Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie. Zuletzt - abgesehen vom Militärdienst - in B._______ (Zoba C._______, Subzoba D._______) wohnhaft gewesen, sei er am 20. Februar 2015 illegal aus Eritrea ausgereist und über Äthiopien, den Sudan, Libyen, das Mittelmeer und Italien in die Schweiz gelangt. A.b Der Beschwerdeführer suchte am 11. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Er wurde am 19. August 2015 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zu Person, BzP). Zu den Gründen seiner Flucht machte er im Wesentlichen geltend, er sei Soldat gewesen und habe keinen Frieden gefunden. Auf Nachfrage führte er aus, er habe seinen Diensturlaub von 20 Tagen um zwei oder drei Monate überzogen, da sein Vater krank gewesen sei. Es habe Razzien gegeben, bei Rückkehr fürchte er sich vor Verhaftung. A.c Am 1. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer sodann in Anwesenheit einer Begleitperson durch das SEM angehört (Anhörung). Er gab zusammengefasst an, Eritrea am 20. Februar 2015 zu Fuss verlassen zu haben. Im Februar 2006 sei er ins Militär zwangsrekrutiert worden, habe dort acht Jahre gedient, keine Rechte und keine Zukunft gehabt. Bis Ende 2006 sei er in F._______ (recte wohl: G._______) stationiert gewesen, danach in H._______, ab Februar 2007 bis ca. 2010 in I._______. Circa im März 2010 sei er nach J._______/K._______ verlegt worden. Dort sei er bis zuletzt gewesen, respektive im letzten Monat nach L._______ verlegt worden. Er habe in der Militärzeit kaum Urlaub gehabt. Kinder von Vorgesetzten oder Reiche seien in Sachen Urlaub bevorzugt behandelt worden; er habe in steter Angst vor Bestrafungen - die es schon für die Frage nach Urlaub habe geben können - "gebückt gedient". In I._______ (resp. bis ca. 2010) habe ihn der Vorgesetzte heimlich immer wieder nachhause gehen lassen, 2010 sei er dabei von zuhause abgeholt worden (F 64 f.). In J._______ habe er während zweieinhalb Jahren keinen Urlaub gehabt. Seine Frau sei (ca. im April oder Mai 2012) gekommen, um ihn zu sehen, sei aber am Kontrollposten von J._______ festgenommen worden, da sie sich in Grenznähe aufgehalten hätte. Sie sei eine Woche inhaftiert worden, man habe abgeklärt, dass ihr Mann in K._______ im Dienst sei, danach seien sie zusammen festgehalten und dauernd verhört worden, nach einem Monat habe seine Frau - schwanger - nachhause zurückkehren dürfen. Er sei in der Einheit verblieben, habe seine Familie nicht mehr sehen können. Erst in L._______ habe ihm der Vorgesetzte vier oder fünf Tage Urlaub gewährt. Es habe keine Rechte gegeben, manche hätten vermehrt Urlaub erhalten, eher, wenn man in der Nähe seiner Sippe gewesen sei. Er habe im Dezember 2014 aus Gutmütigkeit des Vorgesetzten, ohne schriftliche Bewilligung, Urlaub erhalten. Er (der Beschwerdeführer) hätte nach vier, fünf Tagen zurück sein müssen, bevor der Vorgesetzte der Brigade es erfahre. Während seines Aufenthaltes (und in der Erntezeit) sei sein Vater erkrankt. Er habe eigentlich illegal ausreisen wollen, seine Frau habe ihn aber gebeten, die Ernte (noch) einzutreiben. Er sei verzweifelt gewesen, weil er nicht gewusst habe, wie sie mit den Kindern alleine zurechtkäme, alles sei dunkel gewesen, zu der Einheit hätte er nicht zurück gekonnt, da ihm Schlimmes gedroht hätte. Die Angabe in der BzP, er hätte 20 Tage Urlaub gehabt, stamme nicht von ihm. Später, in der Schweiz, habe er von seinem in H._______ stationierten Bruder erfahren, dass seine (erneut schwangere) Frau inhaftiert und ihr das Feld enteignet worden sei; sie hätte nur gegen Bürgschaft zur Entbindung nach sechs Monaten das Gefängnis verlassen können und sei - ihrer Lebensgrundlage beraubt - gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Sie befinde sich im Flüchtlingslager M._______/N._______. In einem Nachtrag auf eigenes Insistieren hin schilderte der Beschwerdeführer, dass der Flucht vom 20. Februar 2015 ein erster Fluchtversuch drei Tage zuvor vorangegangen sei. Dabei seien er und seine zwei Mitflüchtenden von Sicherheitskräften erwischt und unter Feuer genommen worden; er sei zurückgeflüchtet, einer über die Grenze gelangt und ein Dritter - wie er später erfahren habe - an Schussverletzungen gestorben. Angesichts der Einsicht, dass ein Fluchtversuch tödlich enden könne, habe er beim zweiten Versuch für alle Fälle Rattengift auf sich getragen. A.d Mit Entscheid vom 6. Juni 2017, eröffnet am 13. Juni 2017, stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositiv Ziff. 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Ziff. 2). Er wurde aus der Schweiz weggewiesen (Ziff. 3), der Vollzug der Wegweisung indessen wegen Unzumutbarkeit zurzeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (Ziff. 4). Nach Anordnungen mit Blick auf eine mögliche künftige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Ziff. 5 f.) wurde der Kanton Zürich mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt (Ziff. 7). B. B.a Mit Eingabe vom 13. Juli 2017 liess der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben. Er beantragte - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -, der angefochtene Entscheid sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung von Rechtsanwalt Roman Schuler als amtlichen Rechtsbeistand. B.b Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Weiter hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Beiordnung von Rechtsanwalt Roman Schuler als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG [SR 142.31]) gut. B.c In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. B.d Der Beschwerdeführer replizierte am 9. November 2017. B.e Eine Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2018 beantwortete die Instruktionsrichterin am 31. Mai 2018. C. Ein Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme bezüglich seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder, die sich gegenwärtig im Flüchtlingslager M._______ (N._______) aufhalten würden, lehnte das SEM mit Verfügung vom 6. März 2018 wegen nicht erfüllter zeitlicher Voraussetzung (Art. 85 Abs. 7 AIG) ab.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der Begründung ihres Entscheides aus, die Darstellung der angeblichen Desertion durch den Beschwerdeführer sei nicht glaubhaft dargetan; die Umstände des Urlaubes, aus dem der Beschwerdeführer nicht mehr zur Truppe zurückgekehrt sein wolle, seien in zentralen Punkten (Dauer des Urlaubes, Ort der letzten Stationierung) widersprüchlich. Aufgrund der überzeugenden Schilderung des Militärdienstes sei vorstellbar, dass er ordentlich aus dem Dienst entlassen worden sei. Folglich sei auch eine Reflexverfolgung seiner Familie zweifelhaft. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer dies - obwohl es Ausdruck einer gezielten behördlichen Suche nach ihm wäre - nicht von sich aus berichtet habe. Dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet und unter der dort herrschenden Behandlung gelitten habe, sei durchaus glaubhaft, indessen bezwecke das Asyl nicht die Wiedergutmachung erlittenen Leides. Die illegale Ausreise aus Eritrea schliesslich begründe nach der neueren Rechtsprechung keine zukünftige asylrelevante Verfolgungsfurcht. An sich wäre der Beschwerdeführer somit verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Mangels begünstigender Faktoren sei der Vollzug der Wegweisung indessen nicht zumutbar.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde fest, dass der während acht Jahren geleistete Militärdienst seitens des SEM als glaubhaft angesehen werde. Dass es zu einer ordentlichen Entlassung gekommen sein könnte, sei eine nicht fundierte Einschätzung, die weder begründet worden noch in der Realität vorstellbar sei. Der Beschwerdeführer erfülle keine der Voraussetzungen, welche gemäss der Berichtslage zu einer ordentlichen Entlassung führten, eine solche könne ausgeschlossen werden. Bezüglich der Frage der Urlaubsgewährung sei als zentrales Element zu werten, dass der Beschwerdeführer den eingeräumten Urlaub eigenmächtig überzogen habe, so dass eine Rückkehr ohne drastische Sanktionen undenkbar geworden sei. In diesem Kernvorbringen sei die Aussage konstant. Die genaue Dauer des gewährten Urlaubes sei sekundär, Widersprüche angesichts des langen Zeitablaufs zwischen BzP und Anhörung und der sehr knappen BzP (65 Minuten, inkl. Rückübersetzung) erklärbar. Eventuell könnte auch ein Fehler bei der Übersetzung und Protokollierung anlässlich der BzP geschehen sein. Der Widerspruch im Zusammenhang mit dem Ort der Stationierung sei schon an der Anhörung aufgelöst worden. Aufgrund der kritischen Stellungnahme der HWV über die Dolmetscherin bei der Anhörung erscheine gut möglich, dass Fragen an den oder Antworten vom Beschwerdeführer nicht vollständig protokolliert seien. Die beiden fraglichen Stationierungsorte seien schliesslich in derselben Region gelegen. Die Umstände der Urlaubsgewährung - inklusive der relativen Nähe des Dienstortes zum Wohnort - habe der Beschwerdeführer präzise angegeben. Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung seiner Familie sei, neben den Problemen bei der Übersetzung, die Befragungsatmosphäre an der Anhörung zu bemängeln. Er, der Beschwerdeführer, sei scheu, wortkarg und könne sich aufgrund seines geringen Bildungsstandes nicht gezielt ausdrücken. Zu einzelnen Themen - etwa den Ausreiseumständen - habe er sich nur auf eigenes Insistieren hin ausdrücken können, sei angewiesen worden, nicht seine ganze Biographie wiederzugeben. Insofern sei ihm nicht vorzuwerfen, er habe Umstände, welche nach der Ausreise eingetreten seien (und von denen er selber erst nach der BzP erfahren habe), zu spät vorgebracht. Die illegale Ausreise sei sehr wohl asylrelevant. Der Beschwerdeführer sei als langjähriger Armeeangehöriger in Kontakt mit den Militärbehörden gestanden, im Militärdienst auch negativ aufgefallen, etwa als seine Frau in Grenznähe aufgegriffen worden sei. Mit der Desertion und illegalen Ausreise sei er nun definitiv zur missliebigen Person geworden. Die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise sei zu Unrecht nicht geprüft worden. Diese liege aber auf der Hand: Anzeichen, dass ihm eine legale Ausreise überhaupt möglich gewesen wäre, bestünden nicht; zudem sei die Ausreise realitätsnah, detailliert und plausibel geschildert worden. Insgesamt überwögen die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers allfällige Unstimmigkeiten. Er habe seine Desertion glaubhaft machen können, weshalb ihm gemäss Rechtsprechung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren sei. Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner illegalen Ausreise in seinem Heimatland wegen seiner politischen Anschauungen an Leib, Leben und Freiheit gefährdet und folglich als Flüchtling anzuerkennen. Zwar wäre er diesfalls vom Asyl auszuschliessen, indessen sei ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Falle der Rückkehr drohten ihm auch Sklaverei und Zwangsarbeit im Rahmen des Militärdienstes.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2017 verweist die Vorinstanz grundsätzlich auf die Begründung ihres Entscheides vom 6. Juni 2017. Die Qualität der Übersetzungsarbeit sei nicht zu bemängeln, die fragliche Person bestens qualifiziert und erfahren. Die kritische Bemerkung der HWV gründe wohl in deren persönlichen Ressentiments gegenüber der Dolmetscherin. Weder der Beschwerdeführer selbst noch dessen Rechtsvertreter hätten gemäss Aktennotiz den Eindruck der HWV, die Dolmetscherin habe übermüdet gewirkt, bestätigen können. Als Widersprüchlichkeit in den Aussagen des Beschwerdeführers sei noch vorzutragen, dass er in der Beschwerde einerseits behaupte, keine Privilegien genossen, gar auf der "schwarzen Liste" seiner Einheit figuriert zu haben, anderseits aber ausserordentliche Urlaube gewährt erhalten habe.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer liess am 9. November 2017 replizieren, dass der bei der Anhörung anwesende "Rechtsvertreter", ein pensionierter Arzt, als "Begleitperson" ohne juristische Ausbildung fungiert habe. Dieser habe dem derzeitigen Rechtsvertreter berichtet, die Qualität der Übersetzung mangels eigener tigrinischer Sprachkenntnisse nicht beurteilen zu können, aber überrascht gewesen zu sein über den "Wutausbruch" des Befragers auf die Bemerkung der HWV hin. Offenbar habe an der Anhörung eine angespannte Atmosphäre geherrscht, welche einem freien Vortrag sicher nicht förderlich gewesen sei. Es sei denn auch ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer erst auf Insistieren bei der Rückübersetzung sämtliche Anliegen habe vortragen dürfen. Aus der Schilderung des Beschwerdeführers resultiere nicht das Bild von Privilegien sondern vielmehr, wie einfache Soldaten der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt seien.
E. 5.1 Der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer hält zwar in der Beschwerde fest, gemäss Beobachtung der Hilfswerkvertretung habe die Dolmetscherin einen übermüdeten, unkonzentrierten, fast schlafwandlerischen Eindruck gemacht (S. 8). Indessen rügt er weder eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör, noch stellt er einen Rückweisungsantrag zur ordnungsmässen Durchführung einer Anhörung. Dennoch ist dazu der Vollständigkeit halber festzustellen, dass eine diesbezügliche Verfahrensverletzung nicht ersichtlich ist. Die an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin (HWV) merkte im Unterschriftenblatt an, die Dolmetscherin habe auf sie einen übermüdeten, unkonzentrierten "fast schlafwandlerischen" Eindruck hinterlassen, beispielsweise auch Begriffe nicht zu Protokoll gegeben und sodann das Gegenteil behauptet (vgl. Anhörung, Unterschriftenblatt HWV). Der die Anhörung durchführende Mitarbeiter des SEM hielt in seiner Aktennotiz vom 1. Juni 2017 fest, die Kritik der HWV sei haltlos, die Dolmetscherin habe ihre Arbeit höchst konzentriert und perfekt gemacht. Auf Nachfrage hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Begleitperson ausgesagt, nicht den Eindruck bekommen zu haben, die Dolmetscherin hätte übermüdet gewirkt (vgl. Akten der Vorinstanz [fortan: SEM-act.] A31). Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn und am Ende der Anhörung (vgl. SEM-act. A30) gefragt, wie er die Dolmetscherin verstehe respektive verstanden habe, beide Male antwortete er mit "gut" (F1, F68), auch unterzeichnete er das Protokoll nach Rückübersetzung ohne Vorbehalt. Die Begleitperson des Beschwerdeführers kann den kritischen Eindruck der HWV nicht teilen (vgl. SEM-act. A31; Replik, S. 1). Dass jener kein Deutsch, dieser kein Tigrinisch versteht, ist nicht relevant, da der Dolmetscherin seitens der HWV nicht fehlende Sprachkenntnisse (diese werden von der Vorinstanz ausdrücklich als sehr gut dargestellt; vgl. Vernehmlassung, S. 1), sondern mangelnde Konzentration vorgeworfen wird, welche der Begleitperson ohne Weiteres hätte auffallen können. In der vorrangig fraglichen Passage (vgl. Beschwerde Ziff. 3.3 al. 2) erscheint der Gesprächsfluss indessen lebensnah aufgezeichnet. In den Fragen F26 und F27 hakte der Befrager nach, ob der Beschwerdeführer nun wirklich zuletzt in J._______/K._______ stationiert gewesen sei, um danach in F28 und F29 darauf zu sprechen zukommen, an der BzP sei die Rede von L._______ gewesen, worauf der Beschwerdeführer einwendete, er sei mit seinen Ausführungen noch gar nicht fertig gewesen. Es war bei zweimaliger Nachfrage nicht die Rede davon, er habe bereits zuvor von letztgenannter Ortschaft gesprochen, sondern es wurde explizit auf den vorgeworfenen Widerspruch eingegangen. Auch die folgenden Fragen, bei denen es um Details der Truppenzuteilung ging (F30-F34), zeigen keine Hinweise auf Konzentrations- oder Übersetzungsschwierigkeiten, welche eine akkurate Wiedergabe des Gesprächsflusses behindert hätten. Inwiefern die Übersetzung auf die Wiedergabe der geltend gemachten Reflexverfolgung der Familie des Beschwerdeführers einen Einfluss haben soll (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.4), ist nicht erkennbar. Wohl gab er diesen Punkt erst bei den offenen Schlussfragen zu Protokoll (F55 ff.), doch sind hier keine Aussagen wiedergegeben, welche als unplausibel übersetzt erscheinen. Dass schliesslich die Umstände der Ausreise erst auf eigenes Insistieren vorgetragen werden konnten, ist nicht der Dolmetscherin anzulasten, sondern allenfalls dem zeitlichen Druck, den der Befrager aufsetzte (F71 und v.a. F 54). Insgesamt sind keine nennenswerten Hinweise dafür zu erkennen, dass die eingesetzte Dolmetscherin nicht in der Lage gewesen wäre, korrekt in die deutsche Sprache und zurück zu übersetzen.
E. 5.2 Seitens des Beschwerdeführers wird überdies angeführt, wenn auch ebenfalls nicht formell als Gehörsverletzung gerügt, dass zwischen der (kurzen) BzP und der Anhörung zwei Jahre vergingen (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2 a.E). Mangels justiziabler Fristen einerseits, angesichts der sachlichen Begründung für die Verzögerung - nämlich die laufende Tuberkulose-Behandlung des Beschwerdeführers - anderseits, kann hier auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden, auch wenn solch lange Intervalle nicht wünschenswert sind. Der Länge des zwischen BzP und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist jedoch bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des BVGer D-2157/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3.5; D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 8.3).
E. 6.1 Während seitens der Vorinstanz die Schilderung des Beschwerdeführers insoweit als glaubhaft erachtet wird, dass er in der eritreischen Armee Militärdienst geleistet und unter den Härten des Dienstes wie auch oft unter unmenschlicher und ungerechter Behandlung gelitten habe (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4 Mitte), erachtet sie seine Schilderung der Desertion als unglaubhaft. Begründet wird dies mit zwei Widersprüchen zwischen den Angaben in der BzP und der Anhörung (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 f., Ziff. 1 f.) und dem Unverständnis darüber, dass die (mangels Grundlage in der Desertion zweifelhafte; Ziff. 3) Reflexverfolgung nicht schon in der freien Rede vorgetragen worden sei (Ziff. 4).
E. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
E. 6.3.1 Widersprüchlich sei, so die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP von einem 20 Tage dauernden Heimaturlaub gesprochen habe, an der Anhörung aber von drei bis vier Tagen. Auf Vorhalt habe er - "schlicht aktenwidrig" - erst gesagt, an der BzP nicht von 20 Tagen gesprochen zu haben, dann, er habe den Dolmetscher damals gebeten, die Angabe "20 Tage" zu korrigieren. Zu erwarten wäre gewesen, dass er eine solche Begebenheit an der Anhörung, spätestens bei Frage F9 ("Halten Sie an den [anlässlich der BzP] von Ihnen gemachten Aussagen vollumfänglich fest?") erwähnt hätte. Die BzP wurde angesichts der damaligen Auslastung des EVZ ausdrücklich in stark verkürzter Form durchgeführt (vgl. SEM-act. A5). Das Protokoll der wenig über eine Stunde dauernden (Ziff. 9.3) Befragung fällt entsprechend knapp aus, es wurde nicht nur auf Herkunfts- und Länderfragen verzichtet, sondern auch auf die Erfragung zusätzlicher Gründe, welche gegen eine Rückkehr sprächen (Ziff. 7.03) oder allgemeine Zusatzbemerkungen (Ziff. 9.01); die Befragung zu den geltend gemachten Fluchtgründen ist zwar eingehender, gleichwohl aber knapp und offenbar rasch fortschreitend geführt worden (Ziff. 7.02). Es ist dem Protokoll der Anhörung nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer das Protokoll der BzP zu Beginn der Anhörung vorgehalten worden wäre. Angesichts des langen Zeitraumes zwischen BzP und Anhörung (gut 22 Monate) kann nicht ernsthaft erwartet werden, ein Gesuchsteller erinnere sich an jedes Detail der BzP. Insofern machte die Frage, ob der Beschwerdeführer an seinen früheren Aussagen festhalte, wenig Sinn. Die Bedeutung dieser Pauschalbestätigung, wie sie mit Frage F9 der Anhörung eingeholt wurde, ist jedenfalls zu relativieren. Im Kerngeschehen decken sich die Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung: Der Beschwerdeführer macht hier wie dort geltend, einen Heimaturlaub (auch wegen der Krankheit des Vaters) erheblich eigenmächtig überzogen zu haben und Angst vor den Folgen dieses Verhaltens gehabt zu haben. Obschon der Beschwerdeführer auch bei der Anhörung - gerade auch bei den Fluchtgründen - zu Eile und Knappheit angehalten wurde (F52 f.), geht aus seinen Angaben auch der Hintergrund der Urlaubsgewährung hervor. Dieser wurde insgesamt stimmig als inoffizieller Urlaub dargestellt, weshalb das eigenmächtige Überziehen erst recht nicht in Frage kommen durfte. Angesichts der ohnehin grundsätzlich mit Zurückhaltung heranzuziehenden Angaben in der BzP (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3), erweist sich die widersprüchliche Angabe, ob der Urlaub nun 20 oder vier bis fünf Tage dauerte, nicht als ausschlaggebend.
E. 6.3.2 Die Frage der Stationierung konnte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung (vgl. SEM-act. A30) über seine ganze Dienstzeit hinweg detailliert beantworten (F19 ff.). Er gab auf die Frage F26, "Sie waren bis zuletzt, vor Ihrer Ausreise in J._______ stationiert? Ist das korrekt?", an, "Ja. Ich war in J._______/K._______". Auf die Nachfrage F27 "Und wo genau in J._______/K._______ taten Sie Dienst bis zu Ihrer Ausreise?" hin erging er sich in längeren Ausführungen zum Dienstort, ohne auf das Element "bis zu Ihrer Ausreise" Stellung zu nehmen. Auf Vorhalt des Widerspruchs zur BzP hin bemerkte er, er sei mit seiner Schilderung noch nicht fertig gewesen, im letzten Monat sei er in L._______ stationiert gewesen. Diese Zeitangabe stimmt mit jener anlässlich der BzP (Ziff. 7.02 "Wie lange waren Sie dort" - "Nur einen Monat") überein. Insofern besteht Konsistenz in den Aussagen; die Frage, ob der Beschwerdeführer in den Fragen F26 f. die Bedeutung des Elements "bis zuletzt" nicht realisierte, (eventuell gerade deshalb) tatsächlich und entgegen den Vorstellungen des Befragers mit seinen Ausführungen nicht zu Ende war, oder in der Erinnerung diese im Rahmen seiner ganzen Dienstzeit nurmehr kurze Stationierung vernachlässigte, kann damit dahinstehen, umso mehr, als es sich auch hier letztlich um ein technisches Detail handelt.
E. 6.3.3 Dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, die (Reflex-)Verfolgung der Familie erst auf Nachfrage zu Nachrichten aus der Heimat (F56) hin erwähnt zu haben, denn diese spräche ja für eine organisierte Suche nach ihm. Damit wird dem Beschwerdeführer indessen der Verlauf der Anhörung zur Last gelegt, den er selbst nur beschränkt bestimmen konnte. Die Gründe der Flucht betreffend setzt die Befragung in Frage F18 mit der Frage ein, warum der Beschwerdeführer konkret am 20. Februar 2015 Eritrea verlassen habe, woraufhin er in kurzen Worten seinen Militärdienst thematisierte. In der Folge ging es (bis Frage 52) um diese Militärzeit respektive um die mit dieser zusammenhängenden Gründe, weshalb er aus Eritrea flüchtete. Warum er Verfolgung befürchte, wurde nicht explizit erfragt oder aber aus dem behaupteten Akt der Desertion abgeleitet (Frage 35; vgl. BzP Ziff. 7.2 a.E., S. 8 oben). Auf die Frage 53, ob er alles für das "Asylgesuch als wesentlich" erachtete habe sagen können, antwortete der Beschwerdeführer, nein, anlässlich der BzP habe man ihm gesagt, er könne bei der Anhörung alles ausführlich erzählen, nun habe man aber "nur Sachen angeschnitten". Der Befrager erwiderte, "Was wollen Sie uns denn noch erzählen. Es geht nicht darum, dass wir ihre ganze Biographie kennenlernen. Es geht nur darum, den asylrelevanten Sachverhalt zu ermitteln, also jene Elemente, die im Zusammenhang mit ihrer Flucht stehen" (F54, Hervorhebung durch das Gericht). Es kann dem solcherart belehrten Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er nicht erwog, der asylrelevante Sachverhalt könne auch Elemente enthalten, welche nicht im Zusammenhang mit seiner Flucht stehen, sondern erst danach entstanden sind.
E. 6.3.4 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schliesslich vor, er mache in der Beschwerde sinngemäss geltend, er habe im Militärdienst "von keinerlei Privilegien profitiert", habe auf einer "schwarzen Liste" figuriert. Der Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen müsse bezweifelt werden, da er vor seiner Flucht Urlaub (ob von 20 oder drei bis vier Tagen Dauer) erhalten habe und in I._______ vom Vorgesetzten immer wieder nach Hause geschickt worden sei. Die Schilderung der Zustände im Militärdienst durch den Beschwerdeführer in der Anhörung war detailreich, lebensnah und in sich stimmig. Die Vorinstanz erachtete als glaubwürdig, dass er unter "den Härten des Dienstes und unter oft ungerechter beziehungsweise unmenschlicher Behandlung seitens Vorgesetzter" schwer gelitten habe und noch leide (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4) - weshalb an dieser Stelle nicht im Detail darauf eingegangen zu werden braucht. Dabei sagte er klar aus, dass er den letzten Urlaub inoffiziell zugesprochen erhalten habe, ebenso, dass es in der Zeit in I._______ zu einzelnen Urlaubsgewährungen gekommen sei. Ebenfalls ausgesagt wurde aber, dass er nach der Versetzung nach J._______/K._______ (im März 2010) während der zweieinhalb Jahre keinen Urlaub mehr erhalten habe, bis seine Frau im April oder Mai 2012 zum Dienstort gekommen und dort aufgegriffen worden sei (F35, F42 f.), danach sei er in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen und habe für weitere "zirka zwei Jahre und neun Monate" (F42), bis zur Verlegung nach L._______, keinen Urlaub mehr zugesprochen bekommen, obwohl er in der Zwischenzeit Vater geworden sei (F37-F39). Gemäss dieser Schilderung hatte der Beschwerdeführer während fünf Jahren keinen Urlaub erhalten, obwohl er Familienvater war und nach dem Aufenthalt der Gattin in J._______/K._______ erneut Vater wurde. Das alles ist mit der als dunkel, beklemmend und von Willkür geprägt geschilderten Militärzeit stimmig. Es ist diese innere Übereinstimmung in der Schilderung des Beschwerdeführers, die über ihre Glaubwürdigkeit mitentscheidet und nicht die Frage, ob sie mit der Beschwerdeschrift übereinstimmt. Davon abgesehen bewegt sich die von der Vorinstanz zitierte Passage der Beschwerdeschrift (in welcher es um die Frage geht, ob im Falle des Beschwerdeführers von einer ordentlichen Entlassung ausgegangen werden kann; vgl. Beschwerde, Ziff. 3.1, wohl al. 3) im Rahmen der Ausführungen des Beschwerdeführers selbst, enthält also - auch sinngemäss - keine diesen widersprechenden Aussagen.
E. 6.4 Unter Berücksichtigung des tieferen Beweismassstabs von Art. 7 AsylG (vgl. vorne, E. 6.2) erscheinen aufgrund der vorstehenden Erwägungen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Angaben zum geleisteten Militärdienst, den in diesem Rahmen stattgefundenen Stationierungen, der Desertion anlässlich eines inoffiziellen, eigenmächtig überzogenen Heimaturlaubes und der darauffolgenden Ausreise aus Eritrea als glaubhaft.
E. 7 Gemäss der von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführten Rechtsprechung werden Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte (vgl. dazu u. a. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7100/2016 vom 26. Januar 2018 E. 4.4; E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1; D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1; BVGE 2015/3 E. 5.7.1 sowie EMARK 2006 Nr. 3). Nachdem die Vorbringen zum Militärdienst und seiner Flucht aus dem Heimaturlaub als glaubhaft zu qualifizieren sind, gilt der Beschwerdeführer als Deserteur, weshalb er gemäss geltender Rechtsprechung die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Aufgrund der Desertion hat er im Falle einer Rückkehr begründete Furcht, von der eritreischen Regierung als politischer Gegner qualifiziert und - sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden - eine politisch motivierte Bestrafung und eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht offensichtlich nicht. Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise erübrigen sich damit.
E. 8 Der Beschwerdeführer erfüllt nach alledem die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 6. Juni 2017 aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos geworden zu betrachten.
E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 9. November 2017 - wobei sich aufgrund der Vorbringen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung insbesondere die Einreichung einer Replik rechtfertigte - sind dem Beschwerdeführer (einschliesslich des Aufwandes für die Eingabe vom 29. Mai 2018) pauschal Fr. 3'200.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 6. Juni 2017 wird aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Thomas Bischof Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3939/2017 Urteil vom 5. Februar 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Thomas Bischof. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie. Zuletzt - abgesehen vom Militärdienst - in B._______ (Zoba C._______, Subzoba D._______) wohnhaft gewesen, sei er am 20. Februar 2015 illegal aus Eritrea ausgereist und über Äthiopien, den Sudan, Libyen, das Mittelmeer und Italien in die Schweiz gelangt. A.b Der Beschwerdeführer suchte am 11. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Er wurde am 19. August 2015 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zu Person, BzP). Zu den Gründen seiner Flucht machte er im Wesentlichen geltend, er sei Soldat gewesen und habe keinen Frieden gefunden. Auf Nachfrage führte er aus, er habe seinen Diensturlaub von 20 Tagen um zwei oder drei Monate überzogen, da sein Vater krank gewesen sei. Es habe Razzien gegeben, bei Rückkehr fürchte er sich vor Verhaftung. A.c Am 1. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer sodann in Anwesenheit einer Begleitperson durch das SEM angehört (Anhörung). Er gab zusammengefasst an, Eritrea am 20. Februar 2015 zu Fuss verlassen zu haben. Im Februar 2006 sei er ins Militär zwangsrekrutiert worden, habe dort acht Jahre gedient, keine Rechte und keine Zukunft gehabt. Bis Ende 2006 sei er in F._______ (recte wohl: G._______) stationiert gewesen, danach in H._______, ab Februar 2007 bis ca. 2010 in I._______. Circa im März 2010 sei er nach J._______/K._______ verlegt worden. Dort sei er bis zuletzt gewesen, respektive im letzten Monat nach L._______ verlegt worden. Er habe in der Militärzeit kaum Urlaub gehabt. Kinder von Vorgesetzten oder Reiche seien in Sachen Urlaub bevorzugt behandelt worden; er habe in steter Angst vor Bestrafungen - die es schon für die Frage nach Urlaub habe geben können - "gebückt gedient". In I._______ (resp. bis ca. 2010) habe ihn der Vorgesetzte heimlich immer wieder nachhause gehen lassen, 2010 sei er dabei von zuhause abgeholt worden (F 64 f.). In J._______ habe er während zweieinhalb Jahren keinen Urlaub gehabt. Seine Frau sei (ca. im April oder Mai 2012) gekommen, um ihn zu sehen, sei aber am Kontrollposten von J._______ festgenommen worden, da sie sich in Grenznähe aufgehalten hätte. Sie sei eine Woche inhaftiert worden, man habe abgeklärt, dass ihr Mann in K._______ im Dienst sei, danach seien sie zusammen festgehalten und dauernd verhört worden, nach einem Monat habe seine Frau - schwanger - nachhause zurückkehren dürfen. Er sei in der Einheit verblieben, habe seine Familie nicht mehr sehen können. Erst in L._______ habe ihm der Vorgesetzte vier oder fünf Tage Urlaub gewährt. Es habe keine Rechte gegeben, manche hätten vermehrt Urlaub erhalten, eher, wenn man in der Nähe seiner Sippe gewesen sei. Er habe im Dezember 2014 aus Gutmütigkeit des Vorgesetzten, ohne schriftliche Bewilligung, Urlaub erhalten. Er (der Beschwerdeführer) hätte nach vier, fünf Tagen zurück sein müssen, bevor der Vorgesetzte der Brigade es erfahre. Während seines Aufenthaltes (und in der Erntezeit) sei sein Vater erkrankt. Er habe eigentlich illegal ausreisen wollen, seine Frau habe ihn aber gebeten, die Ernte (noch) einzutreiben. Er sei verzweifelt gewesen, weil er nicht gewusst habe, wie sie mit den Kindern alleine zurechtkäme, alles sei dunkel gewesen, zu der Einheit hätte er nicht zurück gekonnt, da ihm Schlimmes gedroht hätte. Die Angabe in der BzP, er hätte 20 Tage Urlaub gehabt, stamme nicht von ihm. Später, in der Schweiz, habe er von seinem in H._______ stationierten Bruder erfahren, dass seine (erneut schwangere) Frau inhaftiert und ihr das Feld enteignet worden sei; sie hätte nur gegen Bürgschaft zur Entbindung nach sechs Monaten das Gefängnis verlassen können und sei - ihrer Lebensgrundlage beraubt - gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Sie befinde sich im Flüchtlingslager M._______/N._______. In einem Nachtrag auf eigenes Insistieren hin schilderte der Beschwerdeführer, dass der Flucht vom 20. Februar 2015 ein erster Fluchtversuch drei Tage zuvor vorangegangen sei. Dabei seien er und seine zwei Mitflüchtenden von Sicherheitskräften erwischt und unter Feuer genommen worden; er sei zurückgeflüchtet, einer über die Grenze gelangt und ein Dritter - wie er später erfahren habe - an Schussverletzungen gestorben. Angesichts der Einsicht, dass ein Fluchtversuch tödlich enden könne, habe er beim zweiten Versuch für alle Fälle Rattengift auf sich getragen. A.d Mit Entscheid vom 6. Juni 2017, eröffnet am 13. Juni 2017, stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositiv Ziff. 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Ziff. 2). Er wurde aus der Schweiz weggewiesen (Ziff. 3), der Vollzug der Wegweisung indessen wegen Unzumutbarkeit zurzeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (Ziff. 4). Nach Anordnungen mit Blick auf eine mögliche künftige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Ziff. 5 f.) wurde der Kanton Zürich mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt (Ziff. 7). B. B.a Mit Eingabe vom 13. Juli 2017 liess der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben. Er beantragte - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -, der angefochtene Entscheid sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung von Rechtsanwalt Roman Schuler als amtlichen Rechtsbeistand. B.b Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Weiter hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Beiordnung von Rechtsanwalt Roman Schuler als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG [SR 142.31]) gut. B.c In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. B.d Der Beschwerdeführer replizierte am 9. November 2017. B.e Eine Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2018 beantwortete die Instruktionsrichterin am 31. Mai 2018. C. Ein Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme bezüglich seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder, die sich gegenwärtig im Flüchtlingslager M._______ (N._______) aufhalten würden, lehnte das SEM mit Verfügung vom 6. März 2018 wegen nicht erfüllter zeitlicher Voraussetzung (Art. 85 Abs. 7 AIG) ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der Begründung ihres Entscheides aus, die Darstellung der angeblichen Desertion durch den Beschwerdeführer sei nicht glaubhaft dargetan; die Umstände des Urlaubes, aus dem der Beschwerdeführer nicht mehr zur Truppe zurückgekehrt sein wolle, seien in zentralen Punkten (Dauer des Urlaubes, Ort der letzten Stationierung) widersprüchlich. Aufgrund der überzeugenden Schilderung des Militärdienstes sei vorstellbar, dass er ordentlich aus dem Dienst entlassen worden sei. Folglich sei auch eine Reflexverfolgung seiner Familie zweifelhaft. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer dies - obwohl es Ausdruck einer gezielten behördlichen Suche nach ihm wäre - nicht von sich aus berichtet habe. Dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet und unter der dort herrschenden Behandlung gelitten habe, sei durchaus glaubhaft, indessen bezwecke das Asyl nicht die Wiedergutmachung erlittenen Leides. Die illegale Ausreise aus Eritrea schliesslich begründe nach der neueren Rechtsprechung keine zukünftige asylrelevante Verfolgungsfurcht. An sich wäre der Beschwerdeführer somit verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Mangels begünstigender Faktoren sei der Vollzug der Wegweisung indessen nicht zumutbar. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde fest, dass der während acht Jahren geleistete Militärdienst seitens des SEM als glaubhaft angesehen werde. Dass es zu einer ordentlichen Entlassung gekommen sein könnte, sei eine nicht fundierte Einschätzung, die weder begründet worden noch in der Realität vorstellbar sei. Der Beschwerdeführer erfülle keine der Voraussetzungen, welche gemäss der Berichtslage zu einer ordentlichen Entlassung führten, eine solche könne ausgeschlossen werden. Bezüglich der Frage der Urlaubsgewährung sei als zentrales Element zu werten, dass der Beschwerdeführer den eingeräumten Urlaub eigenmächtig überzogen habe, so dass eine Rückkehr ohne drastische Sanktionen undenkbar geworden sei. In diesem Kernvorbringen sei die Aussage konstant. Die genaue Dauer des gewährten Urlaubes sei sekundär, Widersprüche angesichts des langen Zeitablaufs zwischen BzP und Anhörung und der sehr knappen BzP (65 Minuten, inkl. Rückübersetzung) erklärbar. Eventuell könnte auch ein Fehler bei der Übersetzung und Protokollierung anlässlich der BzP geschehen sein. Der Widerspruch im Zusammenhang mit dem Ort der Stationierung sei schon an der Anhörung aufgelöst worden. Aufgrund der kritischen Stellungnahme der HWV über die Dolmetscherin bei der Anhörung erscheine gut möglich, dass Fragen an den oder Antworten vom Beschwerdeführer nicht vollständig protokolliert seien. Die beiden fraglichen Stationierungsorte seien schliesslich in derselben Region gelegen. Die Umstände der Urlaubsgewährung - inklusive der relativen Nähe des Dienstortes zum Wohnort - habe der Beschwerdeführer präzise angegeben. Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung seiner Familie sei, neben den Problemen bei der Übersetzung, die Befragungsatmosphäre an der Anhörung zu bemängeln. Er, der Beschwerdeführer, sei scheu, wortkarg und könne sich aufgrund seines geringen Bildungsstandes nicht gezielt ausdrücken. Zu einzelnen Themen - etwa den Ausreiseumständen - habe er sich nur auf eigenes Insistieren hin ausdrücken können, sei angewiesen worden, nicht seine ganze Biographie wiederzugeben. Insofern sei ihm nicht vorzuwerfen, er habe Umstände, welche nach der Ausreise eingetreten seien (und von denen er selber erst nach der BzP erfahren habe), zu spät vorgebracht. Die illegale Ausreise sei sehr wohl asylrelevant. Der Beschwerdeführer sei als langjähriger Armeeangehöriger in Kontakt mit den Militärbehörden gestanden, im Militärdienst auch negativ aufgefallen, etwa als seine Frau in Grenznähe aufgegriffen worden sei. Mit der Desertion und illegalen Ausreise sei er nun definitiv zur missliebigen Person geworden. Die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise sei zu Unrecht nicht geprüft worden. Diese liege aber auf der Hand: Anzeichen, dass ihm eine legale Ausreise überhaupt möglich gewesen wäre, bestünden nicht; zudem sei die Ausreise realitätsnah, detailliert und plausibel geschildert worden. Insgesamt überwögen die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers allfällige Unstimmigkeiten. Er habe seine Desertion glaubhaft machen können, weshalb ihm gemäss Rechtsprechung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren sei. Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner illegalen Ausreise in seinem Heimatland wegen seiner politischen Anschauungen an Leib, Leben und Freiheit gefährdet und folglich als Flüchtling anzuerkennen. Zwar wäre er diesfalls vom Asyl auszuschliessen, indessen sei ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Falle der Rückkehr drohten ihm auch Sklaverei und Zwangsarbeit im Rahmen des Militärdienstes. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2017 verweist die Vorinstanz grundsätzlich auf die Begründung ihres Entscheides vom 6. Juni 2017. Die Qualität der Übersetzungsarbeit sei nicht zu bemängeln, die fragliche Person bestens qualifiziert und erfahren. Die kritische Bemerkung der HWV gründe wohl in deren persönlichen Ressentiments gegenüber der Dolmetscherin. Weder der Beschwerdeführer selbst noch dessen Rechtsvertreter hätten gemäss Aktennotiz den Eindruck der HWV, die Dolmetscherin habe übermüdet gewirkt, bestätigen können. Als Widersprüchlichkeit in den Aussagen des Beschwerdeführers sei noch vorzutragen, dass er in der Beschwerde einerseits behaupte, keine Privilegien genossen, gar auf der "schwarzen Liste" seiner Einheit figuriert zu haben, anderseits aber ausserordentliche Urlaube gewährt erhalten habe. 4.4 Der Beschwerdeführer liess am 9. November 2017 replizieren, dass der bei der Anhörung anwesende "Rechtsvertreter", ein pensionierter Arzt, als "Begleitperson" ohne juristische Ausbildung fungiert habe. Dieser habe dem derzeitigen Rechtsvertreter berichtet, die Qualität der Übersetzung mangels eigener tigrinischer Sprachkenntnisse nicht beurteilen zu können, aber überrascht gewesen zu sein über den "Wutausbruch" des Befragers auf die Bemerkung der HWV hin. Offenbar habe an der Anhörung eine angespannte Atmosphäre geherrscht, welche einem freien Vortrag sicher nicht förderlich gewesen sei. Es sei denn auch ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer erst auf Insistieren bei der Rückübersetzung sämtliche Anliegen habe vortragen dürfen. Aus der Schilderung des Beschwerdeführers resultiere nicht das Bild von Privilegien sondern vielmehr, wie einfache Soldaten der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt seien. 5. 5.1 Der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer hält zwar in der Beschwerde fest, gemäss Beobachtung der Hilfswerkvertretung habe die Dolmetscherin einen übermüdeten, unkonzentrierten, fast schlafwandlerischen Eindruck gemacht (S. 8). Indessen rügt er weder eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör, noch stellt er einen Rückweisungsantrag zur ordnungsmässen Durchführung einer Anhörung. Dennoch ist dazu der Vollständigkeit halber festzustellen, dass eine diesbezügliche Verfahrensverletzung nicht ersichtlich ist. Die an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin (HWV) merkte im Unterschriftenblatt an, die Dolmetscherin habe auf sie einen übermüdeten, unkonzentrierten "fast schlafwandlerischen" Eindruck hinterlassen, beispielsweise auch Begriffe nicht zu Protokoll gegeben und sodann das Gegenteil behauptet (vgl. Anhörung, Unterschriftenblatt HWV). Der die Anhörung durchführende Mitarbeiter des SEM hielt in seiner Aktennotiz vom 1. Juni 2017 fest, die Kritik der HWV sei haltlos, die Dolmetscherin habe ihre Arbeit höchst konzentriert und perfekt gemacht. Auf Nachfrage hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Begleitperson ausgesagt, nicht den Eindruck bekommen zu haben, die Dolmetscherin hätte übermüdet gewirkt (vgl. Akten der Vorinstanz [fortan: SEM-act.] A31). Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn und am Ende der Anhörung (vgl. SEM-act. A30) gefragt, wie er die Dolmetscherin verstehe respektive verstanden habe, beide Male antwortete er mit "gut" (F1, F68), auch unterzeichnete er das Protokoll nach Rückübersetzung ohne Vorbehalt. Die Begleitperson des Beschwerdeführers kann den kritischen Eindruck der HWV nicht teilen (vgl. SEM-act. A31; Replik, S. 1). Dass jener kein Deutsch, dieser kein Tigrinisch versteht, ist nicht relevant, da der Dolmetscherin seitens der HWV nicht fehlende Sprachkenntnisse (diese werden von der Vorinstanz ausdrücklich als sehr gut dargestellt; vgl. Vernehmlassung, S. 1), sondern mangelnde Konzentration vorgeworfen wird, welche der Begleitperson ohne Weiteres hätte auffallen können. In der vorrangig fraglichen Passage (vgl. Beschwerde Ziff. 3.3 al. 2) erscheint der Gesprächsfluss indessen lebensnah aufgezeichnet. In den Fragen F26 und F27 hakte der Befrager nach, ob der Beschwerdeführer nun wirklich zuletzt in J._______/K._______ stationiert gewesen sei, um danach in F28 und F29 darauf zu sprechen zukommen, an der BzP sei die Rede von L._______ gewesen, worauf der Beschwerdeführer einwendete, er sei mit seinen Ausführungen noch gar nicht fertig gewesen. Es war bei zweimaliger Nachfrage nicht die Rede davon, er habe bereits zuvor von letztgenannter Ortschaft gesprochen, sondern es wurde explizit auf den vorgeworfenen Widerspruch eingegangen. Auch die folgenden Fragen, bei denen es um Details der Truppenzuteilung ging (F30-F34), zeigen keine Hinweise auf Konzentrations- oder Übersetzungsschwierigkeiten, welche eine akkurate Wiedergabe des Gesprächsflusses behindert hätten. Inwiefern die Übersetzung auf die Wiedergabe der geltend gemachten Reflexverfolgung der Familie des Beschwerdeführers einen Einfluss haben soll (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.4), ist nicht erkennbar. Wohl gab er diesen Punkt erst bei den offenen Schlussfragen zu Protokoll (F55 ff.), doch sind hier keine Aussagen wiedergegeben, welche als unplausibel übersetzt erscheinen. Dass schliesslich die Umstände der Ausreise erst auf eigenes Insistieren vorgetragen werden konnten, ist nicht der Dolmetscherin anzulasten, sondern allenfalls dem zeitlichen Druck, den der Befrager aufsetzte (F71 und v.a. F 54). Insgesamt sind keine nennenswerten Hinweise dafür zu erkennen, dass die eingesetzte Dolmetscherin nicht in der Lage gewesen wäre, korrekt in die deutsche Sprache und zurück zu übersetzen. 5.2 Seitens des Beschwerdeführers wird überdies angeführt, wenn auch ebenfalls nicht formell als Gehörsverletzung gerügt, dass zwischen der (kurzen) BzP und der Anhörung zwei Jahre vergingen (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2 a.E). Mangels justiziabler Fristen einerseits, angesichts der sachlichen Begründung für die Verzögerung - nämlich die laufende Tuberkulose-Behandlung des Beschwerdeführers - anderseits, kann hier auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden, auch wenn solch lange Intervalle nicht wünschenswert sind. Der Länge des zwischen BzP und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist jedoch bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des BVGer D-2157/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3.5; D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 8.3). 6. 6.1 Während seitens der Vorinstanz die Schilderung des Beschwerdeführers insoweit als glaubhaft erachtet wird, dass er in der eritreischen Armee Militärdienst geleistet und unter den Härten des Dienstes wie auch oft unter unmenschlicher und ungerechter Behandlung gelitten habe (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4 Mitte), erachtet sie seine Schilderung der Desertion als unglaubhaft. Begründet wird dies mit zwei Widersprüchen zwischen den Angaben in der BzP und der Anhörung (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 f., Ziff. 1 f.) und dem Unverständnis darüber, dass die (mangels Grundlage in der Desertion zweifelhafte; Ziff. 3) Reflexverfolgung nicht schon in der freien Rede vorgetragen worden sei (Ziff. 4). 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 6.3 6.3.1 Widersprüchlich sei, so die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP von einem 20 Tage dauernden Heimaturlaub gesprochen habe, an der Anhörung aber von drei bis vier Tagen. Auf Vorhalt habe er - "schlicht aktenwidrig" - erst gesagt, an der BzP nicht von 20 Tagen gesprochen zu haben, dann, er habe den Dolmetscher damals gebeten, die Angabe "20 Tage" zu korrigieren. Zu erwarten wäre gewesen, dass er eine solche Begebenheit an der Anhörung, spätestens bei Frage F9 ("Halten Sie an den [anlässlich der BzP] von Ihnen gemachten Aussagen vollumfänglich fest?") erwähnt hätte. Die BzP wurde angesichts der damaligen Auslastung des EVZ ausdrücklich in stark verkürzter Form durchgeführt (vgl. SEM-act. A5). Das Protokoll der wenig über eine Stunde dauernden (Ziff. 9.3) Befragung fällt entsprechend knapp aus, es wurde nicht nur auf Herkunfts- und Länderfragen verzichtet, sondern auch auf die Erfragung zusätzlicher Gründe, welche gegen eine Rückkehr sprächen (Ziff. 7.03) oder allgemeine Zusatzbemerkungen (Ziff. 9.01); die Befragung zu den geltend gemachten Fluchtgründen ist zwar eingehender, gleichwohl aber knapp und offenbar rasch fortschreitend geführt worden (Ziff. 7.02). Es ist dem Protokoll der Anhörung nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer das Protokoll der BzP zu Beginn der Anhörung vorgehalten worden wäre. Angesichts des langen Zeitraumes zwischen BzP und Anhörung (gut 22 Monate) kann nicht ernsthaft erwartet werden, ein Gesuchsteller erinnere sich an jedes Detail der BzP. Insofern machte die Frage, ob der Beschwerdeführer an seinen früheren Aussagen festhalte, wenig Sinn. Die Bedeutung dieser Pauschalbestätigung, wie sie mit Frage F9 der Anhörung eingeholt wurde, ist jedenfalls zu relativieren. Im Kerngeschehen decken sich die Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung: Der Beschwerdeführer macht hier wie dort geltend, einen Heimaturlaub (auch wegen der Krankheit des Vaters) erheblich eigenmächtig überzogen zu haben und Angst vor den Folgen dieses Verhaltens gehabt zu haben. Obschon der Beschwerdeführer auch bei der Anhörung - gerade auch bei den Fluchtgründen - zu Eile und Knappheit angehalten wurde (F52 f.), geht aus seinen Angaben auch der Hintergrund der Urlaubsgewährung hervor. Dieser wurde insgesamt stimmig als inoffizieller Urlaub dargestellt, weshalb das eigenmächtige Überziehen erst recht nicht in Frage kommen durfte. Angesichts der ohnehin grundsätzlich mit Zurückhaltung heranzuziehenden Angaben in der BzP (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3), erweist sich die widersprüchliche Angabe, ob der Urlaub nun 20 oder vier bis fünf Tage dauerte, nicht als ausschlaggebend. 6.3.2 Die Frage der Stationierung konnte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung (vgl. SEM-act. A30) über seine ganze Dienstzeit hinweg detailliert beantworten (F19 ff.). Er gab auf die Frage F26, "Sie waren bis zuletzt, vor Ihrer Ausreise in J._______ stationiert? Ist das korrekt?", an, "Ja. Ich war in J._______/K._______". Auf die Nachfrage F27 "Und wo genau in J._______/K._______ taten Sie Dienst bis zu Ihrer Ausreise?" hin erging er sich in längeren Ausführungen zum Dienstort, ohne auf das Element "bis zu Ihrer Ausreise" Stellung zu nehmen. Auf Vorhalt des Widerspruchs zur BzP hin bemerkte er, er sei mit seiner Schilderung noch nicht fertig gewesen, im letzten Monat sei er in L._______ stationiert gewesen. Diese Zeitangabe stimmt mit jener anlässlich der BzP (Ziff. 7.02 "Wie lange waren Sie dort" - "Nur einen Monat") überein. Insofern besteht Konsistenz in den Aussagen; die Frage, ob der Beschwerdeführer in den Fragen F26 f. die Bedeutung des Elements "bis zuletzt" nicht realisierte, (eventuell gerade deshalb) tatsächlich und entgegen den Vorstellungen des Befragers mit seinen Ausführungen nicht zu Ende war, oder in der Erinnerung diese im Rahmen seiner ganzen Dienstzeit nurmehr kurze Stationierung vernachlässigte, kann damit dahinstehen, umso mehr, als es sich auch hier letztlich um ein technisches Detail handelt. 6.3.3 Dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, die (Reflex-)Verfolgung der Familie erst auf Nachfrage zu Nachrichten aus der Heimat (F56) hin erwähnt zu haben, denn diese spräche ja für eine organisierte Suche nach ihm. Damit wird dem Beschwerdeführer indessen der Verlauf der Anhörung zur Last gelegt, den er selbst nur beschränkt bestimmen konnte. Die Gründe der Flucht betreffend setzt die Befragung in Frage F18 mit der Frage ein, warum der Beschwerdeführer konkret am 20. Februar 2015 Eritrea verlassen habe, woraufhin er in kurzen Worten seinen Militärdienst thematisierte. In der Folge ging es (bis Frage 52) um diese Militärzeit respektive um die mit dieser zusammenhängenden Gründe, weshalb er aus Eritrea flüchtete. Warum er Verfolgung befürchte, wurde nicht explizit erfragt oder aber aus dem behaupteten Akt der Desertion abgeleitet (Frage 35; vgl. BzP Ziff. 7.2 a.E., S. 8 oben). Auf die Frage 53, ob er alles für das "Asylgesuch als wesentlich" erachtete habe sagen können, antwortete der Beschwerdeführer, nein, anlässlich der BzP habe man ihm gesagt, er könne bei der Anhörung alles ausführlich erzählen, nun habe man aber "nur Sachen angeschnitten". Der Befrager erwiderte, "Was wollen Sie uns denn noch erzählen. Es geht nicht darum, dass wir ihre ganze Biographie kennenlernen. Es geht nur darum, den asylrelevanten Sachverhalt zu ermitteln, also jene Elemente, die im Zusammenhang mit ihrer Flucht stehen" (F54, Hervorhebung durch das Gericht). Es kann dem solcherart belehrten Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er nicht erwog, der asylrelevante Sachverhalt könne auch Elemente enthalten, welche nicht im Zusammenhang mit seiner Flucht stehen, sondern erst danach entstanden sind. 6.3.4 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schliesslich vor, er mache in der Beschwerde sinngemäss geltend, er habe im Militärdienst "von keinerlei Privilegien profitiert", habe auf einer "schwarzen Liste" figuriert. Der Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen müsse bezweifelt werden, da er vor seiner Flucht Urlaub (ob von 20 oder drei bis vier Tagen Dauer) erhalten habe und in I._______ vom Vorgesetzten immer wieder nach Hause geschickt worden sei. Die Schilderung der Zustände im Militärdienst durch den Beschwerdeführer in der Anhörung war detailreich, lebensnah und in sich stimmig. Die Vorinstanz erachtete als glaubwürdig, dass er unter "den Härten des Dienstes und unter oft ungerechter beziehungsweise unmenschlicher Behandlung seitens Vorgesetzter" schwer gelitten habe und noch leide (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4) - weshalb an dieser Stelle nicht im Detail darauf eingegangen zu werden braucht. Dabei sagte er klar aus, dass er den letzten Urlaub inoffiziell zugesprochen erhalten habe, ebenso, dass es in der Zeit in I._______ zu einzelnen Urlaubsgewährungen gekommen sei. Ebenfalls ausgesagt wurde aber, dass er nach der Versetzung nach J._______/K._______ (im März 2010) während der zweieinhalb Jahre keinen Urlaub mehr erhalten habe, bis seine Frau im April oder Mai 2012 zum Dienstort gekommen und dort aufgegriffen worden sei (F35, F42 f.), danach sei er in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen und habe für weitere "zirka zwei Jahre und neun Monate" (F42), bis zur Verlegung nach L._______, keinen Urlaub mehr zugesprochen bekommen, obwohl er in der Zwischenzeit Vater geworden sei (F37-F39). Gemäss dieser Schilderung hatte der Beschwerdeführer während fünf Jahren keinen Urlaub erhalten, obwohl er Familienvater war und nach dem Aufenthalt der Gattin in J._______/K._______ erneut Vater wurde. Das alles ist mit der als dunkel, beklemmend und von Willkür geprägt geschilderten Militärzeit stimmig. Es ist diese innere Übereinstimmung in der Schilderung des Beschwerdeführers, die über ihre Glaubwürdigkeit mitentscheidet und nicht die Frage, ob sie mit der Beschwerdeschrift übereinstimmt. Davon abgesehen bewegt sich die von der Vorinstanz zitierte Passage der Beschwerdeschrift (in welcher es um die Frage geht, ob im Falle des Beschwerdeführers von einer ordentlichen Entlassung ausgegangen werden kann; vgl. Beschwerde, Ziff. 3.1, wohl al. 3) im Rahmen der Ausführungen des Beschwerdeführers selbst, enthält also - auch sinngemäss - keine diesen widersprechenden Aussagen. 6.4 Unter Berücksichtigung des tieferen Beweismassstabs von Art. 7 AsylG (vgl. vorne, E. 6.2) erscheinen aufgrund der vorstehenden Erwägungen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Angaben zum geleisteten Militärdienst, den in diesem Rahmen stattgefundenen Stationierungen, der Desertion anlässlich eines inoffiziellen, eigenmächtig überzogenen Heimaturlaubes und der darauffolgenden Ausreise aus Eritrea als glaubhaft. 7. Gemäss der von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführten Rechtsprechung werden Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte (vgl. dazu u. a. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7100/2016 vom 26. Januar 2018 E. 4.4; E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1; D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1; BVGE 2015/3 E. 5.7.1 sowie EMARK 2006 Nr. 3). Nachdem die Vorbringen zum Militärdienst und seiner Flucht aus dem Heimaturlaub als glaubhaft zu qualifizieren sind, gilt der Beschwerdeführer als Deserteur, weshalb er gemäss geltender Rechtsprechung die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Aufgrund der Desertion hat er im Falle einer Rückkehr begründete Furcht, von der eritreischen Regierung als politischer Gegner qualifiziert und - sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden - eine politisch motivierte Bestrafung und eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht offensichtlich nicht. Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise erübrigen sich damit.
8. Der Beschwerdeführer erfüllt nach alledem die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 6. Juni 2017 aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos geworden zu betrachten. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 9. November 2017 - wobei sich aufgrund der Vorbringen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung insbesondere die Einreichung einer Replik rechtfertigte - sind dem Beschwerdeführer (einschliesslich des Aufwandes für die Eingabe vom 29. Mai 2018) pauschal Fr. 3'200.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 6. Juni 2017 wird aufgehoben.
2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Thomas Bischof Versand: