Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer A._______ - ein aus Karachi stammender pakistanischer Staatsangehöriger - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge zusammen mit seiner Ehefrau sowie seinen drei Kindern am 16. Oktober 2009 via den Flughafen Karachi auf dem Luftweg und gelangte mit seiner Familie via F._______, G._______ und von dort aus auf dem Landweg am selben Tag illegal in die Schweiz. Am 2. November 2009 suchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. beziehungsweise am 13. November 2009 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ ihre Personalien und befragte die Eheleute und ihren ältesten Sohn C._______ summarisch zu ihrem Reiseweg sowie zu ihren Ausreisegründen. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2009 wies sie das BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton I._______ zu. Am 11. Januar 2010 befragte das BFM die Eheleute sowie ihren ältesten Sohn in Bern-Wabern einlässlich zu ihren Asylgründen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer A._______ dabei geltend, er sei seit etwa zehn Jahren Besitzer einer Baufirma namens (...) mit Sitz in Karachi gewesen. Seit dem Jahr 2007 sei er Mitglied der Partei "Tehrik Insaf" ("Pakistan Movement for Justice") gewesen und habe an deren Aktivitäten teilgenommen. Am 24. Mai 2009 hätten frühmorgens um zwei Uhr Unbekannte, welche sich als Polizisten ausgegeben hätten, an seine Haustüre geklopft und um eine Unterredung ersucht. Nachdem er sich vor sein Haus begeben habe, hätten ihn diese geschlagen und ihm geraten, seine Aktivitäten zugunsten der Tehrik Insaf aufzugeben. Im Laufe des Disputs habe er laut zu schreien begonnen, worauf sein älterer Sohn und mehrere Nachbarn aus den Häusern gekommen seien. In der Folge hätten die Unbekannten Schüsse in die Luft gefeuert und die Flucht ergriffen. Seine Mutter habe ob der Geschehnisse einen Herzinfarkt erlitten und sei am nächsten Tag im Spital verstorben. Drei Tage später habe er sich zur Polizei begeben, um wegen des Vorfalls Anzeige zu erstatten. Die Polizei habe sich jedoch geweigert, die Anzeige entgegenzunehmen. Am 29. Mai 2009 seien mehrere bewaffnete Personen in die ihm gehörende Liegenschaft an der Adresse (...) eingedrungen und hätten die damaligen Mieter, J._______ und dessen Familie, mit Waffengewalt gezwungen, das Haus zu verlassen, ansonsten man sie töten werde. Die Eindringlinge hätten seine Mieter überdies gezwungen, ihnen mehrere Wertgegenstände auszuhändigen. Die Familie habe ihre Wohnung in Todesangst verlassen und ihr ganzes Hab und Gut zurückgelassen. Daraufhin habe sich J._______ zu ihm begeben. Gemeinsam hätten sie sich auf dem Polizeiposten gemeldet, um eine Anzeige gegen die Diebe und Hausbesetzer zu machen. Die Polizei habe jedoch keinerlei Anstalten gemacht, seine schriftliche Anzeige entgegenzunehmen. Erst nachdem er am 2. Juni 2009 in Begleitung mehrerer Parteigenossen abermals auf dem Polizeiposten vorgesprochen und mit Nachdruck die Entgegennahme seiner Anzeige verlangt habe, habe die Polizei diese registriert, in der Folge jedoch nichts unternommen, um die Hausbesetzer zu verhaften oder zumindest zu vertreiben. Am 18. Juni 2009 hätten Unbekannte seine Tochter K._______ entführt und für deren Freilassung ein Lösegeld in Höhe von 500'000 Rupien von ihm verlangt. Gleichzeitig hätten sie ihn davor gewarnt, irgendjemandem von der Entführung zu erzählen, ansonsten sein Kind getötet werde. In der Folge habe er das Lösegeld allein an den vereinbarten Übergabeort gebracht und im Gegenzug seine völlig verängstigte Tochter mitnehmen können. Im Anschluss an die Freilassung seiner Tochter habe er seine Aktivitäten zugunsten der Partei Tehrik Insaf fortgesetzt. Ausserdem habe er die Entführungsgeschichte einem Parteigenossen weitererzählt und auf dessen Anraten hin auch einen pakistanischen Geheimdienstagenten über den Entführungsfall informiert. Am 31. Juli 2009 hätten ihn abermals Unbekannte auf dem Nachhauseweg abgefangen und ihn unter Anwendung von Waffengewalt in ein unbekanntes Haus gebracht, wo sie ihn in ein Zimmer eingesperrt hätten. Dabei hätten sie ihm vorgehalten, sein Versprechen, niemanden in die Entführungsgeschichte einzuweihen, gebrochen zu haben, da er ja allem Anschein nach in dieser Angelegenheit einen pakistanischen Geheimdienstagenten kontaktiert habe. Gleichzeitig hätten die Entführer ihm vorgehalten, weiterhin für die Tehrik Insaf tätig zu sein. Etwa drei oder vier Stunden später seien Angehörige der pakistanischen Polizei am Ort seiner Gefangenschaft erschienen und hätten ihn auf den Polizeiposten L._______ in Karachi gebracht. Dort habe man ihm eröffnet, dass eine Anzeige gegen ihn erstattet worden sei, worin er beschuldigt werde, zusammen mit zwei anderen namentlich genannten und gesuchten Kriminellen einen Übergriff auf fremdes Eigentum begangen zu haben. Gleichzeitig habe man ihn dazu zwingen wollen, Falschaussagen wider seine Partei, etwa dahingehend, deren Mitglieder seien illegal im Besitz von Waffen und beteiligten sich an kriminellen Handlungen, zu machen. Er habe sich indessen geweigert, entsprechende - tatsachenwidrige - Aussagen zu machen. Daraufhin habe man ihm zu verstehen gegeben, dass er noch diese Nacht unter Vorschützung falscher Tatsachen liquidiert werde. Etwa eine oder zwei Stunden später sei ein Polizist erschienen und habe sich gegen die Bezahlung einer Summe von 50'000 Rupien anerboten, ihm zur Flucht aus dem Polizeiposten zu verhelfen. Nachdem er via seine Frau die Geldsumme beschafft habe, habe er über die Mauer des Gefängnisses in die Freiheit gelangen können. Alsdann habe er sich mit seiner Familie zu einem Freund nach M._______ begeben, wo sie sich bis zur Ausreise am 16. Oktober 2009 auf dessen Grundstück versteckt hätten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihr ältester Sohn schlossen sich den Asylvorbringen des Beschwerdeführers A._______ an, ohne eigene Asylgründe geltend zu machen. Zur Untermauerung ihrer Gesamtvorbringen reichten die Beschwerdeführenden im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nebst zwei Identitätskarten, einem Führerausweis, einer Geschäftsvisitenkarte und einer Kopie der Geburtsbescheinigung ihrer Kinder auch Kopien eines Anzeigeschreibens vom 29. Mai 2009 sowie eines Polizeirapportes ein. B. Mit Verfügung vom 23. April 2010 - eröffnet am 30. April 2010 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das BFM namentlich aus, ihre Vorbringen genügten teils den Anforderungen an das Glaubhaftmachen, teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach dem Überfall auf sein Haus, der Besetzung eines seiner Grundstücke und der Entführung seiner Tochter die politische Aktivität für die Tehrik Insaf weitergeführt habe, nachdem ihn seine Verfolger unter massiven Drohungen vor weiteren politischen Aktivitäten gewarnt hätten. Ausserdem sei unglaubhaft, dass er trotz entsprechender Warnungen der Entführer seiner Tochter später weitere Personen über die Entführung informiert habe. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 31. Mai 2010 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des BFM vom 23. April 2010 mittels ihrer Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung des BFM vom 23. April 2010 sei aufzuheben. Ihre Asylgesuche seien gutzuheissen. Eventualiter sei die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit nicht zu vollziehen und der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. Es sei die mit Verfügung vom 23. April 2010 angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 18. Juni 2010 aufzuheben und für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu sistieren. Zur Begründung hielt die Rechtsvertreterin unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe trotz aller Widrigkeiten an seinem politischen Engagement zugunsten der Tehrik Insaf festgehalten, da er sich in Zukunft durch diese Partei Frieden in Pakistan erhofft habe und die zur Zeit regierende Koalition der beiden politischen Parteien MQM ("Muttahida Qaumi Movement"/"United National Movement") und PPP ("Pakistan People's Party") für diverse Terrorakte in Pakistan verantwortlich sei und den Bürgern erheblichen Schaden zufüge. Darüber hinaus sei es entgegen der Annahme in der angefochtenen Verfügung durchaus nachvollziehbar, dass er sich Wochen nach der Freilassung seiner Tochter Parteikollegen anvertraut und in der Hoffnung auf Hilfe Rat bei einem Geheimdienstagenten gesucht habe. Die Rechtsvertreterin fügte ihrer Rechtsmittelschrift unter anderem Kopien der von ihrer Mandantschaft bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten fremdsprachigen Anzeige von J._______ vom 29. Mai 2009 (Beschwerdebeilage 3) und eines fremdsprachigen Polizeirapports ("First Information Report") vom 3. Juni 2009 (Beschwerdebeilage 4) bei und stellte die Nachreichung von Übersetzungen in Aussicht. Im Weiteren kündigte sie die Nachreichung einer Bestätigung betreffend die Besitzverhältnisse an der Liegenschaft (...) an. D. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2010 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Begleitschreiben vom 3. Juni 2010 reichte die Rechtsvertreterin englischsprachige Übersetzungen der Anzeige von J._______ vom 29. Mai 2009 sowie des Polizeirapports vom 3. Juni 2009 zu den Akten. Im Weiteren reichte sie vier in Englisch verfasste Dokumente betreffend das Eigentum des Beschwerdeführers an der Liegenschaft (...) in Kopie ein. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die englischen Dokumente (beziehungsweise die englischen Übersetzungen) als nicht rechtsgenüglich erachten, werde um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung deutschsprachiger Übersetzungen der vorgenannten Dokumente ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2010 hielt der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang ihres Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hielt er fest, das Gericht lasse die nachträglich eingereichten englischsprachigen Übersetzungen im vorliegenden Fall als rechtsgenüglich gelten, weise aber darauf hin, dass allfällige weitere Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente im Verlaufe dieses Verfahrens in einer der Amtssprachen der Schweiz (in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch) einzureichen wären. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführenden auf, bis zum 28. Juni 2010 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Am 22. Juni 2010 zahlten die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss von Fr. 600.- ein. H. Das BFM stellte in seiner Vernehmlassung vom 29. April 2011 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, verwies im Übrigen auf seine Erwägungen im Entscheid vom 23. April 2010 und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Das Bundesverwaltungsgericht stellte den Beschwerdeführenden am 5. Mai 2011 die Vernehmlassung des BFM vom 29. April 2011 zur Kenntnisnahme zu.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 27 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen aus, aufgrund welcher Ungereimtheiten in zentralen Bereichen der Vorbringen es den von den Beschwerdeführenden zur Begründung der Asylgesuche geltend gemachten Sachverhalt als unglaubhaft erachtet beziehungsweise, weshalb dieser den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhält. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240, Rz. 677). Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden - ungeachtet der Frage, ob seine Begründung in allen Teilen zutreffend ist - zu Recht abgelehnt.
E. 4.2.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E. 4.2.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer A._______ machte als unmittelbaren Ausreisegrund geltend, Unbekannte hätten ihn am 31. Juli 2009 auf dem Nachhauseweg in zwei Autos abgefangen und unter Waffengewalt in ein unbekanntes Haus gebracht und in ein Zimmer eingesperrt. Dort hätten ihn die Entführer mit dem Vorwurf konfrontiert, sein Versprechen, niemanden in die Entführungsgeschichte seiner Tochter einzuweihen, gebrochen zu haben, da er diese Angelegenheit nach ihrem Wissensstand einem Angehörigen des Geheimdienstes anvertraut habe. Aus diesem Grund würden sie ihn nicht mehr am Leben lassen. Anschliessend seien die Unbekannten weggegangen und hätten ihn alleine im Zimmer zurückgelassen. Etwa drei oder vier Stunden später seien uniformierte Polizisten aufgetaucht und hätten ihn auf einen Polizeiposten mitgenommen, wo sie ihn in ein Zimmer eingeschlossen hätten. Wenig später sei ein Polizist namens N._______ erschienen, welcher ihm eröffnet habe, dass eine Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Darin werde ihm vorgeworfen, dass er sich illegalerweise zusammen mit weiteren, als Kriminelle gesuchten Personen fremden Eigentums bemächtigt habe. N._______ habe ihn alsdann aufgefordert, diesbezüglich ein Geständnis abzulegen. Ausserdem habe er von ihm verlangt, auszusagen, dass die mit ihm an vorgenanntem Delikt Beteiligten wie er selbst Mitglieder der Partei Tehrik Insaf seien, unerlaubterweise Waffen besässen und dass seine Parteigenossen in kriminelle Machenschaften verwickelt seien. Nachdem er sich geweigert habe, entsprechende Aussagen zu machen, habe ihm N._______ erklärt, er werde noch diese Nacht unter Vorschützung falscher Tatsachen umgebracht. Danach habe N._______ ihn im Zimmer eingeschlossen und sei weggegangen. Eine oder zwei Stunden später sei ein weiterer Polizist erschienen, welcher ihm Wasser gebracht habe. Letzterer habe sich auf seine Bitten hin anerboten, ihm gegen Bezahlung einer Geldsumme von 50'000 Rupien zu Flucht zu verhelfen. Daraufhin habe er seine Frau telefonisch gebeten, den vereinbarten Geldbetrag zu beschaffen und eine Übergabe des Geldes in einem Café nahe des Polizeipostens zu organisieren. Nach der erfolgreichen Geldübergabe habe ihn der besagte Polizist aus dem Polizeiposten fliehen lassen (vgl. act. A3/12 S. 6 unten und S. 7).
E. 4.4 In Zusammenhang mit der soeben wiedergegebenen, unmittelbar ausreisebestimmenden Fluchtgeschichte fällt vorab auf, dass diese einige Elemente enthält, welche bei näherer Betrachtung jeglicher Plausibilität entbehren.
E. 4.4.1 So ist zunächst nicht ersichtlich, weshalb sich die Entführer, die dem Beschwerdeführer ja immerhin Verrat beziehungsweise Treuebruch vorgehalten und ihm deswegen auch direkt mit dem Tod gedroht haben sollen, plötzlich damit begnügt haben sollten, ihn einfach im Hause zurückzulassen. Mit Blick auf die dramatische Färbung seiner Schilderungen hätte vielmehr nahegelegen, dass die Entführer ihre Ankündigung wahrgemacht und den Beschwerdeführer als Folge des gebrochenen Versprechens unverzüglich liquidiert hätten.
E. 4.4.2 Weiter leuchtet in keiner Art und Weise ein, weshalb die Polizei ihn wenige Stunden später am Ort der Entführung aufgesucht, auf einen Polizeiposten mitgenommen und dort mit der Tatsache einer gegen ihn erstatteten Anzeige konfrontiert haben sollte: Hätte die pakistanische Polizei ihn tatsächlich im Zusammenhang mit einer gegen ihn ergangenen Anzeige festnehmen beziehungsweise verhören wollen, hätte sie ihn nämlich ohne Weiteres an seinem Wohn- oder Arbeitsort festnehmen können, lebte er doch eigenen Angaben zufolge seit Mitte des Jahres 2006 an der Adresse (...) (vgl. act. A3/12 S. 2 Ziff. 3 i.V.m. A14/15 S. 5, F und A 45) und ging bis zu seiner Entführung am 31. Juli 2009 seiner Arbeit an der Adresse seiner Firma (...), Karachi (vgl. Geschäftsvisitenkarte des Beschwerdeführers A._______ und Sachverhalt Bst. A) nach. Dies umso mehr, als eine genauere Überprüfung der von der Rechtsvertreterin eingereichten englischen Übersetzung des First Information Reports (es handelt sich dabei im Übrigen per definitionem um einen Polizeirapport und nicht, wie in der Beschwerde verschiedentlich behauptet wird, um einen Haftbefehl) ergibt, dass dieser nicht - wie auf Beschwerdeebene behauptet (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 6 und S. 9 Ziff. 3d) - erst am 1. August 2009, sondern bereits am 3. Juni 2009 verfasst wurde. So figuriert am Kopf der englischen Übersetzung des Polizeirapports das Datum 3. Juni 2009, während das Datum des 1. August 2009 erst im weiteren Verlauf des Dokuments erscheint. Dies sowie die Tatsache, dass sich die Anzeige auf Geschehnisse bezieht, die sich bereits am 3. April 2009 zugetragen haben sollen, legt den Schluss nahe, dass der Polizeirapport vom 3. Juni und nicht vom 1. August 2009 stammt. Deswegen hätte für die Polizei gar keine Veranlassung bestanden, mit der Anhörung des Beschwerdeführers bis zum 31. Juli 2009 zuzuwarten. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihn unmittelbar nach Eingang der Anzeige angehalten und mit den gegen ihn gerichteten Vorwürfen konfrontiert hätte.
E. 4.4.3 Gegen die Glaubhaftigkeit der unmittelbaren Fluchtgründe des Beschwerdeführers spricht aber im Ergebnis auch die Absurdität des Inhalts des Polizeirapportes als solcher, wird der Beschwerdeführer doch darin - wie auch in der Beschwerde bestätigt wird (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 3e) - bezichtigt, zusammen mit weiteren Personen einen bewaffneten Überfall auf die in seinem eigenen Besitz befindliche Liegenschaft an der Adresse (...) begangen zu haben. Dabei handelt es sich, wie auch in der Beschwerde anerkannt wird, just um jene Liegenschaft, welche am 29. Mai 2009 von mehreren Personen mit Waffengewalt unter Vertreibung des Mieters des Beschwerdeführers besetzt worden sein soll. Aus der Strafanzeige des Mieters vom 29. Mai 2009 geht hervor, dass unter anderem die Personen O._______, P._______, Q._______ und R._______ die Liegenschaft des Beschwerdeführers besetzt hätten. Dem Polizeirapport vom 3. Juni 2009 zufolge firmiert nun aber ausgerechnet der im Anzeigeschreiben vom 29. Mai 2009 als Hausbesetzer erwähnte und laut Beschwerde als Krimineller in Karachi bestens bekannte O._______ (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 3e) als Anzeigeerstatter gegen den Beschwerdeführer, wobei der Vorwurf im Ergebnis dahin lautet, illegal in seine eigene Liegenschaft eingedrungen zu sein. Es ergibt nun aber schlechterdings keinen Sinn, dass der Beschwerdeführer ernsthaft beschuldigt werden sollte, einen Überfall auf eine in seinem Eigentum befindliche Liegenschaft begangen zu haben. Selbst wenn man dem gedanklichen Ansatz der Rechtsvertreterin als solchem folgen könnte, die Polizei habe durch die Konstruktion eines fiktiven Strafvorwurfs im Ergebnis nur einen Vorwand schaffen wollen, um des flüchtigen (und politisch unliebsamen) Beschwerdeführers habhaft zu werden (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 3e), erscheint das Konstrukt als zu durchsichtig, um dieser These effektiv Folge leisten zu können. Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zum Schluss, dass der in Kopie eingereichte First Information Report vom 3. Juni 2009 eine reine Fälschung darstellt, welche vom Beschwerdeführer in der Absicht bestellt worden ist, um seinen Asylvorbringen Nachachtung zu verschaffen beziehungsweise diese in einem glaubhaften Lichte erscheinen zu lassen.
E. 4.4.4 Nur nebenbei sei deshalb erwähnt, dass die Beschwerdeführenden ihre Ausreise aus Pakistan wohl nicht via den Flughaften Karachi angetreten hätten, wenn A._______ tatsächlich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen polizeilich gesucht worden wäre: So gibt es in Pakistan eine sogenannte "Exit Control List" (ECL), um die Ausreise von gesuchten Kriminellen oder von Personen, gegen die ein Verfahren läuft, zu verhindern. Die ECL wird laufend aufdatiert und ist öffentlich zugänglich. Darüber hinaus verfügt die "Federal Investigation Authority" (FIA) zwecks Kontrolle der Ein- und Ausreisen über das sogenannte "Personal Identification Secure Comparison and Evaluation System" (PISCES). PISCES ist mittlerweile in 18 Kontrollstationen des Landes installiert, wozu auch die drei internationalen Flughäfen Pakistans, nämlich Karachi, Lahore und Islamabad, gehören.
E. 4.4.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzustellen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, am 31. Juli 2009 zunächst von Unbekannten entführt und massiv bedroht und später von der Polizei mit einer jeglicher Grundlage entbehrenden Anzeige konfrontiert und in diesem Zusammenhang unter Todesdrohungen dem behördlichen Versuch ausgesetzt gewesen zu sein, ihm ein Falschgeständnis gegen die von ihm unterstützte Partei Tehrik Insaf abzupressen, als unglaubhaft zu erachten ist.
E. 4.5 Aus diesem Grund bestehen grundsätzlich auch gewisse Zweifel an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten übrigen Geschehnissen vom 24. Mai, 29. Mai und 18. Juni 2009, zumal sie - von der Anzeige vom 29. Mai 2009 abgesehen - durch nichts dokumentiert sind.
E. 4.6 Selbst wenn indessen die vorerwähnten Ereignisse tatsächlich stattgefunden hätten, sind diese aus den nachfolgenden Gründen nicht geeignet, einen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
E. 4.6.1 So liegt den Vorkommnissen vom 29. Mai und vom 18. Juni 2009 nicht erkennbar ein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv zugrunde, da sowohl der Raubüberfall auf den Mieter des Beschwerdeführers als auch die Entführung seiner Tochter gemeinrechtliche Delikte darstellen, die auf rein finanziellen Interessen Krimineller fussen dürften.
E. 4.6.2 Soweit der Beschwerdeführer behauptet, Unbekannte, welche sich als Polizisten ausgegeben hätten, hätten ihn am 24. Mai 2009 frühmorgens aus dem Hause gerufen, anschliessend misshandelt und ultimativ aufgefordert, sein Engagement für die Tehrik Insaf aufzugeben, ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer seine entsprechenden politischen Aktivitäten - deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt - später allem Anschein nach doch eingestellt hat, da er - wie vorstehend in E. 4.3 und 4.4.1 - 4.4.5 dargelegt - nicht glaubhaft machen konnte, deswegen zu einem späteren Zeitpunkt erneut Probleme gehabt zu haben und gar polizeilich gesucht worden zu sein. Aus diesem Grunde sind keine konkreten Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aktuell eine begründete Furcht davor haben müsste, im Falle einer Rückkehr wegen seiner früheren politischen Tätigkeiten für die Tehrik Insaf erneut Behelligungen seitens Angehöriger der pakistanischen Polizei respektive Dritter ausgesetzt zu sein.
E. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.5 Angesichts der heutigen Lage in Pakistan kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. So besitzt der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ein (...) (vgl. A3/12 S. 2 Ziff. 8) und Liegenschaften. Zudem leben jeweils ein Elternteil und mehrere Geschwister der Beschwerdeführenden A._______ und B._______ in Karachi, womit die Beschwerdeführenden auch über ein intaktes soziales Beziehungsnetz verfügen, auf das sie beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage zurückgreifen können (vgl. act. A3/12 S. 3 f., Ziff. 12 und act. A2/12 S. 3 f., Ziff. 12). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 22. Juni 2010 geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und sind mit diesem zu verrechnen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 22. Juni 2010 in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3904/2010/sed Urteil vom 24. Mai 2012 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Pakistan, alle vertreten durch lic. iur. Maritta Schneider-Mako, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. April 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer A._______ - ein aus Karachi stammender pakistanischer Staatsangehöriger - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge zusammen mit seiner Ehefrau sowie seinen drei Kindern am 16. Oktober 2009 via den Flughafen Karachi auf dem Luftweg und gelangte mit seiner Familie via F._______, G._______ und von dort aus auf dem Landweg am selben Tag illegal in die Schweiz. Am 2. November 2009 suchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. beziehungsweise am 13. November 2009 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ ihre Personalien und befragte die Eheleute und ihren ältesten Sohn C._______ summarisch zu ihrem Reiseweg sowie zu ihren Ausreisegründen. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2009 wies sie das BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton I._______ zu. Am 11. Januar 2010 befragte das BFM die Eheleute sowie ihren ältesten Sohn in Bern-Wabern einlässlich zu ihren Asylgründen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer A._______ dabei geltend, er sei seit etwa zehn Jahren Besitzer einer Baufirma namens (...) mit Sitz in Karachi gewesen. Seit dem Jahr 2007 sei er Mitglied der Partei "Tehrik Insaf" ("Pakistan Movement for Justice") gewesen und habe an deren Aktivitäten teilgenommen. Am 24. Mai 2009 hätten frühmorgens um zwei Uhr Unbekannte, welche sich als Polizisten ausgegeben hätten, an seine Haustüre geklopft und um eine Unterredung ersucht. Nachdem er sich vor sein Haus begeben habe, hätten ihn diese geschlagen und ihm geraten, seine Aktivitäten zugunsten der Tehrik Insaf aufzugeben. Im Laufe des Disputs habe er laut zu schreien begonnen, worauf sein älterer Sohn und mehrere Nachbarn aus den Häusern gekommen seien. In der Folge hätten die Unbekannten Schüsse in die Luft gefeuert und die Flucht ergriffen. Seine Mutter habe ob der Geschehnisse einen Herzinfarkt erlitten und sei am nächsten Tag im Spital verstorben. Drei Tage später habe er sich zur Polizei begeben, um wegen des Vorfalls Anzeige zu erstatten. Die Polizei habe sich jedoch geweigert, die Anzeige entgegenzunehmen. Am 29. Mai 2009 seien mehrere bewaffnete Personen in die ihm gehörende Liegenschaft an der Adresse (...) eingedrungen und hätten die damaligen Mieter, J._______ und dessen Familie, mit Waffengewalt gezwungen, das Haus zu verlassen, ansonsten man sie töten werde. Die Eindringlinge hätten seine Mieter überdies gezwungen, ihnen mehrere Wertgegenstände auszuhändigen. Die Familie habe ihre Wohnung in Todesangst verlassen und ihr ganzes Hab und Gut zurückgelassen. Daraufhin habe sich J._______ zu ihm begeben. Gemeinsam hätten sie sich auf dem Polizeiposten gemeldet, um eine Anzeige gegen die Diebe und Hausbesetzer zu machen. Die Polizei habe jedoch keinerlei Anstalten gemacht, seine schriftliche Anzeige entgegenzunehmen. Erst nachdem er am 2. Juni 2009 in Begleitung mehrerer Parteigenossen abermals auf dem Polizeiposten vorgesprochen und mit Nachdruck die Entgegennahme seiner Anzeige verlangt habe, habe die Polizei diese registriert, in der Folge jedoch nichts unternommen, um die Hausbesetzer zu verhaften oder zumindest zu vertreiben. Am 18. Juni 2009 hätten Unbekannte seine Tochter K._______ entführt und für deren Freilassung ein Lösegeld in Höhe von 500'000 Rupien von ihm verlangt. Gleichzeitig hätten sie ihn davor gewarnt, irgendjemandem von der Entführung zu erzählen, ansonsten sein Kind getötet werde. In der Folge habe er das Lösegeld allein an den vereinbarten Übergabeort gebracht und im Gegenzug seine völlig verängstigte Tochter mitnehmen können. Im Anschluss an die Freilassung seiner Tochter habe er seine Aktivitäten zugunsten der Partei Tehrik Insaf fortgesetzt. Ausserdem habe er die Entführungsgeschichte einem Parteigenossen weitererzählt und auf dessen Anraten hin auch einen pakistanischen Geheimdienstagenten über den Entführungsfall informiert. Am 31. Juli 2009 hätten ihn abermals Unbekannte auf dem Nachhauseweg abgefangen und ihn unter Anwendung von Waffengewalt in ein unbekanntes Haus gebracht, wo sie ihn in ein Zimmer eingesperrt hätten. Dabei hätten sie ihm vorgehalten, sein Versprechen, niemanden in die Entführungsgeschichte einzuweihen, gebrochen zu haben, da er ja allem Anschein nach in dieser Angelegenheit einen pakistanischen Geheimdienstagenten kontaktiert habe. Gleichzeitig hätten die Entführer ihm vorgehalten, weiterhin für die Tehrik Insaf tätig zu sein. Etwa drei oder vier Stunden später seien Angehörige der pakistanischen Polizei am Ort seiner Gefangenschaft erschienen und hätten ihn auf den Polizeiposten L._______ in Karachi gebracht. Dort habe man ihm eröffnet, dass eine Anzeige gegen ihn erstattet worden sei, worin er beschuldigt werde, zusammen mit zwei anderen namentlich genannten und gesuchten Kriminellen einen Übergriff auf fremdes Eigentum begangen zu haben. Gleichzeitig habe man ihn dazu zwingen wollen, Falschaussagen wider seine Partei, etwa dahingehend, deren Mitglieder seien illegal im Besitz von Waffen und beteiligten sich an kriminellen Handlungen, zu machen. Er habe sich indessen geweigert, entsprechende - tatsachenwidrige - Aussagen zu machen. Daraufhin habe man ihm zu verstehen gegeben, dass er noch diese Nacht unter Vorschützung falscher Tatsachen liquidiert werde. Etwa eine oder zwei Stunden später sei ein Polizist erschienen und habe sich gegen die Bezahlung einer Summe von 50'000 Rupien anerboten, ihm zur Flucht aus dem Polizeiposten zu verhelfen. Nachdem er via seine Frau die Geldsumme beschafft habe, habe er über die Mauer des Gefängnisses in die Freiheit gelangen können. Alsdann habe er sich mit seiner Familie zu einem Freund nach M._______ begeben, wo sie sich bis zur Ausreise am 16. Oktober 2009 auf dessen Grundstück versteckt hätten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihr ältester Sohn schlossen sich den Asylvorbringen des Beschwerdeführers A._______ an, ohne eigene Asylgründe geltend zu machen. Zur Untermauerung ihrer Gesamtvorbringen reichten die Beschwerdeführenden im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nebst zwei Identitätskarten, einem Führerausweis, einer Geschäftsvisitenkarte und einer Kopie der Geburtsbescheinigung ihrer Kinder auch Kopien eines Anzeigeschreibens vom 29. Mai 2009 sowie eines Polizeirapportes ein. B. Mit Verfügung vom 23. April 2010 - eröffnet am 30. April 2010 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das BFM namentlich aus, ihre Vorbringen genügten teils den Anforderungen an das Glaubhaftmachen, teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach dem Überfall auf sein Haus, der Besetzung eines seiner Grundstücke und der Entführung seiner Tochter die politische Aktivität für die Tehrik Insaf weitergeführt habe, nachdem ihn seine Verfolger unter massiven Drohungen vor weiteren politischen Aktivitäten gewarnt hätten. Ausserdem sei unglaubhaft, dass er trotz entsprechender Warnungen der Entführer seiner Tochter später weitere Personen über die Entführung informiert habe. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 31. Mai 2010 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des BFM vom 23. April 2010 mittels ihrer Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung des BFM vom 23. April 2010 sei aufzuheben. Ihre Asylgesuche seien gutzuheissen. Eventualiter sei die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit nicht zu vollziehen und der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. Es sei die mit Verfügung vom 23. April 2010 angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 18. Juni 2010 aufzuheben und für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu sistieren. Zur Begründung hielt die Rechtsvertreterin unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe trotz aller Widrigkeiten an seinem politischen Engagement zugunsten der Tehrik Insaf festgehalten, da er sich in Zukunft durch diese Partei Frieden in Pakistan erhofft habe und die zur Zeit regierende Koalition der beiden politischen Parteien MQM ("Muttahida Qaumi Movement"/"United National Movement") und PPP ("Pakistan People's Party") für diverse Terrorakte in Pakistan verantwortlich sei und den Bürgern erheblichen Schaden zufüge. Darüber hinaus sei es entgegen der Annahme in der angefochtenen Verfügung durchaus nachvollziehbar, dass er sich Wochen nach der Freilassung seiner Tochter Parteikollegen anvertraut und in der Hoffnung auf Hilfe Rat bei einem Geheimdienstagenten gesucht habe. Die Rechtsvertreterin fügte ihrer Rechtsmittelschrift unter anderem Kopien der von ihrer Mandantschaft bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten fremdsprachigen Anzeige von J._______ vom 29. Mai 2009 (Beschwerdebeilage 3) und eines fremdsprachigen Polizeirapports ("First Information Report") vom 3. Juni 2009 (Beschwerdebeilage 4) bei und stellte die Nachreichung von Übersetzungen in Aussicht. Im Weiteren kündigte sie die Nachreichung einer Bestätigung betreffend die Besitzverhältnisse an der Liegenschaft (...) an. D. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2010 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Begleitschreiben vom 3. Juni 2010 reichte die Rechtsvertreterin englischsprachige Übersetzungen der Anzeige von J._______ vom 29. Mai 2009 sowie des Polizeirapports vom 3. Juni 2009 zu den Akten. Im Weiteren reichte sie vier in Englisch verfasste Dokumente betreffend das Eigentum des Beschwerdeführers an der Liegenschaft (...) in Kopie ein. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die englischen Dokumente (beziehungsweise die englischen Übersetzungen) als nicht rechtsgenüglich erachten, werde um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung deutschsprachiger Übersetzungen der vorgenannten Dokumente ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2010 hielt der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang ihres Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hielt er fest, das Gericht lasse die nachträglich eingereichten englischsprachigen Übersetzungen im vorliegenden Fall als rechtsgenüglich gelten, weise aber darauf hin, dass allfällige weitere Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente im Verlaufe dieses Verfahrens in einer der Amtssprachen der Schweiz (in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch) einzureichen wären. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführenden auf, bis zum 28. Juni 2010 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Am 22. Juni 2010 zahlten die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss von Fr. 600.- ein. H. Das BFM stellte in seiner Vernehmlassung vom 29. April 2011 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, verwies im Übrigen auf seine Erwägungen im Entscheid vom 23. April 2010 und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Das Bundesverwaltungsgericht stellte den Beschwerdeführenden am 5. Mai 2011 die Vernehmlassung des BFM vom 29. April 2011 zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 27 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen aus, aufgrund welcher Ungereimtheiten in zentralen Bereichen der Vorbringen es den von den Beschwerdeführenden zur Begründung der Asylgesuche geltend gemachten Sachverhalt als unglaubhaft erachtet beziehungsweise, weshalb dieser den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhält. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240, Rz. 677). Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden - ungeachtet der Frage, ob seine Begründung in allen Teilen zutreffend ist - zu Recht abgelehnt. 4.2. 4.2.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4.2.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 4.3. Der Beschwerdeführer A._______ machte als unmittelbaren Ausreisegrund geltend, Unbekannte hätten ihn am 31. Juli 2009 auf dem Nachhauseweg in zwei Autos abgefangen und unter Waffengewalt in ein unbekanntes Haus gebracht und in ein Zimmer eingesperrt. Dort hätten ihn die Entführer mit dem Vorwurf konfrontiert, sein Versprechen, niemanden in die Entführungsgeschichte seiner Tochter einzuweihen, gebrochen zu haben, da er diese Angelegenheit nach ihrem Wissensstand einem Angehörigen des Geheimdienstes anvertraut habe. Aus diesem Grund würden sie ihn nicht mehr am Leben lassen. Anschliessend seien die Unbekannten weggegangen und hätten ihn alleine im Zimmer zurückgelassen. Etwa drei oder vier Stunden später seien uniformierte Polizisten aufgetaucht und hätten ihn auf einen Polizeiposten mitgenommen, wo sie ihn in ein Zimmer eingeschlossen hätten. Wenig später sei ein Polizist namens N._______ erschienen, welcher ihm eröffnet habe, dass eine Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Darin werde ihm vorgeworfen, dass er sich illegalerweise zusammen mit weiteren, als Kriminelle gesuchten Personen fremden Eigentums bemächtigt habe. N._______ habe ihn alsdann aufgefordert, diesbezüglich ein Geständnis abzulegen. Ausserdem habe er von ihm verlangt, auszusagen, dass die mit ihm an vorgenanntem Delikt Beteiligten wie er selbst Mitglieder der Partei Tehrik Insaf seien, unerlaubterweise Waffen besässen und dass seine Parteigenossen in kriminelle Machenschaften verwickelt seien. Nachdem er sich geweigert habe, entsprechende Aussagen zu machen, habe ihm N._______ erklärt, er werde noch diese Nacht unter Vorschützung falscher Tatsachen umgebracht. Danach habe N._______ ihn im Zimmer eingeschlossen und sei weggegangen. Eine oder zwei Stunden später sei ein weiterer Polizist erschienen, welcher ihm Wasser gebracht habe. Letzterer habe sich auf seine Bitten hin anerboten, ihm gegen Bezahlung einer Geldsumme von 50'000 Rupien zu Flucht zu verhelfen. Daraufhin habe er seine Frau telefonisch gebeten, den vereinbarten Geldbetrag zu beschaffen und eine Übergabe des Geldes in einem Café nahe des Polizeipostens zu organisieren. Nach der erfolgreichen Geldübergabe habe ihn der besagte Polizist aus dem Polizeiposten fliehen lassen (vgl. act. A3/12 S. 6 unten und S. 7). 4.4. In Zusammenhang mit der soeben wiedergegebenen, unmittelbar ausreisebestimmenden Fluchtgeschichte fällt vorab auf, dass diese einige Elemente enthält, welche bei näherer Betrachtung jeglicher Plausibilität entbehren. 4.4.1. So ist zunächst nicht ersichtlich, weshalb sich die Entführer, die dem Beschwerdeführer ja immerhin Verrat beziehungsweise Treuebruch vorgehalten und ihm deswegen auch direkt mit dem Tod gedroht haben sollen, plötzlich damit begnügt haben sollten, ihn einfach im Hause zurückzulassen. Mit Blick auf die dramatische Färbung seiner Schilderungen hätte vielmehr nahegelegen, dass die Entführer ihre Ankündigung wahrgemacht und den Beschwerdeführer als Folge des gebrochenen Versprechens unverzüglich liquidiert hätten. 4.4.2. Weiter leuchtet in keiner Art und Weise ein, weshalb die Polizei ihn wenige Stunden später am Ort der Entführung aufgesucht, auf einen Polizeiposten mitgenommen und dort mit der Tatsache einer gegen ihn erstatteten Anzeige konfrontiert haben sollte: Hätte die pakistanische Polizei ihn tatsächlich im Zusammenhang mit einer gegen ihn ergangenen Anzeige festnehmen beziehungsweise verhören wollen, hätte sie ihn nämlich ohne Weiteres an seinem Wohn- oder Arbeitsort festnehmen können, lebte er doch eigenen Angaben zufolge seit Mitte des Jahres 2006 an der Adresse (...) (vgl. act. A3/12 S. 2 Ziff. 3 i.V.m. A14/15 S. 5, F und A 45) und ging bis zu seiner Entführung am 31. Juli 2009 seiner Arbeit an der Adresse seiner Firma (...), Karachi (vgl. Geschäftsvisitenkarte des Beschwerdeführers A._______ und Sachverhalt Bst. A) nach. Dies umso mehr, als eine genauere Überprüfung der von der Rechtsvertreterin eingereichten englischen Übersetzung des First Information Reports (es handelt sich dabei im Übrigen per definitionem um einen Polizeirapport und nicht, wie in der Beschwerde verschiedentlich behauptet wird, um einen Haftbefehl) ergibt, dass dieser nicht - wie auf Beschwerdeebene behauptet (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 6 und S. 9 Ziff. 3d) - erst am 1. August 2009, sondern bereits am 3. Juni 2009 verfasst wurde. So figuriert am Kopf der englischen Übersetzung des Polizeirapports das Datum 3. Juni 2009, während das Datum des 1. August 2009 erst im weiteren Verlauf des Dokuments erscheint. Dies sowie die Tatsache, dass sich die Anzeige auf Geschehnisse bezieht, die sich bereits am 3. April 2009 zugetragen haben sollen, legt den Schluss nahe, dass der Polizeirapport vom 3. Juni und nicht vom 1. August 2009 stammt. Deswegen hätte für die Polizei gar keine Veranlassung bestanden, mit der Anhörung des Beschwerdeführers bis zum 31. Juli 2009 zuzuwarten. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihn unmittelbar nach Eingang der Anzeige angehalten und mit den gegen ihn gerichteten Vorwürfen konfrontiert hätte. 4.4.3. Gegen die Glaubhaftigkeit der unmittelbaren Fluchtgründe des Beschwerdeführers spricht aber im Ergebnis auch die Absurdität des Inhalts des Polizeirapportes als solcher, wird der Beschwerdeführer doch darin - wie auch in der Beschwerde bestätigt wird (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 3e) - bezichtigt, zusammen mit weiteren Personen einen bewaffneten Überfall auf die in seinem eigenen Besitz befindliche Liegenschaft an der Adresse (...) begangen zu haben. Dabei handelt es sich, wie auch in der Beschwerde anerkannt wird, just um jene Liegenschaft, welche am 29. Mai 2009 von mehreren Personen mit Waffengewalt unter Vertreibung des Mieters des Beschwerdeführers besetzt worden sein soll. Aus der Strafanzeige des Mieters vom 29. Mai 2009 geht hervor, dass unter anderem die Personen O._______, P._______, Q._______ und R._______ die Liegenschaft des Beschwerdeführers besetzt hätten. Dem Polizeirapport vom 3. Juni 2009 zufolge firmiert nun aber ausgerechnet der im Anzeigeschreiben vom 29. Mai 2009 als Hausbesetzer erwähnte und laut Beschwerde als Krimineller in Karachi bestens bekannte O._______ (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 3e) als Anzeigeerstatter gegen den Beschwerdeführer, wobei der Vorwurf im Ergebnis dahin lautet, illegal in seine eigene Liegenschaft eingedrungen zu sein. Es ergibt nun aber schlechterdings keinen Sinn, dass der Beschwerdeführer ernsthaft beschuldigt werden sollte, einen Überfall auf eine in seinem Eigentum befindliche Liegenschaft begangen zu haben. Selbst wenn man dem gedanklichen Ansatz der Rechtsvertreterin als solchem folgen könnte, die Polizei habe durch die Konstruktion eines fiktiven Strafvorwurfs im Ergebnis nur einen Vorwand schaffen wollen, um des flüchtigen (und politisch unliebsamen) Beschwerdeführers habhaft zu werden (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 3e), erscheint das Konstrukt als zu durchsichtig, um dieser These effektiv Folge leisten zu können. Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zum Schluss, dass der in Kopie eingereichte First Information Report vom 3. Juni 2009 eine reine Fälschung darstellt, welche vom Beschwerdeführer in der Absicht bestellt worden ist, um seinen Asylvorbringen Nachachtung zu verschaffen beziehungsweise diese in einem glaubhaften Lichte erscheinen zu lassen. 4.4.4. Nur nebenbei sei deshalb erwähnt, dass die Beschwerdeführenden ihre Ausreise aus Pakistan wohl nicht via den Flughaften Karachi angetreten hätten, wenn A._______ tatsächlich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen polizeilich gesucht worden wäre: So gibt es in Pakistan eine sogenannte "Exit Control List" (ECL), um die Ausreise von gesuchten Kriminellen oder von Personen, gegen die ein Verfahren läuft, zu verhindern. Die ECL wird laufend aufdatiert und ist öffentlich zugänglich. Darüber hinaus verfügt die "Federal Investigation Authority" (FIA) zwecks Kontrolle der Ein- und Ausreisen über das sogenannte "Personal Identification Secure Comparison and Evaluation System" (PISCES). PISCES ist mittlerweile in 18 Kontrollstationen des Landes installiert, wozu auch die drei internationalen Flughäfen Pakistans, nämlich Karachi, Lahore und Islamabad, gehören. 4.4.5. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzustellen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, am 31. Juli 2009 zunächst von Unbekannten entführt und massiv bedroht und später von der Polizei mit einer jeglicher Grundlage entbehrenden Anzeige konfrontiert und in diesem Zusammenhang unter Todesdrohungen dem behördlichen Versuch ausgesetzt gewesen zu sein, ihm ein Falschgeständnis gegen die von ihm unterstützte Partei Tehrik Insaf abzupressen, als unglaubhaft zu erachten ist. 4.5. Aus diesem Grund bestehen grundsätzlich auch gewisse Zweifel an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten übrigen Geschehnissen vom 24. Mai, 29. Mai und 18. Juni 2009, zumal sie - von der Anzeige vom 29. Mai 2009 abgesehen - durch nichts dokumentiert sind. 4.6. Selbst wenn indessen die vorerwähnten Ereignisse tatsächlich stattgefunden hätten, sind diese aus den nachfolgenden Gründen nicht geeignet, einen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 4.6.1. So liegt den Vorkommnissen vom 29. Mai und vom 18. Juni 2009 nicht erkennbar ein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv zugrunde, da sowohl der Raubüberfall auf den Mieter des Beschwerdeführers als auch die Entführung seiner Tochter gemeinrechtliche Delikte darstellen, die auf rein finanziellen Interessen Krimineller fussen dürften. 4.6.2. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, Unbekannte, welche sich als Polizisten ausgegeben hätten, hätten ihn am 24. Mai 2009 frühmorgens aus dem Hause gerufen, anschliessend misshandelt und ultimativ aufgefordert, sein Engagement für die Tehrik Insaf aufzugeben, ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer seine entsprechenden politischen Aktivitäten - deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt - später allem Anschein nach doch eingestellt hat, da er - wie vorstehend in E. 4.3 und 4.4.1 - 4.4.5 dargelegt - nicht glaubhaft machen konnte, deswegen zu einem späteren Zeitpunkt erneut Probleme gehabt zu haben und gar polizeilich gesucht worden zu sein. Aus diesem Grunde sind keine konkreten Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aktuell eine begründete Furcht davor haben müsste, im Falle einer Rückkehr wegen seiner früheren politischen Tätigkeiten für die Tehrik Insaf erneut Behelligungen seitens Angehöriger der pakistanischen Polizei respektive Dritter ausgesetzt zu sein. 4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5. Angesichts der heutigen Lage in Pakistan kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. So besitzt der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ein (...) (vgl. A3/12 S. 2 Ziff. 8) und Liegenschaften. Zudem leben jeweils ein Elternteil und mehrere Geschwister der Beschwerdeführenden A._______ und B._______ in Karachi, womit die Beschwerdeführenden auch über ein intaktes soziales Beziehungsnetz verfügen, auf das sie beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage zurückgreifen können (vgl. act. A3/12 S. 3 f., Ziff. 12 und act. A2/12 S. 3 f., Ziff. 12). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 22. Juni 2010 geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und sind mit diesem zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 22. Juni 2010 in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: