Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2581/2013 law/auj Urteil vom 16. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Lang (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Serbien, beide vertreten durch Bettina Surber, Rechtsanwältin und Notarin, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. April 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Eltern von A._______ und B._______ am 4. Mai 2009 zusammen mit ihren Kindern in der Schweiz um Asyl nachsuchten und dabei im Wesentlichen geltend machten, "die Mafia" bzw. die Leute, bei denen der in Serbien als Früchte- und Gemüsehändler tätig gewesene Vater seine Ware eingekauft und denen er Geld geschuldet habe, hätten ihn und seine Familie bedroht, dass die Mutter vorbrachte, sie habe ihre Kinder aus finanziellen Gründen nicht zur Schule schicken können, und als Roma würden sie in Serbien als Menschen zweiter Klasse behandelt und erhielten keine staatliche Unterstützung, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 die Asylgesuche gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7273/2009 vom 18. Juli 2012 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies, dass die Familie mit Eingabe vom 19. August 2012 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2012 ersuchte mit der Begründung, das Gericht habe wesentliche Tatsachen übersehen und den Antrag der Kinder auf Anerkennung als Flüchtlinge unbeurteilt gelassen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4306/2012 vom 13. September 2012 wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses auf das Revisionsgesuch nicht eintrat, dass die Familie mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe an das BFM vom 23. August 2012 unter anderem beantragte, es seien die originäre Flüchtlingseigenschaft der Kinder A._______ und B._______ sowie die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, und eventuell seien Wegweisungshindernisse festzustellen, dass das BFM diese Eingabe zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass die Kinder A._______ und B._______ mit Eingabe ihres vormaligen Rechtsvertreters vom 19. November 2012 an das BFM um Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft ersuchen liessen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5972/2012 vom 24. Januar 2013 die als Gesuch um Revision seines Urteils vom 18. Juli 2012 und des Revisionsurteils vom 13. September 2012 an die Hand genommenen Eingaben vom 23. August 2012 und vom 30. November 2012 abwies, soweit es darauf eintrat, dass es die Akten zur Behandlung der Asylgesuche von A._______ und B._______ vom 19. November 2012 an das BFM überwies, dass der vormalige Rechtsvertreter mit diversen Schreiben an das BFM um Eintreten auf die Asylgesuche der Kinder nach deren vorgängiger Anhörung ersuchte, dass das BFM den Beschwerdeführenden am 5. März 2013 mitteilte, es beabsichtige, einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen, und ihnen eine Frist zur Stellungnahme bis 18. März 2013 ansetzte, dass die neu mandatierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. März 2013 dem BFM eine Stellungnahme zukommen liess, dass das BFM mit Verfügung vom 29. April 2013 - eröffnet am 30. April 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, sie - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, feststellte, der Kanton C._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und eine Gebühr von Fr. 600.- erhob, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Mai 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, die Verfügung des BFM vom 29. April 2013 sei aufzuheben, es sei auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch unter anderem nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellt, die beschwerdeführenden Kinder seien im Asylgesuch der Eltern vom 4. Mai 2009 eingeschlossen gewesen, dass das Bundesamt dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 abgewiesen und die Wegweisung der Familie aus der Schweiz verfügt habe, dass eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (D-7273/2009; Anm. des Gerichts) vom 18. Juli 2012 abgewiesen worden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht ein gegen dieses Urteil eingereichtes Revisionsgesuch der Familie mit Urteil (D-5972/2012; Anm. des Gerichts) vom 24. Januar 2013 abgewiesen und die Asylgesuche von A._______ und B._______ vom 19. November 2012 an das BFM zur weiteren Behandlung überwiesen habe, dass die Asylgesuche der Kinder als Zweitgesuche zu qualifizieren seien da sie im ordentlichen Asylverfahren ihrer Eltern eingeschlossen gewesen seien, dass der Sachverhalt vorliegend genügend abgeklärt sei, in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 AsylG entgegen der Anträge des vormaligen Rechtsvertreters eine Anhörung der Kinder nicht erforderlich und der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt sei, dass die Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 8. März 2013 keine Elemente enthalte, die nicht bereits im vorangehenden Verfahren geltend gemacht worden seien, dass sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht die sozialen und wirtschaftlichen Probleme im Heimatland aufgrund der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur Ethnie der Roma sowie insbesondere die schwierige Entwicklungsperspektive der Kinder bereits beurteilt und nicht als Hinderungsgrund für den Vollzug der Wegweisung qualifiziert hätten, und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Verfügung vom 21. Oktober 2009 und die Urteile vom 18. Juli 2012 und vom 24. Januar 2013 zu verweisen sei, dass das am 4. Mai 2009 eingeleitete Asylverfahren seit dem 18. Juli 2012 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen, dass die Kinder A._______ und B._______ zusammen mit ihren Eltern bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, dass bezüglich der Argumentation des vormaligen Rechtsvertreters, wonach eine Anhörung der Kinder A._______ und B._______ zur Beurteilung von deren originärer Flüchtlingseigenschaft unabdingbar sei, auf die unter Hinweis auf das Urteil E-3296/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2012 gemachten Ausführungen im Revisionsurteil D-5972/2012 vom 24. Januar 2013 zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom 18. März 2013 und in der Beschwerde vom 7. Mai 2013 pauschal geltend machen, sie hätten im Heimatland als Roma mit "erheblichen Nachteilen" und Diskriminierung beim Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung zu rechnen, ohne darzulegen, inwiefern damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 des AsylG vorliegen soll, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-7273/2009 vom 18. Juli 2012 ausführlich zur Situation der Minderheit der Roma in Serbien geäussert hat (vgl. E. 4.3 S. 9 f.), dass die Beschwerdeführenden nicht ansatzweise aufzeigen, inwiefern seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens am 18. Juli 2012 für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse eingetreten sein sollen, dass der Einwand, die Situation der Kinder als Roma und die daraus resultierende Benachteiligung habe in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zu wenig Beachtung gefunden, jeglicher Grundlage entbehrt, dass sowohl die Situation der Minderheit der Roma in Serbien im Allgemeinen als auch die gesundheitliche Situation der Kinder A._______ und B._______ und ihr Zugang zur Gesundheitsversorgung in Serbien vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 - teilweise unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der ergänzenden Vernehmlassung vom 10. Januar 2012 - ausführlich gewürdigt wurden (vgl. E. 4.3 S. 9 f., E. 6.4.2 S. 13 f.), dass sich das besagte Urteil entgegen den anderslautenden Behauptungen in der Beschwerde auch ausführlich mit dem Kindeswohl befasst hat (vgl. E. 6.4.3 S. 14 ff.), dass die diesbezüglichen Urteilserwägungen auch im heutigen Zeitpunkt noch zutreffend sind, zumal die Kinder nach wie vor den Grossteil ihres Lebens (neun bzw. sieben Jahre) in Serbien verbracht haben, hier mit ihren aus dem Kulturkreis der Roma stammenden Eltern leben und sich in ihrer - nunmehr vierjährigen - Anwesenheit in der Schweiz nicht derart erfolgreich integriert haben, dass bei einer Rückkehr in die Heimat die Gefahr einer Entwurzelung bestehen würde, dass die Beschwerdeführenden mithin im Rahmen ihres zweiten Asylverfahrens in der Schweiz nicht darzulegen vermögen, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das erneute Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat, dass mangels einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung der Kinder A._______ und B._______ im Heimatland das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet und aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für eine den Beschwerdeführenden in Serbien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass - wie bereits im Urteil D-7273/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2012 dargelegt - weder die allgemeine Lage in Serbien (vgl. E. 6.4.1 S. 13) noch individuelle, die Beschwerdeführenden betreffende Gründe (vgl. E. 6.4.2 S. 13 f.) auf eine konkrete Gefährdung der Kinder im Fall ihrer Rückkehr nach Serbien schliessen lassen, dass diese Erwägungen in der Beschwerde nicht substanziiert bestritten werden, dass sich auch aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, die darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr nach Serbien aus individuellen Gründen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten, dass deshalb ohne zusätzliche Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und die Erwägungen im Urteil D-7273/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2012 festzustellen ist, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der zu beachtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt hat, dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist (Art. 111 Bst. e AsylG und Art. 111a AsylG), dass bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: