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D-3902/2011

D-3902/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-23 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerde­führer Sri Lanka Ende März 2008 und gelangte nach einem längeren Aufenthalt in B._______ von Italien her­kommend am 24. September 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach­suchte. Am 25. September 2008 führte das BFM eine Sum­marbefra­gung durch. Die An­hörung fand am 19. August 2009 statt. A.b Der Beschwerdeführer - ein Tamile - machte geltend, aus C._______ (D._______) zu stammen. Nach Aufenthalten an verschiedenen Orten habe er seit 1997 in E._______ (D._______) gelebt. Dort habe er einen Le­bensmittelladen geführt. Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten im Laden bisweilen Pakete deponiert und sie später wieder behändigt. Im Februar 2007 habe ein Bekannter ein Paket bei ihm gela­gert und sei danach vom Militär festgenommen worden. Beim Verhör habe dieser gestanden, das Paket beim Beschwerdeführer deponiert zu haben. Einige Tage später habe die Armee auch bei ihm vorgesprochen, ihn mitgenommen, ge­schlagen und für den Folgetag wieder vorgeladen. Er habe die Vorla­dung befolgt und sei beschuldigt worden, Waffen aufbewahrt zu haben. Er habe dies verneint und sei freigekommen. Anschliessend sei er durch ein ehemaliges LTTE-Mitglied, welches die Militärbehörden unterstützt habe, drangsaliert worden. Dieses habe ihn bedroht und gesagt, es wisse, dass er bei Anlässen der LTTE mit Dekorationen und anderen Hilfsar­beiten zur Seite gestanden sei. Er sei durch besagte Person bezie­hungsweise Personen aus dessen Umfeld wiederholt mitgenommen und ge­schlagen worden. In Anbetracht dieser Sachlage sei er nach F._______ ge­flohen. In E._______ sei das Militär zuhause aber nach wie vor seinetwe­gen vorstellig geworden. In F._______ sei er im März 2008 durch Unbekannte entführt und gefoltert worden. Sie hätten ihn beschuldigt, die LTTE zu unterstützen. Ausserdem hätten sie Geld von ihm verlangt. Aus den genannten Gründen sei er nach G._______ weitergeflohen, wo ihn ein Onkel bei der Ausreise unterstützt habe. Nach der Flucht habe er erfah­ren, dass sich Unbekannte an seiner vormaligen Adresse in F._______ wie­derholt nach ihm erkundigt hätten. Der Hausbesitzer und dessen Frau seien erschossen worden. Letztere habe ihm bereits während seines Aufent­halts bei ihnen in F._______ gesagt, dass sie seinetwegen Probleme hätten. Wegen erlittener Folter leide er an gesundheitlichen Beschwer­den. A.c Für die bereits damals eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen (vgl. die Auflistung gemäss vorinstanzlichem Beweismittelum­schlag A 17/1 und A 10/16 S. 3). B. Am 31. August 2009 gab der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis zu den Ak­ten. Darin wurde ein medikamentös behandelbares Asthma-Leiden er­wähnt. C. Im Rahmen einer Befragung durch die kantonale Behörde vom 30. Okto­ber 2009 räumte der Beschwerdeführer ein, am 25. April 2008 in H._______ ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Das Gesuch sei abgelehnt wor­den. D. D.a Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 - eröffnet am 11. Juni 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesent­lichen aus, die geltend gemach­ten Verfolgungs­vorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingsei­genschaft aus heutiger Sicht nicht. Die angeblichen Schikanen und Behelli­gungen im Dorf und in F._______ seien auf die damalige Situation vor Ort zurückzuführen. Seit Kriegsende habe indes auch der Einfluss be­waffneter Gruppen stark abgenommen. Zudem würden Übergriffe auf die Zi­vilbevölkerung durch kriminelle Einzeltäter oder bewaffnete Gruppen mitt­lerweile behördlich geahndet. Der Beschwerdeführer habe angege­ben, nach den Festnahmen im Dorf und in F._______ nach kurzer Zeit wie­der freigelassen worden zu sein. Zudem sei er auf der Fahrt von F._______ nach G._______ im Jahr 2008 kontrolliert worden und habe Sri Lanka legal mit dem eigenen Pass über den Flughafen von G._______ verlassen. Dies verdeutliche, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt von den srilankischen Be­hörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sei, die LTTE aktiv zu unterstützen oder die Sicherheit des Staates zu gefährden. Weder in sei­nen Schilderungen noch den eingereichten Beweismitteln fänden sich Hin­weise dafür, dass die srilankischen Behörden im aktuellen Zeitpunkt ein ernsthaftes Interesse daran haben könnten, ihn zielgerichtet zu verfol­gen. Angesichts seines geringen beziehungsweise inexistenten politi­schen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er im Heimatland mit erheb­licher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu gewärti­gen habe. D.b Den Voll­zug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumut­bar und möglich. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit erwog die Vorin­stanz, in Gebie­ten, die seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stün­den, herr­sche weit­gehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdefüh­rer stamme aus I._______/E._______ im D._______. Er habe eine gute Schul­bildung genossen und verfüge über Berufserfahrung als Ladenbesit­zer. Im Heimatland bestehe ein soziales und familiäres Beziehungsnetz. Das Asthma-Leiden könne auch in Sri Lanka behandelt werden. Zudem stehe ihm offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Es sprächen demnach weder die vor Ort herrschende Sicher­heitslage noch individuelle Gründe gegen die Zumut­barkeit des Voll­zugs. E. Am 17. Juni 2011 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim BFM ein Akteneinsichtsgesuch. Dabei beantragte er auch Einsicht in diejeni­gen Quellen zur Situation vor Ort, welche offenbar zu einer Praxisände­rung des BFM geführt hätten. Das BFM beantwortete das Ge­such am 20. Juni 2012. F. F.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. Juli 2011 (Datum des Post­stempels) beantragte der Beschwerdeführer beim Bun­desverwaltungsge­richt die Aufhe­bung des vor­instanzlichen Ent­scheids im Wegweisungs- re­spektive Vollzugspunkt (Dispositivziffern 3, 4 und 5), die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung sowie eventuali­ter die Feststel­lung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs ver­bunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Zur Begründung legte er dar, seine Familie und die Verwandtschaft seien als den LTTE nahe stehend bekannt. Bereits sein Vater sei durch regie­rungsfreundliche Milizen umgebracht worden. Etliche Verwandte seien aus Sri Lanka geflüchtet und hätten in anderen Ländern Asyl erhalten. Die Situation im Norden des Landes habe sich entgegen der Sichtweise des BFM nicht verbessert. Die regierungsfreundlichen Milizen seien nach wie vor nicht entmachtet. Gewisse Vertreter dieser Milizen hätten wichtige Staatsämter inne. Weder dem UNHCR-Bericht vom 5. Juli 2010 noch weite­ren Quellen könne entnommen werden, dass die vom BFM er­wähnte Verbesserung der Situation tatsächlich in einem Ausmass, wel­ches gegen eine Gefährdung für Rückkehrer spreche, erfolgt sei. Viel­mehr sei Berichten aus dem Jahr 2011 eine Verschärfung der staatlichen Repression zu entnehmen. Nach dem Gesagten sei der Wegweisungsvoll­zug von Tamilen in den Norden und Osten des Landes nach wie vor unzumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. F.b Zur Begründung des Hauptantrages machte der Beschwerdeführer so­dann insbesondere geltend, die Rekursinstanz gehe in ihrer Praxis nach wie vor von einer Gefährdungslage in seinem Herkunftsgebiet aus. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihre abweichende Haltung rechtsge­nüglich zu begründen. Zudem habe sie die relevanten Herkunftsländerinfor­mationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, nicht offen gelegt. Insbesondere habe sie es versäumt, nähere Angaben zur ihrer Dienstreise nach Sri Lanka zu machen. Das BFM sei deshalb an­zuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es sei­nen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen. So habe es auch nicht präzisiert, welche Passagen im zitierten UNHCR-Be­richt zu welchen Einschätzungen im angefochtenen Entscheid geführt hät­ten. Das am 17. Juni 2011 gestellte Gesuch um erweiterte Aktenein­sicht habe das BFM ignoriert. F.c Der Eingabe lag ein Referenzschreiben des Arbeitgebers des Beschwer­deführers bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2011 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2011 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Be­schwerdeführer am 26. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht. I. Am 12. Juni 2012 gab der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 30. Mai 2012 zu den Akten. Darin wurden eine posttraumatische Belastungsstö­rung, Asthma bronchiale und Psoriasis vulgaris diagnosti­ziert. J. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2012 übermittelte das Bundes­verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das BFM-Dokument "Sri Lanka, Erkenntnisse Dienstreise 5. bis 17. September 2010" vom 22. Dezember 2011 und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Gleichzei­tig wurde er auf BVGE 2011/24 aufmerksam gemacht. K. In seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2012 hielt der Beschwerdeführer an den bisherigen Vorbringen grundsätzlich fest und machte - teilweise un­ter Hinweis auf aktuellere Quellen - kritische Anmerkungen zum BFM-Do­kument sowie zu BVGE 2011/24. Ferner stellte er die Nachreichung ei­nes Arztberichts in Aussicht. L. Am 11. Oktober 2012 gab der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 4. Oktober 2012 zu den Akten. Nebst der ambulanten psychiatrisch-psychothe­rapeutischen Behandlung wurde darin ein schwerwiegendes der­matologisches Leiden verbunden mit einer Hospitalisierung erwähnt.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behör­den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver­waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren - unter Berück­sichtigung der Begründung - allein gegen den Vollzug der angeord­neten Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bil­det somit einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeord­net hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Auf­nahme anzuord­nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgeset­zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege, da es die Vorinstanz unter­lassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf wel­che sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen. Zudem sei sie in der ange­fochtenen Verfügung ohne ausreichende Begründung von der langjähri­gen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Daher sei die angefochtene Verfügung im Ausmass der Anfechtung zur Neubeurtei­lung der Sache an das BFM zurückzuweisen.

E. 4.2 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teil­gehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausges­taltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26 - 28 VwVG), das der betroffenen Person ermög­lichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kon­trollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu be­ziehen (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Par­teien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismit­tel dienenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismit­tel herangezogenen Aktenstücke sowie ausserdem alle Unterla­gen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfah­ren als Beweismittel zu dienen (dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20; EMARK 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weite­ren ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzu­weisen. Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entschei­dende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Ent­scheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachge­recht anzufechten (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Wald­mann/Weis­senberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17).

E. 4.3.1 Das BFM hat dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Dezember 2011 die verlangte Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 übermittelt. Davon wurde dem Be­schwerdeführer unter Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung mit Zwi­schenverfügung vom 14. September 2012 eine Kopie übermittelt. Mit Ein­gabe seines Rechtsvertreters vom 1. Oktober 2012 nahm der Beschwerde­führer zum Dienstreisebericht des BFM Stellung. Demnach ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, soweit die­ser als verletzt zu erkennen war, im Rahmen des Instruktionsverfah­rens in ausreichender Weise Genüge getan worden. Der genannte Ver­fahrens­mangel ist demnach als geheilt zu erachten.

E. 4.3.2 Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, es seien ihm - über die Ergebnisse der erwähnten Dienstreise hinaus - auch die anderen rele­vanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden In­formationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Be­hörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden bezie­hungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Beru­fung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zu­gang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlan­gen. Hinsichtlich der UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen fest­zustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind - so auch im Internet -, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts bezie­hungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen an­zugeben.

E. 4.3.3 Bezüglich der Rüge in der Rechtsmittelschrift, wonach eine Verlet­zung der Begründungspflicht und des Anspruchs der Beschwerdeführen­den auf rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der angefochtenen Verfü­gung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesver­waltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hin­reichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des be­waffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingun­gen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehe­mals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingun­gen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumut­barkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiese­ner Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsge­richts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungs­bedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen rela­tiv kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situa­tion in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 7.2 nachstehend). In­wiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt ha­ben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzier­ten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich.

E. 4.4 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefoch­tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begeh­ren des Beschwerdeführers, der Entscheid vom 8. Juni 2011 sei in den Dispositivpunkten 3, 4 und 5 (recte: 4 und 5) aufzuheben und zur Neubeur­teilung der Sache an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist. Der festgestellte Verfahrensmangel wird indessen im Kosten- und Entschä­digungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 11.).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor­gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlings­eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­der­recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148); BVGE 2011/24 E.10.2.).

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG ver­ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig.

E. 6.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­ausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft ma­chen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli­che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi ge­gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).

E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Beschwerdeführenden aus Sri Lanka eine Lageana­lyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfol­gungsgefahr ausge­setzt sein könnten. Dazu gehörten unter anderem Per­so­nen, die auch nach Be­endi­gung des Bürgerkriegs verdächtigt wür­den, mit den LTTE in Verbin­dung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhän­ger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und an­dere in der Me­dienbran­che tätige Personen, international und lokal tätige Vertre­ter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzten oder Ver­stösse kriti­sier­ten, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen so­wie Per­so­nen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigten, abgewie­sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Perso­nen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten (E. 8).

E. 6.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem euro­päischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt be­fasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Ent­scheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszu­gehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behand­lung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr ver­schiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Ein­zelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befra­gung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdäch­tigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vor­strafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kau­tionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnli­cher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungs­zentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebüh­rende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Fakto­ren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen, je­doch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gege­benenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93,° S. 28).

E. 6.3.4 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer dro­hen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. So wurde bereits rechts­kräftig festgestellt, dass die angeblichen Kontrollen durch die Sicherheitskräfte und die Drohungen sowie Misshandlungen durch Drittpersonen im Zeit­punkt des vorinstanzlichen Entscheids nicht auf begründete Furcht vor ernst­haften Nachteilen im Falle der Rückkehr ins Heimatland schliessen las­sen würden. Vielmehr erwog die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 8. Juni 2011, die Asylvorbrin­gen des Beschwerdeführers hielten den Anforde­rungen an die Flüchtlingsei­genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, da die Behörden kriminelle Akte mittlerweile ahnden würden. Diese Qualifikation blieb - bezogen auf den Asylpunkt - unan­gefochten. Ferner lässt sich den Akten die vom Beschwerdeführer gel­tend gemachte Nähe von Angehörigen zur LTTE nicht konkret entneh­men. Namhafte eigene diesbezügliche Aktivitäten macht er nicht geltend, und das Schreiben eines Friedensrichters vom 28. März 2008 im Hinblick auf den offenbar am (...) erfolgten Tod des Vaters lässt in kei­ner Weise schlüssig eine LTTE-Nähe der Familie erkennen. Den weiteren Beweismitteln ist ebenfalls kein allfälliges Risikoprofil zu entnehmen; sie be­legen allenfalls Ereignisse wie namentlich gewisse Verfolgungshandlun­gen, vermögen aber keine relevante Gefährdung im ak­tuellen Zeitpunkt im Hinblick auf die Zulässigkeit des Vollzugs glaubhaft zu machen. Auch im Übrigen lassen sich den Akten keine konkreten Hin­weise auf eine drohende menschenrechtswid­rige Behandlung des Be­schwerdeführers wegen ihm unterstellter LTTE-Nähe entnehmen. Dass bei abgewiesenen Asylsuchen­den bei der Wiedereinreise eine gewisse Ge­fährdung im Sinne der Be­schwer­devor­bringen besteht, ist aufgrund der skizzierten Rechtsprechung des EGMR und anderer Quellen zwar nicht von der Hand zu weisen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Persönlichkeitsprofils bei der Wiedereinreise eine unzulässige Behandlung gewärtigen muss, be­stehen nach dem Gesagten indes nicht. So leben auch die Familienangehörigen weiter­hin in Sri Lanka, ohne dass der Beschwerdeführer hätte glaubhaft ma­chen können, sie seien aktuell ernsthaft gefährdet. Zudem hat er sein Heimatland offenbar mit dem eigenen Pass verlassen können.

E. 6.3.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg­weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stich­halti­gen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg­weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim­mungen zulässig.

E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2 Im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 aktualisierte das Bundesverwal­tungsge­richt die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lage­analyse Sri Lan­kas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegwei­sungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das ge­samte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der Weg­weisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Ge­biets - sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhal­tende Beurtei­lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Be­rücksichti­gung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Wei­terhin als unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstim­mend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshand­lungen abgespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übri­gen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zu­rück­kehr­ten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus C._______ beziehungsweise E._______ (D._______) zu stammen. Eine Rück­kehr dorthin ist nach neuer Rechtsprechung grundsätzlich als zu­mutbar zu betrachten, wobei aber eine sorgfältige, zu­rückhaltende Beur­teilung der individuellen Zumut­barkeitskriterien vorzuneh­men ist. Das bedeutet, dass den sozio-ökonomi­schen und den me­dizinischen Aspek­ten, dem Kindeswohl und auch dem zeitlichen Ele­ment gebührend Rech­nung zu tragen sind.

E. 7.4 Gemäss Aktenlage wohnen die Mutter und ein Bruder des Beschwerde­führers nach wie vor in E._______. Er arbeitete in einem Laden­lokal und besuchte vorher längere Zeit die Schule. Der verstorbene Vater verfügte offenbar über einen gewissen Wohlstand, und auch ein On­kel aus J._______ soll geholfen haben (A 1/9 S. 2 f.; A 10/16 Antwor­ten 19 ff.). In der Schweiz war der Beschwerdeführer erwerbstätig. Er ver­fügt in seinem Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz, wel­ches ihm eine sozi­ale und wirtschaftliche Wiedereingliederung ermögli­chen kann. Medizini­sche Leiden wie Asthma und Hauterkrankungen können vor Ort im Bedarfs­fall weiterbehandelt werden. Auch die Fortsetzung der ambulan­ten psychiatrischen Behandlung ist in Sri Lanka möglich. Zudem kann er al­lenfalls medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Ins­gesamt ist demnach nicht davon auszugehen, er könnte vor Ort in eine existenzgefährdende Si­tuation geraten.

E. 7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Ver­tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi­gen Reisedo­kumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf­nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen hin­sichtlich der allgemeinen Situation in Sri Lanka detaillierter einzugehen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde ihm erst im Rahmen des Instruktionsverfahrens Einsicht in die Ergeb­nisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 gewährt. Insofern wurde in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrens­mangel gerügt, dieser jedoch durch die Rechtsmittelinstanz ge­heilt (vgl. E. 4.4 vorstehend). Es erscheint daher gerechtfertigt, die Verfah­renskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu ermässigen (vgl. dazu André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60). Eine Re­duktion der Verfahrenskosten auf Fr. 400.- erscheint angemessen.

E. 11.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliess­lich trotz des Umstandes, wonach er im vorliegenden Beschwerde­verfahren mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchge­drungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrens­mangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote einreichen lassen. Die Partei­entschädigung ist jedoch aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes ihres Rechtsvertreters und der praxisgemässen Bemes­sungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 400.- (inklusive Auslagen und allfäl­lige Mehrwertsteuer) festzusetzen und vom BFM auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi­gung von Fr. 400.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3902/2011/was Urteil vom 23. November 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juni 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerde­führer Sri Lanka Ende März 2008 und gelangte nach einem längeren Aufenthalt in B._______ von Italien her­kommend am 24. September 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach­suchte. Am 25. September 2008 führte das BFM eine Sum­marbefra­gung durch. Die An­hörung fand am 19. August 2009 statt. A.b Der Beschwerdeführer - ein Tamile - machte geltend, aus C._______ (D._______) zu stammen. Nach Aufenthalten an verschiedenen Orten habe er seit 1997 in E._______ (D._______) gelebt. Dort habe er einen Le­bensmittelladen geführt. Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten im Laden bisweilen Pakete deponiert und sie später wieder behändigt. Im Februar 2007 habe ein Bekannter ein Paket bei ihm gela­gert und sei danach vom Militär festgenommen worden. Beim Verhör habe dieser gestanden, das Paket beim Beschwerdeführer deponiert zu haben. Einige Tage später habe die Armee auch bei ihm vorgesprochen, ihn mitgenommen, ge­schlagen und für den Folgetag wieder vorgeladen. Er habe die Vorla­dung befolgt und sei beschuldigt worden, Waffen aufbewahrt zu haben. Er habe dies verneint und sei freigekommen. Anschliessend sei er durch ein ehemaliges LTTE-Mitglied, welches die Militärbehörden unterstützt habe, drangsaliert worden. Dieses habe ihn bedroht und gesagt, es wisse, dass er bei Anlässen der LTTE mit Dekorationen und anderen Hilfsar­beiten zur Seite gestanden sei. Er sei durch besagte Person bezie­hungsweise Personen aus dessen Umfeld wiederholt mitgenommen und ge­schlagen worden. In Anbetracht dieser Sachlage sei er nach F._______ ge­flohen. In E._______ sei das Militär zuhause aber nach wie vor seinetwe­gen vorstellig geworden. In F._______ sei er im März 2008 durch Unbekannte entführt und gefoltert worden. Sie hätten ihn beschuldigt, die LTTE zu unterstützen. Ausserdem hätten sie Geld von ihm verlangt. Aus den genannten Gründen sei er nach G._______ weitergeflohen, wo ihn ein Onkel bei der Ausreise unterstützt habe. Nach der Flucht habe er erfah­ren, dass sich Unbekannte an seiner vormaligen Adresse in F._______ wie­derholt nach ihm erkundigt hätten. Der Hausbesitzer und dessen Frau seien erschossen worden. Letztere habe ihm bereits während seines Aufent­halts bei ihnen in F._______ gesagt, dass sie seinetwegen Probleme hätten. Wegen erlittener Folter leide er an gesundheitlichen Beschwer­den. A.c Für die bereits damals eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen (vgl. die Auflistung gemäss vorinstanzlichem Beweismittelum­schlag A 17/1 und A 10/16 S. 3). B. Am 31. August 2009 gab der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis zu den Ak­ten. Darin wurde ein medikamentös behandelbares Asthma-Leiden er­wähnt. C. Im Rahmen einer Befragung durch die kantonale Behörde vom 30. Okto­ber 2009 räumte der Beschwerdeführer ein, am 25. April 2008 in H._______ ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Das Gesuch sei abgelehnt wor­den. D. D.a Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 - eröffnet am 11. Juni 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesent­lichen aus, die geltend gemach­ten Verfolgungs­vorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingsei­genschaft aus heutiger Sicht nicht. Die angeblichen Schikanen und Behelli­gungen im Dorf und in F._______ seien auf die damalige Situation vor Ort zurückzuführen. Seit Kriegsende habe indes auch der Einfluss be­waffneter Gruppen stark abgenommen. Zudem würden Übergriffe auf die Zi­vilbevölkerung durch kriminelle Einzeltäter oder bewaffnete Gruppen mitt­lerweile behördlich geahndet. Der Beschwerdeführer habe angege­ben, nach den Festnahmen im Dorf und in F._______ nach kurzer Zeit wie­der freigelassen worden zu sein. Zudem sei er auf der Fahrt von F._______ nach G._______ im Jahr 2008 kontrolliert worden und habe Sri Lanka legal mit dem eigenen Pass über den Flughafen von G._______ verlassen. Dies verdeutliche, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt von den srilankischen Be­hörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sei, die LTTE aktiv zu unterstützen oder die Sicherheit des Staates zu gefährden. Weder in sei­nen Schilderungen noch den eingereichten Beweismitteln fänden sich Hin­weise dafür, dass die srilankischen Behörden im aktuellen Zeitpunkt ein ernsthaftes Interesse daran haben könnten, ihn zielgerichtet zu verfol­gen. Angesichts seines geringen beziehungsweise inexistenten politi­schen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er im Heimatland mit erheb­licher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu gewärti­gen habe. D.b Den Voll­zug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumut­bar und möglich. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit erwog die Vorin­stanz, in Gebie­ten, die seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stün­den, herr­sche weit­gehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdefüh­rer stamme aus I._______/E._______ im D._______. Er habe eine gute Schul­bildung genossen und verfüge über Berufserfahrung als Ladenbesit­zer. Im Heimatland bestehe ein soziales und familiäres Beziehungsnetz. Das Asthma-Leiden könne auch in Sri Lanka behandelt werden. Zudem stehe ihm offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Es sprächen demnach weder die vor Ort herrschende Sicher­heitslage noch individuelle Gründe gegen die Zumut­barkeit des Voll­zugs. E. Am 17. Juni 2011 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim BFM ein Akteneinsichtsgesuch. Dabei beantragte er auch Einsicht in diejeni­gen Quellen zur Situation vor Ort, welche offenbar zu einer Praxisände­rung des BFM geführt hätten. Das BFM beantwortete das Ge­such am 20. Juni 2012. F. F.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. Juli 2011 (Datum des Post­stempels) beantragte der Beschwerdeführer beim Bun­desverwaltungsge­richt die Aufhe­bung des vor­instanzlichen Ent­scheids im Wegweisungs- re­spektive Vollzugspunkt (Dispositivziffern 3, 4 und 5), die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung sowie eventuali­ter die Feststel­lung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs ver­bunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Zur Begründung legte er dar, seine Familie und die Verwandtschaft seien als den LTTE nahe stehend bekannt. Bereits sein Vater sei durch regie­rungsfreundliche Milizen umgebracht worden. Etliche Verwandte seien aus Sri Lanka geflüchtet und hätten in anderen Ländern Asyl erhalten. Die Situation im Norden des Landes habe sich entgegen der Sichtweise des BFM nicht verbessert. Die regierungsfreundlichen Milizen seien nach wie vor nicht entmachtet. Gewisse Vertreter dieser Milizen hätten wichtige Staatsämter inne. Weder dem UNHCR-Bericht vom 5. Juli 2010 noch weite­ren Quellen könne entnommen werden, dass die vom BFM er­wähnte Verbesserung der Situation tatsächlich in einem Ausmass, wel­ches gegen eine Gefährdung für Rückkehrer spreche, erfolgt sei. Viel­mehr sei Berichten aus dem Jahr 2011 eine Verschärfung der staatlichen Repression zu entnehmen. Nach dem Gesagten sei der Wegweisungsvoll­zug von Tamilen in den Norden und Osten des Landes nach wie vor unzumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. F.b Zur Begründung des Hauptantrages machte der Beschwerdeführer so­dann insbesondere geltend, die Rekursinstanz gehe in ihrer Praxis nach wie vor von einer Gefährdungslage in seinem Herkunftsgebiet aus. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihre abweichende Haltung rechtsge­nüglich zu begründen. Zudem habe sie die relevanten Herkunftsländerinfor­mationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, nicht offen gelegt. Insbesondere habe sie es versäumt, nähere Angaben zur ihrer Dienstreise nach Sri Lanka zu machen. Das BFM sei deshalb an­zuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es sei­nen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen. So habe es auch nicht präzisiert, welche Passagen im zitierten UNHCR-Be­richt zu welchen Einschätzungen im angefochtenen Entscheid geführt hät­ten. Das am 17. Juni 2011 gestellte Gesuch um erweiterte Aktenein­sicht habe das BFM ignoriert. F.c Der Eingabe lag ein Referenzschreiben des Arbeitgebers des Beschwer­deführers bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2011 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2011 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Be­schwerdeführer am 26. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht. I. Am 12. Juni 2012 gab der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 30. Mai 2012 zu den Akten. Darin wurden eine posttraumatische Belastungsstö­rung, Asthma bronchiale und Psoriasis vulgaris diagnosti­ziert. J. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2012 übermittelte das Bundes­verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das BFM-Dokument "Sri Lanka, Erkenntnisse Dienstreise 5. bis 17. September 2010" vom 22. Dezember 2011 und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Gleichzei­tig wurde er auf BVGE 2011/24 aufmerksam gemacht. K. In seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2012 hielt der Beschwerdeführer an den bisherigen Vorbringen grundsätzlich fest und machte - teilweise un­ter Hinweis auf aktuellere Quellen - kritische Anmerkungen zum BFM-Do­kument sowie zu BVGE 2011/24. Ferner stellte er die Nachreichung ei­nes Arztberichts in Aussicht. L. Am 11. Oktober 2012 gab der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 4. Oktober 2012 zu den Akten. Nebst der ambulanten psychiatrisch-psychothe­rapeutischen Behandlung wurde darin ein schwerwiegendes der­matologisches Leiden verbunden mit einer Hospitalisierung erwähnt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behör­den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver­waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren - unter Berück­sichtigung der Begründung - allein gegen den Vollzug der angeord­neten Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bil­det somit einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeord­net hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Auf­nahme anzuord­nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgeset­zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege, da es die Vorinstanz unter­lassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf wel­che sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen. Zudem sei sie in der ange­fochtenen Verfügung ohne ausreichende Begründung von der langjähri­gen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Daher sei die angefochtene Verfügung im Ausmass der Anfechtung zur Neubeurtei­lung der Sache an das BFM zurückzuweisen. 4.2 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teil­gehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausges­taltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26 - 28 VwVG), das der betroffenen Person ermög­lichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kon­trollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu be­ziehen (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Par­teien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismit­tel dienenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismit­tel herangezogenen Aktenstücke sowie ausserdem alle Unterla­gen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfah­ren als Beweismittel zu dienen (dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20; EMARK 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weite­ren ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzu­weisen. Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entschei­dende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Ent­scheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachge­recht anzufechten (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Wald­mann/Weis­senberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17). 4.3 4.3.1 Das BFM hat dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Dezember 2011 die verlangte Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 übermittelt. Davon wurde dem Be­schwerdeführer unter Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung mit Zwi­schenverfügung vom 14. September 2012 eine Kopie übermittelt. Mit Ein­gabe seines Rechtsvertreters vom 1. Oktober 2012 nahm der Beschwerde­führer zum Dienstreisebericht des BFM Stellung. Demnach ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, soweit die­ser als verletzt zu erkennen war, im Rahmen des Instruktionsverfah­rens in ausreichender Weise Genüge getan worden. Der genannte Ver­fahrens­mangel ist demnach als geheilt zu erachten. 4.3.2 Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, es seien ihm - über die Ergebnisse der erwähnten Dienstreise hinaus - auch die anderen rele­vanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden In­formationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Be­hörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden bezie­hungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Beru­fung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zu­gang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlan­gen. Hinsichtlich der UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen fest­zustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind - so auch im Internet -, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts bezie­hungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen an­zugeben. 4.3.3 Bezüglich der Rüge in der Rechtsmittelschrift, wonach eine Verlet­zung der Begründungspflicht und des Anspruchs der Beschwerdeführen­den auf rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der angefochtenen Verfü­gung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesver­waltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hin­reichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des be­waffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingun­gen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehe­mals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingun­gen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumut­barkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiese­ner Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsge­richts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungs­bedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen rela­tiv kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situa­tion in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 7.2 nachstehend). In­wiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt ha­ben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzier­ten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich. 4.4 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefoch­tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begeh­ren des Beschwerdeführers, der Entscheid vom 8. Juni 2011 sei in den Dispositivpunkten 3, 4 und 5 (recte: 4 und 5) aufzuheben und zur Neubeur­teilung der Sache an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist. Der festgestellte Verfahrensmangel wird indessen im Kosten- und Entschä­digungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 11.). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor­gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlings­eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­der­recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148); BVGE 2011/24 E.10.2.). 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG ver­ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig. 6.3 6.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­ausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft ma­chen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli­che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi ge­gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Beschwerdeführenden aus Sri Lanka eine Lageana­lyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfol­gungsgefahr ausge­setzt sein könnten. Dazu gehörten unter anderem Per­so­nen, die auch nach Be­endi­gung des Bürgerkriegs verdächtigt wür­den, mit den LTTE in Verbin­dung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhän­ger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und an­dere in der Me­dienbran­che tätige Personen, international und lokal tätige Vertre­ter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzten oder Ver­stösse kriti­sier­ten, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen so­wie Per­so­nen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigten, abgewie­sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Perso­nen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten (E. 8). 6.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem euro­päischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt be­fasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Ent­scheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszu­gehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behand­lung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr ver­schiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Ein­zelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befra­gung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdäch­tigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vor­strafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kau­tionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnli­cher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungs­zentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebüh­rende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Fakto­ren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen, je­doch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gege­benenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93,° S. 28). 6.3.4 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer dro­hen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. So wurde bereits rechts­kräftig festgestellt, dass die angeblichen Kontrollen durch die Sicherheitskräfte und die Drohungen sowie Misshandlungen durch Drittpersonen im Zeit­punkt des vorinstanzlichen Entscheids nicht auf begründete Furcht vor ernst­haften Nachteilen im Falle der Rückkehr ins Heimatland schliessen las­sen würden. Vielmehr erwog die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 8. Juni 2011, die Asylvorbrin­gen des Beschwerdeführers hielten den Anforde­rungen an die Flüchtlingsei­genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, da die Behörden kriminelle Akte mittlerweile ahnden würden. Diese Qualifikation blieb - bezogen auf den Asylpunkt - unan­gefochten. Ferner lässt sich den Akten die vom Beschwerdeführer gel­tend gemachte Nähe von Angehörigen zur LTTE nicht konkret entneh­men. Namhafte eigene diesbezügliche Aktivitäten macht er nicht geltend, und das Schreiben eines Friedensrichters vom 28. März 2008 im Hinblick auf den offenbar am (...) erfolgten Tod des Vaters lässt in kei­ner Weise schlüssig eine LTTE-Nähe der Familie erkennen. Den weiteren Beweismitteln ist ebenfalls kein allfälliges Risikoprofil zu entnehmen; sie be­legen allenfalls Ereignisse wie namentlich gewisse Verfolgungshandlun­gen, vermögen aber keine relevante Gefährdung im ak­tuellen Zeitpunkt im Hinblick auf die Zulässigkeit des Vollzugs glaubhaft zu machen. Auch im Übrigen lassen sich den Akten keine konkreten Hin­weise auf eine drohende menschenrechtswid­rige Behandlung des Be­schwerdeführers wegen ihm unterstellter LTTE-Nähe entnehmen. Dass bei abgewiesenen Asylsuchen­den bei der Wiedereinreise eine gewisse Ge­fährdung im Sinne der Be­schwer­devor­bringen besteht, ist aufgrund der skizzierten Rechtsprechung des EGMR und anderer Quellen zwar nicht von der Hand zu weisen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Persönlichkeitsprofils bei der Wiedereinreise eine unzulässige Behandlung gewärtigen muss, be­stehen nach dem Gesagten indes nicht. So leben auch die Familienangehörigen weiter­hin in Sri Lanka, ohne dass der Beschwerdeführer hätte glaubhaft ma­chen können, sie seien aktuell ernsthaft gefährdet. Zudem hat er sein Heimatland offenbar mit dem eigenen Pass verlassen können. 6.3.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg­weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stich­halti­gen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg­weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim­mungen zulässig. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren. 7.2 Im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 aktualisierte das Bundesverwal­tungsge­richt die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lage­analyse Sri Lan­kas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegwei­sungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das ge­samte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der Weg­weisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Ge­biets - sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhal­tende Beurtei­lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Be­rücksichti­gung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Wei­terhin als unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstim­mend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshand­lungen abgespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übri­gen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zu­rück­kehr­ten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3). 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus C._______ beziehungsweise E._______ (D._______) zu stammen. Eine Rück­kehr dorthin ist nach neuer Rechtsprechung grundsätzlich als zu­mutbar zu betrachten, wobei aber eine sorgfältige, zu­rückhaltende Beur­teilung der individuellen Zumut­barkeitskriterien vorzuneh­men ist. Das bedeutet, dass den sozio-ökonomi­schen und den me­dizinischen Aspek­ten, dem Kindeswohl und auch dem zeitlichen Ele­ment gebührend Rech­nung zu tragen sind. 7.4 Gemäss Aktenlage wohnen die Mutter und ein Bruder des Beschwerde­führers nach wie vor in E._______. Er arbeitete in einem Laden­lokal und besuchte vorher längere Zeit die Schule. Der verstorbene Vater verfügte offenbar über einen gewissen Wohlstand, und auch ein On­kel aus J._______ soll geholfen haben (A 1/9 S. 2 f.; A 10/16 Antwor­ten 19 ff.). In der Schweiz war der Beschwerdeführer erwerbstätig. Er ver­fügt in seinem Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz, wel­ches ihm eine sozi­ale und wirtschaftliche Wiedereingliederung ermögli­chen kann. Medizini­sche Leiden wie Asthma und Hauterkrankungen können vor Ort im Bedarfs­fall weiterbehandelt werden. Auch die Fortsetzung der ambulan­ten psychiatrischen Behandlung ist in Sri Lanka möglich. Zudem kann er al­lenfalls medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Ins­gesamt ist demnach nicht davon auszugehen, er könnte vor Ort in eine existenzgefährdende Si­tuation geraten. 7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

8. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Ver­tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi­gen Reisedo­kumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf­nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen hin­sichtlich der allgemeinen Situation in Sri Lanka detaillierter einzugehen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. 11.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde ihm erst im Rahmen des Instruktionsverfahrens Einsicht in die Ergeb­nisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 gewährt. Insofern wurde in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrens­mangel gerügt, dieser jedoch durch die Rechtsmittelinstanz ge­heilt (vgl. E. 4.4 vorstehend). Es erscheint daher gerechtfertigt, die Verfah­renskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu ermässigen (vgl. dazu André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60). Eine Re­duktion der Verfahrenskosten auf Fr. 400.- erscheint angemessen. 11.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliess­lich trotz des Umstandes, wonach er im vorliegenden Beschwerde­verfahren mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchge­drungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrens­mangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote einreichen lassen. Die Partei­entschädigung ist jedoch aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes ihres Rechtsvertreters und der praxisgemässen Bemes­sungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 400.- (inklusive Auslagen und allfäl­lige Mehrwertsteuer) festzusetzen und vom BFM auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi­gung von Fr. 400.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: