Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A.a Am (...) ersuchte die Gesuchstellerin beim schweizerischen Generalkonsulat in C._______ um Erteilung eines Schengen-Visums. Dem Gesuch lagen Identitätsdokumente und Registerauszüge bei. A.b Das schweizerische Generalkonsulat verweigerte - gemäss handschriftlich angebrachter Datumsangabe - am 8. Januar 2014 (recte: 8. Januar 2015) der Gesuchstellerin das beantragte Visum. Zur Begründung führte es aus, die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. A.c Mit Eingabe vom 5. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer (Gastgeber/Sohn) beim SEM Einsprache gegen den abschlägigen Visum-Entscheid ein. Zur Begründung führte er an, die Gesuchstellerin leide an (Nennung Leiden). Er, seine Frau und die Kinder hätten über den Bruder seiner Frau Besucher-Visa für syrische Familienangehörige erhalten und daher in die Schweiz einreisen können. Seine Mutter sei zunächst in ihrem Dorf geblieben und habe sich danach nach D._______ begeben. Von der Möglichkeit der Einreichung eines Gesuchs zum Erhalt eines humanitären Visums hätten sie erst später gehört. Aufgrund der gesundheitlichen Situation seiner Mutter und weil er sich Vorwürfe mache, dass er sie habe alleine zurücklassen müssen, sei das Gesuch für ein humanitäres Visum erneut zu beurteilen. Sein Schwager und er könnten die Gesuchstellerin in der Schweiz unterstützen und beherbergen. A.d Am 18. Februar 2015 bestätigte das SEM dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Eingabe vom 5. Februar 2015, welche frist- und formgerecht eingereicht worden sei. Ferner wurde er aufgefordert, bis zum 17. März 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 200.- zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens auf die Einsprache im Unterlassungsfall. Sodann wurde ihm der weitere Verlauf des Verfahrens - für den Fall nach rechtzeitiger Entrichtung des Kostenvorschusses - erläutert. Am 23. Februar 2015 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. B. Mit Verfügung vom 26. Mai 2015 - eröffnet am 27. Mai 2015 - wies das SEM die Einsprache vom 5. Februar 2015 gegen den ablehnenden Visumsentscheid ab. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 200.- auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zur Begründung führte das SEM aus, die Gesuchstellerin erfülle die Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Visums gemäss den zu beachtenden Bestimmungen nicht, weshalb die Schweizer Vertretung in C._______ die Ausstellung des Einreisevisums zu Recht verweigert habe. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2015 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 26. Mai 2015 aufzuheben, es sei der Gesuchstellerin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei - sinngemäss - die Schweizer Vertretung in C._______ zu ermächtigen, der Gesuchstellerin ein humanitäres Visum auszustellen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.4 Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG normierte spezialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, da es sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländerrechtliche Materie handelt und die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungsverordnung zum Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) darstellt. Somit kann mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in der Beurteilung auf die Akten des Schweizerischen Generalkonsulats C._______ sowie die der Vorinstanz, welche als paginierte Ausdrucke der elektronischen Dokumentenverwaltung (eDossier) per 30. Juni 2015 vorliegen.
E. 1.6 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet erweist.
E. 2.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]).
E. 2.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
E. 2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex).
E. 2.4 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Die Einreisevoraussetzungen sind im Visumsverfahren restriktiv zu prüfen. Gemäss Rechtsprechung muss von einer offensichtlichen Gefährdung von Leib und Leben ausgegangen werden und liegt das Beweismass gegenüber demjenigen im Asylverfahren höher (Urteil des BVGer D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4; BVGE 2011/10 E. 3.3). Dabei erfolgt eine Einzelfallprüfung. Befindet sich die Person schliesslich bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, die Schweizer Vertretung habe den Visumsantrag unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars abgewiesen, da sie eine fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet habe. Nach Art. 32 Visakodex sei die Ausstellung eines Visums insbesondere dann zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Der Antragsteller müsse die Behörden davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Es liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu erstellende Voraussage machen lasse. Die Gesuchstellerin stamme aus Syrien. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkriegs müsste sie über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Dies treffe umso weniger zu, wenn sich bereits alle anderen Familienangehörigen im westlichen Ausland aufhalten würden. Erfahrungsgemäss versuchten viele Personen, sich aufgrund der allgemein sehr prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich sehr hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellerin trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchervisums in ihr Herkunftsland zurückkehren werde, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Die Einreisevoraussetzungen für ein den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" seien somit als nicht erfüllt zu erachten. Es würden im Weiteren auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, welche die Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Vorliegend hätten die länderspezifischen Abklärungen ergeben, dass keine unmittelbar, ernsthaft und konkrete Gefährdung an Leib und Leben für die Gesuchstellerin im Sinne einer Notsituation, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache, bestehe. Die Gesuchstellerin halte sich derzeit in D._______ bei Bekannten auf. Es bestünden keine Hinweise, wonach sie im Aufenthaltsstaat wegen der Herkunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen wäre. Betreffend der im Einspracheverfahren gemachten gesundheitlichen Beschwerden seien keinerlei Belege oder ärztliche Atteste eingereicht worden. Nach den Erkenntnissen des SEM seien die medizinische Grundversorgung und der Zugang zu medizinischen Einrichtungen in D._______ für syrische Kriegsvertriebene weiterhin gewährleistet und diese könnten auch von der Gesuchstellerin in Anspruch genommen werden. Nachdem sich alle anderen Familienangehörigen bereits in der Schweiz aufhalten würden und sich die Gesuchstellerin seit über einem Jahr alleine im Heimatland oder in D._______ befinde, könne auch nicht von einer besonderen Notsituation ausgegangen werden, die ein zwingendes Eingreifen der Schweizer Behörden erforderlich machen würde. Des Weiteren komme auch die inzwischen vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung nicht zur Anwendung, weil der Visumsantrag nach deren Aufhebung eingereicht worden sei. Schliesslich sei vorliegend eine Einreise gemäss Bundesratsbeschluss vom 6. März 2015 ebenfalls nicht anwendbar, da sich dieser Beschluss auf die Kernfamilie (Ehegatten und deren gemeinsamen minderjährigen Kinder) beziehe.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer führte demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift an, die Gesuchstellerin habe sich in D._______ bei einem Kollegen aufgehalten, der sich aber infolge seiner Erwerbstätigkeit nicht um seine Mutter habe kümmern können, wenn diese einmal erkrankt sei oder eine Schwäche erlitten habe. Für seine kranke und allein gebliebene Mutter habe es in D._______ keine Betreuungsmöglichkeiten gegeben, weshalb sich diese für eine Rückkehr nach Syrien entschieden habe, zumal es ihr in D._______ effektiv nicht besser gegangen sei, niemand Zeit für sie gehabt habe, ihre Bedürfnisse nicht hätten abgedeckt werden können und sie nicht alleine für sich sorgen könne. Seine Mutter müsse möglichst rasch wieder aus Syrien wegkommen, weil sie auch dort niemanden mehr habe, weil sie krank und auf seine Unterstützung angewiesen sei. Zudem sei die medizinische Versorgung in D._______ für arme Menschen katastrophal und die Behandlung für die syrischen Flüchtlinge nicht kostenlos. Ältere Menschen wie seine Mutter bedürften ständiger Kontrollen und Untersuchungen im Spital, wo jedoch lange Wartelisten und -zeiten bestünden, so dass ein effektiver Zugang zur medizinischen Behandlung nicht garantiert sei. Er befürchte, dass seine Mutter an den Folgen des schwierigen Alltags und der fehlenden medizinischen Betreuung sterben könnte. Sodann bestehe in den syrischen Flüchtlingscamps in D._______ und ausserhalb derselben keine Existenzmöglichkeit. Insbesondere sei der Zugang zu Wohnraum schwierig und praktisch unerschwinglich. Die Vor-aussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums seien im Fall der Gesuchstellerin erfüllt: Seine Mutter leide massiv unter den Folgen des Bürgerkriegs und habe mit grossen Schwierigkeiten in ihrem Alltag zu kämpfen. Die Situation mache ein behördliches Eingreifen zwingend notwendig. Der Gesuchstellerin sei daher das beantragte humanitäre Visum auszustellen.
E. 4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum) ersetzt.
E. 4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten gefährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, indem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen, die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien, bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahrensabläufe - im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland - bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. BBl 2010 4490, 4519 f.).
E. 4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490).
E. 4.4 Das BFM hatte sodann bereits Ende Juli 2012 angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien" eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlassen, mit dem Zweck, das Visumverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern. Auch die umliegenden Botschaften in Amman, Istanbul und Ankara hatten von dieser Weisung Kenntnis. Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien und weil die erste Weisung nur wenig Resultate gebracht hatte, erliess das BFM Anfang September 2013 eine weitere Weisung, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen (Weisung Syrien). Auch bei dieser Weisung handelt es sich um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwendung gelangt.
E. 4.5 Zweck der Weisung Syrien war, das Verfahren für eine bestimmte Gruppe von Personen zu erleichtern, damit diesen rascher ein Visum erteilt werden könne. Das BFM als zuständige Behörde erläuterte, dass eine solche Erleichterung mit den Vorgaben des Schengen-Besitzstandes und der nationalen Gesetzgebung vereinbar sei, da Art. 5 des Schengener Grenzkodex und Art. 2 Abs. 4 VEV den einzelnen Schengenstaaten das Recht einräumten, namentlich aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abzuweichen und Einreisen in das jeweilige Staatsgebiet zu erlauben. Der Rechtsbegriff "humanitäre Gründe" sei dabei sehr weit gefasst, so dass er Erleichterungen im Visumverfahren für Familienangehörige unter Berücksichtigung der besonderen Lage in Syrien ermögliche. Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung Syrien legte das BFM fest, dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Verwandte in auf- und absteigender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und deren Kernfamilie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit B- oder C-Bewilligung leben würden oder bereits eingebürgert worden seien, handeln müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmitglieder im Ausland müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft sein oder sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten und erst nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser Länder gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien). Abweichend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den Gesuchen aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die fristgerechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen, unmittelbaren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die finanziellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu prüfen (Ziff. II Weisung Syrien). Für das Erteilungsverfahren legte die Weisung Syrien fest, dass die Auslandvertretungen die Anträge entgegenzunehmen und dem BFM zur Genehmigung zu überweisen hätten. Sofern die Voraussetzungen nicht gegeben seien, seien die Anträge durch die Auslandvertretung abzuweisen. In Zweifelsfällen sei das BFM zu konsultieren. Den betroffenen Personen wurde - sofern die Einreise genehmigt wurde - ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, das sogenannte VrG-Visum erteilt (Ziff. III, Weisung Syrien). Am 4. November 2013 erliess das BFM zu Handen der Auslandsvertretungen Erläuterungen zur Weisung Syrien, welche Präzisierungen und Erläuterungen für die Umsetzung enthielten. Die Präzisierung der Weisung Syrien wurde nicht bekannt gemacht; das BFM verzichtete auch auf eine entsprechende Pressemitteilung.
E. 4.6 Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Aufhebung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des BFM zu behandeln seien. Das BFM teilte diesbezüglich mit, angesichts der bereits eingereisten 719 Personen, der erteilten 1'600 Visa sowie der weiteren rund 5'000 reservierten Termine, um ein Visumsgesuch zu stellen, habe sich die Massnahme mithin als effektiv erwiesen und ihren Zweck erreicht; das EJPD gehe davon aus, dass die meisten der Betroffenen mittlerweile ein Visum beantragt hätten. Gemäss der Weisung Aufhebung seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche per sofort wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln; Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien weiterhin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und der Erläuterungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten. Massgeblich seien die Kriterien der präzisierten Weisung, namentlich dürfe im Drittstaat kein Aufenthaltstitel bestehen und die genügende Unterbringungskapazität beim Gastgeber müsse nachweislich sichergestellt sein (vgl. Weisung Aufhebung Ziff. 2).
E. 5.1 Die Gesuchstellerin unterliegt als syrische Staatsangehörige der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 3.3). 5.2.1 In casu ist festzustellen, dass das SEM die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums zu Recht abgelehnt hat. So wurde in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rückreise nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums angesichts der persönlichen Situation der Gesuchstellerin und insbesondere in Berücksichtigung des Umstandes, dass sich ihre sämtlichen Familienangehörigen in der Schweiz aufhalten, nicht gesichert sei. In der Beschwerdeschrift werden diesbezüglich keinerlei Entgegnungen vorgebracht. Die vorinstanzliche Einschätzung ist daher vollumfänglich zu bestätigen. 5.2.2 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex. 5.2.3 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums wurde in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, ein weiterer Verbleib der Gesuchstellerin in D._______ sei nicht möglich gewesen, da keine ausreichende Betreuungsmöglichkeiten - so auch hinsichtlich der medizinischen Strukturen in D._______ und dem Zugang zu denselben wie auch zu erschwinglichem Wohnraum - vorhanden gewesen seien. Sie sei daher mittlerweile notgedrungen nach Syrien zurückgekehrt. Zur angeblichen Rückkehr nach Syrien ist zunächst festzuhalten, dass es sich hierbei lediglich um eine Behauptung handelt, die in Anbetracht dessen, dass sich die Gesuchstellerin in D._______ in relativer Sicherheit befunden hat, kaum nachvollziehbar ist, zumal nähere Angaben zum genauen Aufenthaltsort in Syrien fehlen. Doch selbst wenn die Gesuchstellerin tatsächlich nach Syrien zurückgekehrt ist, so ist darauf hinzuweisen, dass diese über die Möglichkeit verfügt, falls erforderlich, nach D._______ zurückzukehren. Sodann ist hinsichtlich eines Aufenthaltes in D._______ Folgendes festzuhalten: Das Gericht stellt die schwierigen Lebensumstände von Gesuchstellenden in D._______ nicht in Abrede. Nichtsdestotrotz ist mit dem BFM grundsätzlich davon auszugehen, dass syrische Flüchtlinge in D._______ hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden und dort daher nicht konkret, unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sind (vgl. etwa Urteile des BVGer D-396/2015 vom 23. März 2015 E. 7.5, D-4608/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6.3, E-5417/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.4, E-4459/2014 vom 24. August 2014 E. 7.2 und D-2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Bei einem erneuten (oder allenfalls weiterbestehenden) Aufenthalt der Gesuchstellerin in D._______ lägen vorliegend keine Anzeichen dafür vor, dass sie sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in D._______ konfrontiert sehen, in einer besonderen Notsituation befände, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Eine konkrete Gefahr einer zwangsweisen Rückführung von D._______ nach Syrien besteht für syrische Flüchtlinge nicht. Es wird nicht daran gezweifelt, dass sich die Gesuchstellerin bei einem Aufenthalt in D._______ in einer schwierigen Lage befinden würde. Es darf jedoch davon ausgegangen werden, dass sie bei Bedarf - nebst der Verwendung von eigenen Ersparnissen - mit der finanziellen Unterstützung ihrer zahlreich im Ausland lebenden Verwandten rechnen könnte. Sollte sie weitergehende Unterstützung benötigen, könnte sie sich an die lokalen Behörden oder die vor Ort tätigen Hilfsorganisationen wenden. Zudem ist hinsichtlich der erwähnten Erkrankungen der Gesuchstellerin vorweg festzuhalten, dass bis dato keinerlei Belege eingereicht wurden, welche diese Ausführungen in irgendeiner Weise belegen könnten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass D._______ - insbesondere in den Grossstädten wie C._______ - über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem verfügt, sollte die Gesuchstellerin medizinische Hilfe benötigen. Die Gesuchstellerin wäre somit in D._______ keiner akuten Gefährdung ausgesetzt. Das BFM hat daher berechtigterweise befunden, ein Eingreifen seitens der schweizerischen Behörden sei nicht unumgänglich. 5.2.4 Somit ist mit dem SEM festzuhalten, dass auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums Art. 2 Abs. 4 und 12 Abs. 4 VEV nicht erfüllt sind.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. 7.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 700.- zu tragen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4022/2015 Urteil vom 9. Juli 2015 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum / Visum aus humanitären Gründen, zugunsten von B._______ (Gesuchstellerin), geboren (...), Syrien; Verfügung des SEM vom 26. Mai 2015 / (...). Sachverhalt: A.a Am (...) ersuchte die Gesuchstellerin beim schweizerischen Generalkonsulat in C._______ um Erteilung eines Schengen-Visums. Dem Gesuch lagen Identitätsdokumente und Registerauszüge bei. A.b Das schweizerische Generalkonsulat verweigerte - gemäss handschriftlich angebrachter Datumsangabe - am 8. Januar 2014 (recte: 8. Januar 2015) der Gesuchstellerin das beantragte Visum. Zur Begründung führte es aus, die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. A.c Mit Eingabe vom 5. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer (Gastgeber/Sohn) beim SEM Einsprache gegen den abschlägigen Visum-Entscheid ein. Zur Begründung führte er an, die Gesuchstellerin leide an (Nennung Leiden). Er, seine Frau und die Kinder hätten über den Bruder seiner Frau Besucher-Visa für syrische Familienangehörige erhalten und daher in die Schweiz einreisen können. Seine Mutter sei zunächst in ihrem Dorf geblieben und habe sich danach nach D._______ begeben. Von der Möglichkeit der Einreichung eines Gesuchs zum Erhalt eines humanitären Visums hätten sie erst später gehört. Aufgrund der gesundheitlichen Situation seiner Mutter und weil er sich Vorwürfe mache, dass er sie habe alleine zurücklassen müssen, sei das Gesuch für ein humanitäres Visum erneut zu beurteilen. Sein Schwager und er könnten die Gesuchstellerin in der Schweiz unterstützen und beherbergen. A.d Am 18. Februar 2015 bestätigte das SEM dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Eingabe vom 5. Februar 2015, welche frist- und formgerecht eingereicht worden sei. Ferner wurde er aufgefordert, bis zum 17. März 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 200.- zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens auf die Einsprache im Unterlassungsfall. Sodann wurde ihm der weitere Verlauf des Verfahrens - für den Fall nach rechtzeitiger Entrichtung des Kostenvorschusses - erläutert. Am 23. Februar 2015 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. B. Mit Verfügung vom 26. Mai 2015 - eröffnet am 27. Mai 2015 - wies das SEM die Einsprache vom 5. Februar 2015 gegen den ablehnenden Visumsentscheid ab. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 200.- auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zur Begründung führte das SEM aus, die Gesuchstellerin erfülle die Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Visums gemäss den zu beachtenden Bestimmungen nicht, weshalb die Schweizer Vertretung in C._______ die Ausstellung des Einreisevisums zu Recht verweigert habe. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2015 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 26. Mai 2015 aufzuheben, es sei der Gesuchstellerin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei - sinngemäss - die Schweizer Vertretung in C._______ zu ermächtigen, der Gesuchstellerin ein humanitäres Visum auszustellen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG normierte spezialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, da es sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländerrechtliche Materie handelt und die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungsverordnung zum Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) darstellt. Somit kann mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in der Beurteilung auf die Akten des Schweizerischen Generalkonsulats C._______ sowie die der Vorinstanz, welche als paginierte Ausdrucke der elektronischen Dokumentenverwaltung (eDossier) per 30. Juni 2015 vorliegen. 1.6 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet erweist. 2. 2.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). 2.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). 2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex). 2.4 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Die Einreisevoraussetzungen sind im Visumsverfahren restriktiv zu prüfen. Gemäss Rechtsprechung muss von einer offensichtlichen Gefährdung von Leib und Leben ausgegangen werden und liegt das Beweismass gegenüber demjenigen im Asylverfahren höher (Urteil des BVGer D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4; BVGE 2011/10 E. 3.3). Dabei erfolgt eine Einzelfallprüfung. Befindet sich die Person schliesslich bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, die Schweizer Vertretung habe den Visumsantrag unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars abgewiesen, da sie eine fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet habe. Nach Art. 32 Visakodex sei die Ausstellung eines Visums insbesondere dann zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Der Antragsteller müsse die Behörden davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Es liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu erstellende Voraussage machen lasse. Die Gesuchstellerin stamme aus Syrien. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkriegs müsste sie über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Dies treffe umso weniger zu, wenn sich bereits alle anderen Familienangehörigen im westlichen Ausland aufhalten würden. Erfahrungsgemäss versuchten viele Personen, sich aufgrund der allgemein sehr prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich sehr hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellerin trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchervisums in ihr Herkunftsland zurückkehren werde, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Die Einreisevoraussetzungen für ein den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" seien somit als nicht erfüllt zu erachten. Es würden im Weiteren auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, welche die Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Vorliegend hätten die länderspezifischen Abklärungen ergeben, dass keine unmittelbar, ernsthaft und konkrete Gefährdung an Leib und Leben für die Gesuchstellerin im Sinne einer Notsituation, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache, bestehe. Die Gesuchstellerin halte sich derzeit in D._______ bei Bekannten auf. Es bestünden keine Hinweise, wonach sie im Aufenthaltsstaat wegen der Herkunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen wäre. Betreffend der im Einspracheverfahren gemachten gesundheitlichen Beschwerden seien keinerlei Belege oder ärztliche Atteste eingereicht worden. Nach den Erkenntnissen des SEM seien die medizinische Grundversorgung und der Zugang zu medizinischen Einrichtungen in D._______ für syrische Kriegsvertriebene weiterhin gewährleistet und diese könnten auch von der Gesuchstellerin in Anspruch genommen werden. Nachdem sich alle anderen Familienangehörigen bereits in der Schweiz aufhalten würden und sich die Gesuchstellerin seit über einem Jahr alleine im Heimatland oder in D._______ befinde, könne auch nicht von einer besonderen Notsituation ausgegangen werden, die ein zwingendes Eingreifen der Schweizer Behörden erforderlich machen würde. Des Weiteren komme auch die inzwischen vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung nicht zur Anwendung, weil der Visumsantrag nach deren Aufhebung eingereicht worden sei. Schliesslich sei vorliegend eine Einreise gemäss Bundesratsbeschluss vom 6. März 2015 ebenfalls nicht anwendbar, da sich dieser Beschluss auf die Kernfamilie (Ehegatten und deren gemeinsamen minderjährigen Kinder) beziehe. 3.2 Der Beschwerdeführer führte demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift an, die Gesuchstellerin habe sich in D._______ bei einem Kollegen aufgehalten, der sich aber infolge seiner Erwerbstätigkeit nicht um seine Mutter habe kümmern können, wenn diese einmal erkrankt sei oder eine Schwäche erlitten habe. Für seine kranke und allein gebliebene Mutter habe es in D._______ keine Betreuungsmöglichkeiten gegeben, weshalb sich diese für eine Rückkehr nach Syrien entschieden habe, zumal es ihr in D._______ effektiv nicht besser gegangen sei, niemand Zeit für sie gehabt habe, ihre Bedürfnisse nicht hätten abgedeckt werden können und sie nicht alleine für sich sorgen könne. Seine Mutter müsse möglichst rasch wieder aus Syrien wegkommen, weil sie auch dort niemanden mehr habe, weil sie krank und auf seine Unterstützung angewiesen sei. Zudem sei die medizinische Versorgung in D._______ für arme Menschen katastrophal und die Behandlung für die syrischen Flüchtlinge nicht kostenlos. Ältere Menschen wie seine Mutter bedürften ständiger Kontrollen und Untersuchungen im Spital, wo jedoch lange Wartelisten und -zeiten bestünden, so dass ein effektiver Zugang zur medizinischen Behandlung nicht garantiert sei. Er befürchte, dass seine Mutter an den Folgen des schwierigen Alltags und der fehlenden medizinischen Betreuung sterben könnte. Sodann bestehe in den syrischen Flüchtlingscamps in D._______ und ausserhalb derselben keine Existenzmöglichkeit. Insbesondere sei der Zugang zu Wohnraum schwierig und praktisch unerschwinglich. Die Vor-aussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums seien im Fall der Gesuchstellerin erfüllt: Seine Mutter leide massiv unter den Folgen des Bürgerkriegs und habe mit grossen Schwierigkeiten in ihrem Alltag zu kämpfen. Die Situation mache ein behördliches Eingreifen zwingend notwendig. Der Gesuchstellerin sei daher das beantragte humanitäre Visum auszustellen. 4. 4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum) ersetzt. 4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten gefährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, indem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen, die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien, bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahrensabläufe - im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland - bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. BBl 2010 4490, 4519 f.). 4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490). 4.4 Das BFM hatte sodann bereits Ende Juli 2012 angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien" eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlassen, mit dem Zweck, das Visumverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern. Auch die umliegenden Botschaften in Amman, Istanbul und Ankara hatten von dieser Weisung Kenntnis. Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien und weil die erste Weisung nur wenig Resultate gebracht hatte, erliess das BFM Anfang September 2013 eine weitere Weisung, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen (Weisung Syrien). Auch bei dieser Weisung handelt es sich um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwendung gelangt. 4.5 Zweck der Weisung Syrien war, das Verfahren für eine bestimmte Gruppe von Personen zu erleichtern, damit diesen rascher ein Visum erteilt werden könne. Das BFM als zuständige Behörde erläuterte, dass eine solche Erleichterung mit den Vorgaben des Schengen-Besitzstandes und der nationalen Gesetzgebung vereinbar sei, da Art. 5 des Schengener Grenzkodex und Art. 2 Abs. 4 VEV den einzelnen Schengenstaaten das Recht einräumten, namentlich aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abzuweichen und Einreisen in das jeweilige Staatsgebiet zu erlauben. Der Rechtsbegriff "humanitäre Gründe" sei dabei sehr weit gefasst, so dass er Erleichterungen im Visumverfahren für Familienangehörige unter Berücksichtigung der besonderen Lage in Syrien ermögliche. Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung Syrien legte das BFM fest, dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Verwandte in auf- und absteigender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und deren Kernfamilie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit B- oder C-Bewilligung leben würden oder bereits eingebürgert worden seien, handeln müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmitglieder im Ausland müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft sein oder sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten und erst nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser Länder gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien). Abweichend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den Gesuchen aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die fristgerechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen, unmittelbaren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die finanziellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu prüfen (Ziff. II Weisung Syrien). Für das Erteilungsverfahren legte die Weisung Syrien fest, dass die Auslandvertretungen die Anträge entgegenzunehmen und dem BFM zur Genehmigung zu überweisen hätten. Sofern die Voraussetzungen nicht gegeben seien, seien die Anträge durch die Auslandvertretung abzuweisen. In Zweifelsfällen sei das BFM zu konsultieren. Den betroffenen Personen wurde - sofern die Einreise genehmigt wurde - ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, das sogenannte VrG-Visum erteilt (Ziff. III, Weisung Syrien). Am 4. November 2013 erliess das BFM zu Handen der Auslandsvertretungen Erläuterungen zur Weisung Syrien, welche Präzisierungen und Erläuterungen für die Umsetzung enthielten. Die Präzisierung der Weisung Syrien wurde nicht bekannt gemacht; das BFM verzichtete auch auf eine entsprechende Pressemitteilung. 4.6 Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Aufhebung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des BFM zu behandeln seien. Das BFM teilte diesbezüglich mit, angesichts der bereits eingereisten 719 Personen, der erteilten 1'600 Visa sowie der weiteren rund 5'000 reservierten Termine, um ein Visumsgesuch zu stellen, habe sich die Massnahme mithin als effektiv erwiesen und ihren Zweck erreicht; das EJPD gehe davon aus, dass die meisten der Betroffenen mittlerweile ein Visum beantragt hätten. Gemäss der Weisung Aufhebung seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche per sofort wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln; Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien weiterhin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und der Erläuterungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten. Massgeblich seien die Kriterien der präzisierten Weisung, namentlich dürfe im Drittstaat kein Aufenthaltstitel bestehen und die genügende Unterbringungskapazität beim Gastgeber müsse nachweislich sichergestellt sein (vgl. Weisung Aufhebung Ziff. 2). 5. 5.1 Die Gesuchstellerin unterliegt als syrische Staatsangehörige der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 3.3). 5.2.1 In casu ist festzustellen, dass das SEM die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums zu Recht abgelehnt hat. So wurde in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rückreise nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums angesichts der persönlichen Situation der Gesuchstellerin und insbesondere in Berücksichtigung des Umstandes, dass sich ihre sämtlichen Familienangehörigen in der Schweiz aufhalten, nicht gesichert sei. In der Beschwerdeschrift werden diesbezüglich keinerlei Entgegnungen vorgebracht. Die vorinstanzliche Einschätzung ist daher vollumfänglich zu bestätigen. 5.2.2 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex. 5.2.3 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums wurde in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, ein weiterer Verbleib der Gesuchstellerin in D._______ sei nicht möglich gewesen, da keine ausreichende Betreuungsmöglichkeiten - so auch hinsichtlich der medizinischen Strukturen in D._______ und dem Zugang zu denselben wie auch zu erschwinglichem Wohnraum - vorhanden gewesen seien. Sie sei daher mittlerweile notgedrungen nach Syrien zurückgekehrt. Zur angeblichen Rückkehr nach Syrien ist zunächst festzuhalten, dass es sich hierbei lediglich um eine Behauptung handelt, die in Anbetracht dessen, dass sich die Gesuchstellerin in D._______ in relativer Sicherheit befunden hat, kaum nachvollziehbar ist, zumal nähere Angaben zum genauen Aufenthaltsort in Syrien fehlen. Doch selbst wenn die Gesuchstellerin tatsächlich nach Syrien zurückgekehrt ist, so ist darauf hinzuweisen, dass diese über die Möglichkeit verfügt, falls erforderlich, nach D._______ zurückzukehren. Sodann ist hinsichtlich eines Aufenthaltes in D._______ Folgendes festzuhalten: Das Gericht stellt die schwierigen Lebensumstände von Gesuchstellenden in D._______ nicht in Abrede. Nichtsdestotrotz ist mit dem BFM grundsätzlich davon auszugehen, dass syrische Flüchtlinge in D._______ hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden und dort daher nicht konkret, unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sind (vgl. etwa Urteile des BVGer D-396/2015 vom 23. März 2015 E. 7.5, D-4608/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6.3, E-5417/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.4, E-4459/2014 vom 24. August 2014 E. 7.2 und D-2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Bei einem erneuten (oder allenfalls weiterbestehenden) Aufenthalt der Gesuchstellerin in D._______ lägen vorliegend keine Anzeichen dafür vor, dass sie sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in D._______ konfrontiert sehen, in einer besonderen Notsituation befände, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Eine konkrete Gefahr einer zwangsweisen Rückführung von D._______ nach Syrien besteht für syrische Flüchtlinge nicht. Es wird nicht daran gezweifelt, dass sich die Gesuchstellerin bei einem Aufenthalt in D._______ in einer schwierigen Lage befinden würde. Es darf jedoch davon ausgegangen werden, dass sie bei Bedarf - nebst der Verwendung von eigenen Ersparnissen - mit der finanziellen Unterstützung ihrer zahlreich im Ausland lebenden Verwandten rechnen könnte. Sollte sie weitergehende Unterstützung benötigen, könnte sie sich an die lokalen Behörden oder die vor Ort tätigen Hilfsorganisationen wenden. Zudem ist hinsichtlich der erwähnten Erkrankungen der Gesuchstellerin vorweg festzuhalten, dass bis dato keinerlei Belege eingereicht wurden, welche diese Ausführungen in irgendeiner Weise belegen könnten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass D._______ - insbesondere in den Grossstädten wie C._______ - über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem verfügt, sollte die Gesuchstellerin medizinische Hilfe benötigen. Die Gesuchstellerin wäre somit in D._______ keiner akuten Gefährdung ausgesetzt. Das BFM hat daher berechtigterweise befunden, ein Eingreifen seitens der schweizerischen Behörden sei nicht unumgänglich. 5.2.4 Somit ist mit dem SEM festzuhalten, dass auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums Art. 2 Abs. 4 und 12 Abs. 4 VEV nicht erfüllt sind.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. 7.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 700.- zu tragen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Stefan Weber Versand: