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D-4124/2010

D-4124/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Der Beschwerdeführer verliess den Libanon eigenen Angaben ge­mäss am 25. Oktober 2008 und gelangte am 13. Juni 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b. Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 17. Juni 2009 sagte der Beschwerdeführer aus, er sei in Libyen geboren worden und habe seit dem Jahre 2001 im Libanon gelebt. Er gehöre dem Volk der Palästinenser an und sei staatenlos. Nachdem er in den Libanon gegangen sei, hätten Anhänger der Hamas und der "Os­bet Al-Ansar" von ihm verlangt, dass er mit ihnen kämpfe. Sie hätten den Wohnort gewechselt, Letztere hätten aber weiterhin dasselbe von ihm verlangt. Das gleiche Schicksal hätten auch sein Vater und sein Bruder erlitten; sein Bruder habe den Libanon 2006 verlassen. Sein Vater habe von ihm verlangt, dass er den Libanon verlasse. Die Anhänger der Gruppierungen hätten ihn bedroht und ihn einmal mit einem Messer verletzt. Von Schiiten sei Druck auf ihn ausgeübt worden, indem ihm junge Männer gesagt hätten, er solle wegziehen. A.c. Das BFM liess anhand eines mit dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2009 durchgeführten Telefongesprächs eine Herkunftsanalyse (LINGUA) durchführen. Der beauftragte Experte gelangte in seinem Be­richt vom 24. Dezember 2009 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich nicht in einem lybischen oder palästinensischen, son­dern sehr wahrscheinlich in einem libanesischen Milieu hauptsächlich sozialisiert worden. A.d. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 25. Januar 2010 zu sei­nen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in die Schweiz gekommen, weil er von zwei Gruppierungen verfolgt worden sei. Bei der "Osbet Al-Ansar" seien auch Familienangehörige von ihm da­bei; diese Gruppierung habe von ihm verlangt, dass er ihr beitrete und am bewaffneten Kampf teilnehme. Sein Vater sei dagegen gewesen, auch weil sie seit 2006 nichts über das Schicksal seines Bruders wüssten. Er sei von diesen Leuten mehrmals angegriffen worden. Als Palästinenser sei er auch auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt und weiteren Benachteiligungen ausgesetzt. Bereits sein Vater sei ähnlichem Druck ausgesetzt gewesen, weshalb seine Familie vor Jahren nach Libyen gezogen sei. Seine Mutter sei Libanesin, sein Vater sei Palästinenser. Ausser der Mutter besitze kein Mitglied der Familie die libanesische Staatsangehörigkeit. Auch die Hamas habe von ihm verlangt, dass er mit ihr kämpfe. Sie seien einige Male zu ihnen nach Hause gekommen, um mit seinem Vater und ihm zu sprechen. Im Februar 2008 sei er von ihnen mit einem Messer verletzt worden. Zirka einen Monat später hätten sie ihn mit Waffen bedroht. Im Anschluss an die Befragung zu den Asylgrün­den wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum wesentli­chen Ergebnis der LINGUA-Analyse gewährt. Er hielt daran fest, dass er in Libyen aufgewachsen und Palästinenser sei. A.e. Der Beschwerdeführer gab im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah­rens eine Identitätskarte für palästinensische Flüchtlinge im Libanon oder in Libyen, eine temporäre Familienkarte der UNRWA (...), ein Ersatzreisedokument vom libanesischen Innenministerium und eine libysche Geburtsurkunde für Palästinenser zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. Mai 2010 - eröffnet am 10. Mai 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Juni 2010 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft besitze und Anspruch auf Asyl habe. Eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde lagen Kopien verschiedener Dokumente bei. D. D.a. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischen­verfügung vom 10. Juni 2010 auf, bis zum 25. Juni 2010 einen Kostenvor­schuss von Fr. 600.- zu leisten. D.b. Am 22. Juni 2010 wurde der geforderte Kostenvorschuss eingezahlt. E. Mit Schreiben vom 23. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer Kopien von 23 Beweismitteln einreichen. Mit Schreiben vom 6. September 2010 reichte der Beschwerdeführer Kopien des Ausländerausweises C seiner Schwester B._______ und deren Reisepasses ein. F. F.a. Der Instruktionsrichter gewährte dem BFM am 9. September 2010 Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. Dieses beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2010 die Abweisung der Be­schwerde. F.b. Der Beschwerdeführer machte von der ihm durch den Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 eingeräumten Möglichkeit, zur Vernehmlassung eine Replik einzureichen, keinen Gebrauch.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, ist auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der LIN­GUA-Experte habe ausgeführt, der Beschwerdeführer habe, obwohl er in Libyen die Schule bis zur Mittelschule besucht habe, nur wenige überzeu­gende Antworten zu politischen und kulturellen Gegebenheiten Libyens gegeben. Gemäss dem Experten habe die Hauptsozialisation nicht in Li­byen stattgefunden. Auch eine Sozialisation in einem palästinensischen Milieu sei ausgeschlossen worden. Die Sprache und die Unkenntnis der genauen Lage der Palästinenser im Libanon und in den libanesischen Lagern sprächen, wie auch der Umstand, dass seine Mutter eine Libanesin sei, eher dafür, dass er Libanese sei. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die vom Experten aufgestellte Herkunftsvermutung zu widerlegen. Er habe im Gegenteil betont, dass er in C._______ oft mit Libanesen zusammen gewesen sei. Er habe aber Dokumente zu den Akten gelegt, die seine palästinensische Herkunft beweisen sollten. Identifikationsausweise für palästinensische Flüchtlinge im Libanon oder Ersatzreisepapiere hätten keinen grossen Beweiswert, da sie grossmehrheitlich gefälscht und leicht erhältlich seien. Die UNRWA-Karte enthalte keine Fotografie, so dass sie als Identitätsdoku­ment ungeeignet sei. Die Dokumente könnten deshalb die in der Analyse vorgenommene Schlussfolgerung nicht entkräften. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, das Verschwinden seines Bruders, das der Hamas angelastet werde, zu erklären. Er habe weder Details nennen noch das Ereignis genauer datieren können. Er wolle von der Hamas zweimal bedroht worden sei, nachdem diese bei ihm vorgesprochen habe. Er habe keine Namen nennen, keine Gesprächsinhalte oder Interaktionen nachstellen geschweige denn die Ereignisse minutiös schildern können. Obwohl die Hamasleute seinetwe­gen mehrmals erschienen seien, habe er keine persönlichen Erinnerun­gen schildern können. Er habe nicht schildern können, weshalb er von Unbekannten als Palästinenser angesprochen worden sei.

E. 5.2 Zudem habe der Beschwerdeführer sich auch widersprüchlich geäussert. Bei der Erstbefragung habe er gesagt, er sei von der Hamas und der "Os­bet Al-Ansar" verfolgt und bedroht worden, während er bei der Anhörung relativiert habe, er sei von Letzterer nie bedroht worden oder unter Druck gesetzt worden. Ein weiterer Widerspruch betreffe die Datierung der ers­ten Drohung durch die Hamas. In der Erstbefragung habe er gesagt, die­ses Ereignis habe sich im Mai/Juni 2008 zugetragen, während er in der Bundesanhörung von Februar 2008 gesprochen habe.

E. 5.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, in der LINGUA-Analyse werde eine Annahme getroffen. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer Sohn eines Palästinensers sei, der mit seiner Familie von Palästina nach Libyen gezogen sei. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Be­schwerdeführer Sohn einer Libanesin sei, sei klar, dass er stark vom libanesischen Milieu beeinflusst worden sei. Die Vorinstanz gehe in Miss­achtung eines geregelten Verfahrens von seiner Beweislast aus; er solle deren Herkunftsvermutung widerlegen, was unhaltbar sei. Er habe verschiedene Dokumente zum Beweis seiner Herkunft eingereicht, die aber von der Vorinstanz nicht akzeptiert würden. Sie könne aber keinen Nachweis dafür erbringen, dass die Dokumente nicht echt seien. Die Karte der UNRWA enthalte tatsächlich keine Fotografie, was kein Beweis für eine Fälschung sei. Es sei unklar, auf welche Aussagen sich die Vorinstanz beziehe, wenn sie diese als zu wenig konkret, detailliert und differenziert bezeichne. Sie gebe keine Fundstellen an, so dass eine Überprüfung der Vorwürfe stark erschwert werde. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer das Verschwinden seines Bruders nicht eindeutig der Hamas zuschreiben könne. Seine Familie gehe aber davon aus, dass die Hamas dafür verant­wortlich sei. Auch seine eigenen Kontakte zur Hamas könne er nicht so schildern, wie es die Vorinstanz erwarte. Es sei nachvollziehbar, dass er keine Namen nennen könne. Er könne keine Gesprächsinhalte nennen, da keine Gespräche geführt worden seien. Er könne sagen, weshalb er als Palästinenser angesprochen worden sei. Seine Familie sei in Palästinenserkreisen bekannt. Schon sein Vater sei von der Hamas unter Druck gesetzt worden, sein Bruder sei von dieser verschleppt worden. Er sei der Hamas also bekannt. Von der "Osbet Al-Ansar" sei er nicht be­droht, aber unter Druck gesetzt worden. Seine Familie stehe dieser Organisation nahe und so sei es verständlich, dass diese erwarte, dass er für sie tätig werde. Er habe dies abgelehnt. Der von der Vorinstanz gel­tend gemachte Widerspruch sei aufgrund eines Missverständnisses zu­stande gekommen. Es treffe zu, dass er das Ereignis mit der Messerstecherei unterschiedlich datiert habe. In der Anhörung sei ihm be­wusst geworden, dass seine Ausführungen in der Erstbefragung nicht richtig gewesen seien, weshalb er sich bemüht habe, die Datierung ge­nau zu erfassen.

E. 5.4 Das BFM führt in der Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe zahlreiche Dokumente zu den Akten gereicht, die allesamt leicht zu fälschen oder käuflich seien. Es seien keine Originale eingereicht worden. Zudem habe er für sich keine solchen Dokumente abgegeben, die als In­diz für die behauptete Herkunft hätten herangezogen werden können. So bleibe er weiterhin schriftenlos und seine Identität sei nicht gesichert. Er habe bei der Erstbefragung vom 17. Juni 2009 eine Schwester namens B._______ genannt, die vier oder sechs Jahre jünger sei als er. Er habe vermutet, diese lebe in der Heimat, weil er seit 2005 nichts mehr von ihr gehört habe. Die in der Beschwerdeschrift erwähnte B._______ mit Ausländerausweis C sei aber seit dem Jahr 2003 in der Schweiz und zwei Jahre jünger als er.

E. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik ent­behren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder be­wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Vater sei palästinensi­scher Abstammung, seine Mutter sei Libanesin. Er sei in Libyen geboren worden und dort aufgewachsen. Im Jahr 2001 sei die Familie in den Liba­non zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2008 in C._______ gelebt habe. Der Experte, der die Herkunftsanalyse erstellte, gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich hauptsächlich in einem libanesischen Milieu und sehr wahrscheinlich nicht in einem libyschen oder palästinensischen Milieu sozialisiert worden. Der Beschwerdeführer bestritt bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs denn auch nicht, dass er im Libanon im libanesischen Milieu sozialisiert gewesen sei. Er habe in einer Zone gelebt, in der in libanesischem Dialekt gesprochen worden sei und habe sich dieser Sprache bedient. Es sei klar, dass er das libanesische Milieu besser als das palästinensische kenne, da er nicht in einem Camp gelebt habe (act. A26/12 S. 9). Der Beschwerdeführer reichte bereits bei der Vorinstanz Dokumente zu den Akten, die seine Angaben zu seiner Herkunft bestätigen. Insbeson­dere dem Identifikationsausweis für palästinensische Flüchtlinge und dem Ersatz- beziehungsweise Bestätigungspapier sind entsprechende Anga­ben zu entnehmen. Das BFM stellte sich auf den Standpunkt, Dokumente der eingereichten Art seien grossmehrheitlich gefälscht und hätten keinen grossen Beweiswert. Die eingereichten Dokumente könnten deshalb die Schlussfolgerung der LINGUA-Analyse nicht entkräften. Der LINGUA-Analyse kann indessen nicht entnommen werden, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Vater sei palästinensischer Abstammung, zutref­fend sein kann oder nicht. Der Analyse ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich hauptsächlich in einem libanesischen Milieu sozialisiert worden, was sich mit den Angaben des Be­schwerdeführers deckt. Auf Beschwerdeebene wurden (Farb-)Kopien von insgesamt 23 Dokumenten zu den Akten gereicht. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Kopien von Pässen, Identitätskarten und weiteren Ausweisen seiner Eltern, Geschwister und Grosseltern. Die vom BFM in der Vernehmlassung vertretene Auffassung, auch diese Dokumente seien allesamt leicht fälschbar oder käuflich erhältlich, vermag angesichts der konkreten Aktenlage nicht zu überzeugen. Die abgegebenen Kopien sind teilweise von sehr guter Qualität und erwecken insgesamt nicht den Eindruck als lägen ihnen allesamt gefälschte Originaldokumente zugrunde. Zahlreiche Details in den Kopien vermitteln den Eindruck, dass es sich bei den ihnen zugrunde liegenden Originaldokumenten um echte Identitätspapiere der Angehörigen des Beschwerdeführers handelt. Eine unvoreingenommene Würdigung der zahlreichen eingereichten Dokumentenkopien lässt somit den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer zu seiner gemischt-ethnischen Abstammung zutreffende Angaben machte. Diese Folgerung steht keineswegs im Widerspruch zum Ergebnis der LINGUA-Analyse.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer machte bei der Erstbefragung geltend, er habe den Libanon verlassen, weil er von Anhängern der Hamas und der "Osbet Al-Ansar" aufgefordert worden sei, an ihrer Seite zu kämpfen. Sie hätten ihm auch gedroht (act. A1/15 S. 8). Sein Bruder habe den Libanon verlassen beziehungsweise sei seit dem Jahr 2006 verschwunden, sie hätten nichts mehr von ihm gehört (act. A1/15 S. 5 und 8). Bei einer Rückkehr in den Libanon würden sie ihn töten (act. A1/15 S. 9). Bei der Anhörung sagte er aus, er habe den Libanon verlassen, weil er von zwei Gruppierungen verfolgt worden sei. Die "Osbet Al-Ansar" habe ihn dazu gedrängt, dass er sich ihr anschliesse. Sein Vater sei dagegen gewesen, da sie seit 2006 nichts über das Schicksal seines Bruders wüssten. Er (der Beschwerdeführer) sei von diesen Leuten mehrmals angegriffen wor­den (act. A26/12 S. 3). Im Februar 2008 sei er von Leuten der Hamas mit einem Messer angegriffen worden, als er sich auf der Strasse befunden habe. Zirka einen Monat später hätten sie ihn mit Waffen bedroht, als er bei einer Tankstelle gewesen sei (act. A26/12 S. 4 f.). Im weiteren Verlauf der Anhörung gab er an, er sei von den Leuten der "Osbet Al-Ansar" nie bedroht worden, da einige von diesen seiner Familie angehörten (act. A26/12 S. 7). Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer sich widersprüchlich dazu äusserte, ob er von Anhän­gern der "Osbet Al-Ansar" bedroht worden sei oder nicht. Da er in der Be­schwerde festhält, er sei von dieser Organisation nicht bedroht, sondern "nur" unter Druck gesetzt worden, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Auch zum Schicksal seines älteren Bruders machte der Beschwerdefüh­rer voneinander abweichende Angaben. Bei der Erstbefragung machte er einerseits geltend, sein Bruder sei 2006 verschwunden, anderseits führte er aus, sein Bruder habe den Libanon verlassen. Im Rahmen der Anhö­rung gab er wiederum an, sein Bruder sei verschwunden. In der Be­schwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die Hamas für das Verschwinden seines Bruders verantwortlich sei. Es steht somit nicht fest, welchen Hintergrund das Verschwinden des älteren Bruders hat. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung vom 17. Juni 2009 an, seine Schwester B._______ habe im Jahr 2005 geheiratet, seither habe er nichts mehr von ihr gehört (act. A1/15 S. 5). Am 6. September 2010 teilte er dem Bundesverwaltungsgericht mit, seine Schwester lebe in der Schweiz. Gemäss Angaben des BFM befindet sich Frau B._______ seit Januar 2003 in der Schweiz. Aufgrund dieses Umstandes und der entsprechenden Aussagen bei der Kurzbefragung ist nicht auszuschliessen, dass auch der ältere Bruder des Beschwerdeführers den Libanon verliess, ohne seine Familie darüber zu orientieren. Was die geltend gemachten Nachstellungen durch die Hamas anbelangt, hat sich der Beschwerdeführer insofern widersprüchlich geäussert, als er bei der Anhörung angab, bevor er von Angehörigen derselben im Jahr 2008 verletzt und bedroht worden sei, sei es zu keinen Begegnungen oder Kontakten mit der Hamas gekommen (act. A26/12 S. 5 R32). Kurz darauf erklärte er indessen, die Hamas-Leute seien über zehnmal zu ihm nach Hause gekommen und hätten mit seinem Vater und ihm gesprochen (act. A26/12 S. 6). Hingegen hat der Beschwerdeführer die Fragen, die ihm zu den beiden Vorfällen mit der Hamas gestellt wurden, befriedigend beantwortet (act. A26/12 S. 4 f.). Auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohungen durch die Hamas kann indessen aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zur asylrechtli­chen Relevanz verzichtet werden.

E. 7 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeit­punkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba­rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der er-warteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-den - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).

E. 7.2 Hinsichtlich der geschilderten Probleme mit der Hamas ist - unbese­hen der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer allfälligen Nachstellungen durch Verlegung seines Wohnsitzes entgehen könnte. Bei der Anhörung räumte er selbst ein, er werde wahrscheinlich keine Probleme haben, falls er sich nach einer Rückkehr in den Libanon ausserhalb C._______ niederliesse (act. A26/12 S. 7 R60). Seine Befürchtung, er werde aufgrund seiner palästinensi­schen Herkunft keine Anstellung erhalten, ist asylrechtlich unerheblich, und im Übrigen in dieser absoluten Form ohnehin übertrieben, da er dank seiner beruflichen Erfahrungen und des verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes im Falle der Rückkehr kaum in eine wirtschaftlich hoffnungslose Lage geraten wird. Es besteht zudem kein Grund zur Annahme, die staatlichen libanesischen Sicherheits- und Justizbehörden seien im Allgemeinen beziehungsweise gegenüber der Person des Be­schwerdeführers im Besonderen nicht schutzfähig oder schutzwillig. Es kann ihm zudem ohne weiteres zugemutet werden, im Bedarfsfall den Schutz der Behörden gegen allfällige Übergriffe von Leuten der Hamas in Anspruch zu nehmen.

E. 7.3 In der Beschwerde wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer von Seiten der "Osbet Al-Ansar" weder bedroht noch Übergriffen ausge­setzt wurde. Er sei hingegen unter Druck gesetzt worden, dieser Organisation beizutreten. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass er nach einer Rückkehr in den Libanon von deren Anhängern in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt werden wird. Zudem ist auch in dieser Hinsicht darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer offen stünde, durch Verlegung seines Domizils den entsprechenden Druckversuchen zu entgehen. Letztlich wäre es ihm auch möglich, sich an die libanesischen Behörden zu wenden, sollten die Druckversuche wider erwarten zunehmen.

E. 7.4 Insofern der Beschwerdeführer geltend machte, er sei als Palästinen­ser in einigen Bereichen diskriminiert worden, ist festzustellen, dass die von ihm genannten Benachteiligungen (vgl. act. A26/12 S. 3 R10) ihm ein menschenwürdiges Leben im Libanon nicht unzumutbar erschweren. Seine Eltern und einige seiner Geschwister leben weiterhin im Libanon und seinem Vater ist es offenbar gelungen, für die ganze Familie zu sor­gen. Die Einschränkungen in den persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten erreichen klarerweise nicht das Niveau ernsthafter Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG.

E. 7.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat das Asylgesuch demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigen­schaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied­rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Libanon ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelun­gen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.1 Im Libanon herrscht zurzeit kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situa­tion allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Eine Rückkehr in den Libanon ist als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen.

E. 9.4.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in den Libanon aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge­sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Er verfügt über Berufserfahrung und es dürfte ihm trotz seiner gemischt-ethnischen Herkunft gelingen, sich - allenfalls auch ausserhalb seiner bisherigen Heimatregion - eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Aufgrund sei­nes familiären Beziehungsnetzes kann davon ausgegangen werden, dass er in der Lage ist, sich in seinem Heimatland erfolgreich zu reintegrieren. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich unter diesen Umständen nicht als unzumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Libanon die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515). Da seine Mutter libanesische Staatsangehörige ist und mehrere Angehörige weiterhin im Libanon leben, dürfte ihm wiederum eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, weshalb der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und sind mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und wer­den mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4124/2010law/bah Urteil vom 19. August 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), palästinensischer Herkunft (Libanon), vertreten durch lic. iur. Otto Haunreiter, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Mai 2010 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer verliess den Libanon eigenen Angaben ge­mäss am 25. Oktober 2008 und gelangte am 13. Juni 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b. Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 17. Juni 2009 sagte der Beschwerdeführer aus, er sei in Libyen geboren worden und habe seit dem Jahre 2001 im Libanon gelebt. Er gehöre dem Volk der Palästinenser an und sei staatenlos. Nachdem er in den Libanon gegangen sei, hätten Anhänger der Hamas und der "Os­bet Al-Ansar" von ihm verlangt, dass er mit ihnen kämpfe. Sie hätten den Wohnort gewechselt, Letztere hätten aber weiterhin dasselbe von ihm verlangt. Das gleiche Schicksal hätten auch sein Vater und sein Bruder erlitten; sein Bruder habe den Libanon 2006 verlassen. Sein Vater habe von ihm verlangt, dass er den Libanon verlasse. Die Anhänger der Gruppierungen hätten ihn bedroht und ihn einmal mit einem Messer verletzt. Von Schiiten sei Druck auf ihn ausgeübt worden, indem ihm junge Männer gesagt hätten, er solle wegziehen. A.c. Das BFM liess anhand eines mit dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2009 durchgeführten Telefongesprächs eine Herkunftsanalyse (LINGUA) durchführen. Der beauftragte Experte gelangte in seinem Be­richt vom 24. Dezember 2009 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich nicht in einem lybischen oder palästinensischen, son­dern sehr wahrscheinlich in einem libanesischen Milieu hauptsächlich sozialisiert worden. A.d. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 25. Januar 2010 zu sei­nen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in die Schweiz gekommen, weil er von zwei Gruppierungen verfolgt worden sei. Bei der "Osbet Al-Ansar" seien auch Familienangehörige von ihm da­bei; diese Gruppierung habe von ihm verlangt, dass er ihr beitrete und am bewaffneten Kampf teilnehme. Sein Vater sei dagegen gewesen, auch weil sie seit 2006 nichts über das Schicksal seines Bruders wüssten. Er sei von diesen Leuten mehrmals angegriffen worden. Als Palästinenser sei er auch auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt und weiteren Benachteiligungen ausgesetzt. Bereits sein Vater sei ähnlichem Druck ausgesetzt gewesen, weshalb seine Familie vor Jahren nach Libyen gezogen sei. Seine Mutter sei Libanesin, sein Vater sei Palästinenser. Ausser der Mutter besitze kein Mitglied der Familie die libanesische Staatsangehörigkeit. Auch die Hamas habe von ihm verlangt, dass er mit ihr kämpfe. Sie seien einige Male zu ihnen nach Hause gekommen, um mit seinem Vater und ihm zu sprechen. Im Februar 2008 sei er von ihnen mit einem Messer verletzt worden. Zirka einen Monat später hätten sie ihn mit Waffen bedroht. Im Anschluss an die Befragung zu den Asylgrün­den wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum wesentli­chen Ergebnis der LINGUA-Analyse gewährt. Er hielt daran fest, dass er in Libyen aufgewachsen und Palästinenser sei. A.e. Der Beschwerdeführer gab im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah­rens eine Identitätskarte für palästinensische Flüchtlinge im Libanon oder in Libyen, eine temporäre Familienkarte der UNRWA (...), ein Ersatzreisedokument vom libanesischen Innenministerium und eine libysche Geburtsurkunde für Palästinenser zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. Mai 2010 - eröffnet am 10. Mai 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Juni 2010 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft besitze und Anspruch auf Asyl habe. Eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde lagen Kopien verschiedener Dokumente bei. D. D.a. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischen­verfügung vom 10. Juni 2010 auf, bis zum 25. Juni 2010 einen Kostenvor­schuss von Fr. 600.- zu leisten. D.b. Am 22. Juni 2010 wurde der geforderte Kostenvorschuss eingezahlt. E. Mit Schreiben vom 23. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer Kopien von 23 Beweismitteln einreichen. Mit Schreiben vom 6. September 2010 reichte der Beschwerdeführer Kopien des Ausländerausweises C seiner Schwester B._______ und deren Reisepasses ein. F. F.a. Der Instruktionsrichter gewährte dem BFM am 9. September 2010 Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. Dieses beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2010 die Abweisung der Be­schwerde. F.b. Der Beschwerdeführer machte von der ihm durch den Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 eingeräumten Möglichkeit, zur Vernehmlassung eine Replik einzureichen, keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, ist auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.

4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.1. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der LIN­GUA-Experte habe ausgeführt, der Beschwerdeführer habe, obwohl er in Libyen die Schule bis zur Mittelschule besucht habe, nur wenige überzeu­gende Antworten zu politischen und kulturellen Gegebenheiten Libyens gegeben. Gemäss dem Experten habe die Hauptsozialisation nicht in Li­byen stattgefunden. Auch eine Sozialisation in einem palästinensischen Milieu sei ausgeschlossen worden. Die Sprache und die Unkenntnis der genauen Lage der Palästinenser im Libanon und in den libanesischen Lagern sprächen, wie auch der Umstand, dass seine Mutter eine Libanesin sei, eher dafür, dass er Libanese sei. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die vom Experten aufgestellte Herkunftsvermutung zu widerlegen. Er habe im Gegenteil betont, dass er in C._______ oft mit Libanesen zusammen gewesen sei. Er habe aber Dokumente zu den Akten gelegt, die seine palästinensische Herkunft beweisen sollten. Identifikationsausweise für palästinensische Flüchtlinge im Libanon oder Ersatzreisepapiere hätten keinen grossen Beweiswert, da sie grossmehrheitlich gefälscht und leicht erhältlich seien. Die UNRWA-Karte enthalte keine Fotografie, so dass sie als Identitätsdoku­ment ungeeignet sei. Die Dokumente könnten deshalb die in der Analyse vorgenommene Schlussfolgerung nicht entkräften. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, das Verschwinden seines Bruders, das der Hamas angelastet werde, zu erklären. Er habe weder Details nennen noch das Ereignis genauer datieren können. Er wolle von der Hamas zweimal bedroht worden sei, nachdem diese bei ihm vorgesprochen habe. Er habe keine Namen nennen, keine Gesprächsinhalte oder Interaktionen nachstellen geschweige denn die Ereignisse minutiös schildern können. Obwohl die Hamasleute seinetwe­gen mehrmals erschienen seien, habe er keine persönlichen Erinnerun­gen schildern können. Er habe nicht schildern können, weshalb er von Unbekannten als Palästinenser angesprochen worden sei. 5.2. Zudem habe der Beschwerdeführer sich auch widersprüchlich geäussert. Bei der Erstbefragung habe er gesagt, er sei von der Hamas und der "Os­bet Al-Ansar" verfolgt und bedroht worden, während er bei der Anhörung relativiert habe, er sei von Letzterer nie bedroht worden oder unter Druck gesetzt worden. Ein weiterer Widerspruch betreffe die Datierung der ers­ten Drohung durch die Hamas. In der Erstbefragung habe er gesagt, die­ses Ereignis habe sich im Mai/Juni 2008 zugetragen, während er in der Bundesanhörung von Februar 2008 gesprochen habe. 5.3. In der Beschwerde wird geltend gemacht, in der LINGUA-Analyse werde eine Annahme getroffen. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer Sohn eines Palästinensers sei, der mit seiner Familie von Palästina nach Libyen gezogen sei. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Be­schwerdeführer Sohn einer Libanesin sei, sei klar, dass er stark vom libanesischen Milieu beeinflusst worden sei. Die Vorinstanz gehe in Miss­achtung eines geregelten Verfahrens von seiner Beweislast aus; er solle deren Herkunftsvermutung widerlegen, was unhaltbar sei. Er habe verschiedene Dokumente zum Beweis seiner Herkunft eingereicht, die aber von der Vorinstanz nicht akzeptiert würden. Sie könne aber keinen Nachweis dafür erbringen, dass die Dokumente nicht echt seien. Die Karte der UNRWA enthalte tatsächlich keine Fotografie, was kein Beweis für eine Fälschung sei. Es sei unklar, auf welche Aussagen sich die Vorinstanz beziehe, wenn sie diese als zu wenig konkret, detailliert und differenziert bezeichne. Sie gebe keine Fundstellen an, so dass eine Überprüfung der Vorwürfe stark erschwert werde. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer das Verschwinden seines Bruders nicht eindeutig der Hamas zuschreiben könne. Seine Familie gehe aber davon aus, dass die Hamas dafür verant­wortlich sei. Auch seine eigenen Kontakte zur Hamas könne er nicht so schildern, wie es die Vorinstanz erwarte. Es sei nachvollziehbar, dass er keine Namen nennen könne. Er könne keine Gesprächsinhalte nennen, da keine Gespräche geführt worden seien. Er könne sagen, weshalb er als Palästinenser angesprochen worden sei. Seine Familie sei in Palästinenserkreisen bekannt. Schon sein Vater sei von der Hamas unter Druck gesetzt worden, sein Bruder sei von dieser verschleppt worden. Er sei der Hamas also bekannt. Von der "Osbet Al-Ansar" sei er nicht be­droht, aber unter Druck gesetzt worden. Seine Familie stehe dieser Organisation nahe und so sei es verständlich, dass diese erwarte, dass er für sie tätig werde. Er habe dies abgelehnt. Der von der Vorinstanz gel­tend gemachte Widerspruch sei aufgrund eines Missverständnisses zu­stande gekommen. Es treffe zu, dass er das Ereignis mit der Messerstecherei unterschiedlich datiert habe. In der Anhörung sei ihm be­wusst geworden, dass seine Ausführungen in der Erstbefragung nicht richtig gewesen seien, weshalb er sich bemüht habe, die Datierung ge­nau zu erfassen. 5.4. Das BFM führt in der Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe zahlreiche Dokumente zu den Akten gereicht, die allesamt leicht zu fälschen oder käuflich seien. Es seien keine Originale eingereicht worden. Zudem habe er für sich keine solchen Dokumente abgegeben, die als In­diz für die behauptete Herkunft hätten herangezogen werden können. So bleibe er weiterhin schriftenlos und seine Identität sei nicht gesichert. Er habe bei der Erstbefragung vom 17. Juni 2009 eine Schwester namens B._______ genannt, die vier oder sechs Jahre jünger sei als er. Er habe vermutet, diese lebe in der Heimat, weil er seit 2005 nichts mehr von ihr gehört habe. Die in der Beschwerdeschrift erwähnte B._______ mit Ausländerausweis C sei aber seit dem Jahr 2003 in der Schweiz und zwei Jahre jünger als er. 6. 6.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik ent­behren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder be­wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 6.2. Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Vater sei palästinensi­scher Abstammung, seine Mutter sei Libanesin. Er sei in Libyen geboren worden und dort aufgewachsen. Im Jahr 2001 sei die Familie in den Liba­non zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2008 in C._______ gelebt habe. Der Experte, der die Herkunftsanalyse erstellte, gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich hauptsächlich in einem libanesischen Milieu und sehr wahrscheinlich nicht in einem libyschen oder palästinensischen Milieu sozialisiert worden. Der Beschwerdeführer bestritt bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs denn auch nicht, dass er im Libanon im libanesischen Milieu sozialisiert gewesen sei. Er habe in einer Zone gelebt, in der in libanesischem Dialekt gesprochen worden sei und habe sich dieser Sprache bedient. Es sei klar, dass er das libanesische Milieu besser als das palästinensische kenne, da er nicht in einem Camp gelebt habe (act. A26/12 S. 9). Der Beschwerdeführer reichte bereits bei der Vorinstanz Dokumente zu den Akten, die seine Angaben zu seiner Herkunft bestätigen. Insbeson­dere dem Identifikationsausweis für palästinensische Flüchtlinge und dem Ersatz- beziehungsweise Bestätigungspapier sind entsprechende Anga­ben zu entnehmen. Das BFM stellte sich auf den Standpunkt, Dokumente der eingereichten Art seien grossmehrheitlich gefälscht und hätten keinen grossen Beweiswert. Die eingereichten Dokumente könnten deshalb die Schlussfolgerung der LINGUA-Analyse nicht entkräften. Der LINGUA-Analyse kann indessen nicht entnommen werden, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Vater sei palästinensischer Abstammung, zutref­fend sein kann oder nicht. Der Analyse ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich hauptsächlich in einem libanesischen Milieu sozialisiert worden, was sich mit den Angaben des Be­schwerdeführers deckt. Auf Beschwerdeebene wurden (Farb-)Kopien von insgesamt 23 Dokumenten zu den Akten gereicht. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Kopien von Pässen, Identitätskarten und weiteren Ausweisen seiner Eltern, Geschwister und Grosseltern. Die vom BFM in der Vernehmlassung vertretene Auffassung, auch diese Dokumente seien allesamt leicht fälschbar oder käuflich erhältlich, vermag angesichts der konkreten Aktenlage nicht zu überzeugen. Die abgegebenen Kopien sind teilweise von sehr guter Qualität und erwecken insgesamt nicht den Eindruck als lägen ihnen allesamt gefälschte Originaldokumente zugrunde. Zahlreiche Details in den Kopien vermitteln den Eindruck, dass es sich bei den ihnen zugrunde liegenden Originaldokumenten um echte Identitätspapiere der Angehörigen des Beschwerdeführers handelt. Eine unvoreingenommene Würdigung der zahlreichen eingereichten Dokumentenkopien lässt somit den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer zu seiner gemischt-ethnischen Abstammung zutreffende Angaben machte. Diese Folgerung steht keineswegs im Widerspruch zum Ergebnis der LINGUA-Analyse. 6.3. Der Beschwerdeführer machte bei der Erstbefragung geltend, er habe den Libanon verlassen, weil er von Anhängern der Hamas und der "Osbet Al-Ansar" aufgefordert worden sei, an ihrer Seite zu kämpfen. Sie hätten ihm auch gedroht (act. A1/15 S. 8). Sein Bruder habe den Libanon verlassen beziehungsweise sei seit dem Jahr 2006 verschwunden, sie hätten nichts mehr von ihm gehört (act. A1/15 S. 5 und 8). Bei einer Rückkehr in den Libanon würden sie ihn töten (act. A1/15 S. 9). Bei der Anhörung sagte er aus, er habe den Libanon verlassen, weil er von zwei Gruppierungen verfolgt worden sei. Die "Osbet Al-Ansar" habe ihn dazu gedrängt, dass er sich ihr anschliesse. Sein Vater sei dagegen gewesen, da sie seit 2006 nichts über das Schicksal seines Bruders wüssten. Er (der Beschwerdeführer) sei von diesen Leuten mehrmals angegriffen wor­den (act. A26/12 S. 3). Im Februar 2008 sei er von Leuten der Hamas mit einem Messer angegriffen worden, als er sich auf der Strasse befunden habe. Zirka einen Monat später hätten sie ihn mit Waffen bedroht, als er bei einer Tankstelle gewesen sei (act. A26/12 S. 4 f.). Im weiteren Verlauf der Anhörung gab er an, er sei von den Leuten der "Osbet Al-Ansar" nie bedroht worden, da einige von diesen seiner Familie angehörten (act. A26/12 S. 7). Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer sich widersprüchlich dazu äusserte, ob er von Anhän­gern der "Osbet Al-Ansar" bedroht worden sei oder nicht. Da er in der Be­schwerde festhält, er sei von dieser Organisation nicht bedroht, sondern "nur" unter Druck gesetzt worden, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Auch zum Schicksal seines älteren Bruders machte der Beschwerdefüh­rer voneinander abweichende Angaben. Bei der Erstbefragung machte er einerseits geltend, sein Bruder sei 2006 verschwunden, anderseits führte er aus, sein Bruder habe den Libanon verlassen. Im Rahmen der Anhö­rung gab er wiederum an, sein Bruder sei verschwunden. In der Be­schwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die Hamas für das Verschwinden seines Bruders verantwortlich sei. Es steht somit nicht fest, welchen Hintergrund das Verschwinden des älteren Bruders hat. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung vom 17. Juni 2009 an, seine Schwester B._______ habe im Jahr 2005 geheiratet, seither habe er nichts mehr von ihr gehört (act. A1/15 S. 5). Am 6. September 2010 teilte er dem Bundesverwaltungsgericht mit, seine Schwester lebe in der Schweiz. Gemäss Angaben des BFM befindet sich Frau B._______ seit Januar 2003 in der Schweiz. Aufgrund dieses Umstandes und der entsprechenden Aussagen bei der Kurzbefragung ist nicht auszuschliessen, dass auch der ältere Bruder des Beschwerdeführers den Libanon verliess, ohne seine Familie darüber zu orientieren. Was die geltend gemachten Nachstellungen durch die Hamas anbelangt, hat sich der Beschwerdeführer insofern widersprüchlich geäussert, als er bei der Anhörung angab, bevor er von Angehörigen derselben im Jahr 2008 verletzt und bedroht worden sei, sei es zu keinen Begegnungen oder Kontakten mit der Hamas gekommen (act. A26/12 S. 5 R32). Kurz darauf erklärte er indessen, die Hamas-Leute seien über zehnmal zu ihm nach Hause gekommen und hätten mit seinem Vater und ihm gesprochen (act. A26/12 S. 6). Hingegen hat der Beschwerdeführer die Fragen, die ihm zu den beiden Vorfällen mit der Hamas gestellt wurden, befriedigend beantwortet (act. A26/12 S. 4 f.). Auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohungen durch die Hamas kann indessen aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zur asylrechtli­chen Relevanz verzichtet werden. 7. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 7.1. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeit­punkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba­rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der er-warteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-den - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 7.2. Hinsichtlich der geschilderten Probleme mit der Hamas ist - unbese­hen der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer allfälligen Nachstellungen durch Verlegung seines Wohnsitzes entgehen könnte. Bei der Anhörung räumte er selbst ein, er werde wahrscheinlich keine Probleme haben, falls er sich nach einer Rückkehr in den Libanon ausserhalb C._______ niederliesse (act. A26/12 S. 7 R60). Seine Befürchtung, er werde aufgrund seiner palästinensi­schen Herkunft keine Anstellung erhalten, ist asylrechtlich unerheblich, und im Übrigen in dieser absoluten Form ohnehin übertrieben, da er dank seiner beruflichen Erfahrungen und des verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes im Falle der Rückkehr kaum in eine wirtschaftlich hoffnungslose Lage geraten wird. Es besteht zudem kein Grund zur Annahme, die staatlichen libanesischen Sicherheits- und Justizbehörden seien im Allgemeinen beziehungsweise gegenüber der Person des Be­schwerdeführers im Besonderen nicht schutzfähig oder schutzwillig. Es kann ihm zudem ohne weiteres zugemutet werden, im Bedarfsfall den Schutz der Behörden gegen allfällige Übergriffe von Leuten der Hamas in Anspruch zu nehmen. 7.3. In der Beschwerde wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer von Seiten der "Osbet Al-Ansar" weder bedroht noch Übergriffen ausge­setzt wurde. Er sei hingegen unter Druck gesetzt worden, dieser Organisation beizutreten. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass er nach einer Rückkehr in den Libanon von deren Anhängern in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt werden wird. Zudem ist auch in dieser Hinsicht darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer offen stünde, durch Verlegung seines Domizils den entsprechenden Druckversuchen zu entgehen. Letztlich wäre es ihm auch möglich, sich an die libanesischen Behörden zu wenden, sollten die Druckversuche wider erwarten zunehmen. 7.4. Insofern der Beschwerdeführer geltend machte, er sei als Palästinen­ser in einigen Bereichen diskriminiert worden, ist festzustellen, dass die von ihm genannten Benachteiligungen (vgl. act. A26/12 S. 3 R10) ihm ein menschenwürdiges Leben im Libanon nicht unzumutbar erschweren. Seine Eltern und einige seiner Geschwister leben weiterhin im Libanon und seinem Vater ist es offenbar gelungen, für die ganze Familie zu sor­gen. Die Einschränkungen in den persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten erreichen klarerweise nicht das Niveau ernsthafter Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG. 7.5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat das Asylgesuch demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt 8. 8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigen­schaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148). 9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied­rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Libanon ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelun­gen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1. Im Libanon herrscht zurzeit kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situa­tion allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Eine Rückkehr in den Libanon ist als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. 9.4.2. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in den Libanon aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge­sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Er verfügt über Berufserfahrung und es dürfte ihm trotz seiner gemischt-ethnischen Herkunft gelingen, sich - allenfalls auch ausserhalb seiner bisherigen Heimatregion - eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Aufgrund sei­nes familiären Beziehungsnetzes kann davon ausgegangen werden, dass er in der Lage ist, sich in seinem Heimatland erfolgreich zu reintegrieren. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich unter diesen Umständen nicht als unzumutbar. 9.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Libanon die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515). Da seine Mutter libanesische Staatsangehörige ist und mehrere Angehörige weiterhin im Libanon leben, dürfte ihm wiederum eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, weshalb der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und sind mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und wer­den mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: