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D-4056/2013

D-4056/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-25 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. Juni 2013 auf dem Luftweg und gelangte über B._______ in die Schweiz, wo sie am 21. Juni 2013 im Flughafen C._______ um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zu. B. Am 22. Juni 2013 fand die summarische Befragung der Beschwerdeführerin und am 28. Juni 2013 ihre Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und stamme aus D._______ (Ostprovinz), wo sie mit ihren Angehörigen zusammengelebt und ihrem Vater im Lebensmittelgeschäft des Onkels geholfen habe. Am 13. August 2005 habe sie im Geschäft einen jungen Mann namens D. kennengelernt. Dieser habe regelmässig bei ihr zunächst kleinere und alsdann grössere Mengen Lebensmittel eingekauft. Anfangs 2006 habe sie sich in D. verliebt. D. sei im Jahre 2009 ins Vanni-Gebiet gereist. Trotz des Versprechens mit ihr Kontakt zu halten, habe sich D. nicht mehr gemeldet. Am Abend des 8. Juni 2012 nach der Arbeit auf dem Nachhauseweg sei sie von fünf Soldaten angehalten worden. Einer habe sie über D. befragt und an der Hand festgehalten. Ein Nachbar habe zugunsten von ihr interveniert, worauf der Soldat eine Handgranate in dessen nahegelegenes Geschäft geworfen habe. Infolge der Explosion sei sie in Ohnmacht gefallen und von den Nachbarn ins Spital gebracht worden. Dort sei sie von einem Kollegen von D. besucht worden, der ihr mitgeteilt habe, D. habe mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zusammengearbeitet. Nach zwei Tagen habe sie das Spital verlassen können und am 12. Juni 2012 seien erneut Soldaten bei ihr zu Hause erschienen, um sie festzunehmen. Sie habe sich gewehrt und dabei einem Soldaten in die Hand gebissen. Sie sei zu Nachbarn geflüchtet, wo sie sich in einem Kleiderschrank versteckt habe. Die Soldaten hätten sie nicht gefunden und seien drei Tage hintereinander ins Elternhaus zurückgekommen, um sie aufzufinden. In der Folge habe sie sich ein Jahr zu Hause und bei verschiedenen Nachbarn versteckt. Die Soldaten seien bis zu ihrer Ausreise regelmässig zu Hause vorbeigekommen. Vor diesem Hintergrund habe ihre Mutter sich entschlossen, sie ins Ausland zu schicken. Am 17. Juni 2013 sei sie in Begleitung ihrer Eltern mit dem Bus nach Colombo gelangt, wo sie tags darauf auf dem Luftweg ausgereist sei. Im Zusammenhang mit der Nichtabgabe von Identitäts- oder Reisedokumenten gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, ihre Identitätskarte sei zu Hause von Mäusen angefressen worden, weshalb ihre Eltern davon abgesehen hätten, diese ihr in die Schweiz zu schicken. Hinsichtlich des für die Reise verwendeten Passes führte sie aus, dass dieser vom Schlepper zerrissen worden sei. Fragmente des diesbezüglichen Dokuments wurden von der Flughafenpolizei bei ihr gefunden. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin als Beweismittel zwei Faxkopien zu den Akten (Schreiben des Nachbarn vom 23. Juni 2013 betreffend den Handgranatenanschlag auf dessen Geschäft sowie Bestätigung des (Spital) bezüglich der Spitaleinlieferung der Beschwerdeführerin im Juni 2012 ebenfalls vom 23. Juni 2013). C. Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 - eröffnet am 10. Juli 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz ihrer Darlegungen nicht geprüft werden müsse. Die Aussagen zu ihrem Freund D. würden pauschal, substanzlos und konstruiert wirken (u.a. Angaben zu dessen Herkunft, zu dessen Angehörigen, zu dessen Aufenthaltsort zwischen 2005 und 2009, zu dessen Bestreitung des Lebensunterhalts; Unwissenheit im Zusammenhang mit dem Umfang der von D. getätigten Lebensmittelkäufe, Unwissenheit hinsichtlich des Wegzugs von D. ins Vanni-Gebiet). Nicht zu überzeugen vermöchten ihre Aussagen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Begegnungen mit den Soldaten (nicht nachvollziehbare Schilderungen rund um die erste Begegnung im Juni 2012; dürftige, standardisierte und nicht nachvollziehbare Schilderungen hinsichtlich der zweiten Begegnung). Ferner würden ihre Vorbringen Widersprüche enthalten (Angaben zur intervenierenden Person anlässlich der ersten Begegnung mit den Soldaten; Angaben zum Zeitpunkt der zweiten Begegnung mit den Soldaten; Angaben im Zusammenhang mit der Fluchtergreifung anlässlich der zweiten Begegnung mit den Soldaten). Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, eine Änderung des Standpunkts zu rechtfertigen (leichte Manipulierbarkeit von Dokumenten in Kopie; Schreiben des Nachbarn sei kein amtliches Dokument; unüblicher Inhalt des medizinischen Gutachtens [namentliche Erwähnung von Armeeangehörigen als Täter]). In Anbetracht der unglaubhaften Asylgründe der Beschwerdeführerin müssten die beiden Dokumente als Gefälligkeitsschreiben bewertet werden. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus müssen Gesuchstellende persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrücken oder bewusst falsch darstellen, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechseln, steigern oder unbegründet nachschieben oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigern. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaubwürdigkeit) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 5.1 Die Vorinstanz hat unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen ausführlich dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, von den durch die Vorinstanz gezogenen Feststellungen und Schlussfolgerungen abzuweichen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 5.2 Lediglich ergänzend sei auf zusätzliche der Glaubhaftigkeit abträgliche Sachverhaltselemente hingewiesen. Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Erstbefragung sowie zu Beginn der Bundesanhörung (S. 2) aus, sie sei von den Soldaten bei der ersten Begegnung unter anderem über allfällig noch vorhandene Kontakte zu ihrem Freund D. sowie zu dessen Aufenthaltsort befragt worden, währenddem sie etwas später bei der Bundesanhörung zu Protokoll gab, D. sei zu diesem Zeitpunkt bereits verhaftet gewesen und hätte sie verraten (S. 7 f.). Zur Verdeutlichung eines zentralen Unglaubhaftigkeitselements in ihren Vorbringen ist - wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits ausführlich dargelegt - nochmals der Umstand hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der behaupteten regelmässigen Suche durch Armeeangehörige während rund eines Jahres in ihrem von circa 60-70 Familien oder knapp 1000 Personen bewohnten Heimatdorf vollkommen unbehelligt geblieben sein will. Schliesslich sei auch vermerkt, dass die Beschwerdeführerin seit anfangs 2006 in D. verliebt gewesen sein will und sich mit ihm auch eine gemeinsame Zukunft hätte vorstellen können. Für die Zeitspanne bis zur angeblich ersten Begegnung mit den Soldaten, will die Beschwerdeführerin aber nie irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt haben, obschon D. bis zu seinem Wegzug ins Vanni-Gebiet im Jahre 2009 wöchentlich mindestens viermal im Geschäft vorbeigekommen sei und grössere Mengen Lebensmittel abgeholt und in einen Van geladen habe. Ebenfalls widerfuhren ihr keine nachteiligen Massnahmen staatlicher Organe für den Zeitraum danach d.h. bis zur geltend gemachten ersten Begegnung mit den Soldaten am 8. Juni 2012.

E. 5.3 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. Der Sachverhalt bleibt unverändert. Die der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente werden nicht entkräftet oder beseitigt. Insbesondere wird keine Klärung in die zentralsten Punkte ihrer unstimmig und ungereimt ausgefallenen Asylvorbringen hineingebracht. So verkennt die Beschwerdeführerin, dass es bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht nur darauf ankommt, ob sie Angaben machte oder nicht, sondern vor allem darauf, ob die Angaben substanziiert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgefallen sind. Hinsichtlich der auf Beschwerdestufe den vorinstanzlichen Erwägungen entgegengehaltenen Ausführungen ist festzustellen, dass sich die diesbezüglichen Vorbringen letztlich in unbehelflichen Erklärungsversuchen und mutmassenden Äusserungen erschöpfen. Die Unwissenheit der jungen und entsprechend über wenig Lebenserfahrung verfügenden Beschwerdeführerin - entgegen der Altersangabe in der Beschwerde war die Beschwerdeführerin zum fraglichen Zeitpunkt rund 17 ½ Jahre alt - rund um die Person von D. wird unter anderem damit erklärt, dass D. als LTTE-Mitglied ein professionelles Verhalten an den Tag gelegt und durch die nicht Preisgabe seines persönlichen Hintergrunds verhindert habe, dass der Feind allenfalls Rückschlüsse über die Strukturen und Aufenthaltsorte von LTTE-Angehörige hätte gewinnen können. Wenig überzeugend wirken die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Erkanntwerden ihrer Person anlässlich der ersten Begegnung mit den Soldaten (räumliche Nähe zwischen Lebensmittelgeschäft und Wohnhaus, Beschwerdeführerin habe zuletzt den Laden verlassen und abgeschlossen). Gleichermassen verhält es sich mit den Schilderungen zum Wurf einer Handgranate ins Geschäft eines Nachbarn (realistischerweise werfe so etwas in Sri Lanka keine hohen Wellen auf) sowie zur "spektakulären" Flucht anlässlich der zweiten Begegnung mit den Soldaten (Ortskenntnisse). Bezüglich den von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchen wird lediglich ausgeführt, dass diese zu relativieren seien. Im Grunde genommen werden sie aber nicht bestritten, sondern vielmehr als nicht zentral oder unvollständig protokolliert dargestellt. Für diese Behauptung fehlen indes aber jegliche Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin wurde in den beiden insgesamt sieben Stunden dauernden Befragungen (Erstbefragung/Bundesanhörung) in ihrer Muttersprache einlässlich zu den Gründen, welche sie zum Verlassen ihres Heimatlandes bewogen haben, angehört. Den Protokollen sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher nicht geklappt hätte. Im Gegenteil, diese wurde entweder als gut, klar verstanden oder sehr gut bezeichnet. Ebenso finden sich in den Protokollen keine Unregelmässigkeiten, die darauf schliessen liessen, die Befragungen wären in einer die Beschwerdeführerin überfordernden Art und Weise respektive in einer unhaltbaren Befragungssituation durchgeführt worden. Nach Rückübersetzung der Richtigkeit und Vollständigkeit der diesbezüglichen Protokolle bestätigte sie diese denn auch unterschriftlich, weshalb sie sich bei ihren Aussagen behaften zu lassen hat. All dies erfährt letztlich noch dadurch an Gewicht, als dass die bei der Bundesanhörung anwesende Hilfswerkvertretung keine Einwände anzumelden beziehungsweise weitere Abklärungen anzuregen hatte. Damit ergibt sich zusammenfassend, dass mit dem BFM insgesamt von der Unglaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Was sodann die übrigen in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen anbelangt, so wird dabei mit Hinweisen auf diverse Publikationen lediglich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka skizziert. Konkret auf die Person der Beschwerdeführerin bezogene Ausführungen respektive nähere Aufschlüsse oder Hinweise, die geeignet wären, nachteiligen Massnahmen asylrelevanten Ausmasses im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland aufzuzeigen, werden jedoch nicht dargelegt.

E. 5.4 Insgesamt gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis, dass das BFM zu Recht von der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abgesehen und das Asylgesuch abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führerin nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Situation in den Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen. Von den dortigen Schlussfolgerungen abzuweichen, besteht entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Veranlassung. Vielmehr sind unter Berücksichtigung der dortigen Ausführungen keine Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin stammt aus D._______ (Ostprovinz), wo sie seit Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Des Weiteren sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Die junge, ledige und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführerin verfügt über eine (Anzahl Jahre) Schulbildung und half während Jahren vor ihrer Ausreise ihrem Vater im Lebensmittelladen, welcher einem Onkel gehörte. Nebst den im Heimatland erworbenen Erfahrungen im Erwerbsleben sowie eines intakten, familiären Beziehungsnetzes (gemeinsamer Haushalt mit Eltern, jüngerer Schwester und jüngerem Bruder) ist schliesslich aufgrund all dieser begünstigenden Faktoren im Falle einer Rückkehr von einer nicht erschwerten Reintegration auszugehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [(VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4056/2013 Urteil vom 25. Juli 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 9. Juli 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. Juni 2013 auf dem Luftweg und gelangte über B._______ in die Schweiz, wo sie am 21. Juni 2013 im Flughafen C._______ um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zu. B. Am 22. Juni 2013 fand die summarische Befragung der Beschwerdeführerin und am 28. Juni 2013 ihre Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und stamme aus D._______ (Ostprovinz), wo sie mit ihren Angehörigen zusammengelebt und ihrem Vater im Lebensmittelgeschäft des Onkels geholfen habe. Am 13. August 2005 habe sie im Geschäft einen jungen Mann namens D. kennengelernt. Dieser habe regelmässig bei ihr zunächst kleinere und alsdann grössere Mengen Lebensmittel eingekauft. Anfangs 2006 habe sie sich in D. verliebt. D. sei im Jahre 2009 ins Vanni-Gebiet gereist. Trotz des Versprechens mit ihr Kontakt zu halten, habe sich D. nicht mehr gemeldet. Am Abend des 8. Juni 2012 nach der Arbeit auf dem Nachhauseweg sei sie von fünf Soldaten angehalten worden. Einer habe sie über D. befragt und an der Hand festgehalten. Ein Nachbar habe zugunsten von ihr interveniert, worauf der Soldat eine Handgranate in dessen nahegelegenes Geschäft geworfen habe. Infolge der Explosion sei sie in Ohnmacht gefallen und von den Nachbarn ins Spital gebracht worden. Dort sei sie von einem Kollegen von D. besucht worden, der ihr mitgeteilt habe, D. habe mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zusammengearbeitet. Nach zwei Tagen habe sie das Spital verlassen können und am 12. Juni 2012 seien erneut Soldaten bei ihr zu Hause erschienen, um sie festzunehmen. Sie habe sich gewehrt und dabei einem Soldaten in die Hand gebissen. Sie sei zu Nachbarn geflüchtet, wo sie sich in einem Kleiderschrank versteckt habe. Die Soldaten hätten sie nicht gefunden und seien drei Tage hintereinander ins Elternhaus zurückgekommen, um sie aufzufinden. In der Folge habe sie sich ein Jahr zu Hause und bei verschiedenen Nachbarn versteckt. Die Soldaten seien bis zu ihrer Ausreise regelmässig zu Hause vorbeigekommen. Vor diesem Hintergrund habe ihre Mutter sich entschlossen, sie ins Ausland zu schicken. Am 17. Juni 2013 sei sie in Begleitung ihrer Eltern mit dem Bus nach Colombo gelangt, wo sie tags darauf auf dem Luftweg ausgereist sei. Im Zusammenhang mit der Nichtabgabe von Identitäts- oder Reisedokumenten gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, ihre Identitätskarte sei zu Hause von Mäusen angefressen worden, weshalb ihre Eltern davon abgesehen hätten, diese ihr in die Schweiz zu schicken. Hinsichtlich des für die Reise verwendeten Passes führte sie aus, dass dieser vom Schlepper zerrissen worden sei. Fragmente des diesbezüglichen Dokuments wurden von der Flughafenpolizei bei ihr gefunden. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin als Beweismittel zwei Faxkopien zu den Akten (Schreiben des Nachbarn vom 23. Juni 2013 betreffend den Handgranatenanschlag auf dessen Geschäft sowie Bestätigung des (Spital) bezüglich der Spitaleinlieferung der Beschwerdeführerin im Juni 2012 ebenfalls vom 23. Juni 2013). C. Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 - eröffnet am 10. Juli 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz ihrer Darlegungen nicht geprüft werden müsse. Die Aussagen zu ihrem Freund D. würden pauschal, substanzlos und konstruiert wirken (u.a. Angaben zu dessen Herkunft, zu dessen Angehörigen, zu dessen Aufenthaltsort zwischen 2005 und 2009, zu dessen Bestreitung des Lebensunterhalts; Unwissenheit im Zusammenhang mit dem Umfang der von D. getätigten Lebensmittelkäufe, Unwissenheit hinsichtlich des Wegzugs von D. ins Vanni-Gebiet). Nicht zu überzeugen vermöchten ihre Aussagen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Begegnungen mit den Soldaten (nicht nachvollziehbare Schilderungen rund um die erste Begegnung im Juni 2012; dürftige, standardisierte und nicht nachvollziehbare Schilderungen hinsichtlich der zweiten Begegnung). Ferner würden ihre Vorbringen Widersprüche enthalten (Angaben zur intervenierenden Person anlässlich der ersten Begegnung mit den Soldaten; Angaben zum Zeitpunkt der zweiten Begegnung mit den Soldaten; Angaben im Zusammenhang mit der Fluchtergreifung anlässlich der zweiten Begegnung mit den Soldaten). Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, eine Änderung des Standpunkts zu rechtfertigen (leichte Manipulierbarkeit von Dokumenten in Kopie; Schreiben des Nachbarn sei kein amtliches Dokument; unüblicher Inhalt des medizinischen Gutachtens [namentliche Erwähnung von Armeeangehörigen als Täter]). In Anbetracht der unglaubhaften Asylgründe der Beschwerdeführerin müssten die beiden Dokumente als Gefälligkeitsschreiben bewertet werden. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus müssen Gesuchstellende persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrücken oder bewusst falsch darstellen, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechseln, steigern oder unbegründet nachschieben oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigern. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaubwürdigkeit) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen ausführlich dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, von den durch die Vorinstanz gezogenen Feststellungen und Schlussfolgerungen abzuweichen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.2 Lediglich ergänzend sei auf zusätzliche der Glaubhaftigkeit abträgliche Sachverhaltselemente hingewiesen. Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Erstbefragung sowie zu Beginn der Bundesanhörung (S. 2) aus, sie sei von den Soldaten bei der ersten Begegnung unter anderem über allfällig noch vorhandene Kontakte zu ihrem Freund D. sowie zu dessen Aufenthaltsort befragt worden, währenddem sie etwas später bei der Bundesanhörung zu Protokoll gab, D. sei zu diesem Zeitpunkt bereits verhaftet gewesen und hätte sie verraten (S. 7 f.). Zur Verdeutlichung eines zentralen Unglaubhaftigkeitselements in ihren Vorbringen ist - wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits ausführlich dargelegt - nochmals der Umstand hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der behaupteten regelmässigen Suche durch Armeeangehörige während rund eines Jahres in ihrem von circa 60-70 Familien oder knapp 1000 Personen bewohnten Heimatdorf vollkommen unbehelligt geblieben sein will. Schliesslich sei auch vermerkt, dass die Beschwerdeführerin seit anfangs 2006 in D. verliebt gewesen sein will und sich mit ihm auch eine gemeinsame Zukunft hätte vorstellen können. Für die Zeitspanne bis zur angeblich ersten Begegnung mit den Soldaten, will die Beschwerdeführerin aber nie irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt haben, obschon D. bis zu seinem Wegzug ins Vanni-Gebiet im Jahre 2009 wöchentlich mindestens viermal im Geschäft vorbeigekommen sei und grössere Mengen Lebensmittel abgeholt und in einen Van geladen habe. Ebenfalls widerfuhren ihr keine nachteiligen Massnahmen staatlicher Organe für den Zeitraum danach d.h. bis zur geltend gemachten ersten Begegnung mit den Soldaten am 8. Juni 2012. 5.3 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. Der Sachverhalt bleibt unverändert. Die der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente werden nicht entkräftet oder beseitigt. Insbesondere wird keine Klärung in die zentralsten Punkte ihrer unstimmig und ungereimt ausgefallenen Asylvorbringen hineingebracht. So verkennt die Beschwerdeführerin, dass es bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht nur darauf ankommt, ob sie Angaben machte oder nicht, sondern vor allem darauf, ob die Angaben substanziiert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgefallen sind. Hinsichtlich der auf Beschwerdestufe den vorinstanzlichen Erwägungen entgegengehaltenen Ausführungen ist festzustellen, dass sich die diesbezüglichen Vorbringen letztlich in unbehelflichen Erklärungsversuchen und mutmassenden Äusserungen erschöpfen. Die Unwissenheit der jungen und entsprechend über wenig Lebenserfahrung verfügenden Beschwerdeführerin - entgegen der Altersangabe in der Beschwerde war die Beschwerdeführerin zum fraglichen Zeitpunkt rund 17 ½ Jahre alt - rund um die Person von D. wird unter anderem damit erklärt, dass D. als LTTE-Mitglied ein professionelles Verhalten an den Tag gelegt und durch die nicht Preisgabe seines persönlichen Hintergrunds verhindert habe, dass der Feind allenfalls Rückschlüsse über die Strukturen und Aufenthaltsorte von LTTE-Angehörige hätte gewinnen können. Wenig überzeugend wirken die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Erkanntwerden ihrer Person anlässlich der ersten Begegnung mit den Soldaten (räumliche Nähe zwischen Lebensmittelgeschäft und Wohnhaus, Beschwerdeführerin habe zuletzt den Laden verlassen und abgeschlossen). Gleichermassen verhält es sich mit den Schilderungen zum Wurf einer Handgranate ins Geschäft eines Nachbarn (realistischerweise werfe so etwas in Sri Lanka keine hohen Wellen auf) sowie zur "spektakulären" Flucht anlässlich der zweiten Begegnung mit den Soldaten (Ortskenntnisse). Bezüglich den von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchen wird lediglich ausgeführt, dass diese zu relativieren seien. Im Grunde genommen werden sie aber nicht bestritten, sondern vielmehr als nicht zentral oder unvollständig protokolliert dargestellt. Für diese Behauptung fehlen indes aber jegliche Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin wurde in den beiden insgesamt sieben Stunden dauernden Befragungen (Erstbefragung/Bundesanhörung) in ihrer Muttersprache einlässlich zu den Gründen, welche sie zum Verlassen ihres Heimatlandes bewogen haben, angehört. Den Protokollen sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher nicht geklappt hätte. Im Gegenteil, diese wurde entweder als gut, klar verstanden oder sehr gut bezeichnet. Ebenso finden sich in den Protokollen keine Unregelmässigkeiten, die darauf schliessen liessen, die Befragungen wären in einer die Beschwerdeführerin überfordernden Art und Weise respektive in einer unhaltbaren Befragungssituation durchgeführt worden. Nach Rückübersetzung der Richtigkeit und Vollständigkeit der diesbezüglichen Protokolle bestätigte sie diese denn auch unterschriftlich, weshalb sie sich bei ihren Aussagen behaften zu lassen hat. All dies erfährt letztlich noch dadurch an Gewicht, als dass die bei der Bundesanhörung anwesende Hilfswerkvertretung keine Einwände anzumelden beziehungsweise weitere Abklärungen anzuregen hatte. Damit ergibt sich zusammenfassend, dass mit dem BFM insgesamt von der Unglaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Was sodann die übrigen in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen anbelangt, so wird dabei mit Hinweisen auf diverse Publikationen lediglich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka skizziert. Konkret auf die Person der Beschwerdeführerin bezogene Ausführungen respektive nähere Aufschlüsse oder Hinweise, die geeignet wären, nachteiligen Massnahmen asylrelevanten Ausmasses im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland aufzuzeigen, werden jedoch nicht dargelegt. 5.4 Insgesamt gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis, dass das BFM zu Recht von der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abgesehen und das Asylgesuch abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führerin nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Situation in den Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen. Von den dortigen Schlussfolgerungen abzuweichen, besteht entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Veranlassung. Vielmehr sind unter Berücksichtigung der dortigen Ausführungen keine Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin stammt aus D._______ (Ostprovinz), wo sie seit Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Des Weiteren sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Die junge, ledige und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführerin verfügt über eine (Anzahl Jahre) Schulbildung und half während Jahren vor ihrer Ausreise ihrem Vater im Lebensmittelladen, welcher einem Onkel gehörte. Nebst den im Heimatland erworbenen Erfahrungen im Erwerbsleben sowie eines intakten, familiären Beziehungsnetzes (gemeinsamer Haushalt mit Eltern, jüngerer Schwester und jüngerem Bruder) ist schliesslich aufgrund all dieser begünstigenden Faktoren im Falle einer Rückkehr von einer nicht erschwerten Reintegration auszugehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [(VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: