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D-4059/2019

D-4059/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stammt aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 28. Oktober 2015 in Richtung Iran. Am 19. Dezember 2015 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 7. Januar 2016 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch. Am 21. Januar 2016 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt (Erstbefragung) und am 12. September 2017 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört (Anhörung). B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe sich nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 zunächst in Flüchtlingslagern aufgehalten, habe jedoch im Februar 2010 wieder in seinen Heimatort zurückkehren können. Hier habe er eine eigene Schule für [...] betrieben. Im Jahr 2011 sei er Mitglied der Tamil National Alliance (TNA) geworden. Für diese Partei habe er sich zwischen 2011 und 2015 mehrfach bei kommunalen Wahlen als Kandidat aufstellen lassen, wobei diese Wahlen jedoch immer wieder verschoben worden seien. Im Mai 2011 (Angabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise im Dezember 2012 (Angabe bei der Anhörung) hätten seine Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften begonnen. Diese seien auf den Erfolg seines [...] neidisch gewesen. Auch hätten sie ihm vorgeworfen, am Wiederaufbau der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beteiligt zu sein, weil er zwei oder drei Lehrer beschäftigt habe, die früher an Schulen dieser Organisation unterrichtet hätten. Deswegen habe man ihn, obwohl er selbst niemals konkrete Kontakte zu den LTTE gehabt habe, im Februar und im September 2013 zweimal unter dem Vorwurf festgenommen, terroristische Aktivitäten zu fördern. Dabei sei er jeweils nach vier beziehungsweise sechs Tagen gegen Bezahlung einer Geldsumme wieder freigelassen worden. Im Februar 2013 habe er wegen dieser Probleme das Institut schliessen müssen und in der Folge einen Verkaufsladen sowie einen Busbetrieb eröffnet. Er sei jedoch weiterhin belästigt worden, indem immer wieder Angehörige der Sicherheitskräfte in seinem Laden vorbeigekommen seien, wobei sie Informationen zu den Lehrern des [...] hätten haben wollen. Vor den Gemeindewahlen, die im Jahr 2015 hätten stattfinden sollen, habe man ihn gezwungen, nicht als Kandidat der TNA teilzunehmen. Am 3. oder 4. Oktober 2015 schliesslich seien Angehörige der Sicherheitskräfte zu seinem Haus gekommen, hätten es in seiner Abwesenheit durchsucht und seiner Ehefrau die Aufforderung mitgeteilt, er habe sich am 15. Oktober 2015 für eine Befragung in einem Lager der sri-lankischen Armee einzufinden. Jedoch habe er sich bereits am 14. Oktober 2015 nach Colombo begeben, um seine Ausreise vorzubereiten. Nach seiner Ausreise sei seine Ehefrau mehrfach aufgesucht und nach ihm befragt worden. Anlässlich seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer als Beweismittel unter anderem verschiedene Dokumente in Bezug auf seine beruflichen Tätigkeiten, seinen Aufenthalt in einem Flüchtlingslager, seine Wahlkandidaturen für die TNA, die Inhaftierung eines Bruders zwischen 1999 und 2001 sowie Todesurkunden verschiedener im sri-lankischen Bürgerkrieg ums Leben gekommener Familienangehöriger zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 (Datum der Eröffnung: 12. Juli 2019) stelle das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder asylrechtlich nicht relevant. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren. Als Beweismittel wurden mit der Eingabe unter anderem ein Schreiben einer Drittperson, ein Bestätigungsschreiben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) sowie ein Bericht des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (United Nations Human Rights Council) zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2019 lehnte der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750. mit Frist bis zum 9. September 2019 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Mit Einzahlung vom 6. September 2019 wurde der verlangte Kostenvorschuss geleistet.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.

E. 3.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei durch das SEM verletzt worden, weil es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt beziehungsweise sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Dabei wird im Wesentlichen behauptet, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers nicht unter Würdigung aller seiner Vorbringen geprüft und nicht alle Faktoren berücksichtigt habe, die vom Bundesverwaltungsgericht in einem diesbezüglichen Referenzurteil definiert worden seien. Zentral sei dabei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seinem [...] einen ehemaligen Lehrer der LTTE angestellt habe. Gemäss einem - der Beschwerde als Kopie eingereichten - Bestätigungsschreiben des IKRK vom 12. Oktober 2010 sei der betreffende Lehrer namens E._______ während eines Jahres in einem staatlichen Rehabilitationslager untergebracht gewesen. Dies beweise, dass der Genannte für die LTTE tätig gewesen sei. Gleichzeitig sei nachvollziehbar, dass die sri-lankischen Behörden hätten verhindern wollen, dass der Genannte weiterhin Kinder unterrichtete. Dies sei auch einem - ebenfalls mit der Beschwerde eingereichten - Bestätigungsschreiben von E._______ vom 27. Juli 2019 zu entnehmen. Der Beschwerdeführer seinerseits sei ins Visier des Staatsapparates gelangt, weil er einen ehemaligen Lehrer der LTTE angestellt habe, was ihn dem Verdacht ausgesetzt habe, das Gedankengut dieser Organisation zu verbreiten. Er habe seine Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften glaubwürdig dargelegt. Um seine Aussagen zu untermauern, habe er dem SEM mehrere Beweismittel abgegeben, die dieses jedoch ausser Acht gelassen habe. Dies gelte unter anderem für die eingereichte Bestätigung betreffend die Führung des [...], das er aufgrund der Drohungen der sri-lankischen Polizei habe schliessen müssen, sowie verschiedene Dokumente, die seine Kandidatur zugunsten der TNA bei Wahlen belegen würden.

E. 4.2 Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit begründete, es sei nicht als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer durch die sri-lankischen Behörden zweimal kurzzeitig inhaftiert und in sonstiger Weise behelligt worden sei. Demgegenüber wurden die von ihm im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs genannten Vorbringen - namentlich die Anstellung von ehemaligen Lehrern der LTTE in seinem [...] und die Kandidatur zugunsten der TNA - durch das SEM nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, weshalb das Staatssekretariat unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs hätte verpflichtet sein sollen, die genannten Vorbringen des Beschwerdeführers und die sich darauf beziehenden Beweismittel einer eingehenderen Prüfung zu unterziehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die zuständige Behörde zwar verpflichtet ist, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Jedoch muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Es ist denn auch festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten und in ihrer Begründung erwähnt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Festzuhalten ist des Weiteren, dass auf die Frage, ob die Asylgründe des Beschwerdeführers als glaubhaft zu erachten sind, nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Beurteilung der Asylvorbringen einzugehen ist. Schliesslich ist auch in keiner Weise ersichtlich, in welcher Hinsicht der entscheidwesentliche Sachverhalt ungenügend festgestellt und/oder abgeklärt worden sein soll. Vielmehr ist festzustellen, dass alle wesentlichen Gesichtspunkte, welche der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen durch die Vorinstanz zur Begründung seines Asylgesuchs vorbrachte, in der angefochtenen Verfügung - soweit sie als entscheidwesentlich zu erachten sind - aufgeführt worden sind.

E. 4.3 Es erweist sich somit, dass die Rüge, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, unbegründet ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 5.4.1 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, weisen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG erforderlichen Grad an Substantiierung und Detaillierung auf (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3). Der Beschwerdeführer vermochte im Rahmen seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren nur sehr vage Angaben über die behaupteten Inhaftierungen, Verhöre und weiteren Behelligungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte zu machen. Insbesondere konnte er bei seiner Anhörung auch auf wiederholte Nachfrage hin keine konkreten und detaillierten Aussagen zu den Umständen der behaupteten zweimaligen Festnahme durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte und die damit verbundenen Verhöre zu Protokoll geben (vgl. SEM-act. A11/29, F62-76, F155-164). Das Gleiche gilt für die behaupteten Besuche von Angehörigen der Sicherheitskräfte in seinem Laden (vgl. ebd., F139) sowie seine Meldepflicht im Büro des CID (Criminal Investigation Department) der sri-lankischen Polizei (vgl. ebd., F141-148), die er ebenfalls lediglich unter Verwendung von wiederholten Gemeinplätzen zu schildern vermochte.

E. 5.4.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers enthalten zudem auch verschiedene erhebliche Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten. So gab er bei der Erstbefragung an, seine Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften hätten im Mai 2011 begonnen (vgl. SEM-act. A3/13, Ziff. 7.02), während er anlässlich seiner Anhörung aussagte, dies sei im Dezember 2012 gewesen (vgl. SEM-act. A11/29, F44). In Bezug auf die Schliessung seines [...] sagte er einerseits aus, er sei dazu im Februar 2013 von den Behörden gezwungen worden (vgl. Erstbefragung, SEM-act. A3/13, Ziff. 7.02; Anhörung, SEM-act. A11/29, F40), andererseits wiederum, er habe das Institut bis zu seiner Ausreise - die am 28. Oktober 2015 erfolgte - geführt (Anhörung, SEM-act. A11/29, F24-26). Hinsichtlich der behaupteten Vorladungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte gab er zunächst an, er habe mindestens einmal monatlich ins Militärcamp von C._______ gehen müssen, um sich dort im Büro zu melden (vgl. Erstbefragung, SEM-act. A3/13, Ziff. 7.02), um bei anderer Gelegenheit vorzubringen, er sei insgesamt vier- bis siebenmal (vgl. Anhörung, SEM-act. A11/29, F109) beziehungsweise fünf- oder sechsmal (vgl. ebd., F196) ins Büro des CID bestellt worden.

E. 5.4.3 Darüber hinaus ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Befragungen nicht in nachvollziehbarer Weise begründen konnte, weshalb die sri-lankischen Behörden überhaupt ein konkretes, asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an seiner Person haben sollten. Zum einen lässt sich aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei verschiedenen Wahlen auf lokaler Ebene als Kandidat der TNA zur Verfügung stellte, nicht auf ein derartiges behördliches Interesse schliessen. Bei der TNA handelt es sich um eine legale Partei, die derzeit mit vierzehn Sitzen im nationalen Parlament vertreten und an der Regierung der mehrheitlich tamilischen Nordprovinz - aus welcher der Beschwerdeführer stammt - beteiligt ist. Zum anderen bildet auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Anstellung von Lehrern, die früher in Schulen der LTTE beschäftigt gewesen seien, in seinem [...] keinen nachvollziehbaren Grund für ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse der staatlichen Behörden an seiner Person. In diesem Zusammenhang ist vielmehr festzustellen, dass der Lehrer namens E._______ - wie aus dessen Bestätigungsschreiben vom 27. Juli 2019 hervorgeht - auch zum heutigen Zeitpunkt im Herkunftsort des Beschwerdeführers, B._______ im Distrikt C._______, lebt und von keinen weiteren persönlichen Problemen mit den sri-lankischen Behörden berichtet, nachdem er - wie der betreffenden Bestätigung des IKRK vom 12. Oktober 2010 entnommen werden kann - nach dem Ende des Bürgerkriegs, nämlich vom Mai 2009 bis zum Mai 2010, in einem sogenannten Rehabilitierungslager der sri-lankischen Sicherheitskräfte festgehalten, aber ohne konkrete weitere Folgen wieder freigelassen worden war. Es ist angesichts dessen nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer, der nach eigenen Aussagen selbst keinerlei Kontakt mit den LTTE hatte, wegen der Anstellung des genannten Lehrers von asylrechtlich relevanten Bedrohungen seitens der sri-lankischen Behörden hätte betroffen sein sollen.

E. 5.4.4 Aus den Aussagen anlässlich der Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren, den Ausführungen in der Beschwerde und den übrigen Akten wird - auch unter Berücksichtigung sämtlicher abgegebener Beweismittel - nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein persönliches Profil aufweist, welches die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 [als Referenzurteil publiziert), so dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der in der Beschwerde unter Hinweis auf verschiedene Berichte über die allgemeine politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka, erhobenen Einwände, wonach der Beschwerdeführer verschiedene Kriterien eines besonderen persönlichen Profils erfülle und zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden gehöre, die bei der Rückkehr nach Sri Lanka unter einem Generalverdacht der Unterstützung der LTTE stünden. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz und der rund vierjährigen Landesabwesenheit kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Auch mit der Papierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und einer allfälligen Befragung bei der Einreise am Flughafen in Colombo sind regelmässig keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen verbunden (vgl. BVGE 2017/6 E. 4.3.3).

E. 5.4.5 Weiter wird mit der Beschwerde geltend gemacht, es hätten sich neue Entwicklungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka ergeben, die im vorliegenden Fall zu berücksichtigen seien. Dabei wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei in jüngster Zeit zu mehreren Bombenanschlägen gekommen, worauf die Regierung den Notstand verhängt habe. Der Staatsapparat habe nun die Möglichkeit, verdächtige Personen ohne richterliche Genehmigung zu verhaften, und zu den gefährdeten Personen gehöre auch der Beschwerdeführer. Zu diesen Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten.

E. 5.4.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, sollte er tatsächlich in seinem Herkunftsort, B._______ im Distrikt C._______, gewisse - mangels erforderlicher Intensität asylrechtlich allerdings ohnehin unerhebliche - Belästigungen durch lokale Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte erlebt haben, etwa aufgrund des von ihm erwähnten Neides auf seinen wirtschaftlichen Erfolg als Inhaber eines [...], diesen durch eine alternative Wohnsitznahme innerhalb Sri Lankas ausweichen könnte. Zu erwähnen ist dabei insbesondere, dass die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers seit seiner eigenen Ausreise bei seinem Bruder in F._______ im Distrikt Vavuniya (Nordprovinz) leben.

E. 5.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat.

E. 6 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20]).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung in der Beschwerde, es sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Aufgrund der Erwägungen zur Glaubhaftigkeit und zur asylrechtlichen Relevanz der Asylgründe des Beschwerdeführers (vgl. zuvor, E. 5) besteht für eine derartige Befürchtung kein konkreter Anlass. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation flächendeckender allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zumutbar ist. An dieser Einschätzung hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt auch in Anbetracht der Terroranschläge an Ostern 2019 und der von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts geändert. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er in Sri Lanka in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer umfangreiche berufliche Erfahrungen als Gründer und Leiter eines [...], als Inhaber eines Ladens sowie als Transportunternehmer. Zudem leben in Sri Lanka die Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn, zwei Brüder, zwei Schwestern sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers, womit er über ein ausgedehntes familiäres Netz verfügt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar.

E. 7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist.

E. 7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4059/2019 law/scm Urteil vom 23. September 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, [...], Clivia Wullimann und Partner, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juli 2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stammt aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 28. Oktober 2015 in Richtung Iran. Am 19. Dezember 2015 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 7. Januar 2016 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch. Am 21. Januar 2016 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt (Erstbefragung) und am 12. September 2017 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört (Anhörung). B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe sich nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 zunächst in Flüchtlingslagern aufgehalten, habe jedoch im Februar 2010 wieder in seinen Heimatort zurückkehren können. Hier habe er eine eigene Schule für [...] betrieben. Im Jahr 2011 sei er Mitglied der Tamil National Alliance (TNA) geworden. Für diese Partei habe er sich zwischen 2011 und 2015 mehrfach bei kommunalen Wahlen als Kandidat aufstellen lassen, wobei diese Wahlen jedoch immer wieder verschoben worden seien. Im Mai 2011 (Angabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise im Dezember 2012 (Angabe bei der Anhörung) hätten seine Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften begonnen. Diese seien auf den Erfolg seines [...] neidisch gewesen. Auch hätten sie ihm vorgeworfen, am Wiederaufbau der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beteiligt zu sein, weil er zwei oder drei Lehrer beschäftigt habe, die früher an Schulen dieser Organisation unterrichtet hätten. Deswegen habe man ihn, obwohl er selbst niemals konkrete Kontakte zu den LTTE gehabt habe, im Februar und im September 2013 zweimal unter dem Vorwurf festgenommen, terroristische Aktivitäten zu fördern. Dabei sei er jeweils nach vier beziehungsweise sechs Tagen gegen Bezahlung einer Geldsumme wieder freigelassen worden. Im Februar 2013 habe er wegen dieser Probleme das Institut schliessen müssen und in der Folge einen Verkaufsladen sowie einen Busbetrieb eröffnet. Er sei jedoch weiterhin belästigt worden, indem immer wieder Angehörige der Sicherheitskräfte in seinem Laden vorbeigekommen seien, wobei sie Informationen zu den Lehrern des [...] hätten haben wollen. Vor den Gemeindewahlen, die im Jahr 2015 hätten stattfinden sollen, habe man ihn gezwungen, nicht als Kandidat der TNA teilzunehmen. Am 3. oder 4. Oktober 2015 schliesslich seien Angehörige der Sicherheitskräfte zu seinem Haus gekommen, hätten es in seiner Abwesenheit durchsucht und seiner Ehefrau die Aufforderung mitgeteilt, er habe sich am 15. Oktober 2015 für eine Befragung in einem Lager der sri-lankischen Armee einzufinden. Jedoch habe er sich bereits am 14. Oktober 2015 nach Colombo begeben, um seine Ausreise vorzubereiten. Nach seiner Ausreise sei seine Ehefrau mehrfach aufgesucht und nach ihm befragt worden. Anlässlich seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer als Beweismittel unter anderem verschiedene Dokumente in Bezug auf seine beruflichen Tätigkeiten, seinen Aufenthalt in einem Flüchtlingslager, seine Wahlkandidaturen für die TNA, die Inhaftierung eines Bruders zwischen 1999 und 2001 sowie Todesurkunden verschiedener im sri-lankischen Bürgerkrieg ums Leben gekommener Familienangehöriger zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 (Datum der Eröffnung: 12. Juli 2019) stelle das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder asylrechtlich nicht relevant. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren. Als Beweismittel wurden mit der Eingabe unter anderem ein Schreiben einer Drittperson, ein Bestätigungsschreiben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) sowie ein Bericht des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (United Nations Human Rights Council) zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2019 lehnte der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750. mit Frist bis zum 9. September 2019 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Mit Einzahlung vom 6. September 2019 wurde der verlangte Kostenvorschuss geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten. 3. 3.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei durch das SEM verletzt worden, weil es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt beziehungsweise sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Dabei wird im Wesentlichen behauptet, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers nicht unter Würdigung aller seiner Vorbringen geprüft und nicht alle Faktoren berücksichtigt habe, die vom Bundesverwaltungsgericht in einem diesbezüglichen Referenzurteil definiert worden seien. Zentral sei dabei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seinem [...] einen ehemaligen Lehrer der LTTE angestellt habe. Gemäss einem - der Beschwerde als Kopie eingereichten - Bestätigungsschreiben des IKRK vom 12. Oktober 2010 sei der betreffende Lehrer namens E._______ während eines Jahres in einem staatlichen Rehabilitationslager untergebracht gewesen. Dies beweise, dass der Genannte für die LTTE tätig gewesen sei. Gleichzeitig sei nachvollziehbar, dass die sri-lankischen Behörden hätten verhindern wollen, dass der Genannte weiterhin Kinder unterrichtete. Dies sei auch einem - ebenfalls mit der Beschwerde eingereichten - Bestätigungsschreiben von E._______ vom 27. Juli 2019 zu entnehmen. Der Beschwerdeführer seinerseits sei ins Visier des Staatsapparates gelangt, weil er einen ehemaligen Lehrer der LTTE angestellt habe, was ihn dem Verdacht ausgesetzt habe, das Gedankengut dieser Organisation zu verbreiten. Er habe seine Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften glaubwürdig dargelegt. Um seine Aussagen zu untermauern, habe er dem SEM mehrere Beweismittel abgegeben, die dieses jedoch ausser Acht gelassen habe. Dies gelte unter anderem für die eingereichte Bestätigung betreffend die Führung des [...], das er aufgrund der Drohungen der sri-lankischen Polizei habe schliessen müssen, sowie verschiedene Dokumente, die seine Kandidatur zugunsten der TNA bei Wahlen belegen würden. 4.2 Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit begründete, es sei nicht als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer durch die sri-lankischen Behörden zweimal kurzzeitig inhaftiert und in sonstiger Weise behelligt worden sei. Demgegenüber wurden die von ihm im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs genannten Vorbringen - namentlich die Anstellung von ehemaligen Lehrern der LTTE in seinem [...] und die Kandidatur zugunsten der TNA - durch das SEM nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, weshalb das Staatssekretariat unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs hätte verpflichtet sein sollen, die genannten Vorbringen des Beschwerdeführers und die sich darauf beziehenden Beweismittel einer eingehenderen Prüfung zu unterziehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die zuständige Behörde zwar verpflichtet ist, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Jedoch muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Es ist denn auch festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten und in ihrer Begründung erwähnt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Festzuhalten ist des Weiteren, dass auf die Frage, ob die Asylgründe des Beschwerdeführers als glaubhaft zu erachten sind, nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Beurteilung der Asylvorbringen einzugehen ist. Schliesslich ist auch in keiner Weise ersichtlich, in welcher Hinsicht der entscheidwesentliche Sachverhalt ungenügend festgestellt und/oder abgeklärt worden sein soll. Vielmehr ist festzustellen, dass alle wesentlichen Gesichtspunkte, welche der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen durch die Vorinstanz zur Begründung seines Asylgesuchs vorbrachte, in der angefochtenen Verfügung - soweit sie als entscheidwesentlich zu erachten sind - aufgeführt worden sind. 4.3 Es erweist sich somit, dass die Rüge, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, unbegründet ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.4 5.4.1 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, weisen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG erforderlichen Grad an Substantiierung und Detaillierung auf (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3). Der Beschwerdeführer vermochte im Rahmen seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren nur sehr vage Angaben über die behaupteten Inhaftierungen, Verhöre und weiteren Behelligungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte zu machen. Insbesondere konnte er bei seiner Anhörung auch auf wiederholte Nachfrage hin keine konkreten und detaillierten Aussagen zu den Umständen der behaupteten zweimaligen Festnahme durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte und die damit verbundenen Verhöre zu Protokoll geben (vgl. SEM-act. A11/29, F62-76, F155-164). Das Gleiche gilt für die behaupteten Besuche von Angehörigen der Sicherheitskräfte in seinem Laden (vgl. ebd., F139) sowie seine Meldepflicht im Büro des CID (Criminal Investigation Department) der sri-lankischen Polizei (vgl. ebd., F141-148), die er ebenfalls lediglich unter Verwendung von wiederholten Gemeinplätzen zu schildern vermochte. 5.4.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers enthalten zudem auch verschiedene erhebliche Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten. So gab er bei der Erstbefragung an, seine Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften hätten im Mai 2011 begonnen (vgl. SEM-act. A3/13, Ziff. 7.02), während er anlässlich seiner Anhörung aussagte, dies sei im Dezember 2012 gewesen (vgl. SEM-act. A11/29, F44). In Bezug auf die Schliessung seines [...] sagte er einerseits aus, er sei dazu im Februar 2013 von den Behörden gezwungen worden (vgl. Erstbefragung, SEM-act. A3/13, Ziff. 7.02; Anhörung, SEM-act. A11/29, F40), andererseits wiederum, er habe das Institut bis zu seiner Ausreise - die am 28. Oktober 2015 erfolgte - geführt (Anhörung, SEM-act. A11/29, F24-26). Hinsichtlich der behaupteten Vorladungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte gab er zunächst an, er habe mindestens einmal monatlich ins Militärcamp von C._______ gehen müssen, um sich dort im Büro zu melden (vgl. Erstbefragung, SEM-act. A3/13, Ziff. 7.02), um bei anderer Gelegenheit vorzubringen, er sei insgesamt vier- bis siebenmal (vgl. Anhörung, SEM-act. A11/29, F109) beziehungsweise fünf- oder sechsmal (vgl. ebd., F196) ins Büro des CID bestellt worden. 5.4.3 Darüber hinaus ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Befragungen nicht in nachvollziehbarer Weise begründen konnte, weshalb die sri-lankischen Behörden überhaupt ein konkretes, asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an seiner Person haben sollten. Zum einen lässt sich aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei verschiedenen Wahlen auf lokaler Ebene als Kandidat der TNA zur Verfügung stellte, nicht auf ein derartiges behördliches Interesse schliessen. Bei der TNA handelt es sich um eine legale Partei, die derzeit mit vierzehn Sitzen im nationalen Parlament vertreten und an der Regierung der mehrheitlich tamilischen Nordprovinz - aus welcher der Beschwerdeführer stammt - beteiligt ist. Zum anderen bildet auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Anstellung von Lehrern, die früher in Schulen der LTTE beschäftigt gewesen seien, in seinem [...] keinen nachvollziehbaren Grund für ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse der staatlichen Behörden an seiner Person. In diesem Zusammenhang ist vielmehr festzustellen, dass der Lehrer namens E._______ - wie aus dessen Bestätigungsschreiben vom 27. Juli 2019 hervorgeht - auch zum heutigen Zeitpunkt im Herkunftsort des Beschwerdeführers, B._______ im Distrikt C._______, lebt und von keinen weiteren persönlichen Problemen mit den sri-lankischen Behörden berichtet, nachdem er - wie der betreffenden Bestätigung des IKRK vom 12. Oktober 2010 entnommen werden kann - nach dem Ende des Bürgerkriegs, nämlich vom Mai 2009 bis zum Mai 2010, in einem sogenannten Rehabilitierungslager der sri-lankischen Sicherheitskräfte festgehalten, aber ohne konkrete weitere Folgen wieder freigelassen worden war. Es ist angesichts dessen nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer, der nach eigenen Aussagen selbst keinerlei Kontakt mit den LTTE hatte, wegen der Anstellung des genannten Lehrers von asylrechtlich relevanten Bedrohungen seitens der sri-lankischen Behörden hätte betroffen sein sollen. 5.4.4 Aus den Aussagen anlässlich der Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren, den Ausführungen in der Beschwerde und den übrigen Akten wird - auch unter Berücksichtigung sämtlicher abgegebener Beweismittel - nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein persönliches Profil aufweist, welches die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 [als Referenzurteil publiziert), so dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der in der Beschwerde unter Hinweis auf verschiedene Berichte über die allgemeine politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka, erhobenen Einwände, wonach der Beschwerdeführer verschiedene Kriterien eines besonderen persönlichen Profils erfülle und zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden gehöre, die bei der Rückkehr nach Sri Lanka unter einem Generalverdacht der Unterstützung der LTTE stünden. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz und der rund vierjährigen Landesabwesenheit kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Auch mit der Papierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und einer allfälligen Befragung bei der Einreise am Flughafen in Colombo sind regelmässig keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen verbunden (vgl. BVGE 2017/6 E. 4.3.3). 5.4.5 Weiter wird mit der Beschwerde geltend gemacht, es hätten sich neue Entwicklungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka ergeben, die im vorliegenden Fall zu berücksichtigen seien. Dabei wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei in jüngster Zeit zu mehreren Bombenanschlägen gekommen, worauf die Regierung den Notstand verhängt habe. Der Staatsapparat habe nun die Möglichkeit, verdächtige Personen ohne richterliche Genehmigung zu verhaften, und zu den gefährdeten Personen gehöre auch der Beschwerdeführer. Zu diesen Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. 5.4.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, sollte er tatsächlich in seinem Herkunftsort, B._______ im Distrikt C._______, gewisse - mangels erforderlicher Intensität asylrechtlich allerdings ohnehin unerhebliche - Belästigungen durch lokale Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte erlebt haben, etwa aufgrund des von ihm erwähnten Neides auf seinen wirtschaftlichen Erfolg als Inhaber eines [...], diesen durch eine alternative Wohnsitznahme innerhalb Sri Lankas ausweichen könnte. Zu erwähnen ist dabei insbesondere, dass die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers seit seiner eigenen Ausreise bei seinem Bruder in F._______ im Distrikt Vavuniya (Nordprovinz) leben. 5.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat.

6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung in der Beschwerde, es sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Aufgrund der Erwägungen zur Glaubhaftigkeit und zur asylrechtlichen Relevanz der Asylgründe des Beschwerdeführers (vgl. zuvor, E. 5) besteht für eine derartige Befürchtung kein konkreter Anlass. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation flächendeckender allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zumutbar ist. An dieser Einschätzung hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt auch in Anbetracht der Terroranschläge an Ostern 2019 und der von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts geändert. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er in Sri Lanka in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer umfangreiche berufliche Erfahrungen als Gründer und Leiter eines [...], als Inhaber eines Ladens sowie als Transportunternehmer. Zudem leben in Sri Lanka die Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn, zwei Brüder, zwei Schwestern sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers, womit er über ein ausgedehntes familiäres Netz verfügt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar. 7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. 7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Scheyli Versand: