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D-4082/2022

D-4082/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten.

E. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und das SEM hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen dürfen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Auf die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sei superprovisorisch zu sistieren (vgl. Ziffer 4 und 5 der Beschwerdeanträge), ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4 Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wurde in der Beschwerde inhaltlich nicht begründet. Mangels Hinweise in den Akten auf eine ungenügende Verfahrensführung durch die Vorinstanz, welche eine Rückweisung der Sache zwecks erneuter Prüfung rechtfertigen würde, ist auf dieses Eventualbegehren (vgl. Ziffer 2 der Beschwerdeanträge) nicht weiter einzugehen.

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des Nichteintretensentscheids aus, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden seien und Italien habe sich am 8. Juni 2022 bereit erklärt, sie zurückzunehmen, weshalb das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen sei. Da ihnen das schutzwürdige Interesse gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG fehle, sei in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihre Asylgesuche einzutreten. Hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerinnen könnten nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG befürchten zu müssen. Der von ihnen geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Weiter stünde auch der Umstand, dass die Schwester der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz lebe, der Wegweisung nach Italien und dessen Vollzug nicht entgegen, da keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünden. Die Beschwerdeführerinnen seien in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden und würden über gültige Aufenthaltstitel verfügen, weshalb sie sich offiziell an die zuständigen italienischen Behörden wenden könnten, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu beantragen oder falls sie Hilfe bei der Arbeitssuche und allfälliger Kinderbetreuung in Anspruch nehmen möchten. Da Italien die Qualifikationsrichtlinie umgesetzt habe, könnten sie die ihnen zustehenden Ansprüche auch bei den italienischen Behörden einfordern. Zudem könnten sie sich neben den staatlichen Strukturen auch an private und internationale Hilfsorganisationen wenden. Gemäss Mitteilung der italienischen Behörden werde noch abgeklärt, ob für die Beschwerdeführerinnen eine Unterbringung im SAI-System gegeben sei. Selbst wenn sie nach ihrer Rückkehr nach Italien nicht direkt in eine Unterbringung im SAI-System kämen, würden sie in einer Erstaufnahmestruktur untergebracht werden und müssten nicht auf der Strasse leben. Damit könne auch auf das Einholen von Garantien verzichtet werden. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerinnen seien weitestgehend abgeklärt worden und stünden der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht im Wege, da diese nicht von einer derartigen Schwere und insbesondere mit Blick auf die benötigten Behandlungen nicht derart spezifisch seien, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen die internationale Verpflichtung der Schweiz bedeuten würde. Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und da die Beschwerdeführerinnen einen gültigen Aufenthaltstitel für Italien hätten, könnten sie auch das nationale Gesundheitssystem beanspruchen. Darüber hinaus hätten sie keine konkreten Hinweise vorgebracht, welche belegen würden, dass Italien ihnen eine notwendige medizinische Behandlung verweigert habe oder künftig verweigern würde. Für das weitere Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Das SEM informiere die italienischen Behörden vor dieser über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung. Da die Beschwerdeführerinnen zusammen zurückkehren werden, verletze eine Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung nach Italien weder Art. 3 EMRK noch Art. 3 KRK und sei auch mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls vereinbar. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und durchführbar.

E. 5.2 In der Beschwerde wendeten die Beschwerdeführerinnen ein, der Zugang zum SAI-System sei aufgrund der Auswirkungen des Ukrainekriegs zusätzlich erschwert worden. Zudem sei bezüglich der prioritären Behandlung bei einem Antrag auf Unterbringen im SAI-System unklar, ob sie während ihres Aufenthalts in Italien bereits in einer SAI-Unterkunft gewesen seien. Sollte dies der Fall sein, hätten sei kein Recht mehr auf Zugang und selbst wenn sie noch nicht in den SAI-Strukturen gewesen wären, habe es zurzeit nicht mehr genügend Plätze. Zusätzlich sei auch die Art und Weise der Zuweisung der Plätze schwierig bis unmöglich nachzuvollziehen. Soweit das SEM davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerinnen sowieso in eine Erstaufnahmestruktur kommen würden, würden dadurch Fragen über die Kenntnisse der Realität der Situation durch die Vorinstanz aufgeworfen. Aufgrund der Verständigungsschwierigkeiten und des in Italien herrschenden Anwaltszwangs vor Gericht, werde ihnen überdies faktisch die Geltendmachung ihrer Ansprüche verunmöglicht. Ferner verkenne das SEM die schlechte Lage von rückübernommenen Personen mit Schutzstatus, welchen keine Unterstützung gewährt werde. Alsdann gehe aus den ärztlichen Berichten klar hervor, dass bei der Beschwerdeführerin 1 eine operative (...) der (...) notwendig sei. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass eine (...) nicht nur körperliche, sondern auch langfristige psychische Auswirkungen habe. Da ihr der Zugang zur Gesundheitsversorgung aufgrund der Verpflichtung zur Zahlung eines Selbstbehaltes für Gesundheitsdienstleistungen, der Sprachbarriere sowie der langen Wartezeiten faktisch verwehrt bleiben würde, sei ihr zumindest zu ermöglichen, die notwendige (...) in der Schweiz durchführen zu lassen und bis zur vollständigen Genesung hier zu bleiben.

E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicheren bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 6.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Italien um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt und legte ausführlich und zutreffend dar, weshalb sie nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen eingetreten ist. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen in Italien als Flüchtlinge anerkannt wurden und ihnen eine bis am (...) 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde (vgl. SEM-Akte [...]-27/1). Ausserdem stimmten die italienischen Behörden ihrer Rückübernahme am 8. Juni 2022 ausdrücklich zu (vgl. SEM-Akte [...]-39/2 [nachfolgend: SEM-Akte 39/2]), so dass sie nach Italien zurückkehren können, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots befürchten zu müssen. Die Beschwerdeführerinnen haben denn auch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene vorgebracht, es würde ihnen in Italien eine Rückschiebung in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Non-Refoulement-Verbots drohen.

E. 6.3 Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 7.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen derzeit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK; SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 Nachdem die Beschwerdeführerinnen in Italien als Flüchtlinge anerkannt wurden, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihnen eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass Italien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (u.a. Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Es besteht kein "real risk" im Sinne einer konkreten Verweigerung von Italien, den Beschwerdeführerinnen die Minimalgarantien im Sinne der genannten EU-Richtlinie zu gewähren (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5). Die italienischen Behörden hielten in ihrer E-Mail vom 8. Juni 2022 an die Vorinstanz ausdrücklich fest, die Beschwerdeführerinnen seien Begünstigte internationalen Schutzes und könnten gemeinsam nach Italien zurückkehren. Die Behörde warte darauf, dass ihr das Datum der Überstellung bekanntgegeben werde, um dann die spezifische Aufnahmestruktur zu bestimmen (SEM-Akte [...]-39/2). Zudem indentifizierten die italienischen Behörden die Beschwerdeführerin 1 und ihre minderjährige Tochter bereits eindeutig als vulnerable und schützenswerte Familie, weshalb sie - sofern die Voraussetzungen erfüllt seien - nach ihrer Ankunft in Italien in die SAI-Strukturen aufgenommen werden würden (vgl. SEM-Akte [...]-43/1). Vor diesen Hintergrund kann offenbleiben, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, sie hätten in Italien zeitweise kein Obdach gehabt, glaubhaft ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass Italien Flüchtlingen systematisch die ihnen gemäss obengenannter Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sich die Beschwerdeführerinnen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen zustehende Unterstützung auf dem Rechtsweg einfordern. Zudem steht ihnen die Möglichkeit offen, sich für Hilfe ergänzend an eine vor Ort tätige karitative Hilfsorganisation zu wenden, um beispielsweise eine dolmetschende Person für die von ihnen geltend bemachten Verständigungsschwierigkeiten mit den italienischen Behörden zu organisieren.

E. 8.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend eindeutig nicht gegeben. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass eine Überstellung die Gesundheit der Beschwerdeführerinnen ernsthaft gefährden würde. Im Übrigen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung entsprechende Massnahmen zur Sicherung der gesundheitlichen Versorgung zugesichert. Schliesslich ist festzustellen, dass die tatsächliche Reisefähigkeit erst kurz vor dem Vollzug der Wegweisung beurteilt werden kann.

E. 8.2.4 Im Weiteren hat das SEM zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 1 aus der Beziehung zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester, I._______ (N [...]), unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, da sich bei dieser weder um eine Angehörige ihrer Kernfamilie handelt noch Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ergibt.

E. 8.2.5 Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihre Tochter im Falle ihrer Rückkehr nach Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien erweist sich somit als zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. III, S. 10 ff. sowie die Zusammenfassung dieser Ausführungen in E. 5.1 hiervor). Die diesbezüglichen Einwendungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Als anerkannte Flüchtlinge haben die Beschwerdeführerinnen Anspruch auf die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie italienische Staatsbürger (Art. 23 FK) und ihnen stehen in Italien die Rechte aus der erwähnten Richtlinie 2011/95/EU zu. Dazu gehören Ansprüche bezüglich Zugang zu Wohnraum, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Italien systematisch nicht an seine diesbezüglichen Verpflichtungen halten würde. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 rechtfertigen keine andere Einschätzung. Aus den vorliegenden Akten geht insbesondere nicht hervor, dass sie wiederholt aktiv um Hilfe bei den italienischen Behörden oder Hilfsorganisationen ersucht hätte oder ihr - insbesondere hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten - dauerhaft Unterstützung verweigert worden wäre. Es darf denn auch von ihr erwartet werden, sich betreffend finanzielle oder anderweitige Unterstützung an die zuständigen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls - allenfalls mithilfe einer Nichtregierungsorganisation - auf dem Rechtsweg einzufordern. Somit besteht auch unter Berücksichtigung der Situation der Beschwerdeführerinnen kein Anlass zur Annahme, sie würden im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer E-5568/2021 vom 23. Februar 2022 E. 9.3.2). An dieser Stelle ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerinnen von den italienischen Behörden bereits als vulnerabel eingestuft wurden (vgl. E. 8.2.2). Die mit der Beschwerde erwähnten respektive eingereichten Berichte (vgl. BVGer-Akte 1, Beilagen 3, 4, 7 und 8) vermögen deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen.

E. 8.3.3 Die Rückkehr nach Italien erweist sich auch als mit dem Kindeswohl und der Kinderrechtskonvention vereinbar. Die Beschwerdeführerin 2 ist im Urteilszeitpunkt zwei Jahre und (...) Monate alt und damit noch vollständig an ihre Mutter gebunden. Da die italienischen Behörden bereits schriftlich zugesagt haben, für die Familie eine entsprechende Unterkunft zu suchen (SEM-Akte [...]-39/2) und über ihre Rückkehr auch die zuständige "Questura" (Polizeibehörde) informiert wurde (SEM-Akte [...]-43/1), sind weitere - wie von den Beschwerdeführerinnen geforderte - Garantien nicht erforderlich.

E. 8.3.4.1 Auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerinnen - ohne diese zu verharmlosen - sind nicht derart gravierend, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden.

E. 8.3.4.2 Gemäss dem Notfallkonsultationsbericht vom 23. März 2022 wurden bei der Beschwerdeführerin 2 (...), (...) und (...) unklarer Ätiologie, (...), (...) sowie (...) unklarer Ätiologie diagnostiziert. Ihr wurden die Medikamente (...)-Kautabletten und (...) zur Behandlung gegeben und ein Termin zur Nachkontrolle vereinbart (vgl. SEM-Akte [...]-9/1). Anlässlich der Folgekonsultation vom 30. März 2022 wurden bei ihr zusätzlich (...) und (...) festgestellt, weshalb ihr (...) sowie (...) verschrieben und eine Ernährungs- und Erziehungsberatung durch die (...) beantragt wurde (vgl. SEM-Akte [...]-17/1). Am 9. April 2022 musste die Beschwerdeführerin 2 wegen (...), (...) und (...) auf der Notfallstation für Kinder und Jugendliche des Spitals (...) behandelt werden, wobei bei ihr (...) diagnostiziert wurde. Ihr wurde (...) verschrieben und es wurde darauf hingewiesen, dass weiterhin auf eine (...) zu achten sei (vgl. SEM-Akte [...]-22/1). Anlässlich des Termins bei der (...) am 13. April 2022 wurde empfohlen, der Beschwerdeführerin 2 die feste Nahrung zu zerdrücken und ihr in kleinen Mengen zu verabreichen sowie die Milch zu reduzieren (vgl. SEM-Akte [...]-24/4). Beim zweiten Termin bei der (...) am 12. Mai 2022 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin 2 nach wie vor wenig esse, aber nicht mehr (...). Sie spreche wenig, höre nicht zu und halte keinen Blickkontakt. Zur Abklärung des (...) wurde sie an einen Kinderarzt verwiesen (vgl. SEM-Akte [...]-33/4). Anlässlich der kinderärztlichen Untersuchung vom 17. Mai 2022 wurde eine (...), welche in der Folge mit (...) und (...) behandelt wurde, sowie eine (...) (Differentialdiagnose: [...]) diagnostiziert (vgl. SEM-Akte [...]-56/2). Am 22. Mai 2022 wurde die Beschwerdeführerin 2 erneut wegen (...) und (...) sowie (...) auf der Notfallstation für Kinder und Jugendliche des Spitals (...) vorstellig. Sie wurde mit (...), (...) und (...) medikamentös behandelt (vgl. SEM-Akte [...]-37/2). Anlässlich des dritten Termins bei der (...) am 15. Juni 2022 wurde festgehalten, dass sie nachts gut schlafe, aber immer wieder an (...) leide. Da die Beschwerdeführerin 2 laut ihrer Mutter nicht spreche, wurde eine logopädische Abklärung in Erwägung gezogen (vgl. SEM-Akte [...] 47/4). Gemäss ärztlichem Bericht von Dr. med. J._______ vom 17. Juni 2022 wurde bei der Beschwerdeführerin 2 eine (...) sowie (...) festgestellt. Zur Behandlung wurde ihr (...), (...) und (...) verordnet. Ausserdem wurde eine (...) unklarer Genese diagnostiziert (vgl. SEM-Akte [...]-48/3). Anlässlich des Arztbesuchs vom 27. Juni 2022 stellte Dr. med. K._______ - nebst einer (...) - die Diagnose einer (...), wogegen ihr (...) verabreicht wurde (vgl. SEM-Akte [...]-52/3). Am 8. Juli 2022 wurde ein chronischer (...) (wahrscheinlich [...] nach viralem Infekt), eine (...), insbesondere eine (...), sowie eine (...) bei Fehlernährung festgestellt. Ihr wurde in Ergänzung zu den bereits verschriebenen Medikamenten ein Inhalationsspray verordnet (vgl. SEM-Akte [...]-57/2). Während des letzten Besuchs bei der (...) am 14. Juli 2022 liess sich die Beschwerdeführerin 2 zum Spielen animieren, sprach einzelne Wörter und hatte noch einen leichten (...) (vgl. SEM-Akte [...]-58/1). In ihrer E-Mail vom 24. August 2022 führte die Kinderärztin Dr. med L._______ aus, das Verhalten der Beschwerdeführerin 2 sei unberechenbar und unvernünftig und sie handle nicht altersentsprechend. Zudem bestätigte sie, dass es sich beim (...) um (...) handle, welche sich wahrscheinlich im Laufe der Jahre auswachse (vgl. SEM-Akten [...]-61/2 respektive (...)-62/2 [anonymisierte Version]). Gemäss Rückmeldung der kantonalen Asylunterbringung vom 29. August 2022 bestehe der Verdacht auf eine (...), wobei bereits eine (...) aufgegleist werde (vgl. SEM-Akten [...]-59/2 respektive [...]-60/2 [anonymisierte Version]).

E. 8.3.4.3 Den ärztlichen Berichten vom 28. und 31. März 2022 lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin 1 wegen Schmerzen am rechten (...) und zur Abklärung auf (...) behandeln liess. Dabei ergaben sich keine Hinweise auf eine (...) und zur Behandlung der (...) erhielt sie (...) verschrieben (vgl. SEM-Akte [...]-55/3). Gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 4. Mai 2022 leidet sie seit dem (...) im Jahr (...) an Schmerzen, weshalb eine (...) empfohlen wurde (vgl. SEM-Akte [...]-31/3). Während der Behandlung vom 16. Mai 2022 wurde bei ihr eine (...) diagnostiziert. Diese wurde in der Folge mit (...) und (...) medikamentös behandelt (vgl. SEM-Akte [...]-34/4). Am 18. Mai 2022 suchte die Beschwerdeführerin 1 wegen (...) einen Arzt auf. Die Laborabklärungen ergaben einen deutlichen (...), erhöhte (...) und einen tiefen (...) (vgl. SEM-Akte [...]-35/1). Zur Behandlung erhielt sie am 19. Mai 2022 und am 3. Juni 2022 (...) und (...) (vgl. SEM-Akten [...]-36/1 und [...]-38/1). Am 10. Juni 2022 wurde die Beschwerdeführerin 1 erneut wegen (...) und (...) im (...) behandelt, wobei bei ihr zur Behandlung (...) sowie zwei Salben verschrieben wurden (vgl. SEM-Akte [...]-46/6). Am 24. Juni 2022 war die Beschwerdeführerin 1 wegen ihrer (...) zur Kontrolle, wobei eine deutliche Verbesserung der Symptome festgestellt wurde. Ihr wurden (...) verschrieben (vgl. SEM-Akte [...]-51/4). Anlässlich der Sprechstunde bei (...) vom 5. September 2022 wurde erneut eine operative (...) besprochen (vgl. BVGer-Akte 1, Beilage 6).

E. 8.3.4.4 Aus diesen Diagnosen kann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerinnen auf dringende oder spezielle und lückenlose medizinische Behandlungen, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig sind, angewiesen sind. Solches ist auch aufgrund der vorliegenden Akten nicht ersichtlich und wird auch von den Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass insbesondere die Beschwerdeführerin 1 ihre Leiden schon seit längerer Zeit hat, ohne dass dadurch ihre Reisetätigkeit beeinträchtigt worden wäre. Vor diesem Hintergrund ist der Subeventualantrag, wonach es der Beschwerdeführerin 1 zu ermöglichen sei, die empfohlene (...) in der Schweiz vornehmen zu lassen und bis zur vollständigen Genesung hierbleiben zu dürfen (vgl. Ziffer 3 der Beschwerdeanträge), abzuweisen. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden haben jedenfalls die Reisefähigkeit zu prüfen und die italienischen Behörden sind vor der Durchführung der Wegweisung über allfällige besondere medizinische Bedürfnisse jeweils zu informieren. In diesem Zusammenhang wird das SEM gehalten sein, die italienische Partnerbehörde über den Grad der Vulnerabilität der Beschwerdeführerinnen zu informieren und die letzten medizinischen Diagnosen, vor allem in Hinblick auf die Beschwerdeführerin 2, um so deren entsprechende Unterbringung in Italien zu befördern, zu übermitteln. Dem Zustand der Beschwerdeführerinnen kann sodann bei der Festlegung des Überstellungszeitpunktes durch geeignete Massnahmen in Form einer medizinisch begleiteten Ausreise (beispielsweise durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Rückführung) nach Italien Rechnung getragen werden.

E. 8.3.5 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass bessere Lebensumstände für schutzberechtigte Personen in der Schweiz nicht für die Bejahung von Wegweisungsvollzugshindernissen ausreichen. Insbesondere steht es den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen, sondern bestimmen sich die Zuständigkeiten für die Prüfung der Schutzberechtigung nach völkerrechtlichen Abkommen der europäischen und anderen assoziierten Staaten. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerinnen in die sozialen Strukturen Italiens als anerkannte Flüchtlinge mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen ihre Vorbringen die hohe Schwelle für die Annahme einer konkreten Gefährdung.

E. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Italien ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Überdies hat Italien der Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen explizit zugestimmt (vgl. SEM-Akte [...]-39/2).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10.1 Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4082/2022 Urteil vom 23. September 2022 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind, B._______, geboren am (...), Somalia, beide vertreten durch Katrin Henzi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die somalische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin 1) suchte am 13. März 2022 für sich und ihre Tochter, B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin 2) in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) C.________ zugewiesen. B. B.a Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie bereits am (...) 2018 sowie am (...) 2019 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte. B.b Am 18. März 2022 mandatierten die Beschwerdeführerinnen die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. B.c Am 24. März 2022 wurde die Personalienaufnahme (PA) durchgeführt. B.d Am 30. März 2022 erfolgte - ohne Beisein der Rechtsvertretung (Verzicht der Rechtsvertretung) - das persönliche Gespräch der Beschwerdeführerin 1 gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Angesichts ihres jungen Alters wurde die Beschwerdeführerin 2 nicht befragt. Die Beschwerdeführerin 1 machte im Wesentlichen geltend, sie sei (...) 2018 nach Italien gelangt und habe dort ein Asylgesuch gestellt. Sie habe in der Folge eine fünfjährige Aufenthaltsbewilligung erhalten, welche immer noch gültig sei. Auch ihre Tochter, welche in D._______ geboren sei, habe eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Vom Kindsvater, E._______, habe sie sich im (...) 2020 scheiden lassen und seit dem (...) 2021 sei sie mit dem Somalier F.________, welcher in G._______ lebe, religiös getraut. Vor Erhalt der Aufenthaltsbewilligungen hätten sie in einem Camp gelebt und seien finanziell unterstützt worden. Danach hätten sie nicht länger im Camp bleiben dürfen und weder eine Unterkunft noch finanzielle Unterstützung bekommen. Bevor sie in die Schweiz gereist seien, hätten sie sich zwei Monate in H._______ aufgehalten, wo sie bei verschiedenen Familien untergekommen seien. Im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) sowie zur Möglichkeit der Rückführung nach Italien erklärte sie, in Italien habe sie nicht leben können, weil sie dort hätte arbeiten müssen. Dies sei ihr aber wegen ihres kleinen Kindes und wegen ihrer (...) nicht möglich gewesen. Sie habe in Italien weder eine Unterkunft noch Unterstützung erhalten. Obwohl ihre Tochter krank sei und medizinische Versorgung benötigt hätte, habe sie diese nicht erhalten. Weiter brachte sie vor, in der Schweiz würde ihre Schwester, I._______ (N [...]), leben. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts brachte sie vor, sie habe (...)- und (...) sowie (...). Ausserdem könne sie nicht lange sitzen, da sie sonst Schmerzen in den (...) bekomme. Sie selber habe sich wegen ihrer gesundheitlichen Probleme noch nicht beim Gesundheitsdienst ihrer Unterbringung gemeldet, ihre Tochter sei jedoch bereits in medizinischer Behandlung. Diese leide seit Geburt an (...) sowie (...) und würde immer nach dem Essen (...). B.e Am 31. März 2022 ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO. B.f Nachdem die italienischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch unbeantwortet liessen, teilte ihnen das SEM am 21. April 2022 mit, dass die Zuständigkeit für die Behandlung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens aufgrund der Verfristung gestützt auf Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO an Italien übergegangen sei. B.g Die italienischen Behörden informierten das SEM am 5. Mai 2022 darüber, dass dem Wiederaufnahmeersuchen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO nicht entsprochen werden könne, da die Beschwerdeführerinnen in Italien bereits eine bis am (...) 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung für anerkannte Flüchtlinge erhalten hätten. Somit würde das Verfahren nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich der Dublin-Einheit fallen. Eine mögliche Überstellung könne nur gestützt auf andere Abkommen erfolgen, was die Einreichung eines entsprechenden Gesuchs erfordere. B.h Gleichentags ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf das bilaterale Rückübernahme-Abkommen zwischen der Schweiz und Italien um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen. B.i Die italienischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des SEM am 8. Juni 2022 zu und bestätigten, dass die Beschwerdeführerinnen in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden seien. B.j Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen schriftlich das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und zur Wegweisung nach Italien. B.k Die Beschwerdeführerinnen führten in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2022 aus, nach Anerkennung als Flüchtlinge sei ihnen in Italien die Unterstützung, zu welchen die italienischen Behörden gemäss der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und Rats vom 13. Dezember 2011 (nachfolgend: Qualifikationsrichtlinie) verpflichtet wären, gänzlich verwehrt worden und sie hätten weder Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialhilfeleistungen, Integrationsmassnahmen noch zu medizinischer Versorgung erhalten. Die Beschwerdeführerin 1 habe als alleinerziehende, hilfsbedürftige Mutter mit einem kranken Kind auf der Strasse unter unmenschlichen Umständen leben und täglich für ihre Nahrung und Sicherheit kämpfen müssen. Sie sei als alleinstehende Frau mit einer minderjährigen Tochter als spezifisch vulnerabel einzustufen. Aufgrund ihrer Gesundheitsprobleme, der nichtvorhandenen Integrationsmassnahmen in Italien sowie ihrer minderjährigen Tochter, welche auf die Betreuung ihrer Mutter angewiesen sei, sei es für sie im Falle einer Rückkehr als praktisch unmöglich zu erachten, auf dem regulären Arbeitsmarkt ein Einkommen zu generieren. Weiter sei davon auszugehen, dass sie erneut in der Obdachlosigkeit landen würden, was eine unmenschliche Behandlung darstelle und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) verletze, und sich ihrer beider Gesundheitszustand stark verschlechtern würde. In Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung des Kindeswohls sei deswegen der Vollzug der Wegweisung nach Italien im gegenwärtigen Zeitpunkt als unzulässig und unzumutbar zu erachten. Ferner wurde beantragt, den medizinischen Sachverhalt vertiefter abzuklären und betreffend die Beschwerdeführerin 1 ein fachärztlicher psychiatrischer/psychologischer Bericht sowie ein fachärztliches Gutachten darüber einzuholen, wie sich die Folgen der (...) bei nicht adäquater medizinischer Behandlung auf ihren psychischen und körperlichen Gesundheitszustand auswirken könnten. Zudem sei die erforderliche operative (...) abzuwarten. Schliesslich wurde beantragt, es sei eine individuelle schriftliche Garantieerklärung der italienischen Behörden betreffend die Einhaltung der Mindestansprüche gemäss der Qualifikationsrichtlinie einzuholen. C. Mit Zuweisungsentscheid vom 29. Juli 2022 wurden die Beschwerdeführerinnen für den weiteren Verlauf des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. D. D.a Am 31. August 2022 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen den Entwurf des Entscheids betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Drittstaatenwegweisung nach Italien zur Stellungnahme. D.b In der Stellungnahme vom 6. September 2022 wurde festgehalten, dass die notwendige Operation zur (...) bei der Beschwerdeführerin 1 noch nicht stattgefunden habe. Ausserdem sei - trotz entsprechendem Antrag in der Stellungnahme vom 17. Juni 2022 - bisher auch kein fachärztliches psychiatrisches/psychologisches Gutachten eingeholt worden. Des Weiteren wurde vorgebracht, das Verfahren für die Aufnahme in den Servizio Sanitario Nationale (SSN) sei in der Realität sehr langwierig und mühsam. Die Wartelisten für den Zugang von Behandlungen seien extrem lang und die Beschwerdeführerin 1 würde ohnehin keine wesentliche Beihilfe zu ihren Gesundheitskosten erhalten. Selbst wenn sie beim SSN registriert wäre, müsste sie einen Selbstbehalt für die erhaltenen Gesundheitsdienstleistungen bezahlen. Da ihr damit faktisch die medizinisch notwendige Operation verwehrt bliebe, müsste mindestens bis zur Durchführung beziehungsweise zu ihrer Genesung von der (...) abgewartet werden, um die Beschwerdeführerinnen nach Italien zu überstellen. Ferner spreche sie kein Wort Italienisch und könne sich nicht mit den italienischen Behörden verständigen, womit die Geltendmachung von Ansprüchen jeglicher Art verunmöglicht werde. Abgesehen davon, dass italienische Gerichtsverfahren langwierig und kostenintensiv seien, herrsche grundsätzlich ein Anwaltszwang vor Gericht, was ebenfalls mit Kosten verbunden sei. Somit würden ihr faktisch der Zugang zu einem Gericht sowie ihre Ansprüche aus der geltenden Gesetzgebung verwehrt bleiben. Alsdann müssten sie - selbst wenn ihnen ein Platz im Sistema d'accoglienza e integrazione (SAI, früher Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati [SIPROIMI]) zugewiesen werden könnte - erneut mit Obdachlosigkeit rechnen, zumal der Zugang aufgrund der aktuellen Krise im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine noch komplexer geworden sei. E. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens wurden verschiedene medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerinnen zu den Akten gereicht. F. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 7. September 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Schliesslich wurden den Beschwerdeführerinnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. G. G.a Mit Eingabe vom 15. September 2022 (Datum des Poststempels) erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten in materieller Hinsicht, die Verfügung vom 7. September 2022 sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei der Beschwerdeführerin 1 zu ermöglichen, in der Schweiz operiert zu werden und bis zur vollständigen Genesung hier bleiben zu dürfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und der Vollzug der Wegweisung sei superprovisorisch auszusetzen. Des Weiteren wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen die Empfangsbestätigung vom 8. September 2022, eine Kopie der angefochtenen Verfügung des SEM vom 7. September 2022, das Aktenverzeichnis des SEM-Dossiers N (...), die Vollmacht vom 18. März 2022, der am 8. Mai 2022 in der "il Post" erschienene Artikel "Per i profughi non ucraini che arrivano in Italia i problemi sono sempre di più", der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), "Zusammenstellung Infos Italien, Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrende und Statusinhabende", vom 6. Mai 2022, diverse medizinische Unterlagen, der Bericht der SFH, "Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Italy, Report and recommendations of the Swiss Refugee Council", vom Februar 2022, der Bericht der SFH, "Aufnahmebedingungen in Italien, Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien", vom Januar 2020 sowie eine Mittellosigkeitsbestätigung der (...) vom 3. März 2022 bei. G.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. September 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte dieses den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und das SEM hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen dürfen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Auf die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sei superprovisorisch zu sistieren (vgl. Ziffer 4 und 5 der Beschwerdeanträge), ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

4. Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wurde in der Beschwerde inhaltlich nicht begründet. Mangels Hinweise in den Akten auf eine ungenügende Verfahrensführung durch die Vorinstanz, welche eine Rückweisung der Sache zwecks erneuter Prüfung rechtfertigen würde, ist auf dieses Eventualbegehren (vgl. Ziffer 2 der Beschwerdeanträge) nicht weiter einzugehen. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des Nichteintretensentscheids aus, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden seien und Italien habe sich am 8. Juni 2022 bereit erklärt, sie zurückzunehmen, weshalb das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen sei. Da ihnen das schutzwürdige Interesse gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG fehle, sei in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihre Asylgesuche einzutreten. Hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerinnen könnten nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG befürchten zu müssen. Der von ihnen geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Weiter stünde auch der Umstand, dass die Schwester der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz lebe, der Wegweisung nach Italien und dessen Vollzug nicht entgegen, da keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünden. Die Beschwerdeführerinnen seien in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden und würden über gültige Aufenthaltstitel verfügen, weshalb sie sich offiziell an die zuständigen italienischen Behörden wenden könnten, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu beantragen oder falls sie Hilfe bei der Arbeitssuche und allfälliger Kinderbetreuung in Anspruch nehmen möchten. Da Italien die Qualifikationsrichtlinie umgesetzt habe, könnten sie die ihnen zustehenden Ansprüche auch bei den italienischen Behörden einfordern. Zudem könnten sie sich neben den staatlichen Strukturen auch an private und internationale Hilfsorganisationen wenden. Gemäss Mitteilung der italienischen Behörden werde noch abgeklärt, ob für die Beschwerdeführerinnen eine Unterbringung im SAI-System gegeben sei. Selbst wenn sie nach ihrer Rückkehr nach Italien nicht direkt in eine Unterbringung im SAI-System kämen, würden sie in einer Erstaufnahmestruktur untergebracht werden und müssten nicht auf der Strasse leben. Damit könne auch auf das Einholen von Garantien verzichtet werden. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerinnen seien weitestgehend abgeklärt worden und stünden der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht im Wege, da diese nicht von einer derartigen Schwere und insbesondere mit Blick auf die benötigten Behandlungen nicht derart spezifisch seien, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen die internationale Verpflichtung der Schweiz bedeuten würde. Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und da die Beschwerdeführerinnen einen gültigen Aufenthaltstitel für Italien hätten, könnten sie auch das nationale Gesundheitssystem beanspruchen. Darüber hinaus hätten sie keine konkreten Hinweise vorgebracht, welche belegen würden, dass Italien ihnen eine notwendige medizinische Behandlung verweigert habe oder künftig verweigern würde. Für das weitere Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Das SEM informiere die italienischen Behörden vor dieser über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung. Da die Beschwerdeführerinnen zusammen zurückkehren werden, verletze eine Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung nach Italien weder Art. 3 EMRK noch Art. 3 KRK und sei auch mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls vereinbar. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und durchführbar. 5.2 In der Beschwerde wendeten die Beschwerdeführerinnen ein, der Zugang zum SAI-System sei aufgrund der Auswirkungen des Ukrainekriegs zusätzlich erschwert worden. Zudem sei bezüglich der prioritären Behandlung bei einem Antrag auf Unterbringen im SAI-System unklar, ob sie während ihres Aufenthalts in Italien bereits in einer SAI-Unterkunft gewesen seien. Sollte dies der Fall sein, hätten sei kein Recht mehr auf Zugang und selbst wenn sie noch nicht in den SAI-Strukturen gewesen wären, habe es zurzeit nicht mehr genügend Plätze. Zusätzlich sei auch die Art und Weise der Zuweisung der Plätze schwierig bis unmöglich nachzuvollziehen. Soweit das SEM davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerinnen sowieso in eine Erstaufnahmestruktur kommen würden, würden dadurch Fragen über die Kenntnisse der Realität der Situation durch die Vorinstanz aufgeworfen. Aufgrund der Verständigungsschwierigkeiten und des in Italien herrschenden Anwaltszwangs vor Gericht, werde ihnen überdies faktisch die Geltendmachung ihrer Ansprüche verunmöglicht. Ferner verkenne das SEM die schlechte Lage von rückübernommenen Personen mit Schutzstatus, welchen keine Unterstützung gewährt werde. Alsdann gehe aus den ärztlichen Berichten klar hervor, dass bei der Beschwerdeführerin 1 eine operative (...) der (...) notwendig sei. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass eine (...) nicht nur körperliche, sondern auch langfristige psychische Auswirkungen habe. Da ihr der Zugang zur Gesundheitsversorgung aufgrund der Verpflichtung zur Zahlung eines Selbstbehaltes für Gesundheitsdienstleistungen, der Sprachbarriere sowie der langen Wartezeiten faktisch verwehrt bleiben würde, sei ihr zumindest zu ermöglichen, die notwendige (...) in der Schweiz durchführen zu lassen und bis zur vollständigen Genesung hier zu bleiben. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicheren bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Italien um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt und legte ausführlich und zutreffend dar, weshalb sie nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen eingetreten ist. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen in Italien als Flüchtlinge anerkannt wurden und ihnen eine bis am (...) 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde (vgl. SEM-Akte [...]-27/1). Ausserdem stimmten die italienischen Behörden ihrer Rückübernahme am 8. Juni 2022 ausdrücklich zu (vgl. SEM-Akte [...]-39/2 [nachfolgend: SEM-Akte 39/2]), so dass sie nach Italien zurückkehren können, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots befürchten zu müssen. Die Beschwerdeführerinnen haben denn auch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene vorgebracht, es würde ihnen in Italien eine Rückschiebung in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Non-Refoulement-Verbots drohen. 6.3 Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht eingetreten ist. 7. 7.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen derzeit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK; SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Nachdem die Beschwerdeführerinnen in Italien als Flüchtlinge anerkannt wurden, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihnen eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass Italien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (u.a. Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Es besteht kein "real risk" im Sinne einer konkreten Verweigerung von Italien, den Beschwerdeführerinnen die Minimalgarantien im Sinne der genannten EU-Richtlinie zu gewähren (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5). Die italienischen Behörden hielten in ihrer E-Mail vom 8. Juni 2022 an die Vorinstanz ausdrücklich fest, die Beschwerdeführerinnen seien Begünstigte internationalen Schutzes und könnten gemeinsam nach Italien zurückkehren. Die Behörde warte darauf, dass ihr das Datum der Überstellung bekanntgegeben werde, um dann die spezifische Aufnahmestruktur zu bestimmen (SEM-Akte [...]-39/2). Zudem indentifizierten die italienischen Behörden die Beschwerdeführerin 1 und ihre minderjährige Tochter bereits eindeutig als vulnerable und schützenswerte Familie, weshalb sie - sofern die Voraussetzungen erfüllt seien - nach ihrer Ankunft in Italien in die SAI-Strukturen aufgenommen werden würden (vgl. SEM-Akte [...]-43/1). Vor diesen Hintergrund kann offenbleiben, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, sie hätten in Italien zeitweise kein Obdach gehabt, glaubhaft ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass Italien Flüchtlingen systematisch die ihnen gemäss obengenannter Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sich die Beschwerdeführerinnen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen zustehende Unterstützung auf dem Rechtsweg einfordern. Zudem steht ihnen die Möglichkeit offen, sich für Hilfe ergänzend an eine vor Ort tätige karitative Hilfsorganisation zu wenden, um beispielsweise eine dolmetschende Person für die von ihnen geltend bemachten Verständigungsschwierigkeiten mit den italienischen Behörden zu organisieren. 8.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend eindeutig nicht gegeben. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass eine Überstellung die Gesundheit der Beschwerdeführerinnen ernsthaft gefährden würde. Im Übrigen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung entsprechende Massnahmen zur Sicherung der gesundheitlichen Versorgung zugesichert. Schliesslich ist festzustellen, dass die tatsächliche Reisefähigkeit erst kurz vor dem Vollzug der Wegweisung beurteilt werden kann. 8.2.4 Im Weiteren hat das SEM zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 1 aus der Beziehung zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester, I._______ (N [...]), unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, da sich bei dieser weder um eine Angehörige ihrer Kernfamilie handelt noch Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ergibt. 8.2.5 Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihre Tochter im Falle ihrer Rückkehr nach Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien erweist sich somit als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. III, S. 10 ff. sowie die Zusammenfassung dieser Ausführungen in E. 5.1 hiervor). Die diesbezüglichen Einwendungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Als anerkannte Flüchtlinge haben die Beschwerdeführerinnen Anspruch auf die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie italienische Staatsbürger (Art. 23 FK) und ihnen stehen in Italien die Rechte aus der erwähnten Richtlinie 2011/95/EU zu. Dazu gehören Ansprüche bezüglich Zugang zu Wohnraum, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Italien systematisch nicht an seine diesbezüglichen Verpflichtungen halten würde. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 rechtfertigen keine andere Einschätzung. Aus den vorliegenden Akten geht insbesondere nicht hervor, dass sie wiederholt aktiv um Hilfe bei den italienischen Behörden oder Hilfsorganisationen ersucht hätte oder ihr - insbesondere hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten - dauerhaft Unterstützung verweigert worden wäre. Es darf denn auch von ihr erwartet werden, sich betreffend finanzielle oder anderweitige Unterstützung an die zuständigen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls - allenfalls mithilfe einer Nichtregierungsorganisation - auf dem Rechtsweg einzufordern. Somit besteht auch unter Berücksichtigung der Situation der Beschwerdeführerinnen kein Anlass zur Annahme, sie würden im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer E-5568/2021 vom 23. Februar 2022 E. 9.3.2). An dieser Stelle ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerinnen von den italienischen Behörden bereits als vulnerabel eingestuft wurden (vgl. E. 8.2.2). Die mit der Beschwerde erwähnten respektive eingereichten Berichte (vgl. BVGer-Akte 1, Beilagen 3, 4, 7 und 8) vermögen deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. 8.3.3 Die Rückkehr nach Italien erweist sich auch als mit dem Kindeswohl und der Kinderrechtskonvention vereinbar. Die Beschwerdeführerin 2 ist im Urteilszeitpunkt zwei Jahre und (...) Monate alt und damit noch vollständig an ihre Mutter gebunden. Da die italienischen Behörden bereits schriftlich zugesagt haben, für die Familie eine entsprechende Unterkunft zu suchen (SEM-Akte [...]-39/2) und über ihre Rückkehr auch die zuständige "Questura" (Polizeibehörde) informiert wurde (SEM-Akte [...]-43/1), sind weitere - wie von den Beschwerdeführerinnen geforderte - Garantien nicht erforderlich. 8.3.4 8.3.4.1 Auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerinnen - ohne diese zu verharmlosen - sind nicht derart gravierend, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. 8.3.4.2 Gemäss dem Notfallkonsultationsbericht vom 23. März 2022 wurden bei der Beschwerdeführerin 2 (...), (...) und (...) unklarer Ätiologie, (...), (...) sowie (...) unklarer Ätiologie diagnostiziert. Ihr wurden die Medikamente (...)-Kautabletten und (...) zur Behandlung gegeben und ein Termin zur Nachkontrolle vereinbart (vgl. SEM-Akte [...]-9/1). Anlässlich der Folgekonsultation vom 30. März 2022 wurden bei ihr zusätzlich (...) und (...) festgestellt, weshalb ihr (...) sowie (...) verschrieben und eine Ernährungs- und Erziehungsberatung durch die (...) beantragt wurde (vgl. SEM-Akte [...]-17/1). Am 9. April 2022 musste die Beschwerdeführerin 2 wegen (...), (...) und (...) auf der Notfallstation für Kinder und Jugendliche des Spitals (...) behandelt werden, wobei bei ihr (...) diagnostiziert wurde. Ihr wurde (...) verschrieben und es wurde darauf hingewiesen, dass weiterhin auf eine (...) zu achten sei (vgl. SEM-Akte [...]-22/1). Anlässlich des Termins bei der (...) am 13. April 2022 wurde empfohlen, der Beschwerdeführerin 2 die feste Nahrung zu zerdrücken und ihr in kleinen Mengen zu verabreichen sowie die Milch zu reduzieren (vgl. SEM-Akte [...]-24/4). Beim zweiten Termin bei der (...) am 12. Mai 2022 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin 2 nach wie vor wenig esse, aber nicht mehr (...). Sie spreche wenig, höre nicht zu und halte keinen Blickkontakt. Zur Abklärung des (...) wurde sie an einen Kinderarzt verwiesen (vgl. SEM-Akte [...]-33/4). Anlässlich der kinderärztlichen Untersuchung vom 17. Mai 2022 wurde eine (...), welche in der Folge mit (...) und (...) behandelt wurde, sowie eine (...) (Differentialdiagnose: [...]) diagnostiziert (vgl. SEM-Akte [...]-56/2). Am 22. Mai 2022 wurde die Beschwerdeführerin 2 erneut wegen (...) und (...) sowie (...) auf der Notfallstation für Kinder und Jugendliche des Spitals (...) vorstellig. Sie wurde mit (...), (...) und (...) medikamentös behandelt (vgl. SEM-Akte [...]-37/2). Anlässlich des dritten Termins bei der (...) am 15. Juni 2022 wurde festgehalten, dass sie nachts gut schlafe, aber immer wieder an (...) leide. Da die Beschwerdeführerin 2 laut ihrer Mutter nicht spreche, wurde eine logopädische Abklärung in Erwägung gezogen (vgl. SEM-Akte [...] 47/4). Gemäss ärztlichem Bericht von Dr. med. J._______ vom 17. Juni 2022 wurde bei der Beschwerdeführerin 2 eine (...) sowie (...) festgestellt. Zur Behandlung wurde ihr (...), (...) und (...) verordnet. Ausserdem wurde eine (...) unklarer Genese diagnostiziert (vgl. SEM-Akte [...]-48/3). Anlässlich des Arztbesuchs vom 27. Juni 2022 stellte Dr. med. K._______ - nebst einer (...) - die Diagnose einer (...), wogegen ihr (...) verabreicht wurde (vgl. SEM-Akte [...]-52/3). Am 8. Juli 2022 wurde ein chronischer (...) (wahrscheinlich [...] nach viralem Infekt), eine (...), insbesondere eine (...), sowie eine (...) bei Fehlernährung festgestellt. Ihr wurde in Ergänzung zu den bereits verschriebenen Medikamenten ein Inhalationsspray verordnet (vgl. SEM-Akte [...]-57/2). Während des letzten Besuchs bei der (...) am 14. Juli 2022 liess sich die Beschwerdeführerin 2 zum Spielen animieren, sprach einzelne Wörter und hatte noch einen leichten (...) (vgl. SEM-Akte [...]-58/1). In ihrer E-Mail vom 24. August 2022 führte die Kinderärztin Dr. med L._______ aus, das Verhalten der Beschwerdeführerin 2 sei unberechenbar und unvernünftig und sie handle nicht altersentsprechend. Zudem bestätigte sie, dass es sich beim (...) um (...) handle, welche sich wahrscheinlich im Laufe der Jahre auswachse (vgl. SEM-Akten [...]-61/2 respektive (...)-62/2 [anonymisierte Version]). Gemäss Rückmeldung der kantonalen Asylunterbringung vom 29. August 2022 bestehe der Verdacht auf eine (...), wobei bereits eine (...) aufgegleist werde (vgl. SEM-Akten [...]-59/2 respektive [...]-60/2 [anonymisierte Version]). 8.3.4.3 Den ärztlichen Berichten vom 28. und 31. März 2022 lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin 1 wegen Schmerzen am rechten (...) und zur Abklärung auf (...) behandeln liess. Dabei ergaben sich keine Hinweise auf eine (...) und zur Behandlung der (...) erhielt sie (...) verschrieben (vgl. SEM-Akte [...]-55/3). Gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 4. Mai 2022 leidet sie seit dem (...) im Jahr (...) an Schmerzen, weshalb eine (...) empfohlen wurde (vgl. SEM-Akte [...]-31/3). Während der Behandlung vom 16. Mai 2022 wurde bei ihr eine (...) diagnostiziert. Diese wurde in der Folge mit (...) und (...) medikamentös behandelt (vgl. SEM-Akte [...]-34/4). Am 18. Mai 2022 suchte die Beschwerdeführerin 1 wegen (...) einen Arzt auf. Die Laborabklärungen ergaben einen deutlichen (...), erhöhte (...) und einen tiefen (...) (vgl. SEM-Akte [...]-35/1). Zur Behandlung erhielt sie am 19. Mai 2022 und am 3. Juni 2022 (...) und (...) (vgl. SEM-Akten [...]-36/1 und [...]-38/1). Am 10. Juni 2022 wurde die Beschwerdeführerin 1 erneut wegen (...) und (...) im (...) behandelt, wobei bei ihr zur Behandlung (...) sowie zwei Salben verschrieben wurden (vgl. SEM-Akte [...]-46/6). Am 24. Juni 2022 war die Beschwerdeführerin 1 wegen ihrer (...) zur Kontrolle, wobei eine deutliche Verbesserung der Symptome festgestellt wurde. Ihr wurden (...) verschrieben (vgl. SEM-Akte [...]-51/4). Anlässlich der Sprechstunde bei (...) vom 5. September 2022 wurde erneut eine operative (...) besprochen (vgl. BVGer-Akte 1, Beilage 6). 8.3.4.4 Aus diesen Diagnosen kann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerinnen auf dringende oder spezielle und lückenlose medizinische Behandlungen, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig sind, angewiesen sind. Solches ist auch aufgrund der vorliegenden Akten nicht ersichtlich und wird auch von den Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass insbesondere die Beschwerdeführerin 1 ihre Leiden schon seit längerer Zeit hat, ohne dass dadurch ihre Reisetätigkeit beeinträchtigt worden wäre. Vor diesem Hintergrund ist der Subeventualantrag, wonach es der Beschwerdeführerin 1 zu ermöglichen sei, die empfohlene (...) in der Schweiz vornehmen zu lassen und bis zur vollständigen Genesung hierbleiben zu dürfen (vgl. Ziffer 3 der Beschwerdeanträge), abzuweisen. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden haben jedenfalls die Reisefähigkeit zu prüfen und die italienischen Behörden sind vor der Durchführung der Wegweisung über allfällige besondere medizinische Bedürfnisse jeweils zu informieren. In diesem Zusammenhang wird das SEM gehalten sein, die italienische Partnerbehörde über den Grad der Vulnerabilität der Beschwerdeführerinnen zu informieren und die letzten medizinischen Diagnosen, vor allem in Hinblick auf die Beschwerdeführerin 2, um so deren entsprechende Unterbringung in Italien zu befördern, zu übermitteln. Dem Zustand der Beschwerdeführerinnen kann sodann bei der Festlegung des Überstellungszeitpunktes durch geeignete Massnahmen in Form einer medizinisch begleiteten Ausreise (beispielsweise durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Rückführung) nach Italien Rechnung getragen werden. 8.3.5 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass bessere Lebensumstände für schutzberechtigte Personen in der Schweiz nicht für die Bejahung von Wegweisungsvollzugshindernissen ausreichen. Insbesondere steht es den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen, sondern bestimmen sich die Zuständigkeiten für die Prüfung der Schutzberechtigung nach völkerrechtlichen Abkommen der europäischen und anderen assoziierten Staaten. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerinnen in die sozialen Strukturen Italiens als anerkannte Flüchtlinge mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen ihre Vorbringen die hohe Schwelle für die Annahme einer konkreten Gefährdung. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Italien ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Überdies hat Italien der Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen explizit zugestimmt (vgl. SEM-Akte [...]-39/2). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: