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D-4108/2011

D-4108/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-09-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden dem Gesuchstel­ler aufer­legt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kos­tenvorschuss ge­tilgt.

E. 3 Die Akten werden im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz zur Prüfung, ob Wie­dererwägungsgründe vorliegen, überwiesen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kanto­nale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden dem Gesuchstel­ler aufer­legt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kos­tenvorschuss ge­tilgt.
  3. Die Akten werden im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz zur Prüfung, ob Wie­dererwägungsgründe vorliegen, überwiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kanto­nale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-4108/2011

Urteil vom 13. September 2011

Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer,

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

X._______, geboren am _______,

Iran,

vertreten durch Rainer Weibel, _______,

Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

vom 1. März 2010 (D-1077/2009) betreffend

Verfügung des BFM vom 16. Januar 2009 / _______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der Gesuchsteller, ein ethnischer Kurde aus der Provinz _______, sein Heimatland gemäss eigenen Aus­sagen am 23. Okto­ber 2007 verliess und am 26. November 2007 in die Schweiz gelangte, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte,

dass er im Wesentlichen gel­tend machte, sich für eine kurdische Partei en­gagiert zu haben,

dass die Sicherheitskräfte im elterlichen Haus ihn belastendes Material ge­funden hätten,

dass er in der Folge gesucht worden sei, weshalb er sich zur Flucht ent­schlossen habe,

dass das BFM mit Verfügung vom 16. Januar 2009 in Anwendung von Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg­weisungsvoll­zug anordnete,

dass der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid am 19. Februar 2009 beim Bun­desverwaltungsgericht Beschwerde einreichte,

dass die Rekursinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 1. März 2010 voll­umfänglich abwies (vgl. dazu das Urteil D-1077/2009),

dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. Juli 2011 wie­derum an das Bundesverwaltungsgericht gelangte,

dass er die revisionsweise Aufhebung des Urteils vom 1. März 2010, die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 16. Januar 2009 im Voll­zugspunkt, die vorläufige Aufnahme in der Schweiz, die aufschiebende Wir­kung des Rechtsmittels verbunden mit einer entsprechenden Anwei­sung an die kantonale Behörde sowie die un­ent­geltliche Rechts­pfle­ge (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver­waltungsverfahrensge­setzes vom 20. De­zem­ber 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schuss­pflicht be­an­tragte,

dass er subsidiär die Rückweisung der Sache an das BFM beantragte,

dass er die Eingabe vorab mit seinem labilen gesundheitlichen Zustand be­grün­dete und ein Beweismittel (ärztliches Zeugnis vom 14. April 2011) ein­reichte,

dass er ferner geltend machte, der Vollzug der Wegweisung habe sich als unmöglich erwiesen,

dass das Bundesverwaltungsgericht den Voll­zug der Weg­wei­sung mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2011 proviso­risch aus­setzte,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. Au­gust 2011 die Ge­suche um Aussetzung des Weg­weisungsvollzugs sowie um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs ab­wies, den provisori­schen Vollzugsstopp aufhob und den Gesuchsteller aufforderte, bis zum 25. August 2011 einen Kostenvorschuss zu leisten, verbunden mit der An­drohung, bei nicht fristgemässer oder ausbleibender Zah­lung werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten,

dass gleichzeitig eine allfällige Überweisung der Eingabe an das BFM in Aussicht ge­stellt wurde (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG),

dass der einverlangte Kostenvorschuss in der Folge fristgerecht einge­zahlt wurde,

dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beurteilt, wobei es auf dem Gebiet des Asyls endgül­tig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass es auch zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. Entscheide des Schweizeri­schen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S. 242),

dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer Beset­zung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern das Revi­sionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 21 Abs. 1 VGG; Art. 23 VGG i.V.m. Art. 111 AsylG),

dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab­änder­lichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent­scheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft besei­tigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auf­lage, Bern 2005, S. 269),

dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfah­ren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gel­ten (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und 46 VGG),

dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsge­su­ches die Art. 52 und 53 VwVG Anwendung finden, wobei in der Be­grün­dung insbesondere der angerufenen Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) dar­zutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG),

dass in casu das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen gemäss der revisionsrechtlichen Be­stimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angerufen wird,

dass auf die Eingabe des Gesuchstellers vom 21. Juli 2011 - unter Vorbehalt nachfolgen­der Präzisierungen - als frist- und formgerecht eingereichtes Revisionsge­such einzutreten ist,

dass das Revisionsgesuch indes abzuweisen ist, da die Vorbringen des Ge­suchstellers - wie nachfolgend aufgezeigt - unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten als nicht erheblich zu erkennen sind,

dass der Gesuchsteller zwar darlegt, bereits vor Erlass des Urteils vom 10. März 2010 unter Ängsten gelitten zu haben,

dass auch im eingereichten Arztbericht von einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der Erlebnisse im Heimatland, also einer vorbestandene Tatsache, ausgegangen wird,

dass dies im Rahmen des ordentlichen Verfahrens noch nicht geltend gemacht worden sei und auf eine nachträgliche Verschlechterung der Situation verwiesen wird,

dass deshalb davon auszugehen ist, die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers seien im Zeitpunkt des Beschwerdeurteils nicht derart gravierend gewesen, als dass sie den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar hätten erscheinen lassen können,

dass demnach von der fehlenden revisionsrechtlichen Erheblichkeit der gesundheitlichen Beschwerden auszugehen ist,

dass dies auch insofern gilt, als in der Revisionseingabe auf die zu Unrecht festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen Bezug genommen wird, und im Arztbericht ausgeführt wird, der Patient wirke glaubhaft und konsistent in seinen Ausführungen,

dass die im ordentlichen Verfahren aufgrund verschiedener Unglaubhaftigkeitselemente und Widersprüche als nicht glaubhaft erachteten Vorbringen dadurch nicht in einem anderen Licht erscheinen,

dass entsprechende Vorbringen ohnehin aus revisionsrechtlicher Sicht als offensichtlich verspätet zu beurteilen wären,

dass sodann wie erwähnte insbesondere von einer deutlichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens gesprochen wird,

dass damit eine Veränderung der Sachlage nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens geltend gemacht wird, für deren Behandlung das BFM zuständig ist,

dass im Sinne des Subsidiärantrags eine diesbezügli­che Überweisung der Eingabe an das BFM zur Behandlung vorzunehmen ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG),

dass auf die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge (Einver­nahme des Gesuchstellers; Zeugenbefragung; Einholung eines psychiatri­schen Gutachtens) von der Revisionsinstanz nicht einzugehen ist,

dass der Gesuchsteller ferner vorbringt, der Vollzug der Wegweisung habe sich entgegen den Erwägungen im angefochtenen Urteil als unmög­lich erwiesen, und eine Verfügung des BFM (Ansetzung der Ausreisefrist) zu den Akten reicht,

dass er dazu festhält, die auf den 31. März 2010 angesetzte Ausreisefrist sei seit bald eineinhalb Jahren abgelaufen, ohne dass ein Vollzug erfolgt wäre,

dass diese Sichtweise schon insofern nicht überzeugt, als damit in keiner Weise dargetan wird, die freiwillige oder zwangsweise Rückkehr in den Iran sei für den Beschwerdeführer entge­gen den Erwägungen im Urteil generell unmöglich,

dass mithin die revisionsmässige Erheblichkeit der bisher nicht erfolgten Rückkehr des Gesuchstellers in den Iran zu verneinen ist,

dass nach vorstehenden Erwägungen das Gesuch um Revision des Ur­teils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2010 abzuweisen ist,

dass bei diesen Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsteller die Kosten auf­zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass die Kosten im vorliegenden Revisionsverfahren praxisgemäss auf Fr. 1'200.- anzusetzen sind, wobei sie mit dem in gleicher Höhe geleiste­ten Kostenvorschuss vollständig gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden dem Gesuchstel­ler aufer­legt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kos­tenvorschuss ge­tilgt.

3. Die Akten werden im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz zur Prüfung, ob Wie­dererwägungsgründe vorliegen, überwiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kanto­nale Behörde.

Die vorsitzende Richterin:

Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas

Patrick Weber

Versand: