Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden den Irak am (...). August 2015 von E._______ aus legal auf dem Luftweg und gelangten in die Türkei. Über ihnen unbekannte Länder reisten sie in der Folge in die Schweiz, wo sie am 17. September 2015 um Asyl nachsuchten. Am 16. November 2015 führte das SEM die Befragungen zur Person (BzP) durch. Die Anhörungen fanden am 23. August 2016 statt. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und aus F._______ zu stammen. Er sei konfessionslos. Bis 2015 habe er mit seiner Frau und den beiden Kindern dort gelebt. Er habe als (...) in der eigenen Werkstatt zusammen mit Angestellten gearbeitet. Durch den Einmarsch des sogenannten Islamischen Staates (IS) sei die Lage sehr schwierig geworden. Ehemalige Mitarbeiter hätten sich der Bewegung angeschlossen. Im März 2015 hätten ihn Anhänger des IS zur Zusammenarbeit aufgefordert. Er habe aus Angst eine Zusage gemacht, F._______ jedoch tags darauf verlassen, und sei mit der Familie nach G._______ (Provinz E._______ in der Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]) zu den Schwiegereltern geflohen. In der Folge habe er ein eigenes Haus gemietet und wieder gearbeitet. Eines Tages sei er auf dem Nachhauseweg erneut von zwei Anhängern einer islamistischen Gruppierung angesprochen und unter Drohungen zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Sie hätten gewusst, dass er aus F._______ stamme. In Anbetracht dieser Sachlage habe er sich zur Ausreise entschlossen. A.c Die Beschwerdeführerin legte ebenfalls dar, kurdischer Ethnie und konfessionslos zu sein. Sie stamme aus G._______. Sie habe seit Juni 2014 unter Repressionen des IS gelitten. Wegen der Drohungen der Islamisten ihrem Mann gegenüber seien sie schliesslich ausser Landes geflohen. A.d Die Beschwerdeführenden gaben amtliche irakische Dokumente zu den Akten (vgl. dazu die Auflistung auf S. 3 der angefochtenen Verfügung). B. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 - eröffnet am 20. Dezember 2016 - wies das SEM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe das Heimatland wegen der Forderung von IS-Anhängern in F._______, mit ihnen zusammenzuarbeiten, verlassen. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien aber Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. So verfügten er und seine Familie - wie nachfolgend aufgezeigt - über eine solche Alternative in der KRG. Die Ereignisse in F._______ seien mithin asylrechtlich irrelevant. Im Weiteren mache er Verfolgungshandlungen der Islamisten auch in G._______ in der Provinz E._______ geltend. Dort sei indes von einer hinreichenden staatlichen Schutzinfrastruktur vor solchen Übergriffen durch Drittpersonen auszugehen. Er hätte die Möglichkeit gehabt, die dortigen Behörden um entsprechenden Schutz zu ersuchen. Seine Erklärung, er habe die Islamisten nicht identifizieren können und deshalb den Schutz nicht in Anspruch genommen, überzeuge angesichts der Bedrohungslage nicht, und zwar umso weniger, als sein Schwager gemäss Aktenlage als (...) vor Ort tätig sei. Ausserdem sei nicht ersichtlich, weshalb die Behörden im vorliegenden Fall schutzunwillig oder schutzunfähig gewesen sein könnten. Zusammenfassend seien die Vorbringen nicht asylrelevant. Bei dieser Sachlage erübrige sich ein Eingehen auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Schilderungen. Die Beschwerdeführerin lege dar, wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist zu sein. Nach dem Gesagten komme mithin auch ihren Fluchtgründen keine Asylrelevanz zu. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden hätten vor der Ausreise zuletzt in einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen gelebt. Die Einnahme gewisser Ortschaften im Zentralirak durch den IS seit Juni 2014 habe zwar zu einer grossen Flüchtlingswelle in die ARK geführt. Die Auswirkungen auf die Sicherheits- und Versorgungslage seien jedoch nicht derart, dass für die einheimische kurdische Bevölkerung generell von einer konkreten Gefährdung gesprochen werden könne. In den vier Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts. Der Vollzug sei mithin nach wie vor grundsätzlich zumutbar. Ferner sprächen auch keine individuellen Faktoren gegen die Rückkehr. Die Beschwerdeführenden seien kurdischer Ethnie und sprächen einen kurdischen Dialekt. Die Beschwerdeführerin stamme aus der Provinz E._______ und habe bis zur 2005 erfolgten Heirat in der KRG gelebt. Ihre Eltern, drei Geschwister und zahlreiche Verwandte lebten nach wie vor in der Provinz E._______. Den Familienangehörigen gehe es gut. Der Vater arbeite als Angestellter bei der kurdischen Regionalregierung und einer der drei Brüder als (...). Damit bestehe ein familiäres Beziehungsnetz, auf das sich die Beschwerdeführerin, ihr Mann und die Kinder abstützen könnten. Der Umstand, wonach sie konfessionslos seien, ändere nichts an dieser Einschätzung. Zudem seien sie in der Lage gewesen, in G._______ nach kurzer Zeit ein eigenes Haus zu mieten und den erforderlichen Mietzins aufzubringen, da auch die Wiederaufnahme der Arbeit keine Probleme bereitet habe. Vor diesem Hintergrund sei von begünstigenden Umständen auszugehen, welche den Wegweisungsvollzug in die KRG im Sinne der Praxis ausnahmsweise als zumutbar erscheinen liessen. Zwar müsse vorliegend auch dem Kindswohl besondere Beachtung geschenkt werden. Von einer Verwurzelung der beiden Töchter in der Schweiz könne aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer aber noch nicht ausgegangen werden. Überdies bestünden keine gesundheitlichen Vollzugshindernisse. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 19. Januar 2017 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 3 bis 5 und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden machten geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative in der Region des KRG aus. G._______ liege nur drei Kilometer von der Provinzgrenze und damit der Kampflinie entfernt. Es sei vom IS beschossen worden. Die Gefahr von Terroranschlägen und bewaffneten Gefechten sei sehr hoch. Die Vorinstanz sei auf diese spezifische Gefährdungslage nicht eingegangen und habe so den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Im Weiteren seien die Aussagen des Beschwerdeführers zum mangelhaften Schutz vor dem IS nachvollziehbar. Dass er die gegen ihn erneut ergangene Bedrohung nicht den kurdischen Behörden gemeldet habe, sei einleuchtend, da er nur Anzeige gegen Unbekannt hätte machen können. Diese Bedrohung sei auch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Relevanz. In diesem Zusammenhang gehe die Vorinstanz zu Unrecht von begünstigenden Faktoren aus. Der Beschwerdeführer stamme unbestrittenermassen aus F._______. In G._______ habe er sich nur kurz aufgehalten und keinen bleibenden neuen Aufenthalts- beziehungsweise Wohnort gefunden. Zudem hätten den Verwandten seine Konfessionslosigkeit und seine Unfähigkeit, allein für die eigene Familie aufzukommen, gestört. Deshalb hätten sie in ein eigenes Haus ziehen müssen. Generell sei die wirtschaftliche Lage der Familie schlecht gewesen. Der Beschwerdeführer habe Schwarzarbeit verrichten müssen. Zu beachten sei ferner, dass auch Kinder vom angeordneten Wegweisungsvollzug betroffen würden. Sie seien in der Schweiz bereits gut integriert. Im Falle der Rückkehr sei die Familie konkret gefährdet. Als Beweismittel wurden Ausdrucke von Google Maps, ein Bittschreiben und eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand bestellt. Er wurde aufgefordert, seine Rechtsschrift betreffend Umfang der Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung zu präzisieren. E. Am 9. Februar 2017 erklärte der Rechtsvertreter, die vorinstanzliche Verfügung sei lediglich in den Dispositivziffern 4 und 5 angefochten. F. Mit Vernehmlassung vom 16. November 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden, wonach sie G._______ wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen hätten, überzeugten nicht. So habe der Beschwerdeführer bisher angegeben, wegen einer zielgerichteten Drohung weitergeflohen zu sein. Auch hätten sie die soziale und wirtschaftliche Situation in G._______ als günstig geschildert. Im Weiteren könne aufgrund der Akten nicht auf ein familiäres Zerwürfnis wegen der Konfessionslosigkeit der Beschwerdeführenden geschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe auf Nachfragen diesbezüglich lediglich Probleme mit Extremisten erwähnt. Gegen ein Zerwürfnis spreche im Übrigen auch der Umstand, wonach sie angegeben hätten, nach wie vor mit den Verwandten im Irak in Kontakt zu stehen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer bisher angegeben, es sei für ihn nicht schwierig gewesen, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Die nun vorgebrachten diesbezüglichen Schwierigkeiten überzeugten mithin nicht. G. Mit Replik vom 7. März 2017 hielten die Beschwerdeführenden an ihren bisherigen Darlegungen fest. Das SEM habe es unterlassen, auf die Sicherheitslage in G._______ einzugehen. Gründe für die Weiterflucht seien für die Beschwerdeführenden sowohl die Sicherheitslage als auch die persönliche Bedrohung gewesen. Das SEM verkenne sodann, dass die Beschwerdeführenden auch innerfamiliäre Auseinandersetzungen wegen ihrer Konfessionslosigkeit thematisiert hätten. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer als Auswärtiger aus F._______ dort keine Chance gehabt, sich legal im Arbeitsmarkt zu integrieren. H. Mit Eingabe vom 26. Juli 2018 gaben die Beschwerdeführer zwei Beweismittel im Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration in der Schweiz zu den Akten. I. Am 21. September 2018 übermittelte der Rechtsvertreter dem Gericht seine Kostennote.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Feststellung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz) sind demnach mangels Anfechtung rechtskräftig geworden.
E. 4 Zunächst ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Bemängelt wird der Umstand, wonach das SEM es unterlassen habe, die spezifische Gefährdung in G._______ - dem ersten Zufluchtsort der Beschwerdeführenden - zu thematisieren. Es trifft zwar zu, dass im angefochten Entscheid einzelspezifische Erwägungen zur Gefährdungssituation in diesem Grenzort nicht explizit gemacht wurden. Das SEM hielt aber in ausführlichen Darlegungen betreffend Sicherheitslage vor Ort unter anderem fest, die Präsenz des IS an den Grenzen des Gebiets des KRG führe zu einer hohen Wachsamkeit der kurdischen Regionalbehörden und zu ausgeprägten Sicherheitsmassnahmen. Insoweit wurde die Grenzlage des neuen Wohnorts der Beschwerdeführenden nicht verkannt, sondern darauf hingewiesen, dass namentlich an solchen Orten spezifische Sicherheitsbedürfnisse der kurdischen Behörden umgesetzt würden. Eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung liegt mithin nicht vor. Eine Gehörsverletzung ist schliesslich auch insofern zu verneinen, als die Begründungsdichte im Entscheid zu überzeugen vermag und es den Beschwerdeführenden offensichtlich möglich war, diesen sachgerecht anzufechten. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kommt demnach nicht in Betracht.
E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die KRG-Region ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die aus dem Jahr 2008 datierende Lagebeurteilung betreffend den Nordirak (BVGE 2008/5) aktualisiert und die damit einhergehende langjährige Praxis in seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt (E. 7.4). Dabei wies es darauf hin, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst hätten, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden hätten. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS seien innerhalb der KRG-Region nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus Gebieten, die an die KRG-Region angrenzten, habe es den kurdischenPeschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zur Autonomen Kurdischen Region sei es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in die KRG-Region zu verhindern. Mitte November 2015 hätten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben können. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im angeführten Urteil fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei, und keine Anhaltspunkte für die Annahme vorlägen, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern würde. Der Wegweisungsvollzug sei damit als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. Das Gericht wies allerdings darauf hin, dass angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern Vertriebene jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen sei (E. 7.4.5).
E. 6.3 Vor diesem Hintergrund vermag die andere Einschätzung der allgemeinen Lage in G._______ durch die Beschwerdeführenden nicht zu überzeugen. Auch das SEM hat in ausführlichen und zutreffenden Erwägungen auf die Anstrengungen der Behörden des KRG-Gebiets, zu welchem auch G._______ gehört, die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten, hingewiesen. Soweit die Beschwerdeführenden in genereller Weise ihre Rückkehr in dieses Gebiet für unzumutbar erachten, kann ihnen mithin nicht gefolgt werden.
E. 6.4 In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht ein überwiegend günstiges Bild ihrer Situation in G._______ vermittelten. In diesem Zusammenhang kann auf die ausführlichen Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Die im Beschwerdeverfahren formulierten Einwände vermögen bei dieser Sachlage nicht zu überzeugen und sind als nachgeschoben beziehungsweise übertrieben zu qualifizieren. So wies das SEM in der Vernehmlassung auf mehrere Stellen in den Protokollen, in welchen sich die Beschwerdeführenden zur Relevanz ihrer Konfessionslosigkeit äusserten, hin. Dabei vermittelten sie jedenfalls nicht das Bild eines schwerwiegenden Zerwürfnisses aus religiösen Gründen innerhalb der Grossfamilie. Auch die nun geltend gemachten Schwierigkeiten im Erwerbsleben wirken in Anbetracht der Aktenlage konstruiert. Angesichts des weitreichenden Beziehungsnetzes sowie der bisherigen beruflichen Erfahrungen ist anzunehmen, dass der den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer wieder in der Lage sein wird, für seine Familie aufzukommen, selbst wenn der Zugang zum Arbeitsmarkt in der KRG-Region aufgrund der derzeitigen Situation für die gesamte Bevölkerung erschwert sein sollte. Auch eine finanzielle Unterstützung durch den in der Schweiz lebenden Bruder beziehungsweise Schwager ist denkbar. Unbesehen davon steht es ihnen offen, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 73 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr - insbesondere mithilfe ihres familiären Beziehungsnetzes - eine tragfähige Existenz aufbauen können und nicht in eine Notlage geraten werden. Folglich sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin in die KRG-Region. Die nicht überzeugenden Gegenargumente rechtfertigen nach dem Gesagten keine andere Beurteilung. Es trifft zwar zu, dass der Aufenthalt in G._______ gemäss Angabe der Beschwerdeführenden nur kurz war. Als begünstigender Umstand ist hingegen die Tatsache zu werten, dass die Beschwerdeführerin offenbar aus diesem Ort stammt und dorthin zurückkehren konnte.
E. 6.5 Das Kindswohl ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorrangig zu gewichten. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Bei der Beurteilung ist zu differenzieren, ob sich das Kind in einem jungen, stark von der Familie geprägten Alter befindet, oder es sich bei der asylsuchenden Person bereits um einen langjährig anwesenden Jugendlichen handelt. Bei einem adoleszenten Kind ist abzuwägen, wie intensiv und prägend die Bindungen sind, welche es im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 267 f. m.w.H.). Die beiden Töchter der Beschwerdeführenden halten sich als nun gut 10 beziehungsweise 13-jährige drei Jahre lang in der Schweiz auf, was als nicht besonders lange erscheint. Gewisse soziale Bindungen ausserhalb der Kernfamilie dürften zwar bestehen. Hingegen ist auch in Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel nicht davon auszugehen, dass die Töchter aufgrund der Rückkehr ins Heimatland aus einer bereits gefestigten Lebensstruktur herausgerissen werden und der Gefahr einer Entwurzelung ausgesetzt sind. Es ist ihnen grundsätzlich zuzumuten, mit der Familie in den Nordirak zurückzureisen.
E. 6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich im Bedarfsfall bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Ein Eingehen auf weitere Beweismittel und Beschwerdevorbringen erübrigt sich.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die in den Dispositivziffern 4 und 5 angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie stellten in ihrer Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 1. Februar 2017 guthiess. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben, zumal sich ihre finanzielle Situation nicht entscheidwesentlich veränderte.
E. 8.2 Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertretung als Rechtsbeistand zugeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8 - 11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 21. September 2018 eine Kostennote zu den Akten, in welcher für den Fall des Obsiegens ein Honorar von Fr. 3'900.75 gefordert wird, was als angemessen erscheint. Aufgrund des Unterliegens ist der Stundenansatz indes auf Fr. 220.- zu reduzieren. Demzufolge ist dem Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'870.- zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2'870.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-409/2017 Urteil vom 24. Oktober 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden den Irak am (...). August 2015 von E._______ aus legal auf dem Luftweg und gelangten in die Türkei. Über ihnen unbekannte Länder reisten sie in der Folge in die Schweiz, wo sie am 17. September 2015 um Asyl nachsuchten. Am 16. November 2015 führte das SEM die Befragungen zur Person (BzP) durch. Die Anhörungen fanden am 23. August 2016 statt. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und aus F._______ zu stammen. Er sei konfessionslos. Bis 2015 habe er mit seiner Frau und den beiden Kindern dort gelebt. Er habe als (...) in der eigenen Werkstatt zusammen mit Angestellten gearbeitet. Durch den Einmarsch des sogenannten Islamischen Staates (IS) sei die Lage sehr schwierig geworden. Ehemalige Mitarbeiter hätten sich der Bewegung angeschlossen. Im März 2015 hätten ihn Anhänger des IS zur Zusammenarbeit aufgefordert. Er habe aus Angst eine Zusage gemacht, F._______ jedoch tags darauf verlassen, und sei mit der Familie nach G._______ (Provinz E._______ in der Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]) zu den Schwiegereltern geflohen. In der Folge habe er ein eigenes Haus gemietet und wieder gearbeitet. Eines Tages sei er auf dem Nachhauseweg erneut von zwei Anhängern einer islamistischen Gruppierung angesprochen und unter Drohungen zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Sie hätten gewusst, dass er aus F._______ stamme. In Anbetracht dieser Sachlage habe er sich zur Ausreise entschlossen. A.c Die Beschwerdeführerin legte ebenfalls dar, kurdischer Ethnie und konfessionslos zu sein. Sie stamme aus G._______. Sie habe seit Juni 2014 unter Repressionen des IS gelitten. Wegen der Drohungen der Islamisten ihrem Mann gegenüber seien sie schliesslich ausser Landes geflohen. A.d Die Beschwerdeführenden gaben amtliche irakische Dokumente zu den Akten (vgl. dazu die Auflistung auf S. 3 der angefochtenen Verfügung). B. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 - eröffnet am 20. Dezember 2016 - wies das SEM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe das Heimatland wegen der Forderung von IS-Anhängern in F._______, mit ihnen zusammenzuarbeiten, verlassen. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien aber Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. So verfügten er und seine Familie - wie nachfolgend aufgezeigt - über eine solche Alternative in der KRG. Die Ereignisse in F._______ seien mithin asylrechtlich irrelevant. Im Weiteren mache er Verfolgungshandlungen der Islamisten auch in G._______ in der Provinz E._______ geltend. Dort sei indes von einer hinreichenden staatlichen Schutzinfrastruktur vor solchen Übergriffen durch Drittpersonen auszugehen. Er hätte die Möglichkeit gehabt, die dortigen Behörden um entsprechenden Schutz zu ersuchen. Seine Erklärung, er habe die Islamisten nicht identifizieren können und deshalb den Schutz nicht in Anspruch genommen, überzeuge angesichts der Bedrohungslage nicht, und zwar umso weniger, als sein Schwager gemäss Aktenlage als (...) vor Ort tätig sei. Ausserdem sei nicht ersichtlich, weshalb die Behörden im vorliegenden Fall schutzunwillig oder schutzunfähig gewesen sein könnten. Zusammenfassend seien die Vorbringen nicht asylrelevant. Bei dieser Sachlage erübrige sich ein Eingehen auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Schilderungen. Die Beschwerdeführerin lege dar, wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist zu sein. Nach dem Gesagten komme mithin auch ihren Fluchtgründen keine Asylrelevanz zu. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden hätten vor der Ausreise zuletzt in einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen gelebt. Die Einnahme gewisser Ortschaften im Zentralirak durch den IS seit Juni 2014 habe zwar zu einer grossen Flüchtlingswelle in die ARK geführt. Die Auswirkungen auf die Sicherheits- und Versorgungslage seien jedoch nicht derart, dass für die einheimische kurdische Bevölkerung generell von einer konkreten Gefährdung gesprochen werden könne. In den vier Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts. Der Vollzug sei mithin nach wie vor grundsätzlich zumutbar. Ferner sprächen auch keine individuellen Faktoren gegen die Rückkehr. Die Beschwerdeführenden seien kurdischer Ethnie und sprächen einen kurdischen Dialekt. Die Beschwerdeführerin stamme aus der Provinz E._______ und habe bis zur 2005 erfolgten Heirat in der KRG gelebt. Ihre Eltern, drei Geschwister und zahlreiche Verwandte lebten nach wie vor in der Provinz E._______. Den Familienangehörigen gehe es gut. Der Vater arbeite als Angestellter bei der kurdischen Regionalregierung und einer der drei Brüder als (...). Damit bestehe ein familiäres Beziehungsnetz, auf das sich die Beschwerdeführerin, ihr Mann und die Kinder abstützen könnten. Der Umstand, wonach sie konfessionslos seien, ändere nichts an dieser Einschätzung. Zudem seien sie in der Lage gewesen, in G._______ nach kurzer Zeit ein eigenes Haus zu mieten und den erforderlichen Mietzins aufzubringen, da auch die Wiederaufnahme der Arbeit keine Probleme bereitet habe. Vor diesem Hintergrund sei von begünstigenden Umständen auszugehen, welche den Wegweisungsvollzug in die KRG im Sinne der Praxis ausnahmsweise als zumutbar erscheinen liessen. Zwar müsse vorliegend auch dem Kindswohl besondere Beachtung geschenkt werden. Von einer Verwurzelung der beiden Töchter in der Schweiz könne aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer aber noch nicht ausgegangen werden. Überdies bestünden keine gesundheitlichen Vollzugshindernisse. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 19. Januar 2017 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 3 bis 5 und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden machten geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative in der Region des KRG aus. G._______ liege nur drei Kilometer von der Provinzgrenze und damit der Kampflinie entfernt. Es sei vom IS beschossen worden. Die Gefahr von Terroranschlägen und bewaffneten Gefechten sei sehr hoch. Die Vorinstanz sei auf diese spezifische Gefährdungslage nicht eingegangen und habe so den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Im Weiteren seien die Aussagen des Beschwerdeführers zum mangelhaften Schutz vor dem IS nachvollziehbar. Dass er die gegen ihn erneut ergangene Bedrohung nicht den kurdischen Behörden gemeldet habe, sei einleuchtend, da er nur Anzeige gegen Unbekannt hätte machen können. Diese Bedrohung sei auch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Relevanz. In diesem Zusammenhang gehe die Vorinstanz zu Unrecht von begünstigenden Faktoren aus. Der Beschwerdeführer stamme unbestrittenermassen aus F._______. In G._______ habe er sich nur kurz aufgehalten und keinen bleibenden neuen Aufenthalts- beziehungsweise Wohnort gefunden. Zudem hätten den Verwandten seine Konfessionslosigkeit und seine Unfähigkeit, allein für die eigene Familie aufzukommen, gestört. Deshalb hätten sie in ein eigenes Haus ziehen müssen. Generell sei die wirtschaftliche Lage der Familie schlecht gewesen. Der Beschwerdeführer habe Schwarzarbeit verrichten müssen. Zu beachten sei ferner, dass auch Kinder vom angeordneten Wegweisungsvollzug betroffen würden. Sie seien in der Schweiz bereits gut integriert. Im Falle der Rückkehr sei die Familie konkret gefährdet. Als Beweismittel wurden Ausdrucke von Google Maps, ein Bittschreiben und eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand bestellt. Er wurde aufgefordert, seine Rechtsschrift betreffend Umfang der Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung zu präzisieren. E. Am 9. Februar 2017 erklärte der Rechtsvertreter, die vorinstanzliche Verfügung sei lediglich in den Dispositivziffern 4 und 5 angefochten. F. Mit Vernehmlassung vom 16. November 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden, wonach sie G._______ wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen hätten, überzeugten nicht. So habe der Beschwerdeführer bisher angegeben, wegen einer zielgerichteten Drohung weitergeflohen zu sein. Auch hätten sie die soziale und wirtschaftliche Situation in G._______ als günstig geschildert. Im Weiteren könne aufgrund der Akten nicht auf ein familiäres Zerwürfnis wegen der Konfessionslosigkeit der Beschwerdeführenden geschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe auf Nachfragen diesbezüglich lediglich Probleme mit Extremisten erwähnt. Gegen ein Zerwürfnis spreche im Übrigen auch der Umstand, wonach sie angegeben hätten, nach wie vor mit den Verwandten im Irak in Kontakt zu stehen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer bisher angegeben, es sei für ihn nicht schwierig gewesen, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Die nun vorgebrachten diesbezüglichen Schwierigkeiten überzeugten mithin nicht. G. Mit Replik vom 7. März 2017 hielten die Beschwerdeführenden an ihren bisherigen Darlegungen fest. Das SEM habe es unterlassen, auf die Sicherheitslage in G._______ einzugehen. Gründe für die Weiterflucht seien für die Beschwerdeführenden sowohl die Sicherheitslage als auch die persönliche Bedrohung gewesen. Das SEM verkenne sodann, dass die Beschwerdeführenden auch innerfamiliäre Auseinandersetzungen wegen ihrer Konfessionslosigkeit thematisiert hätten. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer als Auswärtiger aus F._______ dort keine Chance gehabt, sich legal im Arbeitsmarkt zu integrieren. H. Mit Eingabe vom 26. Juli 2018 gaben die Beschwerdeführer zwei Beweismittel im Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration in der Schweiz zu den Akten. I. Am 21. September 2018 übermittelte der Rechtsvertreter dem Gericht seine Kostennote. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Feststellung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz) sind demnach mangels Anfechtung rechtskräftig geworden.
4. Zunächst ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Bemängelt wird der Umstand, wonach das SEM es unterlassen habe, die spezifische Gefährdung in G._______ - dem ersten Zufluchtsort der Beschwerdeführenden - zu thematisieren. Es trifft zwar zu, dass im angefochten Entscheid einzelspezifische Erwägungen zur Gefährdungssituation in diesem Grenzort nicht explizit gemacht wurden. Das SEM hielt aber in ausführlichen Darlegungen betreffend Sicherheitslage vor Ort unter anderem fest, die Präsenz des IS an den Grenzen des Gebiets des KRG führe zu einer hohen Wachsamkeit der kurdischen Regionalbehörden und zu ausgeprägten Sicherheitsmassnahmen. Insoweit wurde die Grenzlage des neuen Wohnorts der Beschwerdeführenden nicht verkannt, sondern darauf hingewiesen, dass namentlich an solchen Orten spezifische Sicherheitsbedürfnisse der kurdischen Behörden umgesetzt würden. Eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung liegt mithin nicht vor. Eine Gehörsverletzung ist schliesslich auch insofern zu verneinen, als die Begründungsdichte im Entscheid zu überzeugen vermag und es den Beschwerdeführenden offensichtlich möglich war, diesen sachgerecht anzufechten. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kommt demnach nicht in Betracht. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die KRG-Region ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die aus dem Jahr 2008 datierende Lagebeurteilung betreffend den Nordirak (BVGE 2008/5) aktualisiert und die damit einhergehende langjährige Praxis in seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt (E. 7.4). Dabei wies es darauf hin, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst hätten, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden hätten. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS seien innerhalb der KRG-Region nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus Gebieten, die an die KRG-Region angrenzten, habe es den kurdischenPeschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zur Autonomen Kurdischen Region sei es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in die KRG-Region zu verhindern. Mitte November 2015 hätten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben können. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im angeführten Urteil fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei, und keine Anhaltspunkte für die Annahme vorlägen, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern würde. Der Wegweisungsvollzug sei damit als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. Das Gericht wies allerdings darauf hin, dass angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern Vertriebene jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen sei (E. 7.4.5). 6.3 Vor diesem Hintergrund vermag die andere Einschätzung der allgemeinen Lage in G._______ durch die Beschwerdeführenden nicht zu überzeugen. Auch das SEM hat in ausführlichen und zutreffenden Erwägungen auf die Anstrengungen der Behörden des KRG-Gebiets, zu welchem auch G._______ gehört, die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten, hingewiesen. Soweit die Beschwerdeführenden in genereller Weise ihre Rückkehr in dieses Gebiet für unzumutbar erachten, kann ihnen mithin nicht gefolgt werden. 6.4 In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht ein überwiegend günstiges Bild ihrer Situation in G._______ vermittelten. In diesem Zusammenhang kann auf die ausführlichen Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Die im Beschwerdeverfahren formulierten Einwände vermögen bei dieser Sachlage nicht zu überzeugen und sind als nachgeschoben beziehungsweise übertrieben zu qualifizieren. So wies das SEM in der Vernehmlassung auf mehrere Stellen in den Protokollen, in welchen sich die Beschwerdeführenden zur Relevanz ihrer Konfessionslosigkeit äusserten, hin. Dabei vermittelten sie jedenfalls nicht das Bild eines schwerwiegenden Zerwürfnisses aus religiösen Gründen innerhalb der Grossfamilie. Auch die nun geltend gemachten Schwierigkeiten im Erwerbsleben wirken in Anbetracht der Aktenlage konstruiert. Angesichts des weitreichenden Beziehungsnetzes sowie der bisherigen beruflichen Erfahrungen ist anzunehmen, dass der den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer wieder in der Lage sein wird, für seine Familie aufzukommen, selbst wenn der Zugang zum Arbeitsmarkt in der KRG-Region aufgrund der derzeitigen Situation für die gesamte Bevölkerung erschwert sein sollte. Auch eine finanzielle Unterstützung durch den in der Schweiz lebenden Bruder beziehungsweise Schwager ist denkbar. Unbesehen davon steht es ihnen offen, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 73 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr - insbesondere mithilfe ihres familiären Beziehungsnetzes - eine tragfähige Existenz aufbauen können und nicht in eine Notlage geraten werden. Folglich sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin in die KRG-Region. Die nicht überzeugenden Gegenargumente rechtfertigen nach dem Gesagten keine andere Beurteilung. Es trifft zwar zu, dass der Aufenthalt in G._______ gemäss Angabe der Beschwerdeführenden nur kurz war. Als begünstigender Umstand ist hingegen die Tatsache zu werten, dass die Beschwerdeführerin offenbar aus diesem Ort stammt und dorthin zurückkehren konnte. 6.5 Das Kindswohl ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorrangig zu gewichten. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Bei der Beurteilung ist zu differenzieren, ob sich das Kind in einem jungen, stark von der Familie geprägten Alter befindet, oder es sich bei der asylsuchenden Person bereits um einen langjährig anwesenden Jugendlichen handelt. Bei einem adoleszenten Kind ist abzuwägen, wie intensiv und prägend die Bindungen sind, welche es im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 267 f. m.w.H.). Die beiden Töchter der Beschwerdeführenden halten sich als nun gut 10 beziehungsweise 13-jährige drei Jahre lang in der Schweiz auf, was als nicht besonders lange erscheint. Gewisse soziale Bindungen ausserhalb der Kernfamilie dürften zwar bestehen. Hingegen ist auch in Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel nicht davon auszugehen, dass die Töchter aufgrund der Rückkehr ins Heimatland aus einer bereits gefestigten Lebensstruktur herausgerissen werden und der Gefahr einer Entwurzelung ausgesetzt sind. Es ist ihnen grundsätzlich zuzumuten, mit der Familie in den Nordirak zurückzureisen. 6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich im Bedarfsfall bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Ein Eingehen auf weitere Beweismittel und Beschwerdevorbringen erübrigt sich.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die in den Dispositivziffern 4 und 5 angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie stellten in ihrer Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 1. Februar 2017 guthiess. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben, zumal sich ihre finanzielle Situation nicht entscheidwesentlich veränderte. 8.2 Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertretung als Rechtsbeistand zugeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8 - 11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 21. September 2018 eine Kostennote zu den Akten, in welcher für den Fall des Obsiegens ein Honorar von Fr. 3'900.75 gefordert wird, was als angemessen erscheint. Aufgrund des Unterliegens ist der Stundenansatz indes auf Fr. 220.- zu reduzieren. Demzufolge ist dem Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'870.- zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2'870.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand: