht genau erinnern können und habe nicht lügen wollen und aus diesem Grund keine weiteren Angaben gemacht. Nicht nur im Zuge der Parlamentswahlen vom Juni respektive November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei verschlechtert. Seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 und insbesondere der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustandes sei eine Eskalation von Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen. Diese Zuspitzung der Lage in der Türkei vermöge im vorliegenden Fall sogar Nachfluchtgründe zu begründen. So richte sich die aktuelle Verfolgung von Anhängern pro-kurdischer Parteien primär nicht mehr nur gegen Personen, welche eine höhere Funktion innerhalb der Partei oder ein politisches Amt innehätten, sondern die blosse Mitgliedschaft in der HDP genüge, um festgenommen zu werden. Auch gemäss dem Gefährdungsbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 19. Mai 2017 seien von der zunehmenden Intensität der Repression nicht nur Parteioffizielle und Politiker betroffen, sondern auch Personen, die eine Mitgliedschaft in der Partei hätten oder in unterstützender Weise tätig seien. Der Bericht führe weiter aus, dass es bereits vor dem Putschversuch und dem Ausnahmezustand eine Vielzahl von willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen gegeben habe. Seit dem Putschversuch sei die Zahl der Verhaftungen dramatisch gestiegen. Gemäss Einschätzung einer vor Ort tätigen Kontaktperson bestehe aufgrund der Willkür zurzeit für fast jede Person ein reales Risiko verhaftet zu werden. Laut dem US Departement of State wendeten türkische Staatsanwaltschaften eine breite Definition von Terrorismus und "Bedrohung der nationalen Sicherheit" an, um Strafverfahren gegen hunderte pro-kurdische Politiker, Parteioffizielle und Unterstützende zu führen. Menschenrechtsorganisationen würden dabei kritisieren, dass viele der Verhafteten gar keine Verbindungen zum Terrorismus hätten, sondern die Verhaftungen nur erfolgen würden, um die HDP und die DBP zu schwächen. Trotz seines niedrigen Profils sei er in das Visier der türkischen Behörden geraten und sei gemäss dem Schreiben von Rechtsanwalt E._______ als staatsgefährdend eingestuft worden. Die angespannte Sicherheitslage in der Türkei erscheine aus diesen Gründen durchaus geeignet, sogar nachträglich das Bestehen einer relevanten Verfolgungsgefahr zu begründen. 5.3 In ihren Vernehmlassungen vom 17. Mai 2018 beziehungsweise 8. Juni 2018 führt die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Betreffend das vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, das Schreiben seines angeblichen Vertreters in der Türkei, sei einerseits hervorzuheben, dass dieses keine Elemente enthalte, welche die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigen könnten, da es sich lediglich um Aussagen der Familienangehörigen des Beschwerdeführers und um einen Bericht über die allgemeine Lage in der Türkei handle. Andererseits seien, wie bereits das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 16. Februar 2018 erwähnt habe, dem Schreiben des Vertreters keine weiteren Akten oder Dokumente bezüglich einer Suche durch die Polizeibehörden beigelegt worden, anders als vorgängig in Aussicht gestellt worden sei. 5.4 In seiner Eingabe vom 16. Oktober 2019 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er gemäss dem Schreiben des Rechtsanwaltes E._______ vom 5. September 2019 wegen seiner Aktivitäten für die pro-kurdische HDP behördlich gesucht werde und gegen ihn eine Strafuntersuchung eingeleitet worden sei, weshalb er mit einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren rechnen müsse. In seiner Eingabe vom 10. Dezember 2019 macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, die türkische Regierung habe in den letzten Wochen den Verfolgungsdruck auf HDP-Mitglieder und Sympathisanten erheblich erhöht. Auch in der Region Kahramanmara seien Vertreter und Kader der Partei, aber auch einfache Aktivisten an der Basis in Untersuchungshaft genommen und angeklagt worden. 5.5 In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2020 führt die Vorinstanz aus, dass betreffend das neu eingereichte Schreiben seines türkischen Rechtsanwaltes anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer laut diesem im November 2016 in Untersuchungshaft genommen worden sei. Erstaunlicherweise habe er diese Haft nie erwähnt, obwohl er mehrmals die Gelegenheit dazu gehabt hätte. Da er geltend gemacht habe, er werde gegenwärtig von der türkischen Polizei gesucht, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er diesen wichtigen Vorfall erwähnt hätte. Der Wahrheitsgehalt dieses wesentlichen Vorbringens sei also zweifelhaft, da es ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht worden sei und nicht lediglich eine Konkretisierung der bereits dargelegten Ereignisse darstelle. Auch seien, wie bereits in der vorherigen Vernehmlassung erwähnt, dem Schreiben des Vertreters keine weiteren Akten oder Dokumente bezüglich einer Suche durch die Polizeibehörden beigelegt worden, anders als dies vorgängig in Aussicht gestellt worden sei. Im Hinblick auf die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der HDP sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese gar nie bestritten worden sei. Sie erweise sich jedoch, wie bereits in der angefochtenen Verfügung dargelegt, als nicht asylrelevant, weshalb die diesbezüglich eingereichten Dokumente der Partei nicht geeignet seien, die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers zu beweisen. 5.6 In seiner Replik vom 4. März 2020 argumentiert der Beschwerdeführer, dass er das Vorbringen bei den Befragungen nicht erwähnt habe, weil er angenommen habe, dass er diese Inhaftierung nicht werde beweisen können. Inzwischen sei gegen ihn in der Türkei gerichtlich ein Haftbefehl erlassen worden, weil ihm Mitgliedschaft und Propaganda "zugunsten der Terrororganisation" vorgeworfen würden und er einer Vorladung zur Verhandlung keine Folge geleistet habe. Er habe das entsprechende Gerichtsdokument bis jetzt erst per WhatsApp übermittelt erhalten. Das Original werde unverzüglich nachgereicht, sobald es in der Schweiz angekommen sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer entgegen seiner Rechtsmitteleingabe nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass er als HDP-Mitglied nach zahlreichen Verhaftungen anderer Parteimitglieder begründete Furcht gehabt habe, ihm drohe ebenfalls eine Festnahme. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer grundsätzlich nicht vorhält, seine Aussagen seien im Kern widersprüchlich ausgefallen. Sie lastet ihm vielmehr an, seine Aussagen seien vage und würden der allgemeinen Handlungslogik widersprechen. Diese Einschätzung erweist sich nach Ansicht des Gerichts als zutreffend. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind durchwegs oberflächlich und vage geblieben und weisen kaum Realkennzeichen auf (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) und könnten in ihrer Schlichtheit auch von einer unbeteiligten Drittperson, die von den Ereignissen etwa über Medienberichte oder das Internet erfahren hat, problemlos nacherzählt werden. Die Aussage des Beschwerdeführers, er könne sich nicht daran erinnern, wo er am Tag der Festnahmen gewesen sei, wirkt wenig überzeugend. Bereits die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass von ihm, unter Berücksichtigung seiner Aussagen, er habe sich praktisch täglich am Parteisitz aufgehalten und sei einzig am Tag der Razzia zufälligerweise nicht dagewesen, zu erwarten gewesen wäre, er würde sich gut an die Umstände erinnern, denen er es zu verdanken hat, dass er sich der Festnahme hat entziehen können, zumal es sich bei dieser Razzia um ein zentrales, einschneidendes Ereignis gehandelt haben dürfte. Auch mit den weiteren von der Vorinstanz zu Recht aufgeworfenen, zentralen Punkten setzt sich der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene in keiner Weise auseinander, so etwa mit den Fragen, warum er von den Festnahmen nur aus dem Internet erfahren habe und nicht von anderen Parteimitgliedern informiert worden sei, obwohl er sich doch praktisch täglich am Parteisitz aufgehalten habe und insbesondere auch, weshalb er sich nicht um konkrete Informationen bemüht habe, obwohl der Vorfall doch eine derart grosse Furcht (vor der eigenen Festnahme) ausgelöst habe, dass er sein zu Hause verlassen habe. Im Zusammenhang mit den eingereichten Schreiben des türkischen Rechtsanwaltes E._______ ist sodann Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Schreiben vor allem Aussagen der Familienangehörigen enthalten beziehungsweise auf deren Wunsch ausgestellt worden sind und somit keinen stichhaltigen Beweis für eine polizeiliche Suche, wie durch den Beschwerdeführer seit Beginn des Asylverfahrens in Aussicht gestellt, liefern können. Es mutet auch seltsam an, dass den Ausführungen des Anwaltes lediglich zu entnehmen ist, dass er von den Familienangehörigen beauftragt worden sei beziehungsweise dass der Anwalt von der Mutter des Beschwerdeführers als seiner Mandantin spricht, obwohl der Beschwerdeführer den betreffenden Anwalt angeblich bereits zwei Jahre vor seiner Ausreise zur Betreuung seiner Angelegenheiten mandatiert hat ([...]). Mithin wäre auch deshalb zu erwarten, dass der Anwalt genauere Angaben zur Situation des Beschwerdeführers hätte liefern können. Weder das erste noch das zweite Schreiben erwähnen darüber hinaus das angebliche Dokument, über welches der Anwalt gemäss Aussagen des Beschwerdeführers bereits im Zeitpunkt von dessen Ausreise verfügt haben soll, oder den Umstand, dass er das entsprechende Dokument an den Beschwerdeführer geschickt habe ([...]). Da es in den Schreiben um die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer geht, wäre zu erwarten gewesen, dass ein solches Dokument unverzüglich und explizit erwähnt wird, wenn es effektiv existiert. Ferner hat der Beschwerdeführer die im zweiten Schreiben des Anwalts erwähnte angebliche Haft im November 2016 nicht nur nicht erwähnt, wie in der Eingabe vom 4. März 2020 ausgeführt wird, sondern explizit verneint, dass er bereits Kontakt zur Polizei gehabt habe ([...]). Da sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zudem im Kern um die Furcht vor einer Festnahme drehen ([...]), wäre zu erwarten gewesen, dass er eine frühere Inhaftierung unverzüglich genannt hätte. Auch der mit Eingabe vom 4. März 2020 eingereichte Haftbefehl vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Zunächst handelt es sich dabei lediglich um eine Kopie, die über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfügt. Beweismittelkopien haben infolge der verhältnismässig einfachen Möglichkeit zur Fälschung jedoch bloss einen geringen Beweiswert. Des Weiteren stellt sich die Frage, warum es dem Beschwerdeführer erst jetzt möglich gewesen sein soll, ein Dokument einzureichen, welches die behördliche Suche nach ihm belegen soll, obwohl er bereits seit Beginn des Asylverfahrens über ein solches verfügt haben will ([...]). Offensichtlich kann es sich beim vorliegenden Haftbefehl aber nicht um das entsprechende Dokument handeln, da in der Eingabe vom 4. März 2020 ausgeführt wird, es sei "inzwischen" ein Haftbefehl erlassen worden. Ferner gibt der eingereichte Haftbefehl als Datum der Straftat den 13. März 2016 an, was sich wiederum nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers vereinbaren lässt, da sich die von ihm geltend gemachten Vorfälle im Jahr 2017 ereignet haben sollen. Auch wurde der Haftbefehl am 13. Juli 2016 ausgestellt. Folglich wäre einerseits zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer weit früher von der Polizei gesucht worden wäre, als von ihm geltend gemacht, und andererseits bleibt ungeklärt, weshalb es ihm nicht möglich war, das Dokument früher einzureichen. 6.2 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei im Zusammenhang mit seiner HDP-Mitgliedschaft einer asylbeachtlichen Verfolgung oder entsprechender Verfolgungsgefahr ausgesetzt war. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, er habe aufgrund seiner HDP-Mitgliedschaft begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass sich das Vorbringen als nicht asylrelevant erweist. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht über ein herausragendes politisches Profil verfügt. Eine Exponiertheit seinerseits ist aufgrund der von ihm - im Übrigen in relativ unsubstanziierter Weise - geschilderten Aktivitäten nicht ersichtlich. So hat er im Hinblick auf seine Tätigkeiten für die Partei in der BzP lediglich ausgeführt, er habe keine spezielle Funktion gehabt und lediglich an Versammlungen beziehungsweise Aktionen der Partei teilgenommen ([...]). In der Anhörung legte er dar, dass er keine dauerhafte Aufgabe gehabt habe, aber für die Sicherheit während Aktionen oder Demonstrationen zuständig gewesen sei. Auch habe er bei Bedarf Tee ausgeschenkt oder Flugblätter verteilt ([...]). Die zu den Akten gereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. So können der Mitgliedschaftsantrag und der Ausweis als Wahlbeobachter allenfalls als Indiz für das niederschwellige politische Engagement des Beschwerdeführers gewertet werden und in Bezug auf den angeblichen Haftbefehl bestehen, wie bereits vorgängig ausgeführt, diverse Ungereimtheiten und er weist einen niedrigen Beweiswert auf. Alleine aus den allgemeinen Ausführungen zu willkürlichen Inhaftierungen und Strafverfahren, den Parteien in der Türkei sowie zu den Verhaftungen von anderen Parteikadern oder -mitgliedern kann nichts zu Gunsten einer konkreten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Zwar hat sich der Kurdenkonflikt in der Türkei zugespitzt, jedoch richten sich die Massnahmen vor allem gegen Anhänger pro-kurdischer Parteien, die eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 5.5 m.w.H.). Der Beschwerdeführer verfügt indes, wie dargelegt, nicht über ein entsprechendes politisches Profil. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei ist nicht anzunehmen, dass sein Profil für die Behörden von Interesse ist. 6.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7083/2017 vom 3. Dezember 2019 E. 9.5 m.w.H. und auch das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018). Der Wegweisungsvollzug in die Provinzen F._______ (wo die Schriften des Beschwerdeführers hinterlegt sind, [...]) oder Kahramanmara (wo der Beschwerdeführer geboren und aufgewachsen ist, [...]) ist somit grundsätzlich zumutbar. Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise auf individuelle Unzumutbarkeitselemente. Das SEM führte zutreffend aus, der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig, weshalb er sich eine Anstellung in dem Bereich suchen können könne, in welchem er vor Ausreise eine höhere Berufsbildung abgeschlossen habe. In der Heimat lebten zudem nach wie vor seine Eltern, bei denen er bis zu seiner Ausreise auch gelebt habe. Auf Rechtsmittelebene wird dem nichts entgegengehalten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist in dieser Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Die restlichen Fr. 750.- sind dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird in diesem Umfang zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Die restlichen Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: