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D-3950/2012

D-3950/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-08-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3950/2012/wif Urteil vom 6. August 2012 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), Marokko, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 17. Juli 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Marokko am 9. Feb­ruar 2012 verliess und nach Italien reiste, wo er, weil er seinen Pass verloren habe, am Flughafen fünf Tage lang festgehalten und schliess­lich mit der Aufforderung, Italien zu verlassen, freigelassen worden sei, dass er am 15. Februar 2012 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 29. Februar 2012 summarisch befragt wurde und zur Begründung seines Asylgesuches angab, er habe Marokko aus wirtschaftlichen Grün­den verlassen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid (Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) sowie einer damit verbundenen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass er dazu ausführte, er habe in Italien viele Leute gesehen, um die man sich nicht kümmere, auch wenn die italienischen Behörden für Asylge­suche zuständig seien, würden sie nichts machen, er kenne niemanden in Italien und er sei am Flughafen schlecht behandelt worden, dass das BFM am 8. März 2012 mit einem Informationsersuchen nach Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit­gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestell­ten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) an die italienischen Behörden gelangte, welches unbeantwortet blieb, dass das BFM am 15. Mai 2012 ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO an die zuständige italie­nische Behörde sandte, welches ebenfalls unbeantwortet blieb, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juli 2012 - eröffnet am 23. Juli 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent­scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be­schwerdeführer verfügte, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwer­de­führer habe zu Protokoll gegeben, dass er am 9. Februar 2012 mit seinem Reisepass ohne Visum über die Türkei nach Rom gereist sei, wo er am Flughafen seinen Reisepass verloren habe, weshalb er festgenommen, während fünf Tagen festgehalten und dann mit der Aufforderung, Italien zu verlassen, freigelassen worden sei, dass die Behörden Italiens innerhalb der festgelegten Frist zum Übernah­me­ersuchen keine Stellung genommen hätten, womit gemäss dem Abkom­men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos­sen­schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Ver­fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-As­soziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO die Zuständigkeit am 16. Juli 2012 an Italien übergegangen sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Ge­hörs am 29. Februar 2012 geltend gemacht habe, er habe in Italien viele Leute gesehen, um die man sich nicht kümmere und auch wenn die italienischen Behörden für das Asylverfahren zuständig seien, erhalte man nichts, dass diese Ausführungen die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen vermöchten, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, nach seiner Rückkehr nach Italien dort ein Asylgesuch einzureichen, dass gestützt auf die Dublin-II-VO Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei und es den zuständigen italie­ni­schen Behörden obliege, den Aufenthalts­status des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls die Weg­weisung ins Heimatland anzuordnen, dass keine Hinweise vorlägen, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflich­tungen nicht nachkommen und das Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Ge­hörs am 29. Februar 2012 geltend gemacht habe, er sei am Flughafen in Rom schlecht behandelt worden, dass aber Italien die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men­schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert habe und deshalb davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer könne wegen Verletzung seiner Rechte und Freiheiten durch die italienischen Behörden Beschwerde bei einer zuständigen nationalen Instanz einlegen, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprächen, dass sein Vorbringen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Ge­hörs am 29. Februar 2012, wonach er in Italien niemanden kenne, nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien spräche, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal­tungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch beantragte, dass er dabei zur Begründung ausführte, er brauche noch sechs Wochen, um seine Dokumente zu beschaffen und einzureichen, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Juli 2012 beim Bundesverwaltungs­gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrens­gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Ver­waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer seine Eingabe nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst hat, sich seiner englischsprachigen Eingabe jedoch Begehren und eine Begründung entnehmen lassen (Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf eine Rückweisung der Beschwerde zwecks Überset­zung aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist, dass der Beschwerdeführer seine Eingabe fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG) und er zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid ge­mäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegwei­sung aus der Schweiz nach Italien angeordnet hat, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass vorliegend verschiedene Indizien im Sinne von Art. 18 Abs. 3 Bst. b Dublin-II-VO (Aussagen des Beschwerdeführers) dafür bestehen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte, dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist, zumal von Italien das Ersuchen des BFM um eine Aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet wurde, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. dazu Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückkehr nach Italien ausspricht, aufgrund der Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen die vom BFM angeordnete Überstellung nach Italien sprechen würden, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, die italienischen Behörden seien zwar für das Asylverfahren zuständig, man erhalte aber nichts von ihnen, dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklun­gen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von Asyl­suchenden mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht, dass Italien indes verpflich­tet ist, über das Asylgesuch des Beschwerdefüh­rers zu befinden, und nach dem Gesagten keine konkre­ten Hinweise dafür beste­hen, der italienische Staat würde den Zugang zu ei­nem funktionieren­den Asylverfahren generell nicht ge­währleis­ten, wie auch kein Anlass zur Annahme besteht, Italien würde sich nicht an das völkerrechtliche Refoulementverbot und die einschlägigen Normen der EMRK halten, dass der Beschwerdeführer im Weiteren zwar anführt, man kümmere sich in Italien nicht um die Leute, er kenne dort niemanden und er sei am Flug­hafen schlecht behandelt worden, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zu­gang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausge­setzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprob­le­me in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, der Be­schwerde­führer - soweit ersichtlich ein gesunder Mann, welcher sein Auskommen bisher selbständig bestritten hat - gerate nach der Rückführung in Italien in eine exi­sten­zielle Notlage, zumal neben staatlichen Behörden auch private Hilfs­orga­ni­sationen Dublin-Rückkehrende unterstützen, dass Italien an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach da­für besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein men­schenwürdiges Le­ben zu ermöglichen, dass die Beschwerdebegehren an dem Gesagten nichts zu ändern vermögen, zumal der Beschwerdeführer lediglich ausführt, er brauche noch Zeit, um seine Dokumente zu beschaffen und einzureichen, eine Nachreichung von Dokumenten an der Zuständigkeit Italiens jedoch nichts ändern würde, dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, zumal kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim­mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Über­stellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zustän­di­gen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für eine Ersatzmass­nahme für den Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), mithin eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. dazu oben; BVGE 2010/45 E.10), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: