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D-4005/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-4005/2023

U r t e i l v o m 3 . A u g u s t 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, (…), Beschwerdeführerin,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2023 / N (…).

D-4005/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 28. August 2018 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz C._______) und sei aufgrund der politischen Vergan- genheit ihrer Familie schon früh in den Fokus der türkischen Behörden ge- raten. Um einer Zwangsheirat zu entgehen und in der Hoffnung, das Gym- nasium besuchen und später studieren zu können, sei sie im Jahr 2014 gegen den Willen ihrer Brüder einer Religionslehrerin nach D._______ (Provinz D._______) gefolgt. Die Schule in D._______ habe sich dann aber als Koranschule und nicht als gewöhnliche Schule erwiesen. Die Regeln, insbesondere auch die Kleidervorschriften, seien immer strenger gewor- den. Nach der Rückkehr von einem Besuch bei ihren Eltern im Sommer 2015 habe sie realisiert, dass sie für den Dschihad rekrutiert werden sollte. Es sei ihr dann aber gelungen, mit Hilfe eines (Halb-)Bruders aus der Schule zu entkommen. Wieder bei ihrer Familie, habe sie eine Koranschule in E._______ (Provinz C._______) besucht. Obwohl diese Schule weniger streng gewesen sei, sei sie im Februar 2018 auch von dort weggeholt wor- den. Aus Angst, nunmehr zwangsverheiratet oder gar Opfer eines Ehren- mordes zu werden, sei sie nicht in ihr Elternhaus zurückgekehrt, sondern habe sich versteckt, bis sie schliesslich mit der Unterstützung ihrer Mutter und eines anderen Bruders am 25. August 2018 die Türkei auf dem Luft- weg habe verlassen können. Seit sie in der Schweiz lebe, nehme sie re- gelmässig an politischen und kulturellen Veranstaltungen für die kurdische Sache teil.

A.b Mit Verfügung vom 22. April 2020 stellte das SEM fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an.

A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 abgewiesen.

B. Mit als "Neues Asylgesuch" betitelter Eingabe vom 11. April 2023 (Eingang beim SEM: 19. April 2023) ersuchte die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter um Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls. Zur Begründung machte sie im Wesentli- chen geltend, ihr Asylgesuch sei am 12. Januar 2023 abgewiesen worden

D-4005/2023 Seite 3 und sie habe – obwohl sie exilpolitisch aktiv sei – keine Beschwerde ein- gereicht. Die türkischen Sicherheitskräfte würden aktiv nach ihr suchen. Antiterroreinheiten hätten sich am 28. Januar 2023 zuletzt bei ihren Eltern nach ihr erkundigt, weshalb sie davon ausgehe, dass man ihr eine politisch motivierte Straftat "anhänge". Es sei gut möglich, dass sie aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten in den Fokus des türkischen Geheimdienstes geraten sein könnte und mit der kurdischen Arbeiterpartei PKK in Verbin- dung gebracht werde. Ihre Familie habe nun eine Rechtsvertretung enga- giert, welche herausfinden müsse, worum es genau gehe, und welche ihr entsprechende Informationen und Dokumente senden werde. Sie ersuche daher um Sistierung ihrer Ausschaffung.

Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie einen Ausdruck eines auf dem Portal der Nachrichtenagentur "(…)" publizierten Artikel, in welchem sie die türkische Regierung kritisiere, zu den Akten.

C. C.a Das SEM wies die zuständige Behörde des Kantons F._______ am

25. April 2023 an, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen und Vorbereitungshandlungen inklusive Papierbeschaffung zu sistieren. C.b Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 – eröffnet am 15. Juli 2023 – trat das SEM auf das Mehrfachgesuch vom 11. April 2023 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ausserdem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–. D. Die Beschwerdeführerin erhob durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 19. Juli 2023 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Sie beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 13. Juli 2023 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei- sung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Überdies sei ihr zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz das Replikrecht zu gewähren. Zur Stützung der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen liess die Beschwerdeführerin zwei in türkischer Sprache abgefasste Dokumente (angeblich eine Anzeige und ein Unzuständigkeitsbeschluss) in Kopie zu

D-4005/2023 Seite 4 den Akten gegeben; entsprechende Übersetzungen sowie weitere Unter- lagen würden nach Erhalt nachgereicht. E. Mit Schreiben vom 20. Juli 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – vorbehält- lich nachstehender Ausführungen (vgl. E. 4.1) – einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob das SEM gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. April 2023 nicht ein- getreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichtein- tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen

D-4005/2023 Seite 5 materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auf den Antrag, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuer- kennen und ihr Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren [2]), ist demnach nicht einzugehen.

4.2 Im Wegweisungs- und Wegweisungsvollzugspunkt hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungs- gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

5. 5.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen (vgl. zur genü- genden Begründung BVGE 2014/39 E. 5.3 – 5.5).

5.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1–3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch ge- stützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutre- ten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 6. 6.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides hielt die Vorinstanz vorab fest, der Sachverhalt müsse bei der Einreichung eines Mehrfachge- suches liquid sein; mithin könne von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht erwartet werden, dass sie alle erforderlichen Be- weismittel mit der Gesuchseinreichung beibringe, zumal sie durch eine rechtskundige Person vertreten sei. Vorliegend lägen indes keine Beweis- mittel vor, wonach gegen sie ein Strafverfahren in der Türkei eröffnet wor- den sei. Auch untermauere die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Besuche der Antiterroreinheiten am 28. Januar 2023 bei ihren Eltern mit keinen Belegen. Sodann lege sie in ihrer Eingabe vom 11. April 2023 auch nicht konkret und ausführlich dar, inwiefern sich ihre exilpolitischen Tätig- keiten seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geändert hätten, sondern verweise pauschal darauf, dass sie in der Schweiz politisch sehr aktiv sei, und untermauere dies lediglich mit einem bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2023 entstandenen Zei- tungsartikel vom 17. Februar 2020. Ihre Vorbringen erschöpften sich somit in nicht hinreichend begründeten Parteibehauptungen. Schliesslich sei

D-4005/2023 Seite 6 festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen in ihrem Mehrfachgesuch gegen den Entscheid des SEM vom 22. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht habe und dieses die Beschwerde am 12. Januar 2023 abgewiesen habe.

6.2 In der Beschwerde (vgl. S. 3 f.) werden im Wesentlichen die in der Ein- gabe vom 11. April 2023 enthaltenen Vorbringen wiederholt. Sodann wird geltend gemacht, der Anwalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz habe festgestellt, dass in G._______ gegen sie ein Strafverfahren wegen Verstosses gegen Art. 7/3 des Gesetzes zur Bekämpfung des Terrorismus sowie gegen Art. 299/1, Art. 301/1 und Art. 217 des türkischen Strafgeset- zes eröffnet worden sei und (vermutlich die Akten; Anmerkung des Ge- richts) "unzuständigkeitshalber zur Generalstaatsanwaltschaft H._______ gesendet" worden seien, was durch die eingereichte Anzeige belegt werde. Des Weiteren wird gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollstän- dig und falsch festgestellt (vgl. Beschwerde S. 5).

7. 7.1 Soweit in der Beschwerdeschrift formelle Rügen erhoben werden, sind diese vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen.

7.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

D-4005/2023 Seite 7 7.3 Aus den Akten ergeben sich indes keinerlei Hinweise, dass das SEM seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts im Rahmen eines Mehrfachgesuchs nicht ausreichend wahrgenommen hätte. Insbesondere hat es auch dem mit dem Mehrfach- gesuch eingereichten, auf dem Portal der Nachrichtenagentur "(…)" publi- zierten Artikel Beachtung geschenkt und dabei darauf hingewiesen, dieser datiere vom 17. Februar 2020, mithin fast drei Jahre vor Ergehen des Ur- teils des BVGer vom 12. Januar 2023. Da die Beschwerdeführerin vor Vo- rinstanz keine konkreten weiteren Aktivitäten behauptete, geschweige denn belegte, musste sich das SEM auch nicht veranlasst sehen, die Nach- reichung allfälliger weiterer Unterlagen abzuwarten. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, vermag keine ungenügende oder unrichtige Abklärung oder Feststellung des Sachverhalts zu begründen. Vielmehr handelt es sich um eine materi- elle Frage. 7.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzu- heben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Wie vom SEM zutreffend festgestellt wurde, ist das Er- fordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c AsylG vorliegend als nicht erfüllt zu erachten (vgl. zum Nichtein- tretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). Wie nachfolgend aufgezeigt, vermag die von der Beschwerdeführerin ange- führte Begründung inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist sie als nicht ausreichend im Sinne der erhöhten Anforderungen an die Begrün- dung eines Mehrfachgesuchs zu qualifizieren. Zur Vermeidung von Wie- derholungen kann vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwie- sen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV sowie Zusammenfassung oben E. 6.1).

8.2 Das SEM hat in seiner Verfügung dargelegt, weshalb eine Prüfung des als Beilage zur Eingabe vom 11. April 2023 eingereichte, am 17. Februar 2020 auf "(…)" publizierten Artikels nicht in seine Zuständigkeit falle. Dem wird in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Ausführun- gen dazu erübrigen sich demzufolge.

D-4005/2023 Seite 8 8.3 Die beiden zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten Doku- mente sind nicht geeignet, die Schlussfolgerung des SEM, es liege keine genügende Begründung eines Mehrfachgesuchs vor, umzustossen. Bei beiden Dokumenten handelt es sich um blosse Kopien, welche gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts einfach käuflich erwor- ben und/oder manipuliert werden können. Sodann fällt in Bezug auf die Anzeige beim Oberstaatsanwalt G._______ etwa auf, dass diese am glei- chen Tag deponiert wurde wie das Mehrfachgesuch beim SEM (11. April 2023), dass die angeblich zur Anwendung kommenden gesetzlichen Best- immungen von Hand angebracht wurden und der darauf vermerkte Link keine Hinweise auf ein bestimmtes "Facebook"-Profil gibt. Hinsichtlich des auf den 27. April 2023 datierten Unzuständigkeits- beziehungsweise Über- weisungsbeschluss vom Oberstaatsanwalt G._______ an den Oberstaats- anwalt H._______ (Provinz C._______) ist etwa darauf hinzuweisen, dass als Datum und Ort der angeblich verübten Straftat "2023 C._______/H._______" genannt werden, obwohl die Beschwerdeführerin seit 2018 nicht mehr in der Türkei lebt, und sie selber – entgegen den im fraglichen Dokument enthaltenen Vorwürfen – nie geltend machte, sich in den sozialen Medien geäussert zu haben. Schliesslich ist (nochmals) da- rauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im zweiten Asylverfahren keine konkreten Angaben zu einem weiteren exilpolitischen Engagement macht, geschweige denn ein solches nachweist. Angesichts der vorstehen- den Ausführung besteht keine Veranlassung, die unsubstanziiert in Aus- sicht gestellte Nachreichung weiterer Beweismittel abzuwarten. 8.4 Nachdem die Beschwerdeführerin den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, ist das SEM zu Recht auf das Mehrfachgesuch vom 11. April 2023 in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-4005/2023 Seite 9 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.

D-4005/2023 Seite 10 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). An der im Urteil D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 getroffenen Einschätzung zur Zulässigkeit ist weiterhin festzuhalten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und die Be- schwerdeführerin weist ihrerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig 10.3 10.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzu- mutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all- gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

10.3.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hingewiesen, dass die Herkunftsprovinz der Beschwerdeführerin, C._______, nicht zu den elf vom Erdbeben von Anfang Februar 2023 be- troffenen Provinzen, in welche der Wegweisungsvollzug aufgrund dieser Naturkatastrophe zurzeit als generell unzumutbar erachtet wird, gehört. Im Weiteren hat das SEM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Be- schwerdeführerin mit Verweis auf das ihre Person betreffende Urteil D- 2682/2020 vom 12. Januar 2023, in welchem sich das Gericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, namentlich auch der individuellen Situation der Beschwerdeführerin auseinandersetzte, bejaht. Die entsprechenden Ausführungen (E. 10.3), auf welche an dieser Stelle verwiesen werden kann, erweisen sich weiterhin als gültig, zumal weder dem Mehrfachgesuch vom 11. April 2023 noch der Beschwerde vom

19. Juli 2023 konkrete und glaubhafte Hinweise auf das Bestehen von

D-4005/2023 Seite 11 (neuen, allenfalls auch medizinischen) Wegweisungsvollzugshindernissen entnommen werden können. 10.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepa- piere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist. Mangels Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz besteht keine Veranlassung, der Beschwerdeführerin ein Replikrecht zu gewähren. Das entsprechende Begehren (vgl. Beschwerde S. 3 oben) ist daher abzuwei- sen. 12. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos.

12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die in der Be- schwerde gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos erwiesen haben und im Übrigen auch die geltend gemachte Bedürftigkeit nicht durch eine entsprechende Bestätigung belegt wird. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-4005/2023 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni