Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4099/2013 law/auj Urteil vom 19. November 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Serbien, beide vertreten durch Bettina Surber, Rechtsanwältin und Notarin, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 10. Juli 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 die Asylgesuche der Kinder A._______ und B._______ und deren Eltern vom 4. Mai 2009 gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7273/2009 vom 18. Juli 2012 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies, weil es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die geltend gemachte Verfolgung durch Mafia-Leute aufgrund von widersprüchlichen und ungenauen Aussagen des Vaters als unglaubhaft erachtete, dass die Familie mit Eingabe vom 19. August 2012 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2012 ersuchte mit der Begründung, das Gericht habe wesentliche Tatsachen übersehen und den Antrag der Kinder auf Anerkennung als Flüchtlinge unbeurteilt gelassen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. August 2012 im Verfahren D-4306/2012 u.a. festhielt, das Gericht habe im Verfahren D-7273/2009 vom 18. Juli 2012 die Gefährdung der Familie geprüft und verneint, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass der Antrag auf Asylgewährung der Kinder übersehen worden sei, dass das Gericht sein Urteil D-7273/2009 vom 18. Juli 2012 in Kenntnis des Alters der Kinder gefällt und die Anordnung einer Anhörung der Kinder aufgrund ihres Alters und des Umstandes, dass es sich nicht um unbegleitete Minderjährige handle, praxisgemäss implizit als nicht notwendig erachtet habe, weshalb nicht davon auszugehen sei, es habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt, dass das Gericht mit Zwischenverfügung vom 22. August 2012 das Revisionsgesuch gegen das Urteil D-7273/2009 vom 18. Juli 2012 daher als aussichtslos beurteilte, den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte und einen Kostenvorschuss erhob, dass das Gericht mit Urteil D-4306/2012 vom 13. September 2012 wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses auf das Revisionsgesuch nicht eintrat, dass die Familie mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe an das BFM vom 23. August 2012 unter anderem beantragte, es seien die originäre Flüchtlingseigenschaft der Kinder A._______ und B._______ sowie die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, und eventuell seien Wegweisungshindernisse festzustellen, dass das BFM diese Eingabe zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass die Kinder A._______ und B._______ mit Eingabe ihres vormaligen Rechtsvertreters vom 19. November 2012 an das BFM um Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft ersuchen liessen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5972/2012 vom 24. Januar 2013 die als Gesuch um Revision seines Urteils vom 18. Juli 2012 und des Revisionsurteils vom 13. September 2012 an die Hand genommenen Eingaben vom 23. August 2012 und vom 30. November 2012 abwies, soweit es darauf eintrat, dass es die Akten zur Behandlung der Asylgesuche von A._______ und B._______ vom 19. November 2012 an das BFM überwies, dass der vormalige Rechtsvertreter mit diversen Schreiben an das BFM erneut um Eintreten auf die Asylgesuche der Kinder nach deren vorgängiger Anhörung ersuchte, dass das BFM dem damaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 5. März 2013 in Anwendung von Art. 36 AsylG anstelle einer Anhörung der Kinder das rechtliche Gehör gewährte mit der Begründung, die Kinder seien bereits ins ordentliche Asylverfahren der Eltern eingeschlossen gewesen, weshalb die Asylgesuche der Kinder als Zweitgesuche zu qualifizieren seien und der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt sei, dass die neu mandatierte Rechtsvertreterin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 18. März 2013 ans Bundesamt geltend machte, dem Kindeswohl respektive den Entwicklungsmöglichkeiten von A._______ und B._______ in Serbien sei im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7273/2009 vom 18. Juli 2012 zu wenig Beachtung geschenkt worden, dass für A._______ und B._______ bei einer Rückkehr nach Serbien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Roma-Minderheit der Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung stark eingeschränkt sein würde, was mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) nicht zu vereinbaren sei, und die Kinder überdies den Bezug zur Heimat in ihrer vierjährigen Anwesenheit in der Schweiz verloren hätten und hier gut integriert seien, weshalb eine Rückkehr nach Serbien unzumutbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 29. April 2013 - eröffnet am 30. April 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Zweitasylgesuche der Kinder nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, die sozialen und wirtschaftlichen Probleme der Roma-Familie im Fall einer Rückkehr nach Serbien und die schwierige Entwicklungsperspektive der Kinder seien vom Bundesamt und vom Bundesverwaltungsgericht bereits beurteilt und nicht als Wegweisungsvollzugshindernis qualifiziert worden, dass das am 4. Mai 2009 eingeleitete Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei und keine Hinweise auf nach Abschluss dieses Verfahrens eingetretene Ereignisse vorlägen, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Mai 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, die Verfügung des BFM vom 29. April 2013 sei aufzuheben, es sei auf die Asylgesuche der beschwerdeführenden Kinder einzutreten und diesen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, ebenso wie ihren Eltern, welche ihr Aufenthaltsrecht aus dem Recht der Kinder auf Familienleben ableiten könnten, dass die Rechtsvertreterin zur Begründung im Wesentlichen die Argumente aus ihrer obgenannten Stellungnahme vom 18. März 2013 ans Bundesamt wiederholte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2581/2013 vom 16. Mai 2013 die Beschwerde vollumfänglich abwies, dass die Rechtsvertreterin mit als "Gesuch (...) betreffend Asyl/vorläufige Aufnahme" betitelter und ans BFM gerichteter Eingabe vom 21. Mai 2013 für A._______ und B._______ beantragte, es sei "in Abweichung" vom Entscheid des Bundesamtes vom 30. April (recte: 29. April) 2013 auf das Asylgesuch der beiden Kinder einzutreten und es sei ihnen in der Schweiz Asyl, eventuell die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass ein neu vorliegender, A._______ und B._______ betreffender Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste St. Gallen (KJPD) vom 16. Mai 2013 zum einen eine erneute Überprüfung der Asylgründe sowohl der Kinder als auch der Eltern und zum anderen eine Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges als angezeigt erscheinen lasse, dass das Bundesverwaltungsgericht überdies im Urteil vom 16. Mai 2013 nicht berücksichtigt habe, dass die Familienmitglieder Angehörige der Roma-Minderheit seien, die serbische Sprache nicht sprechen und die Kinder daher in Serbien keinen Zugang zu Bildung haben würden, dass in einer weiteren Eingabe vom 3. Juni 2013 unter Beilage eines kurzen, als Bericht des Lehrers von A._______ bezeichneten, nicht unterschriebenen Textes geltend gemacht wird, der Junge spreche die serbische Sprache nicht, weshalb mit erheblichen Integrationsproblemen zu rechnen sei sowie in Kombination mit der Diskriminierung von Roma-Kindern beim Schulbesuch in Serbien real kein Zugang zu Bildung gegeben sei, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juni 2013 wegen Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs einen Gebührenvorschuss erhob, welcher am 12. Juni 2013 bezahlt wurde, dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 12. Juni 2013 einen aktuellen Bericht des Hausarztes der beschwerdeführenden Kinder vom 8. Juni 2013 einreichte, in dem bestätigt werde, dass eine Ausweisung der Familie für A._______ katastrophale Folgen hätte und für beide Kinder "ein massives Trauma mit unabsehbaren Konsequenzen" wäre, dass der vormalige Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. Juni 2013 ans BFM die Namen von diversen Personen nannte, welche bestätigen könnten, dass A._______ und B._______ kein Serbisch verstehen würden, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2013 auf das Wiedererwägungsgesuch vom 21. Mai 2013 nicht eintrat und die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 4. Mai 2009 feststellte, eine Gebühr von Fr. 600.- erhob und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Bundesamt aufgrund einer am 1. Juli 2013 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereichten Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2581/2013 vom 16. Mai 2013 und das Revisionsurteil D-5972/2012 vom 24. Januar 2013 einstweilen von Vollzugshandlungen absah, dass der EGMR den Wegweisungsvollzug nicht sistierte und das Bundesamt am 18. Juli 2013 den Vollzugsstopp daher wieder aufhob, dass die Kinder A._______ und B._______ durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 18. Juli 2013 gegen die Verfügung des BFM vom 10. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei auf das Asylgesuch der Kinder einzutreten, und es sei diesen in der Schweiz Asyl, evtl. die vorläufige Aufnahme zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 10. Juli 2013 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Sache nach Anhörung der Kinder zu überprüfen und über das Gesuch um Asyl zu entscheiden, dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liessen, es sei der Wegweisungsvollzug für die Dauer des Gerichtsverfahrens zu sistieren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. Juli 2013 den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch aussetzte, dass der Instruktionsrichter nach Eingang der Akten und Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2013 festhielt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie die von ihnen eingereichten Beweismittel dürften als wiedererwägungsrechtlich nicht relevant zu erachten sein, zumal keine seit dem rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens (vgl. das Beschwerdeurteil vom 16. Mai 2013) eingetretene, wesentliche Veränderung der Sachlage ersichtlich sei, dass der Instruktionsrichter die in der Beschwerde formulierten Begehren dementsprechend als aussichtslos einschätzte, das Vorliegen eines überwiegenden privaten Interesses an einer Vollzugsaussetzung verneinte, das Gesuch um Sistierung des Wegweisungsvollzugs abwies, den in der Verfügung vom 19. Juli 2013 superprovisorisch angeordneten Vollzugsstopp aufhob und die Vollstreckbarkeit der vom BFM mit Verfügung vom 29. April 2013 rechtskräftig verfügten Wegweisung aus der Schweiz feststellte (vgl. Art. 112 AsylG i.V.m. Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass der Instruktionsrichter zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einen Vorschuss in der Höhe von Fr. 1200.- erhob, dass die Beschwerdeführenden am 5. August 2013 den Kostenvorschuss leisteten, dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 5. August 2013 eine Beschwerdeergänzung einreichte, in welcher sie zunächst einräumte, es sei fraglich, ob es überhaupt möglich sei, in der kurzen Zeit zwischen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2013 und dem Widererwägungsgesuch vom 21. Mai 2013 neue Beweise vorzulegen, dass sie sodann nochmals darum ersuchte, die Arztberichte seien als neue Beweismittel entgegenzunehmen, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht erneut beantragte, es sei der Wegweisungsvollzug für die Dauer des Gerichtsverfahrens zu sistieren, und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Vorinstanz die Eingabe vom 21. Mai 2013 als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und mit Verfügung vom 10. Juli 2013 nicht darauf eintrat, dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, in der Eingabe vom 21. Mai 2013 würden weder neue Tatsachen vorgebracht noch Beweismittel eingereicht, welche Elemente enthielten, die nicht bereits in den vorhergehenden Verfahren geltend gemacht und von den Asylbehörden geprüft worden seien, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 136 II 177 E. 2 S. 181 f., mit weiteren Hinweisen), dass danach die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass sodann auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist, und ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten ist, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können, dass eine Wiedererwägung ausserdem dann nicht in Betracht fällt, wenn zu deren Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind, dass hingegen auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen, und die Frage, ob sie auch tatsächlich gegeben und auch geeignet sind, im konkreten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, Gegenstand der materiellen Prüfung der Eingabe ist (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a und b S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44), dass die Rechtsvertreterin die Eingabe vom 21. Mai 2013, ergänzt durch weitere Eingaben vom 3. und 12. Juni 2013, u.a. damit begründete, ein neu vorliegender, die Kinder A._______ und B._______ betreffender Bericht der KJPD vom 16. Mai 2013 lasse zum einen eine erneute Überprüfung der Asylgründe sowohl der Kinder als auch der Eltern und zum anderen eine Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges als notwendig erscheinen, dass die Kinder gemäss dem ärztlichen Bericht beim Gedanken an eine Rückkehr nach Serbien unter massiven Ängsten litten, da der Vater in Serbien von Leuten der Mafia geschlagen, B._______ an den Haaren gezogen und auch die Mutter sowie A._______ malträtiert worden seien, und daher erwiesen sei, dass die Kinder "in jüngster Zeit vertieft traumatisierende Verfolgung" erlitten und eine "subjektive, nicht vortäuschbare Furcht (...) vor künftiger Verfolgung" hätten (vgl. Eingabe vom 21. Mai 2013 S. 5), dass dem eingereichten Arztbericht der KJPD vom 16. Mai 2013 zu entnehmen ist, dass A._______ und B._______ seit 12. Januar 2010 bei dieser Institution in ambulanter kinderpsychiatrischer Behandlung sind, die KJPD seither die Eltern und die Kinder "in grösseren Abständen (...) gesehen" sowie den beiden Kindern eine Ergotherapie verordnet hat, welche diese regelmässig besucht haben, dass eine psychische Belastungssituation der Kinder einerseits im Zusammenhang mit angeblichen Gewalterfahrungen des Vaters in Serbien durch eine "mafiös organisierte Bande" bzw. "die Mafia" sowie andererseits im Zusammenhang mit der bevorstehenden Wegweisung bereits in früheren ärztlichen Berichten der KJPD erwähnt wurde (vgl. die beiden Berichte der KJPD über A._______ und B._______ vom 17. November 2011 sowie den Bericht der KJPD über beide Kinder vom 10. August 2012) und die Angaben im aktuellen Bericht vom 16. Mai 2013 daher nicht neu sind, dass entgegen der in der Beschwerde vom 18. Juli 2013 (S. Ziff. IV 1 S. 7 f.) vertretenen Ansicht aus den Ängsten der Kinder und den psychosomatischen Beschwerden nicht auf asylrechtlich relevante Ursachen wie eine "private, staatlich geduldete oder gar geförderte Verfolgung" geschlossen werden kann, dass die Asylvorbringen von den zuständigen Asylbehörden rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt wurden (vgl. BFM-Verfügung vom 21. Oktober 2009 S. 3, bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 7273/2009 vom 18. Juli 2012 E. 4.1.-4.2 S. 7 f.), dass sich im aktuellen Arztbericht der KJPD vom 16. Mai 2013 keine Diagnose einer schweren Traumatisierung findet, wie in der Beschwerde vom 18. Juli 2013 (Ziff. IV 1 S. 9) behauptet wird, dass im Bericht der KJPD lediglich festgehalten wird, die Erinnerung an bedrohliche Erlebnisse im Heimatland sowie die drohende Wegweisung belasteten die Kinder erheblich, und die bestehende Symptomatik ausdrücklich in den Kontext der mit der bevorstehenden Ausreise verbundenen Unsicherheit gestellt wird, dass die pauschale Aussage in der Beschwerdeergänzung vom 5. August 2013 (Ziff. IV 1 S. 3), wonach die psychische Beeinträchtigung der Kinder "heute in ihrer Ausprägung als neu einzustufen sei", unbehelflich ist, zumal weder dem Bericht des Hausarztes vom 8. Juni 2013 noch demjenigen der KJPD vom 16. Mai 2013 Anhaltspunkte für eine wesentlich veränderte Sachlage hinsichtlich des Gesundheitszustandes von A._______ und B._______ seit dem Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2581/2013 vom 16. Mai 2013 zu entnehmen sind, dass sich keine Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aufdrängt, zumal sowohl die Situation der Minderheit der Roma in Serbien als auch die gesundheitliche Situation von A._______ und B._______ und ihr Zugang zur Gesundheitsversorgung in Serbien sowie das Kindeswohl vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 - teilweise unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der ergänzenden Vernehmlassung vom 10. Januar 2012 - ausführlich gewürdigt wurden (E. 4.3 S. 9 f., E. 6.4.2 S. 13 f., E. 6.4.3 S. 14 ff.), dass die diesbezüglichen Urteilserwägungen - wie erst kürzlich im Beschwerdeurteil D-2581/2013 (S. 6) vom 16. Mai 2013 festgehalten - auch im heutigen Zeitpunkt noch zutreffend sind, zumal sich die Sachlage seither nicht wesentlich verändert hat, dass die Rechtsvertreterin bezüglich des erneut gestellten Antrags auf Anhörung der Kinder bereits im Urteil D-2581/2013 vom 16. Mai 2013 auf das Revisionsurteil D-5972/2012 vom 24. Januar 2013 (E. S. 4.3 S. 9 ff.) hingewiesen wurde, wo unter Hinweis auf das (mittlerweile als BVGE 2012/31 publizierte) Urteil E-3296/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2012 die Frage der Notwendigkeit einer Anhörung der Kinder unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausführlich erwogen und für den vorliegenden Fall verneint wurde, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie die von ihnen eingereichten Beweismittel demzufolge als wiedererwägungsrechtlich nicht relevant zu erachten sind, zumal keine seit dem rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens (vgl. das Beschwerdeurteil vom 16. Mai 2013) eingetretene, wesentliche Veränderung der Sachlage ersichtlich ist, und das BFM daher zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, dass ergänzend anzufügen bleibt, dass für das Wohl von Kindern einschliesslich einer ausreichenden Ernährung, emotionalen Unterstützung und Vorbereitung auf die Rückkehr in die Heimat in erster Linie die Eltern verantwortlich sind und erst subsidiär staatliche Institutionen, dass die Rechtsvertreterin ihre Eingaben vom 21. Mai 2013 sowie die Ergänzungen vom 3. und 12. Juni 2013 ferner damit begründet, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 16. Mai 2013 einen wesentlichen Aspekt des Sachverhaltes nicht berücksichtigt bzw. nicht gewürdigt, indem es der Tatsache keine Beachtung geschenkt habe, dass die Kinder A._______ und B._______ als Angehörige der Minderheit der Roma die serbische Sprache nicht sprechen würden und ihnen in Kombination mit der Diskriminierung als Roma daher in Serbien der Zugang zu Bildung verwehrt bleiben würde, dass sie keine Chance auf eine für ein gesellschaftliches und wirtschaftliches Fortkommen notwendige Ausbildung erhalten würden und daher "der akuten Gefahr der sozialen Marginalisierung ausgesetzt" seien, womit ihnen eine lebenslängliche unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) drohe, deren Verletzung auch in einem Wiederwägungsverfahren geltend gemacht werden könne (vgl. Beschwerde Ziff. IV 3.3 S. 12), dass in der Zwischenverfügung vom 24. Juli 2013 (S. 6) darauf hingewiesen wurde, dass im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vor dem BFM nicht die Korrektur eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts erwirkt werden kann, dass sich im Übrigen das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsurteil D-5972/2012 vom 24. Januar 2013 (E. 4.3 S. 9) mit den bereits vom früheren Rechtsvertreter vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des Erwerbs der serbischen Sprache durch die Kinder befasst hat, dass es sich mithin auch bei diese Rüge um repetitive, appellatorische Kritik an den bisherigen Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts handelt, welche überdies - wie erwähnt - in einem Wiedererwägungsverfahren vor dem BFM nicht geprüft werden kann, dass aus der unklaren Formulierung in der Beschwerdeergänzung vom 5. August 2013 nicht eindeutig hervorgeht, ob die Rechtsvertreterin daselbst einen Eventualantrag auf Revision der Urteils vom 16. Mai 2013 gestellt hat, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel strenge Anforderungen zu stellen sind und darzulegen ist, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern dieser erheblich sein sollte (vgl. auch hierzu das Revisionsurteil D-5972/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4 S. 8 ff.), dass in der Beschwerdeergänzung vom 5. August 2013 ferner geltend gemacht wird, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehe ein Recht auf Revision eines Urteils bzw. auf das neue Asylgesuch wäre einzutreten, wenn der EGMR eine Verletzung der EMRK festgestellt habe, dass der EGMR über die Beschwerde gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2581/2013 vom 16. Mai 2013 und D-5972/2012 vom 24. Januar 2013 noch nicht entschieden hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen und mit dem am 5. August 2013 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 1 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: